BMUV-SII5-20230906-SF-02-A004.htm
Anhang B
Zur „Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen“
(REI): Brennelementfabriken
Inhaltsverzeichnis
- B.1
- Grundsätze der Überwachung von Brennelementfabriken
- B.1.1
- Emission
- B.1.1.1
- Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft
- B.1.1.2
- Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser
- B.1.1.3
- Kontrolle der Eigenüberwachung des Strahlenschutzverantwortlichen
- B.1.2
- Immission
- B.1.2.1
- Nachweisgrenzen bei Messungen im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung und des Abbaus
- B.1.2.2
- Nachweisgrenzen bei Messungen im Störfall/Notfall
- B.2
- Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse
- B.2.1
- Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre
- B.2.2
- Ausbreitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser
- B.2.3
- Beendigung des Erfassungszeitraums
- B.3
- Überwachung vor Inbetriebnahme
- B.3.1
- Emission
- B.3.2
- Immission
- B.4
- Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb
- B.4.1
- Emission
- B.4.1.1
- Fortluft
- B.4.1.1.1
- Probenentnahme
- B.4.1.1.2
- Radioaktive Gase
- B.4.1.1.3
- An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe (Monitoring)
- B.4.1.1.4
- An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe (Bilanzierung)
- B.4.1.2
- Abwasser
- B.4.1.2.1
- Probenentnahme
- B.4.1.2.2
- Entscheidungsmessung und Ableitung
- B.4.1.2.3
- Bilanzierung
- B.4.2
- Immission
- B.4.2.1
- Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen
- B.4.2.2
- Messprogramm unabhängiger Messstellen
- B.5
- Überwachung während der Stilllegung und des Abbaus
- B.5.1
- Emission
- B.5.2
- Immission
- B.6
- Überwachung im Störfall/Notfall
- B.6.1
- Emission
- B.6.2
- Immission
- B.6.2.1
- Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen
- B.6.2.2
- Messprogramm unabhängiger Messstellen
- B.7
- Qualitätssicherung
- B.8
- Dokumentation und Berichterstattung
- B.1
- Grundsätze der Überwachung von Brennelementfabriken
- B.1.1
- Emission
- B.1.1.1
- Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft
Die Abluftführung von Brennelementfabriken ist so ausgelegt, dass gasförmige und an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe mit der Kaminfortluft abgeleitet werden. Daher ist für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus sowie im Störfall/Notfall von den in den Abschnitten B.4.1.1, B.5.1 und B.6.1 beschriebenen Festlegungen auszugehen. Soweit Ableitungen radioaktiver Stoffe nicht über den Fortluftkamin, sondern über andere Auslässe zulässig sind, sind ergänzende Festlegungen durch die zuständige Behörde zu treffen, die die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Angaben von Art und Aktivität gewährleisten.
- B.1.1.2
- Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser
Die Abwasserführung von Brennelementfabriken ist so ausgelegt, dass das aus Kontrollbereichen oder Überwachungsbereichen herausgelangende Wasser vor der Ableitung radioaktiver Stoffe in Übergabebehältern gesammelt wird. Daher ist für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser für den bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus sowie den Störfall/Notfall von den in den Abschnitten B.4.1.2, B.5.1 und B.6.1.1 beschriebenen Festlegungen auszugehen. Soweit Ableitungen radioaktiver Stoffe nicht nur über Übergabebehälter zulässig sind, sind von der Genehmigungsbehörde ergänzende Festlegungen zu treffen, die die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe nach Art und Aktivität gewährleisten. Vor der Ableitung sind Entscheidungsmessungen durchzuführen.
- B1.1.3
- Kontrolle der Eigenüberwachung des Strahlenschutzverantwortlichen
Die zuständige Behörde legt anlagenspezifisch Kontrollen der Eigenüberwachung fest, wobei sie sich an der Richtlinie vom 5.2.1996 über die „Kontrolle der Eigenüberwachung radioaktiver Emissionen aus Kernkraftwerken“ (GMBl 9/10, 1996, S. 247) orientieren kann.
Die Kontrollmessungen werden nach Abschnitt 7.1 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie durchgeführt.
- B.1.2
- Immission
- B.1.2.1
- Nachweisgrenzen bei Messungen im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung und des Abbaus
Die vom Strahlenschutzverantwortlichen und den unabhängigen Messstellen durchzuführenden Messstrategien sind unter Berücksichtigung spezieller Sachverhalte* festzulegen.
Die in Abschnitt 1.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie genannten Vorgaben bezüglich der erforderlichen Nachweisgrenzen können als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen gemäß den Tabellen B.1 und B.2 eingehalten werden.
- B.1.2.2
- Nachweisgrenzen bei Messungen im Störfall/Notfall
Die in Abschnitt 1.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie genannten Vorgaben bezüglich der erforderlichen Nachweisgrenzen können als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen gemäß den Tabellen B.3 und B.4 eingehalten werden.
- B.2
- Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse
- B.2.1
- Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre
Regelungen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse von radioaktiven Stoffen in der Atmosphäre sind in Abschnitt 2.1 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie getroffen.
- B.2.2
- Ausbreitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser
Regelungen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und Ablagerungsbedingungen radioaktiver Stoffe über den Wasserpfad sind gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften der Länder zu treffen.
- B.2.3
- Beendigung des Erfassungszeitraums
Die Regelungen in den Abschnitten B.2.1 und B.2.2 sind in ihrem Umfang für die Maßnahmen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und der Ablagerungsbedingungen so lange bestimmend, wie in der zeitlichen Abfolge von Stilllegung, sicherem Einschluss und Abbau von Brennelementfabriken eine Emissionsüberwachung erforderlich ist.
- B.3
- Überwachung vor Inbetriebnahme
- B.3.1
- Emission
Vor Inbetriebnahme besteht keine Exposition durch Emissionen der Anlage. Eine Überwachung ist daher nicht erforderlich.
- B.3.2
- Immission
Es gelten die Anforderungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb gemäß Abschnitt B.4.2.
- B.4
- Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb
- B.4.1
- Emission
- B.4.1.1
- Fortluft
Für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe sind kontinuierliche oder diskontinuierliche Probenentnahmen und Messungen jeweils im Teilluftstrom oder an Proben aus der Kaminfortluft gemäß der in diesem Abschnitt beschriebenen Festlegungen vorzunehmen. Ferner sind der Volumenstrom der Kaminfortluft und die Teilluftströme kontinuierlich zu messen und zu registrieren.
- B.4.1.1.1
- Probenentnahme
Für die Probenentnahme gelten die Anforderungen analog der KTA-Regel 1503 „Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe, Teil 1: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei bestimmungsgemäßem Betrieb“.
- B.4.1.1.2
- Radioaktive Gase
Die mit der Kaminfortluft von Brennelementfabriken abgeleiteten radioaktiven Gase (Radon-220, Radon-222) sind zu überwachen.
Eine Messung des radioaktiven Edelgases Radon-220 kann entfallen, wenn der Strahlenschutzverantwortliche aufgrund des genehmigten Umgangs mit Kernbrennstoffen über Berechnungen nachweist, dass die genehmigten Aktivitätsabgaben nicht überschritten werden können. Das Ergebnis der Berechnung anhand des tatsächlichen Umgangs ist in die Berichterstattung über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft aufzunehmen.
Eine Bilanzierung des durch den Betrieb emittierten Radon-222 ist dann nicht erforderlich, wenn nachgewiesen ist, dass die bei der Brennelementfertigung erzeugten Radon-222-Aktivitätsabgaben im Vergleich zu den natürlich gebildeten Radon-222-Mengen gering sind.
- B.4.1.1.3
- An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe (Monitoring)
Die Ableitung von an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffen mit der Fortluft ist durch kontinuierliche Messung (Monitoring) zu überwachen. Dazu sind die an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffe auf einem Schwebstofffilter mindestens der Klasse E12 gemäß DIN EN 1822-1: „Schwebstofffilter (EPA, HEPA und ULPA) – Teil 1: Klassifikation, Leistungsprüfung, Kennzeichnung“ aus einem Teilluftstrom anzureichern und während der Anreicherung zu messen. Bei Filterkaskaden im Fortluftstrang kann das Monitoring auch vor dem letzten Filter durchgeführt werden.
Der Messbereich der Messanordnung muss die Erfassung von Ableitungsraten von 104 Bq·h-1 bis 106 Bq·h-1 mit der Fortluft ermöglichen. Die Aktivität auf dem Filter und ihr zeitlicher Anstieg sind zu registrieren und auf Grenzwerte hin zu überwachen. Die Grenzwerte haben sich dabei an den genehmigten Ableitungswerten zu orientieren und sind anlagenspezifisch festzulegen. Sie müssen so eingestellt sein, dass eine Ableitung von 105 Bq beim Nennvolumenstrom der Fortluft innerhalb einer Stunde mit hinreichender Genauigkeit (± 20 %) erkannt wird.
Bezugsnuklide für die oben angeführten Anforderungen sind Cobalt-60 für Gamma-Messungen, Strontium-90/Yttrium-90 für Beta-Messungen sowie für Alpha-Messungen Americium-241 bei der MOX-Brennelementfertigung und Natururan bei der Uranverarbeitung.
- B.4.1.1.4
- An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe (Bilanzierung)
Die mit der Fortluft abgeleiteten Alphastrahler sind zu bilanzieren. Zusätzlich ist beim Umgang mit Brennstoff aus der Wiederaufarbeitung eine nuklidspezifische Bilanzierung der Ableitung von Beta- und Gammastrahlern erforderlich. Bei der Bilanzierung sind die in den Tabellen B.5 bis B.7 aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen.
Für die Bilanzierung sind an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe durch kontinuierliche Abscheidung auf einem Schwebstofffilter der Klasse E12 gemäß DIN EN 1822-1: „Schwebstofffilter (EPA, HEPA und ULPA) – Teil 1: Klassifikation, Leistungsprüfung, Kennzeichnung“ aus einem Teilluftstrom über einen Zeitraum von maximal 14 Tagen zu sammeln. Für die Probenentnahme zur Bilanzierung von Alphastrahlern sollen dabei bevorzugt Membranfilter verwendet werden.
Die Auswertung der Filter auf Gammastrahler ist 14-täglich vorzunehmen. Die Auswertung auf Alpha- und Betastrahler erfolgt vierteljährlich an Mischproben aus den im betreffenden Zeitraum exponierten Schwebstofffiltern, wobei bei der Auswertung auf Alphastrahler zunächst die Gesamt-Alpha-Aktivität bestimmt wird. Falls die jährlich abgeleitete Gesamt-Alpha-Aktivität den Wert von 106 Bq überschreitet, ist eine nuklidspezifische Bestimmung auf Alphastrahler durchzuführen.
Die Nachweisgrenzen der Messanordnungen dürfen die in der Tabelle B.8 angegebenen Werte nicht überschreiten. Bei der Bilanzierung ist eine Zusammenfassung der Radionuklidpaare Plutonium-238 und Americium-241 sowie Plutonium-239 und Plutonium-240 zulässig.
Werden sonstige aus der genehmigungspflichtigen Tätigkeit resultierende Radionuklide in der Fortluft nachgewiesen, so sind auch diese Radionuklide bei Messergebnissen oberhalb der Erkennungsgrenze zu bilanzieren oder die erreichten Nachweisgrenzen anzugeben.
- B.4.1.2
- Abwasser
- B.4.1.2.1
- Probenentnahme
Zur Durchführung der Entscheidungsmessung gemäß Abschnitt B.4.1.2.2 und der Bilanzierung gemäß Abschnitt B.4.1.2.3 sind repräsentative Proben aus den Übergabebehältern analog der KTA-Regel 1504 „Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser“ zu entnehmen; im Einzelnen sind Einliterproben zur Entscheidungsmessung, Tages-, Wochen- und Vierteljahresmischproben zur Bilanzierung sowie Rückstellproben zur Beweissicherung herzustellen.
Bei mehreren Abwasserkanälen sind zusätzlich im Sammelkanal mengenproportionale Tages-, Wochen- und Vierteljahresmischproben zu entnehmen oder herzustellen und wie bei der Bilanzierung auszuwerten. Ein Liter der jeweiligen Tagesmischprobe ist zur Beweissicherung für die Dauer eines Jahres aufzubewahren.
- B.4.1.2.2
- Entscheidungsmessung und Ableitung
Vor der Ableitung von Abwasser sind zwei unabhängige Probenentnahmen mit nachfolgender Entscheidungsmessung durchzuführen.
Eine Ableitung aus den Übergabebehältern ist nur dann zulässig, wenn als Ergebnis der Entscheidungsmessung die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration und – im Falle des Umgangs mit Brennstoff aus der Wiederaufarbeitung – die Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration des Wassers jeweils nicht größer sind als die von der zuständigen Behörde festgelegten Werte.
- B.4.1.2.3
- Bilanzierung
Für die Bilanzierung sind Wochenmischproben innerhalb der jeweils folgenden Woche auf ihren Gehalt an Alphastrahlern (Gesamt-Alpha-Aktivität) und beim Umgang mit Brennstoff aus der Wiederaufarbeitung zusätzlich auf ihren Gehalt an Betastrahlern (Gesamt-Beta-Aktivität) und Gammastrahlern (nuklidspezifisch) zu untersuchen. Bei der nuklidspezifischen Bilanzierung der Gammastrahler sind die in der Tabelle B.7 angegebenen Radionuklide zu berücksichtigen.
Innerhalb des auf ihre Herstellung folgenden Monats sind Vierteljahresmischproben nuklidspezifisch auf ihren Gehalt an Alphastrahlern und beim Umgang mit Brennstoff aus der Wiederaufarbeitung zusätzlich auf ihren Gehalt an Betastrahlern zu untersuchen. Dabei sind die in den Tabellen B.5 und B.6 aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen.
Die Nachweisgrenzen der Messanordnung dürfen die in der Tabelle B.9 angegebenen Werte nicht überschreiten. Dabei sind für die in den Tabellen B.5 bis B.7 aufgeführten und nicht nachgewiesenen Radionuklide die erreichten Nachweisgrenzen anzugeben.
Bei der Bilanzierung ist eine Zusammenfassung der Radionuklidpaare Plutonium-239 und Plutonium-240 sowie Uran-235 und Uran-236 zulässig.
- B.4.2
- Immission
Die Messstrategien zur Überwachung der Umgebung von Brennelementfabriken vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb sind nach den Vorgaben der Abschnitte 3.2 und 4.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie zu treffen; dabei ist für die anlagen- und standortspezifische Festlegung Folgendes zu beachten:
- –
- Die Exposition durch Gammastrahlung infolge Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Fortluft ist radiologisch nicht relevant. Die externe Gammadosis wird durch Direktstrahlung aus Transport- und Lagerbehältern auf dem Betriebsgelände verursacht. Die Überwachung der Exposition durch Gammastrahlung kann sich daher auf die Direktstrahlung und die Einhaltung des Grenzwertes für die effektive Dosis gemäß § 80 Absatz 1 StrlSchG an der Grenze des Betriebsgeländes sowie Messungen an den weiteren Messorten, die für die Ermittlung der erhaltenen Exposition im Kalenderjahr nach § 101 StrlSchV im vorhergehenden Kalenderjahr erforderlich sind, beschränken.
- –
- Der Beitrag der Neutronen an der externen Exposition ist zu erfassen. Hierbei sind die Messorte zu berücksichtigen, die für die Ermittlung der erhaltenen Exposition im vorhergehenden Kalenderjahr erforderlich sind.
- –
- Der kritische Expositionspfad aus der Ableitung von radioaktiven Stoffen mit der Fortluft in die Umgebung einer Brennelementfabrik ist die Inhalation von Alpha-Strahlern. Zur Überwachung der Immission sind daher die Luftschwebstoffe in der Hauptausbreitungsrichtung kontinuierlich zu sammeln und hinsichtlich der Aktivität von Alpha-Strahlern auszuwerten. Diese Messungen können entfallen, wenn für die genehmigte Anlage nachgewiesen ist, dass die Aktivitätskonzentration im Fortluftstrom die Werte der Anlage 11 Teil D StrlSchV nicht überschreitet. Bei den zu überwachenden Medien, die über Anreicherungs- und Transfervorgänge in ökologischen Ketten für die Exposition durch Ingestion von Radionukliden maßgebend sind, sind Stichproben im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion zu kontrollieren.
- –
- Für den Fall, dass die radioaktiven Abwässer in einem Klärwerk zusammengeführt werden, sind dort das geklärte Abwasser und der Faulschlamm vor Beifügung von Zusatzstoffen zu beproben.
- B.4.2.1
- Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen
Die vom Strahlenschutzverantwortlichen durchzuführenden Messprogramme zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme (Beweissicherung) und im bestimmungsgemäßen Betrieb sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle B.1 festzulegen.
- B.4.2.2
- Messprogramm unabhängiger Messstellen
Die von unabhängigen Messstellen durchzuführenden Messprogramme zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme (Beweissicherung) und im bestimmungsgemäßem Betrieb sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle B.2 festzulegen.
- B.5
- Überwachung während der Stilllegung und des Abbaus
- B.5.1
- Emission
Anforderungen an die Emissionsüberwachung während der Stilllegung und des Abbaus von Brennelementfabriken sind unter den Gesichtspunkten
- –
- Phase 1 mit Kernbrennstoff und
- –
- Phase 2 mit ausgelagertem Kernbrennstoff (nur noch Restkontamination und radioaktive Abfälle in der Anlage)
festzulegen. In der Phase 1 sind alle im Abschnitt 4.1 genannten Messstrategien zur Emissionsüberwachung anzuwenden. In der Phase 2 können insbesondere die für einen Kritikalitätsstörfall bedeutsamen Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die Emission entfallen; kontinuierliche Messungen (Monitoring) sind dann verzichtbar, wenn mit kontinuierlicher Probenentnahme und diskontinuierlicher Messung oder anderen Verfahren die Einhaltung der maximal zulässigen Aktivitätsabgaben kontrolliert werden kann.
- B.5.2
- Immission
Die Messstrategien zur Überwachung der Umgebung von Brennelementfabriken während der Stilllegung und des Abbaus sind nach den Vorgaben des Abschnitts 5.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie anzuwenden; dabei ist für die anlagen- und standortspezifische Festlegung der Messstrategien durch die zuständigen Behörden von Folgendem auszugehen:
- –
- Die Messstrategien des Strahlenschutzverantwortlichen und der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung im bestimmungsgemäßen Betrieb sind bis zum Entfernen des Kernbrennstoffs unverändert weiterzuführen.
- –
- Die Maßnahmen des Strahlenschutzverantwortlichen zur Messung der Gammaortsdosis mit Festkörperdosimetern gemäß der Tabelle A.1 Nr. 1.1 b sind an der Betriebsgeländegrenze und an den Messorten, die für die Ermittlung der erhaltenen Exposition im vorhergehenden Kalenderjahr nach § 101 StrlSchV erforderlich sind, so lange durchzuführen wie die atomrechtliche Genehmigung nach § 7 Absatz 3 AtG Bestand hat. Sofern ein Beitrag zur Exposition nach § 101 StrlSchV durch Neutronenstrahlung nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Neutronenortsdosis an ausgewählten Messorten zu ermitteln.
- –
- Die Maßnahmen der unabhängigen Messstellen zur Messung der Gammaortsdosis mit Festkörperdosimetern gemäß der Tabelle A.2 Nr. 1.1 sind an der Betriebsgeländegrenze so lange durchzuführen wie die atomrechtliche Genehmigung nach § 7 Absatz 3 AtG Bestand hat.
- –
- Nach dem Auslagern des Kernbrennstoffs kann die Umgebungsüberwachung reduziert und nach der Entlassung der Anlage aus der atomrechtlichen Genehmigung eingestellt werden. Die Messungen zur Ermittlung der erhaltenen Exposition nach § 101 StrlSchV sind so lange durchzuführen, wie die atomrechtliche Genehmigung Bestand hat.
- B.6
- Überwachung im Störfall/Notfall
- B.6.1
- Emission
Für die Emissionsüberwachung im Störfall/Notfall ist es grundsätzlich zulässig, dass die aus Abschnitt 4.1 resultierenden Strategien und Einrichtungen Anwendung finden; darüber hinaus gelten folgende Regelungen:
- –
- Im Störfall/Notfall sind die Schwebstofffilter in Abhängigkeit vom Störfallablauf in angemessenen Zeitabständen durch unbeaufschlagte Filter zu ersetzen. Die entnommenen Filter sind auf Alpha-, Beta- und Gammastrahler zu messen. Die Auswertungen auf Beta- und Gammastrahler sind insbesondere nach einem Kritikalitätsstörfall vorrangig durchzuführen.
- –
- Bei der Verarbeitung von Plutonium und hochangereichertem Uran (Anreicherungsgrad größer 5 %) ist eine kontinuierliche Probenentnahme mit Iodfiltern analog KTA-Regel 1503 „Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe, Teil 1: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei bestimmungsgemäßem Betrieb“ durchzuführen. Im Falle eines Kritikalitätsstörfalls ist dieser Filter umgehend zu entnehmen und durch einen unbeaufschlagten Filter zu ersetzen. Der entnommene Filter ist auf Iod-131 und andere Iodisotope auszuwerten.
- B.6.2
- Immission
Bei störfall-/notfallbedingten Emissionen radioaktiver Stoffe sind gezielte Messstrategien zur Überwachung insbesondere von Luft, Boden, Pflanzen und Bewuchs, Milch und Wasser nach den Spezifikationen zu Probenentnahmen und Messungen in den Tabellen B.3 und B.4 durchzuführen. Diese sind so vorzubereiten, dass entsprechend der räumlichen Verteilung der Radionuklide die Probenentnahmen und Messungen nach den erforderlichen Prioritäten durchgeführt werden können.
- B.6.2.1
- Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen
Die vom Strahlenschutzverantwortlichen durchzuführenden Messprogramme zur Überwachung der Umgebung im Störfall/Notfall sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle B.3 in Abstimmung mit den Behörden, die für den Katastrophenschutz und für die öffentliche Sicherheit in der Umgebung der Anlage oder Einrichtung zuständig sind, festzulegen. Dabei soll die Messstrategie so gewählt werden, dass über die Verteilung der Mess- und Probenentnahmeorte für jede meteorologische Situation erreicht wird, dass der Strahlenschutzverantwortliche im Störfall/Notfall vorrangig in unmittelbarer Umgebung der Anlage (zentrale Überwachungszone, Entfernung bis maximal 2 km) überwacht.
- B.6.2.2
- Messprogramm unabhängiger Messstellen
Die von unabhängigen Messstellen durchzuführenden Messprogramme zur Überwachung der Umgebung im Störfall/Notfall sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle B.4 in Abstimmung mit den Behörden, die für den Katastrophenschutz und für die öffentliche Sicherheit in der Umgebung der Anlage oder Einrichtung zuständig sind, festzulegen. Dabei soll die Messstrategie so gewählt werden, dass über die Verteilung der Mess- und Probenentnahmeorte für jede meteorologische Situation erreicht wird, dass die unabhängigen Messstellen im Störfall/Notfall vorrangig den Sektor des beaufschlagten Gebietes und die beiden Nebensektoren entsprechend der Skizzierung in Abbildung B.1 in der äußeren Überwachungszone, d. h. in der Überwachungszone außerhalb des vom Strahlenschutzverantwortlichen zu überwachenden Gebietes, überwachen (2 km bis maximal 8 km).
- B.7
- Qualitätssicherung
Die Qualitätssicherung erfolgt gemäß den Ausführungen in Abschnitt 8 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie.
- B.8
- Dokumentation und Berichterstattung
Die Dokumentation und Berichterstattung erfolgen gemäß den Angaben in Abschnitt 9 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie.
Die Tabellen B.11 und B.12 beinhalten Schemata der Berichtsbögen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser.
Tabelle B.1: Maßnahmen des Strahlenschutzverantwortlichen zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb einer Brennelementfabrik
Progr. Punkt | überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze | Probenentnahme- oder Messorte | Art und Häufigkeit der Probenentnahme oder Messung | Bemerkungen | ||||||
1. | Luft (01) | |||||||||||
1.1 | Luft/äußere Strahlung | a) | Gamma- | a) | 0,1 mSv* | a) | 12 Festkörperdosimeter (1 pro Windrichtungssektor auf der Grenze des Betriebsgeländes (Betriebsgeländezaun)) verteilt | a) | halbjährliche Auswertung | a) | Zusätzlich: Ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) im Freien außerhalb des Betriebsgeländes, die für Daueraufenthalt geeignet ist, ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) in unmittelbarer Nähe von Gebäuden außerhalb des Betriebsgeländes, in denen sich Einzelpersonen der Bevölkerung nicht nur vorübergehend aufhalten (z. B. Wohnungen, Arbeitsstätten)† | |
b) | Neutronen- | b) | 0,1 mSv | b) | 6 bis 12 Neutronendosimeter je nach Größe des Areals am Betriebsgeländezaun verteilt; gleiche Messorte wie unter 1.1 | b) | halbjährliche Auswertung | b) | Zusätzlich: Ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) im Freien außerhalb des Betriebsgeländes, die für Daueraufenthalt geeignet ist, ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) in unmittelbarer Nähe von Gebäuden außerhalb des Betriebsgeländes, in denen sich Einzelpersonen der Bevölkerung nicht nur vorübergehend aufhalten (z. B. Wohnungen, Arbeitsstätten)‡ | |||
1.2§ | Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe | a) | Gesamt- | a) | 0,1 mBq·m- | a) | je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Inhalation und in der zweithäufigsten Ausbreitungsrichtung | a) | kontinuierliche Sammlung über einen Zeitraum von 14 Tagen und 14- | a) | Wird eine Gesamt- | |
b) | alphanuklidspezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | b) | siehe Tabelle B.10, Spalte 3 | b) | wie a) | b) | Auswertung einer Vierteljahresmischprobe | |||||
2 | Niederschlag (02) | a) | flächenbezogene Gesamt- | a) | 0,02 Bq·l- | a) | je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für die Ablagerung und an einem Referenzort | a) | kontinuierliche Sammlung, monatliche Auswertung | a) | Die Aktivität pro m2 wird aus der Aktivitätskonzentration in Bq·l- | |
Wird eine Gesamt- | ||||||||||||
b) | alphanuklidspezifische Messung, flächenbezogene Aktivität einzelner Radionuklide | b) | siehe Tabelle B.10, Spalte 3 | b) | wie a) | b) | Auswertung einer Vierteljahresmischprobe | |||||
3 | Trink- und Grundwasser (10) | |||||||||||
Grundwasser | a) | Gesamt- | a) | 0,2 Bq·l- | a) | geeignete Grundwasserentnahmestellen auf dem Betriebsgelände der Brennelementfabrik | a) | halbjährliche Entnahme von Stichproben mit anschließender Auswertung | a) | Wird eine Gesamt- | ||
b) | alphanuklidspezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | b) | siehe Tabelle B.10, Spalte 3 | b) | wie a) | b) | Auswertung einer Vierteljahresmischprobe |
- *
- bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d. h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis)† im Falle von Ableitungen mit dem Wasser: Zusätzlich Ortsdosis (Gamma-Ortsdosis) an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) am Ufer‡ im Falle von Ableitungen mit dem Wasser: Zusätzlich Ortsdosis (Neutronen-Ortsdosis) an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) am Ufer§ kann entfallen, wenn die Aktivitätskonzentration im Fortluftstrom die Werte der Anlage 11 Teil D StrlSchV nicht überschreitet
Tabelle B.2: Maßnahmen der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb einer Brennelementfabrik
Progr. Punkt | überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze | Probenentnahme- oder Messorte | Art und Häufigkeit der Probenentnahme oder Messung | Bemerkungen | ||||||||
1. | Luft (01) | |||||||||||||
1.1 | Luft/äußere Strahlung | a) | Gamma- | a) | 0,1 mSv·a- | a) | 12 Festkörperdosimeter (1 pro Windrichtungssektor auf der Grenze des Betriebsgeländes (Betriebsgeländezaun)) verteilt | a) | halbjährliche Auswertung | |||||
b) | Neutronen- | b) | 0,1 mSv·a- | b) | 6 bis 12 Neutronendosimeter am Zaun | b) | halbjährliche Auswertung | |||||||
1.2† | Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe | a) | Gesamt- | a) | 0,1 mBq·m- | a) | je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Inhalation und in der zweithäufigsten Ausbreitungsrichtung | a) | kontinuierliche Sammlung über einen Zeitraum von 14 Tagen und 14- | a) | Wird eine Gesamt- | |||
b) | alphanuklidspezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | b) | siehe Tabelle B.10, Spalte 3 | b) | wie a) | b) | Auswertung einer Vierteljahresmischprobe | |||||||
2. | Niederschlag (02) | flächenbezogene Gesamt- | 0,02 Bq·l- | Anteile aus Proben des Strahlenschutzverantwortlichen | kontinuierliche Sammlung, monatliche Auswertung | Die Aktivität pro m2 wird aus der Aktivitätskonzentration in Bq·l- | ||||||||
3. | Bewuchs (04) | |||||||||||||
Weide- und Wiesenbewuchs | alphanuklidspezifische Messung, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide | siehe Tabelle B.10, Spalte 4 | je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort | jeweils zwei Stichproben pro Jahr in der Vegetationszeit | ||||||||||
4. | Oberirdische Gewässer (08) | |||||||||||||
4.1 | Oberflächenwasser | a) | Gesamt- | a) | 0,2 Bq·l- | a) | eine Probenentnahmestelle im Auslauf der Kläranlage | a) | kontinuierliche Probenentnahme und vierteljährliche Auswertung | a) | Wird eine Gesamt- | |||
b) | alphanuklidspezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | b) | siehe Tabelle B.10, Spalte 3 | b) | wie a) | b) | Auswertung einer Vierteljahresmischprobe | |||||||
4.2 | Klärschlamm | spezifische Gesamt- | 1,0 Bq·kg- | nächstgelegene Kläranlage | kontinuierliche Probenentnahme und vierteljährliche Messung | Wird eine spezifische Gesamt- | ||||||||
5. | Trink- und Grundwasser (10) | |||||||||||||
Grundwasser | a) | Gesamt- | a) | 0,2 Bq·l- | a) | geeignete Grundwasserentnahmestellen auf dem Betriebsgelände der Brennelementfabrik | a) | halbjährliche Entnahme von Stichproben mit anschließender Auswertung | a) | Wird eine Gesamt- | ||||
b) | alphanuklidspezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | b) | siehe Tabelle B.10, Spalte 3 | b) | wie a) | b) | Auswertung einer Vierteljahresmischprobe | |||||||
TM = Trockenmasse |
- *
- bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d.h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis)† kann entfallen, wenn die Aktivitätskonzentration im Fortluftstrom die Werte der Anlage 11 Teil D StrlSchV nicht überschreitet
Tabelle B.3: Maßnahmen des Strahlenschutzverantwortlichen zur Überwachung der Umgebung einer Brennelementfabrik im Störfall/Notfall
Progr. Punkt | überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze/Messbereichsendwert | Probenentnahme- oder Messorte | Durchführung der Probenentnahme und Messungen/Trainingshäufigkeit | Bemerkungen | ||||||||||
1. | Luft (01) | |||||||||||||||
1.1 | Luft/äußere Strahlung | a) | Gamma- | a) | 50 nSv·h- | a) | mindestens 12 Messorte in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszone†), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | a) | Kurzzeitmessungen/monatliches Training an wechselnden Messorten | a) | Die Nachweisgrenze von 50 nSv·h- | |||||
b) | Gamma- | b) | 0,5 mSv*/100 mSv | b) | Festkörperdosimeter entsprechend den Maßnahmen in der Tabelle B.1 | b) | Einsammeln der Dosimeter nach Beendigung der Emission und Auswertung | b) | beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen | |||||||
1.2 | Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe | a) | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | a) | 20 Bq·m- | a) | mindestens 12 Probenentnahmeorte in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszone†), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | a) | 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/monatliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten | a) | kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod (Kritikalitätsstörfall) sind zulässig | |||||
b) | alphanuklidspezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | b) | 3 mBq·m- | b) | wie a) | b) | unverzügliche Auswertung/halbjährliches Training | b) | wie a) | |||||||
1.3 | Luft/gasförmiges Iod | Gammaspektrometrie, I- | 20 Bq·m- | mindestens 12 Probenentnahmeorte in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszone†), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/monatliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten | kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod sind zulässig | ||||||||||
2. | Boden und Bodenoberfläche (03) | |||||||||||||||
Bodenoberfläche | a) | Gesamt- | a) | 500 Bq·m- | a) | mindestens 12 Messorte in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszone†), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | a) | Kurzzeitmessungen/monatliches Training an wechselnden Messorten | ||||||||
b) | alphanuklidspezifische Messung, flächenbezogene Aktivität einzelner Radionuklide | b) | 100 Bq·m- | b) | wie a) | b) | unverzügliche Auswertung/halbjährliches Training | |||||||||
3. | Pflanzen/Bewuchs (04) | |||||||||||||||
Weide- und Wiesenbewuchs | a) | Gammaspektrometrie, spezifische I- | a) | 10 Bq·kg- | a) | mindestens 12 Probenentnahmeorte in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszone*), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | a) | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten | ||||||||
b) | alphanuklidspezifische Messung, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide | b) | 5 mBq·kg- | b) | wie a) | b) | wie a) | |||||||||
4. | Oberirdische Gewässer (08) | |||||||||||||||
Oberflächenwasser | a) | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | a) | 10 Bq·l- | a) | Probenentnahme aus Gewässern im Standortbereich der Anlage (vorwiegend in der zentralen Überwachungszone*) | a) | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training | ||||||||
b) | Gesamt- | b) | 1 Bq·l- | b) | wie a) | b) | wie a) |
- *
- bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d.h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis)† siehe Abbildung B.1† siehe Abbildung B.1
- *
- siehe Abbildung B.1
Tabelle B.4: Maßnahmen der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung einer Brennelementfabrik im Störfall/Notfall
Progr. punkt | überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze/Messbereichsendwert | Probenentnahme- oder Messorte | Durchführung der Probenentnahme und Messungen/Trainingshäufigkeit | Bemerkungen | |||||
1. | Luft (01) | ||||||||||
1.1 | Luft/äußere Strahlung | a) | Gamma- | a) | 50 nSv·h- | a) | je ein Messort in den Sektoren der weiteren Umgebung (äußere Überwachungszone†), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | a) | Kurzzeitmessungen/monatl. Training an jeweils einem Sektor | a) | Die Nachweisgrenze von 50 nSv·h- |
b) | Gamma- | b) | 0,5 mSv*/100 mSv | b) | Festkörperdosimeter entsprechend den Maßnahmen in der Tabelle B.1 | b) | Einsammeln der Dosimeter nach Beendigung der Emission und Auswertung | b) | beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen | ||
1.2 | Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe | a) | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | a) | 20 Bq·m- | a) | je ein Probenentnahmeort in den Sektoren der weiteren Umgebung (äußere Überwachungszone†), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | a) | 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/monatliches Training in jeweils einem Sektor | a) | kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod (Kritikalitätsstörfall) sind zulässig |
b) | alphanuklidspezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | b) | 3 mBq·m- | b) | wie a) | b) | unverzügliche Auswertung/halbjährliches Training | b) | wie a) | ||
1.3 | Luft/gasförmiges Iod | Gammaspektrometrie, I- | 20 Bq·m- | je ein Probenentnahmeort in den Sektoren der weiteren Umgebung (äußere Überwachungszone*), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/monatliches Training in jeweils einem Sektor | kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod sind zulässig | |||||
2. | Boden und Bodenoberfläche (03) | ||||||||||
Bodenoberfläche | a) | Gesamt- | a) | 500 Bq·m- | a) | je ein Messort in den Sektoren der weiteren Umgebung (äußere Überwachungszone*), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | a) | Kurzzeitmessungen/monatliches Training in jeweils einem Sektor | |||
b) | alphanuklidspezifische Messung, flächenbezogene Aktivität einzelner Radionuklide | b) | 100 Bq·m- | b) | wie a) | b) | unverzügliche Auswertung/halbjährliches Training in jeweils einem Sektor | ||||
3. | Bewuchs (04) | ||||||||||
Weide- und Wiesenbewuchs | a) | Gammaspektrometrie, spezifische Iod- | a) | 10 Bq·kg- | a) | je ein Probenentnahmeort in den Sektoren der weiteren Umgebung (äußere Überwachungszone*), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | |||||
b) | alphanuklidspezifische Messung, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide | b) | 5 mBq·kg- | b) | wie a) | ||||||
4. | Oberirdische Gewässer (08) | ||||||||||
Oberflächenwasser | a) | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | a) | 10 Bq·l- | a) | Probenentnahme aus Gewässern im Standortbereich der Anlage (vorwiegend in der äußeren Überwachungszone*) | a) | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor | |||
b) | Gesamt- | b) | 1 Bq·l- | b) | wie a) | b) | wie a) | ||||
TM = Trockenmasse |
- *
- bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d. h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis)† siehe Abbildung B.1
- *
- siehe Abbildung B.1
- *
- siehe Abbildung B.1
Tabelle B.5: Bei der Bilanzierung zu berücksichtigende Alphastrahler
- a)
- bei der Herstellung von Mischoxid-Brennelementen oder bei der Verarbeitung von Uran aus der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen
Uran- | Plutonium- | Neptunium- |
Uran- | Plutonium- | Americium- |
Uran- | Plutonium- | Curium- |
Uran- | Curium- | |
Uran- |
- b)
- bei der Verarbeitung von Uran (commercial grade uranium nach ASTM C 996-90)
Uran- |
Uran- |
Uran- |
Uran- |
- c)
- bei der Herstellung von Brennelementen für Thorium-Hochtemperaturreaktoren
Uran- | Thorium- |
Uran- | Thorium- |
Uran- | Thorium- |
Uran- |
Tabelle B.6: Bei der Bilanzierung zu berücksichtigende Betastrahler
Strontium- |
Technetium- |
Plutonium- |
Tabelle B.7: Bei der Bilanzierung zu berücksichtigende Gammastrahler
Ruthenium- | Caesium- |
Antimon- | Cer- |
Caesium- |
Tabelle B.8: Nachweisgrenzen der Messanordnungen (Fortluft)
Messung | Nachweisgrenze in Bq·m- | Bezugsnuklid |
Gesamt- | 1·10- | |
Nuklidspezifische Bestimmung der Alphastrahler | 1·10- | Am- |
Nuklidspezifische Bestimmung der Betastrahler | 1·10- | Sr- |
Nuklidspezifische Bestimmung der Gammastrahler | 1·10- | Co- |
Tabelle B.9: Nachweisgrenzen der Messanordnungen (Abwasser)
Messung | Nachweisgrenze in Bq·m- | Bezugsnuklid |
Gesamt- | 1·102 | |
Gesamt- | 4·104 | |
Nuklidspezifische Bestimmung der Alphastrahler | 5·101 | U- |
Nuklidspezifische Bestimmung der Betastrahler | 5·102 | Sr- |
Nuklidspezifische Bestimmung der Gammastrahler | 1·103 | Co- |
Tabelle B.10: Nachweisgrenzen bei Immissionsmessungen (Alphastrahler)
Radionuklide | Luftfilter | Vierteljahresmischproben | Wasserproben | Faulschlamm | Pflanzen/Bewuchs |
Thorium- | 0,02 | 0,002 | 10 | 1 | |
Thorium- | 0,05 | 0,005 | 10 | 1 | 5 |
Uran- | 0,3 | 0,03 | 50 | 10 | 5 |
Die Proben sind nur auf solche Nuklide auszumessen, die gemäß der Tabelle B.5 emissionsseitig zu überwachen sind.
Tabelle B.11: Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft
Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft | Blatt: | von: | |||||||||
Brennelementfabrik: | Quartal: | Jahr: | |||||||||
Fortluftmenge in m3 | berücksichtigter Gesamtverlustfaktor: | ||||||||||
Radionuklid | Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze 1) der Aktivitätskonzentration (Bq/m3) | abgeleitete Aktivität (Bq) und deren Unsicherheit (Bq) | Genehmigungswert der Aktivitätsableitung (Bq/a) | Bemerkung | |||||||
EG max. | NWG max. | im Quartal | seit Jahresanfang | ||||||||
Radioaktive Gase: | |||||||||||
Rn- | |||||||||||
Rn- | |||||||||||
Sonstige: | |||||||||||
Summe radioaktive Gase: | |||||||||||
An Schwebstoffen gebundene Radionuklide 2): | |||||||||||
α- | |||||||||||
U- | |||||||||||
U- | |||||||||||
U- | |||||||||||
U- | |||||||||||
U- | |||||||||||
Np- | |||||||||||
Pu- | |||||||||||
Pu- | |||||||||||
Pu- | |||||||||||
Am- | |||||||||||
Sonstige α- | |||||||||||
Summe α- | |||||||||||
β- | |||||||||||
Sr- | |||||||||||
Tc- | |||||||||||
Pu- | |||||||||||
Sonstige β- | |||||||||||
Summe β- | |||||||||||
γ- | |||||||||||
Zr- | |||||||||||
Ru- | |||||||||||
Cs- | |||||||||||
Ce- | |||||||||||
Sonstige γ- | |||||||||||
Summe γ- | |||||||||||
Summe an Schwebstoffen gebundene Radionuklide: | |||||||||||
1) | unter „EG max.“ und „NWG max.“ wird die maximale Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze, die bei einer Einzelmessung während des Bilanzierungszeitraums erreicht wurde, verstanden. | ||||||||||
2) | enthält Korrektur mit Gesamtverlustfaktor (auch bei Strontiumisotopen und alphastrahlenden Radionukliden) |
Tabelle B.12: Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser
Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser | Blatt: | von: | ||||||||
Brennelementfabrik: | Quartal: | Jahr: | ||||||||
Wasserabgabe | ||||||||||
Im Quartal ..............m3 | Übergabebehälter | |||||||||
seit Jahresanfang | m3 | |||||||||
Abwassersammelkanal | ||||||||||
Radionuklid | Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze 1) der Aktivitätskonzentration (Bq/m3) | abgeleitete Aktivität (Bq) und deren Unsicherheit (Bq) | Genehmigungswert der Aktivitätsableitung (Bq/a) | Bemerkung | ||||||
EG max. | NWG max. | im Quartal | seit Jahresanfang | |||||||
Gesamtalpha- | ||||||||||
α- | ||||||||||
U- | ||||||||||
U- | ||||||||||
U- | ||||||||||
U- | ||||||||||
Pu- | ||||||||||
Pu- | ||||||||||
Pu- | ||||||||||
Th- | ||||||||||
Th- | ||||||||||
Th- | ||||||||||
Sonstige α- | ||||||||||
Summe α- | ||||||||||
Gesamtbeta- | ||||||||||
β- | ||||||||||
Sr- | ||||||||||
Tc- | ||||||||||
Pu- | ||||||||||
Sonstige β- | ||||||||||
Summe β- | ||||||||||
γ- | ||||||||||
Zr- | ||||||||||
Ru- | ||||||||||
Ru- | ||||||||||
Cs- | ||||||||||
Cs- | ||||||||||
Ce- | ||||||||||
Sonstige γ- | ||||||||||
Summe γ- | ||||||||||
Gesamtsumme: | ||||||||||
1) | unter „EG max.“ und „NWG max.“ wird die maximale Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze, die bei einer Einzelmessung während des Bilanzierungszeitraums erreicht wurde, verstanden. |
Abbildung B.1: Schematische Darstellung der Gebiete für Messungen des Strahlenschutzverantwortlichen und der unabhängigen Messstellen zur Überwachung im Störfall/Notfall in der Umgebung von Brennelementfabriken
* Die natürliche Uranaktivität im Boden liegt zwischen 10 Bq·kg-1 und 200 Bq·kg-1 bzw. 500 Bq·m-2 bis 100000 Bq·m-2 bis zur Pflugschartiefe. Durch Phosphatdüngung kommen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen jährlich ca. 50 Bq·m-2 natürliches Uran hinzu. Eine Erhöhung der Uranaktivität im Boden durch Emissionen aus einer Brennelementfabrik ist daher bei bestimmungsgemäßem Betrieb messtechnisch nicht nachweisbar. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt für die Radionuklide der Thoriumzerfallsreihe vor. Das durch die oberirdischen Kernwaffenversuche deponierte Inventar an Plutonium-239 und Plutonium-240 liegt zwischen 50 Bq·m-2 und 150 Bq·m-2. Auch dies ist ein Vielfaches dessen, das bei bestimmungsgemäßem Betrieb an Immissionen bei plutoniumverarbeitenden Betrieben zu erwarten ist.