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BMEL-315-20210120-SF-A006.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts (AVV Rahmen-Überwachung – AVV RÜb)



Anlage 6
(zu § 13 Absatz 2)



Erläuterungen und Begriffsbestimmungen
für ein Konzept zur risikobasierten Probenahme bei Lebensmitteln



Gemäß § 12 sind 5 Lebensmittelproben je 1 000 Einwohner zu entnehmen. Davon werden mindestens 80 % risikobasiert geplant. Der Rest steht für Anlassproben, Bundes- und Landesprogramme sowie Monitoring zur Verfügung (siehe Begriffsbestimmungen). Falls die Bundes- oder Landesprogramme einem risikobasierten Ansatz folgen, können sie ebenfalls Teil der risikobasierten Planung sein.



Die genannten Beispiele erläutern die Zielrichtung der Kriterien und können für die risikobasierte Probenplanung herangezogen werden:



Produktspezifischer Sektor



Lebensmittelsicherheit,


z. B. Gesundheitsgefahr – Häufigkeit und Schwere,


z. B. fehlende Sicherheit in Folge von Verderb, Kontamination,


Täuschungsschutz,


z. B. Kennzeichnung, Verfälschung, Ursprung der Ware,


sonstige fehlende Rechtskonformität,


z. B. nicht zugelassener GVO, Zusatzstoffe, Rückstände, Kontaminanten, Bestrahlung.


Betriebsspezifischer Sektor


Bedeutung des Betriebes,


z. B. Produktionsmenge, Anzahl verschiedener Produkte, Betriebsgröße,


Verhalten des Lebensmittelunternehmers,


z. B. Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, Eigenkontrolle,


regionale Strukturen.


Sonstiger Sektor


Ernährungsrelevanz und


zukünftige Entwicklung,


z. B. Innovation, veränderte und neue Warenströme, Trends.


Im Falle der Eignung sind die Sektoren miteinander zu verknüpfen, da die Aussagekraft und Verwertbarkeit des ermittelten Untersuchungsergebnisses in erheblichem Maße von der ergebnisorientierten Verbindung von Entnahmeort und Ausgestaltung des Überwachungsziels abhängig sind.



Titel: Abbildung - Beschreibung: Abbildung



Der Grad der Überschneidung bzw. die Intensität der Verknüpfung der einzelnen Sektoren in den jeweiligen Probenmanagementmodellen richtet sich nach den jeweiligen Überwachungsgrundsätzen der Länder.



Zu den „risikobasierten Planproben“ zählen alle im Vorfeld planbaren Proben, bei denen die Aufdeckung einer gesundheitlichen Gefahr oder die Feststellung eines Verstoßes Ziel der Probenahme und -untersuchung ist. Hierzu können z. B. auch Proben aus Überwachungsprogrammen zählen. Nicht hierunter fallen Monitoringproben, da diese möglichst repräsentativ erhoben werden sollen.



Anlassbezogene Proben wie Beschwerdeproben, Verdachtsproben, Verfolgs-/Nach-/Vergleichsproben und Importproben folgen zwar einem risikobasierten Ansatz, lassen sich jedoch nicht im Vorfeld planen und fallen daher ebenfalls nicht in diese Kategorie.