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AA-7-20011128-KF-A006.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinien des Auswärtigen Amts für die Erstattung der Transportversicherungskosten bei Auslandsumzügen (RLTV) vom 01. Januar 2002



Anlage C 4



1.
Umfang der Versicherung
1.1
Die in Ziffer 1.1.2.2 der ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 ausgeschlossenen Gefahren von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen und politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen sind im Umfang der vollen Deckung mitversichert.
1.2
Kosten, die dadurch entstehen, dass infolge einer versicherten Gefahr die Reise nicht angetreten, unterbrochen oder nicht fortgesetzt wird, ein Hafen angelaufen wird oder die Güter ausgeladen, gelagert oder mit einem anderen Transportmittel weiterbefördert werden, ersetzt der Versicherer nur, soweit sie nach den York Antwerpener Regeln zur großen Haverei gehören.


2.
Kündigung
2.1
Die Versicherung der in Ziffer 1 bezeichneten Gefahren kann jederzeit mit zweitätiger Frist vor Beginn der Versicherung vom Versicherer gekündigt werden. Die Versicherung von lagernden Gütern – transportbedingte Zwischenlagerung ausgenommen – kann auch nach Risikobeginn gekündigt werden; die Kündigung wird nach Ablauf der Kündigungsfrist zum deklarierten nächsten Ablauftermin, spätestens in einem Monat, wirksam.
2.2
Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten.
Die Kündigung kann auch rechtswirksam durch den Deutschen Transport-Versicherungs-Verband e.V. für seine Mitglieder durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger erklärt werden. In diesem Fall gilt der Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als Tag des Zugangs der Kündigung.