BMUV-SII5-20230906-SF-02-A001.htm
Anlage 1
Vorgaben für die Berichte über Ergebnisse aus der Emissionsüberwachung
- 1.
- Quartalsberichte
Die Quartalsberichte bestehen aus Formblättern, die folgende Angaben enthalten müssen, soweit in den Anhängen zu dieser Richtlinie keine anlagen-/tätigkeitsspezifischen Regelungen getroffen sind:
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- zu überwachendes Medium (Fortluft oder Abwasser),
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- Emissionsstellen (Ort der Aktivitätsableitung an die Umwelt mit Systemkennzeichnung),
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- Volumen der Fortluftableitung oder Abwasserableitung im Berichtszeitraum,
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- Volumen der Fortluftableitung oder Abwasserableitung seit Jahresanfang,
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- Gesamtverlustfaktor bei der Fortluftableitung,
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- zu überwachende Radionuklide und Radionuklidgruppen,
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- Aktivitätsableitung und deren Unsicherheit im Berichtszeitraum,
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- Aktivitätsableitung und deren Unsicherheit seit Jahresbeginn,
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- Vergleich mit den von der zuständigen Behörde gemäß § 102 Absatz 1 StrlSchV festgelegten maximal zulässigen Aktivitätsableitungen mit Luft oder Wasser,
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- Bemerkungen (z.B. Besonderheiten bei bestimmten Messungen, Abweichungen vom Messprogramm).
- 2.
- Jahresbericht
Der Jahresbericht enthält alle Daten, bzw. die Summe dieser Daten aus den Quartalsberichten und folgenden ergänzenden Angaben, soweit in den Anhängen zu dieser Richtlinie keine anlagen-/tätigkeitsspezifischen Regelungen getroffen sind:
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- Darstellung der rechtlichen Grundlagen der durchgeführten Messungen und der entsprechenden Bestimmungen in atomrechtlichen Genehmigungsbescheiden oder wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen,
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- Beschreibung der Maßnahmen zur Emissionsüberwachung radioaktiver Stoffe in tabellarischer Form, gegliedert in die Teile
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- Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft,
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- Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Wasser,
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- übersichtliches Fließschema, das Probenentnahme- und Messorte enthält,
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- Kurzbeschreibung der angewandten Probenentnahme- und Messverfahren mit den im Berichtszeitraum verfahrenstypisch erreichen Nachweisgrenzen einschließlich Besonderheiten bei der Durchführung der Messungen,
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- zusammenfassende graphische Darstellung der Messergebnisse mit Bewertung, ob die maximal zulässigen Aktivitätsableitungen gemäß § 102 StrlSchV nicht überschritten wurden; Vergleich mit den Vorjahren.
- 3.
- Hinweise für Quartals- und Jahresberichte:
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- Die bilanzierten Werte sind mit nicht mehr als zwei signifikanten Ziffern anzugeben.
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- Messwerte in der Probe erkannter Nuklide (d.h. Messwerte oberhalb der Erkennungsgrenze) sind anzugeben. Für nicht erkannte Nuklide (unterhalb der Erkennungsgrenze) ist anstelle des Messwertes die erreichte Nachweisgrenze mit vorangestelltem Kleinerzeichen (<) anzugeben. Diese Werte bleiben bei der Bilanzierung unberücksichtigt.
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- Die Unsicherheiten eines Messwertes sind gemäß DIN EN ISO 11929, Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen, zu berechnen und zu dokumentieren.
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- Die Nachweis- und Erkennungsgrenzen sind gemäß DIN EN ISO 11929, Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen, zu berechnen. Die hierfür zu verwendenden Quantile der Standardnormalverteilung (k1-α, k1-β) sind im KTA-Regelwerk (1503.1, 1503.2, 1503.3, 1504, 1507) für die Emissionsmessungen festgelegt.
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- Bei kontinuierlichen registrierenden Messungen sind für den Kalendermonat Mittelwert, Minimum und Maximum der Messwerte anzugeben.