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BMF-Z-20041217-KF01-A003.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinie über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationseinrichtungen und die dienstliche Benutzung privater Telekommunikationseinrichtungen in der Bundesverwaltung (Richtlinie Telekommunikation Bund - RLTk Bund - )









1.
Allgemeines


Die Ausführungshinweise ergänzen die allgemeinen Vorschriften der RLTk Bund im Bereich der Nutzung privater Telekommunikationseinrichtungen zu dienstlichen Zwecken (Ziffer 3.1 der RLTk Bund).




2.
Anerkennungsvoraussetzungen


Beschäftigten kann – sofern wirtschaftlich ‑ die dienstliche Mitbenutzung privater Telekommunikationseinrichtungen, -verbindungen und -dienste anerkannt werden, wenn sie auch außerhalb der Dienstzeiten und/oder ihrer Dienststelle erreichbar sein müssen. Diese Anerkennung ist regelmäßig, in Abständen von längstens 2 Jahren, zu überprüfen.


Liegt ein regelmäßiger Kommunikationsbedarf vor, so ist im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Einsatz dienstlicher Mobilfunkgeräte, die Einrichtung eines Dienstanschlusses in Privaträumen und der Einsatz dienstlicher Calling Cards gegenüberzustellen.




3.
Erstattung der Auslagen an die Beschäftigten


3.1
Den Beschäftigten werden die Verbindungsentgelte erstattet, die ihnen notwendigerweise aus der dienstlichen Nutzung des privaten Anschlusses erwachsen. Hierfür sollten die Beschäftigten einen Einzelverbindungsnachweis für ihren Anschluss beantragen und die Abrechnung der Behörde, nach Unkenntlichmachung der Privatverbindungen, vorlegen. Sollte dies nicht möglich sein, müssen Aufzeichnungen über die dienstlichen Verbindungen nach Weisung des Dienstherrn erstellt werden. Die Richtigkeit der Aufzeichnungen ist pflichtgemäß zu versichern.


3.2
Kosten für dienstlich erforderliche Zusatzgeräte, zusätzliche Leistungsmerkmale und zusätzliche Eintragungen in Telefonverzeichnisse werden den Beschäftigten ebenfalls erstattet.