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Auslandsumzugskostenverordnung (AUV); hier: Hinweise und Erläuterungen des AA zur AUV

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Auswärtiges Amt


Gz.: 113-4-134.00

Berlin, 30. Oktober 2006

RES 134-16






An alle Auslandsvertretungen





An alle Arbeitseinheiten im Hause





An das Deutsche Archäologische Institut in Berlin





Betr.:

Auslandsumzugskostenverordnung (AUV)

hier: Hinweise und Erläuterungen des AA zur AUV

Bezug:

RE vom 21.01.2003, Gz.: 112-RL-134.00 (RES 134-16)


- wird durch diesen RE ersetzt -

Anlg.:

- 1 - Anwendungshinweise zur Durchführung der AUV

- 2 - Verordnungstext mit Erläuterungen

Adressatenkreis:

Ausland: Alle entsandten Beschäftigten und deutschen Ortskräfte


Zentrale: Alle Beschäftigten, die der Rotation unterliegen

Berichtspflicht:

entfällt

Wiedervorlage:

entfällt

Verfallsdatum:

01.12.2011





Kurzinhalt



Hiermit werden in aktualisierter Fassung die Anwendungshinweise des Auswärtigen Amts zur Durchführung der Auslandsumzugskostenverordnung sowie der Text der AUV in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003, zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26.05.2005 (BGBl. I S. 1418), mit amtlicher Begründung und Erläuterungen bekannt gegeben.



Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, Runderlasse, Antragsformulare und Merkblätter sowie sonstige im Zusammenhang mit der Umzugskostenvergütung wichtigen Unterlagen sind im Intranet bei Ref. 113 – hier: 113-4 Umzugskosten – eingestellt. Dort finden sich auch die Anlagen zu diesem RE, der unter der Ordnungsnummer 134-16 in die elektronische RES eingestellt wird.



Im Einzelnen:



Die neu gefassten Hinweise in den Anlagen 1 und 2 beziehen sich auf folgende Änderungen der Rechtslage:



-
Durch die Aufhebung des § 12 Abs. 5 BUKG zum 01.01.2005 ist die Möglichkeit, Mietbeiträge zu zahlen (§ 9 Abs. 3 AUV) entfallen.


-
Seit 01.01.2005 werden eingetragene Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes bei der Umzugskostenvergütung berücksichtigt (s. RE vom 17.05.2005, Gz.: 112-134.00).


-
Seit Inkrafttreten des neuen Reisekostengesetzes zum 01.09.2005 gelten für Reisen im Zusammenhang mit einem Auslandsumzug die im Kompendium zum Reisekostenrecht - dort Ziffer I. 3.ff. - erläuterten Neuregelungen (s. RES 134-37).


-
Nach Inkrafttreten des TVöD zum 01.10.2005 gilt bei der Gewährung von Pauschalen und Beiträgen nach §§ 10 bis 13 AUV die unter Punkt I. 2. der Anlage 1 aufgeführte Gegenüberstellung von Besoldungsgruppen und Entgeltgruppen.


-
Mit Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrages für Auslandsumzüge wurde der Geltungsbereich des Vertrages auf Umzüge als Landtransporte innerhalb Europas ohne Deutschland, GUS und Türkei (Anlage 4 des Rahmenvertrages) sowie auf Umzüge auf dem Seeweg von und nach Europa ohne Deutschland, GUS und Türkei (Anlage 5 des Rahmenvertrages) ausgedehnt. Desweiteren wurde die Türkei aus dem Geltungsbereich für Umzüge als Landtransporte innerhalb Europas von und nach Deutschland (Anlage 1 des Rahmenvertrags) herausgenommen (s. RES 134-6).


Die durch die Übertragung der Abrechnungsaufgaben der Reise- und Umzugskosten an das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) mit Wirkung vom 01.07.2005 und Auflösung des Referats 112 zum 30.06.2005 geänderten Zuständigkeiten sind berücksichtigt.




Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Anwendungshinweise zur Durchführung der AUV

Anlage 2: Verordnungstext mit Erläuterungen