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Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) -RSEB-

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Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) -RSEB-



Bonn, den 29. August 2023
G 16/3642.71/2023-3



Fundstelle: VKBl. 2023 Nr. 18, S. 515



Hiermit gebe ich die Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen-RSEB- bekannt. Diese Richtlinien berücksichtigen



die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227),
die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174),
die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174) und
die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.


Gleichzeitig hebe ich die Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut -RSEB- vom 15. April 2021 (VkBl. 2021 S. 375) auf.



Die neuen Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut wurden gemeinsam mit den zuständigen obersten Landesbehörden ausgearbeitet und sollen als deren allgemeine Verwaltungsvorschriften eingeführt werden, um eine einheitliche Durchführung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr in Deutschland zu gewährleisten.



Der Wortlaut der Richtlinien wird in einem Sonderdruck zu diesem Heft veröffentlicht. Dieser Sonderdruck (B 2207) kann vom Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44287 Dortmund, Fax 0231 / 125640, bezogen werden.



         

Bundesministerium für
Digitales und Verkehr
Im Auftrag
Gudula Schwan



Inhaltsverzeichnis:



Abschnitt I:
Erläuterungen zur GGVSEB



Abschnitt II:
Abschnitt II A: Erläuterungen zur GbV
Abschnitt II B: Erläuterungen zur GGAV
Abschnitt II C: Erläuterungen zur ODV



Abschnitt III:
Erläuterungen zum ADR/RID/ADN



Anlagenverzeichnis:

Anlage 1:

Formblatt für Anträge im Gefahrgutbereich

                   


Anlage 2:

Artikel 6 (Ausnahmen) der Richtlinie 2008/68/EG



Anlage 3:

Muster für den Untersuchungsbericht nach Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN



Anlage 4:

Antrag auf Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 der GGVSEB



Anlage 5:

Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 der GGVSEB



Anlage 6:

Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 der GGVSEB



Anlage 7:

Buß- und Verwarnungsgeldkatalog



Anlage 7a:

Erläuterungen zu Bußgeldverfahren nach der GGVSEB bei gleichzeitigem Verstoß gegen die StVO/StVZO im Hinblick auf die Eintragung von Verstößen im Fahreignungsregister (FAER)



Anlage 8:

Muster-Rahmenlehrpläne für die Aus- und Fortbildung von Gefahrgutkontrollpersonal für Länder- und Bundesbehörden



Anlage 9:

Muster für die Bekanntgabe der Tunnelkategorien



Anlage 10:

Muster-Einzelausnahmen für Kampfmittelräumdienste und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen



Anlage 11:

Prüfung und außerordentliche Prüfung von Rohrleitungen an Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2



Anlage 12:

- offen -



Anlage 13:

Hinweise zur Ausführung der Kapitel 4.3 und 6.8 ADR/RID



Anlage 14:

Verfahren zur Zulassung der Baumuster von Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter nach der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.7 und 6.9 ADR/RID sowie Kapitel 6.13 ADR



Anlage 14a:

Verfahren zur Zulassung der Baumuster von Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter nach der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.8 und 6.10 ADR/RID



Anlage 15:

Prüfliste für die Prüfung von Fahrzeugen nach den Vorschriften des ADR zur Ausstellung/Verlängerung der ADR-Zulassungsbescheinigung



Anlage 16:

Anleitung zum Ausfüllen der ADR-Zulassungsbescheinigung



Anlage 17:

Erklärung über Betriebserfahrungen bezüglich der Korrosion von Werkstoffen



Anlage 18:

Erstellung der Tankcodes für spezielle Tanks bzw. Tanks nach den Übergangsvorschriften des ADR mit Festlegung der Verwendung



Anlage 19:

Muster für die Bestimmung von Rangierbahnhöfen mit internen Notfallplänen gemäß Kapitel 1.11 RID



Die Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut erläutern



in Abschnitt I:

die GGVSEB in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227),


in Abschnitt II A:

die GbV in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174),


in Abschnitt II B:

die GGAV in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174),


in Abschnitt II C:

die ODV vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,


in Abschnitt III:

das ADR in der Fassung der 29. ADR-Änderungsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 601),
das RID in der Fassung der 23. RID-Änderungsverordnung vom 3. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 555) und
das ADN in der Fassung der 9. ADN-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2022 (BGBl. 2022 II S. 690).


Wird in den folgenden Erläuterungen Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz ohne den Zusatz ADR/RID/ADN angegeben, bezieht sich die Erläuterung immer auf das ADR/RID/ADN.



Abschnitt I

Erläuterungen zur GGVSEB



Zu § 1 Geltungsbereich



1.1
Die GGVSEB gilt nicht bei Beförderungen innerhalb eines Betriebes oder mehrerer verbundener Betriebsgelände (Industriepark), sofern es sich um ein abgeschlossenes und mit Zugangskontrollen versehenes Gelände mit einheitlicher Nutzerordnung handelt.


1.2
Nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB gilt für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen auch die Anlage 3 der GGVSEB. Bei Beförderungen aus dem Ausland nach Deutschland gelten davon abweichend jedoch die von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ADR/RID festgelegten Normen.


Zu § 2 Begriffsbestimmungen



2.1
In diese Verordnung wurden keine Begriffsbestimmungen aufgenommen, die bereits wortgleich im ADR/RID/ADN enthalten sind. Aufgenommen wurden nur Begriffe, die im Rahmen dieser Verordnung erweitert oder eingeschränkt werden. Außerdem wurden Abkürzungen aufgenommen, um diese in der Verordnung weiter zu verwenden.


2.2
Zu den in Nummer 4 genannten Verpackungen gehören auch Druckgefäße und Bergungsverpackungen bzw. Bergungsgroßverpackungen. Zu den Versandstücken in Nummer 5 gehören auch unverpackte Gegenstände nach Unterabschnitt 4.1.3.8 ADR/RID.


2.3.S
Die in Nummer 6 festgelegte bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bemisst sich nach § 30a StVZO und wird gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5 FZV im Feld T der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Bauliche Veränderungen am Fahrzeug, die eine Veränderung der Höchstgeschwindigkeit bewirken, führen zu einer Anpassung der Angabe im Feld T.


2.4.B
Die Begriffsbestimmung für gefährliche Güter in Nummer 7 schließt für die Binnenschifffahrt auch die Tabelle C des ADN ein. Nur so kann Rechtssicherheit für die Verwendung von Tankschiffen erreicht werden.


2.5.S
Ein Tunnel im Sinne des Kapitels 1.9 ADR ist ein Bauwerk im Sinne der Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT) Ausgabe 2006 (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2006 vom 27.04.2006, veröffentlicht im VkBl. 2006 Heft 10 S. 471) in der jeweils gültigen Fassung.


Zu § 3 Zulassung zur Beförderung



3.1
Auskünfte darüber, welche Vorschriften im Einzelfall anzuwenden sind, kann eine Behörde nur erteilen, wenn für das betreffende Gut die UN-Nummer oder die offizielle Benennung für die Beförderung nach Abschnitt 3.1.2 bekannt ist. Ist diese Benennung des Gutes unbekannt und sind die notwendigen Angaben auch nicht vom Hersteller zu erhalten, so können Anfragen zur Klassifizierung an geeignete Stellen (z. B. für die Klassen 1, 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 und 5.2 an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin) gerichtet werden. Für die Anfrage wird das Formblatt nach Anlage 1 der RSEB empfohlen. Anfragen zu Klassifizierungen können auch gerichtet werden an die Sicherheitsbehörden und -organisationen in der Anlage 1 der „Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat” vom 1. Mai 2020, veröffentlicht im VkBl. 2020 Heft 6 S. 187.


Zu § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten



4.1
Ob und mit welchen Auswirkungen die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt ist, ist unter Berücksichtigung der Kriterien der Gefahrenkategorien nach der Anlage 3 zur GGKontrollV zu prüfen.


Zu § 5 Ausnahmen



5.1
Für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 5 der GGVSEB wird das Formblatt nach Anlage 1 der RSEB empfohlen.


5.2
Nach § 5 der GGVSEB sind Ausnahmen vom ADR/RID/ADN nur möglich, wenn diese nach der RL 2008/68/EG zulässig sind. Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 müssen zuvor das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 durchlaufen. Das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie ist nicht erforderlich für zeitlich zu begrenzende Einzelgenehmigungen nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie sowie für Genehmigungen nach den zusätzlichen Übergangsbestimmungen gemäß Anhang I.2, II.2 und III.2. Den Wortlaut des Artikels 6 der RL 2008/68/EG enthält die Anlage 2 der RSEB.


5.3
Verfahren zur Meldung von Ausnahmen der Länder, des EBA und der GDWS an das BMDV und deren Weiterleitung an die Europäische Kommission (KOM) gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder 4 der RL 2008/68/EG:


(1)
Die Zuordnung von Ausnahmesachverhalten nach § 5 der GGVSEB zu Artikel 6 Absatz 2 erfolgt zunächst durch die für die Ausnahmen zuständigen Behörden. Diese erstellen bei der beabsichtigten Erteilung einer Ausnahme deren Entwurf zur Vorlage bei der KOM (Vorgaben siehe (5)).


(2)
Die Entwürfe für Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 sind dem BMDV zuzuleiten. Das BMDV leitet die Entwürfe kurzfristig der KOM zur Durchführung des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 2 der RL 2008/68/EG zu. Die Ausnahmebehörden werden vom BMDV von der Übersendung an die KOM unterrichtet. Sofern als zuständige Behörde eines Landes nicht die oberste Landesbehörde tätig wird, erfolgt die Zuleitung und Unterrichtung über diese.


(3)
Das BMDV sieht von der Meldung eines Ausnahmesachverhaltes im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land/dem EBA/der GDWS ab, wenn der Ausnahmesachverhalt bereits von der KOM beurteilt und für Deutschland akzeptiert worden ist. Danach kann die Ausnahme im Rahmen der 6-Jahresfrist erteilt werden. Der maximale Gültigkeitszeitraum ergibt sich aus den Anhängen I bis III zur RL 2008/68/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung.


(4)
Das BMDV teilt dem jeweiligen Land/dem EBA/der GDWS die Beratungsergebnisse der KOM mit. Die Ergebnisse der KOM-Beratungen sind von den Ländern/dem EBA/der GDWS entsprechend umzusetzen. Nur bei einer zustimmenden Entscheidung der KOM darf eine Ausnahme erteilt werden, fehlt es an dieser positiven KOM-Entscheidung, so scheidet die Erteilung der Ausnahme aus Zulässigkeitsgesichtspunkten aus. Darauf ist in der Mitteilung des Landes/des EBA/der GDWS an den Antragsteller hinzuweisen.


(5)
Die Ausnahmesachverhalte für die Meldungen an die KOM sollen folgende Angaben enthalten:


1.
Angabe der zuständigen Behörde und Kurzbezeichnung des Ausnahmesachverhalts.


2.
Angabe der Fundstellen, von denen in dem Ausnahmesachverhalt abgewichen wird.


3.
Angabe „DE“ für Deutschland und Angabe des Landes/der Länder/des EBA/der GDWS in Klammern, die diesen Ausnahmesachverhalt zulassen wollen.


4.
Angabe des Artikels 6 Absatz 2 der RL 2008/68/EG, auf den sich der Ausnahmesachverhalt stützt.


5.
Prägnante Darstellung des Regelungszieles sowie wesentliche Auflagen, mit denen eine adäquate Sicherheit gegenüber den Vorschriften des ADR/RID/ADN erreicht wird. Diese Beschreibung soll der KOM die Beurteilung der Konformität des Ausnahmesachverhaltes mit den Richtlinien ermöglichen.


Diese Mindestangaben sollen auch für die Ausformulierung der Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6 Absatz 5 verwendet werden.


5.4
Bei der Beantragung von Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist und dies ausreichend belegt ist. Sofern dies nicht der Fall ist, ist die Weiterleitung eines Ausnahmeantrags abzulehnen. Da das BMDV für den Mitgliedstaat den Antrag bei der KOM stellt, hat es zu prüfen, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme vorliegen. Ergibt diese Prüfung, dass die Voraussetzungen für die Weiterleitung nicht vorliegen, teilt das BMDV dies unter Angabe der Gründe der zuständigen Behörde mit.


5.5
Für ausnahmsweise Beförderungen nach Artikel 6 Absatz 5 der RL 2008/68/EG können Ausnahmen durch die Länder/das EBA/die GDWS ohne Beteiligung der KOM zugelassen werden. Bei der Erteilung dieser Ausnahmen sind die nachfolgenden Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 5 zu beachten:


1.
Ausnahmen dürfen nur ausnahmsweise erteilt werden, dies bedeutet, dass keine Vielzahl nicht bestimmbarer Transporte im Rahmen einer Einzelausnahme genehmigt werden können.


2.
In der Regel ist das Fortbestehen der Sicherheit gutachterlich zu belegen.


3.
Unter anderen Bedingungen bedeutet, dass die Vorschrift, von der abgewichen wird, benannt und die „anderen Bedingungen“ festgelegt werden.


4.
Der Transportvorgang und seine Umstände müssen klar beschrieben werden. Ggf. können mehrere einzelne Beförderungsvorgänge zur Erledigung einer Transportaufgabe erlaubt werden.


5.
Der Zeitraum, in dem die Transportvorgänge auf Grund der Einzelgenehmigung erfolgen, ist festzulegen.


6.
Einzelgenehmigung bedeutet, dass es sich um einen oder mehrere namentlich genannte Adressaten und einen beschriebenen Vorgang handelt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Adressat weitere Unternehmen/Beteiligte zur Abarbeitung der einzelnen Beförderungsvorgänge beschäftigt.


5.6.S
Ausnahmen dürfen auch für Fahrzeuge erteilt werden, die unter den Begriff „Fahrzeuge“ der GGVSEB nicht jedoch unter den Begriff „Fahrzeuge“ der RL 2008/68/EG fallen. Bei diesbezüglichen Ausnahmen gelten die vorgenannten Beschränkungen nicht, allerdings ist auch die gleichwertige Sicherheit nachzuweisen.


5.7
Nach § 5 Absatz 4 Satz 1 der GGVSEB hat der Antragsteller bei Abweichungen vom ADR/RID/ADN in der Regel ein Sachverständigengutachten vorzulegen. In dem Gutachten sind das jeweilige Gefahrenpotential sowie die zur Herabminderung dieser Gefahren notwendigen Sicherheitsvorkehrungen exakt und nachprüfbar darzulegen. Es müssen alle maßgeblichen Daten und Fakten für eine sachgerechte Entscheidung über die Zulassung zum Transport vorgelegt werden. Es bleibt dem Antragsteller überlassen, welche Sachverständige er für geeignet hält, sein Anliegen mit Sachwissen zu vertreten.


Folgende Sachverständige kommen insbesondere in Betracht:


a)
Für gefährliche Stoffe und Gegenstände sowie für die Kennzeichnung von Versandstücken mit gefährlichen Gütern:
Chemische und physikalische Untersuchungsstellen (z. B. wissenschaftliche Institute), anerkannte Chemiker/Physiker.


b)
Für Verpackungen (einschließlich Zusammenpacken und Zusammenladen):
Materialprüfstellen (z. B. Materialprüfämter, TÜV).


c)
Für Kraftfahrzeuge und deren Ausrüstung:
Sachverständige und Technische Dienste nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB, berechtigte Personen nach § 14 Absatz 5 der GGVSEB sowie von einer IHK öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.


d)
Für Gefäße zur Beförderung von Gasen, für Kesselwagen, Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Elemente von Batterie-Fahrzeugen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC) und deren Ausrüstung:
Benannte Stellen nach § 16 der ODV sowie für Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und deren Ausrüstung:
auch anerkannte Prüfstellen nach § 9 der GGVSEB.


e)
Für ortsbewegliche Druckgeräte:
Benannte Stellen nach § 16 der ODV.


f)
Für Binnenschiffe und deren Ausrüstung:
Von der GDWS anerkannte Sachverständige und anerkannte Klassifikationsgesellschaften sowie von einer IHK öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.


5.8
Für die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung, welche fachlich geeigneten Personen und Dienststellen gutachterliche Stellungnahmen (Gutachten im Sinne von § 5 Absatz 4 der GGVSEB) erstellen. Diese gutachterlichen Stellungnahmen sind an keine bestimmte Form gebunden. Da die RL 2008/68/EG Beförderungen durch die Streitkräfte nicht regelt, unterliegen die Ausnahmen nach § 5 Absatz 6 der GGVSEB nicht den Einschränkungen und Verfahrensvorschriften der RL 2008/68/EG.


5.9
Zuständige Behörden für Ausnahmen sind in:


BW:
Regierungspräsidium Karlsruhe
Postfach 53 43
76035 Karlsruhe

NI:
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover

Binnenschifffahrt:
Regierungspräsidium Freiburg
Abteilung 5
79083 Freiburg im Breisgau

Binnenschifffahrt:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr,
Bauen und Digitalisierung
Friedrichswall 1
30159 Hannover

BY:
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Franz-Josef-Strauß-Ring 4
80539 München

NW:
Landesbetrieb Mess- und Eichwesen (LBME) NRW
Betriebsstelle Eichamt Dortmund
Kronprinzenstraße 51
44135 Dortmund


Binnenschifffahrt:
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Emilie-Preyer-Platz 1
40479 Düsseldorf

BE:
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Puttkamerstraße 16-18
10958 Berlin

RP:
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Stiftsstraße 9
55116 Mainz

BB:
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Henning-von-Tresckow-Str. 2-8
14467 Potsdam

SL:
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken

HB:
Senatorin für Wissenschaft und Häfen
Referat 30
Katharinenstr. 37
28195 Bremen

SN:
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Referat 42
Hausanschrift:
Stauffenbergallee 24
01099 Dresden
Postanschrift:
Postfach 10 07 63
01077 Dresden

HH:
Behörde für Inneres und Sport
- Polizei -
- WSP 521 -
Zentralstelle Gefahrgutüberwachung
Wilstorfer Straße 100
21073 Hamburg

ST:
Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt
Turmschanzenstraße 30
39011 Magdeburg

HE:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie,
Verkehr und Wohnen
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden

SH:
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 94
24105 Kiel

MV:
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Referat 610
Johannes-Stelling-Str. 14
19053 Schwerin

TH:
LANDESVERWALTUNGSAMT
Referat 520 | Verkehr
Jorge-Semprun-Platz 4
99423 Weimar

Eisenbahn-Bundesamt (EBA)
Heinemannstraße 6
53175 Bonn

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)
Am Propsthof 51
53121 Bonn



5.10
Das Verfahren nach Nummer 5.3 gilt für alle Stellen/Behörden nach § 5 der GGVSEB, außer den in § 5 Absatz 6 der GGVSEB genannten Stellen und Behörden.


5.11
Wird die Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 6 Absatz 4 der RL 2008/68/EG angestrebt, so sind die entsprechenden Anträge/Informationen vom Ausnahmeinhaber der für Ausnahmen zuständigen Behörde vorzulegen. Die Festlegungen in den Nummern 5.1 bis 5.10 gelten sinngemäß.


5.12
Sofern die Geltungsdauer einer Ausnahme am Tag der Antragstellung bereits abgelaufen ist, ist das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der RL 2008/68/EG erneut zu durchlaufen.


5.13
Verfahren bei zeitweiligen Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1:


(1)
Ausnahmesachverhalte zur unmittelbaren Nutzung des technischen Fortschritts können nur noch über das BMDV eingebracht und – sofern keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen – durch Multilaterale Vereinbarungen/Multilaterale Sondervereinbarungen der Vertragsparteien/Vertragsstaaten untereinander entsprechend geregelt werden.


(2)
Das BMDV prüft auf Plausibilität und bestimmt Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen. Es entscheidet, ob hinsichtlich einer sicherheitstechnischen Beurteilung die Beteiligung von Sachverständigen bzw. fachspezifischen Arbeitsgruppen des AGGB erforderlich ist.


(3)
Wird der betreffende Ausnahmesachverhalt positiv in Bezug auf eine notwendige Regelwerksänderung beurteilt und ist ein internationaler Beförderungsbedarf erkennbar, initiiert das BMDV eine Multilaterale Vereinbarung/Multilaterale Sondervereinbarung.


(4)
Der Regelungsinhalt einer vorgeschlagenen Vereinbarung wird von der zuständigen Behörde der Vertragspartei/des Vertragsstaates, welche/r die Initiative zu einer Vereinbarung ergreift (in D durch das BMDV), den entsprechend zuständigen Sekretariaten (UNECE/OTIF), der Europäischen Kommission sowie den übrigen Vertragsparteien/Vertragsstaaten mitgeteilt.


(5)
Die Vereinbarung erhält Gültigkeit, sobald sie durch eine weitere Vertragspartei/einen weiteren Vertragsstaat unterzeichnet wird und darf danach in den Hoheitsgebieten dieser Zeichnerstaaten angewendet werden. Ihre Geltungsdauer ist auf maximal fünf Jahre begrenzt.


(6)
Das BMDV unterrichtet die zuständigen Verkehrsbehörden der Länder/das EBA/das BALM/die GDWS über die Gegenzeichnung einer Multilateralen Vereinbarung/Multilateralen Sondervereinbarung und veröffentlicht die Gegenzeichnung im Verkehrsblatt.


(7)
Der Regelungsinhalt sowohl vorgeschlagener als auch gegengezeichneter Multilateraler Vereinbarungen/Multilateraler Sondervereinbarungen sowie deren Zeichnerstaaten können auf den Internetseiten der jeweiligen Sekretariate (UNECE/OTIF) eingesehen werden.


Zu § 5 Absatz 3



5.14.B
Die GDWS kann für die Beförderung von Feuerwerkskörpern der Klasse 1 in Zusammenhang mit dem Abbrennen eines Feuerwerks eine Einzelausnahme nach § 5 Absatz 3 der GGVSEB erteilen, nach der Feuerwerkskörper abweichend von den Vorschriften des ADN befördert werden dürfen. Die Ausnahme muss Nebenbestimmungen enthalten, die eine diesen Vorschriften entsprechende Sicherheit gewährleisten.


Zu § 5 Absatz 6 und 7



5.15.S
Die staatlichen Kampfmittelräumdienste der Länder sowie die nach § 5 Absatz 6 und 7 der GGVSEB zuständigen Stellen können die in der Anlage 10 der RSEB enthaltenen drei Muster-Einzelausnahmen für ihre Zwecke nutzen.
Auf die in diesem Zusammenhang bestehenden Allgemeinverfügungen der BAM zu Fragen der Klassifizierung wird verwiesen:


Allgemeinverfügung zur Klassifizierung von Kampfmitteln:
https://tes.bam.de/kampfmittel


Allgemeinverfügung zur Klassifizierung von Asservaten von Feuerwerk:
https://tes.bam.de/asservate-feuerwerk


Zu § 6 bis 16 Zuständigkeiten



6.0
Die Zuständigkeitsregelungen der GGVSEB zur Festlegung der zuständigen Behörden/Stellen/Personen nach ADR/RID/ADN schließen auch die Übergangsvorschriften zu den angegebenen Fundstellen ein.


Zu § 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung



8.1
Die BAM hat zur Erläuterung ihrer Verwaltungsverfahren sogenannte Gefahrgutregeln (GGRs) auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Der Wortlaut der GGRs kann unter


https://tes.bam.de/amtliche-mitteilungen


eingesehen werden.


8.2
Die Zuständigkeit der BAM für Aufgaben nach Kapitel 2.2 schließt die Zulassung ein, auf einen Gefahrzettel nach Muster 1 nach Absatz 5.2.2.1.9 Buchstabe a oder b zu verzichten, weil die Prüfungsergebnisse gezeigt haben, dass der Stoff in einer bestimmten Verpackung kein explosives Verhalten aufweist.


Zu § 12 und 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen



12.1
Diese Zuständigkeiten sind den Benannten Stellen nach § 16 der ODV zugewiesen. Benannte Stellen nach § 16 der ODV sind nur diejenigen, denen von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) als Benennender Behörde die Befugnis zu Konformitätsbewertungen, Neubewertungen der Konformität, wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen für ortsbewegliche Druckgeräte erteilt wurde und die von der ZLS dem BMDV als solche benannt wurden.


Aufgrund des Verweises in § 13 Absatz 2 auf die Verfahren nach Abschnitt 1.8.7 ADR/RID darf für die Tätigkeiten nach § 13 Absatz 1 der GGVSEB auch ein betriebseigener Prüfdienst, der von einer solchen Benannten Stelle anerkannt und überwacht wird, im festgelegten Umfang (Unterabschnitt 6.2.2.12 oder 6.2.3.6 ADR/RID) tätig werden.


12.2
Soweit den Benannten Stellen aufgrund der §§ 12 und 13 der GGVSEB hoheitliche Aufgaben übertragen werden (beliehene Unternehmer), unterliegen sie der Aufsicht des BMDV. In Fällen unterschiedlicher Auffassungen über die Anwendung des materiellen Rechts oder von Normen kann das BMDV den Stellen entsprechende Weisungen erteilen.


Zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2



12.3
Für die Überwachung der Herstellung (Fertigungsprüfung) von Bedienungsausrüstungen für Tanks nach Kapitel 6.7 und für Tanks nach Kapitel 6.8, die nicht die Anforderungen nach Absatz 6.8.2.3.2 Satz 9 bzgl. einer separaten Baumusterzulassung nach ADR/RID erfüllen, kann die Stelle nach § 12 der GGVSEB auch einen betriebseigenen Prüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.7 ADR/RID beauftragen. Die Fertigungsprüfung ist vom Hersteller zu bescheinigen. Die Beauftragung beschränkt sich auf von der Stelle nach § 12 der GGVSEB baumustergeprüfte Bedienungsausrüstungen. Die von der Stelle nach § 12 der GGVSEB ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung ist Grundlage für die Baumusterzulassung des Tanks (Tankkörper und Ausrüstung). Eine separate Baumusterzulassung der Bedienungsausrüstung ist nicht zulässig.


Hat der Hersteller keinen betriebseigenen Prüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.7 ADR/RID eingerichtet, ist die Fertigungsprüfung der Bedienungsausrüstungen von der Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen.


Zu § 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr



14.1.S
Die Benennung der Sachverständigen, Personen und Stellen in § 14 Absatz 4 und 5 der GGVSEB gilt als erfolgt, soweit sie in dem Land tätig sind, von dem die Anerkennung für die Prüftätigkeit nach der StVZO bzw. dem KfSachvG erteilt wurde.


14.2.S
Die Qualifikation der Technischen Dienste nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB muss umfassende Kenntnisse zum Gesamtfahrzeug einschließen. Formell muss eine Unterschriftsberechtigung für „Gesamtfahrzeug“ nicht verlangt werden, wenn entsprechende Kenntnisse durch die Anforderungen an die Erteilung der Befugnis für „Gefahrguttransporter“ (Prüfumfang 01-07) abgedeckt sind.


Zu § 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt



16.1.B
Handlungen oder Sachverhalte im Rahmen der Beförderung auf Binnenwasserstraßen, zu denen eine Maßnahme der zuständigen Behörde erforderlich ist, liegen dann „im Bereich der Bundeswasserstraßen“, wenn sich das betroffene Schiff auf der Wasserfläche oder am Ufer einer Bundeswasserstraße nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 6 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der jeweils geltenden Fassung befindet. Das schließt Teile einer Bundeswasserstraße ein, die in einen Hafen einbezogen sind, der nicht vom Bund betrieben wird, wenn die Wasserfläche des Hafens mit der Bundeswasserstraße, an der er liegt, eine natürliche Einheit bildet, sodass sich die Ufer des Hafens zugleich als Ufer der Bundeswasserstraße darstellen. Der Bundeswasserstraße nicht zuzuordnen sind diejenigen nicht bundeseigenen Verkehrs- und Umschlagshäfen, deren Hafenwasserflächen von der Bundeswasserstraße deutlich abgegrenzt sind und die bei natürlicher Betrachtungsweise ein in sich geschlossenes selbständiges Ganzes bilden, das mit dem Gewässer nur durch eine Zufahrt oder einen Stichkanal verbunden ist. Dabei ist auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen, wie es sich bei unvoreingenommener Betrachtungsweise darstellt. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht vom Bund betriebenen Stromhäfen an Bundeswasserstraßen.


16.2.B
Für Aufgaben nach § 16 Absatz 3 der GGVSEB kommt es darauf an, wo die betreffende Person oder Firma ihre Tätigkeit ausführt.


16.3.B
Die Zuständigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter für die Erteilung von strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen nach § 31 WaStrG und der nach Landesrecht zuständigen Stellen, z. B. für wasserrechtliche, baurechtliche oder arbeitsschutzrechtliche Entscheidungen, bleibt unberührt.


16.4.B
Die Benennung von Stellen für das Entgasen von Tankschiffen nach den Absätzen 7.2.3.7.1 und 7.2.3.7.2 ADN ist eine immissionsschutzrechtliche Angelegenheit der Länder. Die Aufgabe fällt nicht in die Zuständigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.


16.5.B
Die Zulassung von Stellen für den Betrieb von Annahmestellen (siehe Begriffsbestimmung nach Abschnitt 1.2.1 ADN) für das Entgasen von Binnentankschiffen ist keine Angelegenheit des ADN, weil es hier hauptsächlich um immissionsschutzrechtliche und anlagentechnische Aspekte in Bezug auf die Annahmestelle an Land geht. Es werden daher nach Vorschriften außerhalb des Gefahrgutrechts, insbesondere im Rahmen des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI), zugelassene Annahmestellen für das Entgasen vorausgesetzt. Die Aufgabe fällt nicht in die Zuständigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.


Zu § 17 bis 34a Pflichten



17.0
Sofern im ADR/RID/ADN Pflichten festgelegt sind, die in der GGVSEB abweichend geregelt sind, gelten in Deutschland immer die Pflichten nach der GGVSEB.


Zu § 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders



17.1
Üblicherweise wird zwischen Auftraggeber des Absenders und Absender/Spediteur ein sogenannter Speditionsvertrag geschlossen. Liegt dem Auftrag ein Speditionsvertrag zugrunde, ist der Auftraggeber des Spediteurs damit Auftraggeber des Absenders. Der Spediteur führt zumeist den eigentlichen Transportauftrag nicht selbst durch, sondern vergibt diesen Auftrag an einen Fuhrunternehmer (Dritten). Der Absender/Spediteur schließt mit dem Dritten (Beförderer) dazu einen Beförderungsvertrag. Beauftragt ein Beförderer einen weiteren Beförderer, die ihm beauftragte Beförderung auszuführen, so ist er der Absender für die nachfolgende Beförderung. Bei jeder weiteren Beauftragung der tatsächlichen Beförderung durch einen weiteren Subunternehmer gilt das gleiche.


17.2
Auch der Empfänger des Gefahrguts kann Auftraggeber des Absenders sein, nämlich wenn er den Beförderungsauftrag gegenüber dem Absender auslöst.


17.3
Im Laufe der Beförderungskette sind Konstellationen denkbar, in denen es mehrere Auftraggeber des Absenders gibt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Auftraggeber einen Weiteren mit der Organisation einer Beförderung im Sinne eines Speditionsvertrages beauftragt.


17.4
„Vergewissern“ nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 der GGVSEB schließt ein, dass die Klassifizierung nach Teil 2 entweder selbst vorzunehmen oder aber sicherzustellen ist, dass die Klassifizierung durch Dritte rechtskonform erfolgt. In jedem Fall ist aber eine Plausibilitätsprüfung erforderlich.


Zu § 18 Pflichten des Absenders



18.1
Das „Einführen“ gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 der GGVSEB schließt auch den Transit durch Deutschland ein.


18.2
„Vergewissern“ nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 der GGVSEB schließt ein, dass die Klassifizierung nach Teil 2 entweder selbst vorzunehmen oder aber sicherzustellen ist, dass die Klassifizierung durch Dritte rechtskonform erfolgt. In jedem Fall ist aber eine Plausibilitätsprüfung erforderlich.


18.3
Bei der Beförderung einer begasten Güterbeförderungseinheit UN 3359, nach einem vorausgegangenen Seetransport, hat der Absender nach § 18 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSEB die grundsätzliche Ermittlungspflicht für die nach den Absätzen 5.5.2.4.1 und 5.5.2.4.3 ADR/RID erforderlichen Angaben. Sofern das Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 IMDG-Code die erforderlichen Angaben und Anweisungen nicht enthält und diese vom ursprünglichen Versender für den Seetransport nicht zu erhalten sind, kann die Ermittlung der erforderlichen Angaben und Anweisungen mit Hilfe einer nach Anhang I Nr. 4 GefStoffV bestellten verantwortlichen Person (Befähigungsschein-Inhaber) durch Gasanalyse vor Beginn der Beförderung erfolgen.


18.4
Eine Kopie des Beförderungspapiers und der zusätzlichen Informationen und Dokumentation ist nach § 18 Absatz 1 Nummer 12 der GGVSEB für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung aufzubewahren. Diese Frist beginnt, wenn der Absender seinen sonstigen gefahrgutrechtlichen Pflichten im Rahmen einer aktuellen Beförderung abschließend nachgekommen ist.


18.5.B
Bei der Beförderung in Tankschiffen ist Absatz 5.4.1.1.6.5 ADN zu beachten. Bei Tankschiffen mit leeren und entladenen Ladetanks wird hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen. Nach Unterabschnitt 1.1.2.5 gelten die Vorschriften des ADN auch für die leeren oder entladenen Schiffe, solange die Ladetanks nicht frei von gefährlichen Gütern oder Gasen oder gasfrei sind (sofern keine Freistellungen nach Abschnitt 1.1.3 ADN vorgesehen sind).


Zu § 19 Pflichten des Beförderers



19.1
Der Beförderer hat nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 der GGVSEB den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Unterabschnitt 1.7.6.1 zu informieren. Nach Abschnitt 7.5.11 CV 33/CW 33, jeweils Absatz 2, darf eine Gesamtaktivität nicht überschritten werden. Diese Aktivität fällt nicht unter die Meldungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1.


19.2
Eine Kopie des Beförderungspapiers und der zusätzlichen Informationen und Dokumentation ist nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 der GGVSEB für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung aufzubewahren. Diese Frist beginnt, wenn der Beförderer seinen sonstigen gefahrgutrechtlichen Pflichten im Rahmen einer aktuellen Beförderung abschließend nachgekommen ist.


19.3.S
Die nach § 19 Absatz 2 Nummer 13 der GGVSEB in der ADR-Zulassungsbescheinigung angegebenen Stoffe können alternativ auch durch die angegebene Tankcodierung ersetzt sein.


19.4.S
Zu Unrichtigkeiten in der ADR-Zulassungsbescheinigung siehe Nummer 37.8.S der RSEB.


Zu § 20 Pflichten des Empfängers



20.1
Nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der GGVSEB ist der Empfänger verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern oder zu verweigern. Ein zulässiger Verweigerungsgrund liegt z. B. bei einer Falschlieferung vor. „Zwingende Gründe“ liegen jedoch z. B. nicht vor, wenn zur Vermeidung einer Lagerhaltung, Anlieferungen vor der Einfahrt in das Betriebsgelände für längere Zeit im öffentlichen Verkehrsraum warten.


20.2
Der Empfänger hat nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 der GGVSEB den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Unterabschnitt 1.7.6.1 zu informieren. Nach Abschnitt 7.5.11 CV 33/CW 33, jeweils Absatz 2, darf eine Gesamtaktivität nicht überschritten werden. Diese Aktivität fällt nicht unter die Meldungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1.


20.3
Ein Beförderungsvorgang ist erst abgeschlossen, wenn der Empfänger das Gut empfangen und in seinen Besitz übernommen hat.


Zu § 23 Pflichten des Befüllers



23.1
„Technisch einwandfreier Zustand“ – wie in § 23 Absatz 1 Nummer 15 der GGVSEB gefordert – ist auch bei normaler Abnutzung, kleinen Beulen und Schrammen und sonstigen geringfügigen Beschädigungen gewährleistet, sofern die Funktionsfähigkeit des Tanks und seiner Ausrüstung nicht beeinträchtigt ist.


Zu § 23a Pflichten des Entladers



Zu Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e



23a.1.B 
Auch die wasserrechtlichen Regelungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bedingen für die gesamte Dauer des Entladens eine ständige Überwachung an Land, um sofort reagieren zu können und die notwendigen und ausreichenden Maßnahmen unverzüglich ergreifen oder veranlassen zu können.


23a.2.B 
Eine Überwachung kann auch als zweckmäßig angesehen werden, wenn sie durch technische Hilfsmittel erfolgt, die auch bei schlechten Sichtverhältnissen aussagefähige Bilder (auch Details), insbesondere von der Umschlagleitung und den Anschlussstücken, in den Kontrollraum übertragen. Das Ablesen der Druckmesseinrichtungen muss unter allen Witterungsbedingungen möglich sein. Es muss sichergestellt sein, dass der Umschlagvorgang unverzüglich unterbrochen werden kann und eine Kommunikation zwischen Bord- und Landseite jederzeit gewährleistet ist. Der Hafenbetreiber muss der Nutzung technischer Hilfsmittel zugestimmt haben.


Zu § 26 Sonstige Pflichten



26.1
Die Pflicht nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 der GGVSEB ist von demjenigen zu erfüllen, der als erster ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks und UN-MEGC verschließt. Bei Teilen der Verschlusseinrichtungen, die nicht vom Boden aus einsehbar sind, kann bei nachfolgenden Umschlagvorgängen auf die Einhaltung der Pflichten durch den erstmaligen Übergeber vertraut werden, sofern keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorhanden sind.


Zu § 28 Pflichten des Fahrzeugführers



28.1.S
Belädt der Fahrzeugführer nicht selbst, so bleibt er im Rahmen der zumutbaren Einwirkungsmöglichkeiten neben demjenigen, der tatsächlich belädt, verantwortlich. Von dem Fahrzeugführer ist zu verlangen, dass er vor Abfahrt die Ladungssicherung durch äußere Besichtigung prüft und während der Fahrt erkennbare Störungen behebt oder beheben lässt.


28.2.S
Bei flüssigen gefährlichen Gütern, ausgenommen bei verflüssigten Gasen, hat der Fahrzeugführer nach § 28 Nummer 3, 2. Halbsatz der GGVSEB einen Füllungsgrad von höchstens 85 % einzuhalten, wenn der Befüller (Betreiber der Abfüllanlage) den zulässigen Füllungsgrad nicht angeben und dieser nicht einer anwendbaren Sondervorschrift entnommen werden kann. Füllungsgrade, die in anderen Veröffentlichungen (z. B. berufsgenossenschaftlichen Regelungen) genannt werden, finden keine Anwendung.


Zu § 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr



29.1.S
Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt eine eindeutige Pflichtenzuweisung, wenn mehrere Adressaten handeln sollen. Durch die Verwendung des Wortes „und“ wird zum Ausdruck gebracht, dass bei den Mehrfachverantwortlichen die Adressaten gleichrangig zur Erfüllung der Rechtspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 angehalten sind.


Zu § 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr



30.1.E
Die Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens nach § 30 Nummer 2 der GGVSEB gelten als erfüllt, wenn mindestens die Vorgaben des „VPI-Merkblattes Betreiberpflichten Gefahrgut-Kesselwagen“ in der Fassung vom 15.05.2012 eingehalten werden. Das Merkblatt ist zu finden unter


www.vpihamburg.de


unter „News & Presse“ – „Publikationen“ – „Publikationen des Sektors“.


Zu § 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt



33.1.B
Die Pflicht des Schiffsführers in § 33 Nummer 3 der GGVSEB sich zu vergewissern, dass keine Ausrüstungsteile fehlen, schließt auch die Schutzausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 ADN ein.


Zu § 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt



34.1.B
Hinsichtlich des Betreibers in der Binnenschifffahrt siehe Nummer 1-36.2.B und 1-36.3.B der RSEB zu Kapitel 1.16 ADN.


Zu § 35 bis 35c Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr



Zu § 35 Verlagerung



35.1.1.S
Die Beförderung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg ist nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 der GGVSEB nicht durchführbar, wenn zum Beispiel


der Verkehr witterungsbedingt eingeschränkt oder eingestellt ist,
der Verkehrsträger bestreikt wird,
geeignete Beförderungsmittel (z. B. Eisenbahnwagen) aus Gründen, die die Beteiligten nicht zu vertreten haben, nicht zur Verfügung stehen oder nicht eingesetzt werden können.


Darüber hinaus können weitere Kriterien bei der Antragstellung im Rahmen der Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden.


35.1.2.S
Kann das gefährliche Gut im multimodalen Verkehr verladen und befördert werden (§ 35 Absatz 2 der GGVSEB), darf eine Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 der GGVSEB nicht erteilt werden. Das Eisenbahn-Bundesamt/die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt teilt dem Antragsteller bei Bedarf aber die jeweils nächstgelegenen geeigneten Bahnhöfe/Häfen mit.


35.1.3.S
Für die Beantragung einer Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 der GGVSEB des Eisenbahn-Bundesamtes oder der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird das Muster nach Anlage 6 der RSEB empfohlen. Der Antrag ist jeweils zu richten an


das Eisenbahn-Bundesamt, Referat 33, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn oder
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn.


Der maximale Gültigkeitszeitraum einer Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 der GGVSEB beträgt drei Jahre.


35.2.S
Zu § 35a Fahrweg im Straßenverkehr


35.2.1.S
Für die Beantragung einer Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 Satz 1 der GGVSEB wird das Muster nach Anlage 4 der RSEB empfohlen.


35.2.2.S
Bei der Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 Satz 1 der GGVSEB werden in der Regel zwei nach Landesrecht zuständige Behörden/Stellen unabhängig voneinander auf Antrag tätig. So bestimmt die für den Beladeort zuständige Behörde/Stelle den Fahrweg nur zwischen dem Beladeort und der Autobahn sowie die für den Entladeort zuständige Behörde/Stelle den Fahrweg nur zwischen der Autobahn und dem Entladeort. Liegt der zu bestimmende Fahrweg jedoch nicht ausschließlich im Bezirk der für den Be- bzw. Entladeort zuständigen Behörde/Stelle, hat diese die anderen Behörden/Stellen bei der Fahrwegbestimmung zu beteiligen, durch deren Bezirk der Fahrweg zum oder vom Anschluss an die Autobahn ebenfalls führt.
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen über nicht an Autobahnen liegenden Grenzübergangsstellen ist die nach Landesrecht zuständige Behörde/Stelle zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle der Einfahrt liegt.


Den Fahrweg zwischen zwei Autobahnabschnitten bei unterbrochenen Autobahnen (auch mit unterschiedlichen Autobahnnummern) bestimmt die nach Landesrecht zuständige Behörde/Stelle, in deren Bezirk der endende Autobahnabschnitt liegt.
Ist die Benutzung von Autobahnen nach § 35a Absatz 2 Nummer 1 unzumutbar oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 der GGVSEB ausgeschlossen oder beschränkt, liegt die Zuständigkeit bei der für den Beladeort nach Landesrecht zuständigen Behörde/Stelle. Diese hat ggf. die anderen Behörden/Stellen zu beteiligen, durch deren Bezirk der Fahrweg ebenfalls führt.


35.2.3.S
Der Fahrweg kann positiv und/oder negativ bestimmt werden. Dies schließt sowohl die Festlegung/den Ausschluss bestimmter Straßen als auch die allgemeine Benennung von Straßen bestimmter Klassifizierung (z. B. Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen, Vorfahrtstraßen) ein, sofern deren Benutzung nicht durch entsprechende Zeichen der StVO oder durch Allgemeinverfügung nach § 35a Absatz 3 Satz 2 der GGVSEB verboten ist.


35.2.4.S
Für die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 Satz 1 der GGVSEB soll die nach Landesrecht zuständige Behörde/Stelle das Muster nach Anlage 5 der RSEB verwenden.


35.2.5.S
Die für die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 Satz 1 der GGVSEB nach Landesrecht zuständigen Behörden/Stellen sind:


Baden-Württemberg:

Untere Verwaltungsbehörden (Landratsämter und Stadtkreise)

Bayern:

Kreisverwaltungsbehörden

Berlin:

Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz
Abteilung Verkehrsmanagement

Brandenburg:

Landkreise und kreisfreie Städte als Kreisordnungsbehörde

Bremen:

Senatorin für Wissenschaft und Häfen

Hamburg:

Behörde für Inneres und Sport

Hessen:

Landräte, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister

Mecklenburg-Vorpommern:

Landräte, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister)

Niedersachsen:

Landkreise, kreisfreie Städte und große selbständige Städte

Nordrhein-Westfalen:

Kreise und kreisfreie Städte als Kreisordnungsbehörde

Rheinland-Pfalz:

Kreisverwaltungen, kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte

Saarland:

Untere Straßenverkehrsbehörden (bei den Landräten, dem Regionalverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken sowie den Mittelstädten)

Sachsen:

Landkreise und kreisfreie Städte

Sachsen-Anhalt:

Untere Verwaltungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte)

Schleswig-Holstein:

Landräte, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister)

Thüringen:

Landkreise und kreisfreie Städte



35.2.6.S
Erfolgt die Fahrwegbestimmung durch Allgemeinverfügung nach § 35a Absatz 3 Satz 2 der GGVSEB, gelten die Bestimmungen zum Übergeben, Beachten, Mitführen und Aushändigen nach § 35a Absatz 4 und 5 der GGVSEB entsprechend, sofern in der Allgemeinverfügung nichts anderes bestimmt ist.


Zu § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a



35.3.S
Unter dem in § 35c Absatz 9 verwendeten Begriff „Ort der Verwendung“ ist sowohl der Steinbruch oder die Baustelle, wo eine Sprengung erfolgt, zu verstehen, als auch in der Nähe befindliche Lager und Zwischenlager, die der unmittelbaren Versorgung des Steinbruchs oder der Baustelle dienen.


Zu § 37 Ordnungswidrigkeiten



37.1
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Absatz 1 Satz 1 des OWiG).


37.2
Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in der Anlage 7 der RSEB sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, normalen Tatumständen und von mittleren wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhöhen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist. Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kommende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die anderen Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen.


37.3
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben (§ 56 Absatz 1 Satz 1 des OWiG). Mit der Verwarnung soll bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Die Beträge des Verwarnungsgeldkatalogs sind Regelsätze für fahrlässige Begehung unter gewöhnlichen Tatumständen. Dies gilt auch bei Verstößen gegen eine Bestimmung einer Ausnahmeregelung. Bei Formalverstößen sollte von einer Ahndung mit einem Bußgeld abgesehen werden.


37.4
Ob eine Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, richtet sich nach der Bedeutung der Handlung und dem Grad der Vorwerfbarkeit, wobei die Gesamtbetrachtung entscheidet. Auch bei einem gewichtigeren Verstoß kann die Handlung ausnahmsweise wegen geringer Vorwerfbarkeit insgesamt wenig bedeutsam sein. Dies impliziert die grundsätzliche Möglichkeit, zu jedem gesetzlichen Ordnungswidrigkeitentatbestand unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Rahmen der angeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen und des pflichtgemäßen Ermessens der Verwaltungsbehörde auch eine Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld auszusprechen. Eine explizite Ausweisung in einem Verwarnungsgeldkatalog ist dafür nicht notwendig.


37.5
Bei Verstößen gegen eine Bestimmung einer Ausnahme nach der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) liegt ein Verstoß gegen die entsprechende Vorschrift des ADR/RID/ADN in Verbindung mit der GGVSEB vor. Demgemäß gelten in diesem Fall die Ordnungswidrigkeitentatbestände der GGVSEB.


37.6
Die Bußgeldnormen des § 37 der GGVSEB sind im Bußgeldkatalog mit Nummer (arabische Zahlen) und Buchstabe (kleine Buchstaben) zitiert. Die einzelnen Verstöße sind in die Kategorien (Gefahrenkategorien I, II und III, wobei I die schwerwiegendste ist) entsprechend der Anlage 3 zur GGKontrollV unterteilt.


37.7.S
Erläuterungen zu Bußgeldverfahren nach der GGVSEB bei gleichzeitigem Verstoß gegen die StVO/StVZO im Hinblick auf die Eintragung von Verstößen im Fahreignungsregister (FAER) sind der Anlage 7a der RSEB zu entnehmen.


37.8.S
Hinsichtlich nicht offensichtlicher Unrichtigkeiten in der ADR-Zulassungsbescheinigung gilt gegenüber dem Beförderer der Vertrauensgrundsatz mangels Vorwerfbarkeit. Das heißt, für das korrekte Ausstellen der ADR-Zulassungsbescheinigung sind grundsätzlich die zuständigen Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB verantwortlich.


Zu Anlage 2



60.
– offen –


Zu den Vertragsstaaten/Vertragsparteien des ADR/RID/ADN



70.1.S
Die 54 ADR-Vertragsparteien sind:
Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kasachstan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Republik Moldau (Moldawien), Montenegro, Niederlande, Nigeria, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, Vereinigtes Königreich, Weißrussland (Belarus) und Zypern.


70.2.E
Die 45 RID-Vertragsstaaten sind:
Afghanistan, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Iran, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Marokko, Monaco, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn und Vereinigtes Königreich.


Bis zur Wiederaufnahme des internationalen Verkehrs ruht die OTIF-Mitgliedschaft des Iraks, des Libanon und Syriens.


70.3.B
Die 18 ADN-Vertragsparteien sind:
Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Republik Moldau (Moldawien), Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Schweiz, Serbien, Slowakei, Tschechische Republik, Ukraine und Ungarn.


Abschnitt II



Abschnitt II A: Erläuterungen zur GbV



Zu § 3 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten



A-3/1 Auf Grund der Differenzierung der Pflichten zwischen Empfänger und Entlader im ADR/RID/ADN, die in der GGVSEB konkret umgesetzt sind, müssen Unternehmen, denen Pflichten als Entlader (§ 3 Absatz 1 der GbV) zugewiesen sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.



Zu § 8 Pflichten des Gefahrgutbeauftragten



A-8/1 Bei einer Delegation von Aufgaben nach § 8 der GbV durch den Gefahrgutbeauftragten an Dritte, sind von ihm geeignete Verfahren anzuwenden, mit denen er die Erledigung dieser Aufgaben überwacht und gewährleistet. Der Gefahrgutbeauftragte behält dabei die volle Verantwortung und hat auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass er und die beauftragten Dritten alle Aufgaben erfüllen.



Zu § 8 Absatz 5 (Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten)



A-8/2 Ein Jahresbericht für das vergangene Geschäftsjahr darf auch durch einen Gefahrgutbeauftragten erstellt werden, der in dem berichtspflichtigen Geschäftsjahr noch nicht tätig war.



Zu § 8 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 (Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten)



A-8/3 Nach Absatz 5 Satz 4 schließt die anzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter auch die empfangenen gefährlichen Güter ein. In die Ermittlung der Mengen an gefährlichen Gütern nach Satz 2 Nummer 2 müssen freigestellte Beförderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 jedoch nicht einbezogen werden. Dies gilt auch für empfangene freigestellte gefährliche Güter.



Abschnitt II B: Erläuterungen zur GGAV



Zu Ausnahme 8 (B)



B-8/1.B Für die Beförderung von Fahrzeugen und Geräten der UN-Nummern 3166 und 3171, die von Fahrgästen (Privatpersonen und Unternehmen) auf der Fähre mitgeführt werden, gilt die Freistellung nach Absatz 1.1.3.4.1 in Verbindung mit Kapitel 3.3 Sondervorschrift 666 ADN, wenn diese Fahrzeuge oder Geräte im Straßenverkehr keine anderen gefährlichen Güter als nach den Freistellungen der Unterabschnitte 1.1.3.1 bis 1.1.3.5 und 1.1.3.7 bis 1.1.3.10 ADR/ADN als Ladung mitführen. Die Ausnahme 8 (B) gilt dann, wenn diese Fahrzeuge oder Geräte im Straßenverkehr andere gefährliche Güter als nach den Freistellungen der Unterabschnitte 1.1.3.1 bis 1.1.3.5 und 1.1.3.7 bis 1.1.3.10 ADR/ADN als Ladung mitführen.



Zu Ausnahme 18 (S) Nummer 2.1



B-18/1.S Auch wenn eine Beförderung im Werkverkehr im Sinne des § 1 Absatz 2 GüKG stattfindet, handelt es sich nicht um eine Übergabe an Dritte.



Abschnitt II C: Erläuterungen zur ODV



Zu § 22 Marktüberwachungsmaßnahmen



C-22/1 Die Maßnahmen der Marktüberwachung stellen sicher, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte mit den einschlägigen Anforderungen während ihres Lebenszyklus übereinstimmen. Sie gelten nicht nur für die erstmalige Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Markt (Inverkehrbringen).



Abschnitt III

Erläuterungen zum ADR/RID/ADN



Erläuterungen zu Teil 1 und Anlage 2 der GGVSEB



Zu ADR/RID/ADN allgemein



0-1 Die Worte „sofern im ADR/RID/ADN nichts anderes festgelegt ist“ oder inhaltsgleiche Formulierungen besagen, dass an anderer Stelle konkrete Vorschriften festgelegt sein können, die dann Vorrang haben.



Allgemeine Hinweise zu den Freistellungsregelungen in Unterabschnitt 1.1.3.1



1-1.1 Um die Beförderung von Fahrzeugen/Wagen, Maschinen und Geräten mit gefährlichen Gütern in ihren Tanks und Einrichtungen im Straßen-/Schienenverkehr/in der Binnenschifffahrt nur im sicherheitstechnisch notwendigen Umfang zu regeln, gibt es eine Reihe von Vorschriften im ADR/RID/ADN, die entweder zu einer vollständigen oder teilweisen Freistellung von den gefahrgutrechtlichen Vorschriften führen.



1-1.2 Eine vollständige Freistellung vom ADR/RID/ADN ist in den Fällen vorgesehen, in denen



Privatpersonen unter den in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a genannten Bedingungen befördern (persönlicher/häuslicher Gebrauch oder private Verwendung bei Sport/Freizeit; einzelhandelsgerechte Verpackung oder im beschränkten Umfang entzündbare flüssige Stoffe in nachfüllbaren Behältern). Der Begriff „Privatpersonen“ umfasst auch Fahrgäste z. B. in Bussen, Taxis, Fahrgastschiffen und Personenzügen;


bestimmte Beförderungen von Unternehmen in Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c durchgeführt werden. Dies kann z. B. die Mitnahme von Brennstoff in einem transportablen Brennstoffbehälter betreffen, den ein Unternehmen für den Betrieb seiner Maschinen an der Baustelle benötigt. Beförderungen zum Zwecke der internen oder externen Verteilung/Versorgung eines Unternehmens fallen nicht unter die Freistellungsregelung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c. Dies betrifft u. a. Beförderungen von einer Produktionsanlage zu einer anderen innerhalb eines Unternehmens, jedoch außerhalb des Betriebsgeländes. Die Angabe „450 Liter je Verpackung“ in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ist eine Angabe der tatsächlich eingefüllten Menge unabhängig vom Fassungsraum der Verpackung (siehe auch Erläuterung zur Gesamtmenge in Absatz 1.1.3.6.3). Allerdings dürfen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgelegten höchstzulässigen Gesamtmengen je Beförderungseinheit nicht überschritten werden (z. B. nicht mehr als 1000 Liter Heizöl oder Diesel).


Besondere Hinweise zu einzelnen Freistellungen



Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a, c und f



1-2 Beispiele für erforderliche Maßnahmen im Sinne von „normalen Beförderungsbedingungen“ sind:



ausreichende Ladungssicherung,
wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (z. B. Schutzkappen),
Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe.


Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a ADR



1-3.1.S Im Sinne des Buchstaben a gelten Stoffe der Klasse 1 Unterklassen 1.1 und 1.3 (z. B. UN 0027 Schwarzpulver oder UN 0161 Treibladungspulver) auch dann als einzelhandelsgerecht abgepackt, wenn die zur Beförderung zulässigen Mengen von Privatpersonen zum Vorderlader- oder Böllerschießen in Einzelladungen, unter Beachtung zutreffender sicherheitlicher Empfehlungen behördlicher Stellen oder von Verbänden, verpackt und befördert werden. Hierbei sind die spezialgesetzlichen Regelungen (z. B. WaffenG, SprengG) zu beachten. Sicherheitliche Empfehlungen im genannten Sinne sind zur Zeit die „Empfehlungen für ein sicheres Böllerschießen“ des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz.



1-3.2.S Zusätzlich zu den nach Buchstabe a zulässigen Mengen von bis zu 240 Litern entzündbarer flüssiger Stoffe in für eine Wiederbefüllung vorgesehenen Behältern, dürfen auch noch bis zu 60 Liter in tragbaren Brennstoffbehältern nach Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe a ADR als Ersatzbrennstoff für das verwendete Fahrzeug befördert werden (siehe auch Nummer 1-9.1.S der RSEB).



Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c



1-4.1 Freigestellt sind Beförderungen zum direkten Verbrauch, wie z. B.



Farbe im Fahrzeug eines Malers,
Sauerstoff- und Acetylenflaschen im Fahrzeug eines Schweißers,
Kraftstoff für die Befüllung von Rasenmähern im Fahrzeug eines städtischen Arbeiters oder in einem Schienenkraftwagen,
Kraftstoff für die Befüllung von Arbeitsgeräten,
Mittel zur Schädlingsbekämpfung durch Landwirte für die eigene Verwendung oder
Lithiumbatterien (Ersatzbatterien), die zum Betrieb seiner Maschinen und Geräte benötigt werden (siehe auch Nummer 1-4.5 der RSEB),


sofern die jeweilige Beförderung z. B. zu oder von einem Kunden bzw. Einsatzort erfolgt.



1-4.2 Zwischenversorgungen zu Tankanlagen fallen nicht unter die Freistellungsregelung des Buchstaben c.



1-4.3 Siehe Nummer 1-1.2, 2. Anstrich der RSEB.



1-4.4 Ungereinigte leere Eichnormale bis 450 Liter Einzelfassungsraum der Gefäße sind als Verpackungen im Sinne des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c anzusehen und fallen demgemäß unter die Freistellungsregelung dieses Unterabschnitts. Ebenso sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Eichnormale sind dicht verschlossen oder in dicht verschlossenen Umverpackungen und ohne äußere Anhaftungen zu befördern.



1-4.5 Bei im Rahmen von Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c mitgeführten Lithium-Ionen-Batterien der UN-Nummern 3480 und 3481 sowie von Lithium-Metall-Batterien der UN-Nummern 3090 und 3091 sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen der Batterien zu treffen.



Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe d



1-5.1 Einsatzkräfte sind nur die für Notfallmaßnahmen nach dem deutschen Recht zuständigen Stellen.



1-5.2 Buchstabe d kommt zur Anwendung, wenn Maßnahmen bei einem Notfall (Gefahr im Verzug) Beförderungen außerhalb des Regelwerks durch staatliche Einsatzkräfte oder die von ihnen überwachten beauftragten Unternehmen erfordern. Hierunter fallen auch die Beförderungen von Sprengstoffen, Munition und Bombenfunden sowie anderen Gefahrgütern (insbesondere ABC-Stoffe), die im Rahmen einer Notfallmaßnahme an einen sicheren Ort verbracht werden müssen. Die Festlegung der Art und Weise der Überwachung der Notfallbeförderung liegt in der Verantwortung der zuständigen Einsatzleitung. Die Einsatzleitung legt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten auch den sicheren Ort und damit das Ende der Notfallbeförderung fest. Wegen der zwingend erforderlichen Mitwirkung der zuständigen Stellen wird im Gegensatz zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e nicht ausdrücklich die völlig sichere Beförderung verlangt. D. h. die zuständige Stelle kann ein Restrisiko ggf. durch zusätzliche Maßnahmen kompensieren, z. B. Evakuieren, Sperrung von Verkehrswegen.



1-5.3 Unter den Buchstaben d fallen auch sonstige Fahrten, die zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlich sind, wie z. B. im Rahmen von Übungen sowie Bewegungs- und Überführungsfahrten, nicht jedoch Versorgungsfahrten.



Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e



1-6 Notfallbeförderungen, die unmittelbar zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt erforderlich sind, dürfen ohne Anwendung des Regelwerks auch von Dritten durchgeführt werden. Bei den erforderlichen Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung der Beförderung ist die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.



Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe f



1-7 Als übliche Restmengen in einem ungereinigten leeren Tank sind Mengen zu akzeptieren, die nach der vollständigen Entleerung mit der technisch vorhandenen Entnahmeeinrichtung im Tank verbleiben und die sich aus Anhaftungen nach der Entleerung ergeben.



Zu Unterabschnitt 1.1.3.2 Buchstabe e ADR/RID



1-8 Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.2 Buchstabe e ADR/RID können u. a. fallen:



Gase in



Getränkeschankanlagen in Fahrzeugen,
Hähnchengrillfahrzeugen,
Arbeitsmaschinen für Erdarbeiten und Straßenbau, wie Asphalt-Kocher mit oder ohne Spritzeinrichtung,
Fahrzeugen für Wohn- und Aufenthaltszwecke wie Campinganhänger bzw. Campingfahrzeuge mit Ausrüstung gemäß DVGW Arbeitsblatt G 607,
Lastkraftwagen mit Ausrüstung gemäß DVGW Arbeitsblatt G 607.


Die Freistellung in Buchstabe e gilt auch



für nicht fest verbundene, für diesen Verwendungszweck geeignete und zugelassene besondere Einrichtungen, die ladungsgesichert befördert werden und deren Verwendung während der Beförderung erforderlich ist und
für zugehörige Ersatz- und Tauschgefäße.


Der Begriff „während der Beförderung“ im Sinne des Buchstaben e setzt nicht voraus, dass die gasbetriebenen Einrichtungen fortlaufend während der Ortsveränderung im Einsatz sind. Sie können auch mitgeführt werden, um während eines zeitweiligen Aufenthalts im Fahrzeug Verwendung zu finden. Solche Einrichtungen sind u. a. Grilleinrichtungen von Fahrzeugen, die an wechselnden Orten zur Zubereitung von Lebensmitteln verwendet werden.



Zu Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe a ADR



1-9.1.S Als tragbare Brennstoffbehälter im Sinne des Unterabschnitts 1.1.3.3 Buchstabe a ADR gelten nur solche, die für diese Verwendung vom Hersteller bestimmt sind und während der Beförderung den sicheren Einschluss des Brennstoffs gewährleisten.



1-9.2.S Das Energieäquivalent von maximal 54 000 MJ, bezogen auf den Gesamtfassungsraum nach Bem. 2, schließt die höchstens 60 Liter in tragbaren Brennstoffbehältern nicht mit ein, welche zusätzlich befördert werden dürfen.



Zu Unterabschnitt 1.1.3.3 RID



1-10.E Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.3 RID können u. a. fallen:



Eisenbahndrehkräne,
Gleisbaumaschinen mit eigenem Antrieb, wie Bettungsreinigungs- und Gleisstopfmaschinen,
Fahrzeuge mit oder ohne eigenen Antrieb.


Zu Unterabschnitt 1.1.3.5



1-11 Geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 sind ergriffen, wenn die Verpackungen z. B.



keine gefährlichen Dämpfe oder Reste enthalten, die freigesetzt werden können,
die Verpackungen vollständig entleert sind oder die Restinhalte neutralisiert, gebunden, ausgehärtet, polymerisiert oder chemisch umgesetzt sind,


und, wenn an der Außenseite der Verpackung keine gefährlichen Rückstände anhaften.



Zu Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID



1-12.1 Die Freistellungsregelung des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR/RID darf auch für Beförderungen von Versandstücken in Containern, die auf einer Beförderungseinheit/einem Wagen befördert werden, in Anspruch genommen werden, sofern die entsprechenden Mengengrenzen nicht überschritten sind.



1-12.2 Da die Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 4 in unbegrenzter Menge je Beförderungseinheit/Wagen befördert werden dürfen, bleiben diese Stoffe und Gegenstände bei der Berechnung nach Absatz 1.1.3.6.4 ADR/RID unberücksichtigt.



1-12.3 Auch für die in der Beförderungskategorie 4 enthaltenen Stoffe und Gegenstände (Höchstmenge je Beförderungseinheit/Wagen unbegrenzt) sind die Vorschriften des ADR/RID anzuwenden, sofern Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 0 oder Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1 bis 3 zugeladen werden und für diese Güter der nach Absatz 1.1.3.6.4 ADR/RID berechnete Wert 1000 überschreitet.



1-12.4 Für ungereinigte leere Verpackungen gilt auch Unterabschnitt 1.1.3.5, wonach mögliche Gefährdungen auszuschließen sind, wenn freigestellt befördert werden soll. Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID gilt nicht für Beförderungen in loser Schüttung sondern nur für verpackte gefährliche Güter. Sofern sich ungereinigte leere Verpackungen in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und wieder verschlossen sind, dürfen sie deshalb ebenso befördert werden wie gefüllte Verpackungen. Eine erneute Verpackung ist nur dann erforderlich, wenn die ungereinigten leeren Verpackungen beispielsweise undicht oder erheblich beschädigt sind.



Zu Absatz 1.1.3.6.3, 1. Anstrich ADR/RID und 1.1.3.6.1 ADN



1-13 Für die Berechnung der höchstzulässigen Gesamtmenge ist für Gegenstände der Klasse 1 die Nettoexplosivstoffmasse in kg maßgebend. Für gefährliche Güter in Geräten und Ausrüstungen, die im ADR/RID/ADN näher bezeichnet sind, ist die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg oder Liter maßgebend, dies betrifft u. a. folgende UN-Nummern: 2857, 2870, 2990, 3072, 3091, 3150, 3268, 3316, 3358, 3468, 3473, 3476, 3477, 3478, 3479 und 3481. Das bedeutet, dass z. B. in Kältemaschinen UN 2857 nur das enthaltene nicht entzündbare, nicht giftige Gas berechnet wird oder in Flugzeugnotrutschen als Rettungsmittel UN 2990 nur die dort enthaltenen Zündvorrichtungen zum Auslösen berechnet werden.



Zu Unterabschnitt 1.1.3.10 und Kapitel 3.3 Sondervorschrift 366



1-14 Aus der Formulierung „vorausgesetzt, sie enthalten keine radioaktiven Stoffe und sie enthalten kein Quecksilber in größeren als den in der Sondervorschrift 366 des Kapitels 3.3 festgelegten Mengen“ ergibt sich, dass für Leuchtmittel mit radioaktiven Stoffen und mit mehr Quecksilber als in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 366 festgelegt, die speziellen Beförderungsbedingungen der stoffspezifischen Einträge gelten. Wenn höchstens 1 kg Quecksilber enthalten ist, die sonstigen in Unterabschnitt 1.1.3.10 genannten Bedingungen aber nicht vorliegen, kann für Leuchtmittel mit Quecksilber auch die Freistellung nach der Sondervorschrift 366 angewendet werden. Die Sondervorschrift 366 setzt aber voraus, dass das Quecksilber in dem hergestellten Gegenstand eingeschlossen ist. Wenn dies bei Abfall-Leuchtmitteln nicht gegeben ist, kann im Rahmen von Sammlungen eine freigestellte Beförderung nur unter den Bedingungen nach Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe a bzw. c erfolgen.



Zu Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe c



1-15 Bei Beförderungen nach Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe c ist unter Außenverpackung eine allseitige Umschließung zu verstehen, die auch bei einem Fall aus mindestens 1,20 m Höhe in der Lage ist, den festen und flüssigen Inhalt einzuschließen. Die Außenverpackung muss weder verhindern, dass bei einem Zubruchgehen von Leuchtmitteln während der Beförderung Gas austritt, noch, dass bei der Durchführung des Falltests Leuchtmittel zerstört werden. Eine Außenverpackung liegt auch dann vor,



wenn bewegliche Seiten und Böden durch geeignete Maßnahmen (z. B. Umwickeln mit Stretchfolie) auf einer Rungenpalette eine Umschließung bilden oder
wenn eine Gitterbox mit festen Seiten, Böden und Deckel versehen ist.


Zu Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe d



1-16 Die Freistellung nach Buchstabe d bezieht sich auf gasgefüllte Leuchtmittel, mit ausschließlich Gasen der Gruppen A und O und keinen anderen gefährlichen Gütern.



Bei der Inanspruchnahme von Buchstabe d für Leuchtmittel bei der Entsorgung, ist von einer Einhaltung der Bedingungen für das Versandstück auszugehen, wenn aus der verwendeten Umschließung keine Splitter, bedingt durch Wurfwirkung beim Zubruchgehen der Leuchtmittel, austreten können. Der Begriff „Versandstück“ ist allgemein als geeignete Umschließung zu verstehen. Die Beispiele unter Nummer 1-15 der RSEB zur zulässigen Außenverpackung gelten auch für Buchstabe d, die Einhaltung von Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR/RID und eine Fallprüfung sind jedoch nicht erforderlich.



Zu Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a



1-17 Zusätzliche Kennzeichen nach ADR/RID/ADN sind bei anwendbaren Sondervorschriften, wie z. B. Kapitel 3.3 Sondervorschrift 633 nicht erforderlich, wenn das Versandstück gemäß IMDG-Code oder ICAO-TI gekennzeichnet ist.



Zu Absatz 1.1.4.2.2 ADR



1-18.S Werden Beförderungseinheiten, die nach ADR zu kennzeichnen sind, statt nach diesen Vorschriften nach den Vorschriften des IMDG-Codes gekennzeichnet und mit Großzetteln versehen, dann ist dies in einer Transportkette, die den Seeverkehr einschließt, zulässig. Die Beförderungseinheit ist mit orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 zu versehen, sofern die Mengengrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR überschritten sind.



Zu Absatz 1.1.4.2.3 ADR



1-19.S Der Eintrag, der ggf. geforderten zusätzlichen Angaben nach ADR, kann auch in den Beförderungspapieren der Verkehrsträger See oder Luft erfolgen, sofern dies möglich/zulässig ist. Dies betrifft auch Angaben zum Absender.



Zu Unterabschnitt 1.1.4.3



1-20 Die Regelung zur Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks schließt die Tankcontainer und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) mit ein.



Zu Abschnitt 1.2.1



1-21 Die UN-Modellvorschriften (Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Model Regulations) können über folgende Anschrift bezogen werden:



Sales Office and Bookshop
Bureau E-4
CH-1211 Geneva 10, Switzerland
E-Mail: unpubli@unog.ch



Zu Abschnitt 1.3.1



1-22 Personen im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 OWiG, die ausdrücklich beauftragt sind, in eigener Verantwortung Aufgaben im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter wahrzunehmen, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein.



Zu Absatz 1.4.2.2.1 RID



1-23 Bei Beförderungen in einer Transportkette gilt als Abgangsort der Ort, an dem die Eisenbahnbeförderung beginnt. Wird im Verlauf der Beförderung der Wagen, Tank oder Container an ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen übergeben, handelt es sich nicht um einen neuen Abgangsort. Bei einem zwischenzeitlichen Wechsel des Verkehrsträgers ist der Abgangsort dort, wo erneut an ein Eisenbahnverkehrsunternehmen übergeben wird. Ein neuer Abgangsort entsteht auch, wenn der ursprüngliche Beförderungsvorgang beendet wurde und ein neuer Beförderungsvorgang auf der Schiene beginnt.



Zu Unterabschnitt 1.6.3.44 ADR



1-24.S Die Verwendungsmöglichkeit von Additivierungseinrichtungen durch Zustimmung der zuständigen Behörde ist erfüllt, wenn in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR ein entsprechender Vermerk unter Nummer 11 (Bemerkungen) über die Ausrüstung(en) eingetragen wurde (siehe auch Nummer 3-11.S und 9-2.2.3.S der RSEB).



Zu Unterabschnitt 1.6.5.20 ADR



1-25.S Die Übergangsvorschrift schließt ein, dass ADR-Zulassungsbescheinigungen, die für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, AT und MEMU vor dem 1. Januar 2017 ausgestellt wurden und die dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Muster des Unterabschnitts 9.1.3.5 ADR entsprechen und in denen die Fahrzeugbezeichnung OX im Muster aufgeführt ist, ebenfalls weiterverwendet werden dürfen. Dies schließt auch die Verlängerung der Gültigkeit vorhandener ADR-Zulassungsbescheinigungen ein.



Zu Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe c



1-26 Eine Notfallexpositionssituation, die sich aus der Nichteinhaltung irgendeines Grenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination entwickelt hat oder entwickelt, ist eine Situation im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2013/59/EURATOM des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung (ABl. EU Nr. L 13 S. 1), bei der ein Grenzwert für die Dosis von 1 mSv im Kalenderjahr zugrunde zu legen ist.



Zu Abschnitt 1.8.1 ADR/RID



1-27 Es wird empfohlen, Gefahrgutpersonal von zuständigen Behörden im Straßen- und Eisenbahnverkehr auf der Basis der Muster-Rahmenlehrpläne für die Aus- und Fortbildung nach der Anlage 8 der RSEB zu schulen.



Zu Abschnitt 1.8.4



1-28.1.S Die Liste der zuständigen Behörden hat die UNECE als nichtamtlichen Teil des ADR veröffentlicht. Sie ist unter



http://www.unece.org/trans/danger/publi/adr/country-info_e.html



in das Internet eingestellt.



1-28.2.E Die Liste der zuständigen Behörden für das RID hat die OTIF unter



http://otif.org/de/?page_id=176



in das Internet eingestellt.



1-28.3.B Die Liste der zuständigen Behörden für das ADN hat die UNECE unter



http://www.unece.org/trans/danger/publi/adn/country-info_e.html



in das Internet eingestellt.



Zu Abschnitt 1.8.5



1-29.1 Die Berichte nach Unterabschnitt 1.8.5.1 sind gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 ADR/RID vorgeschriebenen Muster vom Beförderer, Verlader, Befüller, Entlader oder Empfänger sowie im Eisenbahnverkehr ggf. vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur zu fertigen und gemäß



§ 14 Absatz 1 der GGVSEB für den Straßenverkehr dem


Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)
– Sachbereich A –
Winzererstraße 52
80797 München
Fax: 089/12 603 280
E-Mail: SBA-Muenchen@balm.bund.de


§ 15 Absatz 1 Nummer 5 der GGVSEB für den Eisenbahnverkehr dem


Eisenbahn-Bundesamt (EBA)
Referat 33
Heinemannstraße 6
53175 Bonn
Fax: 0228/9826-9199
E-Mail: ref33@eba.bund.de


spätestens einen Monat nach dem Ereignis vorzulegen.



Die Vordrucke der Berichte können über die Internetseiten des BALM unter



www.balm.bund.de



oder des EBA unter



www.eba.bund.de



abgerufen werden.



1-29.2.B Die Berichte nach Unterabschnitt 1.8.5.1 sind gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 ADN vorgeschriebenen Muster vom Beförderer, Verlader, Befüller, Entlader, Empfänger oder Betreiber der Annahmestelle zu fertigen und gemäß



§ 16 Absatz 2 Nummer 8 der GGVSEB für den Binnenschiffsverkehr der



Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)
Dezernat S12
Brucknerstraße 2
55127 Mainz



Fax: 0228-7090-4223
E-Mail: zsuk@wsv.bund.de



spätestens einen Monat nach dem Ereignis vorzulegen. Die Vordrucke der Berichte können unter



https://www.elwis.de/DE/Untersuchung-Eichung/Befoerderung-gefaehrlicher-Gueter/ADN/Gefahrgut-Unfallbericht/Gefahrgut-Unfallbericht-node.html.



abgerufen werden.



1-29.3 Das BALM/EBA reicht diese Berichte an das BMDV



mit/ohne Empfehlung zur Prüfung durch den AGGB oder seiner Arbeitsgruppen,
mit/ohne Empfehlung zur Weiterleitung an die Sekretariate der UNECE/OTIF


weiter. Zusätzliche Informationen, die zur Abgabe dieser Empfehlung erforderlich sind, ermittelt das BALM/EBA in eigener Zuständigkeit.



1-29.4.B Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) reicht diese Berichte an das BMDV



mit/ohne Empfehlung zur Prüfung durch den AGGB oder seiner Arbeitsgruppen,
mit/ohne Empfehlung zur Weiterleitung an die UNECE


weiter. Zusätzliche Informationen, die zur Abgabe dieser Empfehlung erforderlich sind, ermittelt die GDWS in eigener Zuständigkeit.



Zu Absatz 1.9.5.3.7 ADR



1-30.S Die Tunnelbeschränkungen müssen offiziell bekannt und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Dafür soll von den zuständigen Behörden das Muster der Anlage 9 der RSEB verwendet werden. Die Bekanntgabe erfolgt durch das BMDV auf seinen Internetseiten. Die Tunnelbeschränkungen aller Vertragsparteien sind im Internet unter



www.unece.org/trans/danger/publi/adr/country-info_e.html



eingestellt.



Zu Unterabschnitt 1.10.1.4 ADR



1-31.S Der Lichtbildausweis muss ein amtlicher Ausweis (z. B. Personalausweis, Pass, Führerschein, Fahrerkarte für das digitale Kontrollgerät oder ADR-Schulungsbescheinigung mit Lichtbild) sein.



Zu Unterabschnitt 1.10.1.4 RID



1-32.1.E Der Lichtbildausweis muss ein amtlicher Ausweis (z. B. Personalausweis, Pass, Führerschein, Triebfahrzeugführerschein gemäß Triebfahrzeugführerscheinverordnung mit Lichtbild) sein.



1-32.2.E Zur Besatzung eines Zuges zählen dienstlich dazu berechtigte Personen wie Zugbegleiter sowie Triebfahrzeugführer, Triebfahrzeugbegleiter, Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen gemäß § 47 Absatz 1 Nummer 8 und 9 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO).



Zu Unterabschnitt 1.10.1.4 ADN



1-33.B Der Lichtbildausweis muss ein amtlicher Ausweis (z. B. Personalausweis, Pass, Führerschein, Schiffsführerpatent oder Radarpatent mit Lichtbild) sein.



Zu Abschnitt 1.10.3



1-34.1 Es wird auf den „Leitfaden zur Umsetzung der gesetzlichen Sicherungsbestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter“ der Verbände BGL, DSLV, VCH, VCI, VDV, VPI verwiesen, der als Hilfe zur Umsetzung der Vorschriften für die Sicherung und zur Erstellung der Sicherungspläne entwickelt wurde.



1-34.2 Sicherungspläne sollten durch die Überwachungsbehörden im Rahmen von Stichproben bzw. aus gegebenem Anlass Plausibilitätskontrollen unterzogen werden. Die Notwendigkeit für Prüfungen im Detail kann sich in besonderen Fällen ergeben.



1-34.3 Abschnitt 1.10.3 sieht spezielle Sicherungsmaßnahmen für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial vor, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen, besteht. Für den Fall, dass gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial gleichwohl abhandenkommen, müssen die jeweils zuständigen Behörden unverzüglich in der Lage sein, schnellstmöglich entsprechende Maßnahmen zu treffen (z. B. Strafverfolgung wegen Abhandenkommen durch Diebstahl oder widerrechtliche Entwendung bzw. Gefahrenabwehr in Bezug auf eine mögliche missbräuchliche Verwendung der abhandengekommenen Stoffe).



Die an der Beförderung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Beteiligten haben daher gemäß § 27 Absatz 4a der GGVSEB dafür zu sorgen, dass der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich mitgeteilt wird, wenn ihnen Fahrzeuge, Wagen, Beförderungsmittel oder Container mit gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial oder diese Güter selbst abhandenkommen. Gleiches gilt im Falle des Wiederauffindens. Weitere Einzelheiten hierzu sind im Sicherungsplan zu regeln.



Darüber hinaus sollen auch bereits erkennbare Vorbereitungs- und Versuchsfälle, bei denen es noch nicht zu unberechtigter Entwendung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial gekommen ist, unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde gemeldet werden. Dies könnte beispielweise der Fall sein bei unvorhergesehener Störung und Abbruch eines entsprechenden Vorhabens.



Zu Kapitel 1.11 RID



1-35.E Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur hat dafür zu sorgen, dass für die Beförderung gefährlicher Güter in Rangierbahnhöfen interne Notfallpläne erstellt werden. Dafür soll das Muster in der Anlage 19 der RSEB verwendet werden.



Zu Kapitel 1.16 ADN



1-36.1.B Der Eigner eines Binnenschiffes hat für sein Fahrzeug bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch einen Antrag auf Erteilung eines Zulassungszeugnisses zu stellen. Dem Antrag ist ein Untersuchungsbericht nach Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN beizufügen. Für den Bericht soll das Muster wie in der Anlage 3 der RSEB angegeben verwendet werden.



1-36.2.B Betreiber im Sinne des Abschnitts 1.16.0 ADN in Verbindung mit § 34 der GGVSEB ist das Unternehmen, das ein ihm nicht gehörendes Schiff ohne technische Ausrüstung und ohne Besatzung im Wege der „Bareboat Charter“ oder durch eine vergleichbare vertragliche Regelung übernimmt, das Schiff sodann im eigenen Namen und für eigene Rechnung zur Binnenschifffahrt verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffsführer anvertraut. Siehe auch § 2 Absatz 1 Binnenschifffahrtsgesetz. Ein Betreiber nach Abschnitt 1.16.0 ADN trägt die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für das Schiff und hat die Entscheidungsbefugnis für die Ausrüstung und Instandhaltung des Schiffes.



1-36.3.B Ansprechpartner der Behörde ist bei einem Eigner oder Betreiber, der seinen Sitz nicht in Deutschland hat, dessen Schiff aber in einem deutschen Schiffsregister eingetragen ist, der Vertreter gemäß § 4 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung (SchRegO).



Erläuterungen zu Teil 2



Zu Unterabschnitt 2.1.3.9



2-1 Bei freiwilliger Beförderung von Abfällen unter den UN-Nummern 3077 und 3082, entsprechend den Regelungen nach Unterabschnitt 2.1.3.9, gelten auch die weiteren einschlägigen Vorschriften nach ADR/RID/ADN. In diesem Fall reicht es jedoch aus, wenn im Beförderungspapier anstelle der gefahrenauslösenden Komponente angegeben wird:



„... Abfall (Eintrag der Codenummer des harmonisierten Systems nach Anhang III, IV oder V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen – EG-Abfallverbringungsverordnung (ABl. EU Nr. L 190 S. 1 vom 12.7.2006), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/2174 vom 19. Oktober 2020 (ABl. EU Nr. L 433 S. 11 vom 22.12.2020), oder im innerstaatlichen Verkehr der Abfallschlüssel nach dem Abfallverzeichnis zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533))“.



Wenn keine freiwillige Zuordnung zu den genannten UN-Nummern erfolgt, dann gelten auch die weiteren Vorschriften nach ADR/RID/ADN nicht.



Zu Abschnitt 2.2.3



2-2 ETHANOL (ETHYLALKOHOL), denaturiert oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG), denaturiert mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C ist der UN-Nummer 1170 zuzuordnen.



Zu Abschnitt und Absatz 2.2.3, 2.2.9.1.10 und 2.2.9.1.13



2-3 Die Zuordnung von HEIZÖL, SCHWER erfolgt nach den Kriterien zur Klassifizierung auf der Grundlage der konkreten Eigenschaften. Gemäß ADR/RID und, unabhängig von der Beförderung in Tankschiffen, gemäß ADN bedeutet dies:



a)
UN 1268 ERDÖLPRODUKTE, N.A.G., Klasse 3, wenn der Flammpunkt bei höchstens 60 °C liegt,


b)
UN 3256 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., Klasse 3, wenn der Flammpunkt bei über 60 °C liegt und das Gut mit einer bei oder über dem Flammpunkt liegenden Temperatur befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird,


c)
UN 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., Klasse 9, wenn das Gut mit einer Temperatur bei oder über 100 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, die Temperatur jedoch unter dem Flammpunkt liegt,


d)
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, wenn das Gut die Bedingungen der Buchstaben a bis c nicht erfüllt, jedoch den Kriterien für eine Einstufung als umweltgefährdender Stoff (aquatische Umwelt) entspricht, oder


e)
ungefährlicher Stoff, wenn das Gut die Bedingungen der Buchstaben a bis d nicht erfüllt (siehe auch Nummer 2-18.1 und 2-18.2 der RSEB).


Zu Absatz 2.2.41.1.4



2-4 Die Stoffe Holzmehl, Sägemehl, Holzspäne, Holzwolle, Holzschliff, Holzzellstoff, Altpapier, Papierabfälle, Papierwolle, Rohr, Schilf, Schilfrohr, Spinnstoffe pflanzlichen Ursprungs und Kork unterliegen anhand bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) durchgeführter Untersuchungen nach dem für die Klasse 4.1 vorgeschriebenen Prüfverfahren bzw. aufgrund von Erfahrungswerten nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN.



Zu Absatz 2.2.62.1.1



2-5 Unter die Klasse 6.2 fallen nicht alle Stoffe, Materialien, Gegenstände und Abfälle, die Krankheitserreger (pathogene Mikroorganismen oder andere Erreger wie Prionen) enthalten, sondern nur solche, die bei physischem Kontakt mit Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können. Als Krankheitserreger gelten Mikroorganismen und andere Erreger der WHO-Risikogruppen 2 bis 4 entsprechend § 3 der Biostoffverordnung (BioStoffV). Falls die Voraussetzungen der Absätze 2.2.62.1.5.1 bis 2.2.62.1.5.9 vorliegen, unterliegen die Beförderungen jedoch nicht dem ADR/RID/ADN.



Zu Absatz 2.2.62.1.3 – Kulturen



2-6 Der Begriff „Kultur“ wird einheitlich als Ergebnis eines Prozesses definiert, bei dem Krankheitserreger absichtlich vermehrt wurden. Die Möglichkeit der Differenzierung von Kulturen für diagnostische und klinische Zwecke einerseits und Kulturen für alle anderen Anwendungszwecke andererseits wurde mit dem ADR/RID 2007 aufgehoben. Entsprechend werden alle Formen der Kulturen von Krankheitserregern, die in der Beispieltabelle zu ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A aufgeführt sind, auch der UN-Nummer 2814 bzw. 2900 zugeordnet. Ausnahmen sind einzig möglich für die Kulturen von



a)
verotoxigenen Escherichia coli,
b)
Mycobacterium tuberculosis und
c)
Shigella dysenteriae type 1,


wenn diese für diagnostische oder klinische Zwecke vorgesehen sind. In diesen Fällen darf weiterhin eine Klassifizierung als ansteckungsgefährlicher Stoff der Kategorie B erfolgen (vgl. Fußnote a zu Absatz 2.2.62.1.4.1). Unter Kulturen für diagnostische oder klinische Zwecke sind Abimpfungen (Subkulturen) in der Regel aus diagnostischen Proben isolierter Mikroorganismen zu verstehen, die in geringen Mengen zum Zweck weiterer Diagnostik in geeigneter Form (z. B. in einem Transportmedium) befördert werden. Entsprechend hergestellte Subkulturen für Standardisierungs-, Qualitätssicherungs- und ähnliche Zwecke fallen unter diese Definition.



Zu Absatz 2.2.62.1.4.1 – Kategorie A



2-7.1 Die Tabelle zu diesem Absatz enthält Beispiele von Krankheitserregern (entsprechend der WHO-Risikogruppe 4), die in jeder Form, d. h. als Kultur jeder Art oder enthalten in Patientenproben, medizinischen Abfällen oder anderen Materialien, der Kategorie A und damit der UN-Nummer 2814 oder der UN-Nummer 3549 zuzuordnen sind, z. B. Ebola-Virus. Ansteckungsgefährliche Stoffe, nur gefährlich für Tiere, werden der UN-Nummer 2900 nur zugeordnet, wenn die Krankheitserreger als Kultur befördert werden.



2-7.2 Daneben sind in der Liste Erreger aufgeführt, bei denen nur Kulturen der Definition nach Absatz 2.2.62.1.3 der Kategorie A zugeordnet werden, z. B. Bacillus anthracis (nur Kulturen). Dies sind in der Regel Erreger, die bisher der WHO-Risikogruppe 3 zugeordnet waren, die normalerweise ernste aber keine lebensbedrohlichen oder tödlichen Krankheiten hervorrufen.



Zu Absatz 2.2.62.1.4.1



2-8 Zur Kategorie A sind wegen des unbekannten Gefährdungsgrades auch bioterroristisch verdächtige Materialien zu zählen. Die Sicherstellung, Probenahme und Beförderung derartiger Materialien von der Fund- zur Untersuchungsstelle erfolgen bei der gegenwärtig geübten Praxis in der Regel durch Polizei- oder Rettungskräfte. In diesem Fall ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe d von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellt (siehe auch Nummer 1-5.1 bis 1-5.3 der RSEB).



Zu Absatz 2.2.62.1.4.2 – Kategorie B



2-9.1 Bei der Zuordnung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Definition nach Absatz 2.2.62.1.1 für ansteckungsgefährliche Stoffe gegeben sind und ob die Bedingungen einer Freistellung nach Absatz 2.2.62.1.5 erfüllt sind.



2-9.2 Zur Kategorie B gehören insbesondere:



Kulturen für diagnostische oder klinische Zwecke von verotoxigenen Escherichia coli, Mycobacterium tuberculosis und Shigella dysenteriae type 1 (Kulturen dieser Erreger für andere Zwecke fallen in die Kategorie A),
biologische Produkte der UN-Nummer 3373,
medizinische oder klinische Abfälle, die Krankheitserreger der Kategorie B enthalten (UN-Nummer 3291), und
ansteckungsgefährliche Stoffe, die den Kriterien für die Aufnahme in die Kategorie A nicht entsprechen.


Zu Absatz 2.2.62.1.5.1 bis 2.2.62.1.5.9 – Freistellungen



2-10.1 Nicht unter die Klasse 6.2 fallen alle natürlich vorkommenden Stoffe, Materialien und Gegenstände des täglichen Lebens, bei denen sich die Konzentration und Art möglicherweise enthaltener Krankheitserreger auf einem in der Natur vorkommenden Niveau befindet. Beispiele sind:



Lebensmittel,
Wasser- und Umweltproben,
Hausmüll,
Abwässer,
Fäkalien menschlicher und tierischer Herkunft,
lebende und verstorbene Personen,
lebende und tote Tiere und
Stoffe, die so behandelt wurden, dass enthaltene Krankheitserreger inaktiviert sind.


Ebenfalls nicht unter die Vorschriften des ADR/RID/ADN für die Klasse 6.2 fällt getrocknetes Blut, in Form eines auf ein saugfähiges Material aufgetropften Tropfens, oder Blut, Blutbestandteile oder Blutprodukte für Transfusionszwecke sowie Gewebe und Organe für Transplantationen.



2-10.2 Proben von Menschen oder Tieren, mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit, dass darin Krankheitserreger enthalten sind, können als „FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE“ bzw. „FREIGESTELLTE VETERINÄRMEDIZINISCHE PROBE“ befördert werden. Voraussetzung dafür ist neben der Einhaltung der entsprechenden Verpackungsvorschriften die zuvor erfolgte fachliche Beurteilung.



Zu Absatz 2.2.62.1.11.1 Buchstabe b



2-11 Zu den Abfällen der UN-Nummer 3291 zählen die Abfälle, die bei der Behandlung von Menschen oder Tieren innerhalb von medizinischen Einrichtungen anfallen und aus infektionspräventiver Sicht auch außerhalb dieser Einrichtungen einer besonderen Behandlung bedürfen. Dies ist z. B. der Fall bei Abfällen der Schlüsselnummern „EAK 18 01 03*“ und „EAK 18 02 02*“ nach der „Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“ (Stand: Juni 2021) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).



Zu Absatz 2.2.62.1.11.2



2-12 Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht nur innerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 6.2. Dies ist z. B. der Fall bei Abfällen der Schlüsselnummern „EAK 18 01 02“, „EAK 18 01 04“ und „EAK 18 02 03“ nach der unter Nummer 2-11 der RSEB genannten Vollzugshilfe.



Zu Absatz 2.2.62.1.11.3



2-13 Zur Dekontamination infektiöser Abfälle können die Verfahren der chemischen Desinfektion oder thermischen Sterilisation (Autoklavierung) angewendet werden, die eine irreversible Inaktivierung enthaltener Erreger sicherstellen (siehe Liste der vom Robert Koch-Institut anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren).



Zu Absatz 2.2.62.1.1, 2.2.62.1.12.1, Unterabschnitt 2.2.62.2 und Absatz 2.2.9.1.11 – infizierte und genetisch veränderte lebende Tiere



2-14.1 Nach Absatz 2.2.62.1.1 Bem. 1 sind nur absichtlich infizierte lebende Tiere der Klasse 6.2 zuzuordnen, wenn sie die Bedingungen dieser Klasse erfüllen. Nicht absichtlich oder auf natürliche Weise infizierte lebende Tiere unterliegen nicht zusätzlich den Vorschriften des ADR/RID/ADN, sondern den einschlägigen veterinärrechtlichen Vorschriften.



2-14.2 Absichtlich infizierte lebende Tiere dürfen nach Absatz 2.2.62.1.12.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.2.62.2 nur unter den von den zuständigen Behörden genehmigten Bedingungen befördert werden. Die Genehmigung ist auf der Grundlage der einschlägigen veterinärrechtlichen Regelungen zu erteilen, wobei gefahrgutrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Daraus folgt, dass die zuständige Veterinärbehörde das Genehmigungsverfahren durchführt und dabei gegebenenfalls die für das Gefahrgutrecht zuständige Behörde beteiligt.



2-14.3 Genetisch veränderte lebende Tiere sind nach Absatz 2.2.9.1.11 der Klasse 9 zuzuordnen, wenn sie in der Lage sind, Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise zu verändern, die normalerweise nicht aus natürlicher Reproduktion resultiert. Sie unterliegen nach Absatz 2.2.9.1.11 Bem. 2 nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN, wenn sie von den für das Gentechnikrecht zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer zur Verwendung zugelassen wurden (siehe auch Nummer 3-8 der RSEB). Nach Absatz 2.2.9.1.11 Bem. 3 unterliegen sie ebenfalls nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN, wenn sie nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse keine pathogenen (potentiell krankmachenden) Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen haben und sie in ausbruchs- und zugriffssicheren Behältnissen befördert werden. Sofern diese Freistellungen nicht in Anspruch genommen werden können, müssen die genetisch veränderten lebenden Tiere nach Absatz 2.2.9.1.11 Bem. 4 nach den von den zuständigen Behörden der Ursprungs- und Bestimmungsländer festgelegten Bedingungen befördert werden. Auch hier begründen ADR/RID/ADN keine gefahrgutrechtlichen Zuständigkeiten. Das Verfahren zur Festlegung der Beförderungsbedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde durchgeführt, gegebenenfalls unter Beteiligung der für das Gentechnikrecht zuständigen Behörde.



Zu Absatz 2.2.62.1.12



2-15 Die Regelung in Absatz 2.2.62.1.12.2, wonach tierische Stoffe (Tierkörper, Tierkörperteile oder aus Tieren gewonnene Nahrungs- oder Futtermittel), die mit Krankheitserregern behaftet sind, die nur in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären und ansonsten in die Kategorie B fallen, auch dann der Kategorie A zugeordnet werden mussten, wenn diese Krankheitserreger nicht als Kulturen vorlagen, wurde mit dem ADR/RID/ADN 2019 gestrichen. Damit unterliegen auch diese tierischen Stoffe nunmehr den allgemeinen Klassifizierungsgrundsätzen der Klasse 6.2, wonach z. B. ein Tierkörper, der mit der Afrikanischen Schweinepest (ASP) behaftet ist (keine Kultur), der UN-Nummer 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B zuzuordnen ist.



Zu Absatz 2.2.8.1.5.2 und den zugehörigen Fußnoten



2-16 Die OECD Guidelines können als kostenloser Download bezogen werden unter:



http://www.oecd-ilibrary.org/environment/oecd-guidelines-for-the-testing-of-chemicals-section-4-health-effects_20745788



Zu Absatz 2.2.9.1.7



2-17.1 Die Bem. zu Buchstabe a soll klarstellen, dass sowohl die Batterien, als auch die Zellen, aus denen die Batterien zusammengesetzt sind, immer einem geprüften Typ entsprechen müssen.



2-17.2 Nach Buchstabe e (vii) muss das Qualitätssicherungsprogramm geeignete Kontrollmechanismen enthalten, damit Zellen oder Batterien, die aufgrund von Herstellungsfehlern dem geprüften Typ nicht entsprechen, erkannt werden und nicht zur Beförderung gelangen. Ferner muss das Qualitätssicherungsprogramm auch Kontrollmechanismen für Zellen und Batterien aus Kleinserien und für Vorproduktionsprototypen enthalten, die nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 310 befördert werden, weil die Sondervorschrift 310 nur von den Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien freistellt und nicht von allen Vorschriften des ADR/RID/ADN.



Zu Absatz 2.2.9.1.10 ADR/RID/ADN und Kapitel 2.4 ADN



2-18.1 Eine Einstufung als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) ist im Rahmen der Klassifizierung eigenverantwortlich vorzunehmen (Selbsteinstufung). Dabei sind zuerst die Kriterien nach den Absätzen 2.2.9.1.10.3 und 2.2.9.1.10.4 ADR/RID bzw. den Abschnitten 2.4.3 und 2.4.4 ADN anzuwenden. Liegen hierfür keine Daten vor, erfolgt die Einstufung nach Absatz 2.2.9.1.10.5 ADR/RID bzw. 2.2.9.1.10.3 ADN nach gefahrstoffrechtlichen Kriterien. Die am 20. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung 1272/2008/EG (CLP-Verordnung) hat die bisherigen Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) ersetzt, welche zum 1. Juni 2015 aufgehoben wurden. Die in Anhang I der Stoffrichtlinie enthaltene Liste von rechtsverbindlichen Legaleinstufungen enthielt grundsätzlich Kompletteinstufungen hinsichtlich der zugeordneten Gefahrenklassen und Differenzierungen (Endpunkte), einschließlich verbindlich anzuwendender Nichteinstufungen. Die Liste wurde zwar in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung überführt, die Legaleinstufungen sind nunmehr allerdings nur noch als Teileinstufungen zu verstehen. Das bedeutet, dass die Einstufung zunächst gemäß dem Eintrag in Anhang VI Teil 3 zu erfolgen hat. Darüber hinaus sind jedoch alle übrigen Endpunkte, die nicht durch eine Legaleinstufung vorgegeben sind, durch den Hersteller bzw. Importeur zu bewerten und gegebenenfalls selbst einzustufen. Nach der Stoffrichtlinie bestand eine solche Ergänzungspflicht nur dann, wenn der entsprechende Eintrag in der Liste der Legaleinstufungen dies über eine zugeordnete Anmerkung explizit verlangte (insbesondere bei der Vergabe der Anmerkung H). Das Nichtvorhandensein einer harmonisierten Einstufung als umweltgefährdend ist demnach nicht als harmonisierte und damit abschließende Nichteinstufung zu bewerten. Hersteller bzw. Importeure sind vielmehr verpflichtet, Nachforschungen zur verfügbaren Datenlage durchzuführen und eine gegebenenfalls notwendige Einstufung als umweltgefährdend eigenverantwortlich vorzunehmen.



2-18.2 Einstufung von Mineralölprodukten als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) nach gefahrstoffrechtlichen Kriterien:



In Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung sind diverse Legaleinstufungen für Mineralölprodukte gelistet, die jedoch keine Einstufung der Umweltgefährdung beinhalten. Wie unter Nummer 2-18.1 der RSEB beschrieben, ist diese eigenverantwortlich vorzunehmen. Aufgrund der Zuordnung der Anmerkung H zu den relevanten Einträgen galt diese Ergänzungspflicht bei Mineralölprodukten bereits nach der Stoffrichtlinie. Zur Harmonisierung der gegebenenfalls notwendigen Selbsteinstufung hat die Europäische Vereinigung von Erdölunternehmen für Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit in Raffinerien und Transport (CONCAWE) im Jahr 2001 den Report 01/54 „Environmental classification of petroleum substances – summary data and rationale“ und im Jahr 2022 den Report 1/22 „Hazard classification and labelling of petroleum substances in the European Economic Area – 2021“ veröffentlicht (https://www.concawe.eu). In diesen Reporten wird die vorhandene Datenlage dargestellt und daraus eine Empfehlung für eine gegebenenfalls notwendige Einstufung als umweltgefährdend abgeleitet. Für z. B. Diesel und Heizöl (UN-Nummer 1202), schweres Heizöl (UN-Nummer 3082) sowie Kerosin (UN-Nummer 1223) empfiehlt CONCAWE eine Einstufung als umweltgefährdend und für Bitumen (UN-Nummer 1999) keine Einstufung als umweltgefährdend. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die gegen die Verwendung der Empfehlungen der CONCAWE sprechen würden. Für den Fall, dass konkrete Testdaten nach den Kriterien für eine Einstufung nach den Absätzen 2.2.9.1.10.3 und 2.2.9.1.10.4 ADR/RID bzw. den Abschnitten 2.4.3 und 2.4.4 ADN zu einer abweichenden Einstufung führen, sind diese Testergebnisse jedoch vorrangig anzuwenden (siehe auch Nummer 2-3 der RSEB).



Erläuterungen zu Teil 3



Zu Kapitel 3.3 Sondervorschriften



3-0 Versandstücke, die zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichen und Bezettelungen tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit.



Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 310



3-1 Der Begriff „Prüfung“ in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 310 im Zusammenhang mit der Zuführung zur Prüfung, umfasst nicht nur die gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien durchzuführenden Tests, sondern schließt auch die Durchführung von Performance- bzw. Applikationstests ein, z. B. im Rahmen der Erprobung von Kraftfahrzeugen.



Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327



3-2 Aus Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 Satz 2 ergibt sich, dass die Anforderung aus der Verpackungsanweisung P 207 bzw. der Sondervorschrift für die Verpackung L 2 in der Verpackungsanweisung LP 200, dass die Verpackungen/Großverpackungen so ausgelegt und gebaut sein müssen, dass übermäßige/gefährliche Bewegungen der Druckgaspackungen und Gaspatronen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden, bei Beförderungen nach der Sondervorschrift 327 nicht gilt. Die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 Buchstabe f gelten als erfüllt, wenn im Beförderungspapier die Angabe des Fassungsraums der Verpackung/Großverpackung erfolgt.



Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363



3-3.1 Unter Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 fallen auch festverbundene brennstoffbetriebene Einrichtungen von Fahrzeugen, die nicht für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind.



3-3.2 Die Vorgabe in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 Buchstabe h, dass alle Ventile oder Öffnungen (z. B. Lüftungseinrichtungen) während der Beförderung geschlossen sein müssen, bedeutet nicht, dass die Umschließungsmittel luftdicht verschlossen sein müssen. Ein notwendiger Druckausgleich muss stattfinden können.



3-3.3 Bei Anwendung von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 Buchstabe l gelten die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 Buchstabe f für flüssige Brennstoffe als erfüllt, wenn im Beförderungspapier die Angabe des Fassungsraums erfolgt.



Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371



3-4 Konfettishooter sind ausschließlich nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 zu befördern. Die Anwendung von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 594 ist ausgeschlossen, da Konfettishooter mit einer Auslöseeinheit versehen sind.



Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 375



3-5 Versandstücke, die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 375 ADR/RID/ADN unterliegen, müssen trotz des Verweises auf Unterabschnitt 5.2.1.10 in Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID nicht mit Ausrichtungspfeilen versehen sein. Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID fordert lediglich, dass Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, entsprechend den Ausrichtungspfeilen in Außenverpackungen eingesetzt werden müssen, sofern gemäß Unterabschnitt 5.2.1.10 solche anzubringen sind. Sondervorschrift 375 befreit jedoch von der Anwendung des Unterabschnitts 5.2.1.10.



Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389



3-6 Die nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389 letzter Satz vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln sind nach ADR/RID/ADN ohne Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und ohne UN-Nummer zulässig. Die Anbringung dieser Tafeln ist an den beiden Längsseiten der Güterbeförderungseinheit mit Lithiumbatterien ausreichend. Falls die Güterbeförderungseinheit mit eingebauten Lithiumbatterien ein Container ist, müssen die Tafeln nicht am Fahrzeug angebracht sein, das Anbringen am Container ist ausreichend.



Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 390 Buchstabe b



3-7 Sofern bei der Beförderung nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 390 für Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaut sind, im Beförderungspapier kein Eintrag nach Sondervorschrift 390 Buchstabe b erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).



Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 637



3-8 Für Kapitel 3.3 Sondervorschrift 637 ist eine separate Zuständigkeitsregelung im Gefahrgutrecht entbehrlich, da im Gentechnikrecht die Zuständigkeiten sowohl auf Landes- und Bundesebene als auch auf EU-Ebene geregelt und in der Praxis unstrittig sind. Die in der Fußnote zur Sondervorschrift 637 genannte Richtlinie 2001/18/EG wurde in Deutschland durch das Gentechnikgesetz umgesetzt. Für die Genehmigungsverfahren nach Teil B (Freisetzung, z. B. Freilandversuche) und Teil C (Inverkehrbringen) dieser Richtlinie ist in Deutschland das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die zuständige Behörde. Das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird in einem von der EU-Kommission zentral geführten Verfahren entschieden. Hier ist das BVL ebenfalls als die für Deutschland national zuständige Behörde am Verfahren beteiligt.



Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650



3-9 Die Beförderung von befüllten und original verschlossenen, aber überlagerten Verpackungen mit Farbe, ist nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 zulässig, sofern es sich nachweisbar um eine Beförderung zur Entsorgung handelt.



Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 653



3-10 Für die in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 653 enthaltene Vorgabe für die Größe des Kennzeichens kann auch die Regelung zur Verkleinerung nach Absatz 5.2.2.2.1.1.3 angewendet werden, wenn es die Größe des Versandstücks erfordert.



Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664 ADR



3-11.S Bei integrierten Additivbehältern oder Sonderformen von Additivbehältern sind nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664 Buchstabe g ADR keine Kennzeichnung mit der UN-Nummer und Gefahrzettel erforderlich. Zugelassene Verpackungen als Additivbehälter müssen jedoch den Vorschriften entsprechend gekennzeichnet und bezettelt sein (siehe auch Nummer 1-24.S und 9-2.2.3.S der RSEB).



Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 666



3-12 Als Ventil im Sinne von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 666 ist jegliche Einrichtung zu verstehen, die in der Leitung zwischen Brennstoffbehälter und Motor bzw. Einrichtung eingebaut und geeignet ist, eine Unterbrechung der Brennstoffzufuhr zu bewirken. Die Funktionselemente Einspritz- und Benzinpumpe gehören dazu.



Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 803 ADN



3-13.B Für die in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 803 ADN geforderten Instruktionen, wie im Falle einer wesentlichen Erwärmung der Ladung zu verfahren ist, wird auf das Dokument der „Instruktionen für die Beförderung von Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle (UN 1361) mit Binnenschiffen“ der Verbände BDB und VdKI verwiesen:



http://binnenschiff.de/content/instruktionen-zum-transport-von-kohle/



Enthält eine Instruktion diese Vorgaben, ist sie für die Einhaltung der Bedingungen der Sondervorschrift 803 geeignet.



Zu Kapitel 3.4 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID



3-14 Aus Absatz 4.1.1.5.1 ADR/RID folgt nicht, dass bei Beförderungen nach Kapitel 3.4 nur bauartgeprüfte Verpackungen verwendet werden dürfen.



Zu Abschnitt 3.4.1



3-15 In den Fällen, in denen in sonstigen Vorschriften weitergehende Freistellungsregelungen enthalten sind, gehen diese Freistellungsregelungen vor.



Zu Abschnitt 3.4.7 und 3.4.8



3-16 Sofern Versandstücke zusätzlich zu dem in Abschnitt 3.4.7 oder 3.4.8 geforderten Kennzeichen mit den jeweils zutreffenden Gefahrzetteln oder auch anderen zutreffenden gefahrgutbezogenen Aufschriften (z. B. aus Kapitel 3.3 Sondervorschrift 625) versehen sind, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).



Zu Abschnitt 3.4.12 und 3.4.14



3-17 Sofern die Angabe einer höheren Bruttomasse als der tatsächlichen Bruttomasse erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).



Zu Abschnitt 3.4.12, 3.4.13 und 3.4.14 ADR



3-18.S Sofern eine vertragliche Vereinbarung zwischen Absender und Beförderer besteht, dass durch den Beförderer ausschließlich Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen eingesetzt werden und der Absender den Beförderer nicht über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter informiert, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).



Zu Abschnitt 3.4.13 und 3.4.14



3-19 Das Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.13 darf auch sichtbar angebracht sein, wenn die nach Abschnitt 3.4.14 angegebenen Mengengrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten (z. B. durch Teilentladung) werden.



Zu Abschnitt 3.4.13 Buchstabe b



3-20 Bei der Kennzeichnung von Wechselaufbauten (Wechselbehältern) ist sinngemäß wie nach der Bemerkung in Unterabschnitt 5.3.1.2 zu verfahren. Das bedeutet, dass das Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 nicht auf Wechselaufbauten (Wechselbehälter), ausgenommen im kombinierten Verkehr Straße/Schiene, anzubringen ist.



Zu Unterabschnitt 3.5.4.2



3-21 In dem Kennzeichen für freigestellte Mengen ist unter anderem der Absender anzugeben. Dies ist der ursprüngliche Absender, auch wenn im Verlauf der Beförderung mehrere Absender vorhanden sind, da das Kennzeichen mit seinem Informationsgehalt vom Absender bis zum Empfänger gilt. Demgemäß ist dieser Absender nicht zwingend der Absender nach der Begriffsbestimmung in der GGVSEB.



Erläuterungen zu Teil 4



Zu Absatz 4.1.1.5.2 ADR/RID



4-1 Sofern nach den anwendbaren Vorschriften eine bauartzugelassene Verpackung zu verwenden ist, muss die verwendete Verpackung, einschließlich der Innenverpackungen und zusätzlichen Verpackungen, sofern jeweils vorhanden, einer Bauart entsprechen, die erfolgreich nach den jeweils geltenden Vorschriften des Abschnitts 6.1.5, 6.3.5 oder 6.6.5 ADR/RID geprüft wurde. Die zusätzlichen Verpackungen alleine müssen dies nicht.



Zu Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR/RID



4-2 Für die Stoffe, bei denen eine Lüftungseinrichtung erforderlich ist, gilt auch der erste Absatz des Unterabschnitts 4.1.1.8 ADR/RID nach dem das austretende Gas nicht zu einer Gefahr führen darf.



Zu Unterabschnitt 4.1.1.9 ADR/RID



4-3 Soweit Lithiumbatterien (UN 3090, UN 3091, UN 3480 und UN 3481) für die Beförderung zur Entsorgung oder zum Recycling nach Verpackungsanweisung P 909 Absatz 1 ADR/RID verpackt und hierfür Kunststofffässer (Codierung 1H2) verwendet werden, die einer Bauart entsprechen, deren Bauartprüfung mit einem Füllgut durchgeführt wurde, das hinsichtlich seiner physikalischen Eigenschaften nicht den Vorgaben von Absatz 6.1.5.2.1 ADR/RID entspricht, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung der sich daraus ergebenden Verstöße als Ordnungswidrigkeiten (§ 47 Absatz 1 des OWiG) (Siehe VkBl. 2020 Heft 24 S. 847, befristet bis 31.12.2025).



Zu Unterabschnitt 4.1.1.11 ADR/RID



4-4 Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen können nach Unterabschnitt 1.1.3.5 freigestellt werden. Bei der Nutzung der Freistellung sind die Bedingungen nach Nummer 1-11 der RSEB (Ergreifen geeigneter Maßnahmen) zu erfüllen.



Zu Unterabschnitt 4.1.3.8 ADR



4-5.S Für die Beförderung von Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen und Schienenfahrzeugen mit Restmengen von entzündbaren flüssigen Stoffen der UN-Nummer 1202 bzw. 1203 darf die Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Nr. D/BAM/ADR, Az. 3.12/301549 vom 23. Mai 2014 angewendet werden:



https://tes.bam.de/allgemeinverfuegung-kraftstofftanks



Zu Unterabschnitt 4.1.4.1 ADR/RID



4-6.1 Sofern bei den Kennzeichen nach den Verpackungsanweisungen P 650 Absatz 4 und P 904 Absatz 2 eine Schreibweise mit Leerzeichen zwischen den Buchstaben „UN“ und der UN-Nummer („UN 3373“ bzw. „UN 3245“) erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).



4-6.2 Die Verpackungsoption nach Verpackungsanweisung P 801 Absatz 2 ist eine Alternative für gebrauchte Batterien zur Verpackungsoption nach Absatz 1. Beide Verpackungsoptionen gelten unabhängig voneinander. Die Verpackungsanweisung P 801 Absatz 2 Buchstabe f sieht vor, dass Maßnahmen getroffen werden, um Kurzschlüsse zu verhindern. Neben Maßnahmen, die auf den individuellen Schutz der Batterien abzielen (z. B. Entladung der Batterien, einzelner Schutz der Batterien, Abkleben der Pole), kommen auch andere geeignete Maßnahmen in Betracht, z. B. die entsprechende Stapelung der Batterien in den Behältnissen.



4-6.3 Gegenstände mit Stoffen der UN-Nummer 2315, 3151, 3152 und 3432 dürfen ohne einzelne Verpackung gemeinsam in einer Verpackung nach der Verpackungsanweisung P 906 verpackt werden.



4-6.4 Elektro- und Elektronikaltgeräte mit Lithiumbatterien dürfen nach der Verpackungsanweisung P 909 Absatz 3 Satz 3 unverpackt befördert werden, vorausgesetzt, die enthaltenen Zellen und Batterien werden durch das Gerät gleichwertig geschützt. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Geräte in Gitterboxpaletten gestapelt werden. Eine Verdichtung oder Umschüttung darf nicht erfolgen, da dies zu einer Beschädigung der enthaltenen Zellen und Batterien führen kann.



4-6.5 Die Maßnahmen zum Schutz gegen gefährliche Wärmeentwicklung in den zusätzlichen Vorschriften 1 und 2 der Verpackungsanweisung P 909 beziehen sich auf gefährliche Wärmeentwicklung, die infolge eines äußeren Kurzschlusses entstehen kann.



Zu Unterabschnitt 4.1.8.7 ADR



4-7.S Für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen der Klasse 6.2 dürfen die entsprechenden Allgemeinverfügungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) angewendet werden:



https://tes.bam.de/amtliche-mitteilungen



Zu Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.2.7.1, 4.2.3.6.1 und 4.3.2.1.5 ADR/RID



4-8.1 Für die Beurteilung der Beständigkeit der Werkstoffe gegen merkliche Schwächung kann das Verfahren nach der Anlage 17 der RSEB zu Grunde gelegt werden.



4-8.2 Die Werkstoffbeständigkeit ist ausreichend, wenn die angegebenen Zeiten der Beständigkeit mindestens den Zeitintervallen der wiederkehrenden Prüfungen des Tanks mit Innenbesichtigung entsprechen oder der Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Prüfung des Tanks mit Innenbesichtigung nicht überschritten ist und die angegebenen stofflichen und betrieblichen Auflagen zur Werkstoffbeständigkeit erfüllt sind (siehe auch Nummer 6-7 der RSEB).



Zu Absatz 4.3.2.3.3 und 4.3.2.4.3 ADR/RID



4-9.1 An Tanks der Codierung LGAV, die mit einem Bodenventil und als zweiten Verschluss mit einer Verschlusseinrichtung am Ende eines Stutzens nach Absatz 6.8.2.2.2 ADR/RID verschlossen sind, gilt ein Schnellschieber, der zwischen diesen Absperreinrichtungen eingebaut ist, nicht als Absperreinrichtung des Tanks nach ADR/RID. In diesem Fall muss dieser Schieber bei der Beförderung nicht geschlossen sein.



4-9.2 Sofern für die Beförderung von UN 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Bitumen) ein Tank mit einer „B“-Codierung verwendet wird und die äußere Absperreinrichtung nicht verschlossen ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG), wenn gewährleistet ist, dass der Stoff ohne Verlust zurückgehalten werden kann.



4-9.3 Sofern für die Beförderung von Stoffen der UN-Nummer 3256 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. und UN-Nummer 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Phthalsäureanhydrid (PSA), Dimethylterephthalat (DMT), deren Derivate, Dimethylisophthalat (DMI) und das Gemisch aus Benzoldicarbonsäure und Dimethylester (315-Co-free) sowie Cyclododecan und Anthracenöl) ein Tank mit einer „B“-Codierung verwendet wird und die innere Absperreinrichtung (Bodenventil) nicht verschlossen ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG), wenn gewährleistet ist, dass die Füll- und Entleerungseinrichtungen am Boden gegen Unfallbelastungen zusätzlich geschützt sind (z. B. durch einen umschließenden Metallkasten) und der Stoff ohne Verlust zurückgehalten werden kann.



Zu Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 35 ADR/RID



4-10 Geeignete Maßnahmen im Sinne von Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 35 ADR/RID liegen beispielsweise vor, wenn die Domdeckel in der geöffneten Position mit einer angebauten Einrichtung befestigt sind und der Bereich der Domdeckel gegen den Eintritt von Regenwasser in den Tank ausreichend abgedeckt ist.



Erläuterungen zu Teil 5



Zu Unterabschnitt 5.1.2.1 Buchstabe a



5-1.1 Der Ausdruck „UMVERPACKUNG“ muss nicht in Großbuchstaben erfolgen. In Deutschland wird die englische Schreibweise „OVERPACK“ und die französische Schreibweise „SUREMBALLAGE“ nicht beanstandet.



5-1.2 Sofern zusätzlich zu einer Umverpackung eine weitere Umhüllung erfolgt, z. B. als Wetterschutz oder als Thermohaube, ist diese ebenfalls als eine Umverpackung zu bewerten und entsprechend zu kennzeichnen und zu bezetteln.



5-1.3 Durch den Bezug auf Kapitel 5.2 in Unterabschnitt 5.1.2.1 Buchstabe a (ii) besteht eine Verknüpfung zu dem Unterabschnitt 5.2.1.2 und den Absätzen 5.2.2.2.1.6 und 5.2.2.2.1.7 und somit gelten die Anforderungen hinsichtlich der Lesbarkeit und Witterungsbeständigkeit auch für Umverpackungen.



Zu Kapitel 5.2 und 5.3



5-2 Versandstücke, Tanks, Container, MEGC, MEMU und Beförderungseinheiten/Wagen, die zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichen und Bezettelungen tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit. Bei der ausschließlichen Beförderung von Gütern in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 darf die Beförderungseinheit nicht mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet sein. Das gilt auch für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 12 Tonnen.



Zu Unterabschnitt 5.2.1.3



5-3 Das Kennzeichen „BERGUNG“ ist auch bei der Verwendung einer Bergungsverpackung nach Absatz 4.1.1.19.1 Satz 2 ADR/RID erforderlich.



Zu Unterabschnitt 5.2.1.9



5-4 In dem Kennzeichen für Lithiumbatterien dürfen auch mehrere UN-Nummern zur Auswahl vorhanden sein. Es muss aber eindeutig erkennbar sein, z. B. durch Durchstreichen oder Ankreuzen, welche UN-Nummer(n) angewendet wird (werden) und sich tatsächlich in dem Versandstück befindet (befinden).



Zu Absatz 5.2.2.1.12.2



5-5 Ob eine Anbringung von Ausrichtungspfeilen an unverpackten Gegenständen möglich ist, hängt von der Beschaffenheit des Gegenstandes ab. Auf eine Anbringung darf nur dann verzichtet werden, wenn diese physisch nicht möglich ist.



Zu Absatz 5.2.2.2.1.2, 3. Unterabsatz



5-6 Als beschädigt, aber noch verwendbar sind Gefahrzettel anzusehen, wenn auf einem Teil des Gefahrzettels die Hinweise auf Gefahren wie Symbole oder Ziffer der Klasse erkennbar sind und der Informationsgehalt des Gefahrzettels erkennbar bleibt.



Zu Absatz 5.2.2.2.1.3 Satz 3 und 5.2.2.2.1.5



5-7 Auch bei Angabe der UN-Nummer auf dem Gefahrzettel ist auf Versandstücken die UN-Nummer weiterhin anzugeben.



Zu Unterabschnitt 5.3.1.3 Bem. ADR



5-8.S Trägerfahrzeuge mit Wechselaufbauten (Wechselbehältern), in denen Container, Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks befördert werden, sind nach Unterabschnitt 5.3.1.3 ADR zu kennzeichnen, d. h. es müssen dieselben Großzettel auf beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug oder am Wechselbehälter selbst angebracht werden.



Zu Absatz 5.3.2.1.1 ADR



5-9.S Absatz 5.3.2.1.1 Satz 4 und 5 ADR gilt nur, wenn der getrennte Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen ist.



Zu Absatz 5.3.2.1.3 ADR



5-10.S Bei der Beförderung von UN 1202, 1203, 1223, 1268 und 1863 zusammen mit Biodiesel als Nichtgefahrgut ist eine Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.3 ADR zulässig.



Zu Abschnitt 5.3.2 ADR



5-11.1.S Wenn mit einer Beförderungseinheit in einem Tank und in Versandstücken der gleiche nach Kapitel 3.2 Tabelle A für Tanks zulässige Stoff befördert wird und nicht nach Absatz 5.3.2.1.1 und 5.3.2.1.2, sondern nach Absatz 5.3.2.1.6 ADR gekennzeichnet ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).



5-11.2.S Orangefarbene Tafeln dürfen auch sichtbar angebracht sein, wenn die in Absatz 1.1.3.6.3 ADR angegebenen Mengengrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten (z. B. durch Teilentladung) werden.



Zu Absatz 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.6 ADR



5-12.S Die erleichternde Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.6 ADR darf auch bei der Beförderung von Containern oder Schüttgut-Containern angewendet werden, in denen nur ein gefährlicher Stoff oder Gegenstand in loser Schüttung oder ein unter ausschließlicher Verwendung zu befördernder verpackter radioaktiver Stoff enthalten ist.



Zu Abschnitt 5.3.6



5-13 Wird das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 wie ein Großzettel verwendet, begründet das Fehlen weiterer gestalterischer Merkmale nach Abschnitt 5.3.1 keine Ordnungswidrigkeit.



Zu Unterabschnitt 5.4.0.2



5-14.1 Diese Regelung betrifft alle schriftlichen Dokumentationen, die in Kapitel 5.4 geregelt sind. Die Verfügbarkeit von elektronischen Dokumentationen während der Beförderung entspricht schriftlichen Dokumenten, wenn die EDV-Datensätze auf der Beförderungseinheit (ADR) oder vor Ort (RID) oder an Bord (ADN) bei Bedarf eingesehen und ausgedruckt werden können.



5-14.2 Ein elektronisches Beförderungsdokument kann unter Einhaltung des Verfahrens gemäß dem „Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 RID/ADR/ADN“ (VkBl. 2021 Heft 4 S. 103) verwendet werden. Das zwischen BMDV, den Ländern und der beteiligten Wirtschaft abgestimmte nationale Verfahren zur Anwendung eines elektronischen Beförderungspapiers (VkBl. 2015 Heft 14 S. 450) kann seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr angewendet werden.



Zu Unterabschnitt 5.4.1.1



5-15 Die Angaben im Beförderungspapier im Vor- und/oder Nachlauf des See-/Luftverkehrs dürfen auch in englischer Sprache erfolgen.



Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe b



5-16.1 Nicht alle dem Sprengstoffrecht unterliegenden Stoffe sind gefährliche Güter der Klasse 1. Empfohlen wird, bei der Beförderung solcher Stoffe im Beförderungspapier einen entsprechenden Vermerk anzubringen.



5-16.2 Zusätzliche Angaben, die in Kleinbuchstaben als beschreibender Text in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 enthalten sind, dürfen zur Konkretisierung in das Beförderungspapier aufgenommen werden.



Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe c



5-17 Unter der Angabe in Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe c „wenn mehrere Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, sind die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben“ kann die Angabe im Beförderungspapier sich wie folgt darstellen:



UN 1295 TRICHLORSILAN, 4.3 (3, 8), I oder
UN 1295 TRICHLORSILAN, 4.3 (3 + 8), I oder
UN 1295 TRICHLORSILAN, 4.3 (3) (8), I.



Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe e



5-18 Unter der Angabe in Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe e „Beschreibung der Versandstücke“ ist die Art der Verpackung – wie in den Kapiteln 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5 und 6.6 bezeichnet – zu verstehen.



Beispiele:

10


Säcke,


3


IBC,


2


Bergungsverpackungen.



Zulässig sind auch in Regelwerken verwendete Bezeichnungen, wie z. B. Holzfass, Fasscontainer.



Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe f ADR



5-19.S Sofern nur gefährliche Güter einer UN-Nummer unter Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR in der Beförderungseinheit befördert werden und dabei der berechnete Wert nach Bem. 1 nicht angegeben wird, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).



Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe h ADR



5-20.S In Deutschland gibt es hierzu die Ausnahme 18 (S) der GGAV mit der Möglichkeit, bei örtlich begrenzten Verkehren (Verteilerverkehr einschließlich Sammelverkehr) auf den Eintrag des Empfängers im Beförderungspapier zu verzichten.



Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR



5-21.S Bei einer Beförderung innerhalb der Freistellungsregelungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR ist die Eintragung der Tunnelbeschränkungscodes in das Beförderungspapier nicht erforderlich, weil Tunnelbeschränkungen keine Anwendung finden. Für den Verlauf der Beförderung muss jedoch sichergestellt sein, dass die Mengengrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten werden.



Zu Absatz 5.4.1.1.6.2.1 Buchstabe b ADR



5-22.S Wird der Tunnelbeschränkungscode bei Anwendung von Absatz 5.4.1.1.6.2.1 Buchstabe b ADR nicht angegeben, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).



Zu Absatz 5.4.1.1.14



5-23 Bei der Beförderung von erwärmten Stoffen ist unter bestimmten Bedingungen im Beförderungspapier direkt nach der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck „HEISS“ anzugeben. Wenn dieser Ausdruck stattdessen vor der offiziellen Benennung angegeben wird, wie dies in der englischen Sprachfassung des ADR/RID/ADN vorgesehen ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).



Zu Absatz 5.4.1.1.18



5-24 Angaben nach Absatz 5.4.1.1.18 ausschließlich in englischer Sprache begründen keine Ordnungswidrigkeit.



Zu Absatz 5.4.1.1.18 und 5.4.1.1.1



5-25 Die Angabe nach Absatz 5.4.1.1.18 („UMWELTGEFÄHRDEND“ oder „MEERESSCHADSTOFF/UMWELTGEFÄHRDEND“) darf nicht in die vorgegebene Reihenfolge der Angaben im Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 eingefügt werden.



Zu Absatz 5.4.1.2.5.4



5-26 Die erforderlichen Zeugnisse für Stoffe der Klasse 7 sind die in Absatz 5.1.5.2.1 aufgeführten Zulassungen und Genehmigungen. Die erforderlichen Antragsinhalte für diese Zulassungen/Genehmigungen sind in Abschnitt 6.4.23 ADR/RID beschrieben.



Zu Absatz 5.4.1.4.1, 2. Unterabsatz ADR/ADN



5-27 Der in Absatz 5.4.1.4.1, 2. Unterabsatz verwendete Begriff „Vermerke“ bezieht sich auf alle verbindlich in das Beförderungspapier einzutragenden Angaben (siehe auch Unterabschnitt 1.8.3.11 Buchstabe b, 4. Anstrich ADR/ADN).



Zu Unterabschnitt 5.4.3.4



5-28 Die Regelung bezieht sich ausschließlich darauf, dass Form und Inhalt dem abgebildeten Muster entsprechen müssen. Eine äußere Umrahmung, um die schriftlichen Weisungen gegenüber anderen Dokumenten hervorzuheben, begründet keine Ordnungswidrigkeit.



Erläuterungen zu Teil 6



Zu Absatz 6.1.5.2.1 ADR/RID



6-1 Zur Verwendung von Verpackungen zur Entsorgung oder zum Recycling von Lithiumbatterien siehe Nummer 4-3 der RSEB.



Zu Absatz 6.2.1.1.9 ADR/RID



6-2 Die Norm ISO 3807:2013, zitiert in Absatz 6.2.2.1.3 und Unterabschnitt 6.2.4.1, deckt die in Absatz 6.2.1.1.9 ADR/RID genannten Anforderungen an Acetylenflaschen mit porösem Material einschließlich der Typprüfungen ab.



Zu Absatz 6.5.4.4.2 ADR/RID



6-3 Die erforderliche geeignete Dichtheitsprüfung bezieht sich auf



alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC für flüssige Stoffe sowie
alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC für feste Stoffe, die unter Druck eingefüllt oder entleert werden.


Zu Absatz 6.5.6.14.1 ADR/RID



6-4 Nach der Wiederaufarbeitung eines IBC darf in dem Prüfbericht nach Absatz 6.5.6.14.1 ADR/RID unter Nummer 5 der „Hersteller des IBC“ durch den „Wiederaufarbeiter des IBC (Hersteller im Sinne der GGVSEB)“ ersetzt werden.



Zu Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.1.5, 6.8.2.3, 6.9.2.6 ADR/RID und 6.13.4.4 ADR



6-5 Das Verfahren zur Baumusterzulassung von Tanks nach Kapitel 6.7, 6.8, 6.9, 6.10 ADR/RID und 6.13 ADR ausgenommen Tanks für Gase, die nach der ODV zu bewerten und zu kennzeichnen sind, richtet sich nach der Anlage 14 oder der Anlage 14a der RSEB.



Zu Unterabschnitt und Abschnitt 6.7.2.20, 6.7.3.16, 6.7.4.15, 6.7.5.13, 6.8.2.5, 6.8.3.5, 6.9.2.10 ADR/RID und 6.13.6 ADR



6-6 Wenn an Tanks, die nicht nach der ODV gekennzeichnet sind, ein Tankschild oder eine zusätzliche Tafel mit Angaben verloren gegangen ist und die Stelle, die die erstmalige Prüfung vorgenommen hat, nicht mehr erreichbar ist, darf eine Stelle nach § 12 der GGVSEB aufgrund vorhandener Unterlagen das Ersatzschild anbringen und die bis zu diesem Termin durchgeführten Prüfungen nach ADR/RID bestätigen.



Zu Absatz 6.8.2.1.4 und 6.8.2.1.9 ADR/RID



6-7 Für die Beurteilung zur ausreichenden Bemessung der Wanddicke des Tankkörpers gegen eine merkliche Schwächung während der Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung mit Innenbesichtigung des Tanks kann das Verfahren nach der Anlage 17 der RSEB unter Berücksichtigung der Angaben in der Erklärung angewendet werden.



Zu Absatz 6.8.2.1.27 ADR



6-8.S Bei der Befüllung von Tankfahrzeugen zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C ist der vorgeschriebene Erdungsanschluss durch deren Ausrüstung nach der Zwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (20. BImSchV) vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), in Verbindung mit der VOC-Richtlinie 94/63/EG vom 20. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 365 S. 24) auch erfüllt. Der Nachweis dieser Ausrüstung kann durch den „Untenbefüllungs-Sicherheits-Pass“ nach dem VdTÜV-Merkblatt 959 erfolgen. Bei der Entleerung der Tankfahrzeuge erfolgt die Erdung durch den leitfähigen Abgabeschlauch (gekennzeichnet mit „Ω“) oder durch den angeschlossenen Grenzwertgeber.



Zu Absatz 6.8.2.2.1 ADR



6-9.S Die Anforderungen an die Dichtheit der Bedienungsausrüstung von Tanks sind auch von den Deckeln der Untersuchungsöffnungen (die Domdeckel einschließlich der sogenannten Fülllochdeckel) zu erfüllen. Es dürfen nur Domdeckel und Fülllochdeckel auf neuen Tanks nach den Bestimmungen des Kapitels 6.8 montiert werden, die den Normen nach Absatz 6.8.2.6.1 ADR entsprechen bzw. nach diesen erfolgreich geprüft wurden. Für die Montage der Deckel auf dem Tank müssen Montageanweisungen der Hersteller vorliegen und muss danach verfahren werden.



Zu Absatz 6.8.2.2.2, 2. und 5. Anstrich, jeweils Satz 3 ADR/RID



6-10 Die zu treffenden Maßnahmen zur gefahrlosen Druckentlastung im Auslaufstutzen vor der vollständigen Entfernung der Verschlusseinrichtung können konstruktiver oder betrieblicher Art sein.



Eine gefahrlose Druckentlastung über die Verschlusseinrichtung findet z. B. statt,



a)
wenn die zum Tank liegenden Absperreinrichtungen geöffnet sind und der Innendruck im Tank über eine Entspannungs- oder Lüftungseinrichtung abgeführt wurde


oder



b)
wenn die zum Tank liegenden Absperreinrichtungen geschlossen sind


und



die Verschlusseinrichtung nur in drucklosem Zustand entfernt werden kann oder
beim Lösen der Verschlusseinrichtung durch konstruktive Maßnahmen kraftschlüssiger oder formschlüssiger Art (Hebel, Nuten, Rillen, Bohrungen, ausreichende Gewindelänge usw.) eine gefahrlose Druckentlastung stattfindet oder
kein oder ein vernachlässigbar geringer Druckaufbau zwischen der Verschlusseinrichtung und der nächsten zum Tank liegenden Absperreinrichtung stattfinden kann (begrenztes Volumen) oder
ein evtl. vorhandener Druck durch Betätigung einer Entspannungseinrichtung zwischen der Verschlusseinrichtung und der nächsten zum Tank liegenden Absperreinrichtung abgebaut wurde oder
die Verschlusseinrichtung eine offene Verbindung zur Umgebung besitzt oder
die Verschlusseinrichtung ein Blindflansch ist und darauf geachtet wird, dass nicht alle Schrauben vollständig entfernt werden, bevor der Flansch gelöst wird (verklebte Dichtung).


Weitere geeignete Maßnahmen sind nicht ausgeschlossen.



Zu Absatz 6.8.2.3.2 ADR/RID



6-11 Sofern Ausrüstungsteile keine separate Baumusterzulassung (BMZ) besitzen, muss jedes Teil im Rahmen der BMZ des Tanks bewertet werden. Eine Herstellererklärung hinsichtlich einer Normenkonformität von Ausrüstungsteilen reicht alleine nicht aus, um von dieser Prüfung vollständig abzusehen. Für die Bewertung können jedoch alle Prüfergebnisse berücksichtigt werden, die aus vorherigen Baumusterprüfverfahren stammen, die in einer ADR-Vertragspartei/einem RID-Vertragsstaat von einer dort zuständigen akkreditierten Prüfstelle des Typs A nach EN ISO/IEC 17020:2012 oder der dort zuständigen Behörde erstellt wurden.



Zu Absatz 6.8.2.3.3 ADR/RID



6-12 Werden in einer Baumusterzulassung (BMZ) Varianten zugelassen, so muss das zur Durchführung der Baumusterprüfung hergestellte Fahrzeug oder der Wagen (Prototyp) repräsentativ sein. Der Prototyp muss nicht die nach der BMZ zulässigen höchsten Belastungen und Beanspruchungen abbilden; diese sind rechnerisch darzulegen und zu bewerten.



Zu Absatz 6.8.2.4.5 ADR



6-13.S In die Prüfbescheinigung von Tanks zur Beförderung von UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 (Flammpunkt von 55 °C oder höher), die bis 31. Dezember 2001 unter die Regelung der Ausnahme 6 der GGAV in der Fassung des Artikels 1 der GefÄndV vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) gefallen sind, ist unter Berücksichtigung von Unterabschnitt 1.6.3.18 ADR sinngemäß folgender Vermerk aufzunehmen:



„Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden.“



Diese Eintragung für UN 1202, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, darf auch für DIESELKRAFTSTOFF nach DIN 51628 mit einem Flammpunkt, der der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entspricht, verwendet werden.



Werden diese Tanks auf ein neues Basisfahrzeug oder Achsaggregat umgesetzt, sind die Tanks für die Beförderung der o. g. Stoffe entsprechend dem jeweils geltenden ADR mit Flammendurchschlagsicherungen/Flammensperren auszurüsten (siehe auch Nummer 9-6.2.S der RSEB).



Zu Absatz 6.8.2.5.1 ADR/RID



6-14.1 Die Angabe des äußeren Auslegungsdrucks ist obligatorisch. Bei Tanks mit einer Lüftungseinrichtung nach Absatz 6.8.2.2.6 ADR/RID ist ggf. die Angabe „0“ zulässig.



6-14.2 Die Angabe des Buchstaben „S“ muss nicht unbedingt hinter sondern kann auch in unmittelbarer Nähe der Volumenangabe erfolgen.



Zu Absatz 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 ADR



6-15.S Bei festverbundenen Tanks und Batterie-Fahrzeugen ist die Angabe der Tankcodierung zulässig.



Zu Absatz 6.8.3.4.13 ADR/RID



6-16 Hinsichtlich der Prüffristen der einzelnen Gefäße und Rohrleitungen gelten die Vorschriften nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 ADR/RID. Diese Prüffristen stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Prüfungen nach Absatz 6.8.3.4.12 Satz 2 ADR/RID.



Erläuterungen zu Teil 7



Zu Abschnitt 7.1.2 ADR



7-1.S Alle Fahrzeuge, die der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Buchstabe a des ADR in Verbindung mit § 2 Nummer 6 der GGVSEB entsprechen, dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter eingesetzt werden. Wenn jedoch ein EX/II-, EX/III-, FL-, AT-Fahrzeug oder MEMU vorgeschrieben ist, muss ein Fahrzeug der Kategorie N oder O verwendet werden. Für die Verwendung eines Fahrzeugs der Kategorie N oder O, das kein EX/II-, EX/III-, FL-, AT-Fahrzeug oder MEMU ist, sind in Abschnitt 9.2.1 ADR die geltenden Bedingungen klar bestimmt. Wird ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Kategorie N oder O verwendet, z. B. ein Fahrzeug der Kategorie M (4-rädrige Personenfahrzeuge) oder ein Fahrzeug der Kategorie T (Traktoren für die Land- oder Forstwirtschaft), so ist der Teil 9 ADR nicht anwendbar. Diese Fahrzeuge unterliegen in ihren Ursprungsländern den allgemeinen Sicherheitsbestimmungen der auf sie anwendbaren Regelungen des Übereinkommens von 1958.



Zu Kapitel 7.3 ADR/RID



7-2.1 Ist ein gefährliches Gut sowohl zur Beförderung in loser Schüttung als auch in Tanks zugelassen, so kann die Beförderung in loser Schüttung auch in Silotanks erfolgen, wenn der Tank die Anforderungen des ADR/RID an die Umschließungen nach Kapitel 7.3 erfüllt. Dies gilt auch für Silotanks, die nach Kapitel 6.11 ADR/RID als BK2-Schüttgut-Container zugelassen sind. Erfolgt die Beförderung in loser Schüttung in einem gemäß Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR/RID zugelassenen Tank, so müssen der Tank und die Durchführung der Beförderung allen vorgeschriebenen Anforderungen für eine Tankbeförderung genügen (u. a. Tankcodierung, ADR-Zulassung der Fahrzeuge, Fahrerschulung mit Aufbaukurs Tank).



7-2.2 Eine Beförderung in loser Schüttung schließt nicht aus, dass das Gut in zusätzlichen Umschließungen (Verpackungen ohne gefahrgutrechtliche Bauartzulassung) enthalten ist. Dabei müssen jedoch alle einschlägigen Vorschriften zur Beförderung in loser Schüttung eingehalten werden. Es reicht deshalb z. B. nicht aus, den staubdichten Einschluss ausschließlich über die zusätzliche Umschließung darzustellen. Die Anforderungen an die Staubdichtheit des Containers oder der Aufbauten von Fahrzeugen nach Unterabschnitt 7.3.1.3 ADR/RID sind ebenfalls zu erfüllen.



Zu Abschnitt 7.3.3 ADR/RID



7-3 Bei Beförderungen in loser Schüttung nach den Sondervorschriften sind die allgemeinen Vorschriften nach Unterabschnitt 7.3.1.2 bis 7.3.1.13 ADR/RID fallbezogen zusätzlich einzuhalten.



Zu Abschnitt 7.5.1 ADR/RID



7-4.1 Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 7.5.1 ADR/RID sind grundsätzlich auch für das Befüllen anzuwenden.



7-4.2 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die in Kapitel 1.4 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.1 ADR/RID angestrebte Sicherheitswirkung nur mit einer hundertprozentigen Kontrolle erreichbar ist. Es können jedoch auch stichprobenartige Kontrollen akzeptiert werden, wenn eine gleichwertige Sicherheitswirkung erzielt wird. Sowohl das Vorgehen bei der Stichprobe als auch das zugrunde liegende Qualitätssicherungssystem sind schriftlich und nachvollziehbar zu dokumentieren. Diese Verfahren können durch die Überwachungsbehörden überprüft werden.



Zu Unterabschnitt 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR



7-5.S Die bezüglich des Fahrzeugführers zu prüfenden Rechtsvorschriften betreffen die ADR-Schulungsbescheinigung und die Beachtung des Alkoholverbots. Bezüglich des Alkoholverbots beschränkt sich die Prüfung auf die Feststellung offensichtlicher Auffälligkeiten.



Zu Unterabschnitt 7.5.1.2 Satz 1 ADR/RID



7-6.1 Der Begriff „Rechtsvorschriften“ im Satz 1 umfasst ausschließlich gefahrgutrechtliche Rechtsvorschriften.



7-6.2 Die Verpflichtung zur Kontrolle der Dokumente erfolgt in Hinblick auf die Beurteilung, ob eine nachfolgende Beladung/Befüllung erfolgen darf. Daraus lässt sich keine Verpflichtung des Verladers/Befüllers zur Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente ableiten. Offensichtliche Unrichtigkeiten sind jedoch zu berücksichtigen und sind vor der Beladung/Befüllung zu beseitigen. Die originären Pflichten des Verladers und des Befüllers bleiben unberührt.



7-6.3 „Sichtprüfung des Fahrzeugs/Wagens“ bedeutet, dass dabei offensichtliche Mängel feststellbar sein sollen, ohne dass hierfür besondere technische Hilfsmittel eingesetzt werden und vertiefte fahrzeug-/wagentechnische Kenntnisse erforderlich sind.



7-6.4 Die „Sichtprüfung der Ausrüstung“ beschränkt sich auf die bei der Be- und Entladung verwendete Ausrüstung. Dazu gehören auch die Bestandteile der Ausrüstungen nach Abschnitt 8.1.4 und 8.1.5 ADR, die im Rahmen der schriftlichen Weisungen bei der Be- und Entladung ggf. einzusetzen sind. Auch in diesem Fall bedeutet „Sichtprüfung“ nur die Feststellung offensichtlicher Mängel.



Zu Unterabschnitt 7.5.1.2 Satz 2 ADR/RID



7-7 Mit den Worten „keine Beschädigungen vorliegen, welche die Unversehrtheit des Fahrzeugs, des Wagens oder Containers oder des zu verladenden Ladeguts beeinträchtigen könnten“ sind allgemeine offensichtliche Mängel gemeint (z. B. Reifenschäden/fehlende Bremssohle) und nicht nur gefahrgutrechtliche Mängel.



Zu Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR/RID



7-8 Bei der Ladungssicherung sogenannter weicher Verpackungen (z. B. Säcke, Fässer aus Kunststoff) sind Verformungen zu akzeptieren, die für die jeweilige Verpackung unschädlich sind und zu keinem Gefahrgutaustritt führen.



Zu Unterabschnitt 7.5.7.2 ADR/RID



7-9 Aus der Formulierung des Unterabschnitts 7.5.7.2 ADR/RID ergibt sich kein grundsätzliches Stapelverbot. Für Versandstücke mit UN- und ADR/RID-Kennzeichnung einschließlich von Säcken gilt die Stapelfähigkeit bis zu einer Höhe von 3,0 m, mit Ausnahme der Kombinationsverpackungen mit ADR/RID-Kennzeichnung und der IBC mit Angabe einer Stapellast „0“ in der UN-Kennzeichnung, als nachgewiesen. Um den Forderungen dieses Unterabschnitts Rechnung zu tragen, ist beim Stapeln von Versandstücken die Stapelfähigkeit auf der unteren Ladung in geeigneter Weise sicherzustellen. Hierzu können z. B. die Kriterien nach dem CTU-Code (bekannt gegeben im VkBl. 2015 Heft 13 S. 422) herangezogen werden.



Zu Abschnitt 7.5.11 CV 1 ADR



7-10.1.S Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, 6.1 und 9 dürfen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde oder außerhalb von Ortschaften ohne die zuständige Behörde zu benachrichtigen in Beförderungseinheiten geladen oder aus Beförderungseinheiten entladen werden, wenn sich die Umschlagstelle vor einer Herstellungsstätte, an einer Verwendungsstelle oder vor einem Lagerraum befindet.



7-10.2.S Stoffe der Klasse 6.1 und Stoffe der Klasse 9 Verpackungsgruppe II dürfen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften auch ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde geladen werden, wenn der Beladevorgang im Rahmen der Entsorgung von Abfällen nach der Ausnahme 20 (B, E, S) der GGAV durchgeführt wird und es sich bei den Beladeorten um Apotheken, Laboratorien oder ähnliche Einrichtungen handelt, bei denen die örtlichen Gegebenheiten keine andere Möglichkeit zulassen, als den Beladevorgang auf öffentlichen Wegen oder Plätzen durchzuführen.



Zu Abschnitt 7.5.11 CV/CW 10 ADR/RID



7-11 Ausreichend standfest sind Flaschen nur, wenn diese mit einem Fußteil versehen sind. Für Flaschen ohne Fußteil wird z. B. ein geeignetes Ladegestell benötigt, das ladungsgesichert werden muss.



Zu Abschnitt 7.5.11 CV 21, CV 25 und CV 27 ADR



7-12.S Die Anforderung, dass die Versandstücke so verstaut sein müssen, dass sie leicht zugänglich sind, schließt neben der leicht zugänglichen Anordnung der Versandstücke auf der Ladefläche auch die Zugänglichkeit der Ladefläche selbst ein. Das bedeutet beispielsweise im Falle zweier 20-Fuß-Container, die hintereinander auf einen Sattelanhänger verladen werden, dass diese so angeordnet werden, dass die Türen jeweils zu einem Fahrzeugende zeigen und nicht verdeckt sind. Die Verwendung sogenannter Seitenlader wird damit nicht ausgeschlossen, weil die Container auch während der Beförderung bei Bedarf schnell und ohne externe Hilfsmittel vom Fahrzeug abgesetzt werden können. Auch ein Verplomben der Zugänge ist zulässig, weil die Kontroll- und Rettungskräfte überwiegend über die erforderlichen Werkzeuge verfügen, um Plomben im Bedarfsfall entfernen zu können. Die Verplombung muss jedoch entfernbar sein. Eine Beeinträchtigung der leichten Zugänglichkeit durch eine erforderliche Ladungssicherung ist nicht zu beanstanden.



Zu Abschnitt 7.5.11 CV/CW 36 ADR/RID



7-13.1 Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 18 die Sondervorschrift CV/CW 36 nach Abschnitt 7.5.11 ADR/RID zugeordnet ist, sollen in offenen oder belüfteten Fahrzeugen/Wagen oder Containern befördert werden.
Die Wörter „wenn dies nicht möglich ist“ in Satz 2 der Sondervorschrift CV/CW 36 sind so zu verstehen, dass hinsichtlich eines konkreten Beförderungsvorgangs von dieser Anforderung nur abgewichen werden darf, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden wäre.



7-13.2.S Bei der Verwendung von gedeckten Fahrzeugen ohne Belüftung muss ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und der Kabine der Fahrzeugbesatzung verhindert werden.
Hierfür geeignete technische Lösungen müssen in der Lage sein, dieses Schutzziel zu erreichen. Eingebaute Trennwände, welche der Rückhaltung der Ladung und je nach konstruktiver Ausführung des Fahrzeugs der Entlüftung der Kabine und dem erforderlichen Druckausgleich mit dem Ladeabteil beim Auslösen von Airbags dienen, erfüllen diese Anforderung üblicherweise nicht. Allerdings wird durch die Verhinderung des Gasaustauschs nur die Fahrzeugbesatzung während der Beförderung geschützt und nicht Personen, die im Anschluss das Ladeabteil oder den Container öffnen oder betreten, weshalb zusätzlich die Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36 ADR anzubringen ist. Darüber hinaus sind die beteiligten Personen über die möglichen Gefahren im Rahmen der Unterweisung nach Kapitel 1.3 bzw. Abschnitt 8.2.3 ADR zu informieren.



Erläuterungen zu Teil 7 ADN



Zu Absatz 7.1.4.3.5, 7.1.4.3.6 und 7.1.4.14.7.3.2 ADN



7-1.B Die in diesen Absätzen angesprochenen Genehmigungen der zuständigen Behörde sind die vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nach § 11 Nummer 3 der GGVSEB erteilten Beförderungsgenehmigungen.



Zu Unterabschnitt 7.1.4.7 und 7.2.4.7 ADN



7-2.B Eine Lade- und Löschstelle (Umschlagstelle) für gefährliche Güter gilt als dafür von den zuständigen Behörden der Länder bezeichnet oder zugelassen, wenn an ihr unter Beachtung der anwendbaren Rechtsvorschriften (insbesondere Bau-, Immissionsschutz- und Wasserrecht) durch einen oder mehrere Verwaltungsakte eine Nutzung auch für das Be- oder Entladen von Gefahrgütern allgemein oder für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geregelt wird.



Enthält die Bezeichnung/Zulassung der Umschlagstelle keine ausdrückliche Aussage zum Umschlag gefährlicher Güter, ist von der Zulässigkeit des Umschlags auszugehen, wenn sich dies aus der Zweckbestimmung der Anlage ergibt.



Für eine Lade- oder Löschstelle in oder an einer Bundeswasserstraße ist in der Regel auch eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung erforderlich.
Das Laden und Löschen (d. h. Beladen oder Befüllen und Entladen) von Trockengüter- oder Tankschiffen kann an festen Anlagen oder mittels anderen Beförderungsmitteln (Wagen, Fahrzeugen) erfolgen, wenn dies zugelassen ist.



Zu Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN



7-3.B Ein Schubverband oder gekuppelte Schiffe gelten nach Absatz 7.2.2.19.2 ADN als ein Schiff. Soweit rechtlich zulässig, sind Umfüllvorgänge daher nicht als Umladen im Sinne des Unterabschnitts 7.2.4.9 ADN zu betrachten.



Es handelt sich in den Fällen um einen Verband oder gekuppelte Schiffe, in denen die Fahrzeuge im Zuge eines Beförderungsvorgangs zusammengestellt werden. Das kurzzeitige Verbinden eines Fahrzeugs mit einem anderen, außerhalb eines Beförderungsvorgangs, macht die beteiligten Fahrzeuge noch nicht zu einem Verband.



Zu Unterabschnitt 7.1.4.77 und 7.2.4.77 ADN



7-4.B Der Begriff „lokales Recht“ bestimmt sich in Deutschland nach dem Landesrecht.



Zu Absatz 7.2.3.1.5 und 7.2.3.1.6 ADN



7-5.B Es ist zwischen den Regelungen in Absatz 7.2.3.1.5 und 7.2.3.1.6 ADN wie folgt zu unterscheiden:



In Absatz 7.2.3.1.5 ADN geht es um die generelle Vorsichtsmaßnahme bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden, Aufstellungsräume oder andere geschlossene Räume betreten, wenn die Ladetanks noch gefüllt sind.
Nach Absatz 7.2.3.1.6 ADN geht es um ungereinigte leere Tanks und den aus den Ladungsresten resultierenden Gefahren.



Die Regelung zu dem Verhalten bei Notfällen oder bei mechanischen Problemen, wonach der Tank bei einer Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen von 10 % bis 50 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) betreten werden darf, bezieht sich nur auf ungereinigte leere Tanks.



Zu Unterabschnitt 7.2.3.7 ADN



7-6.1.B Die Zulassung von Stellen, an denen Binnentankschiffe entgast werden dürfen, und die hierfür zuständige Behörde (Absätze 7.2.3.7.1.1 und 7.2.3.7.1.3 ADN) bestimmen sich nach den Vorschriften außerhalb des Gefahrgutrechts, z. B. nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften. § 16 Absatz 6 Nummer 1 der GGVSEB ist hier nicht einschlägig.



7-6.2.B Die Zulassungspflicht für Annahmestellen und die zuständigen Behörden nach Absatz 7.2.3.7.2.1 ADN bestimmen sich nach den Ausführungsvorschriften zum CDNI-Übereinkommen oder nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften. § 16 Absatz 6 Nummer 1 der GGVSEB ist hier nicht einschlägig.



Zu Unterabschnitt 7.2.4.40 ADN



7-7.B „In Bereitschaft halten“ einer Feuerlöscheinrichtung im Sinne der Vorschrift erfordert:



a)
Der Feuerlöschschlauch ist an die Wasserrohrleitung angeflanscht.
b)
Der Feuerlöschschlauch muss an Deck ausgerollt sein.
c)
Die Sprüh- bzw. Strahlrohrarmatur ist am Feuerlöschschlauch angeflanscht.
d)
Die Stellung der Ventile obliegt der Beurteilung des Schiffsführers/Sachkundigen.
e)
Das Einschalten der Feuerlöschpumpe muss jederzeit möglich sein.


Erläuterungen zu Teil 8 und 9 ADR



Zu Teil 8 ADR



Zu Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 ADR



8-1.S Außer den in den Unterabschnitten 8.1.2.1 und 8.1.2.2 ADR genannten Papieren sowie Bescheinigungen nach anderen Vorschriften sind, wenn es die Vorschriften vorsehen, in der Beförderungseinheit insbesondere mitzuführen:



die Ausnahme gemäß § 5 der GGVSEB bzw. eine Kopie,
die Bescheinigung bezüglich der Verlagerung nach § 35 Absatz 4 bzw. die Fahrwegbestimmung gemäß § 35a Absatz 3 der GGVSEB.


Zu Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR



8-2.1.S Das nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR auf in Deutschland hergestellten Feuerlöschgeräten anzugebende Datum (Monat/Jahr) der ersten wiederkehrenden Prüfung berechnet sich aus der zweijährigen Prüffrist, bezogen auf das tatsächliche Herstellungsdatum des Feuerlöschgeräts. Es ist rechtskonform, wenn dabei das Herstellungsjahr ohne Monatsangabe auf dem Feuerlöschgerät angegeben ist und die zweijährige Prüffrist mit dem Ablauf dieses Jahres beginnt.



8-2.2.S Eine Plombierung im Sinne von Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR kann beispielsweise auch eine Kunststoffsicherung an der Abzugsvorrichtung sein, die bei der Benutzung irreversibel zerstört wird. Die Sicherung des Feuerlöschgeräts muss den Eindruck erwecken, dass das Feuerlöschgerät ordnungsgemäß geprüft und einsetzbar ist. Eine Manipulation muss glaubhaft auszuschließen sein.



Zu Abschnitt 8.1.5 ADR



8-3.S Die nach den schriftlichen Weisungen mitgeführte Ausrüstung muss dem Schutzziel entsprechend geeignet sein.



Zu Unterabschnitt 8.2.1.1 und 8.2.1.3 ADR



8-4.S Zu den in Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR genannten Fahrzeugführern werden auch solche zugeordnet, die gefährliche Güter in loser Schüttung gemäß Kapitel 7.3 ADR befördern. Ein Aufbaukurs Tank nach Unterabschnitt 8.2.1.3 ADR ist bei der Verwendung von gemäß ADR zugelassenen Tanks erforderlich.



Zu Kapitel 8.4 und 8.5 ADR und Anlage 2 Nummer 3.3 der GGVSEB



8-5.1.S „Ausreichende Sicherheit“ im Sinne von Abschnitt 8.4.1 Satz 1 bzw. 8.4.2 ADR ist z. B. gewährleistet, wenn



das Fahrzeug auf einem abgeschlossenen Werksgelände abgestellt ist; handelt es sich bei dem Ladegut um gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial, muss das Werksgelände die Anforderungen nach Kapitel 1.10 ADR erfüllen, oder
das Fahrzeug in einem Lager oder Werksbereich parkt und über eine elektronische Wegfahrsperre und eine Alarmanlage verfügt, die auf das Mobiltelefon des Fahrzeugführers aufgeschaltet ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Fahrzeugführer bei einem Alarm in angemessener Zeit geeignete Maßnahmen einleiten kann. Bei Tankfahrzeugen müssen der Armaturenschrank sowie alle frei zugänglichen Ventile abgeschlossen sein. Für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial nach Kapitel 1.10 ADR ist diese Möglichkeit ausgeschlossen.


8-5.2.S Um „geeignete Sicherheitsmaßnahmen“ im Sinne von Abschnitt 8.4.1 Satz 2 Buchstabe b und c ADR handelt es sich auch, wenn der Fahrzeugführer am oder im Fahrzeug anwesend ist oder er sich nur kurzfristig vom Fahrzeug entfernt. Eine Überwachung kann auch durch gleichwertige Maßnahmen (z. B. visuelle Überwachung durch Bildübertragung) sichergestellt werden.



8-5.3.S Alarmeinrichtungen ersetzen nicht die vorgeschriebene Überwachung.



Zu Kapitel 8.5 Sondervorschrift S1 und S11 ADR



8-6.1.S Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 dürfen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden, wenn sich die Umschlagstelle vor einer Herstellungsstätte, an einer Verwendungsstelle oder vor einem Lagerraum befindet.



8-6.2.S Gleichwertige Schulungen nach Kapitel 8.5 S1 Absatz 1 und S11 ADR werden derzeit in Deutschland nicht durchgeführt.



8-6.3.S Bei Anwendung der Sondervorschrift S11 in Kapitel 8.5 ist in jedem Fall ein Basiskurs nach Unterabschnitt 8.2.1.2 ADR erforderlich.



Zu Kapitel 8.5 Sondervorschrift S8 und S9 ADR



8-7.S Wenn die Zustimmung der zuständigen Behörde nach den Sondervorschriften S8 und S9 in Kapitel 8.5 ADR nicht eingeholt werden kann, wird empfohlen, für ein längeres Halten aus Betriebsgründen die Zustimmung der örtlichen Polizei einzuholen.



Zu Unterabschnitt 8.6.3.2 ADR



8-8.S Nachdem der restriktivste Tunnelbeschränkungscode gemäß Unterabschnitt 8.6.3.2 ermittelt wurde, ist die Erläuterung zu diesem Code nach Abschnitt 8.6.4 ADR maßgebend. Demgemäß ist bei Klasse 1 die gesamte Nettoexplosivstoffmasse, die auf einer Beförderungseinheit befördert werden soll, zu addieren, um die Beschränkungen für die Durchfahrt durch Tunnel letztlich zu ermitteln.



Zu Teil 9 ADR



Zu Unterabschnitt 9.1.2.1 Absatz 3 ADR



9-1.S Die Möglichkeit, auf die erste Untersuchung zu verzichten, besteht nur dann, wenn für eine typgenehmigte Sattelzugmaschine die Erklärung der Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 9.2 ADR vorliegt. Diese Erklärung darf nur ausgestellt werden, wenn die Zugmaschine vollständig der Typgenehmigung entspricht und keinerlei zusätzliche Ausstattungen insbesondere hinsichtlich der elektrischen Anlage oder Zusatzheizungen verwendet wurden.



Zu Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 6.8 ADR



9-2.S Ausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung



9-2.1.S Verfahren der Ausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung



Die ADR-Zulassungsbescheinigung ist durch die nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB zuständigen Stellen oder Personen auszufertigen. Dafür ist das Muster gemäß Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR zu verwenden.



Das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs darf in die ADR-Zulassungsbescheinigung unter Nummer 4 auch von der nach § 14 Absatz 6 der GGVSEB zuständigen Zulassungsbehörde eingetragen werden.
Zum Eintrag des Namens und Betriebssitzes des Beförderers, Betreibers (Halters) oder Eigentümers ist das in Nummer 5 der Anlage 16 der RSEB beschriebene Verfahren zu beachten.
Bei Fahrzeugen mit festverbundenen Tanks oder Batterie-Fahrzeugen erfolgt die Eintragung der Fahrzeugbezeichnung(en) in Nummer 7 der ADR-Zulassungsbescheinigung entsprechend der elektrischen Ausrüstung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs (siehe Bescheinigung nach Nummer 9-2.2.1.S der RSEB), auch bei höherwertiger elektrischer Ausrüstung des Basisfahrzeugs.
Nebenbestimmungen aus der Bescheinigung nach Nummer 9-2.2.1.S der RSEB sind unter Nummer 11 der ADR-Zulassungsbescheinigung aufzunehmen.
Sonstige nicht vorgeschriebene Eintragungen können unter Nummer 11 der ADR-Zulassungsbescheinigung durch die zuständigen Stellen nach § 12 und die berechtigten Personen nach § 14 Absatz 5 der GGVSEB vorgenommen werden.
Die ADR-Zulassungsbescheinigung ist unter Nummer 12 gemäß Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR mit dem Tagesdatum der technischen Untersuchung des Fahrzeugs, längstens jedoch für ein Jahr, zu befristen. Gegebenenfalls ist die Gültigkeitsdauer bis zur nächsten Prüfung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs gemäß der Bescheinigung nach Nummer 9-2.2.1.S der RSEB zu befristen; es gilt jeweils der nächstgelegene Termin.


9-2.2.S Für Tankfahrzeuge und Batterie-Fahrzeuge



9-2.2.1.S Der festverbundene Tank oder die Elemente und Ausrüstungsteile von Batterie-Fahrzeugen sind gemäß Absatz 6.8.2.4.1 oder 6.8.3.4.12 ADR durch eine zuständige Stelle nach § 12 der GGVSEB zu prüfen. Über die Prüfung wird eine Bescheinigung gemäß Absatz 6.8.2.4.5 oder 6.8.3.4.18 ADR ausgestellt. Eine Kopie dieser Bescheinigung ist der Tankakte beizufügen. Aus dieser Bescheinigung müssen hervorgehen bzw. darin enthalten sein:



das Datum (Monat, Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs gemäß Absatz 6.8.2.4.2 oder 6.8.3.4.12 ADR,
die Tankcodierung oder die Codierung des Batterie-Fahrzeugs gemäß Absatz 4.3.3.1.1 oder 4.3.4.1.1 ADR, die der Tank oder das Batterie-Fahrzeug erfüllt,
die alphanumerischen Codes der zutreffenden Sondervorschriften für den Bau (TC) und die Ausrüstung (TE) nach Abschnitt 6.8.4 ADR,
soweit erforderlich, die Stoffe mit den Angaben nach Absatz 6.8.2.3.2, 4. Anstrich ADR, die in dem Tank- oder Batterie-Fahrzeug befördert werden dürfen,
Angabe der Fahrzeugart, die der am Tank verbauten elektrischen Ausrüstung entspricht,
Angaben über begrenzte Abweichungen nach Absatz 6.8.2.3.3 ADR oder stoffspezifische oder betriebliche Nebenbestimmungen zum Tank oder Batterie-Fahrzeug, sofern diese in der Baumusterzulassung des Tanks oder Batterie-Fahrzeugs enthalten sind,
Angabe von Nebenbestimmungen in einer Ausnahmeregelung (§ 5 GGVSEB, GGAV, Vereinbarung nach Abschnitt 1.7.4 ADR), sofern dies vorgesehen ist,
Angabe des Unterabschnitts der Übergangsvorschrift sowie der jeweiligen Fassung des ADR, wenn die Tanks oder Batterie-Fahrzeuge nach einer Übergangsvorschrift nach Kapitel 1.6 ADR betrieben werden dürfen.


9-2.2.2.S Für die Bestimmung der Tankcodierung bei Tanks und Elementen von Batterie-Fahrzeugen, die nach den bis zum 31.12.2002 geltenden Vorschriften zugelassen worden sind, kann die Anlage 18 der RSEB verwendet werden.



Sofern für Tanks und Elemente von Batterie-Fahrzeugen, die auf Grund von Übergangsvorschriften weiterverwendet werden dürfen, keine Tankcodierung vergeben werden kann, ist eine Stoffaufzählung einzutragen oder beizufügen.



9-2.2.3.S Ist ein Tankfahrzeug, für das die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.44 ADR anwendbar ist, mit einer Additivierungseinrichtung ausgerüstet, so ist in der ADR-Zulassungsbescheinigung ein Vermerk unter Nummer 11 (Bemerkungen) über die Ausrüstung(en) einzutragen (siehe auch Nummer 1-24.S und 3-11.S der RSEB). Diese Eintragungspflicht gilt nicht für Additivierungseinrichtungen gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664 ADR.



9-2.2.4.S Das Fahrzeug, mit Ausnahme des festverbundenen Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs, ist gemäß Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR durch die nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB zuständigen Stellen oder Personen zu untersuchen.



Für diese Untersuchung müssen die Bescheinigung nach Nummer 9-2.2.1.S der RSEB sowie die Dokumente gemäß § 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) oder die Gutachten nach § 21 der StVZO bzw. nach Artikel 44 oder 45 der Verordnung (EU) 2018/858 vorliegen.



Die Untersuchung beinhaltet den Umfang einer Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 der StVZO, jedoch ohne Untersuchung der Umweltverträglichkeit, sowie zusätzlich die Untersuchung nach der Anlage 15 der RSEB, die auf Antrag gemeinsam durchgeführt werden sollten.



Auf die Untersuchung im Umfang einer HU kann bei Neufahrzeugen verzichtet werden, wenn eine Übereinstimmungsbescheinigung (COC) des Herstellers bzw. ein Gutachten nach Artikel 44 oder 45 der Verordnung (EU) 2018/858 vorliegt. Neufahrzeuge sind Fahrzeuge, welche noch nicht zugelassen sind oder Fahrzeuge, bei denen das Datum der Erstzulassung maximal einen Monat vor dem Untersuchungstermin liegt.



Ein befriedigendes Untersuchungsergebnis im Sinne des Unterabschnitts 9.1.3.1 ADR liegt vor, wenn



das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist oder
nur geringe Mängel festgestellt worden sind und zu erwarten ist, dass diese Mängel unverzüglich beseitigt werden.


9-2.3.S Für andere Fahrzeuge



Nummer 9-2.2.4.S der RSEB, mit Ausnahme der Vorlage der Bescheinigung nach Nummer 9-2.2.1.S der RSEB, gilt entsprechend.



9-2.4.S Für Fahrzeuge mit elektrischem Antriebssystem



Der Nachweis gemäß der UN-Regelung Nr. 100 Änderungsserie 03 ist bei der ersten Untersuchung des Fahrzeugs der zuständigen Stelle oder Person nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB vorzulegen. Begutachtungen auf Basis von § 62 der StVZO in Verbindung mit dem TÜV-Verband-Merkblatt 764 sind kein ausreichender Nachweis.



9-3.S Verlängerung der Gültigkeitsdauer der ADR-Zulassungsbescheinigung



9-3.1.S Allgemeines



9-3.1.1.S Die ADR-Zulassungsbescheinigung ist unter Nummer 13 gemäß Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR mit dem Tagesdatum der technischen Untersuchung des Fahrzeugs zu befristen.



Bei Verlängerung der Gültigkeitsdauer, taggenau bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeit, beginnt der nächste Gültigkeitszeitraum mit dem Tag des Ablaufs des vorhergehenden Gültigkeitszeitraums. Innerhalb dieser Karenzzeit von einem Monat darf das Fahrzeug nicht für die Beförderung gefährlicher Güter weiterverwendet werden.



Ist diese Karenzzeit von einem Monat abgelaufen, ist für das betreffende Fahrzeug eine neue ADR-Zulassungsbescheinigung erforderlich. Das Fahrzeug ist einer technischen Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2 ADR zu unterziehen.



Eine technische Untersuchung zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR ist auch früher als einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit jederzeit möglich. In diesem Fall beginnt der nächste Gültigkeitszeitraum von maximal einem Jahr jedoch mit dem Tagesdatum der technischen Untersuchung.



9-3.1.2.S Hinsichtlich der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.5.20 ADR siehe auch Nummer 1-25.S der RSEB.



9-3.2.S Für Tankfahrzeuge und Batterie-Fahrzeuge



Bei der Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist das Fahrzeug, mit Ausnahme des festverbundenen Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs, gemäß Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR durch die berechtigten Personen nach § 14 Absatz 5 der GGVSEB zu untersuchen. Dabei ist nach Nummer 9-2.2.4.S Satz 3 und 6 der RSEB zu verfahren. Es sind die Dokumente gemäß § 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), die ADR-Zulassungsbescheinigung sowie die aktuell gültige Bescheinigung nach Nummer 9-2.2.1.S der RSEB durch den Antragsteller vorzulegen.



Ergibt sich aus der vorgenannten Bescheinigung, dass das Datum der nächsten Prüfung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs innerhalb der nächsten 12 Monate nach der technischen Untersuchung des Fahrzeugs liegt, ist die Gültigkeitsdauer der ADR-Zulassungsbescheinigung auf das Datum der nächsten Prüfung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs zu befristen.



Nach Durchführung der Prüfung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs darf die Gültigkeitsdauer der ADR-Zulassungsbescheinigung ohne erneute technische Untersuchung bis zu dem Datum der ursprünglichen Frist von 12 Monaten verlängert werden, sofern der Fahrzeugzustand keine offensichtlichen Mängel aufweist. Andernfalls ist eine erneute technische Untersuchung durchzuführen. Anschließend beträgt die Gültigkeitsdauer der ADR-Zulassungsbescheinigung wieder 12 Monate.



9-3.3.S Für andere Fahrzeuge



Bei der Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist das Fahrzeug gemäß Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR durch die berechtigten Personen nach § 14 Absatz 5 der GGVSEB zu untersuchen. Dabei ist nach Nummer 9-2.2.4.S Satz 3 und 6 der RSEB zu verfahren. Es sind die Dokumente gemäß § 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und die ADR-Zulassungsbescheinigung durch den Antragsteller vorzulegen.



9-4.S Änderung der ADR-Zulassungsbescheinigung



9-4.1.S Die Änderung der Tankcodierung oder die Ergänzung der Stoffaufzählung in der ADR-Zulassungsbescheinigung darf nur mit Zustimmung der Baumusterzulassungsstelle vorgenommen werden. Das folgt aus Absatz 6.8.2.3.2 ADR. Auf der Grundlage des Prüfberichts der zuständigen Stelle nach § 12 der GGVSEB und der Zustimmung der Baumusterzulassungsstelle wird die Änderung oder Ergänzung durch eine Neuausstellung durch die nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB zuständigen Stellen oder Personen vorgenommen.



9-4.2.S Bei nicht vorgeschriebenen informellen Änderungen in der ADR-Zulassungsbescheinigung handelt es sich um solche, die ohne Überprüfung des Fahrzeugs, des Tanks oder der Ausrüstung vorgenommen werden können, wie z. B. die Eintragung des Datums der nächsten Tankprüfung. Diese dürfen durch die zuständigen Stellen nach § 12 und die berechtigten Personen nach § 14 Absatz 5 der GGVSEB in Nummer 11 eingetragen werden. Die Änderung des Firmennamens/Halters, der Anschrift und des amtlichen Kennzeichens darf nur durch die nach § 14 Absatz 6 der GGVSEB zuständige Zulassungsbehörde vorgenommen werden. Die geänderten Angaben sind in Nummer 11 einzutragen und mit Dienstsiegel bzw. Prüfstempel und Namenszeichen zu versehen. Die Änderungen können wie bisher auch durch eine Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung durch Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB vorgenommen werden.



9-4.3.S Für alle anderen Änderungen ist immer eine Neuausstellung durch Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB erforderlich.



9-5.S Zu Abschnitt 9.1.2 für die Anordnung einer Inbetriebnahmeüberprüfung beim Wechsel des Registrierungslandes nach Absatz 6.8.1.5.5 ADR und ADR-Zulassungsbescheinigungen für Tankfahrzeuge mit FVK-Tanks



9-5.1.S Für den Betrieb von Tankfahrzeugen (internationaler Transport) ist eine gegenseitige Anerkennung der ADR-Zulassungsbescheinigungen durch die ADR-Vertragsparteien in Unterabschnitt 9.1.3.2 ADR geregelt. Die ADR-Zulassungsbescheinigung ist durch die zuständige Behörde des Zulassungsstaates auszustellen (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR). Soll ein Tankfahrzeug, das bereits über eine ausländische ADR-Zulassungsbescheinigung verfügt, mit deutscher Zulassung betrieben werden, ist dazu eine ADR-Zulassungsbescheinigung durch eine nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB zuständige Stelle oder Person auszustellen.



Bemerkung: Für Tanks, die nicht in den Geltungsbereich der ODV fallen, ergeben sich Regelungen für die gegenseitige Anerkennung aus Unterabschnitt 6.8.1.5 in Verbindung mit Abschnitt 1.8.7 ADR.



9-5.2.S Gemäß Absatz 6.8.1.5.5 Alt. 2 ADR kann die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) bei einem Wechsel des Registrierungslandes auf gelegentlicher Basis eine Inbetriebnahmeüberprüfung des Tanks gemäß Unterabschnitt 1.8.7.5 ADR verlangen. Um dies zu gewährleisten, hat die nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB zuständige Stelle oder Person die BAM über jeden Antrag auf Erteilung einer ADR-Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge zu informieren, bei denen bereits eine ausländische ADR-Zulassungsbescheinigung vorhanden ist.



Die Information muss mindestens folgende Angaben umfassen:



Kopie der ausländischen ADR-Zulassungsbescheinigung,
Prüfstelle und Datum der erstmaligen Prüfung des Tanks,
Zulassungsnummer des Tanks,
Seriennummer des Herstellers des Tanks,
Betreiber oder Eigentümer inklusive Anschrift,
Foto des Tankschilds.


Die Information kann postalisch an die



Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
Fachbereich 3.2
Unter den Eichen 87
12205 Berlin
oder elektronisch an Tank-Register@bam.de versendet werden.



Bemerkung: Die Anordnung einer Inbetriebnahmeüberprüfung hat nicht zur Folge, dass der Tank nicht in Betrieb genommen werden darf (vgl. Absatz 1.8.7.5.3 ADR).
Die nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB zuständige Stelle oder Person hat die BAM ebenfalls über jeden Antrag auf Erteilung einer ADR-Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge mit festverbundenen Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK-Tanks) nach Kapitel 6.13 ADR zu informieren.



9-5.3.S Für aus Österreich importierte gebrauchte Tankfahrzeuge, deren Tanks über keine separate Baumusterzulassung nach Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR verfügen, gilt für die Durchführung der Inbetriebnahmeüberprüfung folgendes Verfahren:



Anstelle der Überprüfung der Konformität mit der Baumusterzulassungsbescheinigung muss eine besondere Genehmigung des zuständigen Landeshauptmanns gemäß § 12 des österreichischen Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße, GGSt) in der Fassung vom 10. Oktober 1996 und inhaltsgleichen älteren Fassungen erteilt und bereits in Österreich eine ADR-Zulassungsbescheinigung ausgestellt worden sein.



Dazu hat der Antragsteller alle Nachweise vorzulegen, die nach dem vorgenannten § 12 zu erstellen waren und von der zuständigen Stelle nach § 12 der GGVSEB für erforderlich gehalten werden.



Entgegen Absatz 1.8.7.5.3 ADR darf die nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB zuständige Stelle oder Person die ADR-Zulassungsbescheinigung für ein Tankfahrzeug im Sinne der vorstehenden Bestimmung erst ausstellen, wenn die Inbetriebnahmeüberprüfung bestanden ist.



Aufgrund der fehlenden separaten Baumusterzulassung, dürfen die betreffenden Tanks nur auf ein anderes Basisfahrzeug oder Achsaggregat umgesetzt werden, wenn dieses mit dem ursprünglichen baugleich ist und dabei keine Veränderungen an den Tanks vorgenommen werden.



Diese Regelung ist befristet und wird mit Ablauf des 31. Dezember 2024 ersatzlos gestrichen.



Zu Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR



9-6.1.S Eine Anleitung zum Ausfüllen der ADR-Zulassungsbescheinigung enthält die Anlage 16 der RSEB.



9-6.2.S In die ADR-Zulassungsbescheinigung von AT-Fahrzeugen mit Tanks zur Beförderung von UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 (Flammpunkt von 55 °C oder höher), die bis 31. Dezember 2001 unter die Regelung der Ausnahme 6 der GGAV in der Fassung des Artikels 1 der GefÄndV vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) gefallen sind, ist unter Berücksichtigung von Unterabschnitt 1.6.3.18 ADR unter Nummer 11 (Bemerkungen) sinngemäß folgender Vermerk aufzunehmen:



„Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden.“



Die Nennung der Normen EN 590:1993, EN 590:2004, EN 590:2009 + A1:2010 oder EN 590:2013 + AC:2014 in einer gültigen ADR-Zulassungsbescheinigung muss nicht angepasst werden.



Dieser Vermerk ist zu streichen bzw. ist nicht zutreffend, wenn diese Tanks zur Beförderung der o. g. Stoffe auf ein neues Basisfahrzeug oder Achsaggregat umgesetzt wurden und entsprechend dem jeweils geltenden ADR mit Flammendurchschlagsicherungen/Flammensperren ausgerüstet sind (siehe auch Nummer 6-13.S der RSEB).



9-6.3.S Die Verrohrung von Sattelaufliegern mit Tanks zur Beförderung der in der Anlage 11 der RSEB genannten Gase der Klasse 2, bei denen wegen der angewendeten Schweißverfahren und möglicher Einwirkungen von (Pumpen-) Vibrationen eine Einschränkung der Dichtheit nicht auszuschließen ist, soll – soweit noch nicht erfolgt – im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung geprüft werden. Den tatsächlichen Umfang der Prüfung und ggf. eine besondere Festlegung zur Prüfungsfrequenz entscheidet die Benannte Stelle nach § 16 der ODV. Über die außerordentliche Prüfung ist eine Bescheinigung nach der Anlage 11 der RSEB auszustellen. Die ADR-Zulassungsbescheinigung darf nur bei Vorlage dieser Bescheinigung verlängert werden.



9-6.4.S Die Verrohrung von Tanks an Tankfahrzeugen zur Beförderung der genannten Gase, die keine Probleme aufweist (andere Schweißverfahren, keine wesentlichen Vibrationen), ist im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung in angemessenem Umfang zu prüfen. Über die Prüfung ist eine Bescheinigung nach der Anlage 11 der RSEB auszustellen. Diese Bescheinigung ist bei der Verlängerung der ADR-Zulassungsbescheinigung vorzulegen.



9-6.5.S Bei Tank- oder Batterie-Fahrzeugen mit Erstzulassung ab 01.01.2021 muss im Rahmen der ersten Begutachtung nach Kapitel 9.1 ein Nachweis der Befestigungseinrichtungen gemäß Abschnitt 9.7.3 ADR durch den Fahrzeug- oder Tankhersteller bzw. durch den Hersteller des Aufbaus vorliegen. Bei diesen Fahrzeugen muss die Berechnung von der gesamten Fahrzeugmasse ausgehen. Dies wird in der Regel schon bei der Baumusterzulassung nachgewiesen und vorgemerkt.



9-6.6.S Gleiches gilt auch bei Trägerfahrzeugen von Tankcontainern, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, MEGC oder UN-MEGC. Für Trägerfahrzeuge mit Erstzulassung ab 01.01.2021 muss im Rahmen der erstmaligen Begutachtung nach Kapitel 9.1 ein Nachweis der Befestigungseinrichtungen gemäß Abschnitt 9.7.3 ADR vorliegen. Der Nachweis muss sich gemäß Abschnitt 9.7.3 ADR auf die Aufbaumasse*) beziehen.



In Nummer 11 der ADR-Zulassungsbescheinigung ist folgender Vermerk aufzunehmen:



„Die Befestigungseinrichtungen wurden gemäß Unterabschnitt 9.7.3.2 ADR für die maximal zulässige Aufbaumasse von .... t nachgewiesen.“



Bei Fahrzeugen, anders als bei Trägerfahrzeugen für austauschbare Ladungsträger, muss ein Aufsetztank in die allgemeinen Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I nach FZV bzw. Teil II nach StVZO) eingetragen werden.



Ein Trägerfahrzeug liegt nicht mehr vor, wenn Befüll- oder Entleerungsarmaturen fest mit dem Fahrzeug verbunden sind.



Zu Unterabschnitt 9.2.1.1 ADR



9-7.S Die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge zum Verkehr bezieht sich auf die straßenverkehrsrechtliche Zulassung und nicht auf die gefahrgutrechtliche.



Zu Unterabschnitt 9.2.2.6 ADR



9-8.1.S Die Normen ISO 25981:2008, ISO 12098:2004, ISO 7638:2003 bzw. EN 15207:2014 sind nur für die in der jeweiligen Norm vorgesehenen Anwendungsbereiche anzuwenden.



9-8.2.S Für den Fall, dass ein Anhänger, der den Anforderungen nicht entsprechen muss (z. B. bestimmte AT-Anhänger) und an dem erforderliche Anschlussverbindungen nach den vorgesehenen Normen nicht installiert sind, mit einem FL-, EX/III- oder MEMU-Zugfahrzeug betrieben wird, darf an dem Anhänger – nicht aber am Zugfahrzeug – ein Adapter zur Herstellung der elektrischen Verbindung angebracht sein.



Zu Unterabschnitt 9.2.4.4 ADR



9-9.S Die Anforderungen in Unterabschnitt 9.2.4.4 ADR „dass jede Gefahr für die Ladung durch Erhitzung oder Entzündung vermieden wird“ sind erfüllt, wenn zum Beispiel folgende Bedingungen alternativ eingehalten sind:



a)
Es werden Abdeckungen verwendet, die in der Regel horizontal angeordnete Bleche sind, die je nach den Gegebenheiten als Wanne oder Haube ausgebildet sein können und verhindern, dass Füllgut auf Teile tropfen kann, die betriebsmäßig heiß (über 200 °C) werden.


b)
Für flüssige gefährliche Güter (verflüssigte Gase der Klasse 2 gehören nicht dazu) werden Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern verwendet und diese Tanks sind so ausgerüstet, dass sie ausschließlich über fest angeschlossene Leitungen im geschlossenen System befüllt oder entleert werden können und durch die Motorkonstruktion/-anbringung eine schädliche Hitzeeinwirkung auf die Ladung ausgeschlossen ist.


c)
Es werden Fahrzeuge mit Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks verwendet, die nicht auf den Trägerfahrzeugen befüllt oder entleert werden. In der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR ist unter Nummer 11 (Bemerkungen) aufzunehmen, dass die Tanks nicht auf dem Trägerfahrzeug befüllt oder entleert werden dürfen, wenn für die betreffenden Güter in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 14 ADR FL-Fahrzeuge vorgeschrieben sind und durch die Motorkonstruktion/-anbringung eine schädliche Hitzeeinwirkung auf die Ladung ausgeschlossen ist. Dies schließt die Verwendung von Aufsetztanks in der Regel aus.


Zu Unterabschnitt 9.2.4.5 ADR



9-10.S Die Anforderungen in Unterabschnitt 9.2.4.5 ADR gelten zum Beispiel als erfüllt, wenn Folgendes eingehalten wird:



a)
Die Auspuffanlage ist vor der Fahrerhausrückwand angeordnet.


b)
Alternativ sind die Maßnahmen nach Nummer 9-9.S der RSEB anzuwenden.


Zu Unterabschnitt 9.2.4.7 ADR



9-11.1.S Eine Wärmeisolierung gemäß Unterabschnitt 9.2.4.7 ADR ist nur erforderlich, wenn die Oberfläche der Dauerbremsanlage betriebsmäßig heiß (über 200 °C) wird. Die Oberflächentemperatur der Wärmeisolierung darf ebenfalls 200 °C nicht überschreiten.



9-11.2.S Ein ausreichender Schutz der Anlage gegen zufälliges Entweichen oder Ausfließen des beförderten Gutes ist zum Beispiel auch gegeben, wenn die isolierende Einrichtung (Haube) seitlich mindestens zwei Drittel der Höhe der Dauerbremsanlage abdeckt.



Zu Unterabschnitt 9.2.4.8 ADR



9-12.1.S Für Verbrennungsheizgeräte muss eine Typgenehmigung nach UN-Regelung Nr. 122 oder nach der Richtlinie 2001/56/EG oder eine nationale Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO erteilt sein. Für die Anwendung gelten auf Basis des erstmaligen Inverkehrbringens der Fahrzeuge folgende Abgrenzungen:



Mit flüssigem Brennstoff betriebene Verbrennungsheizgeräte müssen erstmalig ab dem 09.05.2005 nach der Richtlinie 2001/56/EG und ab dem 01.08.2013 nach UN-Regelung Nr. 122 typgenehmigt sein.
Mit Flüssiggas betriebene Verbrennungsheizgeräte müssen erstmalig ab dem 01.01.2007 nach der Richtlinie 2001/56/EG und ab dem 01.08.2013 nach UN-Regelung Nr. 122 typgenehmigt sein.


9-12.2.S Verbrennungsheizgeräte mit nationaler Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO müssen in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und II nach StVZO (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) eingetragen sein oder es muss eine Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus gemäß § 19 Absatz 3 StVZO mitgeführt werden.



9-12.3.S Einschalten mit z. B. Funkfernschaltung ist kein Einschalten von Hand im Sinne des Absatzes 9.2.4.8.5 ADR.



9-12.4.S Verbotene automatische Steuerungen im Sinne des Absatzes 9.2.4.8.5 ADR sind z. B. Zeitschaltuhren. Die Temperaturregelung mit Raumthermostat ist zulässig, wenn die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, d. h. das Verbrennungsheizgerät zuvor von Hand eingeschaltet wurde.



Zu Unterabschnitt 9.3.4.1 ADR



9-13.S Als Verankerungspunkte für die Ladungssicherung gelten auch Ladungssicherungsschienen, vorausgesetzt, es besteht die Möglichkeit, alle ausgetretenen Rieselgüter in den Schienen zu erkennen und aus diesen gefahrlos abzusaugen oder auszublasen.



Zu Unterabschnitt 9.7.5.2 ADR



9-14.S Die nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB zuständigen Stellen oder Personen prüfen die Einhaltung der technischen Vorschriften zur Kippstabilität der Tankfahrzeuge nach den Verfahren der UN-Regelung Nr. 111 vor Inbetriebnahme der Tankfahrzeuge.



Zu Abschnitt 9.7.6 ADR



9-15.1.S Der Unterfahrschutz nach UN-Regelung Nr. 58 bzw. nach der Richtlinie 70/221/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/20/EG, gilt als hinterer Schutz des Fahrzeugs gemäß Abschnitt 9.7.6 nur dann, wenn er die Bedingungen nach Abschnitt 9.7.6 ADR erfüllt und als feste Stoßstange über die gesamte Breite ausreichend den Tank gegen Heckaufprall schützt.



9-15.2.S Sofern Silofahrzeuge nach Kapitel 6.8 zugelassen sind, gelten auch die Anforderungen an den hinteren Schutz der Fahrzeuge gemäß Abschnitt 9.7.6 ADR. In diesem Fall dürfen Füll- und Entleerungseinrichtungen nicht über die hintere Stoßstange hinausragen bzw. ungeschützt sein. Werden gefährliche Güter zulässigerweise in loser Schüttung in Silofahrzeugen befördert, die keine Tankzulassung besitzen, gelten die Anforderungen gemäß Abschnitt 9.7.6 ADR nicht.



Erläuterungen zu Teil 8 und 9 ADN



Zu Teil 8 ADN



Zu Unterabschnitt 8.1.6.1 ADN



8-1.B Für diese Aufgabe können von der zuständigen Behörde (GDWS) im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung insbesondere auch von einer IHK öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche zugelassen werden.



Zu Unterabschnitt 8.1.6.2 ADN



8-2.B Es kann bei Bedarf auch ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin des Herstellers von der GDWS für diese Prüftätigkeit zugelassen werden.



Zu Unterabschnitt 8.2.2.7 ADN



8-3.B Soweit Kapitel 8.2 ADN keine abschließenden oder vollständigen Regelungen zur Durchführung der Prüfungen zum Nachweis der besonderen Kenntnisse des ADN (Basiskurs und Aufbaukurse) enthält, sind die Prüfungen bei der GDWS bis zum Erlass einer besonderen Prüfungsordnung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften in Teil III Kapitel 7 Abschnitt 2 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (Schiffspersonalverordnung-Rhein – RheinSchPersV) vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300 und Anlageband) in der jeweils geänderten Fassung und in sinngemäßer Anwendung der Dienstanweisung Nr. 2 nach § 1.03 RheinSchPersV der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 30.05.2016 durchzuführen. Die Abnahme der Prüfung zum Basiskurs kann nach Abschnitt I. der Richtlinie des Verwaltungsausschusses für die Verwendung des Fragenkatalogs für die Prüfung von ADN-Sachkundigen (Kapitel 8.2 ADN) auch durch einen einzelnen Prüfer erfolgen.



Zu Abschnitt 8.3.5 ADN



8-4.B „Arbeiten an Bord“ umfassen alle Arbeiten an der Struktur (am Schiffskörper) oder der Ausrüstung des Schiffes, einschließlich z. B. Ankerketten oder Propeller.



Die Gasfreiheitsbescheinigung für Tankschiffe nach Absatz 7.2.3.7.1.6 oder 7.2.3.7.2.6 ADN muss sich auf das gesamte Schiff beziehen. Die zuständige Behörde kann abweichend davon Arbeiten genehmigen, wenn die Gasfreiheit nur für Teilbereiche eines Schiffes gegeben ist. Die Gasfreiheitsbescheinigung muss für Arbeiten, die im Geltungsbereich der GGVSEB durchgeführt werden, von einer in Deutschland zugelassenen Person ausgestellt werden.



Andere einschlägige Rechtsvorschriften zur Arbeits- und Betriebssicherheit bleiben neben den Vorschriften dieses Abschnitts und bei der Erteilung einer Genehmigung durch die zuständige Behörde unberührt.



Zu Teil 9 ADN



Zu Absatz 9.1.0.40.2.7 Buchstabe a, 9.3.1.40.2.7 Buchstabe a, 9.3.2.40.2.7 Buchstabe a und 9.3.3.40.2.7 Buchstabe a ADN



9-1.B Ortsfeste Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen, die für einen nicht spezifizierten Einsatzzweck hergestellt, in Verkehr gebracht und auf Binnenschiffen für die fest installierte Feuerlöschanlage verwendet werden, müssen den Vorschriften der Vierzehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung) vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.



Ortsfeste Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen, die speziell für den dauerhaften Einbau in Binnenschiffen, auch in fest installierten Feuerlöscheinrichtungen, bestimmt sind, müssen den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.



Für ortsbewegliche Druckgeräte sind die Vorschriften der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung zu beachten.



Zu Absatz 9.3.1.23.1 ADN



9-2.B Druckbehälter, die Teile von Binnenschiffen sind oder speziell für den dauerhaften Einbau in diese bestimmt sind, unterliegen nicht der Vierzehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung). Sie müssen den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Formblatt für Anträge im Gefahrgutbereich

Anlage 2: Artikel 6 (Ausnahmen) der Richtlinie 2008/68/EG

Anlage 3: Muster für den Untersuchungsbericht nach Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN

Anlage 4: Antrag auf Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 der GGVSEB

Anlage 5: Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 der GGVSEB

Anlage 6: Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 der GGVSEB

Anlage 7: Buß- und Verwarnungsgeldkatalog

Anlage 7a: Erläuterungen zu Bußgeldverfahren nach der GGVSEB bei gleichzeitigem Verstoß gegen die StVO/StVZO im Hinblick auf die Eintragung von Verstößen im Fahreignungsregister (FAER)

Anlage 8: Muster-Rahmenlehrpläne für die Aus- und Fortbildung von Gefahrgutkontrollpersonal für Länder- und Bundesbehörden

Anlage 9: Muster für die Bekanntgabe der Tunnelkategorien

Anlage 10: Muster-Einzelausnahmen für Kampfmittelräumdienste und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen

Anlage 11: Prüfung und außerordentliche Prüfung von Rohrleitungen an Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2

Anlage 12: - offen -

Anlage 13: Hinweise zur Ausführung der Kapitel 4.3 und 6.8 ADR/RID

Anlage 14: Verfahren zur Zulassung der Baumuster von Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter nach der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.7 und 6.9 ADR/RID sowie Kapitel 6.13 ADR

Anlage 14a: Verfahren zur Zulassung der Baumuster von Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter nach der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.8 und 6.10 ADR/RID

Anlage 15: Prüfliste für die Prüfung von Fahrzeugen nach den Vorschriften des ADR zur Ausstellung/Verlängerung der ADR-Zulassungsbescheinigung

Anlage 16: Anleitung zum Ausfüllen der ADR-Zulassungsbescheinigung

Anlage 17: Erklärung über Betriebserfahrungen bezüglich der Korrosion von Werkstoffen

Anlage 18: Erstellung der Tankcodes für spezielle Tanks bzw. Tanks nach den Übergangsvorschriften des ADR mit Festlegung der Verwendung

Anlage 19: Muster für die Bestimmung von Rangierbahnhöfen mit internen Notfallplänen gemäß Kapitel 1.11 RID