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Bekanntmachung der Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben nach § 13 Abs. 4a der Schiffssicherheitsverordnung durch den Deutschen Motoryachtverband e.V. und den Deutschen Segler-Verband e.V. (Durchführungsrichtlinien Funkbetriebszeugnisse)

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Nr. 175



Bonn, den 4. September 2002
LS 23/48.30.02-2/02





Gemäß § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), in ihrer jeweils geltenden Fassung, werden nachfolgend die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassenen Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben nach § 13 Abs. 4a der Schiffssicherheitsverordnung durch den Deutschen Motoryachtverband e.V. und den Deutschen Segler-Verband e.V. (Durchführungsrichtlinien Funkbetriebszeugnisse) veröffentlicht.







Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben
nach § 13 Abs. 4a der Schiffssicherheitsverordnung
durch den Deutschen Motoryachtverband e.V.
und den Deutschen Segler-Verband e.V.
(Durchführungsrichtlinien Funkbetriebszeugnisse)



Der Deutsche Motoryachtverband e.V. und der Deutsche Segler-Verband e.V. (beauftragte Verbände) führen die ihnen nach § 13 Abs. 4a i.V.m. Anlage 3 SchSV übertragene Aufgabe der Erteilung von Funkbetriebszeugnissen nach Maßgabe der nachstehenden Richtlinien durch:



Inhaltsübersicht



1.
Zulassungsverfahren (Anlage 3 A. 3.1, B. 1.1.2, 1.1.7 SchSV)
2.
Prüfungstermine (Anlage 3 B. 1.2.1 SchSV)
3.
Zentrale Verwaltungsstelle und Prüfungsausschüsse (Anlage 3 B. 1.1. SchSV)
4.
Bestellung der Leiter der Prüfungsausschüsse und der Prüfer, Bildung der Prüfungskommissionen (Anlage 3 B. 1.1.3, 1.1.5 SchSV)
4.1
Bestellung der Leiter der Prüfungsausschüsse und der Prüfer
4.2.
Sitz der Prüfungsausschüsse
4.3.
Bildung der Prüfungskommissionen
5.
Zweck und Inhalt der Prüfung (Anlage 3 A. 1.1 b, 2.5, 2.6, B. 1.2.5 SchSV)
6.
Durchführung der Prüfung (Anlage 3 B. 1.2, 1.3 SchSV)
6.1
Allgemeines
6.2
Durchführung der theoretischen Prüfung
6.3
Durchführung der praktischen Prüfung
6.4
Verzicht auf Prüfungsteile
7.
Ergebnis der Prüfung (Anlage 3 B. 1.2.5 SchSV)
8.
Verwaltungsmaßnahmen nach Ausstellung der Funkbetriebszeugnisse sowie Ausstellung der Funkbetriebszeugnisse in anderen Fällen
8.1
Verfahren bei Änderungen der Eintragungen
8.2
Ausstellung einer Ersatzausfertigung (Anlage 3 B. 3. SchSV)
8.3
Ausstellung von Funkbetriebszeugnissen gegen Vorlage anderer Nachweise (Anlage 3 B. 4. SchSV)
9.
Widerspruchsverfahren
10.
Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
11.
Kosten (§ 15 SportSeeSchiffV)
11.1
Kosten für Amtshandlungen der beauftragten Verbände
11.1.1
Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen
11.1.2
Abzuführender Bundesanteil bei einzelnen Amtshandlungen
11.1.3
Reisekosten
11.2
Erhebung der Kosten
11.3
Gebührenabrechnung und Verwendung der zur Deckung der Verwaltungskosten einbehaltenen Gebühren
12.
Jahresbericht und Statistik (§ 14 SportSeeSchiffV)
13.
Fach- und Rechtsaufsicht (§ 2 SportSeeSchiffV)


Anlagenübersicht

Anlage 1

Anforderungen an die theoretische Prüfung für das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate – SRC)

Anlage 2*

Fragenkatalog I

Mobiler Seefunkdienst für das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC)

Anlage 2a

Zusammenstellung der Fragen für die Fragebogen für die SRC-Prüfung

Anlage 3

Anforderungen und Protokoll praktische Prüfung für das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC)

Anlage 4

Anforderungen an die theoretische Prüfung für das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate – LRC)

Anlage 5*

Fragenkatalog II

Mobiler Seefunkdienst und Mobiler Seefunkdienst über Satelliten für das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC)

Anlage 5a

Zusammenstellung der Fragen für die Fragebogen für die LRC-Prüfung

Anlage 6

Anforderungen und Protokoll praktische Prüfung für das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC)

Anlage 7

Katalog Seefunktexte

Anlage 8

Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb sowie zur Ausstellung des Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (SRC) oder des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC)

Anlage

9

Rechtsbehelfsbelehrung


9.1

bei Ablehnung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung eines Funkbetriebszeugnisses und bei Ablehnung der Erteilung


9.2

bei Erlass eines Widerspruchsbescheides

Anlage

10**

Monatliche Gebührenabrechnung

Anlage

11**

Jährliche Übersicht der Gesamtausgaben





1.
Zulassungsverfahren
(Anlage 3 A. 3.1, B. 1.1.2, 1.1.7 SchSV)
Der Bewerber hat seinen Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (Short Range Certificate – SRC) oder des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (Long Range Certificate – LRC) auf dem dafür vorgesehenen Formular (Anlage 8) bei einem Prüfungsausschuss mindestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin zu stellen.


Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:
für das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC): Vollendung des 15. Lebensjahres
für das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC): Vollendung des 18. Lebensjahres
Nachweis über die Entrichtung der jeweiligen Kosten (Zulassungsgebühr, Prüfungsgebühr, Gebühr für die Wiederholung einer Prüfung, Ausstellungsgebühr, anteilige Reisekosten der Prüfungskommission und Kosten für die Anmietung von Prüfungsräumen)


Bei Rücktritt von der Prüfung wird die Zulassungsgebühr nicht erstattet. Die Zulassung zur Prüfung darf frühestens drei Monate vor Vollendung des 15. bzw. 18. Lebensjahres erfolgen. Das Funkbetriebszeugnis darf frühestens am Tag der Vollendung des 15. bzw. 18. Lebensjahres ausgehändigt werden.


2.
Prüfungstermine
(Anlage 3 B. 1.2.1 SchSV)
Die Leiter der Prüfungsausschüsse legen entsprechend den Erfordernissen Prüfungstermine und Prüfungsorte fest. Die Mindestteilnehmerzahl einer Prüfung beträgt 10 Bewerber. Davon kann in besonders begründeten Fällen abgewichen werden.


Die für eine Prüfung zugelassenen Prüfungsteilnehmer sind schriftlich zu laden. Der Bewerber kann auf die Einhaltung einer Ladungsfrist und der Schriftform verzichten.


3.
Zentrale Verwaltungsstelle (ZVST) und Prüfungsausschüsse
(Anlage 3 B. 1.1 SchSV)
Die Zuständigkeit sowie die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben der Prüfungsausschüsse obliegt der Zentralen Verwaltungsstelle.


Die Leiter der Prüfungsausschüsse melden der Zentralen Verwaltungsstelle vorab Ort und Zeitpunkt der Prüfung und berichten über deren Durchführung (Angaben der Mitglieder der Prüfungskommission, Anzahl der zugelassenen Bewerber sowie die Ergebnisse der Prüfungen und die ausgestellten Funkbetriebszeugnisse).


4.
Bestellung der Leiter der Prüfungsausschüsse
und der Prüfer, Bildung der
Prüfungskommissionen
(Anlage 3 B. 1.1.3, 1.1.5 SchSV)
4.1
Bestellung der Leiter der Prüfungsausschüsse und der Prüfer
Die Leiter der Prüfungsausschüsse werden auf Vorschlag der beauftragten Verbände vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt.


Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestellt die Prüfer, welche die beauftragten Verbände vorgeschlagen haben, für den Zeitraum von drei Jahren. Die Bestellung der Prüfer erfolgt für einen bestimmten Prüfungsausschuss.


Bei der ersten Bestellung für die regelmäßige Bestellung für einen Zeitraum von drei Jahren dürfen die Prüfer das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bestellung endet automatisch mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem der Prüfer sein 68. Lebensjahr vollendet.


Die Prüfer müssen geeignet und zuverlässig sein. Sie müssen mindestens Inhaber des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC) sein und in dieser Eigenschaft die Gewähr bieten, dass sie die Hoheitsaufgaben nach Maßgabe der Verordnung und dieser Richtlinien ordnungsgemäß ausführen.


Die Zentrale Verwaltungsstelle hat die in Prüfungskommissionen tätigen Prüfer über ihre Rechte und Pflichten entsprechend der Anlagen 1 und 2 zu Anlage 2 der Richtlinien für den Deutschen Motoryachtverband e.V. und den Deutschen Segler-Verband e.V. über die Durchführung der Aufgaben nach § 11 SportbootFüV-Binnen vom 21. Februar 1990 (VkBl. S. 156) in der jeweils geltenden Fassung zu informieren und sich davon zu überzeugen, dass sie die vorstehenden Voraussetzungen jederzeit erfüllen.


4.2
Sitz der Prüfungsausschüsse
In folgenden Orten sind Prüfungsausschüsse eingerichtet: Berlin, Bodensee, Bremen, Duisburg, Hamburg, Leer, Leipzig, Nürnberg, Rostock und Wiesbaden.


4.3
Bildung von Prüfungskommissionen
Die Prüfungskommissionen werden jeweils vom Leiter des Prüfungsausschusses gebildet. Er bestimmt den Vorsitzenden und die beiden Beisitzer.


5.
Zweck und Inhalt der Prüfung
(Anlage 3 A. 1.1 b, 2.5, 2.6, B. 1.2.5, 3.1 SchSV)
5.1
Die Prüfung dient dem Zweck, dass der Bewerber nachweist, dass er die Anforderungen hinsichtlich Ausbildung und Befähigungsbewertung erfüllt.


Die Prüfung besteht jeweils aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung soll möglichst an einem Tag durchgeführt werden.


5.2
Für das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) ergibt sich der Inhalt der theoretischen Prüfung aus den Prüfungsanforderungen gemäß Anlage 1 sowie dem darauf beruhenden Fragenkatalog (Anlage 2):
Die theoretische Prüfung besteht aus der Bearbeitung eines Fragebogens (Anlage 2a) mit Fragen aus dem Fragenkatalog I (Anlage 2), der Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache unter Verwendung des internationalen phonetischen Alphabets mit anschließender schriftlicher Übersetzung ohne Hilfsmittel ins Deutsche und der schriftlichen Übersetzung eines deutschen Textes, der auf den Seefunkdienst bezogen ist, in die englische Sprache sowie einer hierzu ggf. erforderlichen mündlichen Prüfung.


Für Inhaber eines UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ) oder eines Beschränkt Gültigen Betriebszeugnisses für Funker II (UBZ II) besteht die Prüfung nur aus einem theoretischen Teil, der die Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache unter Verwendung des internationalen phonetischen Alphabets mit anschließender schriftlicher Übersetzung ohne Hilfsmittel ins Deutsche und die schriftliche Übersetzung eines deutschen Textes, der auf den Seefunkdienst bezogen ist, in die englische Sprache zum Inhalt hat.


Der Inhalt der praktischen Prüfung ergibt sich aus den Prüfungsanforderungen gemäß Anlage 3.


5.3
Für das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) ergibt sich der Inhalt der theoretischen Prüfung aus den Prüfungsanforderungen gemäß Anlage 4, dem darauf beruhenden Fragenkatalog II (Anlage 5) und dem Fragenkatalog I (Anlage 2):


Die theoretische Prüfung besteht aus der Bearbeitung von zwei Fragebögen (Anlagen 2a und 5a) mit Fragen aus den Fragenkatalogen I und II (Anlage 2 und Anlage 5), der Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache mit anschließender schriftlicher Übersetzung ohne Hilfsmittel ins Deutsche, der Abgabe von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache nach schriftlicher Übersetzung eines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung des internationalen phonetischen Alphabets und der allgemein gebräuchlichen Abkürzungen und Redewendungen in der Seefahrt sowie einer hierzu ggf. erforderlichen mündlichen Prüfung.


Der Inhalt der praktischen Prüfung ergibt sich aus den Prüfungsanforderungen gemäß Anlage 6.


6.
Durchführung der Prüfung
(Anlage 3 B. 1.2, 1.3 SchSV)
6.1
Allgemeines
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat dafür zu sorgen, dass die Prüfung an einem geeigneten Ort durchgeführt wird, der sowohl genügend große Räume für die theoretische Prüfung als auch die erforderliche technische Funkausrüstung für die praktische Prüfung aufweisen muss.


Stellt der Bewerber für die Abnahme der praktischen Prüfung selbst die erforderliche Funkausrüstung zur Verfügung, muss diese für die jeweilige Prüfung geeignet, zugelassen und funktionsfähig sein.


Der Teil der praktischen Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC) für den mobilen Seefunkdienst über Satelliten kann, statt an einer Funkanlage, auch mit einem geeigneten und funktionsfähigem Simulationsprogramm an einem Computer abgenommen werden.


Die Prüfungskommission kann die Funkausrüstung ablehnen, oder, falls die Prüfung bereits begonnen hat, abbrechen, wenn sie nicht funktionsfähig, nicht zugelassen oder aufgrund ihrer Bauart für die Prüfung ungeeignet ist.


Während der Prüfung dürfen außer den Bewerbern nur die Mitglieder und Bediensteten des Prüfungsausschusses, der Zentralen Verwaltungsstelle und Vertreter der zuständigen Aufsichtsbehörde anwesend sein.


Soweit das Prüfungsverfahren in diesen Richtlinien nicht geregelt ist, liegt die Ausgestaltung der Prüfung im pflichtgemäßen Ermessen der beauftragten Verbände.


6.1.1
Vor Beginn der Prüfung haben die Bewerber ihre Identität anhand eines amtlichen Nachweises, in der Regel des Personalausweises, nachzuweisen. Der Vorsitzende hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu belehren. Bei Täuschungsversuchen oder bei Störung des Prüfungsablaufes wird der Bewerber von der Prüfung bzw. dem Prüfungsteil ausgeschlossen. Die Prüfung gilt in diesem Falle als insgesamt nicht bestanden.


6.1.2
Erscheint der Bewerber nicht zur Prüfung oder zieht er seinen Antrag vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht angetreten. Wenn der Bewerber nach Bekanntgabe der theoretischen Prüfungsaufgaben von der Prüfung zurück tritt, gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden; wenn der Bewerber nach Beginn der praktischen Prüfung zurück tritt, gilt diese als nicht bestanden. Kann der Bewerber aus wichtigem Grunde an der Prüfung nicht teilnehmen, so gilt die Prüfung als nicht angetreten. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Im Krankheitsfalle kann der Prüfungsausschuss die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen.


6.1.3
Über den Ablauf und das Ergebnis der jeweiligen theoretischen und praktischen Prüfung sind Protokolle zu fertigen. Aus ihnen müssen u.a. hervorgehen:
Ort und Datum der Prüfung,
Beginn und Ende der Prüfung,
Anzahl und Namen der Bewerber, die an der Prüfung teilgenommen haben,
Zusammensetzung der Prüfungskommission,
Nichterscheinen von Bewerbern, Rücktritt von der Prüfung bzw. vorzeitiger Abbruch,
Ergebnisse der Prüfungen mit Begründung.


Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und den weiteren Prüfern zu unterzeichnen und mit den Prüfungsarbeiten dem Prüfungsausschuss zuzuleiten.


6.1.4
Die Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils (theoretische oder praktische Prüfung) findet nur auf Antrag des Bewerbers und vor dem selben Prüfungsausschuss statt und ist frühestens nach sieben Tagen und spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung möglich (s. Pkt. 7.2).


6.2
Durchführung der theoretischen Prüfung
Vor der Prüfung legt der Leiter des Prüfungsausschusses fest, welche Fragebögen für die schriftliche Beantwortung verwendet werden sollen. Die Fragebögen (Anlagen 2 a und 5 a) enthalten einen wohlausgewogenen Querschnitt der Fragen aus dem jeweiligen Fragenkatalog für die theoretische Prüfung (Anlage 2 und Anlage 5) enthalten.


6.2.1
Für das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) beträgt die Bearbeitungszeit für den Fragebogen 60 Minuten, für die Niederschrift des Diktats in der englischen Sprache sowie dessen Übersetzung und für die schriftliche Übersetzung des deutschen Textes in die englische Sprache jeweils bis zu 15 Minuten.


6.2.2
Für das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) beträgt die Bearbeitungszeit für den Fragebogen aus dem Fragenkatalog I gemäß Zusammenstellung (Anlage 2a) 60 Minuten, für den Fragebogen aus dem Fragenkatalog II gemäß Zusammenstellung (Anlage 5a) 30 Minuten, für die Aufnahme und Abgabe von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache mit Übersetzung in die bzw. aus der deutschen Sprache jeweils bis zu 15 Minuten.


Für Inhaber eines Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (SRC) besteht die theoretische Prüfung aus der Bearbeitung eines Fragebogens gemäß Zusammenstellung (Anlage 5a) mit Fragen aus dem Fragenkatalog II (Anlage 5).


6.2.3
Es dürfen keine Hilfsmittel benutzt werden.


6.2.4
Die schriftliche Prüfung ist von mindestens einem Prüfer ständig zu beaufsichtigen.


6.2.5
Die mündliche Prüfung darf 15 Minuten nicht überschreiten. Gegenstand der mündlichen Prüfung ist der in der Anlage 2 bzw. 5 enthaltenen Prüfungsstoff.


6.3
Durchführung der praktischen Prüfung


6.3.1
Für das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) besteht die praktische Prüfung aus der Durchführung von Pflichtaufgaben und dem Nachweis sonstiger Fertigkeiten, die die Prüfungskommission aus den Prüfungsanforderungen gemäß Anlage 3 auswählt. Die Prüfung dauert für jeden Bewerber bis zu 20 Minuten.


6.3.2
Für das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) besteht die praktische Prüfung aus der Durchführung bzw. dem Nachweis von Pflichtaufgaben und sonstigen Fertigkeiten, die die Prüfungskommission aus den Prüfungsanforderungen gemäß Anlage 6 auswählt. Die Prüfung dauert für jeden Bewerber bis zu 30 Minuten.


6.3.3
Die praktische Prüfung ist von zwei Prüfern abzunehmen.


7.
Ergebnis der Prüfung
(Anlage 3 B 1.2.5 SchSV)
7.1
Die Prüfungskommission entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in der vorgeschriebenen Zeit in allen Prüfungsteilen ausreichende Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, d. h. in der schriftlichen Prüfung, erforderlichenfalls in der zusätzlichen mündlichen Prüfung, ausreichende Kenntnisse der maßgebenden seefunkrechtlichen Vorschriften und die erforderlichen Kenntnisse zur sicheren Bedienung einer Funkanlage erbracht und zusätzlich nachgewiesen hat, dass er auch zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Zum Bestehen der Prüfung ist eine einstimmige Entscheidung erforderlich.


Der Bewerber hat die vorgeschriebenen Kenntnisse zum Erwerb des Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses nachgewiesen, wenn er in der theoretischen Prüfung
1.
mindestens 36 von 45 erreichbaren Punkten bei der Beantwortung der Fragen des in der Prüfung verwendeten Fragebogens gemäß Zusammenstellung (Anlage 2a) aus dem Fragenkatalog (Anlage 2) erzielt hat,
2.
die Aufnahme bzw. Abgabe von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache mit Übersetzung in die bzw. aus der deutschen Sprache erfolgreich durchgeführt hat.


Hat der Bewerber nur 32 bis 35 Punkte bei der Beantwortung der Fragen erzielt oder die Kenntnisse der englischen Sprache nicht in vollem Umfang nachgewiesen, hat die Prüfungskommission in einer mündlichen Prüfung festzustellen, ob der Bewerber die vorgeschriebenen Kenntnisse besitzt.


Der Bewerber hat die vorgeschriebenen Kenntnisse zum Erwerb des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses nachgewiesen, wenn er in der theoretischen Prüfung
1.
mindestens 36 von 45 erreichbaren Punkten bzw. 17 von 21 erreichbaren Punkten bei der Beantwortung der Fragen der in der Prüfung verwendeten Fragebogen gemäß Zusammenstellung (Anlagen 2a und 5a) aus den Fragenkatalogen I bzw. II (Anlagen 2 und 5) erzielt hat.
2.
die Aufnahme bzw. Abgabe von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache mit Übersetzung in die bzw. aus der deutschen Sprache erfolgreich durchgeführt hat,


Hat der Bewerber nur 32 bis 35 bzw. 15 oder 16 Punkte bei der Beantwortung der Fragen erzielt oder die Kenntnisse der englischen Sprache nicht in vollem Umfang nachgewiesen, hat die Prüfungskommission in einer mündlichen Prüfung festzustellen, ob der Bewerber die vorgeschriebenen Kenntnisse besitzt.
Der Bewerber hat die vorgeschriebenen Fertigkeiten nachgewiesen, indem er in der praktischen Prüfung die vorgeschriebenen Aufgaben gemäß Anlage 3 bzw. 6 mit einem ausreichenden Gesamtergebnis durchgeführt hat.


7.2
Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat dem Bewerber das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Hat ein Bewerber die theoretische oder die praktische Prüfung nicht bestanden, so ist diese Entscheidung dem Bewerber zusätzlich schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung (Anlage 9) mitzuteilen. Eine Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten kann nach Absprache beim jeweiligen Prüfungsausschuss erfolgen. Die Prüfungskommission kann auf Antrag ihre Entscheidung daraufhin überprüfen, ob ihr bei der Bewertung ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist.


Wird die theoretische oder die praktische Prüfung nicht innerhalb einer Frist von 12 Monaten bestanden, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.


7.3
Hat der Bewerber die Voraussetzungen zum Erwerb des jeweiligen Funkbetriebszeugnisses nachgewiesen, ist ihm das Funkbetriebszeugnis gemäß Anlage 2a oder 2b SportSeeSchiffV auszustellen.


8.
Verwaltungsmaßnahmen nach Ausstellung
der Funkbetriebszeugnisse sowie Ausstellung
der Funkbetriebszeugnisse in anderen
Fällen
8.1
Verfahren bei Änderungen der Eintragungen
Ergeben sich im Laufe der Zeit Änderungen der Eintragungen im Funkbetriebszeugnis, so können diese von der Zentralen Verwaltungsstelle vorgenommen werden. Die Änderung ist so vorzunehmen, dass sie als solche erkenntlich und die ändernde Stelle ersichtlich ist. Die Tatsache der einzutragenden Änderungen hat der Inhaber des Funkbetriebszeugnisses durch Vorlage der Urkunde zu beweisen (Heiratsurkunde, Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes usw.). Auf Wunsch des Inhabers des Funkbetriebszeugnisses kann auch ein neues Funkbetriebszeugnis ausgestellt werden. Das bisherige Funkbetriebszeugnis ist dann einzuziehen; in diesem Falle sind Gebühren nach § 15 Abs. 1 Nr. 8 SportSeeSchiffV zu erheben.


8.2
Ausstellung einer Ersatzausfertigung (Anlage 3 B. 3. SchSV)
Eine Ersatzausfertigung (Zweitschrift) für ein Funkbetriebszeugnis wird von der Zentralen Verwaltungsstelle ausgestellt, wenn das Funkbetriebszeugnis gestohlen, verloren gegangen, oder unauffindbar geworden ist und der Antragsteller als Inhaber des Funkbetriebszeugnisses anhand der Unterlagen identifiziert wird. Ein Funkbetriebszeugnis ist unbrauchbar geworden, wenn es unleserlich oder teilweise beschädigt worden ist oder sonst als Urkunde im Rechtsverkehr nur erschwert verwendet werden kann. Ist ein Funkbetriebszeugnis gestohlen worden, hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er den Diebstahl bei der Polizei angezeigt hat. Ist ein Funkbetriebszeugnis verloren gegangen, so ist diese Tatsache möglichst unter Angabe von Zeugen durch eine schriftliche Versicherung zu bestätigen. Dem Antrag für die Ausfertigung einer Ersatzausfertigung ist ein Passbild aus neuer Zeit beizufügen (Anlage 3 B.3 SchSV).


Unter das Datum der Ausstellung der Ersatzausfertigung ist zusätzlich das Datum der Ausstellung der Erstausfertigung zu setzen. Die Ausstellung der Ersatzausfertigung ist in dem Verzeichnis nach § 14 SportSeeSchiffV zu vermerken.


8.3
Ausstellung von Funkbetriebszeugnissen gegen Vorlage anderer Nachweise (Anlage 3 B.4 SchSV)
Die Zentrale Verwaltungsstelle kann auf Antrag ein Funkbetriebszeugnis gegen Vorlage eines anderen Befähigungsnachweises oder Fertigkeitszeugnisses ausstellen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
der vorgelegte Befähigungsnachweis oder das Fertigkeitszeugnis ist den Anforderungen an das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) oder den Anforderungen an das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) gleichwertig und
der vorgelegte Befähigkeitsnachweis oder das Fertigkeitszeugnis ist entsprechend vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen anerkannt.
Folgende Befähigungsnachweise und Fertigkeitszeugnisse sind als gleichwertig anerkannt:
Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (Allgemeines Betriebszeugnis [ABZ]) dem Allgemeinen Funkbetriebszeugnis (LRC) und
Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker I (UKW-Betriebszeugnis I [BZ I]) dem Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnis (SRC).


Wird bei der Zentralen Verwaltungsstelle die Ausstellung eines Funkbetriebszeugnisses gegen Vorlage anderer Befähigungsnachweise und Fertigkeitszeugnisse, die nicht bereits als gleichwertig anerkannt sind, beantragt und bestehen nicht bereits offensichtlich Zweifel an der Gleichwertigkeit, hat diese den Vorgang dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit vorzulegen.


9.
Widerspruchsverfahren
9.1
Gegen Bescheide des Prüfungsausschusses kann bei diesem oder der Zentralen Verwaltungsstelle, gegen Bescheide der Zentralen Verwaltungsstelle bei dieser, innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch gegen seinen Bescheid nicht ab, ist dieser mit Angabe der Gründe an die Zentrale Verwaltungsstelle abzugeben.


9.2
Die Zentrale Verwaltungsstelle erteilt einen Widerspruchsbescheid mit Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung (Anlage 9). Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.


10. Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
Sämtliche Unterlagen eines Bewerbers sind von den beauftragten Verbänden zwei Jahre lang aufzubewahren. Zum Schutz der personenbezogenen Daten vor Missbrauch bei ihrer Speicherung, Übermittlung, Veränderung und Löschung sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht (§ 9 Satz 2 BDSG).


11.
Kosten (§ 15 SportSeeSchiffV)
11.1
Kosten für Amtshandlungen der beauftragten Verbände


11.1.1
Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen
Für die Amtshandlungen der beauftragten Verbände sind die gemäß § 15 Abs. 1 SportSeeSchiffV vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben, die mit Ausnahme des Bundesanteils mehrwertsteuerpflichtig sind.


11.1.2
Abzuführender Bundesanteil bei einzelnen Amtshandlungen
Bei folgenden Amtshandlungen ist der nachstehend festgelegte Bundesanteil abzuführen:


11.1.2.1
Zulassung zur Prüfung SRC/LRC (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SportSeeSchiffV).
Der Bundesanteil beträgt 6,– Euro.


11.1.2.2
Ausstellung des Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (SRC) (§ 15 Abs. 1 Nr. 19 SportSeeSchiffV).
Der Bundesanteil beträgt 6,– Euro.


11.1.2.3
Ausstellung des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC) (§ 15 Abs. 1 Nr. 20 SportSeeSchiffV).
Der Bundesanteil beträgt 6,– Euro


11.1.2.4
Ausstellung der Ersatzausfertigung eines Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (SRC) (§ 15 Abs. 1 Nr. 21 SportSeeSchiffV).
Der Bundesanteil beträgt 6,– Euro.


11.1.2.5
Ausstellung der Ersatzausfertigung eines Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC) (§ 15 Abs. 1 Nr. 21 SportSeeSchiffV).
Der Bundesanteil beträgt 6,– Euro.


11.1.2.6
Ausstellung eines Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (SRC) nach der SchSV (§ 15 Abs. 1 Nr. 22 SportSeeSchiffV).
Der Bundesanteil beträgt 6,– Euro.


11.1.2.7
Ausstellung eines Allgemein Gültigen Funkbetriebszeugnisses (LRC) nach der SchSV (§ 15 Abs. 1 Nr. 22 SportSeeSchiffV).
Der Bundesanteil beträgt 6,– Euro.


11.1.2.8
Entzug eines Funkbetriebszeugnisses nach § 13 SportSeeSchiffV (§ 15 Abs. 1 Nr. 29 SportseeSchiffV).
Der Bundesanteil beträgt 6,– Euro.


11.1.2.9
Zurückweisung des Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung (§ 15 Abs. 1 Nr. 30 und 31 SportSeeSchiffV).
Der Bundesanteil beträgt 6,– Euro.


11.1.3
Reisekosten (§ 15 Abs. 1 Nr. 32 SportSeeSchiffV)
Neben den Fahrtkosten sind Reisekosten nach der Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung für die Mitglieder der Prüfungskommission als Auslagen zu erheben. Reisekosten sind anteilig auch von denjenigen Bewerbern zu zahlen, die unentschuldigt an den Prüfungsterminen ferngeblieben sind.


11.2
Erhebung der Kosten
Die Kosten nach § 15 SportSeeSchiffV werden von den Prüfungsausschüssen bzw. der Zentralen Verwaltungsstelle erhoben und eingezogen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesanteil für Rechnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen eingezogen wird. Der Bundesanteil ist gesondert auszuweisen.


Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet (Kostenschuldner),
1.
wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat (§ 13 Verwaltungskostengesetz).


Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags (§ 11 Verwaltungskostengesetz).


Die Kosten können erst eingezogen werden, wenn sie fällig sind. Dazu ist erforderlich, dass eine Kostenentscheidung getroffen und dem Kostenschuldner bekannt gegeben wird (§ 17 Verwaltungskostengesetz). Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:
1.
die kostenerhebende Stelle,
2.
der Kostenschuldner,
3.
die kostenpflichtige Amtshandlung,
4.
die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie
5.
wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind.


Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben (§ 14 Verwaltungskostengesetz).


Bei der Abnahme von Prüfungen wird die Kostenentscheidung in der Regel am Ende der Prüfung getroffen werden. Soweit das Funkbetriebszeugnis sofort ausgehändigt wird, wird normalerweise eine mündliche Kostenentscheidung ergehen. Wird hingegen das Funkbetriebszeugnis übersandt, so ist die Kostenentscheidung auf Antrag schriftlich mit der Übersendung des Funkbetriebszeugnisses zu erlassen. Ist die Prüfung nicht bestanden, so ist in jedem Fall die Kostenentscheidung schriftlich mit dem Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung zu erlassen.


Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Erscheint der Bewerber trotz Ladung nicht zur Prüfung, ist er erneut zu laden und darauf hinzuweisen, dass bei erneutem Nichterscheinen sein Antrag als zurückgenommen gilt.


Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Kostenforderungen gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung. Diese Maßnahmen sollen nur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erfolgen.


11.3
Gebührenabrechnung und Verwendung der zur Deckung der Verwaltungskosten einbehaltenen Gebühren
Die Zentrale Verwaltungsstelle hat die durch das Prüfungsverfahren entstandenen Kosten anhand von prüfungsgerechten Unterlagen abzurechnen. Die Zentrale Verwaltungsstelle sendet eine Gebührenabrechnung nach dem Muster der Anlage 10 in zweifacher Ausfertigung für die im laufenden Monat ausgestellten Funkbetriebszeugnisse bis zum Ende des folgenden Monats an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg. Gleichzeitig überweist sie die dem Bund zustehenden anteiligen Gebühren an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Außerdem ist jährlich eine Übersicht über die Gesamtausgaben nach dem Muster der Anlage 11 vorzulegen. Der nach Abzug der an den Bund abzuführenden Gebühren verbleibende Betrag ist ausschließlich zur Deckung der mit dem Prüfungsverfahren und der Ausstellung der Funkbetriebszeugnisse verbundenen Kosten zu verwenden.


12.
Jahresbericht und Statistik
(§ 14 SportSeeSchiffV)
Die Prüfungsausschüsse legen der Zentralen Verwaltungsstelle für das zurückliegende Kalenderjahr einen ausführlichen Bericht (dreifach) über ihre Tätigkeit und die Tätigkeiten der Prüfungskommissionen mit statistischen Übersichten vor. Die Zentrale Verwaltungsstelle legt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zum 1. April eines jeden Jahres für das zurückliegende Kalenderjahr einen ausführlichen Bericht (dreifach) über ihre Tätigkeit und die Tätigkeiten der Prüfungsausschüsse mit statistischen Übersichten vor. Hinsichtlich des Schutzes der personenbezogenen Daten vor Missbrauch gilt die Regelung in Nr. 9.


13.
Fach- und Rechtsaufsicht
(§ 2 SportSeeSchiffV)
Die beauftragten Verbände unterliegen der Fach- und Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, soweit sie im Rahmen des § 13 Abs. 4a SchSV tätig werden. Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere auf die einheitliche und gleichmäßige Durchführung ihres Auftrags. Bei der Fachaufsicht über die Zentrale Verwaltungsstelle bedient sich das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.


VkBl. 2002 (S. 586)


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Anforderungen an die theoretische Prüfung für das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate – SRC)

Anlage 2: Zusammenstellung der Fragen für die Fragebogen für die SRC-Prüfung

Anlage 3: Die praktische Prüfung für das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate – SRC)

Anlage 4: Die theoretische Prüfung für das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate– LRC)

Anlage 5: Zusammenstellung der Fragen für die Fragebogen für die LRC-Prüfung

Anlage 6: Die praktische Prüfung für das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate – LRC)

Anlage 7: Katalog Seefunktexte

Anlage 8: Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb und zur Ausstellung des Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (SRC)/des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC)

Anlage 9: Rechtsbehelfsbelehrung