BMUV-SII5-20230906-SF-02-A003.htm
Anhang A
Zur „Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen“
(REI): Kernkraftwerke
Inhaltsverzeichnis
- A.1
- Grundsätze der Überwachung von Kernkraftwerken
- A.1.1
- Emission
- A.1.1.1
- Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft
- A.1.1.2
- Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser
- A.1.1.3
- Kontrolle der Eigenüberwachung des Strahlenschutzverantwortlichen
- A.1.2
- Immission
- A.1.2.1
- Nachweisgrenzen bei Messungen vor Inbetriebnahme, im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus
- A.1.2.2
- Nachweisgrenzen bei Messungen im Störfall/Notfall
- A.2
- Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse
- A.2.1
- Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre
- A.2.2
- Ausbreitung radioaktiver Stoffe über den Wasserpfad
- A.2.3
- Beendigung des Erfassungszeitraums
- A.3
- Überwachung vor Inbetriebnahme
- A.3.1
- Emission
- A.3.2
- Immission
- A.4
- Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb
- A.4.1
- Emission
- A.4.1.1
- Fortluft
- A.4.1.2
- Abwasser
- A.4.2
- Immission
- A.4.2.1
- Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen
- A.4.2.2
- Messprogramm unabhängiger Messstellen
- A.5
- Überwachung während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus
- A.5.1
- Emission
- A.5.2
- Immission
- A.6
- Überwachung im Störfall/Notfall
- A.6.1
- Emission
- A.6.1.1
- Fortluft
- A.6.1.2
- Abwasser
- A.6.2
- Immission
- A.6.2.1
- Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen
- A.6.2.2
- Messprogramm unabhängiger Messstellen
- A.7
- Qualitätssicherung
- A.8
- Dokumentation und Berichterstattung
- A.1
- Grundsätze der Überwachung von Kernkraftwerken
- A.1.1
- Emission
- A.1.1.1
- Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft
Die Abluftführung von Kernkraftwerken ist so ausgelegt, dass gasförmige und an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe mit der Kaminfortluft abgeleitet werden. Auch bei Entweichen radioaktiver Stoffe aus den vorgesehenen Umschließungen in die Anlage erfolgt die Aktivitätsabgabe aufgrund der Abluftführung in der Regel über den Fortluftkamin. Daher ist für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus sowie im Störfall/Notfall von den in den Abschnitten A.4.1.1, A.5.1 und A.6.1.1 beschriebenen Festlegungen auszugehen. Soweit Ableitungen radioaktiver Stoffe nicht nur über den Fortluftkamin, sondern reaktorspezifisch über andere Auslässe (z. B. Maschinenhausdachklappen, Abblasestationen) zulässig sind, sind ergänzende Festlegungen durch die zuständige Behörde zu treffen, die die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Angaben von Art und Aktivität gewährleisten.
- A.1.1.2
- Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser
Sowohl im bestimmungsgemäßen Betrieb als auch im Störfall erfolgt eine kontrollierte Ableitung radioaktiver Stoffe. Für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser ist im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus sowie im Störfall von den in den Abschnitten A.4.1.2, A.5.2 und A.6.1.2 beschriebenen Festlegungen auszugehen. Wässer, die beim Versagen von Behältern, Komponenten und sie verbindenden Rohrleitungen austreten, werden in als Wannen ausgebildeten Räumen aufgefangen oder über Entwässerungssysteme in Sümpfen, Auffangwannen oder Behältern gesammelt, so dass im Störfall keine unmittelbare Freisetzung in die Umgebung erfolgt.
- A.1.1.3
- Kontrolle der Eigenüberwachung des Strahlenschutzverantwortlichen
Die vom Strahlenschutzverantwortlichen vorzunehmenden Messungen im bestimmungsgemäßen Betrieb bzw. im Störfall werden vom Bundesamt für Strahlenschutz nach § 103 Absatz 4 StrlSchV und gemäß den Konkretisierungen der Richtlinie über die „Kontrolle der Eigenüberwachung radioaktiver Emissionen aus Kernkraftwerken“ vom 5.2.1996 (GMBl 9/10, 1996, S. 247) überprüft. Es werden Kontrollmessungen nach Abschnitt 7.1 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie durchgeführt.
- A.1.2
- Immission
- A.1.2.1
- Nachweisgrenzen bei Messungen vor Inbetriebnahme, im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus
Die in Abschnitt 1.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie genannten Vorgaben bezüglich der erforderlichen Nachweisgrenzen können als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen gemäß den Tabellen A.1 und A.2 eingehalten werden.
- A.1.2.2
- Nachweisgrenzen bei Messungen im Störfall/Notfall
Die in Abschnitt 1.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie genannten Vorgaben bezüglich der erforderlichen Nachweisgrenzen können als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen gemäß den Tabellen A.3 und A.4 eingehalten werden.
- A.2
- Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse
- A.2.1
- Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre
Regelungen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse von radioaktiven Stoffen in der Atmosphäre sind in Abschnitt 2.1 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie getroffen.
- A.2.2
- Ausbreitung radioaktiver Stoffe über den Wasserpfad
Regelungen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und Ablagerungsbedingungen radioaktiver Stoffe über den Wasserpfad sind gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften der Länder zu treffen.
- A.2.3
- Beendigung des Erfassungszeitraums
Die in den Abschnitten A.2.1 und A.2.2 getroffenen Regelungen sind in ihrem Umfang für die Maßnahmen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und Ablagerungsbedingungen so lange bestimmend, wie in der zeitlichen Abfolge von Stilllegung, sicherem Einschluss und Abbau von Kernkraftwerken eine Emissionsüberwachung nach Abschnitt A.5.1 erforderlich ist.
- A.3
- Überwachung vor Inbetriebnahme
- A.3.1
- Emission
Vor Inbetriebnahme besteht keine Exposition durch Emissionen der Anlage. Eine Überwachung ist daher nicht erforderlich.
- A.3.2
- Immission
Es gelten die Anforderungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb entsprechend Abschnitt A.4.2.
- A.4
- Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb
- A.4.1
- Emission
- A.4.1.1
- Fortluft
Für die Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft sind hinsichtlich der Messobjekte und Messverfahren, der Probenentnahme, der Ausführung und Instandsetzung der festinstallierten Überwachungseinrichtungen sowie der Dokumentation der Messergebnisse und deren Berichterstattung an die zuständigen Behörden die Anforderungen maßgebend, die in KTA-Regel 1503 „Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe, Teil 1: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei bestimmungsgemäßem Betrieb“ festgelegt sind.
Die Überwachung von Abgaben radioaktiver Stoffe, die nicht mit der Kaminfortluft abgegeben werden, erfolgt gemäß KTA-Regel 1503 „Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe, Teil 3: Überwachung der nicht mit der Kaminfortluft abgeleiteten radioaktiver Stoffe“.
- A.4.1.2
- Abwasser
Für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser sind hinsichtlich der Messobjekte und Messverfahren, der Probenentnahmen, der Ausführung und Instandsetzung der festinstallierten Überwachungseinrichtungen sowie der Dokumentation der Messergebnisse und deren Berichterstattung an die zuständigen Behörden die Anforderungen maßgebend, die in der KTA-Regel 1504 „Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser“ festgelegt sind.
- A.4.2
- Immission
Die Messstrategien zur Überwachung der Umgebung von Kernkraftwerken vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb sind nach den Vorgaben der Abschnitte 3.2 und 4.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie zu treffen; dabei ist für die anlagen- und standortspezifische Festlegung der Maßnahmen folgendes zu beachten:
- –
- Die Exposition durch Gammastrahlung aus der Abluftfahne ist in der Regel in der Nähe des Quellpunkts (Kamin) höher als in größerer Entfernung. Deshalb ist der Dosisbeitrag durch äußere Exposition aus der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft bereits durch Messung der Ortsdosis an der Grenze des Betriebsgeländes zu kontrollieren. An dieser Grenze ist auch die Einhaltung des Grenzwertes für die effektive Dosis gemäß § 80 Absatz 1 StrlSchG aufgrund des Beitrags der Direktstrahlung zu überwachen. Zusätzlich sind die Messorte zu berücksichtigen, die für die Ermittlung der erhaltenen Exposition im vorhergehenden Kalenderjahr nach § 101 StrlSchV erforderlich sind. Sofern hierzu ein Beitrag durch Neutronenstrahlung nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Neutronenortsdosis an ausgewählten Messorten zu ermitteln,
- –
- Durch trockene und nasse Ablagerung radioaktiver Stoffe aus regelmäßigen Ableitungen ergibt sich im Langzeitmittel eine Fläche als Beaufschlagungsmaximum. Auf dieser Fläche ist die Exposition durch Gamma-Bodenstrahlung am größten. Diese Fläche muss nicht zwangsläufig mit dem Ort der maximalen Aktivitätskonzentration in bodennaher Luft (Exposition durch Inhalation radioaktiver Stoffe) übereinstimmen, da erfahrungsgemäß etwa die Hälfte der Ablagerung durch Niederschlag zustande kommt.
- –
- Für die zu überwachenden Medien, die über Anreicherungs- und Transfervorgänge in den ökologischen Ketten für die Exposition durch Ingestion von Radionukliden maßgebend sind, ist es ausreichend, Stichproben (z. B. von Boden, Bewuchs) im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort zu untersuchen.
- –
- Im Bereich der Gewässerüberwachung ist davon auszugehen, dass Gewässerabschnitte mit erhöhter Sedimentation als ungünstigste Einwirkungsstellen für Dosisbeiträge in Betracht kommen. Deshalb sind in die Überwachung der Gewässer auch Häfen, Schleusenanlagen, Stauseen, Buhnenfelder und Seitenarme einzubeziehen. Die Festlegung der Probenentnahmeorte hat unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Sohlenmaterials (Korngrößenverteilung), Art und Umfang der Gewässernutzung sowie der Unterhaltung des betrachteten Gewässerabschnittes zu erfolgen.
- A.4.2.1
- Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen
Das vom Strahlenschutzverantwortlichen durchzuführende Messprogramm zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme (Beweissicherung) und im bestimmungsgemäßen Betrieb ist von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle A.1 festzulegen.
- A.4.2.2
- Messprogramm unabhängiger Messstellen
Das von der unabhängigen Messstelle durchzuführende Messprogramm zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme (Beweissicherung) und im bestimmungsgemäßen Betrieb ist von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle A.2 festzulegen.
- A.5
- Überwachung während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus
- A.5.1
- Emission
Die in Abschnitt A.4.1 getroffenen Regelungen für die Fortluft und das Abwasser sind in dem Umfang für die Maßnahmen zur Emissionsüberwachung bestimmend, wie Kernbrennstoffe, Spalt- und Aktivierungsprodukte in der zeitlichen Abfolge von Stilllegung, sicherem Einschluss oder Abbau in der Anlage verblieben sind und das Entweichen radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser oder Boden möglich ist. Nach Entfernen der Brennelemente oder Brennstäbe aus der Anlage kann die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser abweichend von Abschnitt A.4.1 mit kontinuierlicher Probenentnahme und diskontinuierlicher Messung durchgeführt werden, wenn hierdurch die Einhaltung der maximal zulässigen Aktivitätsabgaben kontrolliert werden kann.
- A.5.2
- Immission
Die Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung von Kernkraftwerken während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus sind nach den Vorgaben des Abschnitts 5.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie zu treffen; dabei ist für die anlagen- und standortspezifische Festlegung der Maßnahmen durch die zuständigen Behörden von folgendem auszugehen:
- –
- Die Maßnahmen des Strahlenschutzverantwortlichen und der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung im bestimmungsgemäßen Betrieb gemäß den Tabellen A.1 und A.2 sind nach dem endgültigen Abschalten des Kernkraftwerks unverändert weiterzuführen. Nach drei Monaten ist die Überwachung der Umgebung auf Radionuklide, deren physikalische Halbwertszeit weniger als 10 Tage beträgt, nicht mehr erforderlich.
- –
- Nach dem Entfernen der Brennelemente oder Brennstäbe sowie nach dem Entfernen weiterer wesentlicher Teile des Aktivitätsinventars aus der Anlage während der Stilllegung, der Herstellung des sicheren Einschlusses oder des Abbaus kann der Umfang der vom Strahlenschutzverantwortlichen und den unabhängigen Messstellen durchzuführenden Maßnahmen gemäß den Tabellen A.1 und A.2 schrittweise reduziert werden.
- –
- Die Maßnahmen des Strahlenschutzverantwortlichen zur Messung der Gammaortsdosis mit Festkörperdosimetern gemäß der Tabelle A.1 Nr. 1.1 b sind an der Betriebsgeländegrenze und an den Messorten, die für die Ermittlung der erhaltenen Exposition im vorhergehenden Kalenderjahr nach § 101 StrlSchV erforderlich sind, auch während der Stilllegung und des Abbaus durchzuführen, soweit Expositionen durch Direktstrahlung anzunehmen sind. Sofern ein Beitrag zur Exposition nach § 101 StrlSchV durch Neutronenstrahlung nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Neutronenortsdosis an ausgewählten Messorten zu ermitteln.
- –
- Die Maßnahmen der unabhängigen Messstellen zur Messung der Gammaortsdosis mit Festkörperdosimetern gemäß der Tabelle A.2 Nr. 1.1 sind an der Betriebsgeländegrenze auch während der Stilllegung und des Abbaus durchzuführen, soweit Expositionen durch Direktstrahlung anzunehmen sind.
- A.6
- Überwachung im Störfall/Notfall
- A.6.1
- Emission
- A.6.1.1
- Fortluft
Für die Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft sind hinsichtlich der Messobjekte und Messverfahren, der Probenentnahme, der Auslegung, Ausführung, Instandsetzung und Prüfung der festinstallierten Überwachungseinrichtungen sowie der Dokumentation der Messergebnisse die Anforderungen maßgebend, die in KTA-Regel 1503 „Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe, Teil 2: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei Störfallen“ festgelegt sind.
Die Weitbereichsanzeige gemäß KTA-Regel 1503 Teil 2 ermöglicht das Erkennen von Emissionen in einem weiten Spektrum von Ereignisabläufen, die noch nicht als Notfall nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes eingestuft würden. Gleichwohl sind für Ereignisabläufe, die nach dem Strahlenschutzgesetz in die Kategorie der Notfälle fallen und deren radiologische Auswirkungen durch die Druckentlastung des Sicherheitsbehälters begrenzt werden sollen, zusätzliche Maßnahmen für die Emissionsüberwachung zu treffen. Diese müssen den Anforderungen der Empfehlungen der Reaktorsicherheitskommission und der Strahlenschutzkommission entsprechen. Dies kann hinsichtlich der Erweiterung des Messbereichs als erfüllt angesehen werden, wenn die Einrichtungen zur Überwachung von radioaktiven Edelgasen, an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffen und radioaktivem gasförmigen Iod so ausgelegt sind, dass folgende Messbereichsendwerte nicht unterschritten werden:
– | Radioaktive Edelgase | 2 E+15 Bq·m- |
– | An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe | 1 E+11 Bq·m- |
– | Radioaktive gasförmige Iodisotope | 8 E+11 Bq·m- |
- A.6.1.2
- Abwasser
Die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser erfolgt entsprechend den Regelungen aus Abschnitt A.4.1.2. Da im Störfall keine radioaktiven Stoffe unkontrolliert mit dem Abwasser abgegeben werden, sind Festlegungen hinsichtlich Störfallübersichtsanzeige und Weitbereichsanzeige nicht erforderlich. Soweit bei Notfällen Freisetzungen radioaktiver Stoffe mit dem Wasser nicht auszuschließen sind, werden diese durch Immissionsmessungen erfasst.
- A.6.2
- Immission
Die Messstrategien zur Überwachung der Umgebung von Kernkraftwerken im Störfall/Notfall sind nach den Anforderungen der Abschnitte 6.2.2 und 6.2.3 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie vorzubereiten
- A.6.2.1
- Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen
Die Anforderungen an die Messstrategie und die Messprogramme des Strahlenschutzverantwortlichen nach den Abschnitten 6.2.2 und 7.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie können als erfüllt angesehen werden, wenn
- –
- die durchzuführenden Probenentnahme- und Messprogramme zur Überwachung der Umgebung im Störfall/Notfall von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle A.3 in Abstimmung mit den Behörden, die für den Katastrophenschutz und für die öffentliche Sicherheit in der Umgebung der Anlage oder Einrichtung zuständig sind, festgelegt sind und
- –
- die Messstrategie so gewählt ist, dass der Strahlenschutzverantwortliche vorrangig die zentrale Überwachungszone und das hauptbeaufschlagte Gebiet* der mittleren Überwachungszone mit den angrenzenden Sektoren (hauptbeaufschlagte Sektoren) überwacht.
- –
- Die Einteilung der Überwachungszonen erfolgt gemäß Abbildung A.1 für Kernkraftwerke in allen Betriebszuständen.
Die Zuweisung entsprechender Gebiete erfolgt im Einzelfall durch die zuständige Behörde unter Berücksichtigung von Empfehlungen des zuständigen radiologischen Lagezentrums.
- A.6.2.2
- Messprogramm unabhängiger Messstellen
Die Anforderungen an die Messstrategie und die Messprogramme der unabhängigen Messstellen nach den Abschnitten 6.2.3 und 7.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie können als erfüllt angesehen werden, wenn
- –
- die durchzuführenden Probenahme- und Messprogramme zur Überwachung der Umgebung im Störfall/Notfall von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle A.4 in Abstimmung mit den Behörden, die für den Katastrophenschutz und für die öffentliche Sicherheit in der Umgebung der Anlage oder Einrichtung zuständig sind, festgelegt sind und
- –
- die Messstrategie so gewählt ist, dass die unabhängigen Messstellen vorrangig die, an die Sektoren des hauptbeaufschlagten Gebiets* angrenzenden Sektoren der mittleren Überwachungszone überwachen. In der äußeren Überwachungszone werden vorrangig die hauptbeaufschlagten Sektoren und die daran angrenzenden Sektoren überwacht.
Erforderliche Probenentnahmen und Messungen außerhalb der äußeren Überwachungszone werden durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt abgedeckt. Die Koordinierung der Messungen erfolgt durch das BfS (§ 106 Absatz 2 Nummer 8 StrlSchG) in Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden.
Die Einteilung der Überwachungszonen erfolgt gemäß Abbildung A.1 für Kernkraftwerke in allen Betriebszuständen.
- A.7
- Qualitätssicherung
Die Qualitätssicherung erfolgt gemäß den Angaben in Abschnitt 8 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie.
- A.8
- Dokumentation und Berichterstattung
Die Dokumentation und Berichterstattung erfolgen gemäß Abschnitt 9 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie.
Tabelle A.1: Messprogramme des Strahlenschutzverantwortlichen zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme, im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus eines Kernkraftwerkes
Programmpunkt | überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze | Probenentnahme- oder Messorte | Art und Häufigkeit der Probenentnahme und Messungen | Bemerkungen | |||||||||
1. | Luft (01): | ||||||||||||||
1.1 | Luft/äußere Strahlung | a) | Gamma- | a) | 50 nSv·h- | a) | je ein Messort im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch äußere Exposition und in der zweithäufigsten Ausbreitungsrichtung | a) | kontinuierliche Registrierung | a) | Die Nachweisgrenze für die Brutto Gamma- | ||||
b) | Gamma- | b) | 0,1 mSv·a- | b) | 50 Festkörperdosismeter: davon 12 (1 pro Windrichtungssektor) an der Grenze des Betriebsgeländes verteilt; die übrigen nach standortspezifischen Gegebenheiten (Bevölkerungs- | b) | jährliche Auswertung | b) | Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage und der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft. Zusätzlich: Ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) im Freien außerhalb des Betriebsgeländes, die für Daueraufenthalt geeignet ist, ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) in unmittelbarer Nähe von Gebäuden außerhalb des Betriebsgeländes, in denen sich Einzelpersonen der Bevölkerung nicht nur vorübergehend aufhalten (z. B. Wohnungen, Arbeitsstätten).† | ||||||
1.2 | Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | 0,4 mBq·m- | je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Inhalation und in der zweithäufigsten Ausbreitungsrichtung | kontinuierliche Sammlung über einen Zeitraum von 14 Tagen und 14- | Auswertung 3 Tage nach der Probenentnahme; bei Überschreitung von 4 mBq·m- | |||||||||
1.3 | Luft/gasförmiges Iod (elementar und organisch gebunden) | Gammaspektrometrie, I- | 5 mBq·m- | eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Inhalation und in der zweithäufigsten Ausbreitungsrichtung | kontinuierliche Sammlung über einen Zeitraum von 14 Tagen und 14- | ||||||||||
2. | Niederschlag (02): | Gammaspektrometrie, flächenbezogene Aktivität einzelner Radionuklide | 0,05 Bq·l- | eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Bodenstrahlung und an einem Referenzort | kontinuierliche Sammlung, monatliche Auswertung | Die Aktivität pro m2 wird aus der Aktivitätskonzentration in Bq·l- | |||||||||
3. | Boden und Bodenoberfläche (03): | ||||||||||||||
Boden | Gammaspektrometrie, spezifische Einzelradionuklidaktivität | 0,5 Bq·kg- | jeweils eine Probenentnahmestelle vorzugsweise im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort | zwei Stichproben Boden pro Jahr | Die Probenentnahme zu 3. und 4. sollen möglichst zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort erfolgen. | ||||||||||
4. | Bewuchs (04): | ||||||||||||||
Weide- und Wiesenbewuchs | Gammaspektrometrie, spezifische Einzelradionuklidaktivität | 0,5 Bq·kg- | jeweils eine Probenentnahmestelle vorzugsweise im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort | jeweils zwei Stichproben Gras pro Jahr | Die Probenentnahme zu 3. und 4. sollen möglichst zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort erfolgen. | ||||||||||
5. | Oberirdische Gewässer (08): | ||||||||||||||
Oberflächenwasser | a) | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | a) | 0,05 Bq·l- | a) | je eine Probenentnahmestelle im Ein- und Auslaufbauwerk | a) | kontinuierliche Probenentnahme und vierteljährliche Auswertung | a) | Probenentnahmestelle gemäß der KTA- | |||||
b) | Tritium- | b) | 10 Bq·l- | b) | wie a) | b) | wie a) | b) | wie a) | ||||||
6. | Trink- und Grundwasser (10): | ||||||||||||||
Grundwasser | a) | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | a) | 0,05 Bq·l- | a) | geeignete Grundwasserentnahmestellen auf dem Betriebsgelände des Kernkraftwerkes (KKW) | a) | vierteljährliche Entnahme von Stichproben mit anschließender Auswertung | |||||||
b) | Tritium- | b) | 10 Bq·l- | b) | wie a) | b) | wie a) | ||||||||
TM = Trockenmasse |
- *
- bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d.h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis)† im Falle von Ableitungen mit dem Wasser: Zusätzlich Ortsdosis an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) am Ufer
Tabelle A.2: Messprogramm der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme, im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus eines Kernkraftwerkes
Progr. punkt | überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze | Probenentnahme- oder Messorte | Art und Häufigkeit der Probenentnahme und Messungen | Bemerkungen | |||||||
1. | Luft (01): | ||||||||||||
1.1 | Luft/äußere Strahlung | Gamma- | 0,1 mSv·a- | 30 Festkörperdosimeter: davon 12 (1 pro Windrichtungssektor) an der Grenze des Betriebsgeländes verteilt; die übrigen nach standortspezifischen Gegebenheiten (Bevölkerungs- | jährliche Auswertung | Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage und der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft. | |||||||
1.2 | Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | 0,4 mBq·m- | aus den Einzelproben des Strahlenschutzverantwortlichen erstellt die unabhängige Messstelle vierteljährliche Mischproben | vierteljährliche Auswertung der Mischproben | ||||||||
2. | Niederschlag (02): | Gammaspektrometrie, flächenbezogene Aktivität einzelner Radionuklide | 0,05 Bq·l- | eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Bodenstrahlung und an einem Referenzort | kontinuierliche Sammlung, monatliche Messung | Die Aktivität pro m2 wird aus der Aktivitätskonzentration in Bq·l- | |||||||
3. | Boden und Bodenoberfläche (03): | ||||||||||||
Boden | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide | 0,5 Bq·kg- | jeweils eine Probenentnahmestelle vorzugsweise im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort | zwei Stichproben Boden pro Jahr | Die Probenentnahme zu 3. und 4. sollen möglichst zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort erfolgen. | ||||||||
4. | Futtermittel (05): | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide | 0,5 Bq·kg- | jeweils eine Probenentnahmestelle vorzugsweise im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort | jeweils zwei Stichproben Gras pro Jahr vor erster und zweiter Heuernte | ||||||||
5. | Nahrungskette Land (06): | ||||||||||||
Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft | a) | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide | a) | 0,2 Bq·kg- | a) | mehrere Probenentnahmestellen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten, vorzugsweise aus dem Gebiet der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion sowie an einem Referenzort | a) | jeweils typische Proben von erntereifen Produkten | a) | möglichst über das Jahr verteilte Stichproben, vorzugsweise Freiland- | |||
b) | spezifische Sr- | b) | 0,04 Bq·kg- | b) | mehrere Probenentnahmestellen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten, vorzugsweise aus dem Gebiet der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion sowie an einem Referenzort | b) | jeweils typische Proben von erntereifen Produkten | b) | möglichst über das Jahr verteilte Stichproben, vorzugsweise Freiland- | ||||
6. | Milch und Milchprodukte (07): | ||||||||||||
Kuhmilch | a) | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | a) | 0,2 Bq·l- | a) | je eine Probenentnahmestelle bei einem Milcherzeugerbetrieb vorzugsweise im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und einer nahe gelegenen Molkerei oder Milchsammelstelle | a) | jeweils zwei Stichproben pro Jahr während der Grünfutterzeit | |||||
b) | Sr- | b) | 0,02 Bq·l- | b) | wie a) | b) | wie a) | ||||||
c) | I- | c) | 0,01 Bq·l- | c) | wie a) | c) | monatlich während der Grünfutterzeit | ||||||
7. | Oberirdische Gewässer (08): | ||||||||||||
7.1 | Oberflächenwasser | a) | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | a) | 0,05 Bq·l- | a) | je eine Probenentnahmestelle im Ein- und Auslaufbauwerk | a) | kontinuierliche Probenentnahme und vierteljährliche Auswertung | a) | aliquoter Anteil aus den vom Strahlenschutzverantwortlichen kontinuierlich entnommenen Wasserproben | ||
b) | Tritium- | b) | 10 Bq·l- | b) | wie a) | b) | wie a) | b) | wie a) | ||||
7.2 | Sediment | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide | 5 Bq·kg- | je eine Probenentnahmestelle im Nahbereich, vorzugsweise beim Auslaufbauwerk sowie oberhalb des KKW | halbjährliche – im Tidebereich von Fließgewässern vierteljährliche – Entnahme von Stichproben mit anschließender Auswertung | Besondere ortsspezifische ökologische Verhältnisse sind bei der Überwachung zu berücksichtigen. | |||||||
8. | Nahrungskette Wasser (09): | ||||||||||||
Fisch | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide | 0,2 Bq·kg- | je eine Probenentnahmestelle im Bereich des Auslaufbauwerkes und unterhalb des KKW | halbjährliche Stichproben und halbjährliche Auswertung | Auswertung von Fischfleisch; besondere ortsspezifische ökologische Verhältnisse sind bei der Überwachung zu berücksichtigen. | ||||||||
9. | Trink- und Grundwasser (10): | ||||||||||||
Trinkwasser | a) | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | a) | 0,05 Bq·l- | a) | nächstgelegener Brunnen, der zur Trinkwasserversorgung genutzt wird | a) | vierteljährliche Entnahme von Stichproben mit anschließender Auswertung | a) | Überwachung nur, wenn ein Brunnen in der Umgebung (vorzugsweise im Grundwasserabstrom des KKW) wie angegeben benutzt wird | |||
b) | Sr- | b) | 0,02 Bq·l- | b) | nächstgelegenes Wasserwerk unterhalb des KKW | b) | halbjährliche Auswertung der über einen Sammelzeitraum von einem halben Jahr kontinuierlich gewonnenen Probe | b) | nur Wasserwerke, die Oberflächenwasser oder Uferfiltrat aufbereiten | ||||
c) | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | c) | 0,05 Bq·l- | c) | nächstgelegenes Wasserwerk unterhalb des KKW | c) | halbjährliche Auswertung der über einen Sammelzeitraum von einem halben Jahr kontinuierlich gewonnenen Probe | c) | nur Wasserwerke, die Oberflächenwasser oder Uferfiltrat aufbereiten | ||||
d) | Tritium- | d) | 10 Bq·l- | d) | nächstgelegener Brunnen, der zur Trinkwasserversorgung genutzt wird nächstgelegenes Wasserwerk unterhalb des KKW | d) | vierteljährliche Entnahme von Stichproben mit anschließender Auswertung halbjährlich Auswertung der über einen Sammelzeitraum von einem halben Jahr kontinuierlich gewonnenen Proben | d) | Überwachung nur, wenn ein Brunnen in der Umgebung (vorzugsweise im Grundwasserabstrom des KKW) wie angegeben benutzt wird nur Wasserwerke, die Oberflächenwasser oder Uferfiltrat aufbereiten | ||||
TM = Trockenmasse |
- *
- bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d. h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis)
Tabelle A.3: Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen zur Überwachung der Umgebung eines Kernkraftwerkes im Störfall/Notfall
Progr. punkt | überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze/Messbereichsendwert | Probenentnahme- oder Messorte | Durchführung der Probenentnahme und Messungen/Trainingshäufigkeit | Bemerkungen | |||||
1. | Luft (01): | ||||||||||
1.1 | Luft/äußere Strahlung | a) | Gamma- | a) | 50 nSv·h- | a) | in der zentralen Überwachungszone* je nach Lage und Leistung und Betriebszustand 5 bis 20 Messorte, für KKW im Leistungsbetrieb mindestens 15; in den Sektoren der mittleren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte | a) | Kurzzeitmessungen/monatliches Training in der zentralen Überwachungszone oder jeweils einem Sektor der mittleren Überwachungszone | a) | Die Nachweisgrenze von 50 nSv·h- |
b) | Gamma- | b) | 0,5 mSv†/10 Sv | b) | Festkörperdosimeter entsprechend den Maßnahmen in der Tabelle A.1 | b) | Einsammeln der Dosimeter nach Beendigung der Emission und Auswertung | b) | Beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen. | ||
1.2 | Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | 20 Bq·m- | in der zentralen Überwachungszone* je nach Lage und Leistung und Betriebszustand 5 bis 20, für KKW im Leistungsbetrieb mindestens 15 Messorte; in den Sektoren der mittleren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte | 2 bis 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/monatliches Training in der zentralen Überwachungszone oder jeweils einem Sektor der mittleren Überwachungszone | kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod sind zulässig | |||||
1.3 | Luft/gasförmiges Iod | Gammaspektrometrie, I- | 20 Bq·m- | in der zentralen Überwachungszone* je nach Lage und Leistung und Betriebszustand 5 bis 20, für KKW im Leistungsbetrieb mindestens 15 Messorte; in den Sektoren der mittleren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte | 2 bis 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/monatliches Training in der zentralen Überwachungszone oder jeweils einem Sektor der mittleren Überwachungszone | kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod sind zulässig | |||||
1.4 | Niederschlag | Gammaspektrometrie, flächenbezogene Aktivität einzelner Radionuklide | 0,05 Bq·l- | Probenentnahmen an den vorhandenen Probenentnahmestellen gemäß der Tabelle A.1 | Auswertung der tatsächlichen Niederschlagsmenge nach Bedarf/Training durch bestimmungsgemäßen Betrieb abgedeckt | flächenbezogene Auswertung erforderlich Angabe der Nachweisgrenze in Bq·l- | |||||
2. | Boden und Bodenoberfläche (03): | ||||||||||
2.1 | Bodenoberfläche | Kontaminationsdirektmessung durch In- | 200 Bq·m- | in der zentralen Überwachungszone* je nach Lage und Leistung und Betriebszustand 5 bis 20, für KKW im Leistungsbetrieb mindestens 15 Messorte; in den Sektoren der mittleren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte | Kurzzeitmessungen/monatliches Training in jeweils einem Sektor oder der zentralen Überwachungszone* | ||||||
2.2 | Boden | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide | 10 Bq·kg- | in der zentralen Überwachungszone je nach Lage und Leistung und Betriebszustand 5 bis 20, für KKW im Leistungsbetrieb mindestens 15 Messorte; in den Sektoren der mittleren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor oder der zentralen Überwachungszone* | Die Proben zu 2.2 und 3. sind möglichst am gleichen Ort zu nehmen. Probenentnahme und Messung sind dann durchzuführen, wenn die In- | |||||
3. | Bewuchs (04): | ||||||||||
Weide- und Wiesenbewuchs | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide | 10 Bq·kg- | in der zentralen Überwachungszone* je nach Lage und Leistung und Betriebszustand 5 bis 20, für KKW im Leistungsbetrieb mindestens 15 Messorte; in den Sektoren der mittleren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor oder der zentralen Überwachungszone* | Die Proben zu 2.2 sind möglichst am gleichen Ort zu nehmen. | ||||||
4. | Oberirdische Gewässer (08): | ||||||||||
Oberflächenwasser | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide | 10 Bq·l- | Probenentnahme im Vorfluter und in anderen durch Niederschläge beeinflussten Gewässer in der Zentral- und mittleren Überwachungszone* | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor oder der zentralen Überwachungszone* | |||||||
TM = Trockenmasse |
- *
- siehe Kapitel A.6.2.1 sowie Abbildung A.1† bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d.h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis)
- *
- siehe Kapitel A.6.2.1 sowie Abbildung A.1
- *
- siehe Kapitel A.6.2.1 sowie Abbildung A.1
- *
- siehe Kapitel A.6.2.1 sowie Abbildung A.1
Tabelle A.4: Messprogramm der Unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung eines Kernkraftwerkes im Störfall/Notfall
Progr. punkt | überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze/Messbereichsendwert | Probenentnahme- oder Messorte | Durchführung der Probenentnahme und Messungen/Trainingshäufigkeit | Bemerkungen | |||||||
1. | Luft (01): | ||||||||||||
1.1 | Luft/äußere Strahlung | a) | Gamma- | a) | 100 nSv·h- | a) | in den Sektoren der mittleren und äußeren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte | a) | Kurzzeitmessungen/halbjährliches Training in jeweils einem Sektor | a) | Für Handmessgeräte gilt eine untere Messbereichsgrenze von 100 nSv·h- | ||
b) | Gamma- | b) | 0,5 mSv † /10 Sv | b) | Festkörperdosimeter entsprechend den Maßnahmen in der Tabelle A.2 | b) | Einsammeln der Dosimeter nach Beendigung der Emission und Auswertung | b) | Beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen. | ||||
1.2 | Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | 20 Bq·m- | in den Sektoren der mittleren und äußeren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte | 2 bis 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/Training in jeweils einem Sektor | kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod sind zulässig | |||||||
1.3 | Luft/gasförmiges Iod | Gammaspektrometrie, I- | 20 Bq·m- | in den Sektoren der mittleren und äußeren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte | 2 bis 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/halbjährliches Training in jeweils einem Sektor | kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod sind zulässig | |||||||
1.4 | Niederschlag (02) | Gammaspektrometrie, Aktivitätseintrag einzelner Radionuklide | 0,05 Bq·l- | Probenentnahmen an den vorhandenen Probenentnahmestellen gemäß der Tabelle A.2 | Auswertung der tatsächlichen Niederschlagsmenge nach Bedarf/Training durch bestimmungsgemäßen Betrieb abgedeckt | flächenbezogene Auswertung erforderlich Angabe der Nachweisgrenze in Bq·l- | |||||||
2. | Boden und Bodenoberfläche (03): | ||||||||||||
2.1 | Bodenoberfläche | Kontaminationsdirektmessung durch In- | 200 Bq·m- | in den Sektoren der mittleren- und äußeren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte | Kurzzeitmessungen/halbjährliches Training in jeweils einem Sektor | ||||||||
2.2 | Boden | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide | 10 Bq·kg- | in den Sektoren der mittleren- und äußeren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor | Die Proben zu 2.2 und 3. sind möglichst am gleichen Ort zu nehmen. Probeentnahme und Messung sind dann durchzuführen, wenn die In- | |||||||
3. | Bewuchs (04): | ||||||||||||
Weide- und Wiesenbewuchs | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide | 10 Bq·kg- | in den Sektoren der mittleren- und äußeren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor | Die Proben zu 2.2 und 3. sind möglichst am gleichen Ort zu nehmen. | ||||||||
4. | Milch und Milchprodukte (07): | ||||||||||||
Kuhmilch | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | 10 Bq·l- | bei repräsentativ ausgewählten Milcherzeugern in der Zentral- und mittleren Überwachungszone und den kontaminierten Sektoren der äußeren Überwachungszone* | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor | Ersatzweise kann anstelle fehlender Kuhmilch auch Ziegen- oder Schafsmilch untersucht werden. | ||||||||
5. | Nahrungskette Land (06): | ||||||||||||
5.1 | Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide | 10 Bq·kg- | entsprechende Erzeugergebiete oder -betriebe in der zentralen Überwachungszone, in kontaminierten Sektoren der mittleren- und der äußeren Überwachungszone* | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor | zunächst bevorzugt Freiland- | |||||||
5.2 | Nahrungsmittel tierischer Herkunft | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide | 10 Bq·kg- | entsprechende Erzeugergebiete oder -betriebe in der zentralen Überwachungszone, in kontaminierten Sektoren der mittleren- und der äußeren Überwachungszone* | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor | Rindfleisch, Schweinefleisch, Kalbfleisch und Geflügel je nach Aufkommen | |||||||
6. | Oberirdische Gewässer (08): | ||||||||||||
Oberflächenwasser | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | 10 Bq·l- | Probenentnahme im Vorfluter und in anderen durch Niederschläge beeinflussten Gewässern | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor | |||||||||
7. | Nahrungskette Wasser (09): | ||||||||||||
Fisch | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide | 10 Bq·kg- | Gewässer einschließlich Teichwirtschaften in von Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden erfassten Gebieten | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/Training im Rahmen der Maßnahmen gemäß der Tabelle A.2 | Auswertung von Fischfleisch | ||||||||
8. | Trink- und Grundwasser (10): | ||||||||||||
Trinkwasser | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | 10 Bq·l- | Probenentnahme aus Wasserwerken in von Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden erfassten Gebiete | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training an einem Wasserwerk | vorrangig Wasserproben aus Wasserwerken, die Oberflächenwasser direkt zur Trinkwassergewinnung nutzen. | ||||||||
TM = Trockenmasse |
- *
- siehe Kapitel A.6.2.2 sowie Abbildung A.1† bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d.h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis)
- *
- siehe Kapitel A.6.2.2 sowie Abbildung A.1
- *
- siehe Kapitel A.6.2.2 sowie Abbildung A.1Abbildung A.1: Schematische Darstellung der Überwachungsgebiete für Kernkraftwerke in allen Betriebszuständen.
* Das hauptbeaufschlagte Gebiet umfasst in erster Linie Bereiche um die Anlage, in denen unter Berücksichtigung der meteorologischen Situation mit der größten Erhöhung der Ortsdosisleistung zu rechnen ist. Das hauptbeaufschlagte Gebiet kann sich lageabhängig auch in Bereiche erstrecken, die außerhalb der äußeren Überwachungszone liegen.
* Das hauptbeaufschlagte Gebiet umfasst in erster Linie Bereiche um die Anlage, in denen unter Berücksichtigung der meteorologischen Situation mit der größten Erhöhung der Ortsdosisleistung zu rechnen ist. Das hauptbeaufschlagte Gebiet kann sich lageabhängig auch in Bereiche erstrecken, die außerhalb der äußeren Überwachungszone liegen.