Logo jurisLogo Bundesregierung

BMUB-RSII4-20141103-SF-A008.htm

Zum Hauptdokument : Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der Röntgenverordnung (RöV); hier: Strahlenschutz in der Tierheilkunde



Anlage 8



Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Tierheilkunde für Personen nach § 92b Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 3 StrlSchV und für Personen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 3 RöV



Dauer:

mindestens 24 Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten Dauer



Kursinhalte:



Grundlagen des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik und bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde


Physikalische Eigenschaften von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen


Dosisgrößen, Einheiten, Messverfahren


Strahlenbiologische Grundlagen


Biologische Risiken


Strahlenschutz bei den Untersuchungsmethoden in der Tierheilkunde (insb.: Abschirmungen, Verhalten bei Personen-, Tier- und Sachkontamination; Strahlenschutzmessgeräte und Durchführung von Messungen; Dokumentation und Aufzeichnungen über radioaktive Stoffe; Rückgabe der Tiere)


Strahlenschutz des Personals, der Tierbegleitpersonen und der Umgebung (wesentliche Inhalte der RöV und der StrlSchV; Strahlenschutzanweisung; Messung der Personendosis; Maßnahmen bei bedeutsamen Ereignissen; Tätigkeitsverbot; Zutritt zu Strahlenschutzbereichen, Dosimetrie, Abfallbeseitigung und Abgabe)


Methoden der Qualitätssicherung


Verhalten bei Stör- und Unfällen


Rechtsvorschriften, Richtlinien, behördliche Verfahren und Überprüfungen