Logo jurisLogo Bundesregierung

BMF-IIE3-25032021-H-30-06-1-SF-A001.htm

Zum Hauptdokument : Verwaltungsvorschriften für die Buchführung und die Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes (VV-ReVuS) (§§ 73, 75, 76, 80 und 86 BHO)



Anhang 1: Kontierungsplan des Bundes





Kontierungsplan des Bundes

nach dem B-/L-abgestimmten Verwaltungskontenrahmen



A.   

Einführung

       A - 3

B.

Kontierungsplan nebst Zuordnungsvorschriften   

A - 5

C.

Kontierungen in der bilanziellen Übersicht

A - 39

D.

Bereichsabgrenzungen

A - 53

E.

Abkürzungsverzeichnis




A.
Einführung

Der Bundesminister der Finanzen hat nach Art. 114 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem Bundestag und dem Bundesrat über alle Einnahmen und Ausgaben (Haushaltsrechnung) und über das Vermögen und die Schulden (Vermögensrechnung) Rechnung zu legen. In der Vermögensrechnung sind gemäß § 86 Bundeshaushaltsordnung (BHO) der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die maßgebenden Bestimmungen zur Erfassung und Bewertung des Vermögens und der Schulden des Bundes finden sich in den Verwaltungsvorschriften zu §§ 73, 75, 76, 80 und 86 BHO (VV-ReVuS) in der aktuell geltenden Fassung.

Der Kontierungsplan des Bundes löst den Vermögensgruppenplan, der seit 1953 mit dem Entwurf der Buchführungs- und Rechnungslegungsordnung für das Vermögen des Bundes (VBRO) und seit 2013 mit der VV-ReVuS in Kraft war, vollständig ab. Das Prinzip, wonach das Vermögen und die Schulden des Bundes in vier Vermögensklassen und die Bundesschuld gegliedert werden, genügte nationalen und internationalen Anforderungen an eine Vermögens- und Schuldenübersicht nicht mehr. Mit dem Kontierungsplan schafft der Bund die Voraussetzungen, die Vermögensrechnung nach dem handelsrechtlichen Abschlussgliederungsprinzip in Anlehnung an den Bund-Länder-abgestimmten Verwaltungskontenrahmen (VKR) aufzubauen. Der Kontierungsplan berücksichtigt – im Gegensatz zum bisherigen Vermögensgruppenplan - sämtliche Rechnungslegungsdaten und schafft so die Basis für deren künftige medienbruchfreie, maschinelle Verarbeitung. Außerdem sorgen finanzstatistische Bereichsabgrenzungen dafür, dass die meldepflichtigen Daten direkt aus den Rechnungslegungsdaten zusammengestellt werden können.

Der Kontierungsplan gliedert sich – wie der VKR auch – nach Kontenklassen (einstellig), Kontengruppen (zweistellig) und Hauptkonten (dreistellig). Soweit es entweder aus finanzstatistischer Sicht oder aus eigenen Erwägungen heraus mit Blick auf einen transparenten Ausweis der Vermögens- und Schuldenpositionen erforderlich schien, sind die Hauptkonten weitergehend in Konten (vierstellig) bzw. Unterkonten (fünfstellig) untergliedert worden. Der Kontierungsplan berücksichtigt die Kontenklassen, Kontengruppen und Konten, die für die Abbildung des aktuell in der Vermögensrechnung des Bundes (Basis Vermögensrechnung 2018) verarbeiteten Datenbestandes benötigt werden. Dies soll helfen, die neue Systematik zügig zu etablieren. Der Kontierungsplan ist gleichwohl so angelegt, dass er für neue (Teil-)Positionen in der Vermögensrechnung problemlos erweitert werden kann.

Der Kontierungsplan umfasst zurzeit fünf Kontenklassen:

Klasse 0: Sachanlagen
Klasse 1: Finanzanlagen
Klasse 2: Umlaufvermögen
Klasse 3: Rückstellungen
Klasse 4: Verbindlichkeiten
Klasse 8: Technische Konten

Darüber hinaus berücksichtigt der Kontierungsplan in den Hauptkonten 120, 140, 150, 171, 220, 221, 240, 245, 262, 263, 268, 271, 410, 430, 431, 460, 465 und 483 Bereichsabgrenzungen zur Abbildung finanzstatistischer Anforderungen, die in Abschnitt „D. Bereichsabgrenzungen“ im Einzelnen erläutert werden.





B. Kontierungsplan nebst Zuordnungsvorschriften



Der Vorschlag für den Kontierungsplan enthält nur jene Positionen, die aktuell in der Vermögensrechnung des Bundes ausgewiesen werden.



Kontenklasse 0: Sachanlagen A - 7

Kontengruppe 05: Grundstücke  A - 7

Kontengruppe 06: Infrastrukturvermögen und Naturgüter  A - 8

Kontenklasse 1: Finanzanlagen  A - 9

Kontengruppe 11: Anteile an verbundenen Unternehmen und Einrichtungen  A - 9

Kontengruppe 12: Ausleihungen an verbundene Unternehmen und Einrichtungen  A - 11

Kontengruppe 13: Beteiligungen  A - 12

Kontengruppe 14: Ausleihungen an Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht  A - 13

Kontengruppe 15: Wertpapiere des Anlagevermögens  A - 14

Kontengruppe 16: Sondervermögen ohne eigenverantwortliche Betriebsleitung  A - 16

Kontengruppe 17: Sonstige Ausleihungen  A - 17

Kontenklasse 2: Umlaufvermögen  A - 19

Kontengruppe 21: Forderungen aus Steuern  A - 19

Kontengruppe 22: Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen  A - 20

Kontengruppe 24: Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Einrichtungen sowie gegen Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht  A - 21

Kontengruppe 26: Sonstige Vermögensgegenstände  A - 23

Kontengruppe 27: Wertpapiere des Umlaufvermögens  A - 26

Kontengruppe 28: Kasse, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten  A - 27

Kontenklasse 3: Rückstellungen  A - 28

Kontengruppe 37: Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen  A - 28

Kontengruppe 39: Sonstige Rückstellungen  A - 29

Kontenklasse 4: Verbindlichkeiten  A - 30

Kontengruppe 40: Anleihen und Obligationen  A - 30

Kontengruppe 41: Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten  A - 32

Kontengruppe 43: Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen  A - 33

Kontengruppe 46: Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Einrichtungen sowie gegenüber Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht  A - 34

Kontengruppe 48: Sonstige Verbindlichkeiten  A - 36

Kontenklasse 8: Technische Konten  A - 38

Kontengruppe 80: Bedingte Forderungen   A - 38

Kontenklasse 0:  Sachanlagen

Kontengruppe 05:  Grundstücke

Kontenklasse 

Kontengruppe 

Hauptkonto 

Konto 

Unterkonto 

Bezeichnung







0

5

0



Grundstücke (nicht bei der BImA)

0

5

0

0


Unbebaute Grundstücke

0

5

0

1


Bebaute Grundstücke









Fundstelle: VV-ReVuS Nr. 3.4.2

In dieser Kontengruppe sind die Grundstücke zu erfassen, die im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes stehen und nicht in das Einheitliche Liegenschaftsmanagement (ELM) der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) überführt worden sind. Davon ausgenommen sind Grundstücke des Infrastrukturvermögens und der Naturgüter, die in der Kontengruppe 06 ausgewiesen werden.

Als Grundstück zu erfassen sind lediglich der Grund und Boden, Grundstücksbestandteile wie z. B. Zäune und Aufbauten zählen nicht dazu. Hier ebenfalls nicht auszuweisen ist der Grund und Boden von Grünflächen und Parkanlagen, Wald und Gewässern. Dabei handelt es sich um Naturgüter, die der Kontengruppe 06 zugeordnet werden.

Unbebaut sind Grundstücke immer dann, wenn sich keine baulichen Einrichtungen auf diesem befinden. Ein Grundstück mit baulichen Einrichtungen ist ein bebautes Grundstück. Teilbebaute Grundstücke sind bebaute Grundstücke. Bebaute Grundstücke können Grundstücke mit Außenanlagen, Verwaltungsgebäuden, Wohnbauten oder auch sozialen Einrichtungen sein. Abzugrenzen hiervon sind Grundstücke des Infrastrukturvermögens wie z. B. der Bundesfernstraßen. Diese werden in Kontengruppe 06 ausgewiesen.

Ein unbebautes Grundstück, das später bebaut wird, wird zum 31. Dezember des Haushaltsjahres, in dem die Bebauung tatsächlich beginnt, auf das Konto „Bebaute Grundstücke“ umgebucht.

Der Ausweis in den Vermögenskonten erfolgt flächenmäßig.



Kontengruppe 06: Infrastrukturvermögen und Naturgüter

Kontenklasse 

Kontengruppe 

Hauptkonto 

Konto 

Unterkonto 

Bezeichnung







0

6

0



Infrastrukturvermögen

0

6

0

0


Grundstücke des Infrastrukturvermögens

0

6

0

0

1

Grundstücke der Bundesautobahnen

0

6

0

0

2

Grundstücke der Bundesstraßen

0

6

0

0

3

Grundstücke der Bundeswasserstraßen







0

6

1



Naturgüter









Fundstelle: VV-ReVuS Nr. 3.4.3, 3.4.4

In dieser Kontengruppe wird der Grund und Boden des Infrastrukturvermögens und der Naturgüter des Bundes ausgewiesen. Zum Infrastrukturvermögen zählen alle Vermögensgegenstände, die ausschließlich nach ihrer Bauweise und Funktion der örtlichen Infrastruktur zu dienen bestimmt sind. Das Infrastrukturvermögen des Bundes umfasst derzeit die Bundesstraßen und Bundesautobahnen (Bundesfernstraßen) sowie die Bundeswasserstraßen.

Zu den Bundesfernstraßen zählt das gesamte Straßennetz mit Wegen und Plätzen einschließlich ingenieurtechnischer Bauwerke wie z. B. Brücken und Tunnel. Erfasst werden zurzeit lediglich die zugehörigen Grundstücke.

Zu den Bundeswasserstraßen zählen die schiffbaren Flüsse und Kanäle, Häfen und ingenieurtechnische Bauwerke wie z. B. Schleusen, Molen, Kaimauern. Darüber hinaus sind hier die Flächen der Nord- und Ostsee auszuweisen, die zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehören (12-Seemeilen-Zone). Erfasst werden auch hier nur die zugehörigen Flächen.

Naturgüter sind u. a. Parkanlagen, Grünflächen und Wald. Dazu gehören auch Gewässer, die im Eigentum des Bundes stehen, aber keine Bundeswasserstraßen sind.

Der Ausweis in den Vermögenskonten erfolgt flächenmäßig.





Kontenklasse 1: Finanzanlagen

Kontengruppe 11: Anteile an verbundenen Unternehmen und Einrichtungen

Kontenklasse 

Kontengruppe 

Hauptkonto 

Konto 

Unterkonto 

Bezeichnung







1

1

0



Anteile an verbundenen Unternehmen und Einrichtungen

1

1

0

0


Anteile an verbundenen Unternehmen durch börsennotierte Aktien

1

1

0

1


Anteile an verbundenen Unternehmen durch nicht börsennotierte Aktien

1

1

0

2


Anteile an sonstigen verbundenen Unternehmen und Einrichtungen,
sonstige Anteilsrechte

1

1

0

2

1

an nationalen Unternehmen und Einrichtungen

1

1

0

2

2

an internationalen Organisationen und Einrichtungen

1

1

0

2

3

an Genossenschaften

1

1

0

2

4

an Sondervermögen mit eigenverantwortlicher Betriebsleitung

1

1

0

2

5

an behördeneigenen Kantinen

1

1

0

2

6

an Bundesbetrieben









Fundstelle: VV-ReVuS Nr. 3.5.1.1, 3.5.2, 3.5.3 und 3.5.4

Anteile sind verbriefte oder unverbriefte Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen oder einer Einrichtung, die wirtschaftlich eine Teilhabe am Gewinn und Vermögen des Unternehmens bzw. der Einrichtung zum Gegenstand haben.

Umfasst sind Anteile an nationalen oder internationalen Kapital- und Personengesellschaften sowie Einrichtungen und Organisationen wie z. B. Banken und Fonds, über die der Bund einen beherrschenden Einfluss ausübt bzw. ausüben könnte. Dieser wird angenommen, wenn der Bund als Gesellschafter über mehr als 50 v. H. der Anteile am Kapital des Unternehmens bzw. der Einrichtung verfügt.

Unter Aktien versteht man begebbare Wertpapiere, in denen Beteiligungen an Aktiengesellschaften verbrieft sind.

Unter Anteile an verbundenen Unternehmen und Einrichtungen durch börsennotierte Aktien fallen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, deren Aktienkurse an amtlichen Börsen notiert werden.

Unter Anteile an verbundenen Unternehmen und Einrichtungen durch nicht börsennotierte Aktien fallen o. a. Kapitalgesellschaften, deren Kurs nicht an einer amtlichen Börse notiert wird und deren Aktien damit nicht über die Börse handelbar sind.

Als verbundene Unternehmen und Einrichtungen sind darüber hinaus Sonder- und Treuhandvermögen mit eigenverantwortlicher Betriebsleitung zu erfassen. Eine eigenverantwortliche Betriebsleitung liegt vor, wenn mindestens ein hauptamtliche/r Leiter/in bestellt worden ist (z. B. Präsident/in des Bundeseisenbahnvermögens). Sonder- und Treuhandvermögen ohne eigenverantwortliche Betriebsleitung werden in der Kontengruppe 16 abgebildet.

Behördeneigene Kantinen und Bundesbetriebe werden als den verbundenen Unternehmen als staatliche Besonderheit ebenso zugeordnet.

Genossenschaftsanteile werden dann hier erfasst, wenn der Bund über mehr als 50 v. H. der Anteile an der Genossenschaft verfügt.



Kontengruppe 12: Ausleihungen an verbundene Unternehmen und Einrichtungen

Kontenklasse 

Kontengruppe 

Hauptkonto 

Konto 

Unterkonto 

Bezeichnung







1

2

0



Ausleihungen an verbundene Unternehmen und Einrichtungen

1

2

0

5


an andere verbundene Unternehmen und Einrichtungen als Kreditinstitute


1

2

0

5

1

Forderungen aus Krediten

1

2

0

5

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

2

0

5

3

übrige Forderungen

1

2

0

7


an Kreditinstitute

1

2

0

7

1

Forderungen aus Krediten

1

2

0

7

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

2

0

7

3

übrige Forderungen









Fundstelle: VV-ReVuS Nr. 3.5.5

Ausleihungen an verbundene Unternehmen und Einrichtungen sind langfristige Finanzforderungen, die sowohl dem fremden Geschäftszweck auf Dauer, aber auch dem Geschäftszweck der jeweiligen Verwaltungseinheit des Bundes dienen. Hierzu zählen u. a. Gesellschafterdarlehen oder Grund- und Hypothekenschulden.

Als Indiz für die Langfristigkeit und die Dauerhaftigkeit einer Ausleihung gilt eine ursprüngliche Laufzeit von mehr als einem Jahr. Forderungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr sind kurzfristiger Natur und werden in der Kontenklasse 2 (Umlaufvermögen) ausgewiesen. Dazu zählen u. a. Forderungen aus Zinsansprüchen und Leistungsbeziehungen wie z. B. Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen.

Hier sind jene Forderungen als Ausleihungen zu erfassen, die gegenüber Unternehmen und Einrichtungen bestehen, die in Kontengruppe 11 erfasst werden, also auch gegenüber Bundesbetrieben und Sondervermögen mit eigenverantwortlicher Betriebsleitung sowie Genossenschaften, an denen der Bund mehr als 50 v. H. der Anteile hält.

Für statistische Zwecke wird in Forderungen aus Krediten, aus Dienstleistungen und übrige Forderungen unterschieden. Forderungen aus Krediten sind dabei ohne die aus der Forderung resultierenden Zinsen, also „netto“ darzustellen. Die Zinsen sind nach der statistischen Abgrenzung „übrige Forderungen“. Daneben wird nach den Empfängern nach der statistischen Bereichsabgrenzung differenziert. Erläuterungen zur statistischen Bereichsabgrenzung sind im Abschnitt „D. Bereichsabgrenzungen“ zu finden.

Kreditinstitute i. S. dieser Vorschrift sind inländische Banken, Spar- und Bausparkassen sowie vergleichbare ausländische Institute. Maßgebend definiert werden Kreditinstitute in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG; BGBl. I 1998, S. 2776, zuletzt geändert durch Art. 8 Brexit-Steuerbegleitgesetz vom 25. März 2019 [BGBl. I S. 357]). Die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau sind ebenfalls wie Kreditinstitute nach dieser Definition zu berücksichtigen.



Kontengruppe 13: Beteiligungen

Kontenklasse 

Kontengruppe 

Hauptkonto 

Konto 

Unterkonto 

Bezeichnung







1

3

0



Beteiligungen

1

3

0

0


Beteiligungen an Unternehmen durch börsennotierte Aktien

1

3

0

1


Beteiligungen an Unternehmen durch nicht börsennotierte Aktien

1

3

0

2


Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen durch sonstige Anteilsrechte

1

3

0

2

1

an nationalen Unternehmen und Einrichtungen

1

3

0

2

2

an internationalen Organisationen und Einrichtungen

1

3

0

2

3

an Genossenschaften









Fundstelle: VV-ReVuS Nr. 3.5.1.2, 3.5.3

Beteiligungen sind Anteile an Unternehmen und Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, der Gebietskörperschaft Bund dauerhaft zu dienen. Entscheidend ist, dass das Interesse des Bundes an einer solchen Beteiligung über die bloße Kapitalanlage zu einer angemessenen Verzinsung hinausgeht.

Von einer dauerhaften Anlage kann ausgegangen werden, wenn die Dauer der Beteiligung über eine Laufzeit von einem Jahr hinausgeht.

Umfasst sind Anteile an nationalen oder internationalen Kapital- und Personengesellschaften sowie Einrichtungen und Organisationen wie z. B. Banken und Fonds, über die der Bund einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik ausübt bzw. ausüben könnte. Ein maßgeblicher Einfluss wird immer dann vermutet, wenn der Bund als Gesellschafter mindestens 20 v. H., maximal 50 v. H. der Anteile am Kapital des Unternehmens oder der Einrichtung hält.

Zum Begriff der Aktie – börsennotiert bzw. nicht börsennotiert – wird auf die Erläuterungen zu Kontengruppe 11 verwiesen.

Genossenschaftsanteile werden dann hier erfasst, wenn der Bund über mindestens 20 v. H., maximal 50 v. H. der Anteile an der Genossenschaft verfügt.



Kontengruppe 14: Ausleihungen an Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht

Kontenklasse 

Kontengruppe 

Hauptkonto 

Konto 

Unterkonto 

Bezeichnung







1

4

0



Ausleihungen an Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht

1

4

0

7


an Kreditinstitute

1

4

0

7

1

Forderungen aus Krediten

1

4

0

7

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

4

0

7

3

übrige Forderungen

1

4

0

8


an sonstigen inländischen Bereich

1

4

0

8

1

Forderungen aus Krediten

1

4

0

8

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

4

0

8

3

übrige Forderungen

1

4

0

9


an sonstigen ausländischen Bereich

1

4

0

9

1

Forderungen aus Krediten

1

4

0

9

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

4

0

9

3

übrige Forderungen









Fundstelle: VV-ReVuS Nr. 3.5.5

Zum Begriff der Ausleihungen wird auf die Erläuterungen zu Kontengruppe 12 verwiesen. Die Regelungen gelten sinngemäß für Unternehmen und Einrichtungen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht. Der Begriff der Beteiligung ist in den Regelungen zu Kontengruppe 13 definiert.

Zur Abgrenzung von Kreditinstituten zu übrigen Unternehmen und Einrichtungen wird auf die Erläuterungen in Kontengruppe 12 verwiesen.

Für statistische Zwecke wird in Forderungen aus Krediten, aus Dienstleistungen und übrige Forderungen unterschieden. Forderungen aus Krediten sind dabei ohne die aus der Forderung resultierenden Zinsen, also „netto“ darzustellen. Die Zinsen sind nach der statistischen Abgrenzung „übrige Forderungen“. Daneben wird nach den Empfängern nach der statistischen Bereichsabgrenzung differenziert. Erläuterungen zur statistischen Bereichsabgrenzung sind im Abschnitt „D. Bereichsabgrenzungen“ zu finden.



Kontengruppe 15: Wertpapiere des Anlagevermögens

Kontenklasse 

Kontengruppe 

Hauptkonto 

Konto 

Unterkonto 

Bezeichnung







1

5

0



Kapitalmarktpapiere ohne Anteilsrechte

1

5

0

0


vom Bund

1

5

0

0

1

Bundesanleihen

1

5

0

0

2

Inflationsindexierte Bundeswertpapiere

1

5

0

0

3

Bundesobligationen

1

5

0

0

4

Bundesschatzanweisungen

1

5

0

8


vom sonstigen inländischen Bereich

1

5

0

9


vom sonstigen ausländischen Bereich







1

5

1



Anteilsrechte

1

5

1

0


börsennotierte Aktien

1

5

1

1


nicht börsennotierte Aktien

1

5

1

2


sonstige Anteilsrechte









Fundstelle: VV-ReVuS Nr. 3.5.6

Wertpapiere des Anlagevermögens werden über einen längeren Zeitraum gehalten. In der Regel verfügen sie über eine ursprüngliche Laufzeit von mehr als einem Jahr. Wertpapiere mit einer kürzeren Laufzeit werden als Wertpapiere des Umlaufvermögens in Kontengruppe 27 erfasst.

Wertpapiere des Anlagevermögens sind weder Anteile an verbundenen Unternehmen und Einrichtungen (Kontengruppe 11) noch Beteiligungen (Kontengruppe 13). Eine Beteiligungsabsicht liegt nicht vor.

Kapitalmarktpapiere ohne Anteilsrechte verbriefen keine Eigentumsrechte und auch keinen Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder Vermögen. Dazu zählen u. a. Inhaberschuldverschreibungen wie Bundesanleihen, Bundesschatzanweisungen, Bundessobligationen sowie Unternehmensanleihen und Forderungen, die aus der Verbriefung von Krediten, Hypotheken u. Ä. begeben werden.

Hier erfasst werden u. a. a. die Eigenbestände des Bundes an Wertpapieren, die aus finanzstatistischer Sicht dem Emittenten Bund zugeordnet werden. Daneben wird in Kapitalmarktpapiere ohne Anteilsrechte von verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen sowie vom inländischen und ausländischen Bereich unterschieden. Erläuterungen zur statistischen Bereichsabgrenzung sind im Abschnitt „D. Bereichsabgrenzungen“ zu finden.

Im Hauptkonto Anteilsrechte werden Anteilsrechte erfasst, die nicht Anteile an verbundenen Unternehmen gewähren (Kontengruppe 11) und auch nicht zu einer Beteiligung (Kontengruppe 13) führen. Auf die dortigen Erläuterungen wird verwiesen.

Typische Anteilsrechte sind Aktien, Genussscheine, Pfandbriefe und Investmentanteile (Aktien- oder Immobilienfonds, aber nur offene Fonds). Hierzu gehören auch Wandelschuldanleihen, da sie mit einem Umtauschrecht auf Aktien und Optionen mit einem Bezugsrecht auf Aktien ausgestattet sind. Zum Begriff der Aktie – börsennotiert bzw. nicht börsennotiert – wird auf die Erläuterungen zu Kontengruppe 11 verwiesen.

Kontengruppe 16: Sondervermögen ohne eigenverantwortliche Betriebsleitung

Kontenklasse 

Kontengruppe 

Hauptkonto 

Konto 

Unterkonto 

Bezeichnung







1

6

0



Sondervermögen Versorgungsfonds und Versorgungsrücklagen

1

6

9



Sonstige Sondervermögen









Fundstelle: VV-ReVuS Nr. 3.5.4

Sonder- und Treuhandvermögen des Bundes sind rechtlich unselbständige Teile des Bundesvermögens, die durch Gesetz bzw. auf der Grundlage eines Gesetzes entstanden sind und zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Bundes bestimmt sind.

Die hier zu erfassenden Sonder- und Treuhandvermögen des Bundes verfügen über keine eigenverantwortliche Betriebsleitung. D. h., es ist nicht wenigstens ein hautamtliche/r Leiter/in bestellt worden (i. E. siehe Kontengruppe 11).

Separat ausgewiesen werden die Sondervermögen Versorgungsrücklagen und –fonds, die für die Finanzierung künftiger Versorgungsleistungen vorgesehen sind. Dazu gehört zurzeit neben dem Bundesanteil am Versorgungsfonds und der Versorgungsrücklage das Sondervermögen Postbeamtenversorgungskasse bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAnstPT).

Weitere bestehende Sonder- und Treuhandvermögen werden unter sonstige Sondervermögen erfasst.



Kontengruppe 17: Sonstige Ausleihungen

Kontenklasse 

Kontengruppe 

Hauptkonto 

Konto 

Unterkonto 

Bezeichnung







1

7

0



sonstige Anteilsrechte, die keine Beteiligung sind

1

7

0

1


an nationalen Unternehmen und Einrichtungen

1

7

0

1

1

durch börsennotierte Aktien

1

7

0

1

2

durch nicht börsennotierte Aktien

1

7

0

1

3

durch sonstige Anteilsrechte

1

7

0

2


an internationalen Organisationen und Einrichtungen

1

7

0

3


an Genossenschaften







1

7

1



übrige sonstige Ausleihungen

1

7

1

0


an Bund

1

7

1

0

1

Forderungen aus Krediten

1

7

1

0

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

7

1

0

3

übrige Forderungen

1

7

1

1


an Länder

1

7

1

1

1

Forderungen aus Krediten

1

7

1

1

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

7

1

1

3

übrige Forderungen

1

7

1

2


an Gemeinden/Gemeindeverbände

1

7

1

2

1

Forderungen aus Krediten

1

7

1

2

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

7

1

2

3

übrige Forderungen

1

7

1

3


an Zweckverbände und dergleichen

1

7

1

3

1

Forderungen aus Krediten

1

7

1

3

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

7

1

3

3

übrige Forderungen

1

7

1

4


an die gesetzlichen Sozialversicherungen

1

7

1

4

1

Forderungen aus Krediten

1

7

1

4

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

7

1

4

3

übrige Forderungen

1

7

1

6


an sonstige öffentliche Sonderrechnungen

1

7

1

6

1

Forderungen aus Krediten

1

7

1

6

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

7

1

6

3

übrige Forderungen

1

7

1

7


an Kreditinstitute

1

7

1

7

1

Forderungen aus Krediten

1

7

1

7

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

7

1

7

3

übrige Forderungen

1

7

1

8


an sonstigen inländischen Bereich

1

7

1

8

1

Forderungen aus Krediten

1

7

1

8

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

7

1

8

3

übrige Forderungen

1

7

1

9


an sonstigen ausländischen Bereich

1

7

1

9

1

Forderungen aus Krediten

1

7

1

9

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

7

1

9

3

übrige Forderungen









Fundstelle: VV-ReVuS Nr. 3.5.1.3, 3.5.7

Sonstige Ausleihungen sind Forderungen mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr, die auf Geld- oder Finanzgeschäfte zurückgehen, die nicht den verbundenen Unternehmen (Kontengruppe 11) und den Ausleihungen an diese (Kontengruppe 12), an Beteiligungen (Kontengruppe 13) und Ausleihungen an diese (Kontengruppe 14) sowie nicht den Wertpapieren des Anlagevermögens (Kontengruppe 15) zugeordnet werden können.

Sonstige Anteilsrechte, die keine Beteiligung sind, sind keine Wertpapiere, die Anteilsrechte verbriefen. Hierunter fallen vor allem Anteile an Unternehmen (insbesondere GmbH-Anteile), Einrichtungen und Organisationen sowie Genossenschaftsanteile.

Unter übrige sonstige Ausleihungen werden Ausleihungen erfasst, die keine Wertpapiere sind und keine Anteilsrechte verbriefen.

Für statistische Zwecke wird in Forderungen aus Krediten, aus Dienstleistungen und übrige Forderungen unterschieden. Forderungen aus Krediten sind dabei ohne die aus der Forderung resultierenden Zinsen, also „netto“ darzustellen. Die Zinsen sind nach der statistischen Abgrenzung „übrige Forderungen“. Daneben wird nach den Empfängern nach der statistischen Bereichsabgrenzung differenziert. Erläuterungen zur statistischen Bereichsabgrenzung sind im Abschnitt „D. Bereichsabgrenzungen“ zu finden.

Zur Abgrenzung von Kreditinstituten zu übrigen Unternehmen und Einrichtungen wird auf die Erläuterungen in Kontengruppe 12 verwiesen.





Kontenklasse 2: Umlaufvermögen

Kontengruppe 21: Forderungen aus Steuern

Kontenklasse 

Kontengruppe 

Hauptkonto 

Konto 

Unterkonto 

Bezeichnung







2

1

0



Forderungen aus Steuern









Fundstelle: VV-ReVuS Nr. 3.6.2

Als Forderungen aus Steuern sind Ansprüche aus Steuerschuldverhältnissen abzubilden, die gegen Steuerpflichtige bestehen. Forderungen aus Steuern gegenüber verbundenen Unternehmen und Einrichtungen sowie gegenüber Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind hier ebenfalls zu erfassen (Vorrang! vgl. Kontengruppe 24).

Ansprüche aus Steuerschuldverhältnissen sind Forderungen aus Steuern und steuerlichen Nebenleistungen, wie z. B. Zwangsgelder, Säumnis- oder Verspätungszuschläge.

(Rück-)Forderungen aus typischen Steuervergütungen sind hier ebenso zu erfassen. Typische Steuervergütungen werden von Einzelsteuergesetzen gewährt, um eine Person von einer Steuer zu entlasten, mit der sie wirtschaftlich belastet ist (z. B. Vorsteuer).

Die Bilanzierung von Forderungen aus Steuern erfolgt, soweit die nach § 38 Abgabenordnung entstandenen Steueransprüche am Bilanzstichtag festgesetzt oder angemeldet sind.



Kontengruppe 22: Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen

Kontenklasse 

Kontengruppe 

Hauptkonto 

Konto 

Unterkonto 

Bezeichnung







2

2

0



Forderungen aus nicht oder bedingt rückzahlbaren Zuweisungen und
Zuschüssen

2

2

0

5


gegen verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

2

2

0

7


gegen Kreditinstitute

2

2

0

8


gegen sonstigen inländischen Bereich

2

2

0

9


gegen sonstigen ausländischen Bereich







2

2

1



Forderungen aus Förderdarlehen mit einer Ursprungslaufzeit bis 1 Jahr
einschließlich

2

2

1

5


gegen verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

2

2

1

7


gegen Kreditinstitute

2

2

1

8


gegen sonstigen inländischen Bereich

2

2

1

9


gegen sonstigen ausländischen Bereich









Fundstelle: VV-ReVuS Nr. 3.6.2

Zuweisungen sind einmalige oder laufende Geldleistungen innerhalb des öffentlichen Bereichs. Zuschüsse sind einmalige oder laufende Geldleistungen zwischen dem öffentlichen und dem sonstigen Bereich.

Forderungen aus nicht oder bedingt rückzahlbaren Zuweisungen und Zuschüssen sind in der Regel Forderungen gegenüber dem Zuweisungs- bzw. Zuschussgeber, der ein Interesse an der Leistungserstellung hat bzw. rechtlich gebunden ist. Zu dieser Vermögensposition gehören auch Rückforderungen vom Bund gewährter Zuweisungen und Zuschüsse, wenn z. B. der Bewilligungsgrund weggefallen ist. Sie werden zum Zeitpunkt der Erstellung des Rückforderungsbescheides hier erfasst.

Außerdem werden hier Forderungen aus Förderdarlehen mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als einem Jahr Ursprungslaufzeit einschließlich der darauf entfallenden Zinsen erfasst.

Für statistische Zwecke werden die Forderungen nach den Empfängern nach der statistischen Bereichsabgrenzung differenziert. Erläuterungen zur statistischen Bereichsabgrenzung sind im Abschnitt „D. Bereichsabgrenzungen“ zu finden.

Zur Abgrenzung von Kreditinstituten zu übrigen Unternehmen und Einrichtungen wird auf die Erläuterungen in Kontengruppe 12 verwiesen.



Kontengruppe 24: Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Einrichtungen sowie gegen Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

Kontenklasse 

Kontengruppe 

Hauptkonto 

Konto 

Unterkonto 

Bezeichnung







2

4

0



Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Einrichtungen

2

4

0

5


gegen andere verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen,
als Kreditinstitute

2

4

0

5

1

Forderungen aus Krediten

2

4

0

5

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

4

0

5

3

übrige Forderungen

2

4

0

7


gegen Kreditinstitute

2

4

0

7

1

Forderungen aus Krediten

2

4

0

7

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

4

0

7

3

übrige Forderungen







2

4

5



Forderungen gegen Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht

2

4

5

5


gegen andere Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, als Kreditinstitute

2

4

5

5

1

Forderungen aus Krediten

2

4

5

5

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

4

5

5

3

übrige Forderungen

2

4

5

7


gegen Kreditinstitute

2

4

5

7

1

Forderungen aus Krediten

2

4

5

7

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

4

5

7

3

übrige Forderungen









Fundstelle: VV-ReVuS Nr. 3.6.2, 3.5.1.1 und 3.5.1.2

In der Kontengruppe 24 werden - unabhängig vom Forderungsgrund - grundsätzlich alle kurzfristigen Forderungen erfasst, die gegen verbundene Unternehmen und Einrichtungen oder solche, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, geltend gemacht werden. Forderungen sind kurzfristig, wenn deren Laufzeit weniger als ein Jahr beträgt. Hier erfasst werden neben Forderungen aus Lieferungen und Leistungen z. B. auch geleistete Anzahlungen sowie Forderungen aus Darlehen.

Unabhängig davon, ob sich die Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Einrichtungen oder Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, richten, sind Steuerforderungen in Kontengruppe 21 sowie Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen in der Kontengruppe 22 zu erfassen (Vorrang!).

Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Einrichtungen werden im Hauptkonto 240 erfasst, Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, in Hauptkonto 245.

Zur Abgrenzung von verbundenen Unternehmen und Einrichtungen wird auf die Erläuterungen zu Kontengruppe 11, zum Begriff der Beteiligung auf die Erläuterungen zu Kontengruppe 13 verwiesen.

Zur Abgrenzung von Kreditinstituten zu übrigen Unternehmen und Einrichtungen wird auf die Erläuterungen in Kontengruppe 12 verwiesen.

Für statistische Zwecke wird in Forderungen aus Krediten, aus Dienstleistungen und übrige Forderungen unterschieden. Forderungen aus Krediten sind dabei ohne die aus der Forderung resultierenden Zinsen, also „netto“ darzustellen. Die Zinsen sind nach der statistischen Abgrenzung „übrige Forderungen“. Daneben wird nach den Empfängern nach der statistischen Bereichsabgrenzung differenziert. Erläuterungen zur statistischen Bereichsabgrenzung sind im Abschnitt „D. Bereichsabgrenzungen“ zu finden.



Kontengruppe 26: Sonstige Vermögensgegenstände

Kontenklasse 

Kontengruppe 

Hauptkonto 

Konto 

Unterkonto 

Bezeichnung







2

6

2



Forderungen gegen Mitarbeiter

2

6

2

8


gegen sonstigen inländischen Bereich

2

6

2

8

1

Forderungen aus Krediten

2

6

2

8

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

6

2

8

3

übrige Forderungen







2

6

3



Forderungen aus Krediten mit einer Ursprungslaufzeit bis 1 Jahr einschließlich

2

6

3

0


gegen Bund

2

6

3

0

1

Forderungen aus Krediten

2

6

3

1


gegen Länder

2

6

3

1

1

Forderungen aus Krediten

2

6

3

2


gegen Gemeinden/Gemeindeverbände

2

6

3

2

1

Forderungen aus Krediten

2

6

3

3


gegen Zweckverbände und dergleichen

2

6

3

3

1

Forderungen aus Krediten

2

6

3

4


gegen gesetzliche Sozialversicherung

2

6

3

4

1

Forderungen aus Krediten

2

6

3

6


gegen sonstige öffentliche Sonderrechnungen

2

6

3

6

1

Forderungen aus Krediten

2

6

3

7


gegen Kreditinstitute

2

6

3

7

1

Forderungen aus Krediten

2

6

3

8


gegen sonstigen inländischen Bereich

2

6

3

8

1

Forderungen aus Krediten

2

6

3

9


gegen sonstigen ausländischen Bereich

2

6

3

9

1

Forderungen aus Krediten







2

6

8



übrige sonstige Vermögensgegenstände

2

6

8

0


gegen Bund

2

6

8

0

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

6

8

0

3

übrige Forderungen

2

6

8

1


gegen Länder

2

6

8

1

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

6

8

1

3

übrige Forderungen

2

6

8

2


gegen Gemeinden/Gemeindeverbände

2

6

8

2

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

6

8

2

3

übrige Forderungen

2

6

8

3


gegen Zweckverbände und dergleichen

2

6

8

3

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

6

8

3

3

übrige Forderungen

2

6

8

4


gegen gesetzliche Sozialversicherung

2

6

8

4

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

6

8

4

3

übrige Forderungen

2

6

8

6


gegen sonstige öffentliche Sonderrechnungen

2

6

8

6

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

6

8

6

3

übrige Forderungen

2

6

8

7


gegen Kreditinstitute

2

6

8

7

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

6

8

7

3

übrige Forderungen

2

6

8

8


gegen sonstigen inländischen Bereich

2

6

8

8

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

6

8

8

3

übrige Forderungen

2

6

8

9


gegen sonstigen ausländischen Bereich

2

6

8

9

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

6

8

9

3

übrige Forderungen









Fundstelle: VV-ReVuS Nr. 3.6.2

Als sonstige Vermögensgegenstände werden kurzfristige Forderungen gegen Dritte ausgewiesen, die keinem anderen Posten des Umlaufvermögens zuzuordnen sind (sog. Sammelposten). Forderungen sind kurzfristig, wenn deren Laufzeit weniger als ein Jahr beträgt. Dazu gehören u. a. Tages- und Termingelder. Auszuweisen sind auch die sog. antizipativen Posten. Dabei handelt es sich um Forderungen, die wirtschaftlich bereits als Forderung einzustufen sind, rechtlich aber erst nach dem Bilanzstichtag entstehen.

In den Forderungen gegen Mitarbeiter werden sämtliche Forderungen an die eigenen Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem laufenden oder beendeten Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnis ausgewiesen. Dazu gehören z. B. Vorschüsse auf Entgelte oder Bezüge, im Voraus gezahlte Versorgungsbezüge, kurzfristige Arbeitnehmerdarlehen.

Kurzfristige Darlehensforderungen mit einer Ursprungslaufzeit bis zu einem Jahr sind in den Forderungen aus Krediten zu erfassen.

Übrige sonstige Vermögensgegenstände beinhalten z. B. Schadenersatzansprüche, Forderungen aus Versicherungsleistungen, Kautionen und sonstige Sicherheitsleistungen (z. B. Garantien und Bürgschaftsleistungen), Mietforderungen, durchlaufende Gelder oder auch im Voraus gezahlte Versorgungsbezüge (Dezember für Januar).

Zur Abgrenzung von Kreditinstituten zu übrigen Unternehmen und Einrichtungen wird auf die Erläuterungen in Kontengruppe 12 verwiesen.

Für statistische Zwecke wird in Forderungen aus Krediten, aus Dienstleistungen und übrige Forderungen unterschieden. Forderungen aus Krediten sind dabei ohne die aus der Forderung resultierenden Zinsen, also „netto“ darzustellen. Die Zinsen sind nach der statistischen Abgrenzung „übrige Forderungen“. Daneben wird nach den Empfängern nach der statistischen Bereichsabgrenzung differenziert. Erläuterungen zur statistischen Bereichsabgrenzung sind im Abschnitt „D. Bereichsabgrenzungen“ zu finden.



Kontengruppe 27: Wertpapiere des Umlaufvermögens

Kontenklasse 

Kontengruppe 

Hauptkonto 

Konto 

Unterkonto 

Bezeichnung







2

7

1



Sonstige Wertpapiere

2

7

1

0


vom Bund

2

7

1

0

0

Wertpapiere ohne Anteilsrechte









Fundstelle: VV-ReVuS Nr. 3.6.3

Wertpapiere des Umlaufvermögens werden nur kurzfristig gehalten oder sind zum Verkauf bestimmt. In Abgrenzung zu den Wertpapieren des Anlagevermögens (Kontengruppe 15) wird hier von einer ursprünglichen Laufzeit von weniger als einem Jahr ausgegangen.

Zu den Wertpapieren ohne Anteilsrechte zählen u. a. Investmentfonds, Schuldverschreibungen, sowie Unverzinsliche Schatzanweisungen.

Hier erfasst werden u. a. a. die Eigenbestände des Bundes an Wertpapieren, die aus finanzstatistischer Sicht dem Emittenten Bund zugeordnet werden. Erläuterungen zur statistischen Bereichsabgrenzung sind im Abschnitt „D. Bereichsabgrenzungen“ zu finden.



Kontengruppe 28: Kasse, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten

Kontenklasse 

Kontengruppe 

Hauptkonto 

Konto 

Unterkonto 

Bezeichnung







2

8

0



Kasse







2

8

1



Bundesbankguthaben

2

8

1

0


Sichteinlagen

2

8

1

1


sonstige Einlagen







2

8

2



Guthaben bei Kreditinstituten

2

8

2

0


Sichteinlagen

2

8

2

1


sonstige Einlagen

2

8

2

1

1

Besicherte Geldanlagen

2

8

2

1

2

Unbesicherte Geldanlagen

2

8

2

1

3

Forderungen aus geleisteten Barsicherheiten









Fundstelle: VV-ReVuS Nr. 3.6.4

In dieser Kontengruppe werden die liquiden Mittel der Gebietskörperschaft Bund ausgewiesen.

Im Hauptkonto 280 – Kasse werden zurzeit ausschließlich die Zahlungsmittel erfasst.

Als Bundesbankguthaben sind sämtliche Guthaben des Bundes bei der Bundesbank auszuweisen. Hierunter fallen Kontokorrent-, Festgeld- und Sparguthaben. Für statistische Zwecke ist diese Position in Sichteinlagen und sonstige Einlagen unterteilt.

Sichteinlagen beschreiben Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann, wie z. B. Spareinlagen, Tagesgelder.

Sonstige Einlagen hingegen können nicht jederzeit als Zahlungsmittel verwendet werden. Darüber hinaus kann nicht ohne nennenswerte Beschränkungen oder Gebühren deren Umwandlung in Bargeld verlangt werden. Das gilt z. B. für Termingelder, Spareinlagen, Sparbriefe. Dazu gehören auch geleistete rückzahlbare Einschusszahlungen im Zusammenhang mit derivaten Finanzinstrumenten (Barsicherheiten), bei denen es sich um Verbindlichkeiten von Kreditinstituten handelt.

Als Guthaben bei Kreditinstituten sind alle Guthaben bei sonstigen in- und ausländischen Banken sowie Sparkassen zu erfassen. Zur Abgrenzung von Kreditinstituten zu übrigen Unternehmen und Einrichtungen wird auf die Erläuterungen in Kontengruppe 12 verwiesen. Bei diesen Konten handelt es sich i. d. R. um sog. Kontokorrentkonten bzw. laufende Konten. Durch den laufenden Zahlungsverkehr ist es auch möglich, dass zum Bilanzstichtag kein Guthaben, sondern eine Verbindlichkeit gegenüber dem Kreditinstitut besteht. In diesen Fällen ist sicher zu stellen, dass in der Vermögensrechnung der Ausweis der Verbindlichkeit in dem Posten Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (Kontengruppe 41) erfolgt. Auch in dieser Position wird nach Sicht- und sonstigen Einlagen differenziert.





Kontenklasse 3: Rückstellungen

Kontengruppe 37:  Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

Kontenklasse 

Kontengruppe 

Hauptkonto 

Konto 

Unterkonto 

Bezeichnung







3

7

0



Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen







3

7

1



Rückstellungen für Beihilfeverpflichtungen









Fundstelle: VV-ReVuS Nr. 4.1.1 und 4.1.2

In dieser Kontengruppe ist der Gesamtbetrag an Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen auszuweisen, die sich aus den unmittelbaren Pensionszusagen und aber auch aus den Verpflichtungen des Bundes aus Beihilfeleistungen ergeben.



Kontengruppe 39:  Sonstige Rückstellungen

Kontenklasse 

Kontengruppe 

Hauptkonto 

Konto 

Unterkonto 

Bezeichnung







3

9

3



Rückstellungen für Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen

3

9

3

1


Versicherungstechnische Rückstellungen für Exportgarantien des Bundes

3

9

3

1

1

Beitragsüberträge

3

9

3

1

2

Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

3

9

3

1

3

Rückstellungen für Entgeltrückerstattungen

3

9

3

2


Rückstellungen für übernommene Rückbürgschaften und Rückgarantien des Bundes

3

9

3

2

1

Rückbürgschaften

3

9

3

2

2

Rückgarantien

3

9

3

3


Negative Nettopositionen der Sonder- und Treuhandvermögen des Bundes







3

9

7



Rückstellungen für Schadstoff- und Gefahrgutentsorgung sowie Rekultivierung







3

9

9



übrige sonstige Rückstellungen

3

9

9

1


Rückstellungen für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere









Fundstelle: VV-ReVuS Nr. 4.1.1 und 4.1.3

In dieser Kontengruppe sind jene Rückstellungen des Bundes zu erfassen, die nicht für die Verpflichtungen aus Pensionen und ähnlichen Verpflichtungen sowie aus Steuerschuldverhältnissen zu bilden sind.

Rückstellungen für Bürgschaften, Garantien, und Gewährleistungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen sind anzusetzen, wenn eine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich ist. Im Falle einer Bürgschaft ist dies beispielsweise anzunehmen, wenn insgesamt mehr Gründe dafür als dagegensprechen, als Bürge in Anspruch genommen zu werden.

Für negative Nettopositionen der Sonder- und Treuhandvermögen des Bundes werden in gleicher Höhe Rückstellungen gebildet. Zur Abgrenzung von Sonder- und Treuhandvermögen wird auf die Erläuterungen bei Kontengruppe 16 verwiesen.

Rückstellungen für Schadstoff- und Gefahrgutentsorgung sowie Rekultivierung sind u. a. für ungewisse Verbindlichkeiten aus der Beseitigung von Gasen, Sprengstoffen und anderen Rüstungsaltlasten, toxischen Stoffen und Abfällen zu bilden. Dabei sind gesetzliche Verpflichtungen zur Rekultivierung, Nachsorge und Altlastensanierung zu berücksichtigen.

Der Position übrige sonstige Rückstellungen sind jene Rückstellungen zuzuordnen, die nicht einer vorgenannten Position zuzurechnen sind. Dazu gehören u. a. Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen, Ausgleichsmaßnahmen oder auch Verlustübernahmeverpflichtungen.





Kontenklasse 4: Verbindlichkeiten

Kontengruppe 40:  Anleihen und Obligationen

Kontenklasse 

Kontengruppe 

Hauptkonto 

Konto 

Unterkonto 

Bezeichnung







4

0

0



Ausgleichsforderungen







4

0

1



Kapitalmarktpapiere

4

0

1

0


Anleihen

4

0

1

1


Inflationsindexierte Bundeswertpapiere

4

0

1

2


Bundesobligationen

4

0

1

3


Bundesschatzanweisungen

4

0

1

9


Sonstige Kapitalmarktpapiere







4

0

2



Geldmarktpapiere

4

0

2

0


Unverzinsliche Schatzanweisungen

4

0

2

9


sonstige Geldmarktpapiere









Fundstelle: VV-ReVuS Nr. 4.2

Ausgleichsforderungen betreffen ausschließlich den Bund. Sie sind in erster Linie aus der Währungsreform im Jahr 1948 stammende, im Schuldbuch eingetragene Forderungen von der Deutschen Bundesbank, von Kreditinstituten, Post- und Bausparkassen sowie Versicherungen gegen die öffentliche Hand (Bund und Länder) als Ausgleich für den Wegfall der Forderungen gegen das Deutsche Reich nach Ende des Zweiten Weltkrieges. Seit 1956 werden diese zu festen Sätzen je nach Fristigkeit mit 3 bis 4,5 % getilgt. Mit Beginn der zweiten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion müssen bestehende Altschulden der öffentlichen Hand in den Notenbankbilanzen mit einer festen Endfälligkeit versehen werden. Der Bund hat sich gemäß den neuen Bestimmungen der Europäischen Union gegenüber der Deutschen Bundesbank verpflichtet, die bisher unbefristeten Forderungen ab dem Jahr 2024 in zehn Jahressätzen zu tilgen. Die restlichen Ausgleichsforderungen der Länder aus der Währungsreform im Jahr 1948 sind erloschen (vgl. Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 30. Juli 1965, BGBl. I. S. 650). Daneben werden hier die zinsfreien Schuldverschreibungen nach Militärgesetz Nr. 67 erfasst.

Kapitalmarktpapiere sind langfristige Wertpapiere, deren ursprüngliche Laufzeit in der Regel mehr als ein Jahr beträgt, z. B. Inhaberschuldverschreibungen, durch Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere oder Verbindlichkeiten, die im Zuge der Verbriefung von Krediten begeben werden. Eine Differenzierung der einzelnen Positionen nach Laufzeit (z. B. über ein Jahr bis einschließlich fünf Jahre sowie über fünf Jahre) ist nicht erforderlich. Auf fremde Währung lautende Kapitalmarktpapiere sind in Euro umzurechnen. Ein getrennter Ausweis von Kapitalmarktpapieren in Euro bzw. in Fremdwährung ist nicht vorgesehen.

Geldmarktpapiere sind kurzfristige Wertpapiere, deren ursprüngliche Laufzeit in der Regel weniger als ein Jahr beträgt. Auf fremde Währung lautende Kapitalmarktpapiere sind in Euro umzurechnen. Ein getrennter Ausweis von Kapitalmarktpapieren in Euro bzw. in Fremdwährung ist nicht vorgesehen.



Kontengruppe 41:  Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

Kontenklasse 

Kontengruppe 

Hauptkonto 

Konto 

Unterkonto 

Bezeichnung







4

1

0



Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

4

1

0

7

0

Besicherte Kassenverstärkungskredite

4

1

0

7

1

Unbesicherte Kassenverstärkungskredite

4

1

0

7

2

Verbindlichkeiten aus erhaltenen Barsicherheiten

4

1

0

7

3


Kurzfristige Kredite

4

1

0

7

2

4

Langfristige Kredite

4

1

0

7

9

Sonstige Verbindlichkeiten









Fundstelle: VV-ReVuS Nr. 4.2

Im Hauptkonto 410 werden sämtliche kurz-, mittel- und langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten erfasst. Zur Abgrenzung von Kreditinstituten zu übrigen Unternehmen und Einrichtungen wird auf die Erläuterungen in Kontengruppe 12 verwiesen.

Hierunter fallen u. a. Darlehensverpflichtungen verschiedener Art, jedoch keine Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Kurzfristige Verbindlichkeiten haben eine ursprüngliche Laufzeit von bis zu einem Jahr, langfristige von mehr als einem Jahr.

Kassenverstärkungskredite sind nach besicherten und unbesicherten Kassenverstärkungskrediten sowie Verbindlichkeiten aus erhaltenen Barsicherheiten (aus dem Clearingverfahren) zu differenzieren.

Auf fremde Währung lautende Verbindlichkeiten sind in Euro umzurechnen. Ein getrennter Ausweis von Verbindlichkeiten in Euro bzw. in Fremdwährung ist nicht vorgesehen.

Für statistische Zwecke wird die Kennziffer 7 für Kreditinstitute vergeben. Erläuterungen zur statistischen Bereichsabgrenzung sind im Abschnitt „D. Bereichsabgrenzungen“ zu finden.



Kontengruppe 43:  Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen

Kontenklasse 

Kontengruppe 

Hauptkonto 

Konto 

Unterkonto 

Bezeichnung







4

3

0



Verbindlichkeiten aus nicht bzw. bedingt rückzahlbaren Zuweisungen
und Zuschüssen

4

3

0

5


gegenüber verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

4

3

0

7


gegenüber Kreditinstituten

4

3

0

8


gegenüber sonstigem inländischen Bereich

4

3

0

9


gegenüber sonstigem ausländischen Bereich







4

3

1



Verbindlichkeiten aus Förderdarlehen

4

3

1

5


gegenüber verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

4

3

1

7


gegenüber Kreditinstituten

4

3

1

8


gegenüber sonstigem inländischen Bereich

4

3

1

9


gegenüber sonstigem ausländischen Bereich









Fundstelle: VV-ReVuS Nr. 4.2

Verbindlichkeiten aus nicht oder bedingt rückzahlbaren Zuweisungen und Zuschüssen sind in der Regel Verbindlichkeiten gegenüber Zuweisungs- und Zuschussempfängern bzw. demjenigen, der einen entsprechenden rechtlichen Anspruch hat. Ebenfalls hier ausgewiesen werden Rückzahlungsverpflichtungen aus erhaltenen Zuwendungen, Verbindlichkeiten aus bewilligten aber noch nicht ausgezahlten Zuwendungen.

Förderdarlehen sind in Darlehensform gewährte Zuweisungen und Zuschüsse.

Für statistische Zwecke wird in verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen, Kreditinstitute sowie in inländischen und ausländischen Bereich unterschieden. Erläuterungen zur statistischen Bereichsabgrenzung sind im Abschnitt „D. Bereichsabgrenzungen“ zu finden.



Kontengruppe 46:  Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Einrichtungen sowie gegenüber Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

Kontenklasse 

Kontengruppe 

Hauptkonto 

Konto 

Unterkonto 

Bezeichnung







4

6

0



Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Einrichtungen

4

6

0

5


gegenüber anderen verbundenen Unternehmen und Einrichtungen
als Kreditinstituten

4

6

0

5

0

Besicherte Kassenverstärkungskredite

4

6

0

5

1

Unbesicherte Kassenverstärkungskredite

4

6

0

5

2

Verbindlichkeiten aus erhaltenen Barsicherheiten

4

6

0

5

3

kurzfristige Kredite

4

6

0

5

4

langfristige Kredite

4

6

0

5

9

sonstige Verbindlichkeiten

4

6

0

7


gegenüber Kreditinstituten

4

6

0

7

0

Besicherte Kassenverstärkungskredite

4

6

0

7

1

Unbesicherte Kassenverstärkungskredite

4

6

0

7

2

Verbindlichkeiten aus erhaltenen Barsicherheiten

4

6

0

7

3

kurzfristige Kredite

4

6

0

7

4

langfristige Kredite

4

6

0

7

9

sonstige Verbindlichkeiten







4

6

5



gegenüber Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht

4

6

5

5


gegenüber anderen Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht, als Kreditinstituten

4

6

5

5

0

Besicherte Kassenverstärkungskredite

4

6

5

5

1

Unbesicherte Kassenverstärkungskredite

4

6

5

5

2

Verbindlichkeiten aus erhaltenen Barsicherheiten

4

6

5

5

3

kurzfristige Kredite

4

6

5

5

4

langfristige Kredite

4

6

5

5

9

sonstige Verbindlichkeiten

4

6

5

7


gegenüber Kreditinstituten

4

6

5

7

0

Besicherte Kassenverstärkungskredite

4

6

5

7

1

Unbesicherte Kassenverstärkungskredite

4

6

5

7

2

Verbindlichkeiten aus erhaltenen Barsicherheiten

4

6

5

7

3

kurzfristige Kredite

4

6

5

7

4

langfristige Kredite

4

6

5

7

9

sonstige Verbindlichkeiten









Fundstelle: VV-ReVuS Nr. 4.2

In der Kontengruppe 46 werden grundsätzlich alle kurz-, mittel- und langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Einrichtungen sowie gegenüber Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, erfasst. Hier nicht abgebildet werden Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen (Kontengruppe 43) und aus Steuern (Kontengruppe 42, im Kontierungsplan zurzeit nicht vorgesehen). Dagegen sind z. B. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen/Leistungen zu erfassen.

Zur Abgrenzung von verbundenen Unternehmen und Einrichtungen wird auf die Erläuterungen zu Kontengruppe 11, zum Begriff der Beteiligung auf die Erläuterungen zu Kontengruppe 13 verwiesen.

Zur Abgrenzung von Kreditinstituten zu übrigen Unternehmen und Einrichtungen wird auf die Erläuterungen in Kontengruppe 12 verwiesen.

Auf fremde Währung lautende Verbindlichkeiten sind in Euro umzurechnen. Ein getrennter Ausweis von Verbindlichkeiten in Euro bzw. in Fremdwährung ist nicht vorgesehen.

Für statistische Zwecke wird in verbundene Unternehmen und Kreditinstitute unterschieden. Erläuterungen zur statistischen Bereichsabgrenzung sind im Abschnitt „D. Bereichsabgrenzungen“ zu finden.



Kontengruppe 48:  Sonstige Verbindlichkeiten

Kontenklasse 

Kontengruppe 

Hauptkonto 

Konto 

Unterkonto 

Bezeichnung







4

8

2



Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern







4

8

3



Verbindlichkeiten aus Krediten

4

8

3

0


gegenüber dem Bund

4

8

3

0

0

Besicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

0

1

Unbesicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

0

3

kurzfristige Kredite

4

8

3

0

4

langfristige Kredite

4

8

3

1


gegenüber den Ländern

4

8

3

1

0

Besicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

1

1

Unbesicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

1

3

kurzfristige Kredite

4

8

3

1

4

langfristige Kredite

4

8

3

2


gegenüber Gemeinden/Gemeindeverbänden

4

8

3

2

0

Besicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

2

1

Unbesicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

2

3

kurzfristige Kredite

4

8

3

2

4

langfristige Kredite

4

8

3

3


gegenüber Zweckverbänden und dergleichen

4

8

3

3

0

Besicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

3

1

Unbesicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

3

3

kurzfristige Kredite

4

8

3

3

4

langfristige Kredite

4

8

3

4


gegenüber den gesetzlichen Sozialversicherungen

4

8

3

4

0

Besicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

4

1

Unbesicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

4

3

kurzfristige Kredite

4

8

3

4

4

langfristige Kredite

4

8

3

6


gegenüber öffentlichen Sonderrechnungen

4

8

3

6

0

Besicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

6

1

Unbesicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

6

3

kurzfristige Kredite

4

8

3

6

4

langfristige Kredite

4

8

3

8


gegenüber sonstigem inländischen Bereich

4

8

3

8

0

Besicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

8

1

Unbesicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

8

2

Verbindlichkeiten aus erhaltenen Barsicherheiten

4

8

3

8

3

kurzfristige Kredite

4

8

3

8

4

langfristige Kredite

4

8

3

8

9

sonstige Verbindlichkeiten

4

8

3

9


gegenüber sonstigem ausländischen Bereich

4

8

3

9

0

Besicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

9

1

Unbesicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

9

2

Verbindlichkeiten aus erhaltenen Barsicherheiten

4

8

3

9

3

kurzfristige Kredite

4

8

3

9

4

langfristige Kredite

4

8

3

9

9

sonstige Verbindlichkeiten







4

8

9



übrige sonstige Verbindlichkeiten









Fundstelle: VV-ReVuS Nr. 4.2

In den Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern werden sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber den eigenen Mitarbeitern im Rahmen laufender oder beendeter Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnisse ausgewiesen, z. B. Entgelte, Bezüge, Reise- und Umzugskostenabrechnungen, Beihilfeverpflichtungen.

Zu den übrigen sonstigen Verbindlichkeiten zählen alle übrigen Verbindlichkeiten, die keiner anderen Position zugeordnet werden können, wie z. B. aus Schadensersatzansprüchen und Versicherungsleistungen, durchlaufenden Geldern und sonstigen Sicherheitsleitungen. Zurzeit werden hier die Verbindlichkeiten des Bundes gegenüber den Ländern aus der Finanzierung der BaföG-Staatsdarlehen, aus der Investitionshilfeabgabe und den Auslandsschulden aus dem Londoner Schuldenabkommen erfasst.

Für statistische Zwecke wird in diverse Bereiche unterschieden. Erläuterungen zur statistischen Bereichsabgrenzung sind im Abschnitt „D. Bereichsabgrenzungen“ zu finden.





Kontenklasse 8: Technische Konten

Kontengruppe 80:  Bedingte Forderungen

Kontenklasse 

Kontengruppe 

Hauptkonto 

Konto 

Unterkonto 

Bezeichnung







8

0

0



Bedingte Forderungen aus Zuwendungen

8

0

1



Bedingte Forderungen Entwicklungshilfe

8

0

9



Sonstige bedingte Forderungen











C.
Kontierungen in der bilanziellen Übersicht


Kontierung

Bezeichnung







VERMÖGEN

A. Anlagevermögen

I. Immaterielles Vermögen – derzeit nicht ausgewiesen







II. Sachanlagen


1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten (teilweise, flächenmäßig ausgewiesen)







  0  

  5  

  0  


     

Grundstücke (nicht bei der BImA)

0

5

0

  0  


Unbebaute Grundstücke

0

5

0

1


Bebaute Grundstücke







2. Infrastrukturvermögen, Natur- und Kulturgüter (teilweise, flächenmäßig ausgewiesen)







0

6

0



Infrastrukturvermögen

0

6

0

0


Grundstücke des Infrastrukturvermögens

0

6

0

0

1

Grundstücke der Bundesautobahnen

0

6

0

0

2

Grundstücke der Bundesstraßen

0

6

0

0

3

Grundstücke der Bundeswasserstraßen







0

6

1



Naturgüter







III. Finanzanlagen







1. Anteile an verbundenen Unternehmen und Einrichtungen







1

1

0



Anteile an verbundenen Unternehmen und Einrichtungen

1

1

0

0


Anteile an verbundenen Unternehmen durch börsennotierte Aktien

1

1

0

1


Anteile an verbundenen Unternehmen durch nicht börsennotierte Aktien

1

1

0

2


Anteile an sonstigen verbundenen Unternehmen und Einrichtungen,
sonstige Anteilsrechte

1

1

0

2

1

an nationalen Unternehmen und Einrichtungen

1

1

0

2

2

an internationalen Organisationen und Einrichtungen

1

1

0

2

3

an Genossenschaften

1

1

0

2

4

an Sondervermögen mit eigenverantwortlicher Betriebsleitung

1

1

0

2

5

an behördeneigenen Kantinen

1

1

0

2

6

an Bundesbetrieben







2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen und Einrichtungen







1

2

0



Ausleihungen an verbundene Unternehmen und Einrichtungen

1

2

0

5


an andere verbundene Unternehmen und Einrichtungen als Kreditinstitute

1

2

0

5

1

Forderungen aus Krediten

1

2

0

5

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

2

0

5

3

übrige Forderungen

1

2

0

7


an Kreditinstitute

1

2

0

7

1

Forderungen aus Krediten

1

2

0

7

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

2

0

7

3

übrige Forderungen







3. Beteiligungen







1

3

0



Beteiligungen

1

3

0

0


Beteiligungen an Unternehmen durch börsennotierte Aktien

1

3

0

1


Beteiligungen an Unternehmen durch nicht börsennotierte Aktien

1

3

0

2


Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen durch sonstige Anteilsrechte

1

3

0

2

1

an nationalen Unternehmen und Einrichtungen

1

3

0

2

2

an internationalen Organisationen und Einrichtungen

1

3

0

2

3

an Genossenschaften







4. Ausleihungen an Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht







1

4

0



Ausleihungen an Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht

1

4

0

7


an andere Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht, als Kreditinstitute

1

4

0

7

1

Forderungen aus Krediten

1

4

0

7

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

4

0

7

3

übrige Forderungen

1

4

0

8


an sonstigen inländischen Bereich

1

4

0

8

1

Forderungen aus Krediten

1

4

0

8

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

4

0

8

3

übrige Forderungen

1

4

0

8


an sonstigen ausländischen Bereich

1

4

0

8

1

Forderungen aus Krediten

1

4

0

8

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

4

0

8

3

übrige Forderungen







5. Wertpapiere des Anlagevermögens







1

5

0



Kapitalmarktpapiere ohne Anteilsrechte

1

5

0

0


vom Bund

1

5

0

0

1

Bundesanleihen

1

5

0

0

2

Inflationsindexierte Bundeswertpapiere

1

5

0

0

3

Bundesobligationen

1

5

0

0

4

Bundesschatzanweisungen

1

5

0

8


vom sonstigen inländischen Bereich

1

5

0

9


vom sonstigen ausländischen Bereich







1

5

1



Anteilsrechte

1

5

1

0


durch börsennotierte Aktien

1

5

1

1


durch nicht börsennotierte Aktien

1

5

1

2


durch sonstige Anteilsrechte







6. Sondervermögen ohne eigenverantwortliche Betriebsleitung







1

6

0



Sondervermögen Versorgungsfonds und Versorgungsrücklagen

1

6

9



Sonstige Sondervermögen







7. Sonstige Ausleihungen







1

7

0



sonstige Anteilsrechte, die keine Beteiligung sind

1

7

0

1


an nationalen Unternehmen und Einrichtungen

1

7

0

1

1

durch börsennotierte Aktien

1

7

0

1

2

durch nicht börsennotierte Aktien

1

7

0

1

3

durch sonstige Anteilsrechte

1

7

0

2


an internationalen Organisationen und Einrichtungen

1

7

0

3


an Genossenschaften







1

7

1



übrige sonstige Ausleihungen

1

7

1

0


an Bund

1

7

1

0

1

Forderungen aus Krediten

1

7

1

0

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

7

1

0

3

übrige Forderungen

1

7

1

1


an Länder

1

7

1

1

1

Forderungen aus Krediten

1

7

1

1

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

7

1

1

3

übrige Forderungen

1

7

1

2


an Gemeinden/Gemeindeverbände

1

7

1

2

1

Forderungen aus Krediten

1

7

1

2

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

7

1

2

3

übrige Forderungen

1

7

1

3


an Zweckverbände und dergleichen

1

7

1

3

1

Forderungen aus Krediten

1

7

1

3

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

7

1

3

3

übrige Forderungen

1

7

1

4


an die gesetzlichen Sozialversicherungen

1

7

1

4

1

Forderungen aus Krediten

1

7

1

4

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

7

1

4

3

übrige Forderungen

1

7

1

6


an sonstige öffentliche Sonderrechnungen

1

7

1

6

1

Forderungen aus Krediten

1

7

1

6

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

7

1

6

3

übrige Forderungen

1

7

1

7


an Kreditinstitute

1

7

1

7

1

Forderungen aus Krediten

1

7

1

7

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

7

1

7

3

übrige Forderungen

1

7

1

8


an sonstigen inländischen Bereich

1

7

1

8

1

Forderungen aus Krediten

1

7

1

8

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

7

1

8

3

übrige Forderungen

1

7

1

9


an sonstigen ausländischen Bereich

1

7

1

9

1

Forderungen aus Krediten

1

7

1

9

2

Forderungen aus Dienstleistungen

1

7

1

9

3

übrige Forderungen







B. Umlaufvermögen

I. Vorräte - derzeit nicht ausgewiesen







II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände







1. Forderungen aus Steuern (abhängig von der IT-Modernisierung)

2

1

0



Forderungen aus Steuern







2. Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen

2

2

0



Forderungen aus nicht oder bedingt rückzahlbaren Zuweisungen und
Zuschüssen

2

2

0

5


gegen verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

2

2

0

7


gegen Kreditinstitute

2

2

0

8


gegen sonstigen inländischen Bereich

2

2

0

9


gegen sonstigen ausländischen Bereich







2

2

1



Forderungen aus Förderdarlehen mit einer Ursprungslaufzeit
bis 1 Jahr einschließlich

2

2

1

5


gegen verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

2

2

1

7


gegen Kreditinstitute

2

2

1

8


gegen sonstigen inländischen Bereich

2

2

1

9


gegen sonstigen ausländischen Bereich







3. Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Einrichtungen


2

4

0



Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Einrichtungen

2

4

0

5


gegen andere verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen,
als Kreditinstitute

2

4

0

5

1

Forderungen aus Krediten

2

4

0

5

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

4

0

5

3

übrige Forderungen

2

4

0

7


gegen Kreditinstitute

2

4

0

7

1

Forderungen aus Krediten

2

4

0

7

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

4

0

7

3

übrige Forderungen







3. Forderungen gegen Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht







2

4

5



Forderungen gegen Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht

2

4

5

5


gegen andere Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, als Kreditinstitute

2

4

5

5

1

Forderungen aus Krediten

2

4

5

5

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

4

5

5

3

übrige Forderungen

2

4

5

7


gegen Kreditinstitute

2

4

5

7

1

Forderungen aus Krediten

2

4

5

7

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

4

5

7

3

übrige Forderungen







4. Sonstige Vermögensgegenstände


2

6

2



Forderungen gegen Mitarbeiter

2

6

2

8


gegen sonstigen inländischen Bereich

2

6

2

8

1

Forderungen aus Krediten

2

6

2

8

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

6

2

8

3

übrige Forderungen







2

6

3



Forderungen aus Krediten mit einer Ursprungslaufzeit bis 1 Jahr einschließlich

2

6

3

0


gegen Bund

2

6

3

0

1

Forderungen aus Krediten

2

6

3

1


gegen Länder

2

6

3

1

1

Forderungen aus Krediten

2

6

3

2


gegen Gemeinden/Gemeindeverbände

2

6

3

2

1

Forderungen aus Krediten

2

6

3

3


gegen Zweckverbände und dergleichen

2

6

3

3

1

Forderungen aus Krediten

2

6

3

4


gegen gesetzliche Sozialversicherung

2

6

3

4

1

Forderungen aus Krediten

2

6

3

6


gegen sonstige öffentliche Sonderrechnungen

2

6

3

6

1

Forderungen aus Krediten

2

6

3

7


gegen Kreditinstitute

2

6

3

7

1

Forderungen aus Krediten

2

6

3

8


gegen sonstigen inländischen Bereich

2

6

3

8

1

Forderungen aus Krediten

2

6

3

9


gegen sonstigen ausländischen Bereich

2

6

3

9

1

Forderungen aus Krediten







2

6

8



übrige sonstige Vermögensgegenstände

2

6

8

0


gegen Bund

2

6

8

0

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

6

8

0

3

übrige Forderungen

2

6

8

1


gegen Länder

2

6

8

1

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

6

8

1

3

übrige Forderungen

2

6

8

2


gegen Gemeinden/Gemeindeverbände

2

6

8

2

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

6

8

2

3

übrige Forderungen

2

6

8

3


gegen Zweckverbände und dergleichen

2

6

8

3

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

6

8

3

3

übrige Forderungen

2

6

8

4


gegen gesetzliche Sozialversicherung

2

6

8

4

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

6

8

4

3

übrige Forderungen

2

6

8

6


gegen sonstige öffentliche Sonderrechnungen

2

6

8

6

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

6

8

6

3

übrige Forderungen

2

6

8

7


gegen Kreditinstitute

2

6

8

7

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

6

8

7

3

übrige Forderungen

2

6

8

8


gegen sonstigen inländischen Bereich

2

6

8

8

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

6

8

8

3

übrige Forderungen

2

6

8

9


gegen sonstigen ausländischen Bereich

2

6

8

9

2

Forderungen aus Dienstleistungen

2

6

8

9

3

übrige Forderungen

III. Wertpapiere des Umlaufvermögens







2

7

1



Sonstige Wertpapiere

2

7

1

1


Wertpapiere ohne Anteilsrechte

2

7

1

1

0

vom Bund







IV: Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten







2

8

0



Kasse







2

8

1



Bundesbankguthaben

2

8

1

0


Sichteinlagen

2

8

1

1


sonstige Einlagen







2

8

2



Guthaben bei Kreditinstituten

2

8

2

0


Sichteinlagen

2

8

2

1


sonstige Einlagen

2

8

2

1

1

Besicherte Geldanlagen

2

8

2

1

2

Unbesicherte Geldanlagen

2

8

2

1

3

Forderungen aus geleisteten Barsicherheiten







GESAMT


SCHULDEN

A. Rückstellungen

I. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen







3

7

0



Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen







3

7

1



Rückstellungen für Beihilfeleistungen







II. Sonstige Rückstellungen







3

9

3



Rückstellungen für Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen

3

9

3

1


Versicherungstechnische Rückstellungen für Exportgarantien des Bundes

3

9

3

1

1

Beitragsüberträge

3

9

3

1

2

Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

3

9

3

1

3

Rückstellungen für Entgeltrückerstattungen

3

9

3

2


Rückstellungen für übernommene Rückbürgschaften und Rückgarantien des Bundes

3

9

3

2

1

Rückbürgschaften

3

9

3

2

2

Rückgarantien

3

9

3

3


Negative Nettopositionen bei den Sonder- und Treuhandvermögen des Bundes







3

9

7



Rückstellungen für Schadstoff- und Gefahrgutentsorgung sowie Rekultivierung







3

9

9



übrige sonstige Rückstellungen

3

9

9

1


Rückstellungen für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere







B. Verbindlichkeiten

I. Anleihen und Obligationen







4

0

0



Ausgleichsforderungen







4

0

1



Kapitalmarktpapiere

4

0

1

0


Anleihen

4

0

1

1


Inflationsindexierte Wertpapiere

4

0

1

2


Bundesobligationen

4

0

1

3


Bundesschatzanweisungen

4

0

1

9


Sonstige Kapitalmarktpapiere







4

0

2



Geldmarktpapiere

4

0

2

0


Unverzinsliche Schatzanweisungen

4

0

2

9


sonstige Geldmarktpapiere







II. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten







4

1

0



Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

4

1

0

7

0

Besicherte Kassenverstärkungskredite

4

1

0

7

1

Unbesicherte Kassenverstärkungskredite

4

1

0

7

2

Verbindlichkeiten aus erhaltenen Barsicherheiten

4

1

0

7

3

Kurzfristige Kredite

4

1

0

7

4

Langfristige Kredite

4

1

0

7

9

Sonstige Verbindlichkeiten







III. Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen







4

3

0



Verbindlichkeiten aus nicht bzw. bedingt rückzahlbaren Zuweisungen
und Zuschüssen

4

3

0

5


gegenüber verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

4

3

0

7


gegenüber Kreditinstituten

4

3

0

8


gegenüber sonstigem inländischen Bereich

4

3

0

9


gegenüber sonstigem ausländischen Bereich







4

3

1



Verbindlichkeiten aus Förderdarlehen

4

3

1

5


gegenüber verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

4

3

1

7


gegenüber Kreditinstituten

4

3

1

8


gegenüber sonstigem inländischen Bereich

4

3

1

9


gegenüber sonstigem ausländischen Bereich







IV. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein
 Beteiligungsverhältnis besteht







4

6

0



Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Einrichtungen

4

6

0

5


gegenüber anderen verbundenen Unternehmen und Einrichtungen als
Kreditinstituten

4

6

0

5

0

Besicherte Kassenverstärkungskredite

4

6

0

5

1

Unbesicherte Kassenverstärkungskredite

4

6

0

5

2

Verbindlichkeiten aus erhaltenen Barsicherheiten

4

6

0

5

3

kurzfristige Kredite

4

6

0

5

4

langfristige Kredite

4

6

0

5

9

sonstige Verbindlichkeiten

4

6

0

7


gegenüber Kreditinstituten

4

6

0

7

0

Besicherte Kassenverstärkungskredite

4

6

0

7

1

Unbesicherte Kassenverstärkungskredite

4

6

0

7

2

Verbindlichkeiten aus erhaltenen Barsicherheiten

4

6

0

7

3

kurzfristige Kredite

4

6

0

7

4

langfristige Kredite

4

6

0

7

9

sonstige Verbindlichkeiten







4

6

5



gegenüber Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht

4

6

5

5


gegenüber anderen Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht, als Kreditinstituten

4

6

5

5

0

Besicherte Kassenverstärkungskredite

4

6

5

5

1

Unbesicherte Kassenverstärkungskredite

4

6

5

5

2

Verbindlichkeiten aus erhaltenen Barsicherheiten

4

6

5

5

3

kurzfristige Kredite

4

6

5

5

4

langfristige Kredite

4

6

5

5

9

sonstige Verbindlichkeiten

4

6

5

7


gegenüber Kreditinstituten

4

6

0

7

0

Besicherte Kassenverstärkungskredite

4

6

0

7

1

Unbesicherte Kassenverstärkungskredite

4

6

0

7

2

Verbindlichkeiten aus erhaltenen Barsicherheiten

4

6

0

7

3

kurzfristige Kredite

4

6

0

7

4

langfristige Kredite

4

6

0

7

9

sonstige Verbindlichkeiten







VI. Sonstige Verbindlichkeiten







4

8

2



Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern







4

8

3



Verbindlichkeiten aus Krediten

4

8

3

0


gegenüber dem Bund

4

8

3

0

0

Besicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

0

1

Unbesicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

0

3

kurzfristige Kredite

4

8

3

0

4

langfristige Kredite

4

8

3

1


gegenüber den Ländern

4

8

3

1

0

Besicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

1

1

Unbesicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

1

3

kurzfristige Kredite

4

8

3

1

4

langfristige Kredite

4

8

3

2


gegenüber Gemeinden/Gemeindeverbänden

4

8

3

2

0

Besicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

2

1

Unbesicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

2

3

kurzfristige Kredite

4

8

3

2

4

langfristige Kredite

4

8

3

3


gegenüber Zweckverbänden und dergleichen

4

8

3

3

0

Besicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

3

1

Unbesicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

3

3

kurzfristige Kredite

4

8

3

3

4

langfristige Kredite

4

8

3

4


gegenüber den gesetzlichen Sozialversicherungen

4

8

3

4

0

Besicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

4

1

Unbesicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

4

3

kurzfristige Kredite

4

8

3

4

4

langfristige Kredite

4

8

3

6


gegenüber öffentlichen Sonderrechnungen

4

8

3

6

0

Besicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

6

1

Unbesicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

6

3

kurzfristige Kredite

4

8

3

6

4

langfristige Kredite

4

8

3

8


gegenüber sonstigem inländischen Bereich

4

8

3

8

0

Besicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

8

1

Unbesicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

8

2

Verbindlichkeiten aus erhaltenen Barsicherheiten

4

8

3

8

3

kurzfristige Kredite

4

8

3

8

4

langfristige Kredite

4

8

3

8

9

sonstige Verbindlichkeiten

4

8

3

9


gegenüber sonstigem ausländischen Bereich

4

8

3

9

0

Besicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

9

1

Unbesicherte Kassenverstärkungskredite

4

8

3

9

2

Verbindlichkeiten aus erhaltenen Barsicherheiten

4

8

3

9

3

kurzfristige Kredite

4

8

3

9

4

langfristige Kredite

4

8

3

9

9

sonstige Verbindlichkeiten







4

8

9



übrige sonstige Verbindlichkeiten







VERMÖGENS-/SCHULDENSALDO







nachrichtlich:

Bedingte Forderungen

8

0

0



Bedingte Forderungen aus Zuwendungen

8

0

1



Bedingte Forderungen Entwicklungshilfe

8

0

9



Sonstige bedingte Forderungen







D.
Bereichsabgrenzungen

Um finanzstatistische Anforderungen erfüllen zu können ist innerhalb einzelner Kontengruppen eine Unterteilung nach Bereichen vorgesehen. Aktuell sind dabei nur jene Bereiche berücksichtigt, die in den Geschäftsbeziehungen des Bundes zurzeit tatsächlich vorkommen. Im Bedarfsfall ist es möglich, den Kontierungsplan künftig zu erweitern.

Die Bereichsabgrenzungen finden im Kontierungsplan des Bundes in folgenden Hauptkonten Anwendung: 120, 140, 150, 171, 220, 221, 240, 245, 262, 263, 268, 410, 430, 431, 460, 465 und 483. An der 4. Stelle der Kontierung finden sich folgende Kennziffern:

0   

Bund

umfasst den Kernhaushalt des Bundes sowie eigene Sondervermögen
(aus Sicht des Bundes)

1

Länder

umfasst die Kernhaushalte der Länder einschließlich der Stadtstaaten sowie eigene Sondervermögen der Länder. Sondervermögen der Länder aus Sicht des Bundes sind dem Bereich Sonstige öffentliche Sonderrechnungen zuzuordnen.

2

Gemeinden/
Gemeindeverbände

umfasst die Kernhaushalte der Gemeinden (kreisfreie Städte, kreisangehörige Gemeinden), der Gemeindeverbände (Ämter, Verbandsgemeinden, Landkreise) sowie der Bezirksverbände (Bezirke, Landeswohlfahrtsverbände, Landschaftsverbände. Sondervermögen der Gemeinden aus Sicht des Bundes sind dem Bereich Sonstige öffentliche Sonderrechnungen zuzuordnen.

3

Zweckverbände und dgl.

Hierzu zählen Verbände und sonstige Organisationen in öffentlich-rechtlicher Form, die kommunale Aufgaben erfüllen und mindestens eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband zum Mitglied haben, u. a. Regional- und Wasserwirtschaftliche Verbände, Verwaltungsgemeinschaften in Bayern, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsverbände, Planungsverbände nach dem Baugesetzbuch etc.

4

Gesetzliche
Sozialversicherung

Hierunter fallen die Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- sowie Arbeitslosenversicherung (Bundesagentur für Arbeit).

5

Verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

Hierbei handelt es sich um öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, bei denen der Bund Mitglied, Träger oder unmittelbarer bzw. mittelbarer Anteilseigener ist. Im Sinne dieser Abgrenzung sind:

Öffentliche Unternehmen
o Betriebe des Bundes (§ 26 BHO),
o Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öR,
o Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts, an denen der Bund mit mehr als 50 v. H. an dessen/deren Kapital beteiligt ist.

Öffentliche Einrichtungen
o Juristische Personen des öR, die keine Unternehmen sind,
o Juristische Personen des privaten Rechts ohne unternehmerische Aufgabenstellung, an denen der Bund mit mehr als 50 v. H. am Kapital oder Stimmrecht mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist (z. B. über eine Holding),
o Juristische Personen des privaten Rechts in den Formen von Stiftungen und Vereinen sowie Gesellschaften des privaten Rechts, bei denen der Bund aufgrund der Satzung o. Ä. beherrschenden Einfluss ausübt.
Sondervermögen des Bundes

6

Sonstige öffentliche
Sonderrechnungen

Zu den sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen zählen öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, bei denen andere öffentliche Körperschaften als der Bund Mitglied, Träger oder unmittelbarer bzw. mittelbarer Anteilseigner sind, z. B. Stadtwerke.

7

Kreditinstitute

sind alle Institutionen im In- und Ausland, die finanzielle Mittlertätigkeit ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen u. Ä. von juristischen und natürlichen Personen aufzunehmen, Kredite zu gewähren oder in Wertpapiere zu investieren. Dazu zählen insbesondere Sparkassen, die KfW, Förder- und Genossenschaftsbanken, Privatbanken.


Ein Verzeichnis der deutschen Kreditinstitute ist auf den Web-Seiten der Deutschen Bundesbank (Bundesbank ààà Bankenaufsicht Dokumentation Veröffentlichungen) veröffentlicht.

8

Sonstiger inländischer
Bereich

Hierzu zählen alle inländischen Unternehmen, die nicht öffentliche Unternehmen (vgl. Bereiche 5/6) oder Kreditinstitute (vgl. Bereich 7) sind:


u. a. Kapital- und Personengesellschaften, rechtsfähige Vereine und Stiftungen, nichtrechtsfähige Vereine und sonstige nichtrechtsfähige Personengesellschaften.

juristische und natürliche Personen ohne Erwerbscharakter (einschließlich deren Anstalten und Einrichtungen) in öffentlich-rechtlicher (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öR) oder in privatrechtlicher Rechtsform (eingetragene Vereine, privatrechtliche Stiftungen, BGB-Gesellschaften), soweit diese nicht als Unternehmen oder Teil eines Unternehmens zu betrachten sind: u. a. Kirchen, Orden, Wirtschaftsverbände, öffentlich-rechtliche Wirtschafts- und Berufsvertretungen, Gewerkschaften u.a.

9

Sonstiger ausländischer Bereich

Hierzu zählen natürliche und juristische Personen des Auslandes, soweit sie nicht zu den Kreditinstituten zählen, u. a. europäische Gemeinden, internationale Organisationen und Einrichtungen, Einrichtungen der Europäischen Union.



Die Aufgliederung in den einzelnen Kontengruppen erfolgt nach dem Schuldnerprinzip für das Vermögen bei den Meldungen zum Finanzvermögenstatistik an das Statistische Bundesamt bzw. dem Gläubigerprinzip für die Meldungen zu den Schulden an die Schuldenstatistik.

In den Hauptkonten 120, 140, 171, 240, 245, 262, 263 und 283 wird zusätzlich zu einzelnen Bereichen auch nach Forderungen aus Krediten, aus Dienstleistungen bzw. nach übrigen Forderungen differenziert:

Dienstleistungen

Forderungen, die durch die Gewährung von Zahlungsfristen auf Dienstleistungen der öffentlichen Haushalte entstehen. Hierzu zählen:

Verwaltungsgebühren
Benutzungsgebühren (Gruppierungs-Nummer: 111, 341)
Forderungen aus noch ausstehenden Zahlungen Dritter für durch die Berichtseinheit gelieferten Waren oder erbrachte Dienstleistungen (sofern ihnen kein Kreditvertrag zugrunde liegt), dies schließt insbesondere „Zahlung auf Ziel“ (Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) mit ein.
Forderungen aus geleisteten Anzahlungen der Berichtseinheit für noch nicht (gänzlich) gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen Dritter, sofern ihnen kein Kreditvertrag zugrunde liegt.
Aufgelaufene Gebäudemieten
(Gruppierungs-Nummer: 124 (Mieten), 125, 13 )

Übrige Forderungen         

Forderungen, die durch einen zeitlichen Abstand zwischen Verteilungstransaktion und den entsprechenden Zahlungen entstehen und in den Forderungen aus Dienstleistungen nicht enthalten sind. Das gilt beispielsweise für:

Sozialbeiträge
Löhne und Gehälter
(Gruppierungs-Nummer: 0, 112, 119, 21–23, 27, 29, 33)
Pachten auf Land und Bodenschätze
Dividenden
Zinsen

BAföG-Forderungen sind nicht einzubeziehen.

Außerdem sind hier Forderungen gegenüber Tochtergesellschaften aus Gewinnabführungsverträgen u. Ä. zu erfassen (Gruppierungs-Nummer: 121–123, 124 ( Pachten ), 129, 14–16, 26, 28, 342, 346, 347).





E.
Abkürzungsverzeichnis


BaföG 

Bundesausbildungsförderungsgesetz

BGBl. 

Bundesgesetzblatt

BHO 

Bundeshaushaltsordnung

BImA 

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

BAnstPT 

Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

d. h. 

das heißt

ELM 

Einheitliches Liegenschaftsmanagement

GG 

Grundgesetz

i. d. F. d. 

in der Fassung der

i. d. R. 

in der Regel

i. E. 

im Einzelnen

KfW 

Kreditanstalt für Wiederaufbau

KWG 

Gesetz über das Kreditwesen

o. a. 

oben angegeben

o. Ä. 

oder Ähnliches

öR 

öffentlichen Rechts

sog. 

so genannt

u. a. 

unter anderem

u. a. a. 

unter anderem auch

VBRO 

Entwurf der Buchführungs- und Rechnungslegungsordnung für das Vermögen des Bundes

vgl. 

vergleiche

v. H. 

von Hundert

VKR 

Verwaltungskontenrahmen

VV-ReVuS 

Verwaltungsvorschriften für die Buchführung und die Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes

WaStrG 

Bundeswasserstraßengesetz

z. B. 

zum Beispiel