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BMDV-G16-20230829-SF-A010.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) -RSEB-



Anlage 10



Muster-Einzelausnahmen für Kampfmittelräumdienste und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen



Anlage 10/1



Einzelausnahme Nr. 
für die innerstaatliche Beförderung von großen Kampfmitteln mit Straßenfahrzeugen



Hiermit wird für [Name und Anschrift des Antragstellers]



gemäß § 5 [Absatz 6 oder 7]1) der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der jeweils geltenden Fassung2) und gemäß § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung2) in Verbindung mit der Allgemeinverfügung der BAM zur Klassifizierung von Kampfmitteln für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die staatlichen Kampfmittelräumdienste der Länder – Allgemeinverfügung Kampfmittel – vom 27. Juni 2011 (VkBl. 2011 S. 454) für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße folgende Ausnahme zugelassen:



I.
Abweichungen


Abweichend von



Absatz 2.2.1.1.2 Unterabsatz 1,
Unterabschnitt 4.1.1.3, Abschnitt 4.1.4,
Unterabschnitt 5.2.1.5,
Kapitel 6.1 und
Absatz 7.5.5.2.1


der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der jeweils geltenden Fassung2) und



abweichend von § 35 bis 35c der GGVSEB



dürfen die in der Anlage aufgeführten großen Kampfmittel, deren Länge 1,50 m oder deren Durchmesser 15 cm oder deren Masse 50 kg brutto überschreitet,



vom Zwischenlager
[Anschrift]



zur Entsorgungsstätte
[Anschrift]



am
[Datum] in der Zeit vom [Zeitangabe] bis [Zeitangabe]



auf der Straße befördert werden, wenn die nachstehenden Nebenbestimmungen eingehalten werden.



II.
Nebenbestimmungen


1.
Behandlung der Kampfmittel vor der Beladung


Sind Stoffe, für die eine Beförderung unter Luftabschluss erforderlich ist (z. B. Phosphor), in den Kampfmitteln enthalten, ist der Luftabschluss durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.



2.
Versandstücke


Kampfmittel dürfen unverpackt befördert werden. Sie sind nach den geltenden Regeln der Technik zu sichern oder in Ladungssicherungshilfsmittel zu verladen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die ein Austreten des Explosivstoffes verhindern. Die Gegenstände/Ladeeinheiten/Versandstücke müssen nicht mit der offiziellen Benennung für die Beförderung versehen sein.



3.
Be- und Entladung der Fahrzeuge sowie deren Handhabung


Die höchstzulässige Nettomasse des in den Kampfmitteln enthaltenen Explosivstoffes darf je Beförderungseinheit bei Verwendung eines



–  

EX/II-Fahrzeugs

1.000 kg,

EX/III-Fahrzeugs              

5.000 kg



nicht übersteigen.



Überschreitet ein Einzelstück (z. B. Großladungsbombe) 1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse, kann dieses auch auf einem Fahrzeug EX/II befördert werden. Kampfmittel dürfen nicht gemeinsam mit anderen Gütern, mit Ausnahme von Ladungssicherungshilfsmitteln und Ausrüstungsteilen, auf der Ladefläche des Fahrzeugs verladen werden. Bezünderte Sprengbomben dürfen nur im Einzeltransport befördert werden. Bedeckte Fahrzeuge EX/II dürfen nur bis zur Höhe der Bordwand beladen werden, außer, die Ladungssicherung wird ohne Berücksichtigung der Rückhaltewirkung der Stabilität der Bordwände durchgeführt.



4.
Fahrzeugführer/Begleitpersonen


Der Fahrzeugführer eines Fahrzeugs, mit dem Kampfmittel befördert werden, muss Inhaber einer gültigen ADR-Schulungsbescheinigung für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 sein. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ist mitzuführen.



Weiterhin muss sich in jedem Fahrzeug, mit dem Kampfmittel befördert werden, eine Fachkundige Person des staatlichen Kampfmittelräumdienstes/Kampfmittelbeseitigungsdienstes befinden. Fahren die Fahrzeuge in einer Kolonne, reicht es aus, wenn sich nur auf einem Fahrzeug eine Fachkundige Person befindet. Abweichend davon darf sich die Fachkundige Person auch in einem Begleitfahrzeug (Fahrzeug ohne Kampfmittelbeladung) befinden. Die Fachkundige Person muss Inhaber einer gültigen ADR-Schulungsbescheinigung für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 sein. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ist mitzuführen.



5.
Fahrwegbestimmung


Eine Fahrwegbestimmung ist abweichend von § 35a der GGVSEB nicht erforderlich.



6.
Bestimmung der Fahrstrecke (siehe Anlage)


Die Beförderung ist der Entsorgungsstätte (Empfänger) unter Angabe der geplanten Eintreffzeit anzuzeigen. Vor Antritt der Fahrt ist in eigener Verantwortung des Antragstellers zu überprüfen, ob die Beförderung auf der vorgeschriebenen Fahrstrecke durchgeführt werden kann. Gegebenenfalls erforderliche Nutzung von Umleitungsstrecken darf nur dann erfolgen, wenn dies gefahrlos möglich ist.



7.
Fahrzeugbeleuchtung


Während der Beförderung ist ganzjährig das Abblendlicht bzw. Tagfahrlicht des Fahrzeugs einzuschalten.



8.
Fahrtunterbrechung


Wird eine Fahrtunterbrechung notwendig, so ist eine Mindestentfernung von 300 m von bewohnten Orten oder Menschenansammlungen einzuhalten.



Während eines Gewitters oder wenn sich ein Gewitter in gefährlicher Nähe befindet, haben die Fahrzeuge die Fahrt zu unterbrechen. Die Fahrzeuge sind möglichst auf einem geeigneten Platz abseits des fließenden Verkehrs abzustellen. Die Fahrzeugbesatzung hat das Fahrzeug zu verlassen und trotzdem weiterhin zu überwachen.



Kann ein mit Kampfmitteln beladenes Fahrzeug im Fall einer Panne nicht vor Ort instand gesetzt werden, so ist es, unter Beteiligung der zuständigen Einsatzkräfte, zum nächstgelegenen geeigneten Ort abzuschleppen, an dem die Ladung ohne Behinderung für den übrigen Verkehr umgeladen werden kann. Dieser Ort soll mindestens 300 m von bewohnten Orten oder Menschenansammlungen entfernt sein. Kann das vorgesehene Fahrtziel innerhalb von 30 Minuten erreicht werden, so ist das Fahrzeug unter Beteiligung der zuständigen Einsatzkräfte dorthin abzuschleppen. Ist das Abschleppen nicht möglich, so ist die Ladung vor Ort unter Beachtung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen umzuladen.



Mit Kampfmitteln beladene Fahrzeuge sind ständig zu überwachen.



9.
Auflagen


Diese Einzelausnahme oder eine Kopie der Einzelausnahme ist bei jeder Beförderung mitzuführen und bei einer Kontrolle zuständigen Personen unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen.



III.
Widerrufsvorbehalt


Diese Ausnahmezulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für den Fall, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen.



Ort, Datum                    

            Stempel, Unterschrift



Anlagen:



Munitionsliste [beifügen]
Fahrstrecken [beifügen]


Anlage 10/2



Einzelausnahme Nr. 
für die innerstaatliche Beförderung von Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen mit Straßenfahrzeugen



Hiermit wird für [Name und Anschrift des Antragstellers]



gemäß § 5 [Absatz 6 oder 7]1) der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der jeweils geltenden Fassung2) und gemäß § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung2) in Verbindung mit der Allgemeinverfügung der BAM zur Klassifizierung von Kampfmitteln für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die staatlichen Kampfmittelräumdienste der Länder – Allgemeinverfügung Kampfmittel – vom 27. Juni 2011 (VkBl. 2011 S. 454) für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße folgende Ausnahme zugelassen:



I.
Abweichungen


Abweichend von



Absatz 2.2.1.1.2 Unterabsatz 1,
Absatz 2.2.1.2.2,
Unterabschnitt 4.1.1.3, Abschnitt 4.1.4,
Unterabschnitt 5.2.1.5 und
Kapitel 6.1


der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der jeweils geltenden Fassung2) und



abweichend von § 35 bis 35c der GGVSEB



dürfen die in der Anlage aufgeführten Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen



vom Zwischenlager
[Anschrift]



zur Entsorgungsstätte
[Anschrift]



am
[Datum] in der Zeit vom [Zeitangabe] bis [Zeitangabe]



auf der Straße befördert werden, wenn die nachstehenden Nebenbestimmungen eingehalten werden.



II.
Nebenbestimmungen


1.
Bedingungen


1.1
Fahrzeug/Transportbehälter


Die Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen sind mit den nachfolgend genannten explosionsdruckstoßfesten Transportkugeln3)/Transportbehältern4) mit einem für die Umsetzung der vorgesehenen Explosivstoffmasse entsprechenden Dichtheitsverhältnis in einem dafür zugelassenen Sprengstoffäquivalent sowie auf einem darauf ausgerichteten Fahrzeug zu befördern:



Transportkugel/-behälter5)



Bauart:
Hersteller:
Typ:
Herstellungs-Nr.:
Zugelassenes Sprengstoffäquivalent:



Transportfahrzeug/Anhänger



Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs:
Amtliches Kennzeichen des Anhängers:



1.2
Mengenbegrenzung


Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Menge des nach Nummer 1.1 angegebenen Sprengstoffäquivalents eingehalten wird. Hierzu zählen z. B. gesicherte Datenblätter oder grundsätzlich aussagefähige Röntgenbilder der Kampfmittel, anhand der die Nettoexplosivstoffmasse zu bestimmen ist.



1.3
Verwendung eines Anhängers


Bei Verwendung eines Anhängers dürfen nur Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, bei denen die zulässige Anhängelast ausreichend ist. Kraftfahrzeuge, bei denen die Anhängelast nur mit Einschränkungen der Steigfähigkeit erreicht wird, dürfen nicht eingesetzt werden.



1.4
Bestimmung der Fahrstrecke


Die Beförderung ist der Entsorgungsstätte (Empfänger) unter Angabe der geplanten Eintreffzeit anzuzeigen. Vor Antritt der Fahrt ist in eigener Verantwortung des Antragstellers zu überprüfen, ob die Beförderung auf der vorgeschriebenen Fahrstrecke durchgeführt werden kann. Gegebenenfalls erforderliche Nutzung von Umleitungsstrecken darf nur dann erfolgen, wenn dies gefahrlos möglich ist.



1.5
Verwendung der Transportkugel/des Transportbehälters


Die Transportkugel/der Transportbehälter ist vor jeder Beförderung durch eine Fachkundige Person hinsichtlich der Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Dichtungen sind bei Beschädigungen bzw. gemäß Herstellerangabe zu erneuern. Nach Zwischenfällen wie Unfällen oder Explosionen ist eine zusätzliche Dichtigkeitskontrolle zu veranlassen.



1.6
Transportführer


Bei der Beförderung von Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen ist immer ein „Transportführer“ (Fachkundige Person mit zusätzlicher Fachkunde für den Umgang mit Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen) einzusetzen. Fahren die Fahrzeuge in einer Kolonne, reicht es aus, wenn sich nur auf einem Fahrzeug ein Transportführer befindet. Dieser kann sich auch in einem Begleitfahrzeug (Fahrzeug ohne Kampfstoffbeladung) befinden. Er muss über eine Schulung gemäß Abschnitt 8.2.1 ADR verfügen. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ist mitzuführen.



1.7
Fahrzeugbesatzung


Die Fahrzeugbesatzung besteht mindestens aus einem Fahrzeugführer und einem weiteren Mitglied der Fahrzeugbesatzung, das in der Lage sein muss, den Fahrzeugführer abzulösen. Fahrzeugführer und ein weiteres Mitglied der Fahrzeugbesatzung müssen an einer Schulung gemäß Kapitel 8.2 ADR (Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1) erfolgreich teilgenommen haben und im Besitz einer gültigen ADR-Schulungsbescheinigung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR sein. Diese Bescheinigung ist mitzuführen.



1.8
Begleitfahrzeuge


Die Beförderungseinheiten mit Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen sind auf Autobahnen durch ein dahinter und auf sonstigen Straßen mit Gegenverkehr durch ein davor und ein dahinter fahrendes mehrspuriges Fahrzeug der zuständigen Einsatzkräfte zu begleiten.



1.9
Zusätzliche persönliche Schutzausrüstung


In der Beförderungseinheit und in den Begleitfahrzeugen sind mitzuführen:



mindestens eine Notfallfluchtmaske nach Abschnitt 5.4.3 ADR mit gültig geprüften stoffgeeigneten Filtern für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung und
Kampfstoffmessgerät (nur in einem Begleitfahrzeug).


1.10
Fahrtunterbrechung


Wird eine Fahrtunterbrechung notwendig, so ist eine Mindestentfernung von 300 m von bewohnten Orten oder Menschenansammlungen einzuhalten.



Während eines Gewitters oder wenn sich ein Gewitter in gefährlicher Nähe befindet, haben die Fahrzeuge die Fahrt zu unterbrechen. Die Fahrzeuge sind möglichst auf einem geeigneten Platz abseits des fließenden Verkehrs abzustellen. Die Fahrzeugbesatzung hat das Fahrzeug zu verlassen und trotzdem weiterhin zu überwachen.



1.11
Kennzeichnung


Die Beförderungseinheit ist gemäß Abschnitt 8.1.3 in Verbindung mit Absatz 5.3.2.1.1 ADR mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen. Zusätzlich ist das Fahrzeug mit dem Transportbehälter mit Großzetteln (Placards) gemäß Absatz 5.3.1.1.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 5.3.1.5 ADR nach Muster 1 ergänzt um die Unterklasse 1.2, Verträglichkeitsgruppe K sowie zusätzlich nach Muster 6.1 zu kennzeichnen.



1.12
Rauchverbot


Während der Beförderung (Ortsveränderung) gilt ein absolutes Rauchverbot.



1.13
Beladung


Die Beladung der Transportkugel/des Transportbehälters mit Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen hat nach den jeweiligen Angaben des Herstellers der Transportkugel/des Transportbehälters zu erfolgen.



1.14
Ersthelfer


Es ist sicherzustellen, dass der Transportführer und die Fahrzeugbesatzung der Beförderungseinheit über eine Ersthelferausbildung mit zusätzlicher Unterweisung über das Verhalten bei Unfällen mit giftigen Stoffen verfügen.



1.15
Fernmeldemittel


In der Beförderungseinheit und ggf. in den Begleitfahrzeugen sind geeignete Fernmeldemittel zur schnellen Verbindungsaufnahme mitzuführen und einsatzbereit zu halten.



1.16
Verpackungen


Die Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen sind in gasdichte Verpackungen zu verstauen und so in der Transportkugel/in dem Transportbehälter zu fixieren, dass schädliche Lageveränderungen während der Beförderung ausgeschlossen sind.



2.
Auflagen


Diese Einzelausnahme oder eine Kopie der Einzelausnahme ist bei jeder Beförderung mitzuführen und bei einer Kontrolle zuständigen Personen unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen.



[III. Widerrufsvorbehalt



Diese Ausnahmezulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für den Fall, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen.]



Ort, Datum

Stempel, Unterschrift



Anlage:



Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen [beifügen]


Anlage 10/3



Einzelausnahme Nr. 
für die innerstaatliche Beförderung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) sowie von nicht zugelassenen und/oder nicht klassifizierten Stoffen/Gegenständen mit Straßenfahrzeugen



Hiermit wird für [Name und Anschrift des Antragstellers]



gemäß § 5 [Absatz 6 oder 7] 1) der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der jeweils geltenden Fassung2) und gemäß § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung2) für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße folgende Ausnahme zugelassen:



I.
Abweichungen


Abweichend von



Abschnitt 2.1.4, Absatz 2.2.1.1.2 Unterabsatz 1,
Absatz 2.2.1.2.1,
Kapitel 3.3 (Sondervorschrift 16, Sondervorschrift 274, Sondervorschrift 311),
Unterabschnitt 4.1.1.3, Abschnitt 4.1.4, Abschnitt 4.1.9,
Unterabschnitt 5.2.1.5, Unterabschnitt 5.4.1.1, Unterabschnitt 5.4.1.2,
Abschnitt 7.2.4 (Sondervorschrift V2),
Unterabschnitt 7.5.5.2 und
Kapitel 8.4 i.V.m. Kapitel 8.5


der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der jeweils geltenden Fassung2) und



abweichend von § 35 bis 35c der GGVSEB



dürfen die folgenden Stoffe und Gegenstände:



□   

aus unkonventioneller Spreng- und/oder Brandvorrichtung delaborierte Stoffe und Gegenstände [sofern möglich Angabe der UN-Nummer]

nicht zugelassene und/oder nicht klassifizierte Pyrotechnik [sofern möglich Angabe der UN-Nummer, siehe Hinweise zur Klassifizierung von Pyrotechnik (Anlage)]

Gegenstände mit ABC-Stoffen [sofern möglich Angabe der UN-Nummer]

Gegenstände mit Explosivstoff [sofern möglich Angabe der UN-Nummer]

aufgefundene nicht klassifizierte Stoffe der Klasse 1 [sofern möglich Angabe der UN-Nummer]

aufgefundene nicht klassifizierte Stoffe der Klassen 2 bis 9 [sofern möglich Angabe der UN-Nummer]

Probentransport [Angaben zu Art und Menge der Probe sowie Zuordnung (siehe Hinweise zur Klassifizierung von Proben (Anlage))]

Andere oben nicht genannte Stoffe und/oder Gegenstände



vom sicheren Ort
[Ortsangabe]



nach
[Ortsangabe]



am [Datum] in der Zeit vom [Zeitangabe] bis [Zeitangabe]



auf der Straße befördert werden, wenn die nachstehenden Nebenbestimmungen eingehalten werden.



II.
Nebenbestimmungen


1.
Bedingungen


1.1
Fahrzeug/Transportbehälter


Die o. g. Stoffe und Gegenstände sind vorrangig mit den nachfolgend genannten explosionsdruckstoßfesten Transportkugeln3)/Transportbehältern4) in einem dafür zugelassenen Sprengstoffäquivalent sowie auf einem darauf ausgerichteten Fahrzeug zu befördern. Sollte dies nicht möglich sein, sind auch die alternativ genannten Fahrzeuge verwendbar:



Transportkugel/Transportbehälter 5)



Bauart:
Hersteller:
Typ:
Herstellungs-Nr.:
Zugelassenes Sprengstoffäquivalent:



Transportfahrzeug/Anhänger



Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs:
Amtliches Kennzeichen des Anhängers:



Falls die Transportkugel/der Transportbehälter aufgrund von Volumen oder Masse des aufgefundenen Stoffes/Gegenstandes nicht nutzbar ist, dann:



Klasse 1:



Fahrzeug EX/II (max. 1.000 kg NEM je Beförderungseinheit, wenn NEM nicht bekannt, ist die Bruttomasse anzusetzen);

amtliches Kennzeichen:  


Fahrzeug EX/III (max. 16.000 kg NEM je Beförderungseinheit, wenn NEM nicht bekannt, ist die Bruttomasse anzusetzen);

amtliches Kennzeichen:


sonstiges geeignetes mehrspuriges Fahrzeug (mit getrennter Fahrgastzelle) für Probentransport zur chemischen oder sonstigen Analyse;

amtliches Kennzeichen:




Klassen 2 bis 9:



□   

geeignetes mehrspuriges Fahrzeug (mit getrennter Fahrgastzelle);


amtliches Kennzeichen:



1.2
Mengenbegrenzung


Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Mengenbegrenzungen nach Nummer 1.1 dieser Ausnahme eingehalten werden.



1.3
Verwendung von Anhängern und Krafträdern


Bei Verwendung eines Anhängers dürfen nur Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, bei denen die zulässige Anhängelast ausreichend ist. Kraftfahrzeuge, bei denen die Anhängelast nur mit Einschränkungen der Steigfähigkeit erreicht wird, dürfen nicht eingesetzt werden. Krafträder dürfen nicht eingesetzt werden.



1.4
Bestimmung der Fahrstrecke


Eine Fahrwegbestimmung ist abweichend von § 35a GGVSEB nicht erforderlich. Die Beförderung ist dem Empfänger unter Angabe der geplanten Eintreffzeit anzuzeigen. Vor Antritt der Fahrt ist in eigener Verantwortung des Antragstellers zu überprüfen, ob die Beförderung auf der vorgeschriebenen Fahrstrecke durchgeführt werden kann. Gegebenenfalls erforderliche Nutzung von Umleitungsstrecken darf nur dann erfolgen, wenn dies gefahrlos möglich ist. Die Tunnelregelungen gemäß ADR sind zu beachten.



1.5
Verwendung der Transportkugel/des Transportbehälters


Die Transportkugel/der Transportbehälter ist vor jeder Beförderung durch eine Fachkundige Person hinsichtlich der Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Dichtungen sind bei Beschädigungen bzw. gemäß Herstellerangabe zu erneuern. Nach Zwischenfällen wie Unfällen oder Explosionen ist eine zusätzliche Dichtigkeitskontrolle zu veranlassen.



1.6
Transportführer


Bei der Beförderung von unbestimmbaren Stoffen und Gegenständen ist von der zuständigen Behörde immer ein sachkundiger Transportführer 6) zu bestimmen. Die Aufgabe des Transportführers kann vom Fahrzeugführer oder einem anderen Mitglied der Fahrzeugbesatzung wahrgenommen werden. Fahren die Fahrzeuge in einer Kolonne, reicht es aus, wenn sich nur auf einem Fahrzeug ein Transportführer befindet. Dieser kann sich auch in einem Begleitfahrzeug (Fahrzeug ohne unbestimmbare Stoffe und Gegenstände) befinden. Er muss über eine Schulung gemäß Abschnitt 8.2.1 ADR verfügen. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ist mitzuführen.



1.7
Fahrzeugbesatzung


Die Fahrzeugbesatzung besteht mindestens aus einem Fahrzeugführer und einem weiteren Mitglied der Fahrzeugbesatzung, das in der Lage sein muss, den Fahrzeugführer abzulösen. Fahrzeugführer und ein weiteres Mitglied der Fahrzeugbesatzung müssen an einer Schulung gemäß Kapitel 8.2 ADR (Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1 und in Fällen der Klasse 7 ein Aufbaukurs der Klasse 7) erfolgreich teilgenommen haben und im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR sein. Diese Bescheinigung ist mitzuführen.



1.8
Begleitfahrzeuge


Die Beförderungseinheiten mit unbestimmbaren Stoffen und Gegenständen sind auf Autobahnen durch ein dahinter und auf sonstigen Straßen mit Gegenverkehr durch ein davor und ein dahinter fahrendes mehrspuriges Fahrzeug der zuständigen Einsatzkräfte zu begleiten.



1.9
Besondere Ausrüstung


In der Beförderungseinheit ist die nach ADR geforderte Ausrüstung mitzuführen. Aufgrund der vom Stoff und/oder vom Gegenstand ausgehenden besonderen Gefahr [Benennung der Gefahr] ist folgende Ausrüstung7) zusätzlich mitzuführen:



□    

Notfallfluchtmaske nach Abschnitt 5.4.3 ADR mit gültig geprüften stoffgeeigneten Filtern für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung

geeignetes Messgerät für die ausgehenden Gefahren

weitere Ausrüstungen (z. B. persönliche Schutzausrüstung)



1.10
Fahrtunterbrechung


Fahrtunterbrechungen sind zu vermeiden. Sind Aufenthalte während der Beförderung unumgänglich, ist ein angemessener Sicherheitsabstand zu bewohnten Orten oder Menschenansammlungen einzuhalten. Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR ist die Beförderungseinheit während der Aufenthalte ständig zu überwachen.



1.11
Kennzeichnung


1.11.1
Kennzeichnung der Beförderungseinheit


□    

Die Beförderungseinheit ist gemäß Abschnitt 8.1.3 in Verbindung mit Absatz 5.3.2.1.1 ADR mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen. Zusätzlich ist die Beförderungseinheit mit den geforderten Großzetteln (Placards) gemäß Absatz 5.3.1.1.1 ADR für die Klasse 1 oder Klasse 7 zu kennzeichnen.



Probentransport ohne Kennzeichnung



1.11.2
Kennzeichnung der Verpackung


Auf die Angabe der offiziellen Benennung für die Beförderung bei Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 gemäß Unterabschnitt 5.2.1.5 ADR kann verzichtet werden.



1.12
Rauchverbot


Während der Beförderung gilt ein absolutes Rauchverbot.



1.13
Verpackungen


□    

Die Stoffe und Gegenstände sind in geeigneten und zugelassenen Verpackungen zu verpacken und so in der Umschließung zu sichern, dass Lageveränderungen während der Beförderung weitgehend ausgeschlossen sind. Benutzt wird: [Angabe der Verpackungsart und des Verpackungsmaterials]



Beim Probentransport ist eine geeignete Innenverpackung in einer geeigneten und zugelassenen Außenverpackung aus Pappe oder Kunststoff mindestens der Verpackungsgruppe II zu verwenden.



1.14
Beladung


Die Beladung der Transportkugel/des Transportbehälters oder der Verpackung hat nach den jeweiligen Angaben des Herstellers zu erfolgen.



1.15
Ersthelfer


Es ist sicherzustellen, dass der Transportführer und die Fahrzeugbesatzung der Beförderungseinheit über eine Ersthelferausbildung mit zusätzlicher Unterweisung über das Verhalten bei Unfällen mit giftigen Stoffen verfügen.



1.16
Fernmeldemittel


In der Beförderungseinheit und ggf. in den Begleitfahrzeugen sind geeignete Fernmeldemittel zur schnellen Verbindungsaufnahme mitzuführen und einsatzbereit zu halten.



2.
Auflagen


Diese Einzelausnahme oder eine Kopie der Einzelausnahme ist bei jeder Beförderung mitzuführen und bei einer Kontrolle zuständigen Personen unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen.



III.
Zusätzliche Angaben/Bemerkungen


Hinweise zur Klassifizierung der Stoffe und/oder Gegenstände sind der Anlage zu dieser Ausnahme zu entnehmen.



[IV. Widerrufsvorbehalt



Diese Ausnahmezulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für den Fall, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen.]



Ort, Datum           

       Stempel, Unterschrift



Anlage



Hinweise zur Klassifizierung von Proben:



Die Klassifizierung richtet sich nach der überwiegenden Gefahr. Folgende Reihenfolge ist einzuhalten:



1.
Prüfung auf Klasse 7
➔ Festlegung der UN-Nummer im Benehmen mit der zuständigen Strahlenschutzbehörde


2.
Prüfung auf Klasse 1
➔ UN 0190 EXPLOSIVSTOFF, MUSTER, 1


3.
Prüfung auf Klasse 2
➔ UN 3168 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, N.A.G., 2.3 (2.1)


4.
Sind die Prüfungen unter Nr. 1 bis 3 ohne positives Ergebnis verlaufen, ist der Stoff/Gegenstand wie folgt den desensibilisierten explosiven flüssigen oder festen Stoffen zuzuordnen:


➔ UN 3379 DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., 3, I
➔ UN 3380 DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FESTER STOFF, N.A.G., 4.1, I


Hinweise zur Klassifizierung von Pyrotechnik:



Ist eine eindeutige Zuordnung der Pyrotechnik nicht möglich, so wird diese wie folgt zugeordnet:



➔ UN 0333 FEUERWERKSKÖRPER, 1.1G