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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts (AVV Rahmen-Überwachung – AVV RÜb)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts,
des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts,
des Futtermittelrechts und des Tabakrechts
(AVV Rahmen-Überwachung – AVV RÜb)



Vom 20. Januar 2021



Fundstelle: BAnz AT 26.01.2021 B6



Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



Inhaltsübersicht



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

§ 2 Geltungsbereich



Abschnitt 2
Anforderungen an die amtliche Kontrolle

§ 3 Personelle Anforderungen

§ 4 Anforderungen an amtliche Prüflaboratorien für amtliche Untersuchungen

§ 5 Einrichtung von Qualitätsmanagement-Systemen



Abschnitt 3
Grundsätze für die amtliche Kontrolle von Betrieben

§ 6 Allgemeine Kriterien der risikobasierten Kontrolle von Betrieben

§ 7 Kriterien der risikobasierten Kontrolle von Lebensmittelbetrieben

§ 8 Kriterien der risikobasierten Kontrolle von TNP-Betrieben/-Anlagen

§ 9 Kriterien der risikoorientierten Kontrolle von Futtermittelbetrieben

§ 10 Durchführung der amtlichen Kontrolle von Betrieben



Abschnitt 4
Amtliche Probenahme und Probenuntersuchung, Kontrollprogramme

§ 11 Grundsätze der amtlichen Probenahme und Probenuntersuchung

§ 12 Durchführung der amtlichen Probenahme

§ 13 Weitere Anforderungen an die Durchführung der amtlichen Probenahme bei Lebensmitteln

§ 14 Mehrjähriger nationaler Kontrollplan

§ 15 Bundesweiter Überwachungsplan

§ 16 Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte

§ 17 Kontrollprogramm Futtermittel

§ 18 Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in Lebensmitteln

§ 19 Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in Futtermitteln

§ 20 Beauftragung von nicht amtlichen Prüflaboratorien

§ 21 Beauftragung von Prüflaboratorien bei Futtermitteln

§ 22 Nationale Referenzlaboratorien

§ 23 Verbindungsstelle



Abschnitt 5
Einfuhrkontrolle

§ 24 Grundlagen für amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs

§ 25 Verfahren bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs

§ 26 Verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs



Abschnitt 6
Kontrollen durch die Europäische Kommission

§ 27 Vorbereitung und Begleitung von Kommissionskontrollen sowie Berichterstattung



Abschnitt 7
Amtliche Maßnahmen

§ 28 Maßnahmen bei Rechtsverstößen ohne unmittelbares Risiko für die Gesundheit

§ 29 Maßnahmen bei ernstem unmittelbarem oder mittelbarem Risiko für die Gesundheit

§ 30 Informationsaustausch über Maßnahmen



Abschnitt 8
Sonstiger Informationsaustausch, Verfahren bei Veröffentlichungen und Berichtswesen

§ 31 Sonstiger Informationsaustausch

§ 32 Verfahren bei Veröffentlichungen

§ 33 Datenübermittlung

§ 34 Jahresbericht nach Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625

§ 35 Informationsübermittlung bei Lebensmitteln nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005

§ 36 Veröffentlichung der Überwachungsergebnisse von Lebensmitteln nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005



Abschnitt 9
Krisenmanagement

§ 37 Notfallpläne

§ 38 Zusammenarbeit der Behörden im Krisenfall

§ 39 Durchführung von Simulationsübungen



Abschnitt 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Anlage 1 (zu § 7 Absatz 3)



Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikobasierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Lebensmittelbetrieben



1
Anforderungen an das Beurteilungssystem
1.1
Beurteilungssystem
1.2
Beurteilungsmerkmale und -kriterien
1.3
Gewichtung der Beurteilungsmerkmale
1.4
Beurteilungsstufen
1.5
Ausnahmen


2
Kriterien zur Festlegung von Risikokategorien für Betriebe


3
Kriterien zur Festlegung von Risikostufen für Produkte


4
Dokumentation


5
Beispielmodell zur risikobasierten Beurteilung von Betrieben
5.1
Beurteilungsbogen
5.2
Erläuterungen zur Anwendung der risikobasierten Beurteilung von Lebensmittelbetrieben (Leitfaden)
5.3
Durchführungsanleitung
5.4
Glossar


Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1)



Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikobasierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Betrieben oder Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen



1
Einstufung in Risikobetriebsarten


2
Beispielmodell zur risikobasierten Beurteilung von Betrieben und Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen (zu § 8 Absatz 1)
2.1
Zweck und Anwendung
2.2
Aufbau
2.3
Durchführung


Anhang: Kontrollfrequenzen



Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1)



Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikoorientierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Futtermittelbetrieben



1
Einstufung in Risikobetriebsarten


2
Beispielmodell zur risikobasierten Beurteilung von Futtermittelbetrieben
2.1
Zweck und Anwendung
2.2
Aufbau
2.3
Durchführung


Anhang 1: Zuordnung der Risikobetriebsarten



Anhang 2: Kontrollfrequenzen



Anlage 4 (zu §§ 10 und 34)



Ergebnisse der durchgeführten amtlichen Kontrolle von Lebensmittel- und Lebensmittelbedarfsgegenständebetrieben hinsichtlich Anzahl und Art der festgestellten Verstöße



Anlage 5 (zu § 34)



Ergebnisse der Untersuchung der nach § 11 entnommenen amtlichen Proben von Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen



Anlage 6 (zu § 13 Absatz 2)



Erläuterungen und Begriffsbestimmungen für ein Konzept zur risikobasierten Probenahme bei Lebensmitteln



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen



§ 1
Zweck



(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift soll zu einer einheitlichen Durchführung der Überwachung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts, des Tabakrechts und des Gentechnikrechts beitragen. Sie dient auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung.



(2) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt ferner Grundsätze für die Zusammenarbeit von Behörden und Stellen der Länder untereinander sowie – im Rahmen seiner auf besonderer gesetzlicher Grundlage beruhenden Zuständigkeit – mit dem Bund, insbesondere über



1.
den Informationsaustausch,


2.
das Berichtswesen und


3.
die Durchführung von Kontrollen durch die Europäische Kommission.


§ 2
Geltungsbereich



(1) Im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist eine amtliche Kontrolle eine amtliche Kontrolle im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625.



(2) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für die amtliche Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften



1.
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,


2.
des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,


3.
des Weingesetzes,


4.
des Tabakerzeugnisgesetzes und


5.
des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes


in der jeweils geltenden Fassung, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Gesetze. Sie gilt außerdem für die amtliche Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Vorläufigen Biergesetzes sowie des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, soweit diese nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 8 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht weiter anzuwenden sind. Soweit durch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, durch auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder durch diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift auch für die amtliche Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über



1.
kosmetische Mittel,


2.
Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 2 bis 9 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (sonstige Bedarfsgegenstände) und


3.
Mittel zum Tätowieren.


(3) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die für die Kontrolle der Einhaltung der genannten Vorschriften zuständigen Behörden und Stellen der Länder sowie – im Rahmen ihrer auf besonderer gesetzlicher Grundlage beruhenden Zuständigkeit – an die zuständigen Behörden und Stellen des Bundes.



(4) Artikel 5 Absatz 4 sowie die Artikel 13, 14 und 34 der Verordnung (EU) 2017/625 sind auf die amtliche Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über kosmetische Mittel, Mittel zum Tätowieren, sonstige Bedarfsgegenstände und Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes entsprechend anzuwenden.



(5) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt, unbeschadet besonderer Vorschriften, insbesondere für



1.
die Qualifikation der mit der Durchführung der amtlichen Kontrolle betrauten Personen,


2.
die Anforderungen an die Kapazität und Leistungsfähigkeit der amtlichen Prüflaboratorien,


3.
amtliche Kontrollen von Betrieben nach Maßgabe des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2017/625 und Maßnahmen, die auf Grund der Ergebnisse dieser amtlichen Kontrollen zu ergreifen sind,


4.
die Entnahme und Untersuchung von amtlichen Proben sowie Maßnahmen, die auf Grund der Ergebnisse der Probenuntersuchungen zu ergreifen sind,


5.
den Informationsaustausch zwischen allen an der amtlichen Kontrolle Beteiligten und


6.
das Krisenmanagement.


(6) § 3 Absatz 1 und 2, §§ 6, 7, 8, 9 und 10 Absatz 1, 3 und 6 und §§ 11, 12 und 15 gelten nicht für die amtliche Kontrolle von Schlachthöfen und Wildbearbeitungsbetrieben nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a bis c, Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2017/625.



(7) Hinsichtlich der weinrechtlichen Vorschriften gilt Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechend.



(8) Die §§ 6, 7, 8, 9, 11 und 12 gelten nicht für die amtlichen Kontrollen und Probenahmen, die nach Artikel 150 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit den Anhängen I bis IV der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplans durchgeführt werden.



(9) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für die zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr, soweit dies mit dem besonderen Auftrag der Bundeswehr vereinbar ist.



Abschnitt 2
Anforderungen an die amtliche Kontrolle



§ 3
Personelle Anforderungen



(1) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass entsprechend qualifiziertes Personal in den jeweiligen Fachbereichen in ausreichender Zahl zur Verfügung steht, um die amtlichen Kontrollen durchführen zu können.



(2) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass dieses Personal vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit die hierfür erforderlichen fachlichen Anforderungen erfüllt. Weitergehende Vorschriften über die fachlichen Anforderungen an die in der amtlichen Kontrolle tätigen Personen bleiben unberührt.



(3) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass



1.
die in der amtlichen Kontrolle tätigen Personen durch qualifiziertes Verwaltungspersonal in den Vollzugsbehörden unterstützt werden,


2.
zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625


a)
Beratungs-, Untersuchungs-, Analyse- oder Sachverständigentätigkeiten im Rahmen privatrechtlicher Dienst- oder Werkverträge von in der amtlichen Kontrolle tätigen Personen nur im Rahmen der dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften nach vorheriger Prüfung und Genehmigung der zuständigen Behörde erbracht werden dürfen,


b)
die Personen, die die amtliche Kontrolle von Betrieben nach § 10 durchführen, grundsätzlich ihr Kontrollgebiet regelmäßig wechseln (Rotationsprinzip) oder sonstige diesem Zweck dienende Maßnahmen getroffen werden.


§ 4
Anforderungen an amtliche Prüflaboratorien für amtliche Untersuchungen



(1) Amtliche Prüflaboratorien sind als solche zu benennen. Für diese Benennung sind die Länder zuständig. Die Bundeswehr benennt für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung eigene Prüflaboratorien.



(2) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass die amtlichen Prüflaboratorien vorbehaltlich § 20 Absatz 1 hinsichtlich ihrer Kapazitäten die erforderlichen Untersuchungsaufgaben jederzeit in vollem Umfang wahrnehmen können und dass ihre Leistungsfähigkeit in qualitativer, technischer und organisatorischer Hinsicht der Anzahl und Art der eingelieferten amtlichen Proben sowie den Untersuchungszielen und -parametern angepasst ist. Die Zusammenarbeit von amtlichen Prüflaboratorien mit Schwerpunktbildung bleibt unberührt.



(3) Die amtlichen Prüflaboratorien stellen den zuständigen Behörden die Untersuchungsergebnisse, einschließlich der Begutachtung, so zeitnah zur Verfügung, dass erforderliche Vollzugsmaßnahmen umgehend und wirksam getroffen werden können.



(4) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Lebensmittel, kosmetisches Mittel, Mittel zum Tätowieren, Bedarfsgegenstand im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittelbedarfsgegenstand), sonstiger Bedarfsgegenstand, Erzeugnis im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes oder Erzeugnis im Sinne des Weingesetzes ein Risiko für die Gesundheit des Menschen darstellt, ist die amtliche Probe so schnell wie technisch möglich zu untersuchen, das Untersuchungsergebnis einschließlich einer kurzen Begutachtung der zuständigen Behörde vorab mitzuteilen und das ausführliche Gutachten unverzüglich nachzureichen. Untersuchungsergebnisse, die mit hoher Wahrscheinlichkeit ein unverzügliches Verwaltungshandeln erforderlich machen, werden der zuständigen Behörde als Sofortmeldung mit einer vorläufigen lebensmittelrechtlichen Bewertung mitgeteilt.



(5) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein tierisches Nebenprodukt oder dessen Folgeprodukt oder ein Futtermittel ein Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit darstellt, ist die amtliche Probe so schnell wie technisch möglich zu untersuchen und der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis unverzüglich mitzuteilen. Untersuchungsergebnisse, die mit hoher Wahrscheinlichkeit ein unverzügliches Verwaltungshandeln erforderlich machen, werden der zuständigen Behörde als Sofortmeldung mitgeteilt.



(6) Die Sachverständigen der amtlichen Prüflaboratorien nehmen, soweit möglich, insbesondere im Rahmen des § 42 Absatz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, auf Anforderung der zuständigen Behörde an den amtlichen Kontrollen von Betrieben teil und unterstützen die für die amtlichen Kontrollen zuständigen Behörden beratend.



§ 5
Einrichtung und Anwendung von Qualitätsmanagement-Systemen



(1) Die zuständigen Behörden richten Qualitätsmanagement-Systeme ein, die sich an den aktuellen Normen, insbesondere der DIN EN ISO/IEC 17020 und DIN EN ISO 9001, orientieren. Die Qualitätsmanagement-Systeme umfassen Qualitätsstandards für mindestens folgende Bereiche:



1.
Durchführung der amtlichen Kontrolle von Betrieben nach Abschnitt 3,


2.
sachgerechte Entnahme, Aufbewahrung und Weiterleitung von amtlichen Proben an die Prüflaboratorien,


3.
Treffen und Durchsetzen der nach den Artikeln 137 bis 140 der Verordnung (EU) 2017/625 notwendigen Anordnungen und Maßnahmen,


4.
Ausbildung und Schulung des Personals, das amtliche Kontrollen durchführt, nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 unter angemessener Berücksichtigung der Anforderungen des Anhangs II Kapitel I dieser Verordnung,


5.
Ablauforganisation der zuständigen Behörden,


6.
technische Mindestausrüstung der Kontrollbehörden,


7.
Bearbeitung von Beschwerden,


8.
Kommunikations-, Informationsabläufe und Ablaufschemata, insbesondere für das Vorgehen bei Erkrankungen, die im Zusammenhang mit Lebensmitteln stehen könnten, im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 geändert worden ist (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1),


9.
Durchführung von Audits nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/625.


(2) Bei der Einrichtung und der Anwendung von Qualitätsmanagement-Systemen nach Absatz 1 sind die von den Ländern erarbeiteten und gegebenenfalls gemeinsame Qualitätsstandards und die daraus abgeleiteten länderübergreifenden Verfahrensanweisungen zu berücksichtigen. Die Länder stellen die Qualitätsstandards und Verfahrensanweisungen nach Satz 1 in das Fachinformationssystem für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (FIS-VL) nach § 31 Absatz 1 ein und aktualisieren sie anlassbezogen.



(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden tragen dafür Sorge, dass die jeweils zuständigen Behörden daraufhin überprüft werden, dass sie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.



(4) Die Prüfung der Audits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 erfolgt durch die hierfür zuständigen Behörden.



(5) Die zuständigen Behörden machen ihr Auditsystem nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/625 in geeigneter Weise bekannt.



Abschnitt 3
Grundsätze für die amtliche Kontrolle von Betrieben



§ 6
Allgemeine Kriterien der risikobasierten Kontrolle von Betrieben



(1) Zur Durchführung der amtlichen Kontrolle nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sind die Betriebe nach den §§ 7, 8 und 9 risikobasiert zu kontrollieren.



(2) Wissenschaftlich ausgebildeten Personen der Länder obliegt die Verantwortung dafür, dass die risikobasierten Beurteilungssysteme gemäß § 7 Absatz 3, § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 den Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift entsprechen.



Die Verantwortung für die Durchführung der risikobasierten Beurteilungen der Betriebe nach den §§ 7, 8 und 9 obliegt den örtlich zuständigen amtlichen Kontrollpersonen der zuständigen Behörde.



(3) Die Einstufung gemäß § 7 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 ist von der zuständigen Behörde für jeden Betrieb zu dokumentieren und fortzuschreiben. Diese Dokumentation ersetzt nicht die Erstellung von schriftlichen Aufzeichnungen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/625. Die Dokumentation über die Einstufung kann in Papierform oder elektronisch erfolgen. Die zuständige Behörde bewahrt diese Dokumentation mindestens fünf Jahre lang auf, sofern Regelungen der Länder keinen längeren Zeitraum vorschreiben.



(4) Für folgende Betriebe werden durch die zuständigen Behörden gesonderte Kontrollhäufigkeiten festgelegt:



1.
Betriebe, die


a)
kosmetische Mittel,


b)
Lebensmittelbedarfsgegenstände und sonstige Bedarfsgegenstände,


c)
Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes oder


d)
Mittel zum Tätowieren


herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen,


2.
Lebensmittelbetriebe der Primärproduktion,


3.
Weinbaubetriebe,


4.
Betriebe der Futtermittelprimärproduktion und


5.
Betriebe des Einzelhandels, die Futtermittel ausschließlich in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen in den Verkehr bringen.


§ 7
Kriterien der risikobasierten Kontrolle von Lebensmittelbetrieben



(1) Betriebe, die Lebensmittel gewinnen, herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen (Lebensmittelbetriebe) sind auf Grundlage ihrer Betriebsart anhand statischer Beurteilungsmerkmale gemäß Anlage 1 Nummer 2 in Risikokategorien einzustufen. Innerhalb jeder Risikokategorie kann für einen Lebensmittelbetrieb eine festgelegte minimale und maximale Risikoklasse ermittelt werden. Die Risikoklasse, in die ein Lebensmittelbetrieb eingestuft wird, ergibt sich aus seiner individuellen Beurteilung.



(2) Die zuständige Behörde ordnet bestimmten Betriebsarten bestimmte Risikokategorien zu. Sie nutzt hierzu den einheitlichen Betriebsartenkatalog nach Satz 3. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) veröffentlicht den einheitlichen Betriebsartenkatalog, der neben der Liste der Betriebsarten die dazugehörigen Risikokategorien enthält.



(3) Die zuständige Behörde wendet das risikobasierte Beurteilungssystem nach Anlage 1 Nummer 5 unter Beachtung der Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 1 bis 4 an.



(4) Für die Regelkontrollfrequenzen ist, bezogen auf alle Risikokategorien und die damit verbundenen Risikoklassen, eine Spanne von mindestens wöchentlich bis längstens dreijährlich festzulegen. Die Notwendigkeit von zusätzlichen anlassbezogenen Kontrollen bleibt hiervon unberührt.



(5) Anlassbezogene Kontrollen erfolgen bei Bedarf nach den Umständen des Einzelfalls und werden grundsätzlich zusätzlich zu den entsprechenden Regelkontrollen durchgeführt.



(6) Kontrollen, die auf Basis der risikobasierten Beurteilung der Betriebe durchgeführt werden, sind bei jährlichen oder längeren Kontrollfrequenzen grundsätzlich als Vollkontrollen durchzuführen. Eine Vollkontrolle umfasst die Kontrolle aller betriebsrelevanten Beurteilungsmerkmale gemäß Anlage 1 Nummer 1.2. Bei kürzeren Kontrollintervallen als jährlich können mehrere Teilkontrollen innerhalb eines Jahres zu einer Vollkontrolle zusammengefasst werden, wenn sie insgesamt dem Umfang einer Vollkontrolle entsprechen.



(7) Eine Aktualisierung der Risikobeurteilung der Betriebe erfolgt in der Regel mindestens jährlich, sofern die ermittelte Regelkontrollhäufigkeit mindestens jährlich ist. In den übrigen Fällen kann die Aktualisierung der Risikobeurteilung an die Regelkontrollhäufigkeit angepasst werden.



(8) Hat die zuständige Behörde im Anschluss an die Durchführung einer amtlichen Kontrolle eine abschließende Bewertung der jeweiligen Beurteilungsmerkmale gemäß Anlage 1 Nummer 1.2 vorgenommen, unterrichtet sie den Lebensmittelunternehmer über die festgestellten Mängel, die zur Abwertung einzelner Beurteilungsmerkmale geführt haben. Diese Unterrichtung kann auch im Rahmen der Information des Lebensmittelunternehmers anhand der schriftlichen Aufzeichnungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/625 erfolgen.



(9) § 7 Absatz 1 bis 8 gilt nicht für Lebensmittelbetriebe der Primärproduktion und Weinbaubetriebe.



§ 8
Kriterien der risikobasierten Kontrolle von Betrieben oder Anlagen,
die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen



(1) Für Betriebe oder Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen, ist ein risikobasiertes Beurteilungssystem anzuwenden, das den in Anlage 2 Nummer 1 genannten Anforderungen entspricht. Das in Anlage 2 Nummer 2 beschriebene Beispielmodell kann angewendet werden.



(2) Die zuständige Behörde unterrichtet den Unternehmer im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31; L 137 vom 24.5.2017, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 790/2010 (ABl. L 237 vom 8.9.2010, S. 1) geändert worden ist, über das Ergebnis der Einstufung des seiner Verantwortung unterstehenden Betriebes in eine Risikobetriebsart.



§ 9
Kriterien der risikoorientierten Kontrolle von Futtermittelbetrieben



(1) Betriebe, die an der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder dem Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind (Futtermittelbetriebe), sind zur Durchführung der amtlichen Kontrolle nach Artikel 9 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in Risikobetriebsarten einzustufen; auf dieser Grundlage sind die Risikoklasse und die Kontrollhäufigkeit zu bestimmen. Dabei ist ein risikoorientiertes Beurteilungssystem, das den in Anlage 3 Nummer 1 genannten Anforderungen entspricht, anzuwenden. Zur Durchführung der Tätigkeit nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 kann das in Anlage 3 Nummer 2 beschriebene Beispielmodell angewendet werden.



(2) Die zuständige Behörde unterrichtet den Futtermittelunternehmer über das Ergebnis der Einstufung des seiner Verantwortung unterstehenden Betriebes in eine Risikobetriebsart nach Absatz 1 Satz 1.



(3) § 9 Absatz 1 und 2 gilt nicht für Betriebe der Futtermittelprimärproduktion und für Betriebe des Einzelhandels, die Futtermittel ausschließlich in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen in den Verkehr bringen.



§ 10
Durchführung der amtlichen Kontrolle von Betrieben



(1) Betriebe, die kosmetische Mittel, Mittel zum Tätowieren, Lebensmittelbedarfsgegenstände, sonstige Bedarfsgegenstände oder Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sind von den zuständigen Behörden zu erfassen und risikobasiert zu überwachen. Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 bleibt unberührt.



(2) Bei der amtlichen Kontrolle von Betrieben sind



1.
zwei Kontrollpersonen einzusetzen, wenn dies auf Grund besonderer Gegebenheiten oder spezieller Erkenntnisse über den jeweiligen Betrieb oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist,


2.
sofern es der Kontrollzweck erfordert, interdisziplinäre Lebensmittel-Kontrollen mit gegebenenfalls wissenschaftlich ausgebildetem Personal unterschiedlicher fachlicher Qualifikation durchzuführen,


3.
amtliche Proben zu entnehmen, soweit dies erforderlich ist.


(3) Die Kontrolle von Betrieben, die Lebensmittel, tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, Futtermittel, kosmetische Mittel, Mittel zum Tätowieren, Lebensmittelbedarfsgegenstände, sonstige Bedarfsgegenstände, Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes oder Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes herstellen oder behandeln, hat grundsätzlich während der Zeit der Herstellung oder Behandlung dieser Erzeugnisse in dem jeweiligen Betrieb zu erfolgen.



(4) Soweit bei der amtlichen Kontrolle trotz festgestellter Verstöße keine Maßnahmen angeordnet worden sind, hat die zuständige Behörde ihre Entscheidung zu begründen und schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.



(5) Sofern in einem Betrieb Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis nach Artikel 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 204 vom 4.8.2007, S. 26; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist, nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder nach Artikel 21 oder 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1; L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist oder andere, nach vergleichbaren Kriterien erarbeitete branchenspezifische Leitlinien angewendet werden, ist zu überprüfen, ob diese Leitlinien im Rahmen der betrieblichen Eigenkontrolle berücksichtigt werden.



(6) Die zuständige Behörde bewahrt die nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/625 von ihr erstellten schriftlichen Aufzeichnungen über die durchgeführten amtlichen Kontrollen von Betrieben mindestens fünf Jahre lang auf, sofern Regelungen der Länder keinen längeren Zeitraum vorschreiben.



Abschnitt 4
Amtliche Probenahme und Probenuntersuchung, Kontrollprogramme



§ 11
Grundsätze der amtlichen Probenahme und Probenuntersuchung



(1) Die Entnahme einer amtlichen Probe zur Überprüfung von Lebensmitteln, tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten, von Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren, Lebensmittelbedarfsgegenständen, sonstigen Bedarfsgegenständen, Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes oder von Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes durch die zuständige Behörde erfolgt vorrangig beim Hersteller oder Einführer, unbeschadet der Verantwortlichkeit aller Inverkehrbringer nach den Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte und des Futtermittelrechts. Dies gilt insbesondere für die Probenahme zur Überprüfung hinsichtlich



1.
der mikrobiologischen Anforderungen,


2.
des Gehaltes an Rückständen, Kontaminanten oder unerwünschten Stoffen,


3.
der Zusammensetzung,


4.
der Kennzeichnung oder Aufmachung oder


5.
des Vorhandenseins gentechnisch veränderter Bestandteile oder Zutaten aus gentechnisch veränderten Organismen.


Wenn der Hersteller im Inland ansässig ist, kann sich die Überwachung der Erzeugnisse auf den nachfolgenden Handelsstufen in der Regel auf die Prüfung beschränken, ob sich durch Transport, Lagerung, Verarbeitung oder weiteres Inverkehrbringen Mängel ergeben haben.



(2) Die Primärproduktion ist risikobasiert in die amtliche Probenahme einzubeziehen.



(3) Die Entscheidung, welche amtlichen Proben entnommen werden, erfolgt in enger Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden und den amtlichen Prüflaboratorien. Satz 1 gilt nicht für Futtermittel.



(4) Die zuständige Behörde bewahrt die nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten schriftlichen Aufzeichnungen über die amtliche Probenahme und Probenuntersuchung mindestens fünf Jahre lang auf, sofern Regelungen der Länder keinen längeren Zeitraum vorschreiben.



§ 12
Durchführung der amtlichen Probenahme



(1) Die Auswahl und Anzahl der amtlichen Proben wird in Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den amtlichen Prüflaboratorien risikobasiert festgelegt. Soweit Ergebnisse amtlicher Kontrollen von Betrieben oder landesspezifische Produktions- und Gewerbestrukturen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die jährliche Zahl amtlicher Proben beträgt je 1 000 Einwohner



1.
bei Lebensmitteln grundsätzlich fünf und


2.
bei Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren, Lebensmittelbedarfsgegenständen und sonstigen Bedarfsgegenständen grundsätzlich insgesamt 0,5.


(2) Bei tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten bestimmt sich die jährliche Zahl amtlicher Proben nach dem jeweiligen Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte als Bestandteil des mehrjährigen nationalen Kontrollplans nach Artikel 109 bis 111 der Verordnung (EU) 2017/625.



(3) Bei Futtermitteln bestimmt sich die jährliche Zahl amtlicher Proben nach dem jeweiligen Kontrollprogramm Futtermittel als Bestandteil des mehrjährigen nationalen Kontrollplans nach den Artikeln 109 bis 111 der Verordnung (EU) 2017/625.



§ 13
Weitere Anforderungen an die Durchführung der amtlichen Probenahme bei Lebensmitteln



(1) Bei der risikobasierten Probenplanung und Probenahme von Lebensmitteln ist Folgendes zu berücksichtigen:



1.
Mindestens 80 % des Probensolls nach § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden risikobasiert geplant.


2.
In den Probenahmekonzepten sind Kriterien aus den folgenden Sektoren angemessen zu berücksichtigen:


a)
dem produktspezifischen Sektor,


b)
dem betriebsspezifischen Sektor und


c)
dem sonstigen Sektor.


Die Gewichtung oder der Grad der Verschränkung oder Verknüpfung der drei Sektoren richtet sich nach den Überwachungsgrundsätzen der Länder.


3.
In den aus den Überwachungsgrundsätzen der Länder resultierenden Konzepten sind mindestens die folgenden Kriterien angemessen zu berücksichtigen:


a)
Kriterien des produktspezifischen Sektors:


Sicherheit der betreffenden Produkte,


Täuschungsschutz,


sonstige fehlende Rechtskonformität der Produkte im Geltungsbereich dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift,


b)
Kriterien des betriebsspezifischen Sektors:


Bedeutung des Betriebes,


Verhalten des Lebensmittelunternehmers,


Vertriebswege,


regionale Strukturen,


c)
Kriterien des sonstigen Sektors:


Ernährungsrelevanz und


zukünftige Entwicklung.


(2) Die Erläuterungen und Begriffsbestimmungen der Anlage 6 sind bei der Vorbereitung der risikobasierten Probenahme zu berücksichtigen.



§ 14
Mehrjähriger nationaler Kontrollplan



(1) Der mehrjährige nationale Kontrollplan (MNKP) nach den Artikeln 109 bis 111 der Verordnung (EU) 2017/625 wird vom Bundesamt unter Beteiligung der Länder in nicht personenbezogener Form erstellt.



(2) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln die für die jährlichen Anpassungen notwendigen Informationen für das Folgejahr in nicht personenbezogener Form bis zum 30. November eines jeden Jahres an das Bundesamt. Das Bundesamt erstellt, unter Beteiligung der zuständigen Behörden der Länder und unter Beteiligung anderer Behörden des Bundes, insbesondere der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, des Bundesinstituts für Risikobewertung (Bundesinstitut), des Julius Kühn-Instituts und des Friedrich-Loeffler-Instituts, den Kontrollplan bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.



(3) Das Bundesamt macht den MNKP im FIS-VL nach § 31 Absatz 1 bekannt und erteilt der Europäischen Kommission für den aktuellen MNKP Leserechte.



§ 15
Bundesweiter Überwachungsplan



(1) Das Bundesamt erstellt in Zusammenarbeit mit den Ländern den für ein Jahr gültigen bundesweiten Überwachungsplan (jährlicher BÜp) in nicht personenbezogener Form, in dem die Durchführung der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen, weinrechtlichen und tabakrechtlichen Vorschriften durch die zuständigen Behörden geregelt wird, einschließlich der Entnahme amtlicher Proben. Der Umfang amtlicher Proben nach Satz 1 beträgt je Land mindestens 0,15 und höchstens 0,45 amtliche Proben je 1 000 Einwohner und Jahr. Der Kontrollumfang (amtliche Probenahme und amtliche Kontrolle von Betrieben) beinhaltet auch die im Rahmen des Lebensmittel-Monitorings und die im Rahmen der nach Artikel 112 der Verordnung (EU) 2017/625 koordinierten Programme der Europäischen Union von den zuständigen Behörden jeweils durchzuführenden amtlichen Kontrollen und ist hinsichtlich der Entnahme amtlicher Proben in der in § 12 genannten Gesamtzahl amtlicher Proben enthalten.



(2) Zu den Kontrollprogrammen des jährlichen BÜp gehören Untersuchungsprogramme in nicht personenbezogener Form zur amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren, Lebensmittelbedarfsgegenständen, sonstigen Bedarfsgegenständen, Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes und Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes sowie Programme zur amtlichen Kontrolle von Betrieben. Zur Berechnung der Gesamtzahl amtlicher Proben nach Absatz 1 Satz 2 wird die amtliche Kontrolle eines Betriebes wie die Untersuchung einer amtlichen Probe gezählt. Sofern im Rahmen der amtlichen Kontrolle eines Betriebes amtliche Probenahmen erfolgen, sind diese ebenfalls bei der Berechnung der Gesamtzahl amtlicher Proben zu berücksichtigen.



(3) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln die für das Folgejahr zur Verfügung gestellten Kontingente amtlicher Proben für den nach Absatz 1 erstellten jährlichen BÜp bis zum 30. November eines jeden Jahres in nicht personenbezogener Form an das Bundesamt.



(4) Auf Antrag eines Landes oder des Bundesamtes können kurzfristig Programme in nicht personenbezogener Form in den jährlichen BÜp aufgenommen werden.



(5) Der jährliche BÜp enthält für



1.
Programme zu amtlichen Kontrollen von Betrieben mindestens


a)
die Art der zu kontrollierenden Betriebe,


b)
den Inhalt der Betriebskontrollen und


c)
den Zeitraum, in dem die Betriebskontrollen durchgeführt werden sollen,


2.
Untersuchungsprogramme zu amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren, Lebensmittelbedarfsgegenständen, sonstigen Bedarfsgegenständen, Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes oder Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes, soweit erforderlich:


a)
die Gesamtzahl amtlicher Proben,


b)
die Art der zu beprobenden Erzeugnisse,


c)
die Aufteilung der zu untersuchenden amtlichen Proben auf die Länder,


d)
die Stoffe oder Mikroorganismen, die in den Erzeugnissen qualitativ und/oder quantitativ analytisch zu bestimmen sind, und die Bestimmungsgrenzen der angewandten Methoden,


e)
eine für die Bestimmung nach Buchstabe d geeignete Methode,


f)
die teilnehmenden Untersuchungsämter,


g)
die Gebiete der Entnahme amtlicher Proben,


h)
die Zeiträume der Entnahme amtlicher Proben,


i)
die Zuordnung der Zahlen amtlicher Proben zu den jeweiligen Untersuchungsämtern,


j)
die Herkunft amtlicher Proben und


k)
die Entnahmestellen amtlicher Proben.


Bei der Aufteilung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sind insbesondere zu berücksichtigen



1.
die besondere Inanspruchnahme einzelner Länder im Rahmen der Einfuhrkontrolle und


2.
Art und Anzahl von bestimmten Betrieben in einem Land.


(6) Das Bundesamt gibt, soweit erforderlich, Empfehlungen zur Durchführung der Programme in nicht personenbezogener Form heraus.



(7) Sofern eine Datenübermittlung nach § 33 in Ausnahmefällen nicht möglich ist, stellt das Bundesamt den Ländern ein geeignetes Datenformat zur Verfügung.



(8) § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 8 Absatz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen nach § 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 4. Februar 2020 (GMBl 2020 Nr. 6, S. 118) sind auf Untersuchungsprogramme zu amtlichen Kontrollen von Erzeugnissen anzuwenden.



(9) Das Bundesamt wertet die Ergebnisse der Durchführung des jährlichen BÜp aus und veröffentlicht die Ergebnisse nebst Auswertung im Einvernehmen mit den Ländern in nicht personenbezogener Form in geeigneter Weise.



§ 16
Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte



(1) Das Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte ist ein Programm über die zwischen den Ländern abgestimmte Durchführung der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Rechts der tierischen Nebenprodukte durch die zuständigen Behörden, auch durch die Entnahme amtlicher Proben.



(2) Das Bundesamt erstellt das Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte in nicht personenbezogener Form in Zusammenarbeit mit den Ländern. Auf Antrag eines Landes oder des Bundesamtes kann das Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte insbesondere unter Berücksichtigung der unter seiner Geltung gewonnenen Kontrollergebnisse geändert werden.



(3) Das Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte enthält insbesondere Vorgaben



1.
zum Inhalt und zur Anzahl der Inspektionen und


2.
zur Aufteilung der nach dem Recht der tierischen Nebenprodukte erforderlichen Proben


a)
auf die tierischen Nebenprodukte und deren Folgeprodukte und


b)
auf die Länder.


§ 17
Kontrollprogramm Futtermittel



(1) Das Kontrollprogramm Futtermittel ist ein Programm über die zwischen den Ländern abgestimmte Durchführung der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften durch die zuständigen Behörden, auch durch die Entnahme amtlicher Proben.



(2) Das Bundesamt erstellt das Kontrollprogramm Futtermittel in nicht personenbezogener Form in Zusammenarbeit mit den Ländern. Auf Antrag eines Landes oder des Bundesamtes kann das Kontrollprogramm Futtermittel insbesondere unter Berücksichtigung der unter seiner Geltung gewonnenen Kontrollergebnisse geändert werden.



(3) Das Kontrollprogramm Futtermittel enthält insbesondere Vorgaben



1.
zum Inhalt und zur Anzahl der Inspektionen,


2.
zur Aufteilung der Proben auf die Futtermittelarten,


3.
zur Aufteilung der Proben auf die Länder,


4.
zur Aufteilung der Einzelbestimmungen auf die Analyseparameter und die Länder,


5.
zu Kontrollen auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln,


6.
zur Überwachung von Futtermitteln im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen und


7.
zu den Entnahmestellen amtlicher Proben.


§ 18
Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in Lebensmitteln



(1) Die zuständigen Behörden der Länder erstellen unter Koordination des Bundesamtes und im Benehmen mit dem Bundesinstitut in nicht personenbezogener Form ein nationales mehrjähriges Programm zur Kontrolle von Pestizidrückständen in Lebensmitteln nach den Vorgaben des Artikels 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 4) geändert worden ist.



(2) Die zuständigen Behörden der Länder melden dem Bundesamt spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres in nicht personenbezogener Form die Anzahl der im folgenden Kalenderjahr von jeder Erzeugnisgruppe des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf bestimmte Pflanzenschutzmittelrückstände risikobezogen zu untersuchenden Proben, und zwar mindestens 50 % der für die Überwachung der Pflanzenschutzmittelrückstände im Land vorgesehenen Planproben für das jährlich zu aktualisierende Programm nach Absatz 1 zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen.



(3) Das Bundesamt fasst jährlich auf der Grundlage des Programms nach Absatz 1 die von den zuständigen Behörden der Länder übermittelten Angaben im Benehmen mit diesen und dem Bundesinstitut in nicht personenbezogener Form zu einem aktualisierten nationalen Jahresprogramm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen zusammen und leitet dieses bis zum 15. September eines jeden Kalenderjahres dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) zu.



(4) Für eine einheitliche Meldung der zuständigen Behörden der Länder nach Absatz 2 stellt das Bundesamt den zuständigen Behörden der Länder im Benehmen mit diesen Formatvorlagen zur Verfügung.



§ 19
Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in Futtermitteln



Die zuständigen Behörden der Länder erstellen unter Koordination des Bundesamtes und im Benehmen mit dem Bundesinstitut in nicht personenbezogener Form ein nationales mehrjähriges Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in Futtermitteln, das Bestandteil des Kontrollprogramms Futtermittel ist. Die im Rahmen des Kontrollprogramms vorrangig zu analysierenden Pflanzenschutzmittelwirkstoffe werden auf der Grundlage einer vom Bundesamt erarbeiteten multifaktoriellen Risikoanalyse ausgewählt.



§ 20
Beauftragung von nicht amtlichen Prüflaboratorien



(1) Die für die Überwachung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher, tierische-nebenproduktrechtlicher oder tabakrechtlicher Vorschriften jeweils zuständige oberste Landesbehörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei nicht ausreichenden Kapazitäten, die auf unvorhersehbare Ereignisse zurückzuführen sind, amtlichen Prüflaboratorien gestatten, nicht amtliche Prüflaboratorien mit der Durchführung bestimmter Untersuchungen zu beauftragen oder an der Durchführung zu beteiligen, sofern sie die Anforderungen nach Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllen.



(2) Die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse liegt bei der beauftragenden Stelle.



§ 21
Beauftragung von Prüflaboratorien bei Futtermitteln



(1) Die für die Futtermittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde kann den mit der Untersuchung beauftragten Prüflaboratorien gestatten, für bestimmte Untersuchungsparameter andere Prüflaboratorien mit der Durchführung der Untersuchung zu beauftragen.



(2) Die Gesamtverantwortung für die Untersuchungsergebnisse liegt bei dem mit der Untersuchung beauftragten Prüflaboratorium.



§ 22
Nationale Referenzlaboratorien



Das Bundesamt macht die aktuelle Liste der nationalen Referenzlaboratorien nach Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 jährlich zum 31. Dezember im FIS-VL nach § 31 Absatz 1 bekannt.



§ 23
Verbindungsstelle



Die zuständigen obersten Landesbehörden informieren das Bundesamt in Fällen des Artikels 108 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625.



Abschnitt 5
Einfuhrkontrolle



§ 24
Grundlagen für amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs



(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden erstellen eine gemeinsame Liste von höchstens zwanzig TARIC-Codes zu Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, die, unbeschadet der Kontrollen anderer Lebensmittel, vordringlich einer Kontrolle nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 unterfallen sollen, sowie von dazugehörigen ergänzenden Risikoparametern (zum Beispiel Ursprungsland, Region, Versender) des jeweils betroffenen Lebensmittels. Das Bundesamt koordiniert die Erstellung der Liste nach Satz 1 und stellt das Benehmen mit dem Bundesinstitut über die Liste her. Die Liste nach Satz 1 wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erstellt.



(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden können dem Bundesamt zum Zweck der Vorbereitung der gemeinsamen Liste der Länder fortwährend Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs melden, die vorrangig für eine Kontrolle nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in Betracht kommen. Das Bundesamt führt die Meldungen nach Satz 1 zum 1. Februar und 1. August eines jeden Kalenderjahres zusammen, ordnet ihnen TARIC-Codes zu und übermittelt diese Zusammenstellung dem Bundesministerium. Das Bundesministerium leitet die Zusammenstellung nach Satz 1 in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen dem Statistischen Bundesamt zu mit der Bitte, die dem Statistischen Bundesamt vorliegenden Daten über das Ursprungsland, das Versendungsland, die Zollstelle zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, das Bestimmungsbundesland und die Gesamt-Tonnage der jeweils in der Zusammenstellung aufgeführten Lebensmittel an das Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt leitet die Daten nach Satz 3 den zuständigen obersten Landesbehörden und nachrichtlich dem Bundesministerium zu.



(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesamt spätestens zum 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres die jeweils aktuelle gemeinsame Liste nach Absatz 1 Satz 1. Bei der Aktualisierung berücksichtigen die zuständigen obersten Landesbehörden die ihnen nach Absatz 2 Satz 4 übermittelten Daten des Statistischen Bundesamtes. Die gemeinsame Liste nach Absatz 1 Satz 1 kann darüber hinaus anlassbezogen aktualisiert werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.



(4) Kriterien für die Inhalte und zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste nach Absatz 1 Satz 1 werden von den zuständigen obersten Landesbehörden im Rahmenplan des mehrjährigen nationalen Kontrollplans nach den Artikeln 109 bis 111 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt.



§ 25
Verfahren bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs



(1) Das Bundesamt übermittelt der Generalzolldirektion und nachrichtlich den zuständigen obersten Landesbehörden in der Regel zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres die gemeinsame Liste nach § 24 Absatz 1 Satz 1. Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen eine angemessene Information der weiteren zuständigen Behörden über die in Satz 1 genannte Liste sicher.



(2) Die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig in dem für ihre jeweilige Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlichen Umfang über festgestellte Rechtsverstöße oder über den hinreichenden Verdacht auf das Vorliegen eines Rechtsverstoßes bei Sendungen, die sie im Rahmen der Kontrollen nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 kontrollieren.



(3) Die Handlungsanleitungen des Bundesministeriums der Finanzen für die Zusammenarbeit der Zollbehörden mit den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden bleiben unberührt.



§ 26
Verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von
Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs



Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesamt Vorschläge für eine Aktualisierung des Anhangs I, des Anhangs II und des Anhangs IIa der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89; L 11 vom 15.1.2020, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung, bei Lebensmitteln unter Berücksichtigung der aus der Unterrichtung nach § 25 Absatz 2 gewonnenen Erkenntnisse. Die Vorschläge sind zu begründen. Das Bundesamt übermittelt die Vorschläge zeitnah an die Europäische Kommission und nachrichtlich an die zuständigen obersten Landesbehörden und an das Bundesministerium.



Abschnitt 6
Kontrollen durch die Europäische Kommission



§ 27
Vorbereitung und Begleitung von Kommissionsaudits sowie Berichterstattung



(1) Bei Kontrollen durch die Europäische Kommission (Kommissionsaudits) nach Artikel 116 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bereitet das Bundesamt in Abstimmung mit dem Bundesministerium und den zuständigen obersten Landesbehörden und der Europäischen Kommission ein Programm für diese Kontrollen vor. Dabei wird eine sachgerechte und möglichst gleichmäßige Verteilung der Kommissionsaudits auf die Länder berücksichtigt, insbesondere in Bezug auf die Anzahl der jeweils relevanten Betriebsstätten. Das Bundesamt wirkt bei der Durchführung von Kommissionsaudits mit.



(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden leiten dem Bundesamt die von der Europäischen Kommission in Zusammenhang mit den Kommissionsaudits erbetenen Informationen zu.



(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden leiten dem Bundesamt Stellungnahmen zu dem Entwurf des Berichtes der Europäischen Kommission über das erfolgte Kommissionsaudit zu. Das Bundesamt erstellt den Entwurf einer Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland und stimmt diesen mit den zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundesministerium ab.



(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesamt die Maßnahmen, die sie, soweit erforderlich, auf Grund der Empfehlungen eines endgültigen Berichtes der Europäischen Kommission durchführen werden, und einen Zeitplan zur Umsetzung dieser Maßnahmen mit. Das Bundesamt erstellt den Entwurf eines Maßnahmenplans der Bundesrepublik Deutschland und stimmt diesen mit den zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundesministerium ab.



(5) Die zuständigen obersten Landesbehörden führen die Namen, Kontaktdaten und Informationen zur Qualifikation von Sachverständigen, die an der Teilnahme von Kommissionsaudits in Mitgliedstaaten und Drittländern nach den Artikeln 116 und 120 der Verordnung (EU) 2017/625 interessiert sind, im FIS-VL nach § 31 Absatz 1 auf und aktualisieren diese Angaben anlassbezogen.



(6) Die zuständigen Behörden informieren das Bundesamt frühzeitig über von Drittländern geplante Kontrollen nach Artikel 124 der Verordnung (EU) 2017/625. Das Bundesamt informiert die Europäische Kommission und bittet, soweit gewünscht, um Teilnahme von Experten der Kommission an den Kontrollen gemäß Artikel 124 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625.



Abschnitt 7
Amtliche Maßnahmen



§ 28
Maßnahmen bei Rechtsverstößen ohne unmittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit



(1) Maßnahmen oder Anordnungen der zuständigen Behörden und Stellen der Länder richten sich, je nach Erforderlichkeit, vorrangig an den Hersteller oder den Inverkehrbringer. Soweit erforderlich, sind die Vertriebswege des Lebensmittels, tierischen Nebenprodukts oder dessen Folgeprodukts, Futtermittels, kosmetischen Mittels, Mittels zum Tätowieren, Lebensmittelbedarfsgegenstandes, sonstigen Bedarfsgegenstandes, Erzeugnisses im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes oder Erzeugnisses im Sinne des Weingesetzes und der darin eingesetzten Rohstoffe zu ermitteln. Dabei sind gegebenenfalls die Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit zu nutzen, die von dem für das Produkt verantwortlichen Unternehmer getroffen wurden. Die für die Lieferanten oder Abnehmer des Erzeugnisses jeweils zuständige Behörde ist, soweit erforderlich, unverzüglich über alle getroffenen Feststellungen zu unterrichten.



(2) Stellt die ermittelnde Behörde fest, dass derjenige, gegenüber dem sie eine Maßnahme zu ergreifen beabsichtigt oder der von einer Maßnahme betroffen ist, seinen Sitz nicht in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich hat, so hat sie die zuständige Behörde über das Ergebnis ihrer Ermittlungen unmittelbar und unverzüglich zu unterrichten. Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einem Verstoß, der Auswirkungen auf einen anderen Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten haben kann, so prüft sie eine entsprechende Meldung des Verstoßes im Rahmen der Verfahren zur Amtshilfe und Zusammenarbeit nach Titel IV der Verordnung (EU) 2017/625. Satz 1 gilt nicht, soweit die ermittelnde Behörde Grund zu der Annahme hat, dass die Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses nach Absatz 1 auf Einflüsse zurückzuführen ist, die während einer der Herstellung oder dem erstmaligen Inverkehrbringen folgenden Vermarktungsstufe eingetreten sind.



(3) Die Durchführung einer Rücknahme oder eines Rückrufs ist angemessen zu überwachen und zu dokumentieren.



§ 29
Maßnahmen bei ernstem unmittelbarem oder mittelbarem Risiko für die menschliche Gesundheit



(1) Unbeschadet der Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel vom 8. September 2016 (GMBl 2016 Nr. 39, S. 770) in der jeweils geltenden Fassung hat die zuständige Behörde im Fall eines ernsten unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, das von Lebensmitteln, Lebensmittelbedarfsgegenständen, Futtermitteln oder von Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes ausgeht, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die für sie zuständige oberste Landesbehörde darüber zu unterrichten.



(2) Ebenso hat die zuständige Behörde im Fall eines ernsten unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, das von kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren oder sonstigen Bedarfsgegenständen ausgeht, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die für sie zuständige oberste Landesbehörde über getroffene Maßnahmen oder Anordnungen zu unterrichten.



(3) Die Durchführung einer Rücknahme oder eines Rückrufs durch den Unternehmer ist angemessen zu überwachen und zu dokumentieren.



§ 30
Informationsaustausch über Maßnahmen



(1) Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass ein Lebensmittel, ein tierisches Nebenprodukt oder dessen Folgeprodukt, ein Futtermittel, ein kosmetisches Mittel, ein Mittel zum Tätowieren, ein Lebensmittelbedarfsgegenstand, ein sonstiger Bedarfsgegenstand, ein Erzeugnis im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes oder ein Erzeugnis im Sinne des Weingesetzes den in § 1 Absatz 1 genannten Vorschriften nicht entspricht, so hat sie die jeweils getroffenen Maßnahmen oder Anordnungen und, soweit ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist, dessen Ergebnis zu dokumentieren. Ist der Sachverhalt der in Satz 1 genannten Behörde von einer anderen Verwaltungsbehörde zur Kenntnis gebracht worden, hat die in Satz 1 genannte Behörde diese spätestens vier Wochen nach Abschluss des Verfahrens über die jeweils getroffenen Maßnahmen und Anordnungen und, soweit ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist, darüber und über dessen Ergebnis zu unterrichten.



(2) Hat eine Behörde eine Maßnahme ergriffen, hat sie andere Behörden, soweit diese für eine andere Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe des jeweiligen Erzeugnisses zuständig sind, über die ergriffene Maßnahme zu unterrichten, soweit sie Grund zu der Annahme hat, dass eine solche Unterrichtung zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich ist.



Abschnitt 8
Sonstiger Informationsaustausch, Verfahren bei Veröffentlichungen und Berichtswesen



§ 31
Sonstiger Informationsaustausch



(1) Die zuständigen Behörden der Länder, das Bundesministerium, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, das Bundesamt, das Bundesinstitut, das Julius Kühn-Institut, das Friedrich-Loeffler-Institut und das Robert Koch-Institut nutzen im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten und Befugnisse für den Informationsaustausch zu allen relevanten Fragen der amtlichen Kontrolle und der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit nach Möglichkeit das durch das Bundesamt zur Verfügung gestellte FIS-VL. Zur Durchführung des Satzes 1 benennen das Bundesministerium, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, das Bundesinstitut, das Julius Kühn-Institut, das Friedrich-Loeffler-Institut, das Robert Koch-Institut sowie jede oberste Landesbehörde dem Bundesamt jeweils eine zuständige Kontaktstelle.



(2) Über die ergriffenen Maßnahmen bei Vorkommnissen von besonderer Bedeutung unterrichten sich die zuständigen Behörden der Länder gegenseitig im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für den Vollzug des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts. Zugleich unterrichten sie das Bundesamt. Das Bundesamt unterrichtet das Bundesministerium.



(3) Bei Informationen und Untersuchungsergebnissen aus der Rückstandsüberwachung ist nach den Vorgaben des Nationalen Rückstandskontrollplans nach den Vorschriften des Artikels 150 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit den Anhängen I bis IV der Richtlinie 96/23/EG zu verfahren.



§ 32
Verfahren bei Veröffentlichungen



(1) Vor der Veröffentlichung von nicht selbst erhobenen Untersuchungs- oder Kontrolldaten sowie Auswertungen oder Bewertungen dieser Daten hat derjenige, der diese veröffentlichen will, denjenigen, der die Daten erhoben hat, unter Beachtung folgender Fristen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben:



1.
zwei Arbeitswochen bei längerfristig geplanten Berichten wie Jahresberichten, einschließlich Veröffentlichungen im Internet, beginnend mit der Übersendung des Entwurfs,


2.
ein Arbeitstag in den übrigen Fällen.


Derjenige, der die Daten erhoben hat, ist an gut sichtbarer Stelle zu benennen.



(2) Wird bei der Beantwortung von Anfragen Dritter oder in Veröffentlichungen Bezug genommen auf Einzeldaten, die ein anderer erhoben hat, so ist zuvor die Zustimmung desjenigen einzuholen, der diese Daten erhoben hat.



(3) Bei Pressemitteilungen zu Untersuchungs- oder Kontrolldaten oder von Bewertungen gilt zur gegenseitigen Unterrichtung der Behörden des Bundes und der Länder grundsätzlich eine Frist von mindestens einem Arbeitstag vor Veröffentlichung.



§ 33
Datenübermittlung



(1) Die nach dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift dem Bundesamt zu übermittelnden Daten sind nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Austausch von Daten im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes (AVV Datenaustausch – AVV DatA) vom 15. Dezember 2010 (GMBl 2010 Nr. 85/86, S. 1773) zu strukturieren. Ausgenommen hiervon sind die Ergebnisse aus den BSE-Untersuchungen nach Artikel 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1091 (ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 42) geändert worden ist.



(2) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt, soweit in dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Daten nach dem in der AVV DatA geregelten Verfahren.



§ 34
Jahresbericht nach Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625



(1) Der Jahresbericht nach Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 wird in nicht personenbezogener Form vom Bundesamt erstellt.



(2) Zur Erstellung des Jahresberichtes übermitteln die zuständigen Behörden der Länder dem Bundesamt bis zum 15. März des Folgejahres, auf das sich die Berichterstattung bezieht, die hierfür erforderlichen Informationen und Daten in nicht personenbezogener Form. Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln dem Bundesamt diese Informationen und Daten in dem nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission vom 2. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des einheitlichen Musterformulars, das in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichten zu verwenden ist (ABl. L 124 vom 13.5.2019, S. 1), vorgeschriebenen Format.



(3) Das Bundesamt finalisiert den Jahresbericht unter Beteiligung der zuständigen Behörden der Länder und unter Beteiligung anderer Behörden des Bundes, insbesondere der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, des Bundesinstituts sowie des Julius Kühn-Instituts und des Friedrich-Loeffler-Instituts und leitet den Jahresbericht dem Bundesministerium zu.



(4) Für die einheitliche Berichterstattung nach Absatz 2 stellt das Bundesamt ein geeignetes Datenformat entsprechend den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 zur Verfügung.



(5) Das Bundesamt macht den Jahresbericht im FIS-VL nach § 31 Absatz 1 bekannt und erteilt der Europäischen Kommission für den aktuellen Jahresbericht bis spätestens 31. August des Folgejahres, auf das sich der Bericht bezieht, Leserechte.



(6) Das Bundesamt ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und den Ländern, übergangsweise zusätzlich abweichende Übermittlungsformate oder Fristen zu Absatz 2 festzulegen, sofern die Umstellung auf das neu erlassene Datenformat nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 dies erfordert, beispielsweise nach den Anlagen 4 und 5 dieser Verwaltungsvorschrift.



§ 35
Informationsübermittlung bei Lebensmitteln nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005



(1) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln dem Bundesamt spätestens jeweils acht Wochen nach dem Ende eines Vierteljahres die nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu übermittelnden Informationen in nicht personenbezogener Form.



(2) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln dem Bundesamt bis zum 15. Mai des jeweiligen Kalenderjahres in nicht personenbezogener Form Informationen zum vorangegangenen Kalenderjahr nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c, d und e der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.



(3) Für die Übermittlung der Informationen der zuständigen Behörden der Länder stellt das Bundesamt im Benehmen mit diesen Formatvorlagen zur Verfügung.



§ 36
Veröffentlichung der Überwachungsergebnisse
von Lebensmitteln nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005



(1) Das Bundesamt erarbeitet auf der Grundlage der von den zuständigen obersten Landesbehörden in nicht personenbezogener Form übermittelten Ergebnisse der amtlichen Kontrollen nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden Berichte, in denen die Ergebnisse in nicht personenbezogener Form zusammengeführt und ausgewertet sind. Das Bundesamt erstellt unter anderem jährlich bis zum 15. Januar in nicht personenbezogener Form einen Jahresbericht mit den Ergebnissen des vorletzten Kalenderjahres.



(2) Das Bundesamt macht die in Absatz 1 genannten Berichte nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 im Internet bekannt.



Abschnitt 9
Krisenmanagement



§ 37
Notfallpläne



(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen ihre nach Artikel 115 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellenden Notfallpläne für Lebensmittel und Futtermittel in das FIS-VL nach § 31 Absatz 1 ein und aktualisieren diese anlassbezogen.



(2) Die obersten Landesbehörden und das Bundesministerium der Verteidigung teilen dem Bundesamt ihre Kontaktdaten zur Notfallerreichbarkeit mit, um eine Erreichbarkeit auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten zu gewährleisten. Änderungen der Kontaktdaten zur Notfallerreichbarkeit sind dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.



§ 38
Zusammenarbeit der Behörden im Krisenfall



(1) Die zuständigen Behörden benennen dem Bundesamt zur Durchführung der Artikel 55 bis 57 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Kontaktstellen. Diese sind für die Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen bei Eintritt einer Situation zuständig, in der auf Lebensmittel oder Futtermittel zurückzuführende unmittelbare oder mittelbare Risiken für die menschliche Gesundheit voraussichtlich nicht durch bereits vorhandene Vorkehrungen verhütet, beseitigt oder auf ein akzeptables Maß gesenkt werden können und auch nicht ausschließlich durch Anwendung der in den Artikeln 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Maßnahmen angemessen bewältigt werden können.



(2) Das Bundesamt richtet eine für die in Absatz 1 beschriebene Situation spezifische E-Mail-Adresse, Rufnummer und Telefaxnummer im Bundesamt (BVL-Lagezentrum) ein und gibt sie den zuständigen Behörden und den beteiligten Bundesbehörden bekannt. Die Kontaktstellen melden sich bei dieser E-Mail-Adresse mit ihrer für die jeweilige in Absatz 1 beschriebene Situation spezifischen E-Mail-Adresse, Rufnummer und Telefaxnummer an.



(3) Das betroffene Land oder die betroffenen Länder stellen die für das Krisenmanagement erforderlichen Informationen, insbesondere zu Rückrufen, öffentlichen Warnungen und zu eingeleiteten Kontrollmaßnahmen in das FIS-VL nach § 31 Absatz 1 ein. Die für das Krisenmanagement relevanten Daten, insbesondere Daten über Ergebnisse aus der amtlichen Untersuchung, über Erkenntnisse aus amtlichen Kontrollen von Betrieben und über die Rückverfolgbarkeit werden grundsätzlich im Datenformat gemäß AVV DatA übermittelt. Sofern ein abweichendes Datenformat erforderlich sein sollte, legt das Bundesamt dieses im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden fest. Andere Berichtspflichten und Meldewege bleiben unberührt.



(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten das Bundesministerium über die Einleitung eines Strafverfahrens, soweit es sich auf Verstöße bezieht, die in Zusammenhang mit Sachverhalten stehen, die sich aus der in Absatz 1 beschriebenen Situation ergeben.



§ 39
Durchführung von Simulationsübungen



(1) Das Bundesamt führt Simulationsübungen nach Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 durch. Behördenübergreifende Simulationsübungen werden einvernehmlich zwischen den beteiligten Bundes- und Landesbehörden abgestimmt und durchgeführt. Das Auftreten einer realen Krise oder eines realen außergewöhnlichen Ereignisses kann die Durchführung einer solchen Simulationsübung ersetzen.



(2) Die Länder unterrichten das Bundesamt, wenn sie Simulationsübungen nach Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 durchführen.



Abschnitt 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten



§ 40
Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die AVV Rahmen-Überwachung vom 3. Juni 2008 (GMBl 2008 Nr. 22, S. 426), die zuletzt durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 15. Februar 2017 (BAnz AT 17.02.2017 B3) geändert worden ist, außer Kraft.



Der Bundesrat hat zugestimmt.



Berlin, den 20. Januar 2021



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel



Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikobasierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Lebensmittelbetrieben

Anlage 2: Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikobasierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Betrieben oder Anlagen, die mit

Anlage 3: Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikoorientierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Futtermittelbetrieben

Anlage 4: Ergebnisse der durchgeführten amtlichen Kontrolle von Lebensmittel- und Lebensmittelbedarfsgegenständebetrieben hinsichtlich

Anlage 5: Ergebnisse der Untersuchung der nach § 11 entnommenen amtlichen Proben von Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen

Anlage 6: Erläuterungen und Begriffsbestimmungen für ein Konzept zur risikobasierten Probenahme bei Lebensmitteln