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BMEL-315-20210120-SF-A002.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts (AVV Rahmen-Überwachung – AVV RÜb)



Anlage 2
(zu § 8 Absatz 1)



Anforderungen an ein System zur Ermittlung
der risikobasierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Betrieben oder Anlagen,
die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen



1 Einstufung in Risikobetriebsarten



Für die Durchführung der amtlichen Kontrolle werden die zu kontrollierenden Betriebe oder Anlagen zunächst nach der Betriebsart auf Basis der Schlüsselnummer einer Risikoklasse für das Grundrisiko zugeordnet. Daraus ergibt sich ein Zeitrahmen für die Erstkontrolle. Im Ergebnis der Kontrolle durch die Überwachungsbehörden der Länder wird auf der Grundlage einer Risikobeurteilung die für diesen Betrieb oder diese Anlage spezifische Kontrollfrequenz festgelegt. Diese Einstufung ist für jeden Betrieb oder jede Anlage zu dokumentieren und fortzuschreiben.



In die Risikobeurteilung fließen in Abhängigkeit von den der zuständigen Behörde vorliegenden Informationen die folgenden Beurteilungsmerkmale ein:



a)
das Grundrisiko (Risikoklasse für die Betriebs- oder Anlagenart),


b)
die eingesetzten Materialien,


c)
die Herkunft der Materialien (Warenfluss),


d)
Empfänger bzw. der Verbleib der Materialien oder Produkte (Warenfluss),


e)
die Betriebs- oder Anlagengröße,


f)
die Art der hergestellten oder abgegebenen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte,


g)
das Hygiene- und Betriebsmanagement und


h)
die Ergebnisse der amtlichen Kontrolle.


2 Beispielmodell zur risikobasierten Beurteilung von Betrieben und Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen



2.1 Zweck und Anwendung



Das vorliegende Beispielmodell eines Risikobeurteilungssystems dient als Instrument zur Bewertung des individuellen betriebsspezifischen Risikos eines Betriebes oder einer Anlage. Dies umfasst sämtliche Unternehmen von Unternehmern im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 im Hinblick auf die Gewährleistung, dass tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte in Übereinstimmung mit dieser Verordnung behandelt werden, insbesondere unter Berücksichtigung potenzieller gesundheitlicher Gefahren für Mensch oder Tier und speziell zum Schutz der Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette.



Dabei ergibt sich das Risiko, das von einem Betrieb oder einer Anlage ausgeht, der oder die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgeht, aus dem Beurteilungsmerkmal Grundrisiko sowie einer individuellen Bewertung anhand von weiteren Beurteilungsmerkmalen:



a)
A. Grundrisiko (Risikoklasse für die Betriebs- oder Anlagenart),


b)
B. Eingesetzte Materialien,


c)
C.1 Warenfluss: Herkunft der Materialien,


d)
C.2 Warenfluss: Empfänger bzw. Verbleib der Materialien oder Produkte,


e)
D. Betriebs- oder Anlagengröße,


f)
E. Art der hergestellten bzw. abgegebenen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte,


g)
F. Hygiene und Betriebsmanagement mit den Merkmalen:


F.1

Hygiene im Betrieb oder in der Anlage,

F.2

Hygiene im Arbeitsablauf,

F.3

Personal,

F.4

Betriebliche Eigenverantwortung und



h)
G. Ergebnisse der amtlichen Kontrolle.


Die Beurteilung erfolgt in der Form von Noten bzw. Punkten von 1 bis 5 (Beurteilungsstufen). Sofern ein Risikofaktor nicht zutrifft, wird er mit 0 bewertet (siehe 2.3.5). Ein Beurteilungsmerkmal kann in bis zu sieben Risikofaktoren unterteilt sein. Das Hauptmerkmal F Hygiene und Betriebsmanagement stellt einen Sonderfall dar, da es in vier Beurteilungsmerkmale aufgeteilt ist. Der höchste Einzelwert bzw. die Summe der Beurteilungswerte geteilt durch die Anzahl der Werte, die mit 1 bis 5 beurteilt wurden, bildet den Beurteilungswert des Beurteilungsmerkmales. Die Beurteilungswerte werden mit dem jeweiligen Faktor für die Gewichtung multipliziert. Dies ergibt die jeweilige Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal. Die Summe der gewichteten Risikopunktzahlen bildet das betriebsspezifische Risiko in Form der Gesamt-Risikopunktzahl. Anhand der Gesamt-Risikopunktzahl wird die Risikoklasse in der Tabelle in 2.3.7.2 ersichtlich. Das so ermittelte betriebs- oder anlagenspezifische Risiko (Risikoklasse), dargestellt als Gesamtpunktzahl in einer Skala von 16 bis 80, bestimmt die Kontrollfrequenz für Inspektionen.



Die Durchführung der Risikobeurteilung obliegt der für den Vollzug des Rechts der tierischen Nebenprodukte zuständigen Behörde. Bewertet werden alle Unternehmen von Unternehmern im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Bezogen auf einzelne Betriebe oder Anlagen können mehrere Betriebsstätten oder Anlagenstandorte vorhanden sein, die jeweils gesondert zu bewerten sind.



2.2 Aufbau



Die Bewertung eines betrieblichen Risikos erfolgt in einem zweistufigen System, der Kombination aus der Beurteilung des Grundrisikos der Betriebs- oder Anlagenart (siehe Anhang) und der individuellen Beurteilung eines Betriebes mit Hilfe von weiteren Beurteilungsmerkmalen. Über das beschriebene Punktesystem wird das Gesamtrisiko, ausgedrückt als Gesamt-Risikopunktzahl eines Betriebes oder einer Anlage, ermittelt. Diese Gesamt-Risikopunktzahl des jeweiligen Betriebes oder der jeweiligen Anlage bestimmt die Risikoklasse und damit die Kontrollfrequenz dieses Betriebes oder der Anlage (siehe Anhang).



2.3 Durchführung



2.3.1 Grundsätzliches



Die Risikobeurteilung eines Betriebes oder einer Anlage ist nach jeder amtlichen Vollkontrolle zu aktualisieren und in das Risikobeurteilungssystem einzupflegen. Insbesondere Änderungen der Betriebs- oder Anlagenart, die sich gegebenenfalls aus einem veränderten Tätigkeitsspektrum ergeben können, müssen aktualisiert werden.



2.3.2 Ersteinstufung



Allen Betrieben oder Anlagen wird anhand der Betriebs- oder Anlagenart eine Risikoklasse für das Grundrisiko zugeteilt, sodass die Kontrollfrequenz für die erstmalig durchzuführende Kontrolle des Betriebes oder der Anlage festgelegt wird.



Risikoklasse

Risiko

Kontrollfrequenz
mindestens alle

5

sehr hohes Risiko

12 Monate

4

hohes Risiko

24 Monate

3

mittleres Risiko

36 Monate

2

geringes Risiko

48 Monate

1

sehr geringes Risiko

60 Monate



Dies gilt nur, sofern nicht bereits weitere Erkenntnisse über den Betrieb/die Anlage vorliegen, die eine andere Einschätzung erfordern.



2.3.3 Festlegung der Kontrollfrequenz nach Beurteilung des Gesamtrisikos anhand der Gesamt-Risikopunktzahl



Das Risikopotenzial eines Betriebes oder einer Anlage, der oder die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgeht, orientiert sich an den durchgeführten Tätigkeiten im Bereich der Sammlung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Umwandlung, der Bearbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung und Entsorgung von tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten.



Diese Zuordnung von Betriebs- oder Anlagenarten in eine Risikoklasse für das Grundrisiko erfolgt anhand der technischen Spezifikationen für das Format der zugelassenen oder registrierten Betriebe, Anlagen oder Unternehmen, die tierische Nebenprodukte innerhalb der Europäischen Union und in Drittländern handhaben. Die Schlüsselnummer bildet die Grundlage für die Erstellung der Liste der zugelassenen oder registrierten Betriebe, Anlagen und Unternehmer. In dem hier beschriebenen System wird der Betriebs- oder Anlagenart eine entsprechende Risikoklasse für das Grundrisiko zugewiesen. Bei mehreren Tätigkeiten ist grundsätzlich diejenige Betriebs- oder Anlagenart einzusetzen, von der das höchste Risiko ausgeht. Es gibt fünf mögliche Risikoklassen, wobei der Risikoklasse 1 das kleinste, der Risikoklasse 5 das größte Risiko zugesprochen wird. Jeder Risikoklasse ist ein Punktefenster/Intervall vorgegeben. Durch die Betriebs- oder Anlagenart wird die Risikoklasse für das Grundrisiko festgelegt. Daraus ergibt sich ein Zeitrahmen für die Erstkontrolle. Nach der Erstkontrolle ist die betriebs- oder anlagenspezifische Risikobewertung vorzunehmen. Anhand der nach der Erstkontrolle zu ermittelnden Gesamt-Risikopunktzahl wird die Kontrollfrequenz für die Folgekontrolle vorgegeben.



2.3.4 Anpassung der Standardeinstufung und Bewertung der Betriebe oder Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen



Aufgrund von Merkmalen bestimmter Tätigkeitsarten, die möglicherweise ein höheres oder auch geringeres Risiko hervorbringen als bei der standardmäßigen Einstufung berücksichtigt werden kann, sind in Einzelfällen Korrekturen notwendig (siehe Anhang).



2.3.5 Hauptmerkmal – Beurteilungsmerkmale – Risikopunkte – Punktevergabe – individuelles Risiko



Dokument zur Risikobewertung



Risikobewertung von Betrieben und Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten umgehen



Betrieb oder Anlage:
Zulassungs- oder Registrier-Nummer:
Beurteilungsdatum:
Allgemeine Erläuterungen



Soweit ein Betrieb oder eine Anlage für mehr als eine Betriebsart eine Zulassung besitzt, ist für jede Betriebs- oder Anlagenart eine eigene Risikobewertung durchzuführen.



Die Beurteilung des Risikos erfolgt in fünf Stufen:



5

=

sehr hohes Risiko

4

=

hohes Risiko

3

=

mittleres Risiko

2

=

geringes Risiko

1

=

sehr geringes Risiko



Jedes Beurteilungsmerkmal ist durch Beurteilung der einzelnen Beurteilungsmerkmale zu bewerten.



Beurteilungsmerkmal



Die Einhaltung der in einem Beurteilungsmerkmal beschriebenen Anforderungen oder die Anzahl zählbarer Ereignisse wird bei der risikobasierten Beurteilung überprüft und dient der Bewertung des Beurteilungsmerkmals.



Beurteilungsstufen



Die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale erfolgt in Form von Noten oder Punkten (Beurteilungsstufen). Ab vier Beurteilungsstufen lassen sich Tendenzen in der Mängelausprägung darstellen. Die einzelnen Beurteilungsstufen sind wie folgt beschrieben:



Folgende Bewertung findet Anwendung:



Beurteilungsstufe



0

=

Nicht zutreffend

1

=

Risiko sehr gering; Anforderungen voll eingehalten; Mängel: keine; Note 1 – sehr gut

2

=

Risiko gering; Anforderungen weitgehend eingehalten; Mängel: geringfügig; Note 2 – gut

3

=

Risiko mittel; Anforderungen überwiegend eingehalten; Mängel: mittelgradig; Note 3 – zufriedenstellend

4

=

Risiko hoch; Anforderungen teilweise eingehalten; Mängel: hochgradig, noch tolerierbar; Note 4 – ausreichend

5

=

Risiko sehr hoch; Anforderungen nicht eingehalten; Mängel: höchstgradig, nicht tolerierbar; Note 5 – ungenügend



Aus den festgestellten Einzelrisiken in den Teilbereichen B bis E fließt das jeweils höchste Einzelrisiko in die Bewertung ein. Für die Teilbereiche F und G werden Mittelwerte berechnet (gerundet auf ganze Zahlen, bis 0,49 wird abgerundet, ab 0,50 wird aufgerundet). Das Risiko für jedes Beurteilungsmerkmal wird anhand einer Risikopunktzahl ermittelt.



Die Risikopunktzahlen aller Beurteilungsmerkmale werden, wie in 2.3.7.1 beschrieben, im Anschluss mit den angegebenen Gewichtungsfaktoren multipliziert und die gewichtete Risikopunktzahl ermittelt. Die Summe der gewichteten Risikopunktzahlen ergibt die Gesamt-Risikopunktzahl. Anhand dieser kann die Risikoklasse bestimmt werden und die Kontrollfrequenz in der Tabelle 2.3.7.3 abgelesen werden (siehe auch Anhang).



Innerhalb der vorgegebenen Kontrollfrequenz ist eine Vollkontrolle durchzuführen. Teilkontrollen sind möglich, sofern die einzelnen Teilkontrollen mindestens zusammen den Umfang einer Vollkontrolle in der vorgegebenen Kontrollfrequenz ergeben.



Für Biogas- und Kompostieranlagen, die an tierischen Nebenprodukten ausschließlich eigene Gülle verarbeiten oder Anlagen ohne Nutztierhaltung, die Fremdgülle verarbeiten, kann die berechnete Kontrollfrequenz nach der fachlichen Beurteilung der zuständigen Behörde auf maximal 96 Monate ausgedehnt werden.



Beurteilungsmerkmale



A. Grundrisiko (Risikoklasse für die Betriebsart)



Das Grundrisiko ist für die Betriebs- oder Anlagenart wie folgt vorgegeben:



Schlüssel-
Nummer

Betriebs- oder Anlagenart

Risikoklasse

01

(Zwischen-)Behandlungsbetrieb Kat. 1 und Lagerbetrieb Kat. 1

5

02

(Zwischen-)Behandlungsbetrieb Kat. 2 und Lagerbetrieb Kat. 2

4

03

(Zwischen-)Behandlungsbetrieb Kat. 3 und Lagerbetrieb Kat. 3

3

04

Pasteurisierungsanlage

4

05(1)

Verbrennungsanlage

4

05(2)

Mitverbrennungsanlage

4

05(3)

Verwendung als Brennstoff

4

06

Verarbeitungsbetrieb Kat. 1

5

07

Verarbeitungsbetrieb Kat. 2

4

08

Verarbeitungsbetrieb Kat. 3

3

09

Fettverarbeitungsbetrieb Kat. 1 und Kat. 2

5

10

Fettverarbeitungsbetrieb Kat. 3

4

11

Biogasanlage

2

12

Kompostierungsanlage

2

13

Heimtierfutterbetrieb

3

14

Handhabung der tierischen Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte im Einzelnen:


14(1)

Blut, Blutprodukte, Medizinprodukte

3

14(2)

Blut und Blutprodukte von Equiden

3

14(3)

Häute, Felle und Gerbereien

3

14(4)

Jagdtrophäen und andere Präparate

3

14(5)

Wolle, Haare, Federn, Borsten

3

14(6)

Imkereierzeugnisse

3

14(7)

Knochen, Horn, Hufe und deren Erzeugnisse

3

14(8)

Milch, Kolostrum und deren Erzeugnisse

3

14(9)

Andere

3

15

Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Zootiere

3

16

Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Zirkustiere

3

17

Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Aas fressende Vögel, Reptilien und Greifvögel

3

18

Verfütterung tierischer Nebenprodukte an andere wilde Tiere

3

19

Verfütterung tierischer Nebenprodukte (andere Verwendungszwecke, z. B. Hunde, Katzen, Maden, Pelztiere)

2

20

Lagerbetrieb für Folgeprodukte

3

21

Verwendung tierischer Nebenprodukte zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken

2

22

Sammelstelle für tierische Nebenprodukte, die nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verfüttert werden sollen

3

23

Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln

3

24

Verwendung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln

3

28

Betriebe, die kosmetische Mittel in Verkehr bringen

1

29

Betriebe, die implantierbare medizinische Geräte in Verkehr bringen

1

30

Betriebe, die Medizinprodukte in Verkehr bringen

1

31

Betriebe, die in-vitro-Diagnostika in Verkehr bringen

1

32

Betriebe, die Tierarzneimittel in Verkehr bringen

1

33

Betriebe, die Arzneimittel in Verkehr bringen

1

34

Betriebe, die Zwischenprodukte handhaben

1

35

Registrierte Transporteure

3

36

Registrierte Händler

3

37

Andere registrierte Unternehmen

2

38

Molkereien, die tierische Nebenprodukte zu Futterzwecken abgeben

4

39

Tierfriedhöfe

1


Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal A




Der Wert der für die jeweilige Betriebsart zutreffenden Risikoklasse ist als Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal A. Grundrisiko zu verwenden.



B. Eingesetzte Materialien (tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte und Kategorie)



Verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 1 bis 3:



Diese sind nach den eingesetzten technischen Verfahren (z. B. bei Kategorie 1 Batch- oder kontinuierliches Verfahren), den Sicherungsmaßnahmen und den Ergebnissen der Laboranalysen der letzten 2 Jahre zu beurteilen.



Rohmaterial der Kategorie 1 (Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009):



Beurteilungsstufe 3:

Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iii tote Heimtiere

Beurteilungsstufe 4:

Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iii tote Zoo- und Zirkustiere

Beurteilungsstufe 5:

spezifiziertes Risikomaterial (SRM), ganze Tierkörper mit SRM, sonstiges Kat. 1-Material



Rohmaterial der Kategorie 2 (Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009):



Beurteilungsstufe 3:

Artikel 9 Buchstabe a (Gülle, Magen-Darm-Inhalt)

Beurteilungsstufe 4:

Artikel 9 Buchstabe c, d, g, h

Beurteilungsstufe 5:

Artikel 9 Buchstabe b, e, f und untaugliche Tierkörper mit übertragbaren Krankheiten



Rohmaterial der Kategorie 3 (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009):



Beurteilungsstufe 2:

Artikel 10 Buchstabe a

Beurteilungsstufe 3:

Artikel 10 Buchstabe b, c, f, g, h, i, j, k, l

Beurteilungsstufe 4:

Artikel 10 Buchstabe d, e, m

Beurteilungsstufe 5:

Artikel 10 Buchstabe n, o und p




Risikofaktor

Beurteilungsstufe



1

2

3

4

5

1

Rohmaterial Kat. 1

2

Rohmaterial Kat. 2

3

Rohmaterial Kat. 3

4

Folgeprodukt Kat. 1

5

Folgeprodukt Kat. 2

6

Folgeprodukt Kat. 3



B. Risiko (höchster Einzelwert):



Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal B ________________



C.1 Warenfluss: Herkunft der Materialien



Die lokale Herkunft (Gebietskörperschaft) kann mit einem sehr geringen Risiko bewertet werden, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Betriebe oder Anlagen und der tierseuchenrechtliche Status einer Behörde bekannt sind. Die Anzahl der Lieferanten ist ebenso in die Bewertung miteinzubeziehen.




Risikofaktor

Beurteilungsstufe



1

2

3

4

5

1

Lokal (Gebietskörperschaft)

2

Regional (Bundesland)

3

National

4

EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat

5

Drittland



C.1 Risiko (höchster Einzelwert):



Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal C.1 ________________



C.2 Warenfluss: Empfänger oder sonstiger Verbleib der Materialien oder Produkte



Die Anzahl der Abnehmer ist ebenso in die Bewertung miteinzubeziehen.




Risikofaktor

Beurteilungsstufe



1

2

3

4

5

1

Lokal (Gebietskörperschaft)

2

Regional (Bundesland)

3

National (Deutschland)

4

EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat

5

Drittland (weltweit)



C.2 Risiko (höchster Einzelwert):



Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal C.2 ________________



D. Betriebs- oder Anlagengröße




Risikofaktor

Beurteilungsstufe



1

2

3

4

5

1

< 10 t/Jahr





2

10 – 1 000 t/Jahr





3

1 000 – 10 000 t/Jahr





4

10 000 – 50 000 t/Jahr





5

> 50 000 t/Jahr







D. Risiko (höchster Einzelwert):



Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal D __________________



E. Art der hergestellten oder abgegebenen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte




Risikofaktor

Beurteilungsstufe



1

2

3

4

5

1

Rohmaterial Kat. 1

2

Rohmaterial Kat. 2

3

Rohmaterial Kat. 3

4

Folgeprodukt Kat. 1

5

Folgeprodukt Kat. 2

6

Folgeprodukt Kat. 3



E. Risiko (höchster Einzelwert):



Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal E __________________



F. Hygiene-Betriebs- oder Anlagenmanagement



F.1 Hygiene im Betrieb




Risikofaktor

Beurteilungsstufe



0

1

2

3

4

5

F.1.1

Baulicher Zustand







F.1.2

Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen







F.1.3

Räumliche Trennung von anderen Betrieben







F.1.4

Zustand der Installationen, Ausrüstungen und Gerätschaften







F.1.5

Kontaminationsrisiko oder Kreuzkontamination







F.1.6

Abfall-, Abwasserbeseitigung







F.1.7

Schädlingsbekämpfung








Summe




F.1 Risiko (Mittelwert = Summe/Nur Anzahl der Werte, die mit 1 bis 5 beurteilt wurden)



Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal F.1 __________



F. 2 Hygiene im Arbeitsablauf




Risikofaktor

Beurteilungsstufe



0

1

2

3

4

5

F.2.1

Anlieferung, Wareneingang, Kategorisierung







F.2.2

Prozesshygiene, Behandlungsverfahren







F.2.3

Temperaturbedingungen, Lagerung, Transport







F.2.4

Lagerung der Rohstoffe, Erzeugnisse







F.2.5

Trennung Rein/Unrein (z. B. Hygieneschleuse)







F.2.6

Fahrzeug-, Behältnis-, Containerreinigung und deren Desinfektion









F.2 Risiko (Mittelwert = Summe/Nur Anzahl der Werte, die mit 1 bis 5 beurteilt wurden)



Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal F.2 __________



F.3 Personal




Risikofaktor

Beurteilungsstufe



0

1

2

3

4

5

F.3.1

Ausreichende Anzahl







F.3.2

Personalqualifikation, Schulungen







F.3.3

Schutzkleidung







F.3.4

Hygieneverhalten







F.3.5

Sozial-, Sanitärräume








Summe




F.3 Risiko (Mittelwert = Summe/Nur Anzahl der Werte, die mit 1 bis 5 beurteilt wurden)



Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal F.3 __________



F.4 Betriebliche Eigenverantwortung




Risikofaktor

Beurteilungsstufe



0

1

2

3

4

5

F.4.1

Qualitätsmanagementsystem







F.4.2

HACCP/Arbeitsanweisungen







F.4.3

Betriebseigene Kontrollen







F.4.4

Handelsdokumentation, Aufzeichnungen, Benutzung des TRAde Control and Expert Systems (TRACES) für Handelspapiere







F.4.5

Rückverfolgbarkeit gewährleistet








Summe




F.4 Risiko (Mittelwert = Summe/Nur Anzahl der Werte, die mit 1 bis 5 beurteilt wurden)



Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal F.4 __________



F.1 __ + F.2 __ + F.3 __ + F.4 __ = Summe __________ / 4 =



Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal F __________ (F. Risiko)



G. Ergebnisse der amtlichen Kontrolle




Risikofaktor

Beurteilungsstufe



0

1

2

3

4

5

G.4.1

Dokumentation, Rückverfolgbarkeit, TRAde Control and Expert System (TRACES)







G.4.2

Eigenkontrollen, HACCP, Arbeitsanweisungen







G.4.3

Lagerungsbedingungen







G.4.4

Mängel innerhalb vertretbarer Frist behoben







G.4.5

Zusammenarbeit mit Behörden







G.4.6

Ergebnisse amtlicher Untersuchungen







G.4.7

Ergebnisse von Inspektionen








Summe




G. Risiko (Mittelwert = Summe/Nur Anzahl der Werte, die mit 1 bis 5 beurteilt wurden)



Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal G __________



2.3.6 Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale



Um den verschiedenen Risikopotenzialen Rechnung zu tragen, werden die Beurteilungsmerkmale unterschiedlich gewichtet und zu diesem Zweck ein Multiplikator benutzt. Dabei steht der Faktor „1“ für ein geringes Risikopotenzial, der Faktor „2“ für ein mittleres Potenzial, welches doppelt so hoch gewichtet ist, und der Faktor „3“ für eine hohe Gewichtung (dreimal so hoch).



Gewichtung der Beurteilungsmerkmale



Beurteilungsmerkmal

Gewichtungs-
faktor

A.

Grundrisiko

3

B.

Eingesetzte Materialien (tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte und Kategorie)

2

C.1

Warenfluss: Herkunft der Materialien

1

C.2

Warenfluss: Empfänger oder Verbleib der Materialien oder Produkte

1

D.

Betriebs- oder Anlagengröße

1

E.

Art der hergestellten oder abgegebenen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte

2

F.

Hygiene- und Betriebsmanagement

3

G.

Ergebnisse der amtlichen Kontrolle

3



Die Gewichtung der Beurteilungsmerkmale ist durch den Anwender nicht veränderbar. Sofern Bedarf besteht (z. B. nach Revision des Risikobeurteilungssystems; bei Änderung der individuellen Gewichtung eines Beurteilungsmerkmales aufgrund neuerer Erkenntnisse) kann die Gewichtung angepasst werden. Dies darf jedoch nur mit hinterlegter Begründung durch einen entsprechend legitimierten Mitarbeiter in Abstimmung mit der für das Risikobeurteilungssystem zuständigen Einrichtung erfolgen. Die Anpassung der Gewichtung führt zu einer neuen Version der Risikobeurteilung aller Betriebe oder Anlagen.



2.3.7 Berechnung des Gesamt-Risikos und der Kontrollfrequenz



2.3.7.1 Berechnung des Gesamtrisikos für einen Betrieb oder eine Anlage



Die für jedes Beurteilungsmerkmal ermittelte Risikopunktzahl (siehe 2.3.5) ist mit dem Gewichtungsfaktor (siehe 2.3.6) zu multiplizieren. Die Summe der gewichteten Risikopunktzahlen der einzelnen Beurteilungsmale ergibt die Gesamt-Risikopunktzahl.



Beurteilungsmerkmal

Risikopunktzahl

Gewichtungs-
faktor

gewichtete
Risikopunktzahl

A. Grundrisiko


3


B. Eingesetzte Materialien


2


C.1 Warenfluss: Herkunft der Materialien


1


C.2 Warenfluss: Empfänger bzw. Verbleib der Materialien oder Produkte


1


D. Betriebs- oder Anlagengröße


1


E. Art der hergestellten oder abgegebenen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte


2


F. Betriebs-, Hygienemanagement


3


G. Ergebnisse der amtlichen Kontrolle


3




Gesamt-Risikopunktzahl (Summe) __________



Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt 80, die minimale 16.



2.3.7.2 Intervall für Risikoklassen



Risikoklasse

Gesamt-Risikopunktzahl

1

16 bis 30

2

31 bis 40

3

41 bis 50

4

51 bis 64

5

65 bis 80



2.3.7.3 Zuordnung zu einer Risikoklasse und Kontrollfrist



Anhand der für den Betrieb oder die Anlage spezifischen Gesamt-Risikopunktzahl kann die Risikoklasse und damit die Kontrollfrequenz in folgender Tabelle abgelesen werden:



Risikoklasse

Gesamt-Risikopunktzahl

Kontrollfrequenz (ohne Probenahme)
mindestens alle

1

16 bis 30

60 Monate

2

31 bis 40

48 Monate

3

41 bis 50

36 Monate

4

51 bis 64

24 Monate

5

65 bis 80

12 Monate



Wenn der sich aus der Risikobeurteilung ergebende nächste Kontrolltermin geändert wird, ist eine Begründung anzugeben.



Anlagen, die tierische Nebenprodukte erzeugen, die bereits in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen oder registriert wurden, und Unternehmen, die mit der Erzeugung von tierischen Nebenprodukten an Ort und Stelle verbunden sind, die in den landwirtschaftlichen Betrieben oder anderen Anlagen vorgenommen werden, in denen Tiere gehalten, gezüchtet oder betreut werden, können prinzipiell auch durch das vorliegende System beurteilt werden.