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Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der Röntgenverordnung (RöV); hier: Strahlenschutz in der Tierheilkunde

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Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der Röntgenverordnung (RöV)



Fundstelle: GMBl 2014, S. 1581



hier:

Strahlenschutz in der Tierheilkunde

Bezug:

 

Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV) vom 25. September 2014



– RdSchr. d. BMUB v. 3.11.2014 – RS II 4 – 11432/7 –





Der Länderausschuss für Atomkernenergie – Fachausschuss Strahlenschutz – und der Länderausschuss Röntgenverordnung haben in ihrer neunzehnten gemeinsamen Sitzung vom 6. bis 8. Mai 2014 die Neufassung der Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde beschlossen.



Die Richtlinie wendet sich einerseits an die zuständigen obersten Landesbehörden, andererseits soll sie dem im tiermedizinischen Bereich tätigen Personal das Genehmigungsverfahren überschaubar machen und als Richtschnur für Pflichten und Rechte dienen.



Ich bitte, die Regelungen ab dem 1. Dezember 2014 beim Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung zu Grunde zu legen.





An die
für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung
zuständigen obersten Landesbehörden





Anlage



Strahlenschutz in der Tierheilkunde



Richtlinie
zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
und
zur Röntgenverordnung (RöV)



vom 25. September 2014





Inhaltsverzeichnis



1

Sachlicher Geltungsbereich

2

Genehmigungsanforderungen

3

Erforderliche Fachkunde und erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz

3.1

Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für Tierärzte bei Anwendungen nach Röntgenverordnung

3.1.1

Allgemeine Fachkunde im Strahlenschutz für Tierärzte bei Anwendungen nach Röntgenverordnung

3.1.2

Spezielle Fachkunde im Strahlenschutz für die Computertomographie (CT)

3.1.3 

Spezielle Fachkunde im Strahlenschutz für die Röntgentherapie an Tieren

3.2

Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für Tierärzte bei Anwendungen nach Strahlenschutzverordnung

3.3

Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz

3.4

Aktualisierungen der erforderlichen Fachkunde und der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz

4

Technische Mitwirkung und technische Durchführung

5

Schutz beruflich strahlenexponierter Personen

5.1

Physikalische Strahlenschutzkontrolle und Grenzwerte der Strahlenexposition

5.2

Aufzeichnungen

5.3

Strahlenschutzanweisungen

5.4

Unterweisungen bei Tätigkeiten im Kontrollbereich

5.5

Arbeitsmedizinische Vorsorge

6

Schutz von Tierbegleitpersonen

7

Spezielle Ausführungen für Anwendungen nach Röntgenverordnung

8

Spezielle Ausführungen für Anwendungen nach Strahlenschutzverordnung

8.1

Strahlenschutzbereiche und Strahlenschutzmaßnahmen

8.2

Expositionsminderung bei Anwendungen radioaktiver Stoffe

9

Freigabe oder Ablieferung als radioaktiver Abfall



Anlagen



Anlage 1

Grundkurs für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach StrlSchV/Lehrinhalte für die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach RöV für Tierärzte

Anlage 2

Spezialkurse für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach StrlSchV für Anwendungen in der Nuklearmedizin, Teletherapie und Brachytherapie

Anlage 3

Spezialkurs für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach RöV für Computertomographie-Untersuchungen durch Tierärzte

Anlage 4

Aktualisierungskurse

Anlage 5

Nachweis über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz für Tierärzte

Anlage 6

Muster für eine Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz

Anlage 7

Muster für eine Bescheinigung über die Teilnahme an Kursen im Strahlenschutz zum Erwerb oder Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz

Anlage 8

Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Tierheilkunde für Personen nach § 92b Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 3 StrlSchV und für Personen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 3 RöV

Anlage 9

Muster für eine Bescheinigung über die Teilnahme an Kursen für den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Tierheilkunde für Personen nach § 92b Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 3 StrlSchV und für Personen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 3 RöV oder Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz

Anlage 10

Inhalt der Unterweisung bei Tätigkeiten im Kontrollbereich vor der Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung, der technischen Durchführung oder technischen Mitwirkung nach RöV oder StrlSchV

Anlage 11

Musterformblatt für Tierbegleitpersonen bei Untersuchungen mit Röntgenstrahlung am Tier

Anlage 12

Musterformblatt für Tierbegleitpersonen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde

Anlage 13

Strahlenschutzgrundsätze bei Anwendung von Röntgenstrahlung

Anlage 14

Informationen und Empfehlungen zum Strahlenschutz von Mensch und Umwelt

Anlage 15 

Regelwerke und weitere Informationen





Vorbemerkung



Die Richtlinie wendet sich in erster Linie an die zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, andererseits soll sie dem Antragsteller bzw. Strahlenschutzverantwortlichen das Genehmigungsverfahren nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) bzw. Röntgenverordnung (RöV) überschaubar machen und dem im Bereich der Tierheilkunde tätigen Personal auf dem entsprechenden Anwendungsgebiet Hinweise zur Umsetzung der Strahlenschutzgrundsätze geben.



1
Sachlicher Geltungsbereich


Diese Richtlinie gibt Hinweise, wie die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), und die Röntgenverordnung (RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2000), bei der diagnostischen und therapeutischen Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde vollzogen werden.



Die Richtlinie gilt nicht für



Anwendungen im Rahmen der Forschung am Tier oder mit Tieren und


Laboratoriumsuntersuchungen (In-vitro-Diagnostik mit radioaktiven Stoffen).


Hinsichtlich der Anforderungen an die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird auf die Fachkunde-Richtlinien Technik nach Strahlenschutzverordnung und nach Röntgenverordnung verwiesen (Anlage 15).



Die Ausführungen in dieser Richtlinie dienen nur dem Strahlenschutz von Personen; tierschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.



2
Genehmigungsanforderungen


Radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung dürfen nur angewendet werden, wenn eine Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Absatz 1 StrlSchV, zum Betrieb eines Beschleunigers nach § 11 Absatz 2 StrlSchV oder zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 3 Absatz 1 RöV oder eine Anzeige nach § 4 Absatz 1 RöV vorliegt.



Für eine Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen oder zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde muss der Antragsteller (Strahlenschutzverantwortlicher) oder der von ihm schriftlich bestellte Strahlenschutzbeauftragte zur Ausübung des tierärztlichen oder ärztlichen Berufs berechtigt sein (§ 9 Absatz 4 StrlSchV, § 14 Absatz 3 StrlSchV).



Für den genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlung in der Tierheilkunde muss der Antragsteller bzw. Anzeigende oder der von ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte als Tierarzt, Arzt oder Zahnarzt approbiert oder zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sein (§ 3 Absatz 5 RöV).



Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz des Strahlenschutzbeauftragten und ggf. des Strahlenschutzverantwortlichen ist sowohl im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 StrlSchV, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 StrlSchV, § 3 Absatz 2 Nummer 3 RöV) bzw. des Anzeigeverfahrens (§ 4 Absatz 1 RöV) als auch bei einer Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten nachzuweisen (§ 13 Absatz 5 RöV, § 31 Absatz 4 StrlSchV). Der Strahlenschutzverantwortliche/Strahlenschutzbeauftragte muss auch zu jedem späteren Zeitpunkt während des Bestands der Genehmigung bzw. des Betriebs der Röntgeneinrichtung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen.



Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können widerrufen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird (§ 17 Absatz 3 Nummer 2 AtG).



3
Erforderliche Fachkunde und erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz


Radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung dürfen in der Tierheilkunde nur von Personen angewendet werden, die zur Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind (§ 92b Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV, § 29 Absatz 1 Nummer 1 RöV). Diese Personen müssen über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz auf ihren speziellen Arbeitsgebieten verfügen. Falls sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nicht besitzen, dürfen sie radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlung nur anwenden, wenn sie auf ihrem speziellen Arbeitsgebiet über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen und unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer der zuvor genannten Person tätig werden, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt (§ 92b Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV, § 29 Absatz 1 Nummer 2 RöV).



Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz müssen folgende Personen besitzen:



a)
Strahlenschutzverantwortliche, soweit kein Strahlenschutzbeauftragter bestellt ist,


b)
Strahlenschutzbeauftragte,


c)
Tierärzte, Ärzte und Zahnärzte die radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung in der Tierheilkunde anwenden sowie


d)
Personen nach § 92b Absatz 2 Nummer 2 StrlSchV, § 29 Absatz 2 Nummer 2 RöV, die bei der Anwendung technisch mitwirken oder diese technisch durchführen.


Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung (Sachkunde) und die erfolgreiche Teilnahme an von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Kursen (Anlagen 1 bis 3) erworben (§ 18a Absatz 1 Satz 1 RöV, § 30 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV).



Die Voraussetzung für den Beginn des Sachkundeerwerbs für Tierärzte ist in der Regel die Approbation als Tierarzt oder die Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes.



Der Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz wird von der nach Landesrecht zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. In Zweifelsfällen kann von der zuständigen Stelle ein zusätzliches Fachgespräch durchgeführt werden. Die Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz wird gemäß Anlage 6 ausgestellt. Sie gilt in allen Bundesländern.



Die zuständige Stelle kann Fernkurse zum Erwerb oder zur Aktualisierung (Kapitel 3.4) der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz anerkennen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen hinsichtlich der Lehrinhalte erfüllt sind und sichergestellt ist, dass in Präsenzphasen (Anteil mindestens 30 %) neben der Erfolgskontrolle, soweit erforderlich, Wiederholungen der Lehrinhalte angeboten werden, sowie Übungen und/oder Praktika durchgeführt werden. Zusätzlich müssen die Fernkurse den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG; Anlage 15) entsprechen.



Die zuständige Stelle kann eine Kursbescheinigung, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde, anerkennen, sofern die der Fachkunde im Strahlenschutz entsprechenden Lehrinhalte nach den Anlagen 1 bis 4 dieser Richtlinie abgedeckt sind und zusätzlich nachgewiesen wird, dass ausreichendes Wissen über die deutsche Strahlenschutzgesetzgebung vorhanden ist.





3.1
Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für Tierärzte bei Anwendungen nach Röntgenverordnung


Die nachfolgend in den Kapiteln 3.1.1 bis 3.1.3 genannten, notwendigen Mindestzeiten für den Erwerb der jeweils geforderten Sachkunde müssen arbeitstäglich erbracht, aber nicht zusammenhängend abgeleistet werden. Der Erwerb der Sachkunde ist durch Nachweise zu belegen (Anlage 5).



Der Erwerb einer Sachkunde außerhalb Deutschlands kann auf Antrag ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn er den Grundsätzen dieser Richtlinie entspricht.



3.1.1
Allgemeine Fachkunde im Strahlenschutz für Tierärzte bei Anwendungen nach Röntgenverordnung


Die nach diesem Kapitel erworbene Fachkunde im Strahlenschutz umfasst alle Anwendungen der Projektionsradiographie, d. h. zweidimensionaler Abbildungen eines durch Röntgenstrahlung erzeugten Schwächungsbildes.



Die hierfür erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz kann mit dem Bestehen der Abschlussprüfung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung erworben werden, wenn die zuständige Behörde zuvor festgestellt hat, dass in dieser Ausbildung die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung im Strahlenschutz sowie den anerkannten Kursen entsprechendes theoretisches Wissen (Lehrinhalte s. Anlage 1) vermittelt wird (§ 18a Absatz 1 Satz 5 RöV).



Sachkunde



Der Erwerb der Sachkunde für die Röntgendiagnostik in der Tierheilkunde beinhaltet die Indikationsstellung, die technische Durchführung und die Beurteilung von Röntgenuntersuchungen unter besonderer Beachtung des Strahlenschutzes. Sie wird durch eine Tätigkeit über einen Zeitraum von mindestens einem Monat unter Anleitung und Aufsicht eines Tierarztes erworben, der auf dem betreffenden Anwendungsgebiet die Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. Darüber hinaus ist der Nachweis der mit Röntgenstrahlung durchgeführten Untersuchungen von mindestens 40 Tieren in angemessener Gewichtung der Untersuchungsmethoden zu erbringen.



Kurse im Strahlenschutz



Es ist ein Strahlenschutzkurs nach Anlage 1 zu besuchen und mit Erfolg abzuschließen. Die Teilnahmebescheinigung ist nach Anlage 7 auszustellen.



3.1.2
Spezielle Fachkunde im Strahlenschutz für die Computertomographie (CT)


Die Anwendung der Computertomographie (CT) bedarf eines gesonderten Fachkundeerwerbs, da aufgrund einer möglichen höheren Strahlenexposition für das tierärztliche Personal besondere Schutzvorschriften einzuhalten sind. Diese Fachkunde im Strahlenschutz kann entweder nach dem „klassischen Modell“, d.h. Sachkundeerwerb und Spezialkurs im Strahlenschutz, oder durch einen „Kombinationskurs“ erworben werden. Voraussetzung ist das Vorliegen der Fachkunde im Strahlenschutz für die Projektionsradiographie; ein Grundkurs im Strahlenschutz (Anlage 1) ist nicht erforderlich. Die detaillierten Anforderungen hierzu sind in Anlage 3 aufgeführt.



Sachkunde



Der Erwerb der Sachkunde für die Computertomographie in der Tierheilkunde beinhaltet die Indikationsstellung, die technische Durchführung und die Interpretation der CT-Aufnahmen unter besonderer Beachtung des Strahlenschutzes. Sie wird durch eine Tätigkeit unter Anleitung und Aufsicht eines Tierarztes erworben, der auf dem betreffenden Anwendungsgebiet die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. Darüber hinaus ist der Nachweis der mit Röntgenstrahlung durchgeführten CT-Untersuchungen an mindestens 50 Tieren zu erbringen.



Kurse im Strahlenschutz



3.1.3
Spezielle Fachkunde im Strahlenschutz für die Röntgentherapie an Tieren


Die Anwendung von Röntgenstrahlung zur Behandlung von Tieren bedarf eines gesonderten Fachkundeerwerbs, da auch hier aufgrund der Strahlenexposition für das tierärztliche Personal besondere Schutzvorschriften einzuhalten sind.



Sachkunde



Der Erwerb der Sachkunde für die Röntgentherapie in der Tierheilkunde beinhaltet die Indikationsstellung, die technische Durchführung, die Überprüfung und die Beurteilung des Therapieergebnisses unter besonderer Beachtung des Strahlenschutzes. Sie wird durch eine Tätigkeit über einen Zeitraum von mindestens einem Monat unter Anleitung und Aufsicht eines Tierarztes erworben, der auf dem betreffenden Anwendungsgebiet die Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. Darüber hinaus ist der Nachweis der mit Röntgenstrahlung durchgeführten Röntgentherapien an mindestens 40 Tieren zu erbringen.



Kurse im Strahlenschutz



Es ist ein Grundkurs im Strahlenschutz nach Anlage 1 und ein Spezialkurs nach Anlage 2.2 (Inhalte analog Teletherapie) zu besuchen und mit Erfolg abzuschließen. Die Teilnahmebescheinigung ist nach Anlage 7 auszustellen.



3.2
Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für Tierärzte bei Anwendungen nach Strahlenschutzverordnung


Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung (Sachkunde) und die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben.



Sachkunde



Die Sachkunde wird erworben durch die Mitwirkung (Indikationsstellung, technische Mitwirkung und gegebenenfalls Befundung oder Überprüfung und Beurteilung des Therapieergebnisses) bei Untersuchungen oder Behandlungen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung am Tier unter besonderer Beachtung des Strahlenschutzes über einen Zeitraum von mindestens einem Monat. Sie wird in der Regel unter Anleitung und Aufsicht eines Tierarztes erworben, der auf dem betreffenden Anwendungsgebiet die Fachkunde im Strahlenschutz besitzt.



Nuklearmedizinische Diagnostik


Voraussetzung für den Erwerb der Sachkunde für die nuklearmedizinische Diagnostik in der Tierheilkunde ist die Mitwirkung bei mindestens 40 Untersuchungen von Tieren in angemessener Gewichtung der Untersuchungsverfahren. Die Mitwirkung muss den gesamten Ablauf der Untersuchung einschließlich der Präparation der Radiopharmaka und der Befundung umfassen.


Nuklearmedizinische Therapie, Teletherapie, Brachytherapie


Voraussetzung für den Erwerb der Sachkunde für die Behandlung mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde ist die Mitwirkung bei mindestens 40 Behandlungen von Tieren in angemessener Gewichtung der Verfahren. Die Mitwirkung muss den gesamten Ablauf der Anwendung einschließlich gegebenenfalls der Präparation der Radiopharmaka, der Bestrahlungsplanung und der notwendigen Dokumentation umfassen.


An Stelle der Mitwirkung bei Untersuchungen und Behandlungen von Tieren können nach Abstimmung mit der zuständigen Stelle auch Hospitationen bei gleichartigen Anwendungen im humanmedizinischen Bereich anerkannt werden.



Der Erwerb der Sachkunde ist durch Nachweise zu belegen (Anlage 5).



Kurse im Strahlenschutz



Es ist ein Grundkurs im Strahlenschutz nach Anlage 1 zu besuchen und mit Erfolg abzuschließen.



Zusätzlich ist ein Spezialkurs nach Anlage 2 für das entsprechende Anwendungsgebiet erfolgreich zu absolvieren. Ein Kurs kann von der zuständigen Stelle auch als geeignete Fortbildungsmaßnahme anerkannt werden, wenn als Zielgruppe nicht ausdrücklich Tierärzte benannt sind und der Kurs als Strahlenschutzkurs nach der Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“(Anlage 15) anerkannt ist.



Die Teilnahmebescheinigung ist nach Anlage 7 auszustellen.



3.3
Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz


Tierärzte, Ärzte oder Zahnärzte ohne die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz, die unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Tierarztes, Arztes oder Zahnarztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung anwenden, müssen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen (§ 92b Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV, § 29 Absatz 1 Nummer 2 RöV). Das Gleiche gilt für Personen ohne die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz, die unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Tierarztes, Arztes oder Zahnarztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung technisch mitwirken oder die Anwendung technisch durchführen (§ 92b Absatz 2 Nummer 3 StrlSchV, § 29 Absatz 2 Nummer 3 RöV).



Die genannten Personen erwerben die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz auf der Grundlage des im Studium oder ihrer Ausbildung erworbenen Wissens durch die Teilnahme an einer für das jeweilige Anwendungsgebiet geeigneten Einweisung sowie durch praktische Erfahrung und einen Strahlenschutzkurs nach Anlage 8. Um die Voraussetzung für den Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz zu erfüllen, muss bei der Einweisung über alle relevanten Schutzmaßnahmen und speziellen Arbeitsabläufe, insbesondere über die wesentlichen Inhalte einer Strahlenschutzanweisung, informiert werden. Die Einweisung erfolgt vor Ort durch den Strahlenschutzbeauftragten oder durch eine von diesem beauftragte Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt.



Für die oben genannten Personen ohne erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz gelten abweichend hiervon die Kenntnisse mit dem erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses als geprüft und bescheinigt, wenn die zuständige Behörde auf Antrag eines Kursveranstalters zuvor festgestellt hat, dass die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz mit dem Bestehen der Abschlussprüfung dieses Kurses erworben werden (§ 18a Absatz 3 Satz 3 RöV, § 30 Absatz 4 Satz 3 StrlSchV).



Die zuständige Behörde kann im Geltungsbereich der Röntgenverordnung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz anerkennen, die mit Bestehen der Abschlussprüfung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung erworben wurden, wenn die zuständige Behörde zuvor festgestellt hat, dass in dieser Ausbildung die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung im Strahlenschutz sowie den anerkannten Strahlenschutzkursen entsprechendes theoretisches Wissen vermittelt wird (§ 18a Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 18a Absatz 1 Satz 5 RöV).



3.4
Aktualisierungen der erforderlichen Fachkunde und der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz


Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz müssen mindestens alle fünf Jahre durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden (§ 30 Absatz 2 StrlSchV, § 18a Absatz 2 RöV), welche die für den Anwendungsbereich wesentlichen Strahlenschutzaspekte berücksichtigen (Anlage 4). Abweichend hiervon kann die Fachkunde im Strahlenschutz im Einzelfall auf andere geeignete Weise aktualisiert und die Aktualisierung der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.



Die nach den Richtlinien „Strahlenschutz in der Medizin“ und „Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“ (Anlage 15) anerkannten Aktualisierungskurse können auch zur Aktualisierung von Fachkunden und Kenntnissen im Strahlenschutz in der Tierheilkunde anerkannt werden.



Die zuständige Stelle kann eine Bescheinigung über die Fachkunde oder über die Kenntnisse entziehen oder deren Fortgeltung mit Auflagen versehen, wenn der Nachweis über Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird oder wenn eine Überprüfung ergibt, dass die Fachkunde oder die Kenntnisse im Strahlenschutz nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorhanden sind. Bestehen begründete Zweifel an der Fachkunde im Strahlenschutz, kann die zuständige Behörde eine Überprüfung veranlassen.



Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs oder einer Fortbildungsveranstaltung zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder für die Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz ist nach Anlage 7 bzw. Anlage 9 auszustellen. Die zuständige Behörde kann den Inhaber der Bescheinigung auffordern, diese vorzulegen.



4
Technische Mitwirkung und technische Durchführung


Die technische Durchführung von Untersuchungen mit Röntgenstrahlung oder die technische Mitwirkung bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde ist neben den unter Kapitel 3.1 und 3.2 genannten Personen auch folgenden Personen erlaubt:



a.
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes,


b.
Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich überwachten abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen (§ 92b Absatz 2 Nummer 2 StrlSchV, § 29 Absatz 2 Nummer 2 RöV),


c.
Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen (z.B. Tierärzte ohne erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz), wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Tierarztes, Arztes oder Zahnarztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz tätig sind (§ 92b Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV, § 92b Absatz 2 Nummer 3 StrlSchV, § 29 Absatz 1 Nummer 2 RöV, § 29 Absatz 2 Nummer 3 RöV),


d.
Medizinphysik-Experten, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Tierarztes, Arztes oder Zahnarztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz tätig sind (§ 92b Absatz 2 Nummer 4 StrlSchV, § 29 Absatz 2 Nummer 4 RöV).


5
Schutz beruflich strahlenexponierter Personen


5.1
Physikalische Strahlenschutzkontrolle und Grenzwerte der Strahlenexposition


An Personen, die sich in Kontrollbereichen aufhalten, ist nach § 35 Absatz 1 RöV und § 40 Absatz 1 StrlSchV mittels geeigneter Verfahren die Körperdosis zu ermitteln (siehe Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen). Hierbei sind auch mögliche erhöhte Teilkörperexpositionen zu berücksichtigen, zum Beispiel eine erhöhte Dosis an den Fingern durch das Applizieren von radioaktiven Stoffen (z.B. bei der Radiosynoviorthese) oder an Körperteilen, die bei Anwendungen mit ionisierender Strahlung in den Primärstrahl gelangen können.



5.2
Aufzeichnungen


Die Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosen sind nach § 35 Absatz 9 RöV und § 42 Absatz 1 StrlSchV unverzüglich aufzuzeichnen. Sie sind so aufzubewahren, dass die Angaben unter dem Namen der Personen zusammengefasst sind, um die Weitergabe dieser Informationen zur Erfassung im Strahlenschutzregister beim Bundesamt für Strahlenschutz (§ 35a RöV, § 112 StrlSchV), an den ermächtigten Arzt, die zuständige Behörde oder einen anderen Arbeitgeber zu erleichtern. Die Aufzeichnungen sind so lange aufzubewahren, bis die überwachte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendigung der jeweiligen Beschäftigung. Sie sind spätestens 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person zu löschen (§ 35 Absatz 9 RöV, § 42 Absatz 1 StrlSchV).



Die personenbezogenen Aufzeichnungen, z.B. die ärztliche Bescheinigung der arbeitsmedizinischen Vorsorge, sind nach § 38 Absatz 3 Satz 2 RöV und § 61 Absatz 3 Satz 2 StrlSchV während der Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich strahlenexponierte Person aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.



5.3
Strahlenschutzanweisungen


Nach § 34 StrlSchV hat der Strahlenschutzverantwortliche eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen; nach § 15a RöV kann die zuständige Behörde den Strahlenschutzverantwortlichen verpflichten, eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen, in der die zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen aufzuführen sind. Insbesondere müssen der Ablauf der einzelnen Arbeitsvorgänge sowie die Aufgabenverteilung der beteiligten Personen und die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sowohl beim normalen Ablauf als auch bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen ersichtlich sein. Aus der Anweisung muss insbesondere hervorgehen, welche Schutzvorrichtungen und Messgeräte bereitzuhalten sind und wie deren Beschaffenheit und Zustand zu kontrollieren sind. Ferner sind Maßnahmen vorzusehen, die bei Störfällen oder Unfällen die Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt auf ein Mindestmaß beschränken.



Die Strahlenschutzanweisung soll mindestens enthalten:



Plan für die Organisation des Strahlenschutzes (z.B. Erreichbarkeit und Anwesenheit des Strahlenschutzbeauftragten)


Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsablaufs – insbesondere beim Betrieb von Röntgengeräten außerhalb von Röntgenräumen


Regelungen zum sicheren Umgang mit radioaktiven Stoffen


Regelungen zur Vermeidung von Expositionen nach Kontamination durch radioaktive Stoffe


Regelungen zur regelmäßigen Funktionsprüfung und Wartung von Bestrahlungsvorrichtungen, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Ausrüstung und Geräten, die für den Strahlenschutz wesentlich sind sowie die Führung von Aufzeichnungen über die Funktionsprüfungen und über die Wartungen


Regelungen gegen das Abhandenkommen radioaktiver Stoffe


Festlegungen zur Ermittlung der Körperdosis


Regelungen gegen das unerlaubte Inbetriebsetzen von Bestrahlungsanlagen und Röntgeneinrichtungen


Festlegungen zum Führen eines Betriebsbuches


Regelungen zur Brandbekämpfung (§ 52 StrlSchV)


5.4
Unterweisungen bei Tätigkeiten im Kontrollbereich


Vor dem erstmaligen Zutritt zu Kontrollbereichen und vor der erstmaligen Anwendung von Röntgenstrahlung, radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung sind betroffenen Personen in einer mündlichen, arbeitsplatzbezogenen Unterweisung die Art der Tätigkeit, die möglichen Gefahren, anzuwendende Schutzmaßnahmen, die für die vorgesehenen Aufgaben wesentlichen Inhalte der Röntgenverordnung, der Strahlenschutzverordnung, dieser Richtlinie sowie gegebenenfalls die Inhalte der Genehmigung und der Strahlenschutzanweisung zu vermitteln (§ 36 Absatz 1 Satz 1 RöV, § 38 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV). In der Anlage 10 sind für diese Personen beispielhaft Inhalte der Unterweisung aufgeführt, die an die jeweilige Tätigkeit angepasst werden sollen.



Die weiteren Unterweisungen sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen.



Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisung sind Aufzeichnungen zu führen, die von den unterwiesenen Personen zu unterzeichnen sind.



Im Rahmen der Unterweisungen sind Frauen darauf hinzuweisen, dass eine Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist (§ 36 Absatz 3 RöV, § 38 Absatz 3 StrlSchV). Nach § 43 Absatz 2 StrlSchV ist nach der Mitteilung über die Schwangerschaft durch Umgestaltung der Arbeitsbedingungen eine innere berufliche Strahlenexposition auszuschließen. Nach § 55 Absatz 4 StrlSchV und § 31a Absatz 4 RöV beträgt der Grenzwert bei gebärfähigen Frauen für die über einen Monat kumulierte Dosis an der Gebärmutter 2 Millisievert. Für ein ungeborenes Kind, das aufgrund der Beschäftigung der Mutter einer Strahlenexposition ausgesetzt ist, beträgt der Grenzwert der Dosis aus äußerer und innerer Strahlenexposition vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Schwangerschaft bis zu deren Ende 1 Millisievert.



Die Aufzeichnungen über die Unterweisungen sind nach § 36 Absatz 4 RöV und § 38 Absatz 4 StrlSchV wie nachfolgend aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen:



Für Personen, die zur Durchführung oder Aufrechterhaltung im Kontrollbereich vorgesehener Betriebsvorgänge tätig werden müssen, bei für den Aufenthalt im Kontrollbereich berechtigten Auszubildenden oder Studierenden (§ 36 Absatz 1 RöV i. V. m. § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c) sowie für Personen, die zur Durchführung von im Sperrbereich vorgesehenen Betriebsvorgängen oder aus zwingenden Gründen tätig werden müssen, sind die Aufzeichnungen für fünf Jahre und für alle anderen Personen, denen der Zutritt zum Kontrollbereich gestattet wird, für ein Jahr lang nach der Unterweisung aufzubewahren.



5.5
Arbeitsmedizinische Vorsorge


Die arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgt nach den §§ 37 bis 41 RöV und §§ 60 bis 64 StrlSchV.





6
Schutz von Tierbegleitpersonen1


Nach § 3 Absatz 2 Nummer 33a StrlSchV und nach § 2 Nummer 24a RöV ist eine Tierbegleitperson eine einwilligungsfähige Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeiten freiwillig ein Tier begleitet, an dem in Ausübung der Tierheilkunde radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden. Der Strahlenschutzverantwortliche bzw. der Strahlenschutzbeauftragte hat bei der Abwägung zur Erlaubnis zum Betreten der Strahlenschutzbereiche strenge Maßstäbe anzulegen. Die Anwesenheit einer Tierbegleitperson kann z.B. dann erforderlich sein, wenn sie auf das Tier einen beruhigenden Einfluss ausübt.



Tierbegleitpersonen müssen vor der Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung am Tier auf Gefahren, deren Vermeidung sowie sonstige Erfordernisse des Strahlenschutzes hingewiesen werden. Hierüber sind Aufzeichnungen nach Anlage 11 oder 12 anzufertigen, die von der Tierbegleitperson zu unterzeichnen sind. Tierbegleitpersonen sind mit geeigneten Schutzvorrichtungen (z.B. Bleischutz) auszustatten, um ihre Strahlenexposition zu beschränken (§ 92a StrlSchV, § 29 Absatz 4 RöV).



Für die Tierbegleitpersonen ist im Kontrollbereich die Körperdosis auf Grundlage der Festlegung der zuständigen Behörde gemäß der „Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen“ nach § 40 Absatz 1 StrlSchV zu ermitteln bzw. nach § 35 Absatz 1 RöV unverzüglich zu ermitteln. Die Ergebnisse sind nach § 42 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV und § 35 Absatz 9 RöV nach der Ermittlung unverzüglich aufzuzeichnen (Anlagen 11 und 12) und der Tierbegleitperson auf Verlangen mitzuteilen.



Die Höhe der gesamten Strahlenexposition der Tierbegleitperson, einschließlich des Zeitraums der Betreuung des Tieres, der nicht der Strahlenschutzkontrolle unterliegt, soll den Grenzwert für Einzelpersonen der Bevölkerung (§ 32 RöV, § 46 StrlSchV) nicht überschreiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Tier nach der Anwendung radioaktiver Stoffe noch eine Strahlenquelle darstellen kann.



Zutrittsregelungen für Tierbegleitpersonen



Tierbegleitpersonen darf der Zutritt zu Überwachungsbereichen nur gestattet werden, wenn ihr Aufenthalt erforderlich ist (§ 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b RöV, § 37 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b StrlSchV). Zu Kontrollbereichen darf Tierbegleitpersonen der Zutritt nur gestattet werden, wenn der Aufenthalt bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Tier erforderlich ist und der Tierarzt, Arzt oder Zahnarzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz zugestimmt hat (§ 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b RöV, § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b StrlSchV); hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.



Schwangeren Frauen darf der Zutritt zu Kontrollbereichen nicht als Tierbegleitperson gestattet werden (§ 22 Absatz 2 Satz 2 RöV, § 37 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchV). Einer stillenden Frau darf kein Zutritt als Tierbegleitperson zu Kontrollbereichen gestattet werden, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird (§ 37 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV).





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Spezielle Ausführungen für Anwendungen nach Röntgenverordnung


Nach § 19 Absatz 1 RöV sind Strahlenschutzbereiche je nach Höhe der Strahlenexposition als Überwachungsbereich oder Kontrollbereich einzurichten. Nach § 19 Absatz 2 RöV sind Kontrollbereiche während der Einschaltzeit der Röntgeneinrichtung zu kennzeichnen. Grundsätzlich dürfen Röntgeneinrichtungen nur in Röntgenräumen betrieben werden (§ 20 Absatz 1 RöV). Falls der Zustand oder die Größe des zu untersuchenden Tieres es zwingend erfordert, kann nach § 20 Absatz 2 RöV eine Röntgeneinrichtung auch außerhalb eines Röntgenraumes betrieben werden. Dabei sind besondere Vorkehrungen zum Schutz Dritter vor Röntgenstrahlung zu treffen (z.B. Absperrungen, Abschirmungen); dieses gilt insbesondere für mobile Röntgeneinrichtungen („Betrieb ortsveränderlicher Röntgeneinrichtungen“; § 19 Absatz 6 RöV). Für die zwingenden Erfordernisse von Untersuchungen mit mobilen Röntgeneinrichtungen außerhalb von Röntgenräumen sind strenge Anforderungen zu stellen.



Für Personen, die ein Tier während der Röntgenuntersuchung fixieren, sind gegebenenfalls zusätzliche Abschirmhilfen einzusetzen. Bei der Positionierung von Röntgenfilmkassetten sind grundsätzlich Haltesysteme zu verwenden. Zur Reduzierung der Körperdosis der im Kontrollbereich anwesenden Personen sind die Strahlenschutzgrundsätze nach Anlage 13 zu berücksichtigen.





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Spezielle Ausführungen für Anwendungen nach Strahlenschutzverordnung


8.1
Strahlenschutzbereiche und Strahlenschutzmaßnahmen


Nach § 36 Absatz 1 StrlSchV sind Strahlenschutzbereiche je nach Höhe der Strahlenexposition als Überwachungsbereich, Kontrollbereich oder Sperrbereich einzurichten. Für das Betreten von Strahlenschutzbereichen sind Zugangsregelungen festzulegen, z.B. durch Erteilung von Zugangsberechtigungen.



Die Räume oder Teile von Gebäuden, in denen Tiere mit radioaktiven Stoffen untersucht oder behandelt werden oder in denen offene radioaktive Stoffe zubereitet, gelagert oder appliziert werden, sind als Strahlenschutzbereich einzurichten. Zum Schutz der sich darin befindenden Personen oder der sich dort befindenden Sachgüter ist es erforderlich festzustellen, ob Kontaminationen vorliegen (§ 44 StrlSchV). Einzelheiten zur Kontaminationskontrolle sind dem Bericht der Strahlenschutzkommission „Anforderungen an die Kontaminationskontrolle beim Verlassen eines Kontrollbereiches“ zu entnehmen. Beim Verlassen eines Kontrollbereiches sind Personen und Sachgüter entsprechend auf Kontaminationen hin zu überprüfen.



Kontrollbereiche und vorübergehende Kontrollbereiche sind abzugrenzen und geeignet zu kennzeichnen. Kontrollbereiche müssen gegen das Betreten durch unbefugte Personen gesichert sein; die Räume haben rutschfeste, dekontaminierbare und lagerfähige Untergründe aufzuweisen.



Die Aufenthalts- und Untersuchungszeiten sind auf das notwendige Maß zu beschränken.



In Strahlenschutzbereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, muss Schutzkleidung getragen werden. Dazu gehören Schutzhandschuhe, Kittel, geeignete Schuhe sowie Überzüge, die nur im Strahlenschutzbereich getragen werden.



Zur Vermeidung von Inkorporationen ist Essen, Trinken, Rauchen und die Verwendung von kosmetischen Mitteln oder Gesundheitspflegemitteln generell in Strahlenschutzbereichen verboten, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird. Personen mit äußeren Verletzungen dürfen mit offenen radioaktiven Stoffen nur umgehen, wenn die verletzte Stelle gegen Eindringen dieser Stoffe geschützt ist (dichter Verband, Schutzhandschuh). Gegebenenfalls ist die Gestattung eines für die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen ermächtigten Arztes einzuholen. Das Tragen von sichtbarem Schmuck ist im Hinblick auf eine mögliche Kontamination und deren Verbreitung zu untersagen.



Grundsätzlich ist jede Kontamination, auch unterhalb der angegebenen Grenzwerte für Oberflächenkontaminationen in der Anlage III, Tabelle 1, Spalte 4 StrlSchV, unverzüglich zu beseitigen. Mit einer Dekontamination dürfen nur Personen betraut werden, die hierfür die erforderlichen Kenntnisse besitzen (§ 44 Absatz 4 StrlSchV). Es ist Vorsorge durch entsprechende Maßnahmen zu treffen, dass keine Kontaminationen verbreitet werden können. Weiterhin ist zu vermeiden, dass unsachgemäße Dekontaminationsarbeiten zu Inkorporationen beim Menschen führen.



Kontrollbereiche dürfen nur von sachkundigem Personal gereinigt werden. Wenn Fremdfirmen mit der Reinigung beauftragt werden, müssen diese eine Genehmigung nach § 15 Absatz 1 StrlSchV besitzen. Radioaktive Restlösungen sowie radioaktive Spül- und Reinigungswässer sind zu sammeln und wie radioaktiver Abfall zu behandeln.



8.2
Expositionsminderung bei Anwendungen radioaktiver Stoffe


Bei der Anwendung radioaktiver Stoffe am Tier ist durch die Einhaltung verschiedener Maßnahmen und Verhaltensregelungen eine Minimierung möglicher Strahlenexpositionen für die Beschäftigten oder die Tierbegleitpersonen erreichbar. Informationen und Empfehlungen zum Strahlenschutz von Mensch und Umwelt sind in Anlage 14 dargelegt.





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Freigabe oder Ablieferung als radioaktiver Abfall


Geringfügig radioaktiv kontaminierte Stoffe können auf Antrag des Strahlenschutzverantwortlichen oder des Strahlenschutzbeauftragten durch die zuständige Behörde entsprechend den Regelungen des § 29 StrlSchV freigegeben werden.



Eine Freigabe nach § 29 StrlSchV kommt nicht in Betracht bei



Ableitungen nach § 47 StrlSchV,


Stoffen und Gegenständen, die nach § 69 StrlSchV an Dritte abgegeben werden, sowie


Stoffen und Gegenständen, die nach § 44 Absatz 3 StrlSchV aus dem Kontrollbereich herausgebracht werden.


Für die Ablieferung des radioaktiven Abfalls an eine Landessammelstelle sind die Regelungen des § 76 StrlSchV einschlägig.



Anlagen


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Grundkurs für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach StrlSchV/Lehrinhalte für die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach RöV für Tierärzte

Anlage 2: Spezialkurse für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach StrlSchV für Anwendungen in der Nuklearmedizin, Teletherapie und Brachytherapie

Anlage 3: Spezialkurs für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach RöV für Computertomographie-Untersuchungen durch Tierärzte

Anlage 4: Aktualisierungskurse

Anlage 5: Nachweis über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz für Tierärzte

Anlage 6: Muster für eine Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz

Anlage 7: Muster für eine Bescheinigung über die Teilnahme an Kursen im Strahlenschutz zum Erwerb oder Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz

Anlage 8: Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Tierheilkunde für Personen nach § 92b Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 3 StrlSchV und für Personen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 3 RöV

Anlage 9: Muster für eine Bescheinigung über die Teilnahme an Kursen für den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Tierheilkunde für Personen nach § 92b Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 3 StrlSchV und für Personen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 3 RöV oder Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz

Anlage 10: Inhalt der Unterweisung bei Tätigkeiten im Kontrollbereich vor der Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung, der technischen Durchführung oder technischen Mitwirkung nach RöV oder StrlSchV

Anlage 11: Musterformblatt für Tierbegleitpersonen bei Untersuchungen mit Röntgenstrahlung am Tier

Anlage 12: Musterformblatt für Tierbegleitpersonen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde

Anlage 13: Strahlenschutzgrundsätze bei Anwendung von Röntgenstrahlung

Anlage 14: Informationen und Empfehlungen zum Strahlenschutz von Mensch und Umwelt

Anlage 15: Regelwerke und weitere Informationen