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Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen



– Sitzung des Länderausschusses für Atomkernenergie – Hauptausschuss –



am 29. Juni 2023, Beschluss des Hauptausschusses;



– Rundschreiben des BMU vom 30. Juni 1993,
vom 20. Dezember 1995 und
vom 7. Dezember 2005 – RS II 5 – 15603/5 –



– RdSchr. d. BMUV v. 6.9.2023 – S II 5 – 1563/002-2021.0001 –



Fundstelle: GMBl 2024 Nr. 6-9, S. 102



Der Länderausschuss für Atomkernenergie – Hauptausschuss – hat die mit diesem Schreiben versandte Neufassung der „Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen“ (REI) auf seiner Sitzung am 29./30. Juni 2023 beschlossen.



Zur Harmonisierung der Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen und zur Erleichterung der staatlichen Aufsicht in dem angesprochenen Bereich bitte ich Sie, diese Richtlinie ab dem 1. Oktober 2023 dem Vollzug des Strahlenschutzgesetzes zugrunde zu legen.



Die Richtlinie ersetzt ab dem 1. Oktober 2023 die im Länderausschuss für Atomkernenergie im Umlaufverfahren vom 27.10.2005 verabschiedete „Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen“.



An die für den Strahlenschutz
zuständigen obersten Landesbehörden





Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI)



Inhaltsverzeichnis



Glossar



I
Anwendungsbereich und Regelungsinhalt


1
Anwendungsbereich


2
Inhalt der Richtlinie


II
Allgemeiner Teil – Zielsetzung


III
Allgemeiner Teil – Anforderungen


1
Grundsätze


1.1
Emissionsüberwachung


1.2
Immissionsüberwachung


1.2.1
Nachweisgrenzen


1.2.2
Messbereiche


2
Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse


2.1
Ausbreitung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre


2.2
Ausbreitung radioaktiver Stoffe über den Wasserpfad


2.3
Beendigung des Erfassungszeitraums


3
Überwachung vor Inbetriebnahme


3.1
Emission


3.2
Immission


4
Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb


4.1
Emission


4.2
Immission


5
Überwachung während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus


5.1
Emission


5.2
Immission


6
Überwachung im Störfall/Notfall


6.1
Emission


6.2
Immission


6.2.1
Grundsätze der Messstrategie


6.2.2
Messstrategie für den Strahlenschutzverantwortlichen


6.2.3
Messstrategie für die unabhängigen Messstellen


6.2.4
Messstrategie für andere Institutionen


7
Messprogramme


7.1
Emission


7.2
Immission


7.2.1
Abgrenzung der Messprogramme für Strahlenschutzverantwortlichen und unabhängige Messstellen


7.2.2
Zu überwachende Expositionspfade


7.2.3
Zu überwachende Umweltbereiche


7.2.4
Zu überwachende Radionuklide


7.2.5
Probenentnahme-, Analyse- und Messverfahren


7.2.6
Probenentnahme- und Messorte


7.2.7
Probenentnahme- und Messfrequenz


8
Qualitätsmanagement und -sicherung


8.1
Emission


8.2
Immission


9
Datenübermittlung zu Dokumentations- und Berichterstattungszwecken


9.1
Dokumentation


9.1.1
Vor Inbetriebnahme/Bestimmungsgemäßer Betrieb/Stilllegung/sicherer Einschluss/Abbau


9.1.2
Störfall/Notfall


9.1.3
Qualitätssichernde Maßnahmen


9.2
Berichterstattung


9.2.1
Vor Inbetriebnahme/Bestimmungsgemäßer Betrieb/Stilllegung/sicherer Einschluss/Abbau


9.2.2
Störfall/Notfall


Anlage 1



Anlage 2



Anhang A

Kernkraftwerke

                    


Anhang B

Brennelementfabriken



Anhang C

Brennelementzwischenlager, Endlager für radioaktive Abfälle



Anhang D

Sonderfälle





Glossar



Strahlenschutzverantwortlicher (SSV):



Strahlenschutzverantwortlicher nach § 69 StrlSchG; entspricht dem „Genehmigungsinhaber“ gemäß der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen vom 1. Januar 2006 und Vorgängerrichtlinien.



Unabhängige Messstelle:



Messstelle nach § 103 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV.



Störfall/Notfall:



Im Sinne der Begriffsbestimmung Störfall/Unfall aus der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen vom 1. Januar 2006 und Vorgängerrichtlinien ein Ereignisablauf in einer kerntechnischen Anlage nach § 1 Absatz 18 StrlSchV sowie jener, der in einem schwerwiegenden Verlauf zu bedeutsamen nachteiligen Auswirkungen bis hin zum Notfall nach § 5 StrlSchG Absatz 26 führen kann.





I
Anwendungsbereich und Regelungsinhalt


1
Anwendungsbereich


Diese Richtlinie konkretisiert die Anforderungen an die Emissions- und Immissionsüberwachung von Ableitungen in einer geplanten Expositionssituation im Hinblick auf die Einhaltung des Grenzwerts für Einzelpersonen der Bevölkerung nach § 80 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) und § 103 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) für bestimmte genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftige Anlagen und Tätigkeiten gemäß den §§ 6, 7, 9 und 9b des Atomgesetzes (AtG). Die Richtlinie ist somit bei der Überwachung von Ableitungen aus Kernkraftwerken, Brennelementfabriken, Brennelementzwischenlagern, Endlagern für radioaktive Abfälle sowie bei der Überwachung von Ableitungen aus in Anhang D aufgeführten Anlagen, Reaktoren und Einrichtungen (im Folgenden „Sonderfälle“ genannt) anzuwenden.



Die Ergebnisse der Emissions- und Immissionsüberwachung sind auch von Bedeutung im Zusammenhang mit der Datenübermittlung an das Radiologische Lagezentrum nach § 107 Nummer 4 und Nummer 5 StrlSchG sowie der Meldepflicht des Strahlenschutzverantwortlichen nach §§ 108 Absatz 2 und der Bewertung nach § 152 Absatz 3 StrlSchV. für bestimmte genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftige Anlagen und Tätigkeiten gemäß den §§ 6, 7, 9 und 9b des Atomgesetzes (AtG).



Die Richtlinie richtet sich an die zuständigen Behörden und konkretisiert die Pflichten nach § 103 StrlSchV des Strahlenschutzverantwortlichen (SSV) sowie der mit den Aufgaben der Überwachung betrauten Stellen.



Die Richtlinie ist nicht anwendbar auf die Überwachung der Umweltradioaktivität nach Teil 5 Kapitel 1 StrlSchG. Die Richtlinie findet auch keine Anwendung auf die Emissions- und Immissionsüberwachung aus



Tätigkeiten, die einer Genehmigung, Anzeige oder Anmeldung gemäß StrlSchG bedürfen,


dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze sowie der Stilllegung und Sanierung von Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus, sowie


der im Zusammenhang mit Beförderungen radioaktiver Stoffe notwendigen zwischenzeitlichen Lagerung, sowie


dem Betrieb von Abfalllagern mit einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG.


2
Inhalt der Richtlinie


Ziel dieser Richtlinie ist es, Anforderungen an die durchzuführenden Messungen festzulegen, damit durch die Überwachung sichergestellt wird, dass die Dosisgrenzwerte des StrlSchG und der StrlSchV eingehalten werden. Der Allgemeine Teil der Richtlinie nennt Ziele und Grundsätze und führt die allgemeinen Anforderungen an die Emissions- und Immissionsüberwachung auf. Die Anhänge dieser Richtlinie konkretisieren die besonderen Anforderungen der Emissions- und Immissionsüberwachung für verschiedene Anlagen und Tätigkeiten im Einzelnen.



Neben der Berücksichtigung der Anforderungen dieser Richtlinie sind, unbeschadet der Beachtung weiterer einschlägiger Vorgaben des StrlSchG und der StrlSchV, für die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) und das jeweilige Landeswassergesetz zu beachten. Die Einleitung von Abwasser in Gewässer bedarf – unabhängig von atom- und strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen – einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Hierbei ist zu beachten, dass



die Schadstofffracht des Abwassers an radioaktiven Stoffen unter Beachtung der atomrechtlichen Vorschriften so gering zu halten ist, wie dies bei Einhaltung der Anforderungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik möglich ist,


radioaktive Stoffe grundsätzlich nicht in das Grundwasser eingeleitet werden dürfen (§ 48 Absatz 1 WHG).


Beim Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Kanalisation sind die jeweiligen Anforderungen und Verbote des kommunalen Satzungsrechts zu beachten.



II
Allgemeiner Teil – Zielsetzung


Die Emissions- und Immissionsüberwachung soll eine Beurteilung der aus Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser sowie der aus der Direktstrahlung der Anlage resultierenden Exposition des Menschen ermöglichen und eine Kontrolle der Einhaltung von maximal zulässigen Aktivitätsableitungen nach § 102 Absatz 1 StrlSchV sowie von Dosisgrenzwerten gewährleisten. Diese Richtlinie soll darüber hinaus sicherstellen, dass eine Übermittlung der Messdaten aus der Überwachung der Emissionen und Immissionen auch bei Störfällen/Notfällen zur Unterstützung der Beurteilung einer radiologischen Lage erfolgt.



Die Emissions- und Immissionsüberwachung erfolgt – zur Erfüllung der sich aus § 80 StrlSchG, §§ 99 und 101 bis 103 StrlSchV in der jeweils gültigen Fassung ergebenden Anforderungen – nach den Grundsätzen dieser Richtlinie.



III
Allgemeiner Teil – Anforderungen


1
Grundsätze


1.1
Emissionsüberwachung


Nach § 103 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV ist u.a. dafür zu sorgen, dass die Ableitung radioaktiver Stoffe überwacht, der zuständigen Behörde mitgeteilt und nach Art und Aktivität spezifiziert wird (Emissionsüberwachung). Zu diesem Zweck werden die Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser erfasst (vgl. die Definition von „Ableitungen“ in § 1 Absatz 1 StrlSchV). Die Emissionsüberwachung liefert Daten für die Ermittlung der erhaltenen Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 101 StrlSchV nach den Vorgaben der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung durch genehmigungs- oder anzeigebedürftige Tätigkeiten (AVV Tätigkeiten). Um die Ziele der Emissionsüberwachung zu erreichen, ist zwischen Messungen vor Inbetriebnahme/Aufnahme der Tätigkeit, im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus von Anlagen sowie im Störfall/Notfall zu unterscheiden.



1.2
Immissionsüberwachung


Die zuständige Behörde kann nach § 103 Absatz 2 StrlSchV anordnen, dass bei dem Betrieb, der Stilllegung, dem sicheren Einschluss und dem Abbau von kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des AtG und Einrichtungen die Aktivität von Proben aus der Umgebung sowie die Ortsdosen zur Überwachung der Exposition durch Direktstrahlung nach einem festzulegenden Plan durch Messung bestimmt werden (Immissionsüberwachung). Die Immissionsüberwachung ergänzt die Emissionsüberwachung. Sie ermöglicht eine zusätzliche Kontrolle von Aktivitätsableitungen sowie der Einhaltung von Dosisgrenzwerten in der Umgebung und liefert Daten für die Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung. Die Immissionsüberwachung bei Störfällen/Notfällen durch den Strahlenschutzverantwortlichen soll darüber hinaus auch dazu beitragen, dass den hierfür jeweils zuständigen Behörden bei der Bewertung meldepflichtiger Ereignisse und bei Störfällen/Notfällen bei der Ermittlung, Auswertung und Bewertung der radiologischen Lage die erforderlichen Immissionsdaten zur Verfügung stehen. Um die Ziele der Immissionsüberwachung zu erreichen, ist auch hier zwischen Messungen vor Inbetriebnahme/Aufnahme der Tätigkeit, im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus von Anlagen sowie im Störfall/Notfall zu unterscheiden.



Die in den nachfolgenden Kapiteln enthaltenen Ausführungen zur Immissionsüberwachung sind nur dann heranzuziehen, wenn die zuständige Behörde nach § 103 Absatz 2 StrlSchV eine Immissionsüberwachung anordnet.



1.2.1
Nachweisgrenzen


In den Anhängen dieser Richtlinie sind die im bestimmungsgemäßen Betrieb, d.h. in der geplanten Expositionssituation einzuhaltenden Nachweisgrenzen festgelegt, die der Zielsetzung dieser Richtlinie gerecht werden.



Für die Dosisbeiträge durch Direktstrahlung (Gamma- und ggf. Neutronenstrahlung) und durch Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser soll jeweils ein Drittel der jeweiligen Dosisgrenzwerte nach § 99 Absatz 1 StrlSchV sicher nachgewiesen werden können.



Daher ergeben sich für die Festlegungen der erforderlichen Nachweisgrenzen folgende Dosisniveaus*:



0,1 mSv jährliche effektive Dosis durch Gamma- und Neutronenstrahlung.


jeweils 0,1 mSv jährliche effektive Dosis für Dosisbeiträge aus Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser. Da zur Körperdosis mehrere Radionuklide beitragen können, ist die erforderliche Nachweisgrenze pro Radionuklid auf ein Dosisniveau von 0,01 mSv effektive Dosis (entsprechend 1/30 des Dosisgrenzwertes gemäß § 99 StrlSchV) bezogen; dieses Vorgehen begründet sich dadurch, dass erfahrungsgemäß zur Exposition durch Inhalation und Ingestion nur wenige Radionuklide wesentlich beitragen.


1.2.2
Messbereiche


Für Störfälle/Notfälle sind die erforderlichen Nachweisgrenzen und Messbereichsendwerte so festzulegen, dass einerseits zusammen mit den Probenentnahme- und Messverfahren des bestimmungsgemäßen Betriebs eine lückenlose Datenerfassung erreicht wird und andererseits auch radiologische Auswirkungen aus Ereignissen erfasst werden, die Maßnahmen des Katastrophenschutzes in der Umgebung kerntechnischer Anlagen erfordern. Die entsprechende gerätetechnische Ausstattung ist nachzuweisen.*



2
Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse


Soweit zur Beurteilung der radiologischen Auswirkungen von Emissionen und zur Ermittlung der Exposition der Bevölkerung erforderlich, sind die für die Ausbreitung und Ablagerung relevanten meteorologischen und hydrologischen Parameter standortspezifisch zu erfassen. Liegen keine Messungen am Standort der Anlage oder Einrichtung vor, können Daten einer geeigneten Station des Deutschen Wetterdienstes oder einer anderen entsprechend ausgerüsteten Station für den betrachteten Standort verwendet werden, sofern die Daten nachgewiesenermaßen repräsentativ für den Standort sind und langfristig (gemäß Abschnitt III Kapitel 9) zur Verfügung gestellt werden können.



2.1
Ausbreitung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre


Für die Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und Ablagerungsbedingungen radioaktiver Stoffe sind hinsichtlich der Messgrößen, der Messgeräteträger, der Messeinrichtungen, der Prüfung, Wartung und Instandsetzung der Messdatenerfassung und Auswertung sowie der Dokumentation der Messergebnisse die Anforderungen maßgebend, die in der KTA-Regel 1508 „Instrumentierung zur Ermittlung der Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre“ festgelegt sind.



Falls am Standort bereits Instrumentierungen zur Erfassung der nach KTA-Regel 1508 erforderlichen Messgrößen betrieben werden, die Bestandteil anderer genehmigungspflichtiger oder planfeststellungsbedürftiger Anlagen und Tätigkeiten gemäß §§ 7, 9 oder 9b AtG sind, kann eine zusätzliche Instrumentierung entfallen, wenn diese Messdaten für die Überwachung der jeweiligen Anlage zur Verfügung stehen.



2.2
Ausbreitung radioaktiver Stoffe über den Wasserpfad


Regelungen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und Ablagerungsbedingungen radioaktiver Stoffe über den Wasserpfad sind gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften der Länder zu treffen.



2.3
Beendigung des Erfassungszeitraums


Die Beendigung des Erfassungszeitraums ist in den Anhängen jeweils im Abschnitt 2.3 geregelt.



3
Überwachung vor Inbetriebnahme


3.1
Emission


Vor Inbetriebnahme besteht keine Exposition durch Emissionen aus der Anlage. Eine Überwachung ist daher nicht erforderlich, hiervon ausgenommen sind Endlager, siehe Anhang C.2 3.1. Die Emissionsüberwachung für Endlager beginnt bereits vor der Aufnahme des Einlagerungsbetriebs.



3.2
Immission


Der Inbetriebnahme soll ein Messprogramm vorausgehen, das die von der Anlage, Einrichtung oder Tätigkeit in einer Betriebsstätte noch unbeeinflusste Situation bezüglich der radioaktiven Stoffe in der Umwelt und der externen Strahlung erfasst und als Vergleichsmaßstab für spätere Messungen dokumentiert (Beweissicherung). Die Messungen sind zwei Jahre vorher aufzunehmen und sollen sich im Umfang an den Messungen im bestimmungsgemäßen Betrieb orientieren.



4
Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb


4.1
Emission


Die Überwachung von Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Spezifikation nach Art und Aktivität nach § 103 Absatz 1 StrlSchV (vgl. Abschnitt 1.1) ist Grundlage für die Beurteilung der Einhaltung der Dosisgrenzwerte und maximal zulässigen Aktivitätsableitungen.



4.2
Immission


Die Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb oder bei entsprechenden Tätigkeiten gemäß den §§ 6, 7, 9 und 9b des Atomgesetzes (AtG) soll langfristige Veränderungen infolge von betrieblichen Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser an den Stellen aufzeigen, die für die verschiedenen Expositionspfade nach Abschnitt 7.2.2 relevant sind. Eine Überwachung der radioaktiven Stoffe in der Umgebung ihrer Emissionsorte ist in den Transportmedien Luft und Wasser durchzuführen. Diese ist zu ergänzen durch Untersuchungen in den Nahrungsketten und in einzelnen Bereichen der Umwelt an Stellen, an denen sich langfristig bevorzugt radioaktive Stoffe ansammeln können (z. B. im Sediment von Gewässern) sowie zu Vergleichszwecken an Orten, die außerhalb des Einflussbereichs der überwachten Anlage oder anderen Einrichtungen oder Betriebsstätten liegen (Referenzorte).



5
Überwachung während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus


5.1
Emission


Die Überwachung von Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Spezifikationen nach Art und Aktivität ist auch während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus sicherzustellen, falls die Möglichkeit des Entweichens radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser oder Boden besteht. Ausgehend von den gemäß der Abschnitte 4.1 und 6.1 getroffenen Regelungen ist die Fortführung der Emissionsüberwachung entsprechend der in der Anlage verbleibenden Kernbrennstoffe sowie Spalt- und Aktivierungsprodukte festzulegen.



5.2
Immission


Die Überwachung während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus ist so lange durchzuführen, wie in diesen Anlagen Kernbrennstoffe, Spalt- oder Aktivierungsprodukte vorhanden und Emissionen radioaktiver Stoffe oder Expositionen durch Direktstrahlung möglich sind. Der Umfang der Messungen orientiert sich zunächst an den Messungen im bestimmungsgemäßen Betrieb. Er kann durch die zuständige Behörde entsprechend der Art und Aktivität der in der Anlage verbliebenen radioaktiven Stoffe unter Beachtung deren noch möglicher Auswirkungen auf die Umgebung angepasst werden.



6
Überwachung im Störfall/Notfall


6.1
Emission


Die Überwachung von Ableitungen radioaktiver Stoffe nach Art und Aktivität ist insbesondere auch im Störfall/Notfall sicherzustellen. Die dazu erforderlichen Messungen sind Grundlage für die Beurteilung, ob die Dosisgrenzwerte für den bestimmungsgemäßen Betrieb, die Stilllegung, den sicheren Einschluss und den Abbau (§ 99 Absatz 1 StrlSchV) eingehalten werden. Sie dienen des Weiteren in einer Notfallexpositionssituation insbesondere der Beurteilung, ob Dosiswerte überschritten werden, die nach der Notfall-Dosiswerte-Verordnung (NDWV) als radiologische Kriterien für die Angemessenheit von Schutzmaßnahmen dienen. Für eine schnelle Abschätzung der radiologischen Auswirkungen sind in der Regel automatisch arbeitende Messeinrichtungen einzusetzen.



6.2
Immission


6.2.1
Grundsätze der Messstrategie


Für den Störfall/Notfall bestimmt die zuständige Behörde im Vorfeld Messstrategien. Die Messstrategien berücksichtigen die in den Notfallplänen des Bundes und der Länder nach den §§ 98 bis 100 StrlSchG sowie den externen Notfallplänen nach § 101 StrlSchG getroffenen Festlegungen.



Anders als bei den Messungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb, die Stilllegung, den sicheren Einschluss und den Abbau ist davon auszugehen, dass Art, Umfang und Priorität der notwendigen Probenentnahmen und Messungen bei der Überwachung der Umgebung von Anlagen im Störfall/Notfall stark standort- und ereignisabhängig sind. Mit fortschreitendem Ereignisverlauf, zunehmendem Erkenntnisstand über die radiologische Lage und ggf. Voranschreiten von Notfallmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung können Anpassungen der im Vorfeld festgelegten Messstrategie notwendig werden. Bei der Festlegung von Messstrategien für Störfälle/Notfälle soll daher die Möglichkeit einbezogen werden, auf Empfehlungen des radiologischen Lagezentrums des Bundes oder der nach § 108 Absatz 2 StrlSchG für die Erstellung des radiologischen Lagebilds zuständigen Stelle des Landes zu reagieren, um die Immissionsmessdaten bereitzustellen, die für die weitere Bewertung der radiologischen Lage relevant sind.



Zudem sind folgende Punkte zu beachten:



Für Ereignisse, bei denen die Jahresgenehmigungswerte der Emission für die Anlage bis zu einer effektiven Jahresdosis von 5 mSv überschritten werden können, sind zusätzliche gezielte Probenentnahmen und Messungen (Konzentration auf das hauptbeaufschlagte Gebiet, Erhöhung der Probenentnahme- und Messfrequenz) auf der Basis der Messprogramme für den bestimmungsgemäßen Betrieb vorzusehen.


Für Ereignisse, bei denen die Erhöhung der Radioaktivität in der Umgebung der Anlage zu einer effektiven Jahresdosis größer als 5 mSv führen kann, sind zusätzlich gezielte Messstrategien für die Überwachung von Luft, ggf. Niederschlag, Boden, Pflanzen/Bewuchs, Milch und Wasser im Störfall/Notfall festzulegen nach den Vorgaben der Abschnitte 6.2.1 und 6.2.2 der Anhänge A, B, C.1 und C.2 und den darin genannten Tabellen. Diese sind so vorzubereiten, dass Messprogramme entsprechend der räumlichen Verteilung der radioaktiven Stoffe und ihrer zeitlichen Entwicklung nach erforderlicher Priorität durchgeführt werden können.


Für Ereignisse, bei denen die Erhöhung der Radioaktivität in der Umgebung zu einer effektiven 7-Tage-Folgedosis* größer als 50 mSv führen kann, sind vorrangig gezielte Messungen zu planen, die Rückschlüsse auf Dosisbeiträge durch äußere Exposition (Ortsdosisleistungsmessungen) und durch Inhalation (Gehalt radioaktiver Stoffe in Luft) zulassen. Hierdurch wird für die Fälle Vorsorge getroffen, bei denen das Ereignis in einer Weise abläuft, dass die in der NDWV geregelten Schutzmaßnahmen des Katastrophenschutzes erforderlich werden könnten.


Vom Strahlenschutzverantwortlichen und von den unabhängigen Messstellen sind zunächst stichprobenartige Messungen in den möglichen Gefährdungsbereichen auf der Grundlage eines Störfallmessprogramms (siehe auch Abschnitte 7.2.1, 7.2.2 und 7.2.3) vorzunehmen. Bei Emissionen in die Luft sind



in der Freisetzungsphase die Ortsdosisleistung und die Aktivitätskonzentrationen radioaktiver Stoffe in der Luft und im Niederschlag zeitnah zu ermitteln;


nach Abschluss der Deposition zusätzlich die Ablagerung radioaktiver Stoffe auf der Bodenoberfläche sowie die spezifische Aktivität im Bewuchs, die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Milch und im Oberflächenwasser zu bestimmen.


Der SSV und die unabhängigen Messstellen,



halten die für die Messungen im Störfall erforderlichen Einrichtungen (z. B. Messfahrzeuge, Messgeräte, Messlabor) sowie Probenentnahme-, Mess- und Auswerteverfahren und die personellen Voraussetzungen (z. B. fachkundige Messtrupps) vor;


üben eine zügige Durchführung der Probenentnahmen und Messungen einschließlich der Datenübermittlung durch regelmäßiges Training, wie es die schnelle Beurteilung der radiologischen Lage erfordert, und


dokumentieren durchgeführte Übungen; Maßgaben zu Dokumentation und Berichterstattung für Übungsmessergebnisse gemäß Abschnitt 9 bestehen nicht. Die Datenübertragungswege werden in die Übungen mit einbezogen.


6.2.2
Messstrategie für den Strahlenschutzverantwortlichen


Die vom Strahlenschutzverantwortlichen durchzuführenden Probenentnahmen und Messungen zur Überwachung der Umgebung im Störfall/Notfall sind von der zuständigen Behörde anlagen- und standortspezifisch unter Beachtung der für Störfälle/Notfälle geltenden Regelungen der Anhänge dieser Richtlinie festzulegen. Die Festlegung erfolgt in Abstimmung mit den Behörden, die für den Katastrophenschutz und für die öffentliche Sicherheit in der Umgebung der Anlage oder Einrichtung zuständig sind. Dabei soll die Messstrategie so festgelegt werden, dass über die Verteilung der Mess- und Probenentnahmeorte für jede meteorologische Situation erreicht wird, dass der Strahlenschutzverantwortliche vorrangig in der zentralen Überwachungszone und im hauptbeaufschlagten Gebiet* der mittleren Überwachungszone mit den angrenzenden Sektoren (hauptbeaufschlagte Sektoren) überwacht. Die Zuweisung entsprechender Gebiete erfolgt im Einzelfall durch die zuständige Behörde unter Berücksichtigung von Empfehlungen des radiologischen Lagezentrums des Bundes oder der nach § 108 Absatz 2 StrlSchG für die Erstellung eines radiologischen Lagebildes zuständigen Stelle des Landes sowie gemäß den Anhängen zu dieser Richtlinie.



6.2.3
Messstrategie für die unabhängigen Messstellen


Die von unabhängigen Messstellen durchzuführenden Probenentnahmen und Messungen zur Überwachung der Umgebung im Störfall/Notfall sind von der zuständigen Behörde anlagen- und standortspezifisch unter Berücksichtigung der für Störfälle/Notfälle geltenden Regelungen der Anhänge dieser Richtlinie festzulegen. Die Festlegung erfolgt in Abstimmung mit den Behörden, die für den Katastrophenschutz und für die öffentliche Sicherheit in der Umgebung der Anlage oder Einrichtung zuständig sind. Dabei soll die Messstrategie so festgelegt werden, dass über die Verteilung der Mess- und Probenentnahmeorte für jede meteorologische Situation erreicht wird, dass die unabhängigen Messstellen vorrangig die an die Sektoren des hauptbeaufschlagten Gebiets angrenzenden Sektoren der mittleren Überwachungszone überwachen. In der äußeren Überwachungszone werden vorrangig die hauptbeaufschlagten Sektoren und die daran angrenzenden Sektoren überwacht. Die Zuweisung entsprechender Gebiete erfolgt im Einzelfall durch die zuständige Behörde unter Berücksichtigung von Empfehlungen des radiologischen Lagezentrums des Bundes oder der nach § 108 Absatz 2 StrlSchG für die Erstellung eines radiologischen Lagebildes zuständigen Stelle des Landes sowie gemäß den Anhängen zu dieser Richtlinie.



6.2.4
Messstrategie für andere Institutionen


Ergänzend zu den Messprogrammen für den Störfall/Notfall kann situationsangepasst der Einsatz von Online-Messstellen in der Umgebung kerntechnischer Anlagen, alternativ von Fahrzeugen, Drohnen und Hubschraubern zur mobilen Bestimmung der Ortsdosisleistung, nuklidspezifischen Dosisleistung oder Bodenkontamination angezeigt sein. Ein möglicher Einsatz dieser Messeinrichtungen und die Zusammenarbeit sind im Rahmen der Notfallvorsorge mit den bei einem Notfall an diesen Maßnahmen beteiligten Behörden und sonstigen Organisationen abzustimmen, zu erproben und zu üben.



Außerhalb der äußeren Überwachungszone werden weitere Probenentnahmen und Messungen nur von den hierfür nach den §§ 161 bis 163 StrlSchG und der IMIS-ZustV zuständigen Behörden des Bundes und der Länder gemäß den Regelungen der durch die im BAnz. Nr. 244a vom 29. Dezember 2006 veröffentlichten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Integrierten Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz oder einer entsprechenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 161 bis 165 StrlSchG (AVV IMIS) durchgeführt. Die Koordinierung der Messungen des Bundes und der Länder im IMIS und ggf. weiterer Messungen des Bundes und der Länder zur Vervollständigung des radiologischen Lagebildes erfolgt durch das radiologische Lagezentrum des Bundes (§ 106 Absatz 2 Nummer 8 StrlSchG) in Abstimmung mit den zuständigen Bundes- und Landesbehörden. Das Verfahren und die Zuständigkeiten für die Anpassung und Koordinierung der Messstrategie und -programme wird in den Notfallplänen des Bundes und der Länder nach den §§ 98 bis 100 StrlSchG geregelt.



7
Messprogramme


7.1
Emission


Für die Emissionsüberwachung ist gemäß § 103 Absatz 1 StrlSchV der Strahlenschutzverantwortliche verantwortlich (Eigenüberwachung). Die zu überwachenden Radionuklide, das Probenentnahme- und Messprogramm sowie gegebenenfalls weitere Maßnahmen werden durch die Anhänge dieser Richtlinie für die einzelnen Anlagentypen konkretisiert.



Zur Überprüfung der vom Strahlenschutzverantwortlichen durchgeführten Messungen zur Eigenüberwachung führt das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) Kontrollmessungen durch und teilt die Ergebnisse der für die Aufsicht zuständigen Behörde mit (§ 103 Absatz 4 Satz 1 StrlSchV). Nach § 103 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV kann die zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte öffentliche Stelle im Einvernehmen mit dem BfS im Einzelfall die Kontrollmessungen durchführen, wenn die Qualität der Messungen gewährleistet ist.



7.2
Immission


7.2.1
Abgrenzung der Messprogramme für Strahlenschutzverantwortlichen und unabhängige Messstellen


Für die Immissionsüberwachung (§ 103 Absatz 2 StrlSchV) sind zwei Messprogramme zu erstellen:



ein Programm, das vom Strahlenschutzverantwortlichen durchzuführen ist, und


ein ergänzendes und kontrollierendes Programm, das von unabhängigen Messstellen durchzuführen ist.


Bei der Aufstellung der Programme soll der Grundsatz beachtet werden, dass vom Strahlenschutzverantwortlichen bevorzugt die nähere Umgebung und die Primärmedien (Luft, Wasser, Boden) zu überwachen sind und von der unabhängigen Messstelle bevorzugt die weitere Umgebung und jene Medien, die am Ende der ökologischen Ketten stehen (Nahrungsmittel, Trinkwasser). Grundsätzlich sind Proben unabhängig voneinander zu entnehmen. Aus Gründen der Kontrolle und zum Vergleich sind einzelne, ausgewählte Medien von beiden zu überwachen. Einzelheiten des Umfanges und der Struktur der jeweiligen Überwachungsprogramme werden durch die Anhänge zu dieser Richtlinie geregelt.



Die Störfallmessprogramme müssen so beschaffen sein, dass ein lückenloser Übergang zu den Messprogrammen des Bundes und der Länder im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt gewährleistet ist. Gemeinsame Übungen sind in Abstimmung mit den dafür zuständigen Behörden durchzuführen.



7.2.2
Zu überwachende Expositionspfade


Bei der Aufstellung der Messprogramme für die Immissionsüberwachung sind die Wege der radioaktiven Stoffe von den Emissionen bis zu einer Exposition des Menschen (Expositionspfade) derart zu berücksichtigen, dass auf Grund der Messergebnisse im Hinblick auf die Dosisgrenzwerte in § 99 Absatz 1 StrlSchV relevante Dosisbeiträge durch äußere Exposition (z. B. Dosis durch Gamma-Submersion und Bodenstrahlung) und durch innere Exposition (z. B. durch Inhalation und Ingestion von Radionukliden) im bestimmungsgemäßen Tätigkeitsablauf/Betrieb erkennbar sind. Weiterhin müssen die Messprogramme eine Ermittlung der Dosisbeiträge durch äußere und innere Exposition im Störfall/Notfall gewährleisten. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang die Expositionspfade gemäß Anlage 11 Teil A StrlSchV. Soweit dies aufgrund der Art der Anlage, Einrichtung, Tätigkeit, Betriebsstätte oder des Ereignisses begründet ist, können einzelne Expositionspfade außer Betracht gelassen oder andere Expositionspfade hinzugenommen werden.



7.2.3
Zu überwachende Umweltbereiche


Die Messungen sind für die zehn im Folgenden aufgeführten „überwachten Umweltbereiche“ gemäß den nachfolgenden Absätzen vorzunehmen. Bei der Dokumentation und der Berichterstattung sind die Ergebnisse aus der Immissionsüberwachung, auch im Hinblick auf den Einsatz der Datenverarbeitung bei der Erfassung von Messergebnissen nach Abschnitt 9.1 getrennt für die einzelnen überwachten Umweltbereiche mit der ihnen jeweils zugeordneten Kennziffer (xx) zu erfassen und darzustellen.



7.2.3.1
Luft (01), Niederschlag (02)


Es sind die Ortsdosis und die Ortsdosisleistung zu messen; außerdem sind Messungen zur Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen radioaktiver Stoffe in der Luft (z. B. elementares Radioiod) und im Niederschlag durchzuführen. Je nach Art und Betriebszustand der Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte und damit verbundenen Tätigkeiten kann hiervon in begründeten Fällen abgewichen werden. Bei der Überwachung der Ortsdosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage und aus der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft wird der nicht anlagenbedingte Beitrag (Untergrunddosis) durch die Messung miterfasst. Bei der Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb ist zusätzlich die Untergrunddosis repräsentativ zu ermitteln.



7.2.3.2
Boden (03), Bewuchs (04), Futtermittel (05)


Zur Erfassung von Kontaminationen und Anreicherungen durch Ablagerung langlebiger Radionuklide ist eine Überwachung von Boden und Bewuchs durchzuführen. Zur Bewuchsüberwachung sollen bevorzugt Pflanzen beprobt werden, die auch als Futtermittel dienen.



7.2.3.3
Nahrungskette Land (06), Milch und Milchprodukte (07)


Die zu überwachenden Nahrungsmittel pflanzlicher oder tierischer Herkunft sollen für die Umgebung des Standortes typisch sein und einen wesentlichen Beitrag zu der gesamten Ingestionsdosis erwarten lassen. Andere als für den Standort typische Nahrungsmittel sollen dann in die Überwachung einbezogen werden, wenn über sie aufgrund der Verteilung der emittierten radioaktiven Stoffe ein wesentlicher Dosisbeitrag zu erwarten ist.



Die zu überwachenden Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft sollen so ausgewählt werden, dass möglichst über das Jahr verteilt verschiedene erntereife Produkte erfasst werden; dabei sollen vorrangig solche Pflanzen gewählt werden, deren oberirdische Teile zum Verzehr bestimmt sind.



Ist für Überwachungszwecke ein Nahrungsmittel nicht verfügbar, soll das vorangehende Glied in der Nahrungskette überwacht werden.



Das zu überwachende Produkt oder Nahrungsmittel sollte langfristig, d. h. über Jahre hinweg, verfügbar sein, um die in verschiedenen Jahren erhaltenen Überwachungsergebnisse vergleichen zu können.



7.2.3.4
Oberirdische Gewässer (08), Nahrungskette Wasser (09), Trink- und Grundwasser (10)


Die Überwachung von Oberflächen-, Grund- und Trinkwasser ist abhängig von Art, Betriebszustand und Standort der Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte und damit verbundenen Tätigkeiten festzulegen. Die Überwachung des Oberflächenwassers ist in der Regel durch die Bestimmung der spezifischen Aktivitäten radioaktiver Stoffe im Schwebstoff und Sediment sowie in Wasserpflanzen und Fisch zu ergänzen.



7.2.4
Zu überwachende Radionuklide


Da sich der Anteil der an der emittierten Gesamtaktivität für die Exposition maßgeblichen Radionuklide je nach Art und Betriebszustand der Anlagen, Einrichtungen oder Betriebsstätten und damit verbundenen Tätigkeiten unterscheiden kann, ist die Auswahl der zu überwachenden Radionuklide dem jeweils zu erwartenden oder tatsächlich emittierten Radionuklidgemisch anzupassen.



7.2.5
Probenentnahme-, Analyse- und Messverfahren


Probenentnahme-, Analyse- und Messverfahren sind nach den von den Leitstellen für die Überwachung der Umweltradioaktivität erarbeiteten und durch den BMUV herausgegebenen „Messanleitungen für die Überwachung radioaktiver Stoffe in der Umwelt und externer Strahlung“ (ISSN 1865-8725) durchzuführen. Gleichwertige Verfahren sind zulässig; die Gleichwertigkeit ist den zuständigen Behörden nachzuweisen.



7.2.6
Probenentnahme- und Messorte


Probenentnahme- und Messorte sind in der Umgebung der Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte festzulegen. Darüber hinaus sind Probenentnahme- und Messorte vorzusehen, die vom bestimmungsgemäßen Betrieb der überwachten Anlage sowie anderer Einrichtungen oder Betriebsstätten unbeeinflusst sind (Referenzorte).



Die Probenentnahme- und Messorte sollen sich dort befinden, wo aufgrund der Verteilung der emittierten radioaktiven Stoffe in der Umwelt unter Berücksichtigung realer Nutzung durch Aufenthalt oder durch Verzehr dort erzeugter Lebensmittel ein maßgeblicher Dosisbeitrag zu erwarten ist.



Sollten bei Medien, die am Ende der ökologischen Ketten stehen, keine geeigneten Probenentnahmeorte verfügbar sein, entfällt diesbezüglich die Probenentnahme.



Die Anzahl der Probenentnahme- und Messorte ist anlagenspezifisch in Abhängigkeit von den zu überwachenden Medien und im Zusammenhang mit der in Abschnitt 7.2.7 spezifizierten Probenentnahme- und Messfrequenz festzulegen. Dabei ist einer repräsentativen Auswahl der Probenentnahme- und Messorte gegenüber der Festlegung einer großen Zahl derartiger Orte Vorrang zu geben.



Für Messungen im Störfall/Notfall sind Probenentnahme- und Messorte



zur Erfassung der Ortsdosisleistung und der Aktivitätskonzentration radioaktiver Stoffe in der Luft und im Niederschlag sowie der Oberflächenkontamination, vorrangig unter Berücksichtigung der Besiedlungsstruktur,


zur Erfassung der Aktivitätskonzentration in Wasser, vorrangig unter Berücksichtigung der Gewässernutzungen, und


zur Erfassung der Radioaktivitätskonzentration in Nahrungsketten, vorrangig unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Nutzung,


festzulegen.



7.2.7
Probenentnahme- und Messfrequenz


Die Probenentnahme- und Messfrequenz oder bei kontinuierlicher Probenentnahme die Länge des Sammelzeitraumes müssen an die physikalische Halbwertszeit sowie an die Transferzeit der Radionuklide zum Menschen angepasst sein.



Wird ein Expositionspfad während bestimmter Zeiten des Jahres unterbrochen (z. B. bei Übergang von Grünfütterung zu Trockenfütterung), so kann die Probenentnahme in dieser Zeit unterbleiben.



8
Qualitätsmanagement und -sicherung


Der Strahlenschutzverantwortlicher und die unabhängigen Messstellen arbeiten nach einem Qualitätsmanagement, das den Anforderungen gemäß DIN EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ entspricht. Eine Akkreditierung ist nicht erforderlich.



8.1
Emission


Interne Qualitätskontrollen und die jährliche Teilnahme an Vergleichsmessungen und -analysen gemäß § 103 Absatz 4 StrlSchV sind für den Strahlenschutzverantwortlichen, die von ihm beauftragten Laboratorien und die öffentlichen Stellen, die Kontrollmessungen nach § 103 Absatz 4 StrlSchV durchführen, obligatorisch.



Die Vergleichsmessungen und -analysen werden gemäß § 103 Absatz 3 StrlSchV von den zuständigen Leitstellen des Bundes in Zusammenarbeit mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt.



8.2
Immission


Der Strahlenschutzverantwortlicher und die unabhängigen Messstellen haben sich zur Qualitätskontrolle ihrer Analysen- und Messverfahren an den entsprechenden Vergleichsmessungen und -analysen zu beteiligen, die von den zuständigen Leitstellen des Bundes in Zusammenarbeit mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gemäß § 103 Absatz 3 StrlSchV durchgeführt werden.



9
Datenübermittlung zu Dokumentations- und Berichterstattungszwecken


9.1
Dokumentation


9.1.1
Vor Inbetriebnahme/Bestimmungsgemäßer Betrieb/Stilllegung/sicherer Einschluss/Abbau


Strahlenschutzverantwortliche und unabhängige Messstellen haben ihre Messergebnisse aus der Emissions- und Immissionsüberwachung aufzuzeichnen. Die Erfassung, Übermittlung, Auswertung und Dokumentation von Messergebnissen aus der Emissions- und Immissionsüberwachung genehmigungspflichtiger Anlagen und Tätigkeiten nach §§ 6, 7, 9 und 9b AtG erfolgt dabei, entsprechend bewährter Praxis, mittels elektronischer Datenverarbeitungssysteme.



Rohdaten* werden entsprechend bewährter Praxis von den Strahlenschutzverantwortlichen und unabhängigen Messstellen zehn Jahre nach der Berichterstattung aufbewahrt, technische Aufzeichnungen, die die REI-Berichterstattung betreffen, 30 Jahre.



9.1.1.1
Emission


Die Messergebnisse aus der Emissionsüberwachung werden von den Strahlenschutzverantwortlichen selbst elektronisch erfasst und dokumentiert. Dazu gehört auch die technische Dokumentation der zur Emissionsüberwachung genutzten Mess- und Probenentnahmeeinrichtungen.



9.1.1.2
Immission


Messergebnisse aus der Immissionsüberwachung werden in einem zentralen System des Bundes (Integriertes Mess- und Informationssystem, IMIS) beim BfS erfasst und dokumentiert. Dabei bleiben die unterschiedlichen Zuständigkeitsregelungen auf Bund/Länderebene unberührt.



9.1.2
Störfall/Notfall


Daten aus der Emissions- und Immissionsüberwachung, die zur Bestimmung der Dosis erforderlich sind, sind schnellstmöglich an die entsprechenden Entscheidungshilfesysteme (z. B. RODOS) zu übermitteln, in Analogie zu Daten aus der Fernüberwachung von Kernkraftwerken (Rahmenempfehlungen für die Fernüberwachung von Kernkraftwerken; GMBl 2005, Nr. 51, S. 1049). Darüber hinaus sind alle Daten aus der Immissionsüberwachung schnellstmöglich an IMIS zu übermitteln.



Geeignete elektronische Kommunikationswege und Schnittstellen sind einzurichten und deren ordnungsgemäße Funktion regelmäßig mittels Übungen zu überprüfen.



Rohdaten werden entsprechend bewährter Praxis von den Strahlenschutzverantwortlicher und unabhängigen Messstellen zehn Jahre aufbewahrt, technische Aufzeichnungen betreffen, 30 Jahre.



9.1.3
Qualitätssichernde Maßnahmen


Die Dokumentation der Ergebnisse der laborinternen Qualitätskontrolle und aus Vergleichsmessungen und -analysen gemäß Abschnitt 8 sowie die dazugehörigen Rohdaten und technischen Aufzeichnungen nach Abschnitt 8 werden nach bewährter Praxis für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt.



9.2
Berichterstattung


9.2.1
Vor Inbetriebnahme/Bestimmungsgemäßer Betrieb/Stilllegung/sicherer Einschluss/Abbau


Strahlenschutzverantwortliche und unabhängige Messstellen haben die Ergebnisse der Emissions- und Immissionsüberwachung auf Grundlage von § 103 StrlSchV in Form von Quartals- und Jahresberichten mitzuteilen.



Die Quartalsberichte sind vom Strahlenschutzverantwortlichen und den unabhängigen Messstellen innerhalb von zwei Monaten nach Quartalsende, die Jahresberichte innerhalb von drei Monaten nach Jahresende der zuständigen Behörde vorzulegen.



Nach Prüfung der Berichte durch die zuständige Behörde, spätestens jedoch fünf Monate nach Ende des Berichtszeitraumes, werden die Quartals- und Jahresberichte nach bewährter Praxis dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium und dem BfS in elektronischer Form als pdf/a-Dokumente zugeleitet.



Die meteorologischen und hydrologischen Daten sind dem BfS spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres auf elektronischem Weg in einem, zur Weiterverarbeitung geeigneten Datenformat zu übermitteln.



Für die Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber Bundestag und Bundesrat sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Artikel 36 Euratom-Vertrag) erfolgt die zentrale Erfassung der Berichterstattung aus der Emissionsüberwachung sowie der Messergebnisse aus der Immissionsüberwachung beim BfS.



Sowohl die Quartals- als auch die Jahresberichte werden nach bewährter Praxis beim Strahlenschutzverantwortlichen bzw. bei den unabhängigen Messstellen 30 Jahre lang aufbewahrt.



9.2.1.1
Emission


Bezüglich der Emissionsüberwachung erfolgt die Berichterstattung gemäß der in Anlage 1 beschriebenen Regelungen durch die Strahlenschutzverantwortlichen. Für die Meldung der Quartals- und Jahresaktivitäten kann ein vom BfS bereitgestelltes Datenverarbeitungssystem genutzt werden. Nach Bereitstellung entsprechender Erfassungsmasken sind diese Quartals- und Jahresaktivitäten in IMIS einzupflegen. Sofern die Daten der Quartalsberichte gemäß Anlage 1 in IMIS erfasst werden, kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf die gesonderte Übermittlung der Quartalsberichte in Form der aus IMIS extrahierten Daten verzichtet werden.



9.2.1.2
Immission


Bezüglich der Immissionsüberwachung erfolgt die Berichterstattung gemäß der in Anlage 2 beschriebenen Regelungen durch die Strahlenschutzverantwortlichen und unabhängige Messstellen. Unabhängig hiervon sind die zuständigen Behörden unverzüglich zu informieren, wenn aufgrund der Messergebnisse eine Überschreitung der Dosisgrenzwerte gemäß § 99 Absatz 1 StrlSchV zu besorgen ist.



Sofern die Daten der Quartalsberichte gemäß Anlage 2 in IMIS erfasst werden, kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf die gesonderte Übermittlung der Quartalsberichte in Form der aus IMIS extrahierten Daten verzichtet werden.



9.2.2
Störfall/Notfall


In Quartals- und Jahresberichten ist auf einen Störfall/Notfall, der sich gegebenenfalls im Berichtszeitraum ereignete, detailliert einzugehen.




Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Vorgaben für die Berichte über Ergebnisse aus der Emissionsüberwachung

Anlage 2: Vorgaben für die Berichte über Ergebnisse aus der Immissionsüberwachung

Anhang A: Kernkraftwerke

Anhang B: Brennelementfabriken

Anhang C: Brennelementzwischenlager, Endlager für radioaktive Abfälle

Anhang D: Sonderfälle

* Für die Herleitung der erforderlichen Nachweisgrenzen aus den o. g. Dosisniveaus wurden die Dosiskoeffizienten gemäß Bundesanzeiger Nr. 160a und b vom 28. August 2001 und Lebensgewohnheiten der repräsentativen Person gemäß Anlage 11 Teil B und C der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zugrunde gelegt. Für ausgewählte Umweltbereiche/Medien ergeben sich zusätzliche Randbedingungen, die bei der Herleitung der erforderlichen Nachweisgrenzen beachtet wurden:
– An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe: Es sind Dosisbeiträge durch Gamma-Bodenstrahlung, Inhalation und Ingestion (Nahrungsmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft, Milch) zu berücksichtigen.
– Niederschlag: Es sind Dosisbeiträge durch Gamma-Bodenstrahlung und Ingestion zu berücksichtigen.
– Boden, Bewuchs, Futtermittel: Es sind Dosisbeiträge durch Ingestion zu berücksichtigen.
– Wasser: Für die Herleitung der erforderlichen Nachweisgrenze für Wasser kann von der Nutzung als Trinkwasser ausgegangen werden.