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BMF-IIE3-25032021-H-30-06-1-SF-A007.htm

Zum Hauptdokument : Verwaltungsvorschriften für die Buchführung und die Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes (VV-ReVuS) (§§ 73, 75, 76, 80 und 86 BHO)



Anhang 7: Rückstellungen für die Sanierung ökologischer Altlasten





Rückstellungen für die Sanierung ökologischer Altlasten



1
Allgemeine Informationen
Folgende Fälle der Verpflichtungen des Bundes für die Sanierung ökologischer Altlasten, die im Zusammenhang mit den Kapitalbeteiligungen des Bundes stehen, sind zu unterscheiden:
a)
Die Sanierungsverpflichtungen sind bei gleichzeitiger Finanzierungszusage durch den Bund auf das Unternehmen übertragen worden. Das Unternehmen bilanziert entsprechend Rückstellungen nach dem Handelsgesetzbuch sowie kompensierend Ausgleichsansprüche gegenüber dem Bund. In der Vermögensrechnung sind die Ausgleichsansprüche zum 31. Dezember sowie deren unterjährige Entwicklung darzustellen.
b)
Die Sanierungsverpflichtungen bestehen beim Bund. Das Unternehmen saniert im Auftrag des Bundes. In der Vermögensrechnung sind die Verpflichtungen zum 31. Dezember sowie deren unterjährige Entwicklung darzustellen. Die Ermittlung der Rückstellungen orientiert sich auf Grund der Konformität zu den Ausgleichsansprüchen gemäß a) an den handelsrechtlichen Vorgaben.


2
Methodik zur Ermittlung der Rückstellungen für Sanierungsverpflichtungen
Zum Stichtag der Vermögensrechnung, d. h. zum 31. Dezember sind folgende Arbeitsschritte durchzuführen:
I.
Ermittlung des am Stichtag vorhandenen Sanierungsbedarfes (ab dem 1. Januar des Folgejahres bis zum Jahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen) in Jahresscheiben auf Preisbasis des aktuellen Haushaltsjahres
II.
Ermittlung der künftigen Preissteigerung bzw. -senkung auf Basis von Erfahrungswerten der nahen Vergangenheit
Mittels Trendprojektion sind die Erfahrungswerte der Vergangenheit für die Zukunft fortzuschreiben. Soweit sachgerecht, ist eine einfache Durchschnittsbildung ausreichend. Ist eine erwartete Kostenermäßigung unsicher, erfolgt die Ermittlung auf Basis von Stichtagspreisverhältnissen.
III.
Ermittlung des Mittelbedarfes aus I. unter Berücksichtigung der bei II. ermittelten Preissteigerung bzw. -senkung in Jahresscheiben
IV.
Ermittlung des Barwertes für jedes einzelne Jahr beginnend ab dem Folgejahr bis zum Jahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen mittels der Formel:

  Barwert  =  

Mittelbedarf

 (1 + Abzinsungszinssatz)Restlaufzeit 



Der Mittelbedarf wird im Schritt III. berechnet.

Gemäß Nr. 4.1.1 VV-ReVuS entspricht der anzuwendende Abzinsungszinssatz dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vorangegangenen sieben Jahre und ist den Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank unter:

www.bundesbank.de/Navigation/DE/Statistiken/Geld_und_Kapitalmaerkte/Zinssaetze_und_Renditen/Abzinsungssaetze/Tabellen/tabellen.html

zu entnehmen. Es ist darauf zu achten, dass der der Restlaufzeit entsprechende Abzinsungszinssatz gewählt wird. Die Restlaufzeit entspricht dem Zeitraum beginnend ab dem Folgejahr des Berechnungsstichtages (31. Dezember) bis zum Jahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen, d. h. für das erste Folgejahr ist in die Formel für die Restlaufzeit der Wert „0“ einzusetzen, für das zweite der Wert „1“ u. s. w. bis Restlaufzeit = Jahr des Abschlusses der Entsorgung.

V.
Bildung der Summe über alle in IV. ermittelten Barwerte


3
Übersicht zur unterjährigen Veränderung des Rückstellungsbetrages
Die Rückstellungen zur Sanierung ökologischer Altlasten werden seit der Vermögensrechnung 2018 (vgl. dort S. 106f.) in einem Rückstellungsspiegel dargestellt. Die Veränderung des Rückstellungsbetrages gegenüber dem Vorjahr ist deshalb wie folgt darzustellen:

Stand zum 1. Januar 20xx

           …

-

Inanspruchnahme


-

Auflösung/Abgänge 20xx

+

Zuführung in 20xx


+/-

Auf-/Abzinsung


 +/- 

Andere versicherungsmathematische Anpassungen    


+/-

Anpassung nach Vorschriften HGB n. F.


Stand zum 31. Dezember 20xx



Die Zuführung resultiert aus der voraussichtlichen Erhöhung des Mittelbedarfes für die Sanierung, z. B. wegen zusätzlicher oder erweiterter Maßnahmen oder Preissteigerungen.
Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, die auf Veränderungen des Abzinsungszinssatzes zurückgehen, sind gesondert auszuweisen.
Die Inanspruchnahme entspricht den im Haushaltsjahr eingesetzten Mitteln für die Sanierung.
Die Auflösung ergibt sich als Differenzbetrag und kann z. B. in einer Senkung der Preissteigerung gegenüber der Vorjahresermittlung begründet sein.