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BMUB-RSII4-20141103-SF-A014.htm

Zum Hauptdokument : Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der Röntgenverordnung (RöV); hier: Strahlenschutz in der Tierheilkunde



Anlage 14



Informationen und Empfehlungen zum Strahlenschutz von Mensch und Umwelt



Jede unnötige Strahlenexposition von Mensch und Umwelt ist zu vermeiden. Jede Strahlenexposition von Mensch und Umwelt ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch unterhalb der nach StrlSchV festgesetzten Grenzwerte so gering wie möglich zu halten.



Offene radioaktive Stoffe sind während der Zeit, in der sie nicht benutzt werden, in dicht verschlossenen Gefäßen innerhalb allseitig ausreichend abgeschirmter Schutzbehältnisse aufzubewahren.



Mit radioaktiven Stoffen kontaminierte Gegenstände (Spritzen, Kanülen, Abdeckungen, Abfallbehälter usw.) sind bis zur Freigabe oder ordnungsgemäßen Beseitigung so aufzubewahren, dass eine möglichst geringe Strahlenbelastung oder Kontaminationsmöglichkeit von Personen oder der Umwelt besteht.



Bei allen Anwendungen offener radioaktiver Stoffe am Tier müssen die baulichen Voraussetzung und der organisatorische Strahlenschutz so geplant werden, dass Kontaminationen von Personen und Umwelt möglichst vermieden werden. Dabei kann die Einhaltung der nachfolgenden Maßnahmen helfen:



Aufenthalts- und Untersuchungszeiten sollen auf das notwendige Maß beschränkt werden.


Es muss Schutzkleidung getragen werden. Dazu gehören Schutzhandschuhe, Kittel, geeignete Schuhe sowie Überzüge, die nur im Kontrollbereich getragen werden.


Zur Vermeidung von Inkorporationen ist Essen, Trinken, Rauchen und die Verwendung von kosmetischen Mitteln oder Gesundheitspflegemitteln generell in Strahlenschutzbereichen verboten.


Personen mit äußeren Verletzungen dürfen mit offenen radioaktiven Stoffen nur umgehen, wenn die verletzte Stelle gegen Eindringen dieser Stoffe geschützt ist (dichter Verband, Schutzhandschuh).


Bei der Applikation radioaktiver Stoffe sollen geeignete Spritzenabschirmungen und gegebenenfalls nahe an der Quelle (Spritze, Tier) weitere Abschirmungen eingesetzt werden.


Bei i.v.-Applikation soll ein vorher gelegter, intravenöser Zugang verwendet werden; eventuell sind auch andere Zugangswege geeignet, z.B. eine subkutane Applikation bei der Untersuchung von Katzen.


Die Tiere sollen durch Sedierung oder Anästhesie auf die Anwendung radioaktiver Stoffe vorbereitet werden.


Zur Lagerung und zum Festhalten der Tiere soll nur die unbedingt notwendige Anzahl von entsprechend eingewiesenen Tierbegleitpersonen anwesend sein. Kleinere Tiere in Sedierung oder Anästhesie können in der Regel mittels Fixierhilfen, z.B. mit Sandsäcken, gelagert werden. Pferde sollen von Personen gehalten werden, die ergänzend zu den sonstigen Strahlenschutzmaßnahmen Schutzhandschuhe tragen.


Die radioaktiven Stoffe werden in den meisten Fällen insbesondere über den Urin der Tiere ausgeschieden. Daher soll überlegt werden, ob und wie die Wahrscheinlichkeit des Urinierens während einer Szintigraphie reduziert werden kann, z.B. durch Katheterisierung oder die vorherige Applikation von Diuretika.


Wenn das Tier während der Untersuchung uriniert, soll der Urin gesammelt und in einem Lagerbehälter zum Abklingen gesammelt werden. Eine notwendige Dekontamination des Bereichs hat unverzüglich zu erfolgen. Zum Sammeln von Pferdeurin ist ein Eimer oder Gefäß mit einem langen Stiel geeignet. In das Behältnis sollen vorher Sägespäne oder Einstreu gegeben werden, um Kontaminationen durch Spritzen zu vermeiden.


Es ist durch regelmäßige Überprüfungen sicherzustellen, dass Kontaminationen erkannt werden; diese sind unverzüglich zu beseitigen. Bei Notfällen (z.B. Kolik, Verdacht einer Stressfraktur etc.) müssen die notwendigen Maßnahmen unter Beachtung der Strahlenschutzregeln (Abschirmung, Aufenthalt, Abstand) durchgeführt werden.