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AA-7-20011128-KF-A005.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinien des Auswärtigen Amts für die Erstattung der Transportversicherungskosten bei Auslandsumzügen (RLTV) vom 01. Januar 2002



Anlage C 3



(Stand 1.1.1993)



1.
Die Prämiensätze dieser Police gelten für Verladungen mit stählernen Seeschiffen mit eigenem maschinellen Antrieb, die
a)
ohne Einschränkung wie folgt klassifiziert sind:

Germanischer Lloyd

100 A 5

Lloyd’s Register

100 A 1 oder BS

American Buerau of Shipping

A 1

Buereau Veritas

1 3/3 E

Nippon Kaiji Kyokai

NS *

Korean Register of Shipping

KRS 1

Norske Veritas

1 A 1

Registro Italiano Navale

100 A. 1.1. Nav. L

Russian Register

RS

Polski Rejestr Statkow

*KM

China Classification Society

CSA 5/5*



und
b)
nicht Mehrzweck-Trockenfrachtschiff (bulk-carrier) und/oder Massengut-Mehrzweckschiff (combination carrier) älter als 10 Jahre sind;
c)
nicht Mineralöltanker über 50.000 BRT älter als 10 Jahre sind;
d)
nicht sonstige Schiffe älter als 15 Jahre sind.
2.
Für Verladungen mit gemäß 1 d) klassifizierten Schiffen, die regelmäßig nach einem veröffentlichten Fahrplan in den darin bestimmten Häfen laden und löschen (Linienschiffe), gelten die Prämiensätze dieser Police auch dann, wenn die Schiffe älter als 15 Jahre aber nicht über 25 Jahre alt sind,
ausgenommen
a)
gecharterte Schiffe
b)
Schiffe unter 1.000 BRT (Volldeckervermessung).
3.
Verladungen mit stählernen Seeschiffen mit eigenem maschinellen Antrieb, für die die Prämiensätze dieser Police nicht gelten, sind ebenfalls versichert, jedoch nur gegen eine von Fall zu Fall zu vereinbarende Zulageprämie.
Verladungen mit anderen Seefahrzeugen sind nur versichert, wenn Prämie und Bedingungen vor Beginn der Verladung vereinbart worden sind.