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Richtlinien des Auswärtigen Amts für die Erstattung der Transportversicherungskosten bei Auslandsumzügen (RLTV) vom 01. Januar 2002

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Richtlinien des Auswärtigen Amts
für die Erstattung der Transportversicherungskosten
bei Auslandsumzügen (RLTV)
vom 01. Januar 2002





Hiermit werden für Auslandsumzüge die nachstehenden Bedingungen für die Erstattung der Transportversicherungskosten festgesetzt:





0.
Einleitende Bemerkungen
1.
Erstattungsanspruch
2.
Abschluss der Versicherung
3.
Transport-, Verpackungs- und Versandvorschriften
4.
Versicherte Gegenstände
5.
Umfang der Versicherung
6.
Dauer der Versicherung
7.
Bildung der Versicherungssumme und Ersatzwert
8.
Beitrag
9.
Verhalten im Schadenfall
10.
Inkrafttreten




Anlagen:

A

- Liste der Versicherungsgesellschaften und Vermittler*

B

- Beitragstabelle

C 1

- Allgemeine Deutsche Seeversicherungsbedingungen

C 2

- DTV-Kriegsklauseln 1984

C 3

- DTV-Klassifikations- und Altersklausel 1993

C 4

- DTV-Streik- und Aufruhrklauseln 1984

C 5

- Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck 1980





0.
Einleitende Bemerkungen


0.1
Die RLTV sind eine Rahmenvereinbarung, die das Auswärtige Amt mit den in Anlage A aufgeführten Versicherungsunternehmen abgeschlossen hat. Sie kommen ohne weiteres beim Abschluss eines Einzeltransportversicherungsvertrages über die Beförderung von Umzugsgut, welches nach RLAU vergeben und abgerechnet wird, mit einem in der Anlage A genannten Versicherungsunternehmen zur Anwendung. In dem Einzelversicherungsvertrag bedarf es keines Hinweises auf die RLTV.


0.2
Die in der Anlage A genannten Versicherungsunternehmen sind grundsätzlich bereit, allen, die einen Umzug nach RLAU vergeben und abrechnen, auf Wunsch ein Angebot auf Abschluss einer Transportversicherung nach den RLTV zu unterbreiten. Sollte sich im Einzelfall ein Versicherungsunternehmen hierzu nicht in der Lage sehen, wird es den Interessenten ein anderes Versicherungsunternehmen benennen, das dieses Vertragsangebot unterbreiten wird.


1.
Erstattungsanspruch


1.1.
Jedem Berechtigten ist freigestellt, bei einem Versicherungs-Vermittlungsbüro oder einer Versicherungsgesellschaft seines Vertrauens die Transportversicherung und eine etwaige Lagerversicherung für sein Umzugsgut abzuschließen.


1.2.
Beiträge werden nur im Rahmen der jeweils mit den Versicherern vereinbarten Beitragstabelle (siehe Tz. 8) und nur insoweit erstattet, als die Versicherungssumme den Wert des Umzugsgutes nicht übersteigt. Der Gesamtwert des Umzugsgutes schließt auch das Reisegepäck und den Teil des Hausrats ein, der aus den in § 3 AUV genannten Gründen nicht mitgenommen, sondern untergestellt wird. Personenkraftfahrzeuge werden gesondert versichert.


1.2.1.
Auf die Vorlage eines Wertnachweises wird verzichtet, wenn die Versicherungssumme je angefangene 5 cbm den Betrag von EUR 4.000, bei Leitern von Auslandsvertretungen für den Umzug zum und vom Dienstort den Betrag von EUR 6.000 nicht übersteigt (Regelwert).


1.2.2.
Eine Versicherungssumme bis zur doppelten Höhe der unter Tz. 1.2.1 genannten Beträge, d. h. bis zu EUR 8.000 bzw. EUR 12.000 je angefangene 5 cbm, wird anerkannt, wenn der Nachweis durch eine Einzelwertaufstellung mit Wertangabe erbracht wird. Die Richtigkeit der Angaben ist dienstlich zu versichern.


1.2.3.
Der Wert des Umzugsgutes kann ferner durch Vorlage einer Hausratversicherungs- sowie ggf. einer Spezialversicherungs-Police zuzüglich der Quittungen über für den Umzug getätigte Neuanschaffungen nachgewiesen werden. Die Hausratversiche-rung sowie ggf. Spezialversicherung müssen im Zeitpunkt des Antrags des Berechtigten auf Abschluss einer Transportversicherung in Kraft und der Beitrag hierfür bezahlt sein. Eine Hausratversicherung, die erkennbar nur abgeschlossen wird, um Transportversicherungsschutz zu erlangen oder zu erhöhen, wird nicht anerkannt.


Es ist allen Berechtigten dringend zu empfehlen, sich durch Abschluss einer Hausratversicherung und ggf. einer Spezialversicherung zu schützen, die im In- und Ausland Gültigkeit hat.


1.2.4.
Eine Zusatzprämie für Kunstgegenstände, wertvolle Bilder, Skulpturen, wertvolle Antiquitäten, Briefmarken und andere Sammlungen, Gemälde, Gold- und Silbersachen, echte Teppiche und Pelze wird nur erstattet, wenn eine entsprechende Hausratversicherung oder eine Spezialversicherung für solche Gegenstände besteht.


1.2.5.
Bei Umzügen vom Inland in das Ausland und im Ausland kann die nach Tz. 1.2.1. bis 1.2.4. ermittelte Versicherungssumme um die Beförderungsauslagen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) vom Inland an den neuen Auslandsdienstort erhöht werden, da der Berechtigte im Schadenfall den Transport der Ersatzgegenstände aus Deutschland selbst bezahlen muss.


2.
Abschluss der Versicherung


2.1.
Land- und Seetransporte
Die Versicherung ist vor Risikobeginn schriftlich beim Versicherer zu beantragen. Der Versicherungsschutz tritt frühestens mit Aufgabe der Versicherungsanmeldung in Kraft. Maßgebend ist bei Telefaxen o.ä. das Eingangsdatum beim Versicherer oder im Briefverkehr das Datum des Poststempels. Ein vollständig ausgefüllter Antrag ist auf jeden Fall einzureichen.


Die Versicherung kann bei den in der Anlage A aufgeführten, darüber hinaus bei allen Versicherungsgesellschaften oder Vermittlerfirmen abgeschlossen werden. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die RLTV Vertragsbestandteil werden.


2.2
Lufttransporte


2.2.1.
Die Versicherung ist vor Risikobeginn schriftlich beim Versicherer unter Angabe der folgenden Informationen zu beantragen, wobei die Angaben zu den Punkten 6, 7 und 8 sofort nach Bekanntwerden nachzuliefern sind:


1.
Name und Anschrift des Berechtigten
2.
Abgangsort / Anschrift
3.
Zielort / Anschrift
4.
Versicherungsbeginn
5.
Versicherungssumme (gem. 7.1.1.)
6.
Nummer des Luftfrachtbriefes
7.
Anzahl der Packstücke
8.
Gewicht
9.
Sind voraussichtlich Lagerungen von mehr als 30 Tagen erforderlich /
wenn ja,
für welchen Zeitraum


2.3.
Der Abschluss der Versicherung ist Sache des Berechtigten; im eigenen Interesse sollte er dies nicht dem Spediteur überlassen. Doppel aller Versicherungsaufträge für Umzugsgut und PKW sind dem Auswärtigen Amt vorzulegen.


2.4.
Zusätzliche Kosten können z. B. dadurch entstehen, dass die vom Spediteur in Rechnung gestellten Versicherungsbeiträge steuerlich als Teil seiner Gesamtleistung gelten und Umsatzsteuer daher auch von diesem Entgeltanteil zu berechnen ist.


2.5.
Beitragsschuldner gegenüber der Versicherungsgesellschaft ist der Berechtigte, jedoch kann die Beitragsrechnung dem Auswärtigen Amt unmittelbar vorgelegt werden. Über die Folgen nicht fristgerechter Beitragszahlung siehe Tz. 2.6.


Stimmt die Berechnung mit dem Doppel des Versicherungsauftrags überein und liegen die zur Prüfung der Angemessenheit der Versicherungssumme - siehe Tz. 1.2.1. bis 1.2.5. - erforderlichen Unterlagen vor, wird der gemäß Tz. 1.2. erstattungsfähige Beitrag an den Versicherer gezahlt.


2.6.
Eine nicht fristgerechte Beitragszahlung kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.


3.
Transport-, Verpackungs- und Versandvorschriften


3.1.
Landtransporte
handelsüblich verpackt in Kisten, Bahnbehältern, Liftvans und Containern per Bahn und LKW sowie per Automöbelwagen; PKW unverpackt per LKW und Bahn.


3.2.
Seetransporte
seemäßig verpackt in Kisten, Liftvans mit Blechabdeckung oder Containern, Porzellan und sonst leicht zerbrechliche Gegenstände nur in Kisten oder entsprechenden Spezialkartons, PKW unverpackt, im Raume eines erstklassigen Seeschiffes verladen.


Der weitgehende Versicherungsschutz kann nur gewährt werden, wenn das versicherte Gut - ausgenommen Container - unter Deck befördert wird. In anderen Fällen ist eine Abstimmung mit dem Versicherer herbeizuführen.


Der Reederei und dem Verladespediteur ist deshalb eine Deckverladung unbedingt zu untersagen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist ferner, dass die Gegenstände durch einen Spediteur verpackt werden. Falls am Abgangsort kein Spediteur vorhanden ist oder Liftvans mit Blechabdeckung nicht hergestellt werden können, bleibt der Versicherungsschutz trotzdem uneingeschränkt erhalten. Das gleiche gilt, wenn der Berechtigte nachweisbar im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hat und seinen Weisungen ohne sein Wissen nicht Folge geleistet wurde. Der Berechtigte muss jedoch die Zuwiderhandlung dem Versicherer melden, sobald er davon Kenntnis erhält. Auf Tz. 9 - Verhalten im Schadenfall - wird verwiesen.


3.3.
Lufttransporte
in handelsüblich sorgfältiger Weise verpackt in Kisten oder anderen mindestens gleich sicheren Einzelbehältnissen, Paletten, Containern oder Iglus.


3.4.
Kunstgegenstände und sonstige höherwertige Sachen


3.4.1.
Versicherungsschutz besteht nur für Transporte, bei denen die versicherten Gegenstände in der im Kunsthandel üblichen sorgfältigen Weise in Kisten oder anderen mindestens gleich sicheren Einzelbehältnissen verpackt sind. Bei Bildern unter Glas wird ferner vorausgesetzt, dass die erhöhte Beschädigungsgefahr in geeigneter Weise herabgesetzt ist, z. B. dadurch, dass die Glasscheibe mit Spezialfolien oder geeigneten anderen Stoffen beklebt ist. Versicherungsschutz besteht nicht, wenn und solange diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind.


3.4.2.
Erfordert die im Kunsthandel übliche Sorgfalt wegen der Beschaffenheit oder Größe der Gegenstände oder wegen der Art und Weise des Transports die in Tz. 3.4.1. bezeichnete Form der Verpackung ausnahmsweise nicht, so treten an deren Stelle als Voraussetzungen des Versicherungsschutzes die Vorkehrungen, die im Einzelfall auf Grund der im Kunsthandel üblichen Sorgfalt geboten sind.


3.5.
Schmucksachen, Briefmarken- und/oder Münzsammlungen
Schäden und Verluste an Schmucksachen, Briefmarken- und/oder Münzsammlungen, entstanden durch Diebstahl, sind nur versichert, wenn sich die Gegenstände in verschlossenen Behältnissen (einfacher verschlossener Koffer oder verschlossene Kiste) und dieser bzw. diese wiederum in einer geschlossenen Kiste bzw. einem verschlossenen Bahnbehälter oder Liftvan befinden, sofern ein gewaltsames Aufbrechen eines Behältnisses nachgewiesen wird.


3.6.
Über die Tz. 3.4.1., 3.4.2. und 3.5. hinaus besteht Versicherungsschutz für Schäden, bei denen das Fehlen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen keinen Einfluss auf die Schäden hatte.


4.
Versicherte Gegenstände


4.1.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Umzugsgut des Berechtigten, d. h. auf alle Gegenstände, die nach der Verkehrssitte als Teile einer Wohnungswirtschaft angesehen werden können, ohne Unterschied, ob es sich um gebrauchte oder neue Einrichtungsgegenstände handelt.


4.1.1.
Land- und Seetransporte


4.1.1.1.
Kunstgegenstände und/oder Sammlungen (z. B. wertvolle Bilder, Skulpturen, Antiquitäten, Briefmarken- und Münzsammlungen u. ä.), Gold-, Silber- und Schmucksachen, echte Teppiche und Pelze, sind bis zu 50% der Versicherungssumme des einzelnen Transports, höchstens EUR 100.000 ohne Beitragszulage mitversichert.


4.1.1.2.
Glas, Porzellan und ähnlich leicht zerbrechliches Material ist bis zu 10 % der Versicherungssumme des einzelnen Transports ohne Beitragszulage mitversichert.


4.1.1.3.
Die über die in Tz. 4.1.1.1. und 4.1.1.2. hinausgehenden Werte können gegen Beitragszuschlag (siehe Anlage B, Tz. 7) mitversichert werden. Auf Tz. 1.2.4. wird jedoch verwiesen.


4.1.1.4.
Gegenstände, die nicht zum normalen Inventar einer Wohnungswirtschaft gehören (z. B. ärztliche oder sonstige wissenschaftliche Instrumente), können ebenfalls versichert werden, wobei der Betrag vor Risikobeginn zu vereinbaren ist.


4.1.2.
Lufttransporte
Bei der Versicherung gemäß Tz. 2.2. bestehen die unter Tz. 4.1.1. aufgeführten Begrenzungen nicht.


4.2.
Reisegepäck ist nicht versichert und kann im Rahmen einer Reisegepäckversicherung nach Tz. 4 der Anlage B versichert werden.


Reisegepäck sind sämtliche Gegenstände des persönlichen Reisebedarfs einschließlich der am Körper getragenen Sachen, deren Inhalt und die lose mitgeführten Gegenstände.


4.3.
Tiere, Pflanzen, Bargeld, geldwerte Papiere, Urkunden, Aktenmaterial und Liebhaberwerte sind nicht versichert.


4.4.
Für Personenkraftwagen, die mit einem Transportmittel befördert werden, wird ebenfalls Versicherungsschutz zu den Beitragssätzen für Umzugsgut gewährt. Fahrten auf eigener Achse sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, diese Fahrten dienen der direkten Be- und Entladung.


5.
Umfang der Versicherung
Grundlage der Versicherung bilden die ADS-Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 (Anlg. C 1 ).


5.1.
Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. Gemäß ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 - volle Deckung - leistet der Versicherer ohne Franchise Ersatz für Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge einer versicherten Gefahr.


5.1.1.
Insbesondere werden ersetzt Schäden, entstanden durch Transportmittelunfälle, Elementarereignisse, Feuer, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt - z. B. Erdbeben, Diebstahl, Teildiebstahl, Beraubung oder sonstige Gewalttätigkeit, Abhandenkommen, Nicht- oder Falschauslieferung, Regen, Hagel, Schnee, Nässe, Witterungseinflüsse, Selbstentzündung, Ratten- oder Mäusefraß, Ungeziefer, gewöhnlichen Bruch, Verbiegen, Verbeulen, Rost, Oxydation, Korrosion, Schimmelbildung, gewöhnliche Leckage und Auslauf. Lack-, Kratz- und Schrammschäden sind mitversichert.


5.1.2.
Für die Versicherung von Briefmarken- und/oder Münzsammlungen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:


Der Versicherer haftet nicht für Schäden, die auf die natürliche Beschaffenheit zurückzuführen sind. Namentlich nicht für solche, entstanden durch Brechen, Zerreißen, Veränderung in der Farbe durch Witterungseinflüsse, Hitze, Nässe oder Feuchtigkeit oder durch Ratten, Mäuse oder Ungeziefer, es sei denn, dass solche Schäden als Folge eines versicherten Gefahrenereignisses nachgewiesen werden.


5.2.
Die gemäß Tz. 1.1.2.1. bis 1.1.2.2. ADS ausgeschlossenen politischen Gefahren (Krieg, Streik) sind auf Grund der in Anlage C 2 und C 4 aufgeführten DTV-Klauseln in der jeweils neuesten Fassung mitversichert.


5.3.
Die DTV-Klassifikation- und Altersklausel ist ebenfalls in der jeweils neuesten Fassung vereinbart (Anlg. C 3 ).


5.4.
Das Reisegepäck ist auf Grund der "Allgemeine Versicherungsbedingungen für Reisegepäck" - siehe Anlage C 5 - versichert.


5.5.
Für Jahresversicherungen von Schmuck- und Pelzsachen im Privatbesitz sind die Bedingungen im Einzelfall von den Versicherern anzufordern.


5.6.
Der Wortlaut der Versicherungsbedingungen und Klauseln - siehe Anlage C - wird den Versicherungsscheinen (soweit anwendbar) beigefügt.


5.7.
Fährtransporte
PKW-, Wohnmobil-, Wohnwagen-, Motorrad- u. ä. Fahrzeugüberführungen von Hafen zu Hafen. Für derartige Überführungen (Fährtransporte) wird Versicherungsschutz gewährt im Rahmen der Strandungsfalldeckung. Hierzu siehe ADS-Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 (Anlage C 1 ).


6.
Dauer der Versicherung


6.1.
Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt der Entfernung der Güter zwecks Beförderung von ihrer bisherigen Aufbewahrungsstelle am Absendeort.


6.2.
Sämtliche Lagerungen, die während des versicherten Transports anfallen, sind, soweit sie nicht vom Versicherungsnehmer veranlasst sind, mitversichert. Es obliegt dem Versicherungsnehmer, sobald er von einer im maßgeblichen Umzugsangebot genannten Lagerung erfährt oder Kenntnis von einer länger als 30 Tage dauernden Lagerung erhält, den Versicherer unverzüglich hierauf hinzuweisen.


Lagerungen, die vom Versicherungsnehmer veranlasst werden, sind bis zu einer Gesamtdauer von 30 Tagen mitversichert. Sollte die Dauer von 30 Tagen überschritten werden, so kann eine Verlängerung der Lagerversicherung bis zu weiteren 60 Tagen gegen Entrichtung eines Zulagebeitrags laut Tabelle beantragt werden. Eine weitere Verlängerung ist nach Zustimmung des Versicherers in Einzelfällen möglich. Der Antrag auf Verlängerung ist vor Erlöschen des Versicherungsschutzes zu stellen.


Ist vorauszusehen, dass die Lagerungen insgesamt 30 Tage überschreiten werden, wird empfohlen, schon bei Abschluss der Transportversicherung die voraussichtliche Lagerzeit zu benennen.


6.3.
In Änderung von Ziffer 5.2. der ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 endet die Versicherung, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt,


-
sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat (Ablieferungsstelle);


-
sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen oder Flughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch die Änderung des Ablieferungsortes die Gefahr erhöht wird;


-
sobald vom Versicherungsnehmer veranlasste Zwischenlagerungen insgesamt 30 Tage überschreiten und eine Verlängerung der Lagerversicherung nicht beantragt worden ist.


6.4.
Erscheint im Luftfrachtbrief oder Versicherungszertifikat /-schein als Empfänger ein Spediteur, so ist die Sendung trotzdem bis frei Haus des Endempfängers versichert.


7.
Bildung der Versicherungssumme und Ersatzwert


7.1.
Versicherungssumme


7.1.1.
für Umzugsgut
Ausreichende Versicherung besteht, wenn die Versicherungssumme dem Wiederbeschaffungswert in der Bundesrepublik Deutschland für gleichartige, neue, unbeschädigte Gegenstände entspricht.


Als Anhaltspunkt kann deshalb dienen


die Versicherungssumme der Hausratversicherungspolice und der Spezialversicherungspolice zuzüglich eventuell nachträglicher Anschaffungen
oder
der durch Inventarliste ermittelte Wiederbeschaffungswert (Anschaffungspreis zuzüglich Preissteigerungen).


Hinzuzurechnen sind die fiktiven Transportkosten von der Bundesrepublik Deutschland an den neuen Auslandsdienstort. Insgesamt muss die Versicherungssumme somit dem Wiederbeschaffungswert am Bestimmungsort entsprechen.


7.1.2.
für PKW, Wohnmobile, Wohnwagen, Motorräder u. ä. Fahrzeuge
Bei fabrikneuen Fahrzeugen wird der tatsächlich gezahlte Kaufpreis (z.B. Listenpreis ab Herstellerwerk unter Abzug gewährter Preisnachlässe, wie z.B. Diplomatenrabatt) zugrunde gelegt. Unberücksichtigt bleibt die gesetzliche Mehrwertsteuer bei in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Fahrzeugen, sofern diese nicht nachweislich gezahlt werden musste. Sonst gilt der Zeitwert laut Schwackeliste (soweit anwendbar) ggf. zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Versetzung ins Inland kann als Versicherungswert für im Ausland erworbene fabrikneue Fahrzeuge auch der vergleichbare deutsche Listenpreis gem. Händlerbestätigung zugrunde gelegt werden. Alternativ kann der Versicherungswert durch Vorlage der Versicherungspolice nachgewiesen werden.


Der Mehrwert für Zubehörteile kann mitversichert werden, soweit dieser nachgewiesen wird.


Hinzuzurechnen sind die fiktiven Transportkosten von der Bundesrepublik Deutschland an den neuen Auslandsdienstort.


7.1.3.
für Briefmarken- und/oder Münzsammlungen
Als Versicherungswert gilt der gemeine Handelswert am Abgangsort bei Beginn der Versicherung unter Hinzuziehung der Beförderungskosten. Für Briefmarken ist der Handelswert der im letzten Michel-Katalog angegebene Nettopreis oder, falls die versicherten Briefmarken hierin nicht erfasst sind, der Wert entsprechend Spezial-Katalog zu verstehen. Es findet der jeweils neueste Michel-Katalog Anwendung. Für Minderwert von Sammlungen oder Serien durch Verlust einzelner Stücke wird kein Ersatz geleistet.


7.2.
Ersatzwert


7.2.1.
für Umzugsgut
Ersatzwert ist der Wiederbeschaffungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, höchstens der Versicherungswert (Neuwert). Bei Gegenständen, deren Wert durch Abnutzung, Alter und/oder Gebrauch unter 50% liegt, ist Ersatzwert der Zeitwert.


Der den Zeitwert übersteigende Neuwert-Entschädigungsanteil wird im Falle eines Schadens nur dann fällig, wenn die Wiederbeschaffung innerhalb von zwei Jahren sichergestellt ist.


Für beschädigte Sachen werden Reparaturkosten - höchstens der Wiederbeschaffungswert - zum Zeitpunkt des Schadenseintritts erstattet, ohne Verminderung durch Abzüge "neu für alt". Restwerte werden dem Versicherungsnehmer angerechnet.


7.2.2.
für PKW, Wohnmobile, Wohnwagen, Motorräder u. ä. Fahrzeuge
bei Verlust oder Zerstörung
-
der Neuwert bei fabrikneuen Fahrzeugen
-
sonst der Zeitwert, jeweils lt. Schwackeliste (soweit anwendbar) zum Zeitpunkt des Transportbeginns bei Beschädigung
-
die Reparaturkosten
begrenzt jedoch insgesamt jeweils auf die Versicherungssumme. Für Schäden, entstanden durch Verbiegen, Verbeulen oder Verdrehen, sowie für Lack-, Kratz- und Schrammschäden werden EUR 65,- von jedem Schadenfall abgezogen. Dies gilt nicht für fabrikneue Fahrzeuge.
-
für Ersatz- oder Austauschteile wird auf die Abzüge "neu für alt" verzichtet.


7.3.
Unter-/Überversicherung
Stellt sich im Schadenfall heraus, dass der Wert der versicherten Güter (z. B. bei einer Neuanschaffung) höher liegt als die gewählte Versicherungssumme, so kann der ermittelte Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert ersetzt werden (Unterversicherung).
Übersteigt die vereinbarte Versicherungssumme den Wert der versicherten Gegenstände, so hat die Versicherung für den Mehrbetrag keine rechtliche Geltung (Überversicherung).


7.4.
Versicherungssteuer


7.4.1.
Versicherungssteuer wird nur dann erstattet, wenn die Transportversicherungsleistung tatsächlich steuerpflichtig ist. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen sind in der Regel versicherungssteuerfrei.


7.4.2.
Die Beiträge für Lufttransporte und für die Versicherung von Reisegepäck sind jeweils Brutto-Beiträge einschließlich Versicherungssteuer. Eine Kürzung um den Steuerbetrag erfolgt nicht.


8.
Beiträge
Es findet die jeweils neueste zwischen dem Auswärtigen Amt und den Versicherern vereinbarte Beitragstabelle - Anlage B - Anwendung.


9.
Verhalten im Schadenfall
(Bei Nichtbeachtung kann die Leistungspflicht des Versicherers entfallen)


9.1.
Güter sofort auf Schäden untersuchen,


9.2.
schon bei Verdacht eines Schadens keine reine Empfangsquittung geben, es sei denn, unter schriftlichem spezifizierten Protest. Verdeckte Schäden sind sofort nach Entdeckung gegenüber der anliefernden Spedition anzuzeigen,


9.3.
Ersatzansprüche gegen Dritte sicherstellen.


9.4.
Bei äußerlich erkennbaren Beschädigungen und Verlusten vor Abnahme des Gutes, bei äußerlich nicht erkennbaren Beschädigungen und Verlusten unverzüglich nach Entdeckung


Reederei, Luftfrachtführer, sonstige Beförderer, Spediteur, Lagerhalter, Zoll- und Hafenbehörden zu gemeinsamer Schadenbesichtigung auffordern, um Bescheinigung des Schadens ersuchen, schriftlich haftbar machen,


9.5.
bei Verdacht strafbarer Handlungen Polizei einschalten,


9.6.
Reklamationsfristen einhalten (in der Regel nicht mehr als drei Tage nach Auslieferung),


9.7.
Schäden unverzüglich nach Feststellung dem Versicherer melden und, sofern der Schadenbetrag EUR 1.500 übersteigt oder seine Höhe unklar ist, den in der Police genannten Havariekommissar hinzuziehen (auch bei Reklamation lassen Sie sich vom Havariekommissar beraten),


9.8.
dafür sorgen, dass der Schaden soweit wie möglich gemindert und dass weiterer Schaden abgewendet wird. Der Zustand der Sendung und ihrer Verpackung darf bis zum Eintreffen des Havariekommissars nicht verändert werden.


9.9.
Der Schadenmeldung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:


9.9.1.
Original des Versicherungsscheins oder Versicherungszertifikats,


9.9.2.
Original oder Kopie des Konnossements, des Luftfrachtbriefs, des Lagerscheins, der Ablieferungsquittung bzw. des Arbeitsscheins oder sonstiger Beförderungsdokumente,


9.9.3.
Bericht des Havariekommissars des Versicherers, wenn der Schaden EUR 1.500 übersteigt oder in seiner Höhe unklar ist; andernfalls genügt die Vorlage von Neuanschaffungs- bzw. Reparaturrechnungen; diese können nachgereicht werden,


9.9.4.
Schadenrechnung,


9.9.5.
Korrespondenz mit der Reederei, dem Luftfrachtführer oder sonstigen Verkehrsträgern/Dritten über die gegen sie geltend gemachten Ersatzansprüche (siehe auch Tz. 9.4.),


9.9.6.
schriftliche Abtretungserklärung des aus dem Beförderungsvertrag Berechtigten an den Versicherer.


9.10.
Nach Ablauf von 15 Monaten seit Beendigung der Versicherung können Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.


9.11.
Zusätzliche Maßnahmen bei Reisegepäck- bzw. Schmuck- und Pelzsachenschäden:


Der Versicherte hat alle Schäden durch Diebstahl oder Beraubung unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde zu melden und sich dies bescheinigen zu lassen. Bei sonstigen Schäden durch Abhandenkommen hat der Versicherte das Fundbüro zu benachrichtigen und Name und Anschrift aller Personen festzustellen, die Angaben über den Tathergang und über den Verbleib der Sachen machen können. Der Versicherte hat Schäden in Beherbergungsbetrieben unverzüglich dem Leiter des Beherbergungsbetriebes zu melden und sich dies bescheinigen zu lassen. Entsprechendes gilt für Schäden, die während der eigentlichen Beförderung auftreten.


10.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 01. Januar 2002 in Kraft. Sie gelten für Umzüge, für die die Umzugskostenvergütung an diesem Tage oder später zugesagt worden ist. Gleichzeitig werden die Richtlinien vom 01. Oktober 1997 (GMBl 1997 S. 730 ff.) aufgehoben.





Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Liste der Versicherungsgesellschaften und Vermittler

Anlage 2: Beitragstabelle

Anlage 3: Allgemeine Deutsche Seeversicherungsbedingungen

Anlage 4: DTV-Kriegsklauseln 1984

Anlage 5: DTV-Klassifikations- und Altersklausel 1993

Anlage 6: DTV-Streik- und Aufruhrklauseln 1984

Anlage 7: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck 1980