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Aufstiegsrichtlinie für die Beamtinnen/Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes und vergleichbarer Tarifbeschäftigter in den Geschäftsbereichsbehörden des Bundesministeriums der Finanzen (Bundeszentralamt für Steuern und Informationstechnikzentrum Bund)

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Aufstiegsrichtlinie für die Beamtinnen/Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes und vergleichbarer Tarifbeschäftigter in den Geschäftsbereichsbehörden des Bundesministeriums der Finanzen
(Bundeszentralamt für Steuern und Informationstechnikzentrum Bund)



vom 17.08.2017
in der Fassung der Änderung vom 10.01.2020





Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und der Personalinteressenvertretungen



Die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten und der Interessenvertretungen (Personalrat und Schwerbehindertenvertretung) sind im gesamten Verfahren von den zuständigen Stellen zu beachten.





Teil A: Bestimmungen über den Aufstieg von Beamtinnen/Beamten des gehobenen Dienstes in den höheren Dienst





Allgemeine Voraussetzungen



(1)
Beamtinnen/Beamte des gehobenen Dienstes können zum Auswahlverfahren zum Aufstieg in den höheren Dienst gemäß § 36 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) zugelassen werden, wenn


1.
sie sich nach Ablauf der Probezeit (§§ 28 ff. BLV) in ihrer bisherigen Laufbahn in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in der Bundesverwaltung bewährt haben,
2.
bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
3.
mindestens das zweite Beförderungsamt ihrer Laufbahn innehaben,
4.
sie in der letzten Beurteilung mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder Funktionsebene beurteilt worden sind und
5.
sie über soziale Kompetenz und Entwicklungspotential für die Übernahme von Führungsaufgaben verfügen.


Liegt keine aktuelle Regelbeurteilung der Bewerberin/des Bewerbers vor, wird eine Anlassbeurteilung nach Ziffer 11 der BROB erstellt. Die Beurteilerin/der Beurteiler gibt eine Stellungnahme über das Vorliegen der in Satz 1 Nr. 5 genannten Voraussetzungen und die Eignung und Befähigung für die höhere Laufbahn ab. Die Stellungnahme kann mit der Anlassbeurteilung nach Satz 2 verbunden werden.


(2)
Die Beamtinnen/Beamten sollen sich nach Ablauf der Probezeit in mindestens zwei verschiedenen Verwendungen in ihrer Laufbahn in der Geschäftsbereichsbehörde oder in mindestens einer Verwendung in ihrer Laufbahn in der Geschäftsbereichsbehörde und mindestens einer weiteren Verwendung im öffentlichen Dienst bewährt haben.


(3)
Eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit steht der Teilnahme an einem Aufstiegsverfahren nicht entgegen.


Bedarfsermittlung und Ausschreibung



(4)
Unter Beteiligung der Fachabteilungen ermittelt die Geschäftsbereichsbehörde ihre Aufstiegsmöglichkeiten in den höheren Dienst und setzt das Bundesministerium der Finanzen bis zum 31. Januar des dem Beginn des Aufstiegsverfahrens vorangehenden Kalenderjahres hiervon in Kenntnis. Über die Ausschreibung einer Aufstiegsmöglichkeit entscheidet das Bundesministerium der Finanzen auf Votum der Geschäftsbereichsbehörde. Die ermittelten Aufstiegsmöglichkeiten sollen spätestens bis zum 28. Februar des dem Beginn des Aufstiegsverfahrens vorangehenden Kalenderjahres ausgeschrieben werden. Ist der Aufstiegsdienstposten zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgelegt, wird die Abteilung oder der Arbeitsbereich benannt, in dem die Aufsteigerin/der Aufsteiger nach Abschluss des Aufstiegsverfahrens eingesetzt wird. Das Anforderungsprofil soll fachspezifische Anforderungen dieser Arbeitseinheit enthalten.
Die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung der Geschäftsbereichsbehörde sind bei Ermittlung und Ausschreibung der Aufstiegsmöglichkeiten im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungsrechte zu beteiligen. Der Personalrat wird im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit informiert.


Zulassung zum Auswahlverfahren



(5)
Das Personalreferat der Geschäftsbereichsbehörde prüft, ob die in den Ziffern 1 und 2 genannten persönlichen und beschäftigungsbezogenen Voraussetzungen sowie die in der Ausschreibung benannten Anforderungen vorliegen. Hinsichtlich der fachlichen Anforderungen kann das Personalreferat ein Votum der Fachabteilung einholen.


(6)
Das Personalreferat der Geschäftsbereichsbehörde informiert das Bundesministerium der Finanzen über die Bewerberinnen/Bewerber. Es berichtet über das Vorliegen bzw. das Nicht-Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen und über die grundsätzliche Eignung der Bewerberin/des Bewerbers für den Aufstieg nach den Stellungnahmen der Beurteilerin/des Beurteilers. Dem Bericht sind die Personalakten der Bewerberinnen/ der Bewerber beizufügen. In dem Bericht teilt das Personalreferat der Geschäftsbereichsbehörde dem Bundesministerium der Finanzen mit, welche Bewerberinnen/Bewerber es für die Teilnahme am Auswahlverfahren der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund) für grundsätzlich geeignet hält. Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet über die Teilnahme am Auswahlverfahren der HS Bund unter Beachtung von § 8 BGleiG.


(7)
Nach der Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen über die Zulassung zum Auswahlverfahren der HS Bund werden die Bewerberinnen/Bewerber durch die betroffene Geschäftsbereichsbehörde zum Auswahlverfahren der HS Bund angemeldet. Hinweise zum Auswahlverfahren enthalten die Anlage 1 dieser Richtlinie, der jeweils geltende Leitfaden der HS Bund über die Durchführung des Auswahlverfahrens und die hierzu von der HS Bund erlassenen Hinweise. Änderungen bleiben vorbehalten


Auswahlkommission



(8)
Nehmen Bewerberinnen/Bewerber einer Geschäftsbereichsbehörde an einem Auswahlverfahren der HS Bund teil, werden in die Auswahlkommission entsandt


1.
die Leiterin/der Leiter des zuständigen Personalreferats im Bundesministerium der Finanzen oder im Verhinderungsfall eine Vertretung aus dem höheren Dienst,
2.
eine Referatsleiterin/ein Referatsleiter der Geschäftsbereichsbehörde oder im Verhinderungsfall eine Vertretung aus dem höheren Dienst.


(9)
Nehmen an demselben Auswahlverfahren Bewerberinnen/Bewerber aus anderen Behörden der Bundesfinanzverwaltung oder der Bundesverwaltung teil, entscheidet das zuständige Personalreferat im Bundesministerium der Finanzen über eine von Ziffer 8 abweichende Entsendung in die Auswahlkommission.


(10)
Die Vertreterinnen/Vertreter der Geschäftsbereichsbehörde/des Bundesministeriums der Finanzen sollen im Auswahlverfahren als Korrektorinnen bzw. Korrektoren der schriftlichen Fachaufgaben tätig werden.


Zulassung zum Aufstieg



(11)
Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung der Ergebnisse des aktuellen Auswahlverfahrens und unter Beachtung des § 8 BgleiG. Eine Berücksichtigung der Ergebnisse vorausgegangener Auswahlverfahren erfolgt nicht. Nach der Auswahlentscheidung wird die ausgewählte Bewerberin/der ausgewählte Bewerber durch die Geschäftsbereichsbehörde zur Aufstiegsausbildung an die HS Bund gemeldet.


Aufstiegsausbildung



(12)
Der Aufstieg soll über den berufsbegleitenden Studiengang „Master of Public Administration“ an der HS Bund erfolgen.


(13)
Für den Ablauf, die Inhalte sowie die Prüfungen der Aufstiegsausbildung i. S. d. Ziffer 12 gilt die Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der HS Bund (MPAFHBundV) zusammen mit dem Modulhandbuch. Die zu belegenden Wahlmodule des Studienganges an der HS Bund bestimmt die Geschäftsbereichsbehörde, in der die Aufstiegsmöglichkeit ausgeschrieben ist


(14)
Die Möglichkeit zur Bestimmung von Wahlmodulen nach Ziffer 13 Satz 2 bleibt auch dann unbenommen, wenn Studienleistungen nach § 39 Absatz 5 BLV bzw. nach § 6 der MPAFHBundV anerkannt werden.


(15)
Zur Teilnahme am berufsbegleitenden Fernstudiengang der HS Bund werden die Beamtinnen/Beamten in erforderlichem Umfang von ihren Dienstpflichten unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt.
Die Freistellung erfolgt für die Teilnahme an den Präsenzveranstaltungen und den Prüfungen, für das Selbststudium und die Erstellung der Masterarbeit.
Selbststudium und Erstellung der Masterarbeit erfolgen wahlweise innerhalb oder außerhalb der Dienststelle. Für Vollzeitbeschäftigte beträgt der Umfang der Freistellung 30 Arbeitstage für die Erstellung der Masterarbeit und 96 Arbeitstage für das Selbststudium (8 Pflichtmodule und 4 Wahlmodule, 8 Arbeitstage je Modul). Zusätzlich erfolgt in den Kalenderwochen mit Modulpräsenz - und Prüfungsterminen eine vollständige Dienstbefreiung für den Tag zwischen diesen Terminen.
Die Festlegung der Selbststudienzeiten nehmen die Beamtinnen/ Beamten im Einvernehmen mit den unmittelbaren Vorgesetzten schriftlich im Rahmen einer individuellen Vereinbarung vor. Eine Teilnahme an der Zeiterfassung und an der gleitenden Arbeitszeit erfolgt während dieser Zeiten nicht. An die Rahmenarbeitszeit und die Kernarbeitszeit ist die Beamtin/der Beamte während der Selbststudienzeit nicht gebunden.


Berufspraktische Einführung



(16)
Die berufspraktische Einführungszeit beträgt ein Jahr, wird - soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen - in zwei Verwendungsbereichen durchgeführt und soll spätestens bis zum Termin der Verteidigung der Masterarbeit abgeschlossen werden. Bis zum Beginn der berufspraktischen Einführung übt die Aufsteigerin/der Aufsteiger Tätigkeiten der aktuellen Laufbahn aus.


(17)
Über die Leistungen der Beamtinnen/Beamten während der berufspraktischen Einführung wird eine „Beurteilung im Rahmen des Aufstiegsverfahrens“1 erstellt. Die Beurteilerin/der Beurteiler beteiligt die Leitungen der Arbeitseinheiten, in denen die berufspraktische Einführung stattgefunden hat. Die Beurteilung enthält die Feststellung, ob sich die Beamtin/ der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat.


(18)
Kann die Bewährung noch nicht festgestellt werden, soll die Zeit der berufspraktischen Einführung um ein Jahr verlängert werden, sofern nicht zuvor die Aufstiegsausbildung erfolglos beendet wurde. Die Entscheidung über eine Verlängerung erfolgt durch die Geschäftsbereichsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Bei Verlängerung der berufspraktischen Einführung schließt diese mit einer erneuten Beurteilung nach Ziffer 17 ab. Eine weitere Verlängerung der Einführungszeit soll nicht erfolgen.


Feststellung der Befähigung und Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn



(19)
Sind Aufstiegsausbildung und berufspraktische Einführung erfolgreich beendet, wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes durch die Geschäftsbereichsbehörde festgestellt.
Die Übertragung eines Amtes sowie eines Dienstpostens der neuen Laufbahn erfolgen möglichst zeitnah nach der Feststellung der Befähigung. Das Bundesministerium der Finanzen wird hierüber in Kenntnis gesetzt.


(20)
Werden Aufstiegsausbildung und/oder berufspraktische Einführung erfolglos beendet, verbleibt die Beamtin/der Beamte in der bisherigen Laufbahn. Das Bundesministerium der Finanzen wird hierüber in Kenntnis gesetzt. Die Beamtin/der Beamte kann nicht erneut zu einem Aufstiegsverfahren zugelassen werden.


Wiederholung der Teilnahme am Auswahlverfahren



(21)
Beamtinnen/Beamte, die erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen haben, aber nicht zum Aufstieg zugelassen werden, können an weiteren Auswahlverfahren teilnehmen.
Beamtinnen/ Beamte, die nach Auffassung der Auswahlkommission nicht für den Aufstieg geeignet sind, können frühestens nach Ablauf von einem Jahr ein weiteres Mal an einem Auswahlverfahren teilnehmen. Beamtinnen und Beamte, die zweimal erfolglos an einem Auswahlverfahren nach § 36 Absatz 4 oder § 27 Absatz 3 BLV teilgenommen haben, sind von einer erneuten Teilnahme ausgeschlossen.


Teilnahme von Tarifbeschäftigten am Aufstiegsstudiengang



(22)
Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppen 9b bis 12 können in sinngemäßer Anwendung der Ziffer 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, Sätze 2, 3, 4, Ziffern 2, 3, 5 bis 7, 11 bis 15 und Ziffer 21 einschließlich der Anlage 1 zur Teilnahme an dem unter Ziffer 12 genannten Studiengang zugelassen werden, wenn sie Verwaltungstätigkeiten ausüben und über einen Bachelor oder vergleichbaren Studienabschluss verfügen, der - vorbehaltlich einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV - geeignet ist, die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes zu vermitteln. Anstelle der Regelbeurteilung ist eine Leistungseinschätzung zu erstellen.




Teil B: Bestimmungen über den Aufstieg von Beamtinnen/Beamten des mittleren Dienstes in den gehobenen Dienst





Allgemeine Voraussetzungen



(1)
Beamtinnen/Beamte des mittleren Dienstes können zum Auswahlverfahren zum Aufstieg in den gehobenen Dienst gemäß § 36 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) zugelassen werden, wenn


1.
sie sich nach Ablauf der Probezeit (§§ 28 ff. BLV) in ihrer bisherigen Laufbahn in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in der Bundesverwaltung bewährt haben,
2.
bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
3.
mindestens das erste Beförderungsamt ihrer Laufbahn innehaben,
4.
sie in der letzten Beurteilung mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder Funktionsebene beurteilt worden sind und
5.
sie über soziale Kompetenz und Entwicklungspotential für die Übernahme von Führungsaufgaben verfügen.


Im Fall der fachspezifischen Qualifizierung ist abweichend von Satz 1 Ziffer 3 Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren, dass das zweite Beförderungsamt der Laufbahn des mittleren Dienstes erreicht wurde. Ist jedoch das zweite Beförderungsamt das Endamt der Laufbahn, so muss die Beamtin/der Beamte seit mindestens drei Jahren das erste Beförderungsamt erreicht haben.
Liegt keine aktuelle Regelbeurteilung der Bewerberin/des Bewerbers vor, wird eine Anlassbeurteilung nach Ziffer 11 der BROB erstellt.
Die Beurteilerin/der Beurteiler gibt eine Stellungnahme über das Vorliegen der in Nr. 5 genannten Voraussetzungen und die Eignung und Befähigung für die höhere Laufbahn ab. Die Stellungnahme kann mit der Anlassbeurteilung nach Satz 2 verbunden werden.


(2)
Die Beamtinnen/Beamten sollen sich nach Ablauf der Probezeit in mindestens zwei verschiedenen Verwendungen in ihrer Laufbahn in der Geschäftsbereichsbehörde oder in mindestens einer Verwendung in ihrer Laufbahn in der Geschäftsbereichsbehörde und mindestens einer weiteren Verwendung im öffentlichen Dienst bewährt haben.


(3)
Auf Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die bis zum 31. Dezember 2015 nach § 54 Absatz 2 BLV i. V. m. § 33b BLV a.F. erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes teilgenommen haben oder zum Aufstieg zugelassen worden sind, sind die §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, anzuwenden. In diesem Fall findet die Richtlinie für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesfinanzverwaltung (BFV) - Bundesoberbehörden in der Fassung vom 8. September 2003 Anwendung.


(4)
Eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit steht der Teilnahme an einem Aufstiegsverfahren nicht entgegen, soweit die Aufstiegsausbildung berufsbegleitend (z. B. Fernstudiengang „Verwaltungsmanagement“ an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung oder der „Bachelor of Science“ in Informatik an der FernUniversität in Hagen) angeboten wird.


(5)
Der Aufstieg erfolgt entweder über die Teilnahme an einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst oder über ein mit einem Bachelor oder vergleichbarem Abschluss zu absolvierendes Hochschulstudium einschließlich einer einjährigen berufspraktischen Einführungszeit (Aufstiegsausbildung) oder über eine fachspezifische Qualifizierung einschließlich berufspraktischer Einführungszeit (ein praxisorientiertes Aufstiegsverfahren).


Bedarfsermittlung und Ausschreibung

(6)
Unter Beteiligung der Fachabteilungen ermittelt die Geschäftsbereichsbehörde ihre Aufstiegsmöglichkeiten in den gehobenen Dienst, schreibt diese aus und setzt das Bundesministerium der Finanzen hiervon in Kenntnis. Die ermittelten Aufstiegsmöglichkeiten sollen spätestens 14 Monate vor Beginn der vorgesehenen Aufstiegsausbildung ausgeschrieben werden. Ist der Aufstiegsdienstposten zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgelegt, wird die Abteilung oder der Arbeitsbereich benannt, in dem die Aufsteigerin/der Aufsteiger nach Abschluss des Aufstiegsverfahrens eingesetzt wird. Das Anforderungsprofil soll fachspezifische Anforderungen dieser Arbeitseinheit enthalten.
Die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung der Geschäftsbereichsbehörde sind bei der Ermittlung und Ausschreibung der Aufstiegsmöglichkeiten im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungsrechte zu beteiligen. Der Personalrat wird im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit informiert.


(7)
In die Ausschreibung ist aufzunehmen, welcher Vorbereitungsdienst oder Studiengang für die Durchführung des Aufstiegs angeboten wird.


Zulassung zum Auswahlverfahren



(8)
Das Personalreferat der Geschäftsbereichsbehörde prüft, ob die in den Ziffern 1 und 2 genannten persönlichen und beschäftigungsbezogenen Voraussetzungen sowie die in der Ausschreibung benannten Anforderungen vorliegen. Hinsichtlich der fachlichen Anforderungen kann das Personalreferat ein Votum der Fachabteilung einholen.


(9)
Im Ergebnis der Prüfung nach Ziffer 8 und unter Berücksichtigung der Stellungnahme nach Ziffer 1 Satz 5 werden die Bewerberinnen/Bewerber von der Geschäftsbereichsbehörde unter Beachtung des § 8 BGleiG zur Teilnahme am Auswahlverfahren zugelassen. Das Bundesministerium der Finanzen ist hierüber zu informieren.


(10)
Erfolgt der Aufstieg als Teilnahme an einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst des Bundes, findet das Auswahlverfahren bei der Hochschule des Bundes oder den durch die einschlägigen Laufbahn-, Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen bestimmten Auswahlkommissionen statt. Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens regeln die vorgenannten Verordnungen i. V. m. den für die Auswahlverfahren erlassenen Richtlinien und Hinweise. Bei den Festlegungen zur Besetzung der Auswahlkommissionen, zum Auswahlmaßstab und den Prüfungsaufgaben sind die Regelungen der Absätze 3 und 4 des § 36 der Bundeslaufbahnverordnung und des § 7 Absatz 3 BgleiG zu beachten.


(11)
Ist die Anzahl der Teilnehmerinnen/Teilnehmer an einem Auswahlverfahren nach Ziffer 10 begrenzt, wird bei Vorliegen einer höheren Anzahl von Bewerbungen nach Feststellung der grundsätzlichen Eignung gemäß Ziffer 9 durch das Personalreferat der Geschäftsbereichsbehörde ein Verfahren zur Vorauswahl nach Anlage 3 durchgeführt. Ein Vorauswahlverfahren ist nicht erforderlich, wenn die Anzahl der Bewerberinnen/Bewerber unter Berücksichtigung der gemäß Ziffer 1 heranzuziehenden Beurteilungen auf die vorgesehene Höchstteilnehmerzahl reduziert werden kann.


(12)
Erfolgt der Aufstieg über die Teilnahme an einer Hochschulsausbildung (§ 39 BLV) oder einer fachspezifischen Qualifizierung (§ 38 BLV), wird ein Auswahlverfahren nach Anlage 2 durchgeführt.


Auswahlkommissionen für das Auswahlverfahren



(13)
Die Kommission für das Auswahlverfahren nach Ziffer 12 i. V. m. Anlage 2 besteht aus


1.
der Leiterin/dem Leiter des Personalreferats der Geschäftsbereichsbehörde,
2.
einer Referatsleiterin/einem Referatsleiter aus der Abteilung der Geschäftsbereichsbehörde, in der die Aufstiegsmöglichkeit zu besetzen ist,
3.
einer Beamtin/einem Beamten des höheren Dienstes aus der Zentralabteilung der Geschäftsbereichsbehörde,
4.
einer Beamtin/einem Beamten des gehobenen Dienstes aus der Abteilung der Geschäftsbereichsbehörde, in der die Aufstiegsmöglichkeit ausgeschrieben ist.


Die Kommission soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.
Der Vorsitz der Auswahlkommission obliegt dem Mitglied zu 1.
Die Mitglieder zu 1. Und 2, können sich durch eine Beamtin/einen Beamten des höheren Dienstes vertreten lassen, soweit diese/r Angehörige/r derselben Arbeitseinheit ist.
Die Mitglieder zu 3. Und 4. Sowie die jeweiligen Abwesenheitsvertreter werden auf Vorschlag der Geschäftsbereichsbehörde vom zuständigen Personalreferat des Bundesministeriums der Finanzen für die Dauer von vier Jahren bestellt.
Im Fall der Befangenheit der Mitglieder wird die Vertreterin/der Vertreter eingesetzt oder ein Ersatzmitglied bestellt.


(14)
Die Kommission für das Vorauswahlverfahren nach Ziffer 11 i. V. m. Anlage 3 besteht aus


1.
der Leiterin/dem Leiter des Personalreferats der Geschäftsbereichsbehörde,
2.
einer Beamtin/einem Beamten des höheren Dienstes aus der Zentralabteilung der Geschäftsbereichsbehörde,
3.
einer Beamtin/einem Beamten des gehobenen Dienstes aus der Abteilung der Geschäftsbereichsbehörde, in der die Aufstiegsmöglichkeit zu besetzen ist,
4.
einer Beamtin/einem Beamten des gehobenen Dienstes aus der Geschäftsbereichsbehörde.


Die Kommission soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Ist eine paritätische Besetzung aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die jeweiligen Gründe aktenkundig zu machen. Der Vorsitz der Auswahlkommission obliegt dem Mitglied zu 1. Die Vorsitzende/der Vorsitzende kann sich durch eine Beamtin/einen Beamten des höheren Dienstes vertreten lassen, soweit diese/r Angehörige/r derselben Arbeitseinheit ist. Die Mitglieder zu 2., 3. Und 4. Sowie die jeweiligen Abwesenheitsvertreter werden vom zuständigen Personalreferat der Geschäftsbereichsbehörde für die Dauer von vier Jahren bestellt. Im Fall der Befangenheit der Mitglieder wird die Vertreterin/der Vertreter eingesetzt oder ein Ersatzmitglied bestellt.


(15)
Die Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten, der Personalvertretung und der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen am Vorauswahlverfahren nach Ziffer 11 i. V. m. Anlage 3 bzw. am Auswahlverfahren nach Ziffer 12 i. V. m. Anlage 2 erfolgt im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte.


(16)
Die Kommissionen nach den Ziffern 13 und 14 sind unabhängig und in ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Die Stimmen der Mitglieder der Kommission haben gleiches Gewicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.


Zulassung zum Aufstieg



(17)
Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Geschäftsbereichsbehörde unter Berücksichtigung des Ergebnisses des aktuellen Auswahlverfahrens. Das Bundesministerium der Finanzen wird informiert. Eine Berücksichtigung der Ergebnisse vorausgegangener Auswahlverfahren erfolgt nicht. Nach der Auswahlentscheidung wird die ausgewählte Bewerberin/der ausgewählte Bewerber durch die Geschäftsbereichsbehörde zur Aufstiegsausbildung an die entsprechende Ausbildungsstelle gemeldet.


Aufstiegsausbildung (fachspezifischer Vorbereitungsdienst und Hochschul-ausbildung)



(18)
Die Beamtinnen/ Beamten, die zur Aufstiegsausbildung in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen sind, nehmen an einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst nach § 35 Absatz 1 Nr. 2 BLV teil. Zur Durchführung des Aufstiegs werden sie an die Ausbildungsbehörde abgeordnet, soweit die einschlägigen Laufbahn-, Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen dieses vorsehen. Wird die Ausbildung berufsbegleitend absolviert, erfolgt eine Freistellung in angemessenem Umfang.


(19)
Die Aufstiegsausbildung kann auch durch einen in der Ausschreibung festgelegten Bachelor- oder vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht, § 39 BLV. Für die Teilnahme sind die Beamtinnen/Beamten in angemessenem Umfang freizustellen.


(20)
Das weitere Verfahren bestimmt sich nach §§ 37, 39 BLV i. V. m. den einschlägigen Laufbahn-, Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen und Modulhandbüchern.


(21)
Umfasst die Aufstiegsausbildung wahlobligatorische Studienfächer, entscheidet die Geschäftsbereichsbehörde, welche Studienfächer zu belegen sind. Das gilt auch dann, wenn Studienleistungen gem. § 39 Absatz 5 BLV bzw. der einschlägigen hochschulrechtlichen Regelung anerkannt werden können.


(22)
Erfolgt die Aufstiegsausbildung außerhalb eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, ist zudem eine einjährige praktische Einführung in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Geschäftsbereichsbehörde zu absolvieren. Die Einführung findet in zwei verschiedenen Verwendungsbereichen statt, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.


(23)
Über die Leistungen der Beamtinnen/Beamten während der berufspraktischen Einführung wird eine “Beurteilung im Rahmen des Aufstiegsverfahrens“2 erstellt. Die Beurteilung enthält die Feststellung, ob sich die Beamtin/ der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat.


(24)
Kann die Bewährung noch nicht festgestellt werden, soll die Zeit der berufspraktischen Einführung um ein Jahr verlängert werden, sofern nicht zuvor die Aufstiegsausbildung erfolglos beendet wurde. Die Entscheidung über eine Verlängerung erfolgt durch die Geschäftsbereichsbehörde. Das Bundesministerium der Finanzen wird hierüber informiert. Bei Verlängerung der berufspraktischen Einführung schließt diese mit einer erneuten Beurteilung nach Ziffer 23 ab. Eine weitere Verlängerung der Einführungszeit soll nicht erfolgen.


Praxisorientierter Aufstieg (fachspezifische Qualifizierung)



(25)
Die Beamtinnen/Beamten, die zum praxisorientierten Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen sind, nehmen an einer fachspezifischen Qualifizierung gemäß § 38 BLV teil. (Es handelt sich um den Nachfolger des früheren Praxisaufstiegs.) Diese fachspezifische Qualifizierung dauert für den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes mindestens zwei Jahre. Sie gliedert sich in zwei Teile: die fachtheoretische Ausbildung gemäß § 38 Absatz 2 BLV und die berufspraktische Einführung gemäß § 38 Absatz 3 BLV.


(26)
Die fachtheoretische Ausbildung soll acht Monate nicht unterschreiten und kann zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden. Sie vermittelt neben den fachspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten auch Grundlagenwissen in Bereichen, die für die Aufgabenerledigung im gehobenen Dienst wesentlich sind, wie z.B. Verfassungs- und Europarecht, allgemeines Verwaltungsecht, Recht des öffentlichen Dienstes, Haushaltsrecht, bürgerliches Recht, Organisation der Bundesverwaltung, Aufgaben des öffentlichen Dienstes sowie wirtschaftliches Verwaltungshandeln.


(27)
Zur Durchführung des fachtheorethischen Ausbildung werden die Beamtinnen/ Beamten an die Ausbildungsbehörde (i. d. R. die HS Bund für die allgemeine Verwaltungsausbildung) abgeordnet, soweit die einschlägigen Laufbahn- und Ausbildungsordnungen dieses vorsehen. Wird die fachtheorethische Ausbildung berufsbegleitend absolviert, erfolgt eine Freistellung in angemessenem Umfang.
Die Teilnahme an den Lehrgängen ist durch Leistungsnachweise zu belegen. Eine Anrechnung von anderen Leistungsnachweisen (aus anderen Fortbildungsmaßnahmen) vor Aufnahme des Aufstiegsverfahrens ist möglich. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach § 38 BLV i. V. m. den einschlägigen Laufbahn-, Ausbildungs- und Verfahrensordnungen.


(28)
In der berufspraktischen Einführung findet eine praktische Einführung in die Aufgaben des gehobenen Dienstes in der Geschäftsbereichsbehörde statt. Die Einführung ist in mindestens zwei verschiedenen Verwendungsbereichen von angemessener Dauer (i.d.R. mindestens drei Monate) vorzusehen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dabei sollte mindestens eine Verwendungsmöglichkeit die Gelegenheit bieten, dass die im fachtheorethischen Teil erworbenen Kenntnisse angewandt und vertieft werden können.
Die berufspraktische Einführung endet mit einer dienstlichen “Beurteilung im Rahmen des Aufstiegsverfahrens“3. Aus dieser Anlassbeurteilung muss hervorgehen, ob sich die Beamtin/ der Beamte in der Laufbahn des gehobenen Dienstes bewährt hat.


Feststellung der Befähigung und Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie Beendigung des Aufstiegs



(29)
Die Feststellung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst (Aufstiegsausbildung) erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des fachspezifischen Vorbereitungsdienstes bzw. des Studienganges sowie erfolgreicher Beendigung der berufspraktischen Einführung durch die Geschäftsbereichsbehörde. Die Übertragung eines Amtes sowie eines Dienstpostens der gehobenen Laufbahn erfolgen möglichst zeitnah nach der Feststellung der Befähigung. Das Bundesministerium der Finanzen wird hierüber in Kenntnis gesetzt.


(30)
Die Feststellung der Laufbahnbefähigung (praxisorientierter Aufstieg) für den gehobenen Dienst erfolgt nach erfolgreichem Abschluss der fachspezifischen Qualifizierung durch den Bundespersonalausschuss (BpersA) in einem Vorstellungsgespräch. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden. Die Übertragung eines Amtes der gehobenen Laufbahn sowie die endgültige Übertragung des Dienstpostens, auf dem die berufspraktische Einführung durchgeführt wurde, erfolgen zeitnah nach Feststellung der Befähigung.


(31)
Werden Aufstiegsausbildung, berufspraktische Einführung und/oder fachtheorethische Ausbildung (erfolglos) beendet, verbleibt die Beamtin/der Beamte in der bisherigen Laufbahn. Das Bundesministerium der Finanzen wird hierüber in Kenntnis gesetzt. Die Beamtin/ der Beamte kann nicht erneut zu einem Aufstiegsverfahren zugelassen werden.


Wiederholung der Teilnahme am Auswahlverfahren



(32)
Beamtinnen/Beamte, die erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen haben, aber nicht zum Aufstieg zugelassen werden bzw. im Vorauswahlverfahren nach Ziffer 11 aufgrund ihrer Platzziffer nicht am Auswahlverfahren teilnehmen, können an weiteren (Vor-) Auswahlverfahren teilnehmen.
Beamtinnen/Beamte, die erfolglos an einem (Vor-)Auswahlverfahren nach § 36 Absatz 4 oder § 27 Absatz 3 BLV teilgenommen haben, können frühestens nach Ablauf von einem Jahr ein weiteres Mal an einem (Vor-) Auswahlverfahren teilnehmen. Beamtinnen und Beamte, die zweimal erfolglos an einem (Vor-) Auswahlverfahren nach § 36 Absatz 4 oder § 27 Absatz 3 BLV teilgenommen haben, sind von einer erneuten Teilnahme ausgeschlossen.


Teilnahme von Tarifbeschäftigten am Aufstiegsstudiengang



(33)
Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppen 6 bis 9a können in sinngemäßer Anwendung der Ziffer 1 Satz 1 Nr. 1, 2,4 und 5, Sätze 2 bis 4, Ziffern 2, 4, 8 bis 17, 19 bis 21 und 32 einschließlich der Anlagen 2 und 3 zur Teilnahme an einer Aufstiegsausbildung zugelassen werden, wenn sie über die erforderliche Hochschulreife verfügen. Anstelle der Regelbeurteilung ist eine Leistungseinschätzung zu erstellen.




Teil C: Sonderregelung für besonders leistungsstarke Beamtinnen/Beamten - § 27 BLV





Allgemeine Voraussetzungen



(1)
In Einzelfällen können geeignete Dienstposten des mittleren, gehobenen oder des höheren Dienstes in den Geschäftsbereichsbehörden des Bundesministeriums der Finanzen nach vorausgegangener Ausschreibung mit Beamtinnen/Beamten der jeweils niedrigeren Laufbahn besetzt werden, wenn diese


1.
sich in einer Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,
2.
seit mindestens fünf Jahren das Endamt ihrer Laufbahn erreicht haben,
3.
in den letzten zwei Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe beurteilt worden sind und
4.
das Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben.


Auf Beamtinnen/Beamte, die am 14. Februar 2009 die in den Nr. 1 und 2 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt haben, ist dieser Abschnitt bis zum Ablauf der in § 55 Absatz 1 BLV genannten Übergangsfrist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der in Nr. 3 geforderten zwei Regelbeurteilungen eine Anlassbeurteilung erstellt werden kann.


(2)
Die Eignung eines Dienstpostens wird auf begründeten Antrag einer Abteilung durch die entsprechende Geschäftsbereichsbehörde festgestellt.
Geeignet sind Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der jeweiligen Laufbahn, wenn das unterlegte Anforderungsprofil die langjährige berufliche Erfahrung als ein wesentliches Anforderungsmerkmal bestimmt. Dieser beruflichen Erfahrung muss ein Vorrang gegenüber den Kenntnissen und Fähigkeiten einzuräumen sein, die eine Beamtin/ein Beamter mit der Laufbahnausbildung gem. § 17 BBG erworben hat. Die langjährige berufliche Erfahrung kann sich auf das erworbene Wissen in einem speziellen Aufgabenbereich (Expertenwissen), in koordinierenden Arbeitsbereichen auch auf die besonderen und vertieften Kenntnisse über die Zuständigkeits- und Aufgabenstruktur der Geschäftsbereichsbehörde und/oder auf die Führung eines größeren Personalkörpers beziehen.
Das Anforderungsprofil soll neben der besonderen langjährigen beruflichen Erfahrung weitere fach- und dienstpostenspezifische Anforderungen enthalten.
Die Hebung von Dienstposten zum Zwecke der Bestenförderung ist unzulässig.


Ausschreibung



(3)
Über die Ausschreibung eines Dienstpostens des höheren Dienstes zur Besetzung nach § 27 BLV entscheidet das Bundesministerium der Finanzen auf Votum der Geschäftsbereichsbehörde. Über die Ausschreibung anderer Dienstposten zur Besetzung nach § 27 BLV ist das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten.


(4)
Die nach § 27 BLV zu besetzenden Dienstposten werden dienststellenintern ausgeschrieben.


Zulassung zum Auswahlverfahren



(5)
Das Personalreferat der Geschäftsbereichsbehörde prüft, ob die in Ziffer 1 genannten persönlichen und beschäftigungsbezogenen Voraussetzungen sowie die in der Ausschreibung benannten Anforderungen vorliegen. Hinsichtlich der fachlichen Anforderungen kann das Personalreferat ein Votum der Fachabteilung einholen.


(6)
Die Beurteilerin/der Beurteiler in der Geschäftsbereichsbehörde nimmt dazu Stellung, ob die Bewerberin/der Bewerber über die Eignung und Befähigung für die Verwendung auf einem Dienstposten der höheren Laufbahn verfügt. Die Nr. 3 der BROB findet Anwendung. Die Stellungnahme kann mit der Anlassbeurteilung nach Ziffer 1 Satz 2 verbunden werden.


(7)
Soweit die Voraussetzung der Ziffer 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen und die Stellungnahme der Beurteilerin/des Beurteilers von einer grundsätzlichen Eignung der Bewerberin/ des Bewerbers für die Verwendung in der höheren Laufbahn ausgeht, werden die Bewerberinnen/die Bewerber zur Teilnahme am Auswahlverfahren zugelassen. Ist die Besetzung eines Dienstpostens des höheren Dienstes vorgesehen, erfolgt die Zulassung zum Auswahlverfahren in Abstimmung mit dem zuständigen Personalreferat im Bundesministerium der Finanzen.


Auswahlkommission und Auswahlverfahren



(8)
Die Durchführung des Auswahlverfahrens für die Besetzung von Dienstposten des höheren Dienstes obliegt einer Auswahlkommission im Bundesministerium der Finanzen.


Die Auswahlkommission für die Besetzung von Dienstposten des höheren Dienstes besteht aus
1.
der Leiterin/dem Leiter des zuständigen Personalreferats im Bundesministerium der Finanzen,
2.
der Leiterin/dem Leiter des Personalreferates der Geschäftsbereichsbehörde,
3.
einer Referatsleiterin/einem Referatsleiter aus der Abteilung der Geschäftsbereichsbehörde, in der der Dienstposten zu besetzen ist und
4.
einer weiteren Referatsleiterin/einem weiteren Referatsleiter aus der Geschäftsbereichsbehörde.


Der Vorsitz der Auswahlkommission obliegt dem Mitglied zu 1. Die Mitglieder zu 1. Und 2. Können sich durch eine Beamtin/einen Beamten des höheren Dienstes vertreten lassen, soweit diese/r Angehörige/r derselben Arbeitseinheit ist.


Die Durchführung des Auswahlverfahrens für die Besetzung von Dienstposten des mittleren und gehobenen Dienstes obliegt einer Auswahlkommission in der Geschäftsbereichsbehörde. Die Geschäftsbereichsbehörden bestimmen den Vorsitz und die Mitglieder der Auswahlkommission. Den Kommissionen gehören jeweils mindestens eine Beschäftigte bzw. ein Beschäftigter der Zentral- bzw. Querschnittsabteilung und der Abteilung an, in der der Dienstposten zu besetzen ist.


Die Kommissionen sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Ist eine paritätische Besetzung aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die jeweiligen Gründe aktenkundig zu machen. Die Mitglieder, die den Kommissionen nicht kraft Amtes angehören, sowie die jeweiligen Abwesenheitsvertreter werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder zu 3. Und 4. Der Auswahlkommission für die Besetzung von Dienstposten des höheren Dienstes und ihrer Abwesenheitsvertreter obliegt dem Bundesministerium der Finanzen. Im Fall der Befangenheit der Mitglieder wird die Vertreterin/der Vertreter eingesetzt oder ein Ersatzmitglied bestellt. Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommissionen haben gleiches Gewicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende der Auswahlkommission.


Die Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten, der Personalvertretung, sowie der Schwerbehindertenvertretung am Auswahlverfahren erfolgt im Rahmen ihrer gesetzlichen Beteiligungsrechte.


(9)
Die Auswahlkommissionen sind unabhängig und in ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Auswahlverfahrens durch das jeweils zuständige Personalreferat unterstützt.


(10)
Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Weitere Hinweise zur Durchführung des Auswahlverfahrens enthält die Anlage 4.


Besetzungsentscheidung



(11)
Über die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens und unter Beachtung des § 8 BgleiG entschieden. Bei der Besetzung von Dienstposten des höheren Dienstes ist die Entscheidung mit dem Bundesministerium der Finanzen abzustimmen. Die Übertragung des Dienstpostens und die Verleihung des Amtes der höheren Laufbahn sollen zeitnah durch die Geschäftsbereichsbehörde im Rahmen der besetzbaren Planstellen erfolgen. Das Bundesministerium der Finanzen wird hierüber in Kenntnis gesetzt.


Wiederholung der Teilnahme am Auswahlverfahren



(12)
Beamtinnen/Beamte, die erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen haben, aufgrund Ihres Rangplatzes aber für die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens nicht in Frage kommen, können an weiteren Auswahlverfahren nach § 27 Absatz 3 und § 36 Absatz 4 BLV teilnehmen. Beamtinnen/Beamte, die erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen haben, können frühestens nach einem Jahr ein weiteres Mal an einem Auswahlverfahren teilnehmen. Beamtinnen und Beamte, die zweimal erfolglos an einem Auswahlverfahren nach § 36 Absatz 4 oder § 27 Absatz 3 BLV teilgenommen haben, sind von einer erneuten Teilnahme ausgeschlossen.


Inkrafttreten; Beachtung der Rahmeninklusionsvereinbarung



Diese Bestimmungen treten am 1.1.2020 in Kraft. Dies gilt auch für bereits laufende Aufstiegsverfahren. Die Bestimmungen werden im Jahr 2021 evaluiert.



Bei der Durchführung dieser Bestimmungen sind die Regelungen der Rahmeninklusionsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Bundesfinanzverwaltung (Z B 1 - P 1132/16/10004 :001 2018/0529781) zu beachten.






Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst

Anlage 2: Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst mit Aufstiegsausbildung an einer Hochschule oder der Teilnahme an einer fachspezifischen Qualifizierung (Teil B Ziffer 12 AufstiegsRL)

Anlage 3: Vorauswahlverfahren für den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst (Teil B Ziffer 11 AufstiegsRL)

Anlage 4: Auswahlverfahren nach § 27 BLV

Anlage 5: Hinweise zur Bewertung der schriftlichen Arbeiten sowie der mündlichen Prüfungsteile in den entsprechenden Auswahlverfahren der Teile B (Ziffer 11 i. V. m. Anlage 3 und Ziffer 12 i. V. m. Anlage 2) und C (Ziffer 8 i. V. m. Anlage 4) dieser Aufstiegsrichtlinie