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BMUB-RSII4-20141103-SF-A002.htm

Zum Hauptdokument : Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der Röntgenverordnung (RöV); hier: Strahlenschutz in der Tierheilkunde



Anlage 2



Spezialkurse für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach StrlSchV für Anwendungen in der Nuklearmedizin, Teletherapie und Brachytherapie



Die Voraussetzung für die Teilnahme ist der Nachweis des Strahlenschutzkurses nach Anlage 1 oder eines Grundkurses im Strahlenschutz gemäß Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“ (StrlSchV) oder gemäß Richtlinie „Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin und Zahnmedizin“ (RöV).



2.1
Nuklearmedizin


Dauer:

mindestens 24 Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten Dauer



Lehrinhalte:



Radioaktive Stoffe in der Medizin



physikalische Eigenschaften


chemische Eigenschaften


Radioaktive Arzneimittel



Erzeugung und Handhabung


Pharmakologie und Toxikologie


Dosimetrie und Dosisberechnung



Aktivität einschließlich Aktivitätsbestimmung


Biokinetik, Stoffwechselverhalten


Dosisberechnung


Mess- und Nachweisverfahren


Strahlenschutz bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe



Personal


Tierbegleitpersonen


baulicher und apparativer Strahlenschutz


Kontamination und Dekontamination


Inkorporation und Dekorporation


Strahlenschutzüberwachung



Personal


Tierbegleitpersonen


Kontaminations- und Inkorporationsüberwachung


Strahlenexposition



Personal


Ermittlung der Strahlenexposition


Aufbewahrung, Transport und Beseitigung radioaktiver Stoffe



Vorschriften


Geräte und Vorrichtungen


Aufzeichnungen


Unterweisung des Personals



Inhalt


Fristen


Nachweis


Information der Tierbegleitperson



Inhalt


Nachweis


Qualitätssicherung



Spezielle Rechtsvorschriften



Richtlinien


behördliche Verfahrensregelungen, Anzeige- und Genehmigungsverfahren auf dem Gebiet des Strahlenschutzes


Regeln der Technik, Normen, Leitlinien


Störfälle und Unfälle



spezielle Störfallsituationen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen


realistische Unfallsituationen, Verhalten bei Unfällen (Erste-Hilfe-Plan, Messverfahren, Dosisgrenzwerte, Meldewesen)


2.2
Teletherapie


Für teletherapeutische Anwendungen ionisierender Strahlung am Tier (Beschleuniger und Gammabestrahlungsvorrichtungen nach StrlSchV) gelten die Lehrinhalte und Zeiten des Spezialkurses nach Anlage A3 Nummer 1.3 der Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“ (Anlage 15).



2.3
Brachytherapie


Für Brachytherapie-Anwendungen ionisierender Strahlung am Tier (Strahler, Bestrahlungsvorrichtungen, endovaskuläre Strahlentherapie nach StrlSchV) gelten die Lehrinhalte und Zeiten des Spezialkurses nach Anlage A3 Nummer 1.4 der Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“ (Anlage 15).



2.4
Anerkennung anderer Strahlenschutzkurse


Alle nach der Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“ (StrlSchV) anerkannten Kurse im Strahlenschutz können im Rahmen des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz zur Anwendung ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde nach der Strahlenschutzverordnung anerkannt werden.