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Richtlinie über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationseinrichtungen und die dienstliche Benutzung privater Telekommunikationseinrichtungen in der Bundesverwaltung (Richtlinie Telekommunikation Bund - RLTk Bund - )

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Richtlinie über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationseinrichtungen und die dienstliche Benutzung privater Telekommunikationseinrichtungen in der Bundesverwaltung
(Richtlinie Telekommunikation Bund – RLTk Bund - )





Inhalt



1.
Einleitung und Geltungsbereich


2.
Begriffsbestimmungen


3.
Einrichten, Betreiben und Nutzen von Telekommunikationsdiensten


4.
Schlussbestimmungen




Anlage 1

–  Ausführungshinweise Datenschutz zur RLTk Bund

Anlage 2

–  Ausführungshinweise für Telefonie und Telefax

Anlage 3

–  Ausführungshinweise für die Nutzung privater Telekommunikationseinrichtungen

Anlage 4

–  Ausführungshinweise zur Nutzung von Internetdiensten
am Arbeitsplatz





1.
Einleitung und Geltungsbereich


1.1
Die RLTk Bund gilt grundsätzlich für alle Telekommunikationsdienste einschließlich der Nutzung von Internetdiensten.


1.2
Für einzelne Telekommunikationsdienste werden Ausführungshinweise zur Regelung dienstspezifischer Besonderheiten als Anlagen zur RLTk Bund herausgegeben. Diese Ausführungshinweise werden bei Bedarf durch das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Bundesbehörden an neue Entwicklungen angepasst. Die obersten Bundesbehörden können weitere Verfahrenseinzelheiten regeln.


1.3
Verfahren, die den Vorgaben der RLTk Bund nicht entsprechen, sind grundsätzlich zu überführen. Sofern hiervon abgesehen werden soll, hat eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu erfolgen.


1.4
Die RLTk Bund gilt für alle Behörden der Bundesverwaltung mit folgenden Ausnahmen:
-
Bundespräsidialamt
-
Deutscher Bundestag
-
Deutscher Bundesrat
-
Bundesverfassungsgericht
-
im Bereich des Auswärtigen Amtes für die Telekommunikation mit den Auslandsvertretungen und für die Telekommunikationsanlagen bei den Auslandsvertretungen
-
besondere Telekommunikationsnetze im Bereich des Bundesministeriums des Innern sowie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
-
sonstige, nicht an das öffentliche Telekommunikationsnetz angeschlossene Telekommunikationsanlagen




2.
Begriffsbestimmungen


2.1
Telekommunikationsdienste
Dienste, die die persönliche Kommunikation sowie den Informationsaustausch und die Informationsgewinnung in beliebiger Form (z.B. Zeichen, Sprache, Bilder Töne) unter Zuhilfenahme von Telekommunikationseinrichtungen und Kommunikationsverbindungen ermöglichen.


2.2
Telekommunikationseinrichtungen
Technische Einrichtungen mit ortsgebundenen (z.B. Telefone an TK-Anlagen, ISDN-Telefone, Telefaxgeräte, Videokonferenzanlagen, Datenübermittlungs- und –austauscheinrichtungen mit leitergebundenen Zugängen zu öffentlichen Diensten) oder mobilen Endgeräten (z.B. Handies, Autotelefone, Funkrufempfänger, Datenübermittlungs- und –austauscheinrichtungen mit nichtleitergebundenen Zugängen zu öffentlichen Diensten), die Telekommunikationsdienste erbringen.


2.3
Kommunikationsverbindungen
Kommunikationswege über leitergebundene und nichtleitergebundene (z.B. Mobilfunk, Bündel- und Betriebsfunk, TETRA) Übertragungsstrecken, die Telekommunikationseinrichtungen untereinander und mit den Endgeräten verbinden.


2.4
Öffentliche Telekommunikationsdienste
Leistungen, die der Öffentlichkeit zur Nutzung angeboten werden


2.5
Nichtöffentliche Telekommunikationsdienste
Leistungen, die exklusiv für festgelegte Nutzerkreise erbracht werden


2.6
Teilnehmer
Personen, die Telekommunikationsdienste nutzen


2.7
Aktive Nutzung
Ein/e Teilnehmer/in baut eine Telekommunikationsverbindung zu einem oder mehreren anderen Teilnehmern auf, versendet Informationen oder ruft Informationen ab.


2.8
Passive Nutzung
Ein/e Teilnehmer/in wird über eine Telekommunikationsverbindung von einem anderen Teilnehmer erreicht oder empfängt Informationen von anderen Teilnehmern bzw. von automatisierten Informationsdiensten.


2.9
Dienstliche Nutzung
Nutzung aufgrund dienstlicher Notwendigkeiten


2.10
Private Nutzung
Nutzung, die nicht durch eine dienstliche Notwendigkeit begründet ist.




3.
Einrichten, Betreiben und Benutzen von Telekommunikationsdiensten


3.1
 Nichtöffentliche und öffentliche Telekommunikationseinrichtungen, -verbindungen und ‑dienste werden nach Umfang und Leistung grundsätzlich bedarfsgerecht für die dienstliche Nutzung eingerichtet und betrieben.


3.2
 Die dienstliche Nutzung erfolgt, soweit vorhanden, über nicht öffentliche Telekommunikationseinrichtungen, -verbindungen und –dienste. Öffentliche Angebote können genutzt werden, sofern nichtöffentliche nicht vorhanden, ausreichend oder zweckdienlich sind und keine Sicherheitsbedenken gegen die Nutzung bestehen.


3.3
 Die Speicherung von Nutzungsdaten erfolgt im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, soweit datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Einzelheiten werden in den Ausführungshinweisen zum Datenschutz geregelt.


3.4
 Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nutzung der Telekommunikationseinrichtungen, -verbindungen und -dienste erfolgt abhängig von den Besonderheiten der in Anspruch genommenen Leistungen und der dafür genutzten Telekommunikationseinrichtungen sowie der Nutzungsart (privat/ dienstlich) in Form von Stichproben entsprechend der Regelungen in den Ausführungshinweisen.


3.5
 Die Benutzung dienstlicher Telekommunikationseinrichtungen, -verbindungen und dienste ist grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke zugelassen. Die private Nutzung kann zugelassen werden, sofern hierdurch der Dienstverkehr bzw. dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Nutzungsbedingungen in den Ausführungshinweisen oder an anderer Stelle geregelt sind. Entstehen durch die private Nutzung Kosten, die unter Berücksichtigung der geltenden Einschränkung für Speicherung und Auswertung von Informationen über Nutzeraktivitäten mit vertretbarem Aufwand nutzerspezifisch erfasst und abgerechnet werden können, so sind diese durch die Bediensteten vollständig zu tragen.


3.6
 Werden „Privaten“ (z.B. Firmen) aus dienstlichen Gründen Telekommunikations-einrichtungen überlassen, so haben sich diese vor Bereitstellung der Einrichtungen schriftlich zu verpflichten, die anfallenden Kosten zu erstatten.




4.
Schlussbestimmungen
Die Richtlinie Telekommunikation Bund gilt anstelle der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationseinrichtungen für die Bundesverwaltung (Dienstanschlussvorschriften - DAV -) vom 18. Dezember 1995 ab dem 01. Januar 2005.



Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Ausführungshinweise Datenschutz zur RLTk Bund

Anlage 2: Ausführungshinweise für Telefonie und Telefax

Anlage 3: Ausführungshinweise für die Nutzung privater Telekommunikationseinrichtungen

Anlage 4: Ausführungshinweise zur Nutzung von Internetdiensten am Arbeitsplatz

Anlage 4 Anhang 1: Nutzung von Internetdiensten am Arbeitsplatz

Anlage 4 Anhang 2: Datenschutzrechtliche Grundsätze