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BMF-IIE3-25032021-H-30-06-1-SF-A006.htm

Zum Hauptdokument : Verwaltungsvorschriften für die Buchführung und die Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes (VV-ReVuS) (§§ 73, 75, 76, 80 und 86 BHO)



Anhang 6: Bestandsverzeichnisse über bewegliche Sachen





Bestandsverzeichnisse über bewegliche Sachen



Inhalt



1   

Allgemeine Bestimmungen

   A - 117


1.1   

Begriffsbestimmung

A - 117


1.2

Nachweis in Bestandsverzeichnissen

A - 117


1.3

Zuständigkeit

A - 117


1.4

Umfang der Nachweispflicht

A - 118


1.5

Belegpflichten

A - 118


1.6

Vermieten und Verleihen

A - 119


1.7

Nutzung IT-gestützter Verfahren

A - 119

2

Bestandsverzeichnis über Anlagegüter

A - 119


2.1

Begriffsbestimmung

A - 119


2.2

Inhalt des Bestandsverzeichnisses über Anlagegüter

A - 119

3

Bestandsverzeichnis über geringwertige Wirtschaftsgüter

A - 121


3.1

Begriffsbestimmung

A - 121


3.2

Inhalt des Bestandsverzeichnisses über geringwertige Wirtschaftsgüter

A - 121

4

Bestandsverzeichnis über Vorräte

A - 122


4.1

Begriffsbestimmung

A - 122


4.2

Inhalt des Bestandsverzeichnisses über Vorräte

A - 122

5

Kennzeichnung beweglicher Sachen

A - 122

6

Bestandsprüfung

A - 123


6.1

Inventurfristen

A - 123


6.2

Körperliche Bestandsprüfung

A - 123


6.3

Verfahren

A - 124

7

Abschluss der Bestandsverzeichnisse über bewegliche Sachen

A - 124

8

Schluss- und Übergangsbestimmungen

A - 124


8.1

Aufbewahrung und Aussonderung von Unterlagen

A - 124


8.2

Gerätekartei

A - 124


8.3

Angebrachte Eigentumskennzeichnungen auf beweglichen Sachen

A - 125



1
Allgemeine Bestimmungen
1.1
Begriffsbestimmung
(1) Bewegliche Sachen sind alle körperlichen Gegenstände, soweit diese nicht wesentliche Bestandteile einer Sache, eines Grundstückes oder eines Gebäudes gemäß §§ 93 und 94 BGB sind. Wesentliche Bestandteile einer Sache können von dieser nicht getrennt werden, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Wesentliche Bestandteile eines Grundstückes oder eines Gebäudes sind mit dem Grund und Boden bzw. mit dem Gebäude fest verbunden. Zu den beweglichen Sachen gehören auch Tiere, Bibliotheksbestände, ausgestellte und aufbewahrte Objekte musealer Sammlungen und Einrichtungen sowie Kunstgegenstände des Bundes wie beispielsweise Werke der Malerei, Grafik, Fotografie, Plastik sowie kunstgewerbliche Arbeiten und Antiquitäten.
(2) Wie bewegliche Sachen im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften werden auch entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände wie beispielsweise Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte (z. B. Patente) sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten (z. B. Softwarelizenzen) behandelt.
1.2
Nachweis in Bestandsverzeichnissen
(1) In den Bestandsverzeichnissen über bewegliche Sachen sind alle selbständig nutzbaren, beweglichen Sachen im Sinne der Nr. 1.1 nachzuweisen.
(2) Sofern bereits Verzeichnisse über bewegliche Sachen geführt werden, die Vermögen des Bundes nachweisen, wie beispielsweise Anlagebücher im Rahmen der gemäß § 7 Absatz 3 BHO eingeführten Kosten- und Leistungsrechnungen oder Lagerbücher, und diese Verzeichnisse die Anforderungen dieser Verwaltungsvorschriften erfüllen, gelten diese Verzeichnisse als Bestandsverzeichnisse im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften. Hierzu gehören auch Verzeichnisse, die die Anforderungen dieser Verwaltungsvorschriften erfüllen, obwohl sie nicht aus Gründen des Vermögennachweises geführt werden wie beispielsweise die Kunstdatenbank „ArtNetBund“, in der die im Eigentum des Bundes befindlichen Kunstgegenstände zum Zweck einer einheitlichen Vermögensverwaltung zu erfassen sind oder Verzeichnisse über den Bestand an Nutzungsrechten (z. B. Softwarelizenzen).
1.3
Zuständigkeit
(1) Die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften liegt in der Verantwortung der jeweiligen Leitung der Dienststelle oder der von ihr beauftragten Person(en). Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann ergänzende Regelungen erlassen.
(2) Bei jeder Dienststelle sind eine oder mehrere Personen für die Bestandsführung zu bestimmen. Ihnen obliegt die Pflicht, das Bestandsverzeichnis richtig und vollständig zu führen. Nur die benannten Personen dürfen Eintragungen im Bestandsverzeichnis vornehmen. Die Leitung der Dienststelle oder die von ihr beauftragte(n) Person(en) stellt/stellen sicher, dass die bestellten Personen über alle Zugänge, Änderungen und Abgänge an beweglichen Sachen umgehend informiert werden. Die/der Beauftragte für den Haushalt wirkt bei der Erledigung der Aufgaben im Rahmen ihrer/seiner Zuständigkeiten mit.
(3) Für die sachgemäße Behandlung der beweglichen Sachen sind die Nutzerinnen und Nutzer verantwortlich. Ihnen obliegt die erforderliche Sorgfalt, die beweglichen Sachen bestimmungsgemäß und nur für dienstliche Zwecke zu verwenden, sie sicher aufzubewahren und vor Missbrauch, Beschädigung, Diebstahl und sonstigen Verlust zu bewahren.
1.4
Umfang der Nachweispflicht
(1) Nachzuweisen sind alle beweglichen Sachen, die im Eigentum des Bundes stehen. Sofern einzelne bewegliche Sachen eine Sachgesamtheit bilden, d. h. wenn sie nicht einzeln selbständig nutzbar und technisch oder wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind, werden sie nicht einzeln, sondern grundsätzlich als Sachgesamtheit nachgewiesen (z. B. technische Einheiten).
(2) Bewegliche Sachen sind auch dann nachzuweisen, wenn sie unentgeltlich (durch Schenkungen und Sachspenden) in das Eigentum des Bundes übergegangen sind (z. B. Staatsgeschenke, museale Zuwendungen).
(3) Zugänge und Abgänge im Bestandsverzeichnis sind sachlich geordnet gemäß dem Verwaltungskontenrahmen (VKR) in der jeweils aktuell geltenden Fassung1 im Bestandsverzeichnis zu vermerken, so dass der Bestand jederzeit ermittelt werden kann.
1.5
Belegpflichten
(1) Die Eintragungen in ein Bestandsverzeichnis sind zu belegen.
(2) Angaben, die für die Eintragung eines Zuganges benötigt werden, sind der Rechnung, dem Lieferschein, einem Überlassungsschreiben (z. B. bei Schenkung) oder einem sonstigen Beleg zu entnehmen.
(3) Aus einer Bibliothek entliehene Medien sind durch Leihscheine o. ä. in geeigneter Weise zu belegen.
(4) Die aus einem Lager ausgegebenen Güter sind durch Entnahmescheine o. ä. in geeigneter Weise zu belegen.
(5) Der körperliche Abgang einer beweglichen Sache aus dem Bestand einer Dienststelle ist durch ein Abgangsprotokoll o. ä. zu belegen. Es ist sicherzustellen, dass der Vorgang, der den Abgang verursacht hat, zutreffend und nachvollziehbar dargestellt wird. Der Abgang ist unter Angabe des Datums des Abgangs und einer Begründung (Abnutzung, Aussonderung, Diebstahl, Missbrauch, Verkauf, unentgeltliche Abgabe usw.) im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
1.6
Vermieten und Verleihen
Sofern eine im Bestandsverzeichnis erfasste bewegliche Sache von der Dienststelle vermietet, verliehen oder anderweitig einer anderen Dienststelle oder Einrichtung zur Nutzung überlassen wird, ist ein Vermerk mit Angabe des Datums, der Art und dem Ende der vereinbarten Nutzungsberechtigung im Bestandsverzeichnis auszubringen.
1.7
Nutzung IT-gestützter Verfahren
Bestandsverzeichnisse sind grundsätzlich in IT-gestützten Verfahren unter Verwendung einer geeigneten Software zu führen. Sofern der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer IT-Unterstützung entgegensteht, kann das Bestandsverzeichnis auch als Kartei oder als Buch in Papierform geführt werden. Einzelne Karteikarten oder Blätter sind fortlaufend zu nummerieren.
2
Bestandsverzeichnis über Anlagegüter
2.1
Begriffsbestimmung
Im Bestandsverzeichnis über Anlagegüter sind die Bestände der zum längerfristigen Gebrauch bestimmten beweglichen Sachen des Anlagevermögens (einschließlich immaterieller Vermögensgegenstände) einer Dienststelle nachzuweisen, sofern deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigen. Die Wertgrenze gilt für Sachgesamtheiten entsprechend.
2.2
Inhalt des Bestandsverzeichnisses über Anlagegüter
(1) Das Bestandsverzeichnis über Anlagegüter muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
-
Inventarnummer
Eine bewegliche Sache ist durch eine eindeutige Nummer zu kennzeichnen, die eine zweifelsfreie Identifizierung ermöglicht. Sofern eine eindeutige Identifizierung der beweglichen Sache bereits durch den Hersteller beispielsweise über eine Seriennummer erfolgt ist, kann diese als Inventarnummer verwendet werden. Andernfalls ist zur zweifelsfreien Identifizierung der beweglichen Sache eine Inventarnummer nach beispielsweise folgendem Muster zu vergeben:
o Ziffern 1 bis 4: Kapitel des Einzelplans
o Ziffern 5 bis 6: fortlaufende Nummer der Dienststelle innerhalb des Kapitels
o Es ist darauf zu achten, dass die fortlaufende Nummer der Dienststelle innerhalb des Kapitels nur einmal vergeben wird.
o Ziffern 7 bis 15: fortlaufende Nummer der Eintragung des Gegenstandes im Bestandsverzeichnis
o Die fortlaufende Nummer ist aufsteigend nach dem Datum der Anschaffung zu vergeben.
o Gleichartige Anlagegüter können unter einer Inventarnummer geführt werden, sofern die zweifelsfreie Identifizierung gewährleistet bleibt.
- Bezeichnung der beweglichen Sache
Die bewegliche Sache ist so zu bezeichnen, dass die im Geschäftsverkehr üblichen und zur Abgrenzung notwendigen Kriterien erkennbar sind. Firmen- und Typenbezeichnungen, Informationen zu Herstellern, Lieferanten u. ä. sind anzugeben.
- Menge/Anzahl
Gleichartige bewegliche Sachen können, sofern sie annähernd gleiche Anschaffungs- oder Herstellungskosten haben, zusammengefasst in einer Zeile des Bestandsverzeichnisses angegeben werden. Zusammenfassungen sind nur soweit möglich, wie die körperliche Identifikationsmöglichkeit bei der Bestandsprüfung gewährleistet bleibt.
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Bei einem ausschließlich mengenmäßig geführten Bestandsverzeichnis erfolgt die Angabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachrichtlich zur Abgrenzung der im Bestandsverzeichnis zu führenden beweglichen Sachen. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht bekannt (z. B. bei Schenkungen), ist ein Preis anzusetzen, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Alle Umstände, die den Preis beeinflussen, sind zu berücksichtigen.
-
Datum des Zugangs der beweglichen Sache
Es ist das genaue Datum des Zugangs der beweglichen Sache in der Dienststelle anzugeben.
-
Standort
Die zu erfassende bewegliche Sache ist so nachzuweisen, dass sie jederzeit körperlich auffindbar ist.
-
Bemerkungen
Ergänzende Bemerkungen können hier angegeben werden.
-
Datum des Abgangs der beweglichen Sache einschl. Begründung
Es ist das genaue Datum des Abgangs der beweglichen Sache aus der Dienststelle anzugeben.
(2) Sofern der Bestand an Büchern, Druckschriften und sonstige Medien in einer Bibliothek geringen Veränderungen in Größe und Zusammensetzung unterliegt, ist dieser zusammenfassend als ein Anlagengut zu behandeln (Festwertverfahren). Historische Medien (alte Handschriften, wertvolle Bücher) sind einzeln nachzuweisen. Abweichend von Nr. 2.2 Abs. 1 sind Bücher, Druckschriften und sonstige Medien in Bibliotheken nach dem System wissenschaftlicher Bibliotheken nachzuweisen.
3
Bestandsverzeichnis über geringwertige Wirtschaftsgüter
3.1
Begriffsbestimmung
Im Bestandsverzeichnis über geringwertige Wirtschaftsgüter sind die Bestände der zum längerfristigen Gebrauch bestimmten beweglichen Sachen des Anlagevermögens (einschließlich immaterieller Vermögensgegenstände) einer Dienststelle nachzuweisen, sofern deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 Euro (ohne Umsatzsteuer), aber nicht 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigen. Für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen, besteht keine Aufzeichnungspflicht. Die Wertgrenze gilt für Sachgesamtheiten entsprechend. Eine Aufzeichnungspflicht aus anderen Gründen bleibt hiervon unberührt.
3.2
Inhalt des Bestandsverzeichnisses über geringwertige Wirtschaftsgüter
(1) Das Bestandsverzeichnis über geringwertige Wirtschaftsgüter muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
-
Bezeichnung der beweglichen Sache
Die bewegliche Sache ist so zu bezeichnen, dass die im Geschäftsverkehr üblichen und zur Abgrenzung notwendigen Kriterien erkennbar sind.
-
Menge/Anzahl und Einheit
-
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Bei einem ausschließlich mengenmäßig geführten Bestandsverzeichnis erfolgt die Angabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachrichtlich zur Abgrenzung der im Bestandsverzeichnis zu führenden beweglichen Sachen. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht bekannt (z. B. bei Schenkungen), ist ein Preis anzusetzen, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Alle Umstände, die den Preis beeinflussen, sind zu berücksichtigen.
-
Datum des Zugangs der beweglichen Sache
Es ist das genaue Datum des Zugangs der beweglichen Sache in der Dienststelle anzugeben.
(2) Sofern die unter Abs. 1 geforderten Mindestangaben den zahlungsbegründenden Unterlagen entnommen werden können, entspricht die Sammlung dieser Unterlagen dem Bestandsverzeichnis über geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften.
4
Bestandsverzeichnis über Vorräte
4.1
Begriffsbestimmung
(1) Zu den Vorräten gehören alle kurzfristig nutzbaren, zum alsbaldigen Verbrauch bestimmten und deshalb regelmäßig zu ersetzenden beweglichen Sachen (Verbrauchsgüter), z. B. Bleistifte, Papier, Druckerpatronen, Büroklammern, Schrauben, Lebensmittel, Brennstoffe und Reinigungsmittel. Ferner gehören hierzu bewegliche Sachen, die zum Verkauf bestimmt sind (Waren, fertige und unfertige Erzeugnisse).
(2) Vorräte werden zunächst auf Lager genommen und erst später ihrem endgültigen Zweck zugeführt.
(3) Werden Verbrauchsgüter aus dem Lager abgegeben, so gelten diese als verbraucht.
(4) In der Regel werden Vorräte zentral beschafft und mittels einer zentralen Lagerbuchhaltung verwaltet. Sofern Kleinstmengen an Verbrauchsmaterialien nicht über eine zentrale Lagerbuchhaltung verwaltet werden, sind sie unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit gemäß § 7 BHO nicht in einem Bestandsverzeichnis zu führen. Die Entscheidung bis zu welcher Bestandsgröße eine Kleinstmenge vorliegt, obliegt der Leitung der Dienststelle oder der von ihr beauftragten Person(en). Die/der Beauftragte für den Haushalt der Dienststelle ist bei der Entscheidung zu beteiligen.
4.2
Inhalt des Bestandsverzeichnisses über Vorräte
Das Bestandsverzeichnis über Vorräte muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
-
Artikelnummer,
-
Artikelbezeichnung,
-
Menge/Anzahl und Einheit,
-
ggf. Erläuterungen zur Beschaffenheit u. ä. sowie
-
Datum des Zugangs bzw. des Abgangs einschl. Begründung
5
Kennzeichnung beweglicher Sachen
(1) In besonders diebstahlgefährdeten Bereichen sind ausgewählte, im Bestandsverzeichnis erfasste bewegliche Sachen als Eigentum des Bundes zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung „Eigentum des Bundes“ ist in diesen Fällen in dauerhafter Weise anzubringen. Die Entscheidung, ob und in welcher Form die Eigentumskennzeichnung angebracht werden muss, obliegt der Leitung der Dienststelle oder der von ihr beauftragten Person(en).
(2) Sofern keine Nummer zur eindeutigen Identifizierung auf Anlagegütern bereits vom Hersteller angebracht wurde, ist eine Inventarnummer in dauerhafter Weise anzubringen. Die Inventarnummer ist bei gleichartigen beweglichen Sachen an der gleichen Stelle anzubringen. Die Kennzeichnung ist so vorzunehmen, dass Aussehen und Funktion der beweglichen Sache nicht beeinträchtigt werden. Wenn das Anbringen der Inventarnummer besonders schwierig ist, oder die bewegliche Sache aufgrund ihrer Größe, Form, Beschaffenheit oder aus fachlichen Gründen eine Kennzeichnung nicht zulässt, kann in Ausnahmefällen hierauf verzichtet werden. Die Nichtkennzeichnung ist im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
(3) Da immaterielle Vermögensgegenstände selbst nicht gekennzeichnet werden können, ist ihre eindeutige Identifizierung über die zu Grunde liegenden Verträge und Urkunden sicherzustellen. Sofern keine Identifizierung z. B. mittels einer bereits vorhandenen Vertragsnummer möglich ist, ist eine geeignete Kennzeichnung anzubringen.
6
Bestandsprüfung
6.1
Inventurfristen
(1) Die in den Bestandsverzeichnissen über Anlagegüter und Vorräte nachgewiesenen beweglichen Sachen sind spätestens alle drei Jahre mit dem tatsächlich vorhandenen Bestand der Dienststelle zu vergleichen (Inventur). Für die nach Art. 87a GG für den Verteidigungsfall eingelagerten Bestände (Geräteeinheiten), die keinen Bestandsveränderungen unterliegen, ist eine Inventur spätestens alle fünf Jahre durchzuführen.
(2) Die Dienststellen können zusätzlich und in eigener Zuständigkeit Bestandskontrollen, beispielsweise im Zuge von Reorganisationen und/oder Umzügen, durch Bestandsverwalter/-innen festlegen. Die Regelungen zur Bestandsprüfung bleiben davon unberührt.
6.2
Körperliche Bestandsprüfung
(1) Die Bestandsprüfung erfolgt grundsätzlich körperlich, d. h. durch Aufsuchen und Beschau der beweglichen Sachen an ihren Standorten und durch Zählen/Messen/Wiegen der vorhandenen Mengen. IT-gestützte Inventurverfahren können eine körperliche Bestandsprüfung ersetzen, sofern der Bestand vollständig, zuverlässig und nachprüfbar ermittelbar ist.
(2) Einer vollständigen körperlichen Bestandsprüfung bedarf es nicht, soweit durch anerkannte mathematisch-statistische oder andere geeignete Verfahren der Bestand nach Art und Menge auf Grund von Stichproben einmal jährlich festgestellt werden kann (Stichprobeninventur). Die Stichprobeninventur ist nicht anwendbar auf Bestände, die Schwund, Verderb usw. unterliegen sowie auf Bestände, für die eine erhöhte Diebstahlgefahr besteht.
(3) Hochwertige bewegliche Sachen, deren Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten zum Zeitpunkt der Bestandsprüfung mindestens 5.000 Euro betragen, sind immer körperlich zu prüfen. Sofern die Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten nicht bekannt sind oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand ermittelt werden können, ist eine Kostenschätzung vorzunehmen. Bei bestandszuverlässiger Nachweisführung von beweglichen Sachen in Lagern kann die körperliche Bestandsprüfung auf 20 % des Lagerbestandes reduziert werden, sofern dieser Bestand 80 % des Lagerwertes darstellt.
(4) Bei immateriellen Vermögensgegenständen erfolgt die Bestandsprüfung an Hand von Verträgen und Urkunden, z. B. Lizenzverträge, Patenturkunden.
(5) Darüber hinaus ist zu prüfen, ob eine korrekte Kennzeichnung gemäß der Nr. 5 angebracht ist.
6.3
Verfahren
(1) Es ist sicherzustellen, dass die Bestandsprüfung nicht durch Personen erfolgt, die an der Führung des Bestandsverzeichnisses beteiligt sind. In den Fällen, wo Spezialkenntnisse für die Bestandsprüfung erforderlich sind (z. B. IT-Bereich), kann das Personal, dass die Bestandsprüfung durchführt und verantwortet, von einer oder mehreren Personen begleitet werden, die das Bestandsverzeichnis führen. Die Benennung erfolgt durch die Leitung der Dienststelle oder der von ihr beauftragten Person(en).
(2) Eine Bestandsprüfung ist auch durchzuführen, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht, z. B. bei einer erheblichen Veränderung im Bestand.
(3) Das Ergebnis der Bestandsprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Differenzen zwischen den im Bestandsverzeichnis nachgewiesenen beweglichen Sachen und den tatsächlich vorhandenen Sachen sind unverzüglich aufzuklären. Das Bestandsverzeichnis ist entsprechend zu berichtigen. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Dienststellenleitung, im Einzelfall die zur Aufklärung und zur Vermeidung von künftigen Differenzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
7
Abschluss der Bestandsverzeichnisse über bewegliche Sachen
(1) Das Bestandsverzeichnis über geringwertige Wirtschaftsgüter ist jährlich abzuschließen.
(2) Das Bestandsverzeichnis über Anlagegüter sowie das Bestandsverzeichnis über Vorräte sind nicht jährlich abzuschließen. Sie sind erst abzuschließen, wenn die letzte Eintragung erfolgt ist.
8
Schluss- und Übergangsbestimmungen
8.1
Aufbewahrung und Aussonderung von Unterlagen
Die Aufbewahrung und Aussonderung von Unterlagen ist abschließend in VV-ReVuS Nr. 6.2 geregelt.
8.2
Gerätekartei
(1) Die bisher in der Gerätekartei und dem Geräteverteilverzeichnis nach dem Rundschreiben des BMF vom 1. März 1955 – II/3 – 0 4322 – 1/55 sowie nach allen dazu ergangenen Erlassen und Rundschreiben nachgewiesenen beweglichen Sachen sind, mit Ausnahme der nach diesen Verwaltungsvorschriften als geringwertig geltenden Wirtschaftsgüter, in ein Bestandsverzeichnis über Anlagegüter zu übertragen.
(2) Die Übertragung ist, sofern erforderlich, mit einer Bestandsprüfung zu verbinden und bis zum 31. Dezember 2022 abzuschließen. Eine Übertragung ist nicht erforderlich, sofern die Anforderungen dieser Verwaltungsvorschriften bereits erfüllt werden. Die Bereiche der Bundesverwaltung, die gemäß § 7 Absatz 3 BHO Kosten- und Leistungsrechnungen eingeführt haben, können abweichend von der Nr. 1.4 andere Kontenrahmen nutzen, sofern der genutzte Kontenrahmen der Struktur des Verwaltungskontenrahmens auf der Ebene des Hauptkontos - zumindest auf der Ebene der Kontengruppe - (s. Anlagen) entspricht.
(3) Falls Abweichungen zwischen dem in der Gerätekartei nachgewiesenen Bestand und dem tatsächlich vorhandenen Bestand festgestellt wurden, sind die korrigierten Angaben in das Bestandsverzeichnis zu übertragen.
(4) Für die Entscheidung hinsichtlich der Aufnahme eines bisher nicht nachgewiesenen Gegenstandes in das Bestandsverzeichnis ist eine Schätzung der Kosten ausreichend, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht bekannt sind oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand ermittelt werden können.
8.3
Angebrachte Eigentumskennzeichnungen auf beweglichen Sachen
Die auf Grundlage des Erlasses über die Eigentumskennzeichnung beweglicher Sachen vom 4. September 1959 (MinBlFin 1959, S. 851), des Rundschreibens des Bundesministeriums der Finanzen zur Vereinheitlichung der Eigentumskennzeichnung beweglicher Sachen im Bund vom 31. August 1973 und aller dazu ergangener Erlasse und Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen des Bundes auf den beweglichen Sachen angebrachten Eigentumskennzeichnungen können beibehalten werden.