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BMDV-G16-20230829-SF-A018.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) -RSEB-



Anlage 18



Erstellung der Tankcodes für spezielle Tanks bzw. Tanks nach den Übergangsvorschriften des ADR mit Festlegung der Verwendung



Bem.: Tanks sind grundsätzlich nach den Abschnitten 4.3.3 (Klasse 2) oder 4.3.4 (Klasse 1 und 3 - 9) ADR zu kodieren.



Nachfolgend werden nur Sonderfälle beschrieben.



Beschreibung des Tanks

Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR

Tankcode

Verwendung

1.

Mineralöltanks



1.1

Tanks, die bis zum 31. Dezember 2001 nach Ausnahme Nr. 6 (S) ohne Flammendurchschlagsicherung im innerstaatlichen Verkehr ausschließlich zur Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, UN 1202 Gasöl und UN 1202 Heizöl (leicht), jeweils mit einem Flammpunkt von 55 °C oder höher verwendet und die innerstaatlich betrieben werden durften.

LGBV1)

„Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden“.

2.

Fahrwegbefreite Tanks nach § 35c der GGVSEB



2.1

Tanks nach § 35c der GGVSEB druckloser Betrieb, Berechnungsdruck von 4 Bar und Druck je Tankabteil geringer (z. B. 0,25 Bar), mit 4 Bar Dom und Flammendurchschlagsicherung.

LGBF

„Tank entspricht § 35c Abs. 3 Nr. 1 der GGVSEB“

2.2

Tanks nach § 35c der GGVSEB druckloser Betrieb, Berechnungsdruck von 4 Bar und Druck je Tankabteil geringer, mit 4 Bar Dom ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung in Lüftungsleitung und ohne Sicherheitsventil, mit Vakuumventil ausgelegt für äußeren Überdruck von ≥ 0,21 Bar

LGBV
LGBF

„Tank entspricht § 35c Abs. 3 Nr. 1 der GGVSEB“ Wenn Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil vorhanden oder nachgerüstet oder Tank explosionsdruckstoßfest

2.3

Tanks nach § 35c der GGVSEB Berechnungsdruck 4 Bar, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von ≥ 0,4 Bar standhalten, mit Chemiedom, ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung in Lüftungsleitung

L4BH

„Tank entspricht § 35c Abs. 3 Nr. 1 der GGVSEB“

2.4

Tanks nach § 35c der GGVSEB Berechnungsdruck 4 Bar, mit Chemiedom, ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung im Tankscheitel, Vakuumventil < 0,21 Bar

L4BN

„Tank entspricht § 35c Abs. 3 Nr. 1 der GGVSEB“


Hinweis:
Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR)

3.

Tanks für Reinigungszwecke
(nur zum Zwischenlagern während der Tankreinigung)



3.1

mit Baumusterzulassung

LGBV1)

„Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden“.

4.

Silotanks



4.1

mit Sicherheitsventil am Tank und Vakuumventil ≤ 0,05 Bar

SGAN S1,5AN S2,65AN


4.2

Tanks, die vor 2003 gebaut wurden:
ohne Sicherheitsventil am Tank und Vakuumventil ≤ 0,05 Bar

SGAN S1,5AN S2,65AN

„Der Tank unterliegt der Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.20 ADR“
„Verwendung wie SGAH“

4.3

Tanks, die nach 2003 gebaut wurden:
ohne Sicherheitsventil am Tank und Vakuumventil ≤ 0,05 Bar

SGAN S1,5AN S2,65AN

Kein Transport von Stoffen, die eine „H“-Codierung erfordern, möglich!

4.4

für äußeren Überdruck von ≥ 0,05 Bar gebaut ohne Sicherheitsventil, mit Vakuumventil ≥ 0,05 Bar

SGAH, S4AH

Hinweis:
Nur für Stoffe der VG II und III.

5.

Tank mit Mindestberechnungsdruck 4 Bar (Chemietanks)



5.1

mit Sicherheitsventil am Tank
mit Vakuumventil < 0,21 Bar

L4BN

Hinweis:
Ohne Vakuumventil mit Flammendurchschlagsicherung oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR)

5.2

Tanks, die vor 2003 gebaut wurden:
ohne Sicherheitsventil
mit Vakuumventil < 0,21 Bar

L4BN

„Der Tank unterliegt der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.3.20 ADR“
„Verwendung wie L4BH“


Hinweis:
Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR)

5.3

Tanks, die nach 2003 gebaut wurden:
ohne Sicherheitsventil
mit Vakuumventil < 0,21 Bar

L4BN

Kein Transport von Stoffen, die eine „H“-Codierung erfordern, möglich!


Hinweis:
Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR)

5.4

ohne Sicherheitsventil mit Vakuumventil ≥ 0,21 Bar

L4BH

Hinweis:
Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR)

5.5

mit Sicherheitsventil und Berstscheibe mit Druckmesser zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil und
Vakuumventil ≥ 0,21 Bar

L4BH

Hinweis:
Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3/6.8.2.2.10 ADR)

5.6

ohne Sicherheitsventil, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von
≥ 0,4 Bar standhalten

L4BH


5.7

mit Sicherheitsventil und Berstscheibe mit Druckmesser zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil,
die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von ≥ 0,4 Bar standhalten

L4BH

Hinweis:
Sicherheitsventil, Berstscheibe, Druckmesser nach Absatz 6.8.2.2.10 ADR

6.

Saug-Druck-Tanks für Abfälle



6.1

nach ehemaliger Ausnahme Nr. 63 in Verbindung mit TRT 011
ohne Sicherheitsventil, Berstscheibe oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen am Tank

L4BH

„Ausnahme 22 GGAV“
„Saug-Druck-Tank für Abfälle“

6.2

nach ehemaliger Ausnahme Nr. 63 in Verbindung mit TRT 011 mit Sicherheitsventil und Berstscheibe mit Druckmesser zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil nachgerüstet

L4BH

„Saug-Druck-Tank für Abfälle“

6.3

Saug-Druck-Tanks für Abfälle, die nach dem 1.1.1999 gem. Anhang B.1e gebaut worden sind, mit Sicherheitsventil und vorgeschalteter Berstscheibe

L4AH

„Saug-Druck-Tank für Abfälle“


Bemerkung:
Ab 1.1.2003 gilt nach Unterabschnitt 4.5.1.1 ADR:
„Verwendung auch für die Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 ADR der Tankcode L4BH zugeordnet ist“

6.4

Saug-Druck-Tanks für Abfälle, die nach dem 1.1.1999 gem. Kap. 6.10 ADR gebaut worden sind, mit drei unabhängigen Verschlüssen (z. B. innere und äußere Absperreinrichtung und Schraubkappe)

L4BH

„Saug-Druck-Tank für Abfälle“

6.5

Saug-Druck-Tanks für Abfälle, die nach dem 1.1.1999 gem. Kap. 6.10 ADR mit zwei unabhängigen Verschlüssen (z. B. äußere Absperreinrichtung und Schraubkappe) gebaut worden sind

L4AH

„Saug-Druck-Tank für Abfälle“


Bemerkung:
Ab 1.1.2003 gilt nach Unterabschnitt 4.5.1.1 ADR: „Verwendung auch für die Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 ADR der Tankcode L4BH zugeordnet ist

7.

Tanks aus Kunststoffen



7.1

Tank aus glasfaserverstärktem Kunststoff
nach ehemaliger Ausnahme 26 (jetzt Ausnahme 9)

Codierung nach Abschnitt 4.3.4 ADR

„Verwendung nach Ausnahme 9 GGAV, nur im innerstaatlichen Verkehr“


Bemerkung:
Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit der Ausnahme 26 (jetzt
9) durch Zulassungsbehörde an das gültige ADR anpassen lassen und beifügen

7.2

Tanks aus verstärkten Kunststoffen nach Anhang B.1c ADR

Codierung nach Abschnitt 4.3.4 ADR

„Tank unterliegt der Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.40 ADR 2009“


Bemerkung:
Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit der Ausnahme 26 (jetzt 9) durch Zulassungsbehörde an das gültige ADR anpassen lassen und beifügen

7.3

Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK-Tanks) nach Kapitel 6.13 ADR

Codierung nach Abschnitt 4.3.4 ADR

Bemerkung:
Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit der Ausnahme 26 (jetzt 9) durch Zulassungsbehörde an das gültige ADR anpassen lassen und beifügen



1)
Tanks, die im grenzüberschreitenden Verkehr betrieben werden und alle Tanks, die nach dem 31.12.2001 in Verkehr gebracht wurden, müssen mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet sein. Codierung LGBF.
1)
Tanks, die im grenzüberschreitenden Verkehr betrieben werden und alle Tanks, die nach dem 31.12.2001 in Verkehr gebracht wurden, müssen mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet sein. Codierung LGBF.