Logo jurisLogo Bundesregierung

AA-7-20011128-KF-A007.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinien des Auswärtigen Amts für die Erstattung der Transportversicherungskosten bei Auslandsumzügen (RLTV) vom 01. Januar 2002



Anlage C 5



(AVB Reisegepäck 1980)



§ 1 Versicherte Sachen und Personen



1.
Versichert ist das gesamte Reisegepäck des Versicherungsnehmers und der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden mitreisenden Familienangehörigen und Hausangestellten.
Für Reisen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige getrennt oder allein unternehmen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn dies besonders vereinbart ist.


2.
Als Reisegepäck gelten sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die während einer Reise mitgeführt, am Körper oder in der Kleidung getragen oder durch ein übliches Transportmittel befördert werden. Als Reisegepäck gelten auch Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben werden.
Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes der Versicherten aufbewahrt werden (z.B. in Zweitwohnungen, Booten, Campingwagen), gelten nur als Reisegepäck, solange sie von dort aus zu Fahrten, Gängen oder Reisen mitgenommen werden.


3.
Fahrräder, Falt- und ‚Schlauchboote sowie andere Sportgeräte einschließlich Zubehör sind nur versichert, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden. Außenbordmotore sind stets ausgeschlossen.


4.
Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto- und Filmapparate und Zubehör, sind – unbeschadet der Entschädigungsgrenze in § Nr. 1 – nur versichert, solange sie
a)
bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden oder
b)
in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder
c)
einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung über geben sind oder
d)
sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum oder einer bewachten Garderobe befinden: Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall jedoch nur, solange sie außerdem in einem verschlossenen Behältnis untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bietet.
Pelze, Foto- und Filmapparate und Zubehör sind auch dann versichert, wenn sie in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnissen einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind.


5.
Nicht versichert sind Geld, Wertpapiere, Urkunden und Dokumente aller Art, Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert, Kontaktlinsen, Prothesen jeder Art, sowie Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge (Fahrräder, Falt- und Schlauchboote siehe aber Nr. 3). Ausweispapiere (§ 9 Nr. 1d) sind jedoch versichert.


§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden



Versicherungsschutz besteht



1.
wenn versicherte Sachen abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden, während sich das Reisegepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, Beherbergungsbetriebs, Gepäckträgers oder einer Gepäckaufbewahrung befindet;


2.
während der übrigen Reisezeit für die in Nr. 1 genannten Schäden durch
a)
Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raum, räuberische Erpressung, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung);
b)
Verlieren – hierzu zählen nicht Liegen-, Stehen- oder Hängen lassen – bis zur Entschädigungsgrenze in § 4 Nr. 2;
c)
Transportmittelunfall oder Unfall eines Versicherten;
d)
bestimmungswidrig einwirkendes Wasser, einschließlich Regen und Schnee;
e)
Sturm, Brand, Blitzschlag oder Explosion;
f)
höhere Gewalt.


§ 3 Ausschlüsse



1.
Ausgeschlossene Gefahren
a)
des Krieges, Bürgerkrieges, kriegsähnlicher Ereignisse oder innerer Unruhen;
b)
der Kernenergie;
c)
der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand.


2.
Nicht ersatzpflichtige Schäden
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die
a)
verursacht werden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, Abnutzung, Verschleiß, mangelhafte Verpackung oder mangelhaften Verschluss von Gepäckstücken;
b)
während des Zeltens oder Campings innerhalb des hierfür benutzten Geländes eintreten, es sei denn, dass hierüber eine besondere Vereinbarung besteht.


§ 4 Begrenzt ersatzpflichtige Schäden



1.
Schäden an Pelzen, Schmucksachen und Gegenständen aus Edelmetall sowie an Foto- und Filmapparaten und Zubehör (§ 1 Nr. 4) werden je Versicherungsfall insgesamt mit höchstens 50 v.H. der Versicherungssumme ersetzt. § 5 Nr. 1 d) und Nr. 2 Satz 2 bleiben unberührt.


2.
Schäden
a)
durch Verlieren (§2 Nr. 2 b),
b)
an Geschenken und Reiseandenken, die auf der Reise erworben wurden,
werden jeweils insgesamt mit bis zu 10 v.H. der Versicherungssumme, maximal mit DM 500,00 je Versicherungsfall ersetzt.


§ 5 Versicherungsschutz in Kraftfahrzeugen und Wassersportfahrzeugen



1.
a) Versicherungsschutz gegen Diebstahl oder Einbruchdiebstahl aus unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern besteht nur, soweit sich das Reisegepäck in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten innen- oder Kofferraum befindet.
b)
Der Versicherer haftet im Rahmen der Versicherungssumme in voller Höhe nur, wenn nachweislich
aa)
der Schaden tagsüber zwischen 6.00 und 22.00 Uhr eingetreten ist oder
bb)
das Kraftfahrzeug oder der Anhänger in einer abgeschlossenen Garage – Parkhäuser oder Tiefgaragen, die zur allgemeinen Benutzung offen stehen, genügen nicht – abgestellt war oder
cc)
der Schaden während einer Fahrtunterbrechung von nicht länger als zwei Stunden eingetreten ist.
c)
Kann der Versicherungsnehmer keine der unter b) genannten Voraussetzungen nachweisen, ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf DM 500,00 begrenzt.
d)
In unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern nicht versichert sind Pelze, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto- und Filmapparate und Zubehör.


2.
Im unbeaufsichtigten Wassersportfahrzeug besteht Versicherungsschutz gegen Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) nur, solange sich die Sachen in einem fest umschlossenen und durch Sicherheitsschloss gesicherten Innenraum (Kajüte, Backkiste o.ä.) des Wassersportfahrzeugs befindet. Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto- und Filmapparate und Zubehör, sind im unbeaufsichtigten Wassersportfahrzeug nicht versichert.


3.
Als Beaufsichtigung gilt nur die ständige Anwesenheit eines Versicherten oder einer von ihm beauftragten Vertrauensperson beim zu sichernden Objekt, nicht jedoch z.B. die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung offen stehenden Platzes o.ä.


§ 6 Beginn und Ende der Haftung



1.
Innerhalb der vereinbarten Laufzeit des Vertrags beginnt der Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, an dem zum Zwecke des unverzüglichen Antritts der Reise versicherte Sachen aus der ständigen Wohnung des Versicherten entfernt werden, und endet, sobald die versicherten Sachen dort wieder eintreffen. Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das Reisegepäck nicht unverzüglich nach der Ankunft vor der ständigen Wohnung entladen, so endet der Versicherungsschutz bereits mit dieser Ankunft.


2.
Bei Versicherungsverträgen von weniger als einjähriger Dauer verlängert sich der Versicherungsschutz über die vereinbarte Laufzeit hinaus bis zum Ende der Reise, wenn sich diese aus vom Versicherten nicht zu vertretenden Gründen verzögert und der Versicherte nicht in der Lage ist, eine Verlängerung zu beantragen.


3.
Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich jedoch von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht jeweils spätestens drei Monate vor Ablauf durch eine Partei schriftlich gekündigt werden.


4.
Die Versicherung gilt für den vereinbarten Bereich.


5.
Fahrten, Gänge und Aufenthalte innerhalb des ständigen Wohnorts des Versicherten gelten nicht als Reisen.


§ 7 Versicherungswert, Versicherungssumme



1.
Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert des gesamten versicherten Reisegepäcks gemäß § 1 entsprechen. Auf der Reise erworbene Geschenke und Reiseandenken bleiben unberücksichtigt.


2.
Als Versicherungswert gilt derjenige Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort des Versicherten anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrags (Zeitwert).


§ 8 Prämie



Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie (Beitrag) gegen Aushändigung des Versicherungsscheins zu zahlen, bei mehrjährigen Verträgen die Folgeprämie jeweils am ersten Tag des Monats, in dem das Versicherungsjahr beginnt.



§ 9 Entschädigung, Unterversicherung



1.
Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer
a)
für zerstörte oder abhandengekommene Sachen ihren Versicherungswert zur Zeit des Schadeneintritts:
b)
für beschädigte reparaturfähige Sachen die notwendigen Reparaturkosten und gegebenenfalls eine bleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert;
c)
für Filme, Ton- und Datenträger nur den Materialwert;
d)
für die Wiederbeschaffung von Personal-Ausweisen, Reisepässen, Kraftfahrzeug-Papieren und sonstigen Ausweispapieren die amtlichen Gebühren.


2.
Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.


3.
Ist die Versicherungssumme gemäß § 7 bei Eintritt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung) so haftet der Versicherer nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.


§ 10 Obliegenheiten



1.
Der Versicherungsnehmer hat
a)
jeden Schadenfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;
b)
Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern, insbesondere Ersatzansprüche gegen Dritte (z.B. Bahn, Post, Reederei, Fluggesellschaft, Gastwirt) form- und fristgerecht geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen und Weisungen des Versicherers zu beachten;
c)
alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sein kann. Er hat alle Belege, die den Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe beweisen, einzureichen, soweit ihre Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann, und auf Verlangen ein Verzeichnis über alle bei Eintritt des Schadens gemäß § 1 versicherten Sachen vorzulegen.


2.
Schäden, die im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens oder Beherbergungsbetriebs eingetreten sind, müssen diesen unverzüglich gemeldet werden. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das Beförderungsunternehmen unverzüglich nach der Entdeckung aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen. Hierbei sind die jeweiligen Reklamationsfristen zu berücksichtigen.


3.
Schäden durch strafbare Handlungen (z.B. Diebstahl, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung) sind außerdem unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Der Versicherte hat sich dies polizeilich bescheinigen zu lassen. Bei Schäden durch Verlieren (§ 2 Nr. 2b) hat der Versicherte Nachforschungen beim Fundbüro anzustellen.


4.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung der unter den Nrn. 1 a), c), 2 und 3 bestimmten Obliegenheiten bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Entschädigungsleistung gehabt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer der unter Nr. 1 b) bestimmten Obliegenheiten bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre. § 6 VVG bleibt unberührt.


§ 11 Besondere Verwirkungsgründe



1.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder aus Anlass des Versicherungsfalls, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer ein Nachteil nicht entsteht.


2.
Wird der Anspruch auf die Entschädigung nicht spätestens sechs Monate nach schriftlicher, mit Angabe der Rechtsfolgen verbundener Ablehnung durch den Versicherer gerichtlich geltend gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.


§ 12 Zahlung der Entschädigung



1.
Die Entschädigung wird spätestens zwei Wochen nach ihrer endgültigen Feststellung durch den Versicherer gezahlt.


2.
Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherten eingeleitet worden, so kann der Versicherer bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Zahlung aufschieben.


§ 13 Kündigung im Schadensfall



1.
Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen. die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Der –Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten; seine Kündigung wird in keinem Fall vor Beendigung der laufenden Reise wirksam. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode.


2.
Hat der Versicherer gekündigt, so ist er verpflichtet, für die noch nicht abgelaufene Versicherungszeit den entsprechenden Anteil der Prämie zu vergüten.


Klauseln zu den AVB Reisegepäck 1980



(soweit diese gesondert und im einzelnen vereinbart sind)

Klausel – Urlaubs-Deckung

Bei Jahresverträgen erhöht sich die vereinbarte Versicherungssumme für Urlaubsreisen von mindestens vier Tagen Dauer um eine zu vereinbarende Summe. Eine Anzeige der Urlaubsreisen ist nicht erforderlich. Im Versicherungsfall hat der Versicherte auf Verlangen nachzuweisen, dass der Schaden auf einer solchen Urlaubsreise eingetreten ist.



Klausel – Domizil-Schutz



Abweichend von § 6 Nr. 5 der AVB Reisegepäck besteht bei Jahresverträgen Versicherungsschutz auch für die Dauer von Fahrten und Aufenthalten mit dem eigenen oder ihm dienstlich überlassenen Kraftfahrzeug innerhalb des ständigen Wohnorts des Versicherten, solange sich die versicherten Sachen innerhalb des Kraftfahrzeugs befinden.



Klausel – Camping



1.
Abweichen von § 3 Nr. 2 b) AVB Reisegepäck besteht Versicherungsschutz auch für Schäden, die während des Zeltens oder Campings auf einem offiziellen (von Behörden, Vereinen oder privaten Unternehmern eingerichteten) Campingplatz eintreten.


2.
Werden Sachen unbeaufsichtigt (§5 Nr. 3 AVB Reisegepäck) im Zelt oder Wohnwagen zurückgelassen, so besteht Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) nur, wenn
a)
bei Zelten:
der Schaden nicht zwischen 22.00 und 6.00 Uhr eingetreten ist. Das Zelt ist mindestens zuzubinden oder zuzuknöpfen.
b)
bei Wohnwagen:
dieser durch Verschluss ordnungsgemäß gesichert ist.
Pelze, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall (§1 Nr. 4 AVB Reisegepäck) sind im unbeaufsichtigten Zelt oder Wohnwagen nicht versichert.


3.
Foto- und Filmapparate, Uhren, optische Geräte, Jagdwaffen, Radio- und Fernsehapparate, Tonaufnahme- und Wiedergabegeräte, jeweils mit Zubehör, sind nur versichert, solange sie
a)
in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder
b)
der Aufsicht des offiziellen Campingplatzes zur Aufbewahrung übergeben sind oder
c)
sich in einem durch Verschluss ordnungsgemäß gesicherten Wohnwagen oder in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Kraftfahrzeug auf einem offiziellen Campingplatz befinden.


4.
Sofern kein offizieller Campingplatz (Nr. 1) benutzt wird, sind Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) ausgeschlossen.


5.
Im Schadenfall hat der Versicherte neben den in § 10 AVB Reisegepäck vorgeschriebenen Maßnahmen unverzüglich die Leitung des Campingplatzes zu unterrichten und dem Versicherer eine schriftliche Bestätigung der Platzleitung über den Schaden vorzulegen.


Klausel – Erweiterter Camping-Schutz



1.
Abweichend von § 1 Abs. 2 und § 6 Nr. 1 AVB Reisegepäck sind auch Sachen versichert, die nach Beendigung der Reise dauernd in Wohnwagen oder –deren Vorzelten außerhalb des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers zurückgelassen werden.


2.
Im übrigen gilt die vereinbarte Klausel „Camping“. Jedoch ist für Vorzelte, die zusammen mit den Wohnwagen aufgestellt sind, die zeitliche Beschränkung gemäß Nr. 2 a) Satz 1 dieser Klausel nicht anzuwenden.


Klausel – Lieferfristüberschreitung



Abweichend von § 5 AVB Reisegepäck ersetzt der Versicherer bei Lieferfristüberschreitung (Verzögerung bei der Auslieferung des Reisegepäcks), deren Voraussetzungen und Folgen entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens festgestellt sein müssen, den hierdurch entstandenen nachgewiesenen Schaden bis zu 10 v.H. der Versicherungssumme, höchstens jedoch DM 500,00.