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Verwaltungsvorschriften für die Buchführung und die Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes (VV-ReVuS) (§§ 73, 75, 76, 80 und 86 BHO)

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Verwaltungsvorschriften
für die Buchführung und die Rechnungslegung
über das Vermögen und die Schulden des Bundes
(VV-ReVuS)

(§§ 73, 75, 76, 80 und 86 BHO)

Stand: 18. Februar 2021



Inhalt


1   

Allgemeine Bestimmungen


1.1   

Zweck der Buchführung und Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes


1.2

Geltungsbereich dieser Verwaltungsvorschriften


1.3

Bücher und Buchführung



1.3.1   

Bücher und Verzeichnisse



1.3.2

Grundsätze zum Führen der Bücher



1.3.3

Wertmäßiger Nachweis


1.4

Aufbau und Inhalt der Vermögensrechnung



1.4.1

Bilanzstichtag



1.4.2

Gesamtabschluss des Bundes



1.4.3

Aufbau der Vermögensrechnung



1.4.4

Bruttoausweis und Saldierungsverbot



1.4.5

Berichtigung der Vermögensrechnung

2

Sachbuch für das Vermögen und die Schulden


2.1

Begriffsbestimmungen



2.1.1

Begriff des Vermögens des Bundes



2.1.2

Begriff der Schulden des Bundes



2.1.3

Sachbuch für das Vermögen und die Schulden



2.1.4

Bestandsänderung mit und ohne haushaltsmäßiger Zahlung



2.1.5

Anschaffungs- und Herstellungskosten



2.1.6

Fremde Währung



2.1.7

Mit Währungsswaps abgesicherte Geschäfte



2.1.8

Integrierte Buchführung


2.2

Zuständigkeiten


2.3

Kontierungsplan



2.3.1

Aufbau und Gliederung



2.3.2

Kontenklassen



2.3.3

Änderungen des Kontierungsplans


2.4

Bestandskonten, Technische Konten



2.4.1

Nachweispflicht



2.4.2

Nachweis im IT-Verfahren Darlehen



2.4.3

Allgemeine Buchungsbestimmungen für die Konten


2.5

Abschluss des Sachbuchs für das Vermögen und die Schulden

3

Begriffs-, Bewertungs- und Buchungsbestimmungen zu den einzelnen Vermögenspositionen


3.1

Grundsätze der Bewertung und Buchung von Vermögensgegenständen


3.2

Bewegliche Sachen


3.3

Immaterielle Vermögensgegenstände


3.4

Sachanlagen



3.4.1

Allgemeine Bestimmungen



3.4.2

Grundstücke



3.4.3

Infrastrukturvermögen




3.4.3.1   

Bundeswasserstraßen




3.4.3.2

Bundesfernstraßen



3.4.4

Naturgüter


3.5

Finanzanlagen



3.5.1

Kapitalbeteiligungen




3.5.1.1

Anteile an verbundenen Unternehmen und Einrichtungen




3.5.1.2

Beteiligungen (Assoziierte Einheiten)




3.5.1.3

Sonstige Anteilsrechte, die keine Beteiligung sind




3.5.1.4

Bewertungs- und Buchungsbestimmungen



3.5.2

Bundesbetriebe und behördeneigene Kantinen



3.5.3

Beteiligungen an Genossenschaften



3.5.4

Sonder- und Treuhandvermögen



3.5.5

Ausleihungen an verbundene Unternehmen und Einrichtungen sowie an Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht



3.5.6

Wertpapiere des Anlagevermögens



3.5.7

Sonstige Ausleihungen


3.6

Umlaufvermögen



3.6.1

Vorräte



3.6.2

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände



3.6.3

Wertpapiere des Umlaufvermögens



3.6.4

Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten

4

Begriffs-, Bewertungs- und Buchungsbestimmungen zu den einzelnen Schuldenpositionen


4.1

Rückstellungen



4.1.1

Allgemeine Bestimmungen



4.1.2

Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen



4.1.3

Sonstige Rückstellungen




4.1.3.1

Rückstellungen für Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen




4.1.3.2

Rückstellungen bei negativen Nettopositionen der Sonder- und Treuhandvermögen des Bundes




4.1.3.3

Rückstellungen für Schadstoff- und Gefahrgutentsorgung sowie Rekultivierung


4.2

Verbindlichkeiten

5

Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes


5.1

Allgemeines



5.1.1

Rechnungslegungsumfang



5.1.2

Rechnungslegungszeitraum



5.1.3

Einzel- und Gesamtrechnungslegung


5.2

Einzelrechnungslegung



5.2.1

Zuständigkeit



5.2.2

Verfahrensgrundsätze


5.3

Gesamtrechnungslegung



5.3.1

Zweck



5.3.2

Verfahren bei den Mittelbehörden und bei Oberbehörden mit eigenem Unterbau – Vermögens-Oberrechnung



5.3.3

Verfahren bei den Obersten Bundesbehörden – Vermögens-Zentralrechnung



5.3.4

Verfahren beim Bundesministerium der Finanzen – Vermögens-Hauptrechnung

6

Schluss- und Übergangsbestimmungen


6.1

Veröffentlichung und Änderung von Mustern


6.2

Aufbewahrung und Aussonderung von Unterlagen

Anhang



1.
Allgemeine Bestimmungen
1.1
Zweck der Buchführung und Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes
(1) Die Buchführung und die Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes haben den Zweck, den Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die unterjährigen Veränderungen und den Bestand am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
(2) Die Buchführung soll die Unterlagen für die nach Artikel 114 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 114 Abs. 1 Satz 1 BHO zu legende Rechnung über das Vermögen und die Schulden liefern.
(3) Die Rechnung über das Vermögen und die Schulden soll ferner darlegen, in welcher Höhe Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben zur Vermehrung oder Verminderung des Vermögens oder der Schulden im Laufe des Haushaltsjahres geführt haben.
1.2
Geltungsbereich dieser Verwaltungsvorschriften
(1) Diese Verwaltungsvorschriften gelten für alle Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Bundes. Davon ausgenommen sind die unter Aufsicht des Bundes stehenden rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen.
(2) Sie sind durch Stellen außerhalb der Bundesverwaltung anzuwenden, sofern diese Bundesvermögen oder -schulden verwalten.
(3) Sie sind nicht durch Bundesbetriebe anzuwenden, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung ihre Bücher führen und Rechnung legen.
(4) Sie sind nicht durch behördeneigene Kantinen anzuwenden. Für sie gelten ausschließlich die Bestimmungen über die Buchführung und Abrechnung behördeneigener Kantinen (Kantinen-Abrechnungs-Bestimmungen) in der jeweils aktuellen Fassung.
1.3
Bücher und Buchführung
1.3.1
Bücher und Verzeichnisse
Nach diesen Verwaltungsvorschriften sind folgende Bücher zu führen:
a.
das Sachbuch für das Vermögen und die Schulden sowie
b.
die Bestandsverzeichnisse über bewegliche Sachen, d. h
-
das Bestandsverzeichnis über Anlagegüter,
-
das Bestandsverzeichnis über geringwertige Wirtschaftsgüter sowie
-
das Bestandsverzeichnis über Vorräte.
Das Führen der Bestandsverzeichnisse für bewegliche Sachen ist im Einzelnen in Anhang 6 zu dieser Vorschrift geregelt.
1.3.2
Grundsätze zum Führen der Bücher
(1) Das Sachbuch für das Vermögen und die Schulden ist jahresweise zu führen. Bestandsverzeichnisse sind auf unbestimmte Zeit einzurichten.
(2) Die Eintragungen in den Büchern haben unverzüglich nach dem Bekanntwerden buchungsrelevanter Sachverhalte zu erfolgen.
(3) Die Eintragungen in den Büchern müssen vollständig, richtig und sachlich geordnet vorgenommen werden. Sie sind zu belegen. Zwischen den Belegen und den Eintragungen in den Büchern muss eine Verbindung hergestellt sein, z. B. über die Vergabe einer Belegnummer, die der Eintragung beigefügt ist.
(4) Die Bücher sind gegen den Zugriff Unbefugter sowie gegen Manipulationen, Datenverlust und andere Schäden zu sichern.
(5) Eintragungen in den Büchern sind lesbar, vollständig, nachvollziehbar und unveränderlich zu erfassen, zu verarbeiten und aufzubewahren. Berichtigungen dürfen nur so ausgeführt werden, dass die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben. Die Vorgaben gelten sinngemäß bei Führung der Bücher mittels IT-Unterstützung.
1.3.3
Wertmäßiger Nachweis
(1) Die Buchführung zum Vermögen des Bundes erstreckt sich auf den wertmäßigen Nachweis des gesamten Vermögens des Bundes ohne Rücksicht darauf, ob es von einer Bundesbehörde oder von einer anderen Stelle verwaltet wird. Hiervon abweichende Regelungen gelten für das Liegenschaftsvermögen (siehe Nr. 3.4.1) und alle beweglichen Sachen (siehe Nr. 3.2).
(2) Die Buchführung zu den Schulden des Bundes erstreckt sich auf den wertmäßigen Nachweis der Gesamtheit der Verpflichtungen des Bundes. Hierzu gehören die dem Grunde, der Höhe und dem Eintrittszeitpunkt nach gewissen Verpflichtungen, d. h. die Verbindlichkeiten des Bundes (insbesondere die Verbindlichkeiten des Bundes am Kreditmarkt) sowie die dem Grunde nach, aber der Höhe und/oder dem Eintrittszeitpunkt nach ungewissen Verpflichtungen (insbesondere die Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen).
1.4
Aufbau und Inhalt der Vermögensrechnung
1.4.1
Bilanzstichtag
Die Vermögensrechnung des Bundes wird jährlich zum Stichtag 31. Dezember aufgestellt.
1.4.2
Gesamtabschluss des Bundes
(1) Die Vermögensrechnung des Bundes bezieht sich auf das Vermögen und die Schulden der Gebietskörperschaft „Bundesrepublik Deutschland“ (Bund). Aus dem Sachzusammenhang mit der Haushaltsrechnung des Bundes ergibt sich, dass darunter alle Behörden zu subsumieren sind, für die Einnahmen und Ausgaben im Bundeshaushalt veranschlagt sind (sog. Kernverwaltung des Bundes).
(2) Jahresabschlüsse von verbundenen Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen sowie Sonder- und Treuhandvermögen werden nicht mit der Vermögensrechnung des Bundes konsolidiert, sondern unter der Position Finanzanlagen erfasst (erweiterter Einzelabschluss).
1.4.3
Aufbau der Vermögensrechnung
(1) Die Vermögensrechnung wird in Kontenform wie folgt gegliedert:

AKTIVA

PASSIVA

A. ANLAGEVERMÖGEN

A.  RÜCKSTELLUNGEN

I. Immaterielle Vermögensgegenstände  

1. Entgeltlich erworbene Konzessionen,
gewerbliche Schutzrechte und ähnliche
Rechte sowie Lizenzen an solchen
Rechten und Werte

1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche

Verpflichtungen

2.  Sonstige Rückstellungen

II. Sachanlagen

1Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte

2. Infrastrukturvermögen, Natur- und Kulturgüter

3Technische Anlagen und Maschinen,
andere Anlagen,

Betriebs- und Geschäftsausstattung

B. VERBINDLICHKEITEN

1. Anleihen und Obligationen

2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

3. Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen

4. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Einrichtungen sowie gegenüber von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

5. Sonstige Verbindlichkeiten

III. Finanzanlagen

1. Anteile an verbundenen Unternehmen und

Einrichtungen

2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen und

Einrichtungen

3. Beteiligungen

4. Ausleihungen an Unternehmen und Einrichtungen,

mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

5. Wertpapiere des Anlagevermögens

6. Sondervermögen ohne eigenverantwortliche

Betriebsleitung

7. Sonstige Ausleihungen

B. UMLAUFVERMÖGEN


I. Vorräte


II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

1. Forderungen aus Steuern

2. Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen

3.  Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Einrichtungen sowie gegen Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

4. Sonstige Vermögengegenstände


III. Wertpapiere des Umlaufvermögens


IV. Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten


C. SALDO




(2) Die Vermögensrechnung umfasst grundsätzlich die in Absatz 1 ausgewiesenen Positionen und folgt damit dem Kontierungsplan nach Nr. 2.3. Die kursiv gedruckten Positionen „Immaterielle Vermögensgegenstände“, „Technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“ werden als bewegliche Sachen des Anlagevermögens (Nr. 3.2) aktuell nicht wertmäßig, sondern mengenmäßig in Bestandsverzeichnissen (Nr. 1.3.3, Anhang 6) nachgewiesen. Gleiches gilt für „Vorräte“. Die kursiv gedruckten Positionen „Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte“ sowie „Infrastrukturvermögen, Natur- und Kulturgüter“ werden flächenmäßig im Liegenschaftsnachweis (Nr. 1.3.3, Anhang 3) nachgewiesen.
1.4.4
Bruttoausweis und Saldierungsverbot
Positionen der Aktivseite werden nicht mit Positionen der Passivseite verrechnet, sondern jeweils brutto ausgewiesen.
1.4.5
Berichtigung der Vermögensrechnung
(1) Wenn Vermögens- und/oder Schuldenpositionen nicht in der den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Art und/oder Höhe ausgewiesen worden sind, ist die Vermögensrechnung nach dem Bekanntwerden des Korrekturbedarfs in der nächstfolgenden Vermögensrechnung zu berichtigen. Die Korrekturen sind zu erläutern. Die Einzelheiten des Verfahrens sind in Nr. 2.5 Abs. 5 geregelt.
(2) Rückwirkende Korrekturen abgeschlossener Vermögensrechnungen sind unzulässig.


2.
Sachbuch für das Vermögen und die Schulden
2.1
Begriffsbestimmungen
2.1.1
Begriff des Vermögens des Bundes
Im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften umfasst das Vermögen des Bundes die Gesamtheit der unbeweglichen und beweglichen Sachen, die im Eigentum des Bundes stehen, sowie der geldwerten Rechte, deren Träger der Bund ist.
2.1.2
Begriff der Schulden des Bundes
Im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften umfassen die Schulden des Bundes alle in Geld zu erfüllenden Verpflichtungen des Bundes.
2.1.3
Sachbuch für das Vermögen und die Schulden
Die Sammlung aller Kontennachweise einer Dienststelle ist das Sachbuch für das Vermögen und die Schulden. Die Einzelheiten zum Kontennachweis sind in Nr. 2.4.1 dieser Vorschrift geregelt.
2.1.4
Bestandsänderung mit und ohne haushaltsmäßiger Zahlung
(1) Bestandsänderungen sind Vermögenszugänge und Vermögensabgänge sowie Schuldenzugänge und Schuldenabgänge.
(2) Haushaltsmäßige Zahlungen sind Einnahmen im Bundeshaushalt (kassenmäßige Einnahmen) oder Ausgaben aus dem Bundeshaushalt (kassenmäßige Ausgaben).
(3) Eine Bestandsänderung mit haushaltsmäßiger Zahlung ist ein Vermögenszugang bzw. ‑abgang oder ein Schuldenzugang bzw. -abgang, dem ein kassenmäßiger Vorgang zugrunde lag.
(4) Eine Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung ist ein Vermögenszugang bzw. ‑abgang oder ein Schuldenzugang bzw. -abgang, dem kein kassenmäßiger Vorgang zu Grunde lag (z. B. Bestandsänderung aufgrund einer Umbewertung).
2.1.5
Anschaffungs- und Herstellungskosten
(1) Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
(2) Die Anschaffungskosten werden wie folgt ermittelt:

Anschaffungspreis

(Kaufpreis, i. d. R. brutto)

+

Anschaffungsnebenkosten

(z. B. Montage, Lieferung, Notar, Makler etc.)

+

Nachträgliche Anschaffungskosten   

(z. B. Um-, Ausbau, wertverbessernde Maßnahmen, im Nachgang vereinbarte Kaufpreisanpassungen etc.)

./.

Anschaffungspreisminderungen

(z. B. Rabatte, Boni, Skonti, Preisminderung wegen Schlechtleistung etc.)

  =  

Anschaffungskosten




(3) Anschaffungsnebenkosten sind Aufwendungen, die unmittelbar dem Erwerb und dem Versetzen in einen betriebsbereiten Zustand dienen und dem Vermögensgegenstand einzeln zugerechnet werden können. Dazu gehören Aufwendungen des Erwerbs, des Transportes und der Inbetriebnahme. Finanzierungskosten sind keine Anschaffungsnebenkosten.
(4) Herstellungskosten werden zur Bewertung selbsterstellter Vermögensgegenstände ermittelt. Sie umfassen alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und durch die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes entstehen.
2.1.6
Fremde Währung
Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am 31. Dezember in Euro umzurechnen.
2.1.7
Mit Währungsswaps abgesicherte Geschäfte
Alle mit Währungsswaps abgesicherten Geschäfte können zu Bewertungseinheiten zusammengefasst und mit dem fixierten Devisenkurs bewertet werden, sofern die hierfür geltenden Bedingungen des § 254 HGB erfüllt sind. Zum Zeitpunkt der Begründung, zu jedem Abschlussstichtag des Sachbuches und zum Zeitpunkt der Beendigung der Bewertungseinheit ist zu prüfen und zu dokumentieren, dass die Bedingungen erfüllt sind. Sollten diese zu einem der genannten Zeitpunkte nicht erfüllt sein, ist auf den Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am 31. Dezember in Euro umzurechnen.
2.1.8
Integrierte Buchführung
Bei integrierter Buchführung zwischen dem Bundeshaushalt und dem Sachbuch für das Vermögen und die Schulden entspricht ein im Bundeshaushalt gebuchter vermögenswirksamer Betrag einer im Sachbuch gebuchten Bestandsänderung mit haushaltsmäßiger Zahlung.
2.2
Zuständigkeiten
Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden des Bundes obliegt im Einzelnen nachfolgend aufgeführten Stellen:
(1) Die Buchführung über das Vermögen obliegt der für die Verwaltung des Vermögensgegenstandes zuständigen Dienststelle.
(2) Die Buchführung über die Verbindlichkeiten obliegt der für die Verwaltung der Verbindlichkeiten zuständigen Dienststelle.
(3) Die Buchführung über die Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen obliegt dem Bundesministerium der Finanzen.
(4) Die Buchführung über sonstige Rückstellungen obliegt der für die Verwaltung der sonstigen Rückstellungen zuständigen Dienststelle.
(5) Bei jeder Dienststelle sind unter Mitwirkung der/des Beauftragten für den Haushalt oder einer/eines Bevollmächtigten eine oder mehrere Personen zu bestimmen, die das Sachbuch für das Vermögen und die Schulden führen. Ihr/Ihnen obliegt die Pflicht, das Sachbuch der Dienststelle richtig und vollständig zu führen.
2.3
Kontierungsplan
2.3.1
Aufbau und Gliederung
(1) Der Kontierungsplan ist grundsätzlich nach dem Abschlussgliederungsprinzip aufgebaut.
(2) Der Kontierungsplan gliedert sich nach Kontenklassen (einstellig), Kontengruppen (zweistellig) Hauptkonten (dreistellig), Konten (vierstellig) und Unterkonten (fünfstellig).
(3) Der Kontierungsplan ist in der Nummerierung und Bezeichnung der einzelnen Kontierungen bis einschließlich der 3. Stelle der Kontierung (Hauptkonto) verbindlich und entspricht dem Verwaltungskontenrahmen (VKR) nach § 10 Abs. 2 Satz 4 HGrG i. V. m. § 49a HGrG.
(4) Der Kontierungsplan berücksichtigt auf der Gliederungsebene der Konten (vierstellig) und Unterkonten (fünfstellig) Bereichsabgrenzungen zur Abbildung finanzstatistischer Anforderungen.
2.3.2
Kontenklassen
Der Kontierungsplan umfasst fünf Kontenklassen für die Vermögensrechnung (Bestandskonten) sowie eine Kontenklasse mit technischen Konten:
-
Kontenklasse 0: Sachanlagen,
-
Kontenklasse 1: Finanzanlagen,
-
Kontenklasse 2: Umlaufvermögen,
-
Kontenklasse 3: Rückstellungen,
-
Kontenklasse 4: Verbindlichkeiten,
-
Kontenklasse 8: Technische Konten.
2.3.3
Änderungen des Kontierungsplans
Der in Anhang 1 ausgewiesene Kontierungsplan ist maßgebend. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof den Kontierungsplan ändern.
2.4
Bestandskonten, Technische Konten
2.4.1
Nachweispflicht
Zu den im Kontierungsplan aufgeführten Konten sind Konten nach dem Muster „Kontennachweis“ (s. Anhang 2) zu führen.
2.4.2
Nachweis im IT-Verfahren Darlehen
Die Konten zu den gemäß Kontierungsplan nachzuweisenden Forderungen des Bundes und zu den Bundesbetrieben sind in dem vom Bundesministerium der Finanzen bereitgestellten IT-Verfahren Darlehen nach den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen zu führen. Die übrigen Konten sind in eigener Verantwortung durch die verwaltende Dienststelle zu führen. Sofern das Sachbuch als Kartei oder als Buch in Papierform geführt wird, sind einzelne Karteikarten oder Blätter fortlaufend zu nummerieren.
2.4.3
Allgemeine Buchungsbestimmungen für die Konten
(1) Die Konten sind nach Bedarf als Einzelkonten oder Sammelkonten zu führen. Das Sammelkonto dient zum Nachweis mehrerer gleichartiger Vermögensgegenstände bzw. Schulden.
(2) Die Konten sind je Kontierung mit 1 beginnend (s. „Laufende Nr.“ im Muster) fortlaufend zu nummerieren.
(3) Die Konten der Kontenklassen 1 bis 4 und 8 sind in Euro zu führen.
(4) Die Konten der Kontenklasse 0 sind in Quadratmetern (qm) zu führen. Für die Liegenschaften des Bundes ist zu jedem Konto ergänzend ein Nachweis nach dem Muster „VR-LN“ (s. Anhang 3) zu führen. Die Ausfüllhinweise zum Muster (s. Anhang 3) sind zu beachten.
(5) Die integrierte Buchführung mit Titeln im Bundeshaushalt erfolgt für alle Konten, die im IT-Verfahren Darlehen gemäß der Nr. 2.4.2 zu führen sind und für alle Konten, die im Rahmen des Schuldenmanagements des Bundes von der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zu führen sind.
(6) Grundlage für die Buchungen auf Konten in den Spalten Zugänge und Abgänge mit haushaltsmäßiger Zahlung sind Buchungen im Haushalt, sofern diese Bestandsänderungen bewirken. Die Ausgaben bewirken Vermögenszugänge oder Schuldenabgänge, die Einnahmen bewirken Vermögensabgänge oder Schuldenzugänge. Grundlage für die Buchungen auf Vermögenskonten in den Spalten Zugänge und Abgänge ohne haushaltsmäßige Zahlung sind Bestandsänderungen, denen keine Buchungen im Haushalt zu Grunde liegen.
(7) Die Umgruppierung gebuchter Bestände in eine andere Kontierung des Kontierungsplans ist als Abgang ohne haushaltsmäßige Zahlung (alte Kontierung) und wertgleich als Zugang ohne haushaltsmäßige Zahlung (neue Kontierung) zu buchen.
2.5
Abschluss des Sachbuchs für das Vermögen und die Schulden
(1) Das Sachbuch für das Vermögen und die Schulden ist jährlich zum 31. Dezember abzuschließen.
(2) Der Abschluss hat den Zweck, den Bestand des Vermögens und der Schulden am Schluss und die Veränderungen während des Haushaltsjahres festzustellen sowie bei integrierter Buchführung die Übereinstimmung mit den in der Haushaltsrechnung ausgewiesenen vermögenswirksamen Beträgen nachzuweisen.
(3) Der letzte Buchungstag für die im IT-Verfahren Darlehen zu führenden Konten wird im jährlichen Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Rechnungslegung bekannt gegeben.
(4) Auf Grund des jährlichen Abschlusses des Sachbuches ist das Sachbuch für das Folgejahr zum 1. Januar des Folgejahres neu einzurichten. Es ist sicherzustellen, dass der Eintrag in der Spalte „Bestand zu Beginn des Haushaltsjahres“ mit dem Eintrag in der Spalte „Bestand am Ende des Haushaltsjahres“ des Vorjahres übereinstimmt. Die Kontierung ist im Folgejahr beizubehalten.
(5) Wird nach dem Abschluss des Sachbuches für das Vermögen und die Schulden festgestellt, dass der Bestand zum 31. Dezember des abgeschlossenen Haushaltsjahres fehlerhaft war, ist die Korrektur unmittelbar nach Feststellung des Korrekturbedarfes im aktuellen Haushaltsjahr, d. h. in dem dann zu diesem Zeitpunkt offenen Sachbuch vorzunehmen. Die Korrektur ist als Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung zu buchen.


3.
Begriffs-, Bewertungs- und Buchungsbestimmungen zu den einzelnen Vermögenspositionen
3.1
Grundsätze der Bewertung und Buchung von Vermögensgegenständen
(1) Vermögensgegenstände sind, soweit in diesen Verwaltungsvorschriften keine Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Erstaufnahme in das Sachbuch zu bewerten. Der Wert der Vermögensgegenstände ist mit den entsprechenden Titelbuchungen im Bundeshaushalt abzustimmen. Bei unentgeltlich erworbenen Vermögensgegenständen ist der vorsichtig geschätzte Zeitwert zu Grunde zu legen.
(2) Wird beim Verkauf eines Vermögensgegenstandes ein Preis erzielt, der von dem Buchwert abweicht, ist auf dem Vermögenskonto vor der Buchung des Abgangs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufserlös und dem Buchwert als Wertzugang oder -abgang ohne haushaltsmäßige Zahlung zu buchen. Die Ausführungen gelten sinngemäß für Schulden.
(3) Wird Vermögen ohne Werterstattung innerhalb der Bundesverwaltung abgegeben, ist dies bei der abgebenden Dienststelle als Abgang ohne haushaltsmäßige Zahlung und bei der übernehmenden Dienststelle betragsgleich als Zugang ohne haushaltsmäßige Zahlung zu buchen. Wird Vermögen mit Werterstattung innerhalb der Bundesverwaltung abgegeben, sind die Bestandsänderungen betragsgleich als Abgang mit haushaltsmäßiger Zahlung bei der abgebenden Dienststelle und als Zugang mit haushaltsmäßiger Zahlung bei der übernehmenden Dienststelle zu buchen. Die Ausführungen gelten sinngemäß für Schulden.
(4) Wird Vermögen ohne Werterstattung an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung (z. B. an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) abgegeben, ist bei der abgebenden Dienststelle der Buchwert als Abgang ohne haushaltsmäßige Zahlung zu buchen. Erhält die Bundesverwaltung Vermögen unentgeltlich, ist dies als Zugang ohne haushaltsmäßige Zahlung zu buchen. Die Ausführungen gelten sinngemäß für Schulden.
3.2
Bewegliche Sachen
(1) Bewegliche Sachen sind alle körperlichen Gegenstände, soweit diese nicht wesentliche Bestandteile einer Sache, eines Grundstückes oder eines Gebäudes gemäß §§ 93 und 94 BGB sind. Wesentliche Bestandteile einer Sache können von dieser nicht getrennt werden, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Wesentliche Bestandteile eines Grundstückes oder eines Gebäudes sind mit dem Grund und Boden bzw. mit dem Gebäude fest verbunden. Zu den beweglichen Sachen gehören auch Tiere, Bibliotheksbestände, ausgestellte und aufbewahrte Objekte musealer Sammlungen und Einrichtungen sowie Kunstgegenstände des Bundes wie beispielsweise Werke der Malerei, Grafik, Fotografie, Plastik sowie kunstgewerbliche Arbeiten und Antiquitäten.
(2) Wie bewegliche Sachen im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften werden auch entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände wie beispielsweise Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte (z. B. Patente) sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten (z. B. Softwarelizenzen) behandelt.
(3) Alle selbständig nutzbaren, beweglichen Sachen im Sinne des Abs. 1 sind unabhängig von ihrer Nutzungsart und –dauer mindestens mengenmäßig in den Bestandsverzeichnissen über bewegliche Sachen nachzuweisen. Das Führen von Bestandsverzeichnissen ist im Einzelnen in Anhang 6 zu dieser Vorschrift geregelt.
3.3
Immaterielle Vermögensgegenstände
(1) Immaterielle Vermögensgegenstände sind alle entgeltlich erworbenen unkörperlichen Werte, die weder zu den Sach- und Finanzanlagen zählen noch Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind. Hierzu zählen u. a. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten (z. B. Software).
(2) Entgeltlich erworben ist ein immaterieller Vermögensgegenstand immer dann, wenn er durch einen Hoheitsakt oder durch ein Rechtsgeschäft gegen Hingabe einer bestimmten Gegenleistung übergegangen oder eingeräumt worden ist.
(3) Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände werden wie bewegliche Sachen nach Nr. 3.2 behandelt und sind als solche in den Bestandsverzeichnissen über bewegliche Sachen nach Nr. 3.2 Abs. 2 nachzuweisen.
(4) Selbst geschaffene oder unentgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände werden in der Vermögensrechnung des Bundes nicht nachgewiesen.
3.4
Sachanlagen
3.4.1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vorgaben in den folgenden Absätzen 2 bis 4 gelten unabhängig vom Ausweis in einem der Posten Grundstücke, Infrastrukturvermögen oder Naturgüter.
(2) Das Liegenschaftsvermögen des Bundes ist ausschließlich flächenmäßig nachzuweisen. Die zu verwendende Einheit ist Hektar (ha).
(3) Unbewegliche Sachen, die sich auf den Liegenschaften befinden - wie Gebäude, Außenanlagen (z. B. Gartenanlagen, Wege, Zäune) oder sonstige bauliche Anlagen (z. B. Brücken, Tunnel) - sind nicht nachzuweisen.
(4) Hinsichtlich der Flächen, die ständig von oberirdischem Wasser bedeckt sind (Wasserflächen wie z. B. Flüsse, Kanäle, Seen etc.), richtet sich die Abgrenzung gegen ihre Ufer nach den wasserrechtlichen Vorschriften.
3.4.2
Grundstücke
Grundstücke sind bebauter und unbebauter Grund und Boden, die nicht den Positionen Infrastrukturvermögen oder Naturgüter zugeordnet werden.
3.4.3
Infrastrukturvermögen
Das Infrastrukturvermögen umfasst Vermögensgegenstände, die nach ihrer Bauweise und Funktion ausschließlich der öffentlichen Infrastruktur zu dienen bestimmt sind.
3.4.3.1
Bundeswasserstraßen
(1) Bundeswasserstraßen sind Binnen- und Seewasserstraßen nach § 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG).1
(2) Binnenwasserstraßen des Bundes dienen dem allgemeinen Verkehr. Dazu gehören auch alle Gewässerteile, die
a)
mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind,
b)
mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzu- oder –abfluss in Verbindung stehen,
c)
einen Schiffsverkehr mit der Bundeswasserstraße zulassen und
d)
im Eigentum des Bundes stehen.
(3) Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres2. Ein- oder beidseitig von Molen oder Leitdämmen begrenzte Hafeneinfahrten, Außentiefs, Küstenschutz-, Entwässerungs- und Landgewinnungsbauwerke sowie Badeanlagen und der trockenfallende Badestrand sind keine Seewasserstraßen.
(4) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch
a)
die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, besonders Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Speicherbecken sowie andere Speisungs- und Entlastungsanlagen,
b)
die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke, Bauhöfe und Werkstätten,
c)
bundeseigene Einrichtungen oder Gewässerteile, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit bei Stauanlagen, die von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes betrieben werden, dienen.
3.4.3.2
Bundesfernstraßen
(1) Bundesfernstraßen sind Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten nach § 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)3.
(2) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen mit getrennten Fahrbahnen für den Richtungsverkehr, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrten mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind.
(3) Zu den Bundesfernstraßen gehören
a)
der Straßenkörper, insbesondere Straßengrund, ‑unterbau und ‑decke, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten‑, Rand‑ und Sicherheitsstreifen,
b)
der Luftraum über dem Straßenkörper,
c)
das Zubehör wie Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und ‑Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, die Bepflanzung,
d)
Einrichtungen zur Erhebung und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht,
e)
die Nebenanlagen; das sind Anlagen für die Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und ‑einrichtungen.
f)
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen.
3.4.4
Naturgüter
Als Naturgüter sind Wald und Gewässer zu erfassen, soweit sie nicht schon als Infrastrukturvermögen auszuweisen sind.
3.5
Finanzanlagen
Finanzanlagen, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen, sind im Anlagevermögen auszuweisen.
3.5.1
Kapitalbeteiligungen
Kapitalbeteiligungen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Beteiligungen des Bundes am Kapital von Unternehmen aller Art und von internationalen Einrichtungen. Abhängig von der Beteiligungsquote werden die Kapitalbeteiligungen als Anteile an verbundenen Unternehmen und Einrichtungen, Beteiligungen (Assoziierte Einheiten) oder sonstige Anteilsrechte, die keine Beteiligung sind, ausgewiesen.
3.5.1.1
Anteile an verbundenen Unternehmen und Einrichtungen
(1) Verbundene Unternehmen und Einrichtungen sind solche Einheiten, die bei einer Vollkonsolidierung nach § 271 Abs. 2 HGB in den konsolidierten Abschluss der Gebietskörperschaft Bund einzubeziehen wären.
(2) Hierzu zählen Unternehmen und Einrichtungen, über die der Bund einen beherrschenden Einfluss ausübt bzw. ausüben könnte. Ein beherrschender Einfluss wird angenommen, wenn der Bund als Gesellschafter über mehr als 50 v. H. der Anteile am Kapital des Unternehmens oder der Einrichtung verfügt.
(3) Anteile sind verbriefte oder unverbriefte Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen oder einer Einrichtung, die wirtschaftlich eine Teilhabe am Gewinn und Vermögen des Unternehmens bzw. der Einrichtung zum Gegenstand haben. Dazu gehören u. a. Ansprüche auf Teilhabe am Gewinn und Liquidationserlös, Mitsprache-, Kontroll- und Informationsrechte. Anteile müssen eigenständig bewertbar und werthaltig sein. Insbesondere bei internationalen Einrichtungen ist darüber hinaus ein nach den Anteilen des Bundes am Gesamtvolumen der jährlichen Finanzierung ausgerichtetes Stimmrecht bezogen auf die Mittelverwendung erforderlich.
(4) Umfasst sind Anteile an Kapital- und Personengesellschaften sowie internationale Einrichtungen wie z. B. internationale Banken, Fonds und Organisationen. Dazu gehören ebenso Bundesbetriebe und Sondervermögen mit eigenverantwortlicher Betriebsleitung sowie Genossenschaftsanteile.
(5) Es gelten die Bewertungs- und Buchungsbestimmungen in Nr. 3.5.1.4. Abweichend davon gelten für Sonder- und Treuhandvermögen des Bundes die Bewertungs- und Buchungsbestimmungen in Nr. 3.5.4, für Bundesbetriebe und behördeneigene Kantinen in Nr. 3.5.2 sowie für Genossenschaften in Nr. 3.5.3.
3.5.1.2
Beteiligungen (Assoziierte Einheiten)
(1) Beteiligungen sind Anteile an Unternehmen und Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, der Gebietskörperschaft Bund dauerhaft zu dienen. Entscheidend ist, dass das Interesse des Bundes an einer solchen Beteiligung über die bloße Kapitalanlage zu einer angemessenen Verzinsung hinausgeht.
(2) Der Bund kann maßgeblich Einfluss auf die Geschäftspolitik des Unternehmens oder der Einrichtung nehmen. Ein maßgeblicher Einfluss wird immer dann vermutet, wenn der Bund als Gesellschafter mindestens 20 v. H., maximal 50 v. H. des Anteils am Kapital des Unternehmens oder der Einrichtung hält.
(3) Für das Vorliegen einer Beteiligung sind Anteile nach Ziff. 3.5.1.1 Abs. 3 erforderlich.
(4) Umfasst sind Anteile an Kapital- und Personengesellschaften sowie internationale Einrichtungen wie z. B. internationale Banken, Fonds und Organisationen. Genossenschaftsanteile können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzung ebenso Beteiligungen sein.
(5) Es gelten die Bewertungs- und Buchungsbestimmungen in Nr. 3.5.1.4. Abweichend davon gelten für Genossenschaften die Bewertungs- und Buchungsbestimmungen in Nr. 3.5.3.
3.5.1.3
Sonstige Anteilsrechte, die keine Beteiligung sind
(1) Hierunter fallen Anteile nach Ziff. 3.5.1.1 Abs. (3) an Unternehmen aller Art und internationalen Einrichtungen, wenn die Beteiligung des Bundes am Kapital dieser Unternehmen und Einrichtungen weniger als 20 v. H. beträgt. Genossenschaftsanteile können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzung ebenso sonstige Anteilsrechte sein.
(2) Es gelten die Bewertungs- und Buchungsbestimmungen in Nr. 3.5.1.4. Abweichend davon gelten für Genossenschaften die Bewertungs- und Buchungsbestimmungen in Nr. 3.5.3.
3.5.1.4
Bewertungs- und Buchungsbestimmungen
(1) Beteiligungen des Bundes am Kapital von Unternehmen aller Art und von internationalen Einrichtungen (Kapitalbeteiligungen) sind unabhängig von ihrer Rechtsform mit dem Anteil des Bundes am Eigenkapital des Unternehmens oder der Einrichtung (Rechnungswert) zu führen.
(2) Der Rechnungswert ergibt sich grundsätzlich aus dem Anteil am Eigenkapital des zuletzt aufgestellten Jahresabschlusses (Eigenkapitalspiegelbildmethode). Darüber hinaus sind im Jahresabschluss ggfs. ausgewiesene Sonderposten für Investitionszuschüsse anteilig einzubeziehen, wenn das Unternehmen bzw. die Einrichtung, an dem/der Bund beteiligt ist, seinen Jahresabschluss nach der Bruttomethode aufstellt. Die (Mit)Finanzierung von Programm- und Haushaltslinien von Unternehmen und Einrichtungen ist nur dann im Rechnungswert zu berücksichtigen, wenn dem Bund durch die Zahlungen (z. B. Kapitalerhöhungen, Gründungskapital, Mitgliedsbeiträge) weitere eigenständig bewertbare und werthaltige Vermögensanteile entstehen und der Bund über ein am Umfang dieser (jährlichen) Finanzierung ausgerichtetes Stimmrecht bezogen auf die Mittelverwendung verfügt. Weicht das Geschäftsjahr des Unternehmens oder der Einrichtung vom Haushaltsjahr ab, ist der zuletzt innerhalb des Haushaltsjahres aufgestellte Jahresabschluss zu Grunde zu legen. Für Sondervermögen mit eigenverantwortlicher Betriebsleitung gelten die Bestimmungen nach Nr. 3.5.4.
(3) Ist der Rechnungswert einer internationalen Einrichtung auf der Basis des zuletzt aufgestellten Jahresabschlusses nicht nach der Eigenkapitalspiegelbildmethode feststellbar, wird dieser Rechnungswert abweichend von Abs. 2 auf Basis eines vertraglich geregelten, potenziellen Liquidationserlöses ermittelt. In diesen Fällen sind jedoch sowohl die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Liquidation als auch die Risiken aus einer nachlaufenden Finanzierung eingegangener Verpflichtungen der Einrichtung und/oder auslaufenden Programmen der Einrichtung angemessen zu berücksichtigen.
(4) Anteile an Unternehmen und Einrichtungen, die sich in Liquidation befinden, sind, wenn sie keinen amtlich notierten Börsenkurswert haben, mit dem anteiligen Unterschiedsbetrag zwischen den Aktiva (Vermögen) und den Passiva (Schulden) am letzten Bilanzstichtag zu bewerten.
(5) Für jede Kapitalbeteiligung ist ein Konto zu führen. Beteiligen sich Kapitalbeteiligungen an anderen Unternehmen und Einrichtungen (mittelbare Kapitalbeteiligungen), ist hierüber kein Nachweis zu führen.
(6) Der Erwerb von Anteilen ist in Höhe der Anschaffungskosten als Zugang mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen. Sofern die Anschaffungskosten bei Kapitalbeteiligungen, die in Wertpapieren verbrieft sind und diese Wertpapiere im Währungsgebiet an einer deutschen Börse amtlich notiert oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden, von dem Kurswert zum Anschaffungszeitpunkt abweichen, ist eine Wertkorrektur als Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung zu buchen. In der Folge ist die Beteiligung auf den neuen Kurswert fortzuschreiben. Die Wertberichtigung ist zum Abschlussstichtag des Sachbuches als Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung zu buchen. Anteile, die keinen Börsenkurs haben, sind mit den Anschaffungskosten in die Vermögensbuchführung aufzunehmen. Sofern diese von dem beizulegenden Rechnungswert zum Anschaffungszeitpunkt abweichen, ist eine Wertkorrektur als Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung zu buchen. In der Folge ist auf den Rechnungswert am Abschlussstichtag des Sachbuches mittels einer Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung zu korrigieren.
(7) Bei Anteilen, die in Wertpapieren verbrieft sind, bildet der Kurswert den Rechnungswert der Kapitalbeteiligung. Weicht der Kurswert zum Schluss des Haushaltsjahres vom Buchwert ab, ist auf den Kurswert zum Stichtag 31. Dezember mittels einer Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung zu korrigieren.
(8) Führte eine unterjährig beschlossene Gewinnabführung oder eine Dividendenausschüttung an den Bundeshaushalt zu keiner Einzahlung in dem aktuellen Haushaltsjahr, ist dieser Sachverhalt nicht buchungsrelevant. Erst wenn die Einzahlung tatsächlich erfolgt, führt diese unmittelbar zu einer Wertberichtigung und ist unter Berücksichtigung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages als Abgang mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen. Die Ausführungen gelten sinngemäß für Verlustabdeckungen, Kapitalerhöhungen u. ä. Diese führen erst dann zu einer Wertberichtigung, wenn die Auszahlung aus dem Bundeshaushalt erfolgt. In Höhe der Auszahlung ist ein Zugang mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen.
(9) Werden Anteile gegen Entgelt veräußert, ist der Verkaufspreis als Abgang mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen.
(10) Für jede Beteiligung des Bundes am Kapital von Unternehmen ist unmittelbar nach dem jährlichen Abschluss der Bücher ein Beleg nach dem Muster „VR-KB“ (s. Nr. 6.1) zu fertigen. Es ist sicherzustellen, dass die summarischen Angaben zur Änderung des Rechnungswertes (Abschnitt III im Muster) mit den Angaben im Kontennachweis übereinstimmen. Die Ausfüllhinweise zum Muster sind zu beachten.
(11) Für jede Beteiligung des Bundes am Kapital einer internationalen Einrichtung ist unmittelbar nach dem jährlichen Abschluss der Bücher ein Beleg nach dem Muster „VR-IE“ (s. Nr. 6.1) zu fertigen. Es ist sicherzustellen, dass die summarischen Angaben zur Änderung des Rechnungswertes (Abschnitt III im Muster) mit den Angaben im Kontennachweis übereinstimmen. Die Ausfüllhinweise zum Muster sind zu beachten.
3.5.2
Bundesbetriebe und behördeneigene Kantinen
(1) Bundesbetriebe und behördeneigene Kantinen sind mit ihrem Eigenkapital (Rechnungswert) zu führen. Der Rechnungswert bei Bundesbetrieben ergibt sich aus dem Eigenkapital des gemäß § 87 BHO aufgestellten Jahresabschlusses. Weicht das Geschäftsjahr der Einrichtung vom Haushaltsjahr ab, ist der zuletzt innerhalb des Haushaltsjahres aufgestellte Jahresabschluss zu Grunde zu legen.
(2) Für jeden Bundesbetrieb und jede behördeneigene Kantine ist jeweils ein Konto zu führen. Gewinnabführungen an den Bundeshaushalt führen zu Wertberichtigungen und sind als Abgang mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen. Verlustabdeckungen durch den Bundeshaushalt führen ebenfalls zu Wertberichtigungen und sind als Zugang mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen.
(3) Für jede behördeneigene Kantine ist unmittelbar nach dem jährlichen Abschluss des Kontos ein Beleg nach dem Muster „VR-KA“ (s. Nr. 6.1) zu fertigen. Es ist sicherzustellen, dass die summarischen Angaben zur Änderung des Rechnungswertes (Abschnitt III im Muster) mit den Angaben im Kontennachweis übereinstimmen. Die Ausfüllhinweise zum Muster sind zu beachten. Das Bundesministerium der Finanzen kann aus verwaltungsökonomischen Gründen Verfahrensvereinfachungen (z. B. zur Bestimmung von Referenzkantinen und zu Sammelanmeldungen) zulassen, wenn der Geschäftsbereich einer obersten Bundesbehörde über sehr viele Kantinen, insbesondere Klein- und Kleinstkantinen verfügt.
3.5.3
Beteiligungen an Genossenschaften
(1) Genossenschaftsanteile sind mit ihrem Rechnungswert zu führen. Der Rechnungswert entspricht dem Geschäftsguthaben.
(2) Für jede Beteiligung an einer Genossenschaft ist ein Konto zu führen.
(3) Der Erwerb von Anteilen ist in Höhe der Anschaffungskosten als Zugang mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen. Sofern die Anschaffungskosten von dem Geschäftsguthaben zum Anschaffungszeitpunkt abweichen, ist eine Wertkorrektur als Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung zu buchen. In der Folge ist eine Wertberichtigung entsprechend der Höhe des Geschäftsguthabens (Rechnungswert) mittels einer Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung vorzunehmen.
(4) Sofern eine Dividende nicht dem Geschäftsguthaben zugeschrieben, sondern ausgezahlt wird, ist zum Zeitpunkt der Auszahlung unter Berücksichtigung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages ein Abgang mit haushaltsmäßiger Zahlung in entsprechender Höhe zu buchen. Ferner ist durch die Buchung eines Zugangs ohne haushaltsmäßige Zahlung der Bestand auf die Höhe des Geschäftsguthabens auszugleichen.
(5) Werden Anteile gegen Entgelt veräußert, ist der Verkaufspreis als Abgang mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen.
(6) Für jede Beteiligung des Bundes an einer Genossenschaft ist unmittelbar nach dem jährlichen Abschluss der Bücher ein Beleg nach dem Muster „VR-KB“ (s. Nr. 6.1) zu fertigen. Es ist sicherzustellen, dass die summarischen Angaben zur Änderung des Rechnungswertes (Abschnitt III im Muster) mit den Angaben im Kontennachweis übereinstimmen. Die Ausfüllhinweise zum Muster sind zu beachten.
3.5.4
Sonder- und Treuhandvermögen
(1) Sonder-/Treuhandvermögen sind rechtlich unselbständige abgesonderte Teile des Bundesvermögens, die durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Bundes bestimmt sind.
(2) Sonder-/Treuhandvermögen sind mit ihrer Nettoposition zu führen. Der zu erfassende Wert ergibt sich in Höhe des Betrages, in der die Summe der Aktivposten die der Passivposten der Bilanz des Sonder-/Treuhandvermögens übersteigt (positives Eigenkapital/positive Nettoposition).
(3) Sonder-/Treuhandvermögen mit eigenverantwortlicher Betriebsleitung sind mit dem nach Abs. 2 ermittelten Wert bei den Anteilen des Bundes an verbundenen Unternehmen zu erfassen (vgl. Nr. 3.5.1.1). Eine eigenverantwortliche Betriebsleitung liegt dann vor, wenn mindestens ein hauptamtliche/r Leiter/in bestellt worden ist.
(4) Übersteigt die Summe der Passivposten die der Aktivposten der Bilanz des Sonder‑/Treuhandvermögens (negatives Eigenkapital/negative Nettoposition), sind in Höhe des Unterschiedsbetrages Verbindlichkeiten zu erfassen. Voraussetzung ist, dass die dem negativen Eigenkapital/der negativen Nettoposition zugrundeliegenden Verpflichtungen dem Grunde, der Höhe und dem Zeitpunkt nach feststehen. Anderenfalls sind Rückstellungen (vgl. Nr. 4.1.3.2) in dieser Höhe zu bilden.
3.5.5
Ausleihungen an verbundene Unternehmen und Einrichtungen sowie an Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
(1) Ausleihungen an verbundene Unternehmen und Einrichtungen sowie an Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind langfristige Finanzforderungen, die sowohl dem fremden Geschäftszweck auf Dauer, aber auch dem Geschäftszweck der jeweiligen Verwaltungseinheit des Bundes dienen.
(2) Verbundene Unternehmen und Einrichtungen werden in Nr. 3.5.1.1 dieser Verwaltungsvorschrift definiert.
(3) Ein Beteiligungsverhältnis liegt nach Maßgabe der Regelungen in Nr. 3.5.1.2 dieser Verwaltungsvorschrift vor.
(4) Eine Ausleihung mit einer ursprünglichen Laufzeit von einem Jahr gilt als langfristig und dauerhaft. Forderungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr sind kurzfristiger Natur und werden im Umlaufvermögen ausgewiesen. Dazu zählen u. a. Forderungen aus Zinsansprüchen und Leistungsbeziehungen.
3.5.6
Wertpapiere des Anlagevermögens
(1) Wertpapiere des Anlagevermögens sind jene Wertpapiere, die weder Anteile an verbundenen Unternehmen und Einrichtungen (Nr. 3.5.1.1) noch Beteiligungen (Nr. 3.5.1.2) sind. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Kapitalmarktpapiere und wertpapierähnliche Rechte.
(2) Wertpapiere des Anlagevermögens werden langfristig angelegt. Die ursprüngliche Laufzeit beträgt mehr als ein Jahr. Wertpapiere mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr werden im Umlaufvermögen ausgewiesen.
(3) Wertpapiere sind, wenn sie einen amtlich notierten Börsenkurswert haben, mit diesem, im Übrigen mit dem Nennwert zu bewerten. Weicht der Kurswert am Abschlussstichtag des Haushaltsjahres vom Buchwert ab, ist auf den Kurswert zum Stichtag 31. Dezember mittels einer Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung zu korrigieren.
(4) Bei Wertpapieren in Fremdwährung erfolgt im Anschluss an die Korrektur auf den Kurswert eine Währungsumrechnung gemäß der Nr. 2.1.6.
3.5.7
Sonstige Ausleihungen
Sonstige Ausleihungen sind alle übrigen Finanzanlagen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die nicht einer der vorgenannten Positionen zugeordnet werden können.
3.6
Umlaufvermögen
3.6.1
Vorräte
Vorräte sind bewegliche Sachen nach Nr. 3.2 und in einem Bestandsverzeichnis über Vorräte mindestens mengenmäßig nachzuweisen. Das Führen der Bestandsverzeichnisse ist im Einzelnen in Anhang 6 zu dieser Vorschrift geregelt.
3.6.2
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
(1) Forderungen sind für vertragliche, gesetzliche oder auf Verwaltungsakt basierenden Ansprüche gegenüber Dritten auf ein Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte auszuweisen.
(2) Bedingte Forderungen sind Forderungen, deren Wirksamwerden vom Eintreten bestimmter Voraussetzungen abhängt. Sie sind daher nur nachrichtlich zu führen.
(3) Forderungen sind grundsätzlich mit den Anschaffungskosten, d. h. mit ihrem Nennbetrag zu führen.
(4) Einzahlungen in den Bundeshaushalt zum Ausgleich von Forderungen sind als Abgänge mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen. Auszahlungen aus dem Bundeshaushalt, die Ansprüche (Forderungen) begründen, sind als Zugänge mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen. Einzahlungen zum Ausgleich von Forderungen und Auszahlungen, die Forderungen begründen, sind auch dann wie Einzahlungen in den und Auszahlungen aus dem Bundeshaushalt zu buchen, wenn sie aus verfahrenstechnischen Gründen über Verwahrungskonten abgewickelt werden und den Bundeshaushalt damit nicht unmittelbar berühren.
(5) Uneinbringliche Forderungen (z. B. wegen Niederschlagung, Erlass etc.) werden vollständig abgeschrieben und als Abgang ohne haushaltsmäßige Zahlung gebucht. Liegen die Gründe für die Niederschlagung nicht mehr vor, ist der Forderungsbetrag als Zugang ohne haushaltsmäßige Zahlung wieder einzubuchen.
3.6.3
Wertpapiere des Umlaufvermögens
Wertpapiere des Umlaufvermögens werden nur kurzfristig gehalten und sind zum Verkauf bestimmt. Ihre Laufzeit beträgt weniger als ein Jahr.
3.6.4
Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
(1) Bundesbankguthaben sind sämtliche Guthaben des Bundes bei der Bundesbank.
(2) Guthaben bei Kreditinstituten sind sämtliche Guthaben bei sonstigen inländischen und ausländischen Banken, Spar- und Bausparkassen sowie vergleichbaren ausländischen Instituten.
(3) Die Guthaben nach Abs. 1 und 2 werden jeweils zum Nennbetrag ausgewiesen.
(4) Guthaben in Fremdwährung sind in Euro zu dem Umrechnungskurs in Nr. 2.1.6 umzurechnen.


4.
Begriffs-, Bewertungs- und Buchungsbestimmungen zu den einzelnen Schuldenpositionen
4.1
Rückstellungen
4.1.1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für Verpflichtungen aus den in Nr. 4.1.2 und 4.1.3 genannten Gründen, die hinsichtlich ihrer Entstehung oder Höhe ungewiss sind, sind Rückstellungen zu bilden, wenn die Verpflichtungen bis zum Abschlussstichtag rechtlich entstanden oder wirtschaftlich verursacht sind, aber mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden.
(2) Eine Verpflichtung ist dann wirtschaftlich verursacht, wenn der Tatbestand, an dessen Verwirklichung ihre Entstehung knüpft, in dem betreffenden Haushaltsjahr im Wesentlichen verwirklicht ist.
(3) Rückstellungen sind in Höhe ihres nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages zu führen.
(4) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vorangegangenen sieben Jahre abzuzinsen. Der Zinssatz gemäß der aktuellen Fassung der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) ist den Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank (Zeitreihe WX0037) zu entnehmen. Hiervon abweichende Regelungen zur Abzinsung gelten für Rückstellungen für Pensionen und Beihilfeleistungen (vgl. Nr. 4.1.2) und für Rückstellungen bei negativen Nettopositionen der Sonder- und Treuhandvermögen (vgl. Nr. 4.1.3.2).
4.1.2
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
(1) Für Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie andere nach Bundesrecht versorgungsberechtigte Personen sind Rückstellungen für Pensionen, Beihilfeleistungen und ähnliche Verpflichtungen zu bilden.
(2) Gesetzliche Versorgungsverpflichtungen gegenüber Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie deren Hinterbliebenen können nicht auf Dritte übertragen werden. Diese Verpflichtungen sind stets unmittelbare Verpflichtungen der Gebietskörperschaft Bund.
(3) Für mittelbare Verpflichtungen aus einer Zusage für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension sowie für eine ähnliche unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung sind keine Rückstellungen auszuweisen.
(4) Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (insbesondere Beihilfeverpflichtungen) sind nach versicherungsmathematischen Methoden zu ermitteln. Erwartete Pensions- und Besoldungsanpassungen sowie Kostensteigerungen sind zu berücksichtigen.
(5) Die Rückstellungen sind mit dem 10-jährigen Durchschnitt der Umlaufsrenditen für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 15- bis 30-jähiger Restlaufzeit abzuzinsen. Die Renditen sind den Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank (Zeitreihe WU3975) zu entnehmen. Der durch das BMF dem Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens (§ 49a HGrG) jährlich zeitnah mitgeteilte Zinssatz ist zu verwenden.
(6) Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des 10-jährigen Durchschnittszinssatzes und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des 7-jährigen Durchschnittszinssatzes ist zu ermitteln und in der Vermögensrechnung des Bundes auszuweisen und zu erläutern.
4.1.3
Sonstige Rückstellungen
Sonstige Rückstellungen sind anzusetzen für Schadstoff- und Gefahrgutentsorgung sowie Rekultivierung und für Verpflichtungen aus der Übernahme von Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen.
4.1.3.1
Rückstellungen für Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen
Rückstellungen für Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen sind anzusetzen, wenn eine Inanspruchnahme des Bundes hinreichend konkretisiert ist. Dies ist der Fall, wenn insgesamt mehr Gründe für als gegen eine Inanspruchnahme sprechen.
4.1.3.2
Rückstellungen bei negativen Nettopositionen der Sonder- und Treuhandvermögen
des Bundes
(1) Für negative Eigenkapitalwerte (vgl. Nr. 3.5.4) von Sonder- und Treuhandvermögen des Bundes sind Rückstellungen für Gewährleistungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zu bilden, wenn eine Inanspruchnahme aus Haftungsgründen droht. Entsprechende Verpflichtungen, die dem Grunde und/oder der Höhe nach feststehen, sind als Verbindlichkeiten nach Nr. 4.2 auszuweisen.
(2) Die Rückstellungen werden aufgrund ihrer ungewissen Restlaufzeit nicht abgezinst.
4.1.3.3
Rückstellungen für Schadstoff- und Gefahrgutentsorgung sowie Rekultivierung
(1) Für Verpflichtungen aus der Sanierung ökologischer Altlasten sind im Zusammenhang mit Kapitalbeteiligungen des Bundes Rückstellungen für Schadstoff- und Gefahrgutentsorgung sowie Rekultivierung zu bilden, wenn
a)
die Sanierungsverpflichtungen bei gleichzeitiger Finanzierungszusage durch den Bund auf das Unternehmen übertragen worden ist oder
b)
die Sanierungsverpflichtungen beim Bund bestehen und das Unternehmen im Auftrag des Bundes die Sanierungen ausführt.
(2) Besteht eine Finanzierungszusage, werden die Ausgleichsansprüche gegen den Bund in der Vermögensrechnung nachgewiesen.
(3) Besteht die Sanierungsverpflichtung beim Bund, werden Rückstellungen auf der Basis des zum Stichtag vorhandenen Sanierungsbedarfes (Preisbasis: aktuelles Haushaltsjahr) unter Berücksichtigung einer angemessenen künftigen Preissteigerung gebildet. Der Mittelbedarf bis zum Abschluss der Sanierungsmaßnahme ist laufzeitadäquat unter Verwendung des Diskontsatzes nach Nr. 4.1.1 Abs. 4 abzuzinsen.
(4) Die Berechnung der Rückstellungen ist im Anhang 7 erläuternd dargestellt.
4.2
Verbindlichkeiten
(1) Für Verpflichtungen des Bundes gegenüber Dritten, die hinsichtlich des Grundes, der Höhe und der Fälligkeit nach bestimmt sind, sind Verbindlichkeiten auszuweisen.
(2) Verbindlichkeiten sind dann zum Bilanzstichtag auszuweisen, wenn sie rechtlich entstanden oder wirtschaftlich verursacht worden sind. Eine Verbindlichkeit ist dann wirtschaftlich verursacht, wenn der Tatbestand, an dessen Verwirklichung ihre Entstehung knüpft, in dem betreffenden Haushaltsjahr im Wesentlichen verwirklicht ist.
(3) Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag, also mit dem zum Stichtag fälligen Rückzahlungsbetrag (i. d. R. Nennwert), zu führen.
(4) Verbindlichkeiten in Fremdwährung sind zu dem Kurs in Euro umzurechnen, der für die Rückzahlung vereinbart bzw. der im Rahmen von Kurssicherungsgeschäften abgesichert wurde. Liegen derartige Vereinbarungen nicht vor, ist der Umrechnungskurs nach Nr. 2.1.6 anzuwenden.


5.
Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes
5.1
Allgemeines
5.1.1
Rechnungslegungsumfang
Nach diesen Verwaltungsvorschriften ist über den Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die unterjährigen Veränderungen und den Bestand am Ende des Haushaltsjahres Rechnung zu legen.
5.1.2
Rechnungslegungszeitraum
Für jedes Haushaltsjahr ist gesondert Rechnung zu legen.
5.1.3
Einzel- und Gesamtrechnungslegung
(1) Die Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden umfasst die Einzelrechnungslegung und die Gesamtrechnungslegung.
(2) Die Einzelrechnungslegung liefert den Nachweis, dass in Bezug auf den Bestand und die Veränderungen des Vermögens und der Schulden im Einzelnen nach diesen Verwaltungsvorschriften verfahren worden ist. Die Gesamtrechnungslegung fasst die Ergebnisse der Einzelrechnungslegung für die in Nr. 1.1 genannten Zwecke zusammen.
(3) Die Unterlagen zur Einzel- und Gesamtrechnungslegung für die im IT-Verfahren Darlehen nachzuweisenden Vermögenskonten werden durch die Bundeskasse, Dienstort Halle/Saale, versandt. Die für die Einzelrechnungslegung sowie die Gesamtrechnungslegung zuständigen Stellen sind für die Mitteilung ihrer korrekten Anschrift gegenüber der Bundeskasse, Dienstort Halle/Saale, verantwortlich.
5.2
Einzelrechnungslegung
5.2.1
Zuständigkeit
Rechnungslegende Stellen sind die gemäß der Nr. 2.2 für die Buchführung über das Vermögen und die Schulden zuständigen Stellen.
5.2.2
Verfahrensgrundsätze
(1) Der Bestand und die Veränderungen des Vermögens und der Schulden sind zum Zwecke der Rechnungslegung durch das Sachbuch über das Vermögen und die Schulden nachzuweisen.
(2) Am Ende eines Haushaltsjahres sind nach Abschluss des außerhalb des IT-Verfahrens Darlehen zu führenden Sachbuches für das Vermögen und die Schulden je Kontierung die Ergebnisse der einzelnen Konten gesondert zusammenzurechnen und in die Vermögens-Rechnungsnachweisung unter Nutzung des Musters „Vermögensrechnung Einzelplan“ (s. Anhang 4) durch die rechnungslegende Stelle zu übertragen. Die Vermögens-Rechnungsnachweisung ist um die aus dem IT-Verfahren Darlehen heraus erstellte Nachweisung zu den dort geführten Vermögenskonten zu ergänzen.
(3) In der Vermögens-Rechnungsnachweisung sind die Kontierungen in der Reihenfolge der Kontenklasse, Kontengruppe und Hauptkonto geordnet darzustellen. Dabei sind nur diejenigen Kontierungen zu berücksichtigen, für die bei der rechnungslegenden Stelle Bestände nachzuweisen sind.
(4) Die Vermögens-Rechnungsnachweisung ist für jeden Einzelplan getrennt aufzustellen und vom Beauftragten für den Haushalt der Dienststelle zu prüfen. Der/die Beauftrage für den Haushalt kann die Prüfung auf andere Bedienstete der Dienststelle übertragen.
(5) Eine Ausfertigung der Nachweisung verbleibt bei der rechnungslegenden Stelle. Eine zweite Ausfertigung ist nur dann zu Zwecken der Gesamtrechnungslegung der unmittelbar vorgesetzten Behörde vorzulegen, sofern sie Nachweisungen zu Vermögenskonten enthält, die nicht im IT-Verfahren Darlehen zu führen sind.
5.3
Gesamtrechnungslegung
5.3.1
Zweck
Zum Zweck der Gesamtrechnungslegung sind das Vermögen und die Schulden nach Kontierungen geordnet in Vermögens-Oberrechnungen, Vermögens-Zentralrechnungen sowie der Vermögens-Hauptrechnung darzustellen.
5.3.2
Verfahren bei den Mittelbehörden und bei Oberbehörden mit eigenem Unterbau – Vermögens-Oberrechnung
(1) Die Mittelbehörde bzw. die Oberbehörde mit eigenem Unterbau hat die Summen der ihr gemäß der Nr. 5.2.2 vorgelegten Einzelrechnungen mit den Summen ihrer eigenen Vermögens-Rechnungsnachweisung in eine Vermögens-Oberrechnung unter Nutzung des Musters „Vermögensrechnung Einzelplan“ (s. Anhang 4) zusammenzufassen. Die Vermögens-Oberrechnung ist um die aus dem IT-Verfahren Darlehen heraus erstellte Oberrechnung zu den dort geführten Konten zu ergänzen.
(2) In der Vermögens-Oberrechnung sind die Kontierungen in der Reihenfolge der Kontenklassen, Kontengruppen und Hauptkonten geordnet darzustellen. Dabei sind nur diejenigen Kontierungen zu berücksichtigen, für die Bestände nachgewiesen wurden.
(3) Die Vermögens-Oberrechnung ist für jeden Einzelplan getrennt aufzustellen.
(4) Eine Ausfertigung der Vermögens-Oberrechnung verbleibt bei der Mittelbehörde bzw. der Oberbehörde mit eigenem Unterbau.
(5) Die aufgestellte Vermögens-Oberrechnung ist nur dann zu Zwecken der Gesamtrechnungslegung der unmittelbar vorgesetzten Behörde vorzulegen, sofern sie Nachweisungen enthält, die nicht im IT-Verfahren Darlehen zu führen sind.
5.3.3
Verfahren bei den Obersten Bundesbehörden – Vermögens-Zentralrechnung
(1) Die zuständige oberste Bundesbehörde stellt für ihren Verwaltungszweig eine Vermögens-Zentralrechnung nach dem Muster „Vermögensrechnung Einzelplan“ (s. Anhang 4) auf. Diese umfasst die Ergebnisse der Vermögens-Oberrechnungen gemäß der Nr. 5.3.2, der Einzelrechnung der dem Ministerium unmittelbar unterstellten Bundesoberbehörden sowie der Einzelrechnung des Ministeriums.
(2) Die Vermögens-Zentralrechnung ist um die aus dem IT-Verfahren Darlehen heraus erstellte Zentralrechnung zu den dort geführten Konten zu ergänzen.
(3) In der Vermögens- Zentralrechnung sind die Kontierungen in der Reihenfolge der Kontenklassen, Kontengruppen und Hauptkonten geordnet darzustellen. Dabei sind nur diejenigen Kontierungen zu berücksichtigen, für die Bestände nachgewiesen wurden.
(4) Für jeden Einzelplan ist eine Vermögens-Zentralrechnung aufzustellen.
(5) Die Vermögens-Zentralrechnung ist zweifach auszufertigen. Eine Ausfertigung ist dem Bundesrechnungshof vorzulegen. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei der obersten Bundesbehörde.
(6) Die ergänzenden Belege für die Konten zu behördeneigenen Kantinen (Muster VR-KA, s. Nr. 6.1), zu Beteiligungen des Bundes am Kapital von Unternehmen (Muster VR-KB, s. Nr. 6.1) und zu internationalen Einrichtungen (Muster VR-IE, s. Nr. 6.1) einschließlich der rechnungsbegründenden Unterlagen sind dem Bundesministerium der Finanzen auf Anforderung vorzulegen.
5.3.4
Verfahren beim Bundesministerium der Finanzen – Vermögens-Hauptrechnung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen fasst die gemäß der Nr. 5.3.3 vorgelegten Vermögens-Zentralrechnungen zu einer Vermögens-Hauptrechnung des Bundes nach dem Muster „Vermögens-Hauptrechnung“ (s. Anhang 5) zusammen.
(2) In der Vermögens-Hauptrechnung sind die Kontierungen in der Reihenfolge der Kontenklassen, Kontengruppen und Hauptkonten geordnet darzustellen. Dabei sind nur diejenigen Kontierungen zu berücksichtigen, für die Bestände nachgewiesen wurden. Die Ausfertigung der Vermögens-Hauptrechnung verbleibt beim Bundesministerium der Finanzen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen erstellt auf der Grundlage der Vermögens-Hauptrechnung die Vermögensrechnung des Bundes, die dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zur Entlastung der Bundesregierung nach Art. 114 Abs. 1 GG vorgelegt wird. Eine Ausfertigung ist dem Bundesrechnungshof vorzulegen. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei dem Bundesministerium der Finanzen.


6.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
6.1
Veröffentlichung und Änderung von Mustern
(1) Die Muster VR-KB, VR-IE und VR-KA einschließlich der Ausfüllhinweise werden mit dem jährlichen Rechnungslegungsrundschreiben veröffentlicht.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof die Muster nach Abs. 1 sowie die dieser Vorschrift anliegenden Muster (s. Anhänge 2 bis 5) einschließlich zugehöriger Ausfüllhinweise ändern oder alternativ die Regelungen für eine Erfassung der Daten in einem IT-gestützten System zur Erstellung der Vermögensrechnung des Bundes treffen.
6.2
Aufbewahrung und Aussonderung von Unterlagen
(1) Aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften sind alle Belege in elektronischer Form oder Papierform, die für die ordnungsmäßige Eintragung in den nach diesen Verwaltungsvorschriften zu führenden Büchern erforderlich sind (buchungsbegründende Unterlagen), alle nach diesen Verwaltungsvorschriften zu führenden Bücher sowie alle nach diesen Verwaltungsvorschriften zu fertigenden Unterlagen.
(2) Für die Aufbewahrung und Aussonderung gelten die Bestimmungen für die Dokumenten- und Aktenverwaltung der Registraturrichtlinie (RegR) in der jeweils aktuellen Fassung. Für die Frist zur Aufbewahrung der in Abs. 1 genannten Unterlagen gilt ergänzend:
Die Unterlagen der Rechnungslegung eines Haushaltsjahres, die zugehörigen abgeschlossenen Sachbücher über das Vermögen und die Schulden einschließlich der buchungsbegründenden Unterlagen sind 10 Jahre beginnend ab dem Zeitpunkt der Entlastung der Bundesregierung nach § 114 BHO für dieses Haushaltsjahr aufzubewahren.
Die Unterlagen, die zu Eintragungen in Bestandsverzeichnissen über bewegliche Sachen nach diesen Verwaltungsvorschriften führen, sind 10 Jahre aufzubewahren. Gleiches gilt für Niederschriften zu Bestandsprüfungen.
(3) Abgeschlossene Bestandsverzeichnisse sind 5 Jahre aufzubewahren. Mit Ablauf der Aufbewahrungszeit endet auch die Aufbewahrung der zugehörigen Unterlagen und Niederschriften (s. Nr. 6.2 Abs. 1).


Anhang

Anhang 1: Kontierungsplan des Bundes

A - 1

Anhang 2: Kontennachweis

A - 59

Anhang 3: Liegenschaftsnachweis

A - 61

Anhang 4: Vermögensrechnung Einzelplan

A - 65

Anhang 5: Vermögens-Hauptrechnung

A - 93

Anhang 6: Bestandsverzeichnisse über bewegliche Sachen

A - 115   

Anhang 7: Rückstellungen für die Sanierung ökologischer Altlasten

A - 127




Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anhang 1: Kontierungsplan des Bundes

Anhang 2: Kontennachweis

Anhang 3: Liegenschaftsnachweis

Anhang 4: Vermögensrechnung Einzelplan

Anhang 5: Vermögens-Hauptrechnung

Anhang 6: Bestandsverzeichnisse über bewegliche Sachen

Anhang 7: Rückstellungen für die Sanierung ökologischer Altlasten