Logo jurisLogo Bundesregierung

BMF-ZA5-20200101-P-17-00-SF-A004.htm

Zum Hauptdokument : Aufstiegsrichtlinie für die Beamtinnen/Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes und vergleichbarer Tarifbeschäftigter in den Geschäftsbereichsbehörden des Bundesministeriums der Finanzen (Bundeszentralamt für Steuern und Informationstechnikzentrum Bund)



Anlage 4
Auswahlverfahren nach § 27 BLV



(1)
Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.


(2)
Im schriftlichen Teil ist ohne fremde Hilfe in vier Zeitstunden eine Ausarbeitung zu fertigen. Gefordert wird die Bearbeitung eines praktischen Falls mit fachspezifischem Bezug. Bei der Besetzung eines Dienstpostens des höheren Dienstes ist der praktische Fall mit fachspezifischem Bezug in Form einer Vorlage an die Leitung der Geschäftsbereichsbehörde zu fertigen.


Die Aufgabenstellung muss derart beschaffen sein, dass die Bearbeitung ein Urteil dazu ermöglicht, ob die Bewerberinnen/Bewerber komplexe Sachverhalte erkennen können und die Fähigkeit zum abstrakten und analytischen Denken besitzen. Die Aufgabenstellungen müssen in ihrem Schwierigkeitsgrad auf die Ziellaufbahn angepasst sein, der Gegenstand der Fachaufgabe ist dem Aufgabenbereich des zu besetzenden Dienstpostens zu entnehmen. Satz1 dieses Absatzes gilt nicht für den Aufstieg vom eD in den mD. Aufgabe und Lösungsskizze der schriftlichen Arbeit wird durch die Abteilung der Geschäftsbereichsbehörde erarbeitet, in der der Dienstposten ausgeschrieben ist und mit dem zuständigen Personalreferat in der Geschäftsbereichsbehörde bzw. bei Besetzung von Dienstposten des höheren Dienstes zusätzlich im Bundesministerium der Finanzen abgestimmt.


Bei Auswahl und Gestaltung der Aufgabe ist sicherzustellen, dass keine/r der Bewerberinnen/Bewerber mit den konkreten Aufgabenstellungen vorbefasst war bzw. bis zum Auswahlverfahren befasst wird. Im Auswahlverfahren dürfen Hilfsmittel nur benutzt werden, wenn sie ausdrücklich zugelassen sind. Bei Verstößen gegen die Sätze 7 bzw. 8 dieses Absatzes beschließt die Kommission, ob eine neue Aufgabe zu stellen oder die betroffene Bewerberin/der betroffene Bewerber vom Verfahren auszuschließen ist.


Die Leistung im schriftlichen Prüfungsteil wird anonymisiert anhand einer 15-stufigen Punkteskala bewertet (vgl. Anlage 5). Bewerberinnen/Bewerber, deren schriftliche Leistung mit weniger als 8 Punkten im Durchschnitt bewertet wird, gelten für die Besetzung des Dienstpostens der höheren Laufbahn als nicht geeignet. Sie nehmen am mündlichen Verfahren nicht mehr teil.


(3)
Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens sind die Bewerberinnen/Bewerber ausgehend vom Anforderungsprofil des ausgeschriebenen Dienstpostens auf ihre Fachkompetenz und ihre Sozial- bzw. Persönlichkeitskompetenz zu prüfen.


Zum Nachweis der Fachkompetenz halten die Bewerberinnen/Bewerber einen Fachvortrag mit anschließendem Frage-Antwort-Teil. Die Sätze 4 bis 9 der Ziffer 2 gelten entsprechend.


Zum Nachweis der Sozial- bzw. Persönlichkeitskompetenz werden von den Bewerberinnen/Bewerbern eine Eigenpräsentation und das Ableisten eines weiteren geeigneten Prüfungsmoduls (Simulationsübung, strukturiertes Interview oder Gruppendiskussion) gefordert. Dieses weitere Prüfungsmodul ist für die Bewerberinnen/ Bewerber im Auswahlverfahren dasselbe.


Die Dauer aller mündlichen Verfahrensteile soll je Bewerberin/Bewerber zwischen 60 - 65 Minuten einschließlich der Vorbereitungszeiten betragen. Die weitere inhaltliche Ausgestaltung des Verfahrens obliegt der Auswahlkommission.


Bei der Erstellung der Aufgabe sowie der Beobachtung und Bewertung der Leistungen für die Zulassung zum Aufstieg in den hD kann sich die Auswahlkommission von einer Beraterin/einem Berater mit auswahlpsychologischem Sachverstand unterstützen lassen. In diesem Fall nimmt die Beraterin/der Berater ohne Stimmrecht am Beratungsgespräch teil.


Die mündlichen Prüfungsteile werden einzeln anhand einer 15-stufigen Punkteskala (vgl. Anlage 5) bewertet. Anschließend wird die Durchschnittspunktzahl ermittelt, die zugleich das Ergebnis des mündlichen Prüfungsteils ist.


(4)
Die Ergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils fließen je zur Hälfte in das Gesamtergebnis ein. Eine Bewerberin/ein Bewerber ist für die Besetzung eines Dienstpostens der jeweils höheren Laufbahn geeignet, wenn sie/er im Gesamtergebnis mindestens 8 Punkte von möglichen 15 Punkten erzielt hat. Bewertet die Auswahlkommission mehr als eine Bewerberin/einen Bewerber als geeignet, wird anhand der Gesamtpunktzahl und unter Beachtung des § 8 BGleiG eine Reihung vorgenommen. Bei Punktgleichheit legt die bzw. der Vorsitzende der Auswahlkommission die Reihenfolge fest.