Logo jurisLogo Bundesregierung

AA-1-20061030-KF-A002.htm

Zum Hauptdokument : Auslandsumzugskostenverordnung (AUV); hier: Hinweise und Erläuterungen des AA zur AUV





Anlage 2 zu RES 134-16 – Stand: 30.10.2006





§ 1
Allgemeines



(1)
 Die Umzugskostenvergütung bemisst sich bei Auslandsumzügen


1.
nach der Dienststellung, der Besoldungsgruppe, die für den Dienstposten des Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundesumzugskostengesetzes vorgesehen ist, und dem Familienstand des Berechtigten am Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort,


2.
nach der Zahl der Personen im Sinne des § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes und


3.
nach der Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, wenn diese spätestens ein Jahr nach dem Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort bezogen worden ist. Dem Tag des Dienstantritts steht der Tag nach Eintritt des maßgeblichen Ereignisses gemäß § 19 Abs. 1 und 2 gleich. Auf einen vor Ablauf dieser Frist gestellten Antrag kann die Wohnung auch dann berücksichtigt werden, wenn sie wegen Wohnungsmangels oder aus anderen von der obersten Dienstbehörde als zwingend anerkannten Gründen erst später bezogen worden ist.


An die Stelle des Tages des Dienstantritts am neuen Dienstort tritt der Tag der Zusage der Umzugskostenvergütung, wenn er später liegt. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen eine Dienststellung zugrunde legen, die der Berechtigte erst nach dem Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort erlangt. Bei Umzügen vom Ausland in das Inland und bei Umzügen aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst (§ 19) sind abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Dienststellung am Tage der Beendigung des Dienstes am bisherigen Dienstort und die Familienverhältnisse an dem Tage maßgebend, für den zuletzt Auslandsdienstbezüge gewährt worden sind. Die innerhalb eines Zeitraums von 40 Wochen nach dem Einladen des Umzugsgutes geborenen Kinder werden berücksichtigt.


(2)
 Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Besoldungsgruppen bemisst, ist maßgebend


1.
bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn,


2.
bei Berechtigten im Ruhestand, früheren Berechtigten und ihren Hinterbliebenen die Besoldungsgruppe des letzten Dienstpostens des Berechtigten.


(3)
 Soweit für die Umzugskostenvergütung ein vorausgegangener Umzug von Bedeutung ist, wird ein für diesen Umzug entstandener Anspruch auf Umzugskostenvergütung berücksichtigt, selbst wenn er wegen Ablaufs der Frist nach § 14 Abs. 6 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes erloschen ist.


(4)
 Die im Bundesumzugskostengesetz und in dieser Verordnung aufgeführten Bestandteile der Umzugskostenvergütung werden nur dann um einen Kaufkraftausgleich (§§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes) verändert, wenn es ausdrücklich bestimmt ist.


(5)
 Der Antrag auf die Umzugskostenvergütung muss die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen enthalten. Jede Änderung, die die Höhe der Umzugskostenvergütung beeinflusst, hat der Berechtigte unverzüglich anzuzeigen. Die Pauschvergütung (§ 10), der Beitrag zum Beschaffen von klimabedingter Kleidung (§ 11), der Ausstattungsbeitrag (§ 12) und der Einrichtungsbeitrag (§ 13) sind dem Berechtigten unter dem Vorbehalt zu gewähren, dass er zuviel erhaltene Beträge zurückzuzahlen hat, wenn er den Umzug anders als zunächst angegeben durchführt. Entsprechendes gilt für Rabatte, Geld- und Sachzuwendungen sowie für unentgeltliche Leistungen.


Amtliche Begründung zur Vierten Verordnung zur Änderung der AUV – allgemein



Die Änderungsverordnung folgt einer Aufforderung durch den Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, zur Einführung einer einheitlichen Währung im Jahr 2002 für Umzüge von öffentlich Bediensteten im Bereich der Europäischen Union das Umzugskostenrecht zu ändern. Aufgrund der Änderungen werden die Pauschalvergütungen für Umzüge im Bereich der Europäischen Union im Wesentlichen gesenkt. Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen ist allerdings auf eine Differenzierung zwischen Ländern, in denen der Euro gilt, und solchen, in denen er nicht gilt, verzichtet worden.





Amtliche Begründung zu § 1 AUV



Absatz 1

... der Kreis der Berechtigten entspricht dem in §§ 1 und 6 Abs. 3 BUKG festgelegten Personenkreis; zu ihm gehören auch Familienangehörige des Berechtigten, die von ihm bisher betreut wurden; zusätzlich wird der sog. "nasciturus" berücksichtigt. Der Begriff "Wohnung" ersetzt den des "Hausstandes".



Absatz 5

... dass vermögenswerte Leistungen, die dem Berechtigten im Zusammenhang mit der Durchführung des Umzugs von dritter Seite gewährt wurden, von der Umzugskostenvergütung abzuziehen sind.





zu § 1 AUV

Absatz 1

1.1.1
Für alle Umzugsauslagen gilt der allgemeine Sparsamkeitsgrundsatz. Ausgaben dürfen gemäß § 34 Abs. 2 BHO nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Notwendige Auslagen sind durch Belege nachzuweisen (Belegpflicht nach § 75 BHO). Die Belege sind grundsätzlich im Original, ersatzweise in Kopie (wenn möglich beglaubigt) vorzulegen (§ 58 RRO).


1.1.2
Der Berechtigte ist verpflichtet, den Umzug so sparsam wie möglich durchzuführen. Der Sorgfaltsmaßstab und die Pflichten des Beamten ergeben sich aus dem Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn (Art. 33 Abs. 4, 5 GG, § 2 Abs. 1 BRRG, § 2 Abs. 1 BBG). Deshalb ist ein Umzug, dessen Kosten der Dienstherr zu erstatten hat, so sparsam wie möglich durchzuführen, s. auch § 2 Abs. 5 Satz 1 AUV. (VG Berlin vom 15.08.96 - VG 7 A 355.95) - Vermeidbare Auslagen sind nicht erstattungsfähig.


1.1.3
Die Höhe der Umzugskostenvergütung (UKV) bemisst sich bei Auslandsumzügen u. a. nach:
-
der Dienststellung, bzw. der Besoldungsgruppe, die für den neuen Dienstposten des Berechtigten i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 BUKG für die Dauer der jeweiligen Auslandsverwendung vorgesehen ist. Soweit die vorgesehene Besoldungsgruppe von der bisherigen abweicht, muss dies schriftlich durch das zuständige Personalreferat bestätigt sein,
-
dem Familienstand am Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort,
-
der Zahl der auch am neuen Dienstort zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen i. S. des § 6 Abs. 3 BUKG. Gem. § 10 Abs. 2 AUV werden Kinder auch dann berücksichtigt, wenn sie keine Umzugsreise durchführen, aber der Berechtigte für diese Kinder Auslandskinderzuschlag erhält, sowie bei ermäßigtem Auslandskinderzuschlag für die im Inland verbleibenden Kinder,
-
der Wohnung, i.S.d. § 10 Abs. 3 BUKG, wenn diese spätestens ein Jahr nach dem Tag des Dienstantritts oder nach Eintritt in den Ruhestand bzw. in die Freistellungsphase der Altersteilzeit bezogen worden ist. Fristverlängerung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 AUV kann vom personalführenden Referat nur dann gewährt werden, wenn der Verlängerungsantrag vor Fristablauf gestellt worden ist und Umzugshinderungsgründe anerkannt worden sind.


1.1.4
Bei Rückumzügen ins Inland sowie beim Ausscheiden aus dem Dienst im Ausland sind die Dienststellung am Tage der Beendigung des Dienstes und die Familienverhältnisse an dem Tage maßgebend, für den zuletzt Auslandsdienstbezüge gezahlt worden sind.


1.1.5
Kinder, die innerhalb von 40 Wochen nach dem Tag des Einladens des Umzugsgutes geboren werden, sind umzugskostenrechtlich berücksichtigungsfähig. Für sie werden die Pauschvergütung gem. § 10 Abs. 2 AUV und, falls zutreffend, die Beiträge gem. §§ 11 und 12 AUV gewährt. Bei Umzügen vom Inland in das Ausland oder im Ausland kann eine erforderlich werdende Babyausstattung auf amtliche Mittel befördert werden. Hierfür ist zunächst der Anspruch auf Kinderreisebeihilfe (für AA: RES 131-33) in Anspruch zu nehmen.


Für die übersteigenden, nicht über die Kinderreisebeihilfe abrechenbaren Auslagen werden die notwendigen Beförderungsauslagen im Kostenrahmen vom letzten Inlandsdienstort zum Auslandsdienstort erstattet. Der Lieferauftrag für die Babyausstattung muss nachweislich innerhalb von drei Monaten nach Geburt des Kindes erteilt worden sein.


Bei einer erneuten Versetzung ist die Volumensbegrenzung nach § 2 Abs. 2 AUV zu beachten.


Absatz 5
1.5.1
Anspruchsvoraussetzung ist die schriftlich erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV) (§ 2 Abs. 1 BUKG).


1.5.2
UKV wird nur auf schriftlichen Antrag und grundsätzlich erst nach Beendigung des Umzugs gezahlt. Hiervon abweichend entsteht gemäß § 14 Abs. 4 BUKG der Anspruch auf
-
Pauschvergütung (§ 10 AUV)
-
Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung (§ 11 AUV)
-
Ausstattungsbeitrag (§ 12 AUV)
-
Einrichtungsbeitrag für Leiter und Ständige Vertreter im Ausland (§ 13 AUV)
bereits zu dem Zeitpunkt, an dem der Erlass mit der schriftlich erteilten Umzugskostenzusage ausgehändigt worden ist.


1.5.3
Der grüne Umzugsfragebogen ist der Antrag auf Zahlung der pauschalierten Beträge nach den §§ 10 bis 13 AUV und wird nach Erhalt der schriftlichen Umzugskostenzusage vollständig ausgefüllt und unterschrieben der Umzugskostenstelle auf dem Dienstweg in doppelter Ausfertigung vorgelegt.


1.5.4
Dem grünen Umzugsfragebogen sollen folgende Unterlagen beigefügt werden (ggf. können Unterlagen auch nachgereicht werden):
-
Inventar- bzw. Raumeinheitenliste nach Anlg. 1 RLAU,
-
Kopie des Kfz-Scheins bzw. der Zulassungspapiere für das zu transportierende Personenkraftfahrzeug, bei neuem Kfz zusätzlich eine Kopie der Kaufrechnung,
-
Kopie der Hausratversicherungspolice, sofern eine solche besteht und des letzten Zahlungsbelegs über die bezahlte Versicherungsprämie (Nr. 1.2.3 RLTV) oder eine aufaddierte Einzelwertaufstellung (Nr. 1.2.2 RLTV),
-
mindestens zwei Speditionsangebote oder ein Rahmenvertragsangebot mit der Erklärung nach Nr. 7 RLAU.


1.5.5
Die Beträge nach den §§ 10 bis 13 AUV werden bis zur endgültigen Festsetzung zunächst unter Vorbehalt gezahlt. Nach Bezug der Wohnung am neuen Dienstort, spätestens ein Jahr nach Dienstantritt, ist der Antrag auf endgültige Festsetzung der Pauschalen nach den §§ 10 bis 13 AUV der Umzugskostenstelle vorzulegen.


1.5.6
Alle Erstattungsanträge müssen genau spezifiziert innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren (§ 14 Abs. 6 BUKG) gestellt worden sein. Die Frist beginnt am Tage nach Beendigung des Umzugs. Der Umzug gilt als beendet, wenn das Umzugsgut vollständig in die neue Wohnung eingebracht ist, bei getrenntem Versenden, wenn der überwiegende Teil in die Wohnung eingebracht ist.


Nach Fristablauf eingegangene Anträge können nicht mehr anerkannt werden. Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind ausgeschlossen (§ 32 Abs. 5 VwVfG).


1.5.7
Alle Anträge sind auf dem Dienstweg über die Auslandsvertretung vorzulegen.


Fremdwährungen sind umzurechnen.


§ 2
Beförderungsauslagen



(1)
 Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes (Beförderungsauslagen) von der bisherigen zur neuen Wohnung am neuen Dienstort oder im übrigen Einzugsgebiet werden erstattet. Zu den Beförderungsauslagen gehören auch die Kosten für das Ein- und Auspacken, Montage- und Installationsarbeiten für die üblichen Haushaltsgeräte, Zwischenlagerung im Sinne des Absatzes 6, Transportversicherung sowie durch den Transport bedingte Gebühren und Abgaben.


(2)
 Für den Berechtigten und eine andere auch am neuen Dienstort mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person im Sinne des § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes werden Beförderungsauslagen für ein Umzugsvolumen von bis zu 130 cbm erstattet. Für jede weitere auch am neuen Dienstort mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende Person erhöht sich das erstattungsfähige Volumen um je 10 cbm. Bei Leitern von Auslandsvertretungen und deren Ständigen Vertretern kann in begründeten Einzelfällen die oberste Dienstbehörde Ausnahmen genehmigen. Beim Umzug können außerdem höchstens zwei Personenkraftfahrzeuge berücksichtigt werden. Diese bleiben bei der Berechnung des Volumens nach Satz 1 und 2 außer Betracht.


(3)
 Die oberste Dienstbehörde kann das erstattungsfähige Beförderungsvolumen einschränken, wenn dem Berechtigten eine voll oder teilweise ausgestattete Dienstwohnung zugewiesen wird. Besteht die Residenz des Leiters einer Auslandsvertretung aus einem Repräsentationsteil und einem gesonderten privaten Wohnungsteil, so gilt nur letzterer als Wohnung im Sinne des Satzes 1.


(4)
 § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes gilt mit folgenden Abweichungen:


1.
Kosten für die Mitnahme eines zweiten Personenkraftfahrzeugs mit bis zu 1,8 l Hubraum und einem Volumen von höchstens 11 cbm werden nur berücksichtigt, wenn zum Haushalt mehr als eine Person gehört. Innerhalb Europas mit Ausnahme der Russischen Föderation, der Ukraine, Weißrusslands, Maltas, Zyperns und Islands werden bis zur Höhe der Beförderungsauslagen die Kosten für die Selbstüberführung eines zweiten Personenkraftfahrzeugs nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Zolleingangsabgaben werden nur erstattet, soweit die Mitnahme eines zweiten Personenkraftfahrzeugs notwendig ist.


2.
Bei Umzügen vom Inland in das Ausland und im Ausland gehören zum Umzugsgut auch Einrichtungsgegenstände und Personenkraftfahrzeuge, für die der Berechtigte innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug der neuen Wohnung den Lieferauftrag erteilt hat; Absatz 5 bleibt unberührt.


3.
Die notwendigen Transportkosten für bis zu zwei Haustiere werden berücksichtigt, soweit sie in der Wohnung gehalten werden. Kosten, die über die Transportkosten hinausgehen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für Transportbehältnisse, Impfungen, Tierheime, Quarantäne und ähnliches.


(5)
 Der Umzug ist so sparsam wie möglich durchzuführen. Wird das Umzugsgut getrennt versandt, ohne dass die oberste Dienstbehörde die Gründe dafür als zwingend anerkennt, werden höchstens die Beförderungsauslagen erstattet, die bei ungetrenntem Versand von der bisherigen zu einer Wohnung am neuen Dienstort oder im übrigen Einzugsgebiet entstanden wären. Wird bei einem Umzug vom Ausland in das Inland das Umzugsgut nach einem anderen inländischen Ort als dem neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet befördert, werden höchstens die Beförderungsauslagen erstattet, die bei der Beförderung an den neuen Dienstort entstanden wären.


(6)
 Die notwendigen Auslagen für das Zwischenlagern des Umzugsgutes einschließlich der Lagerversicherung zwischen dem Tage der Räumung der bisherigen Wohnung und dem Tage des Bezuges der neuen Wohnung werden erstattet, soweit der Berechtigte diese nicht zu vertreten hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Berechtigte vorübergehend keine angemessene Leerraumwohnung am neuen Dienstort beziehen kann.


(7)
 Zur Ermittlung des Umfangs des Umzugsgutes kann der Dienstherr eine amtliche Vermessung fordern.




Amtliche Begründung zu § 2 AUV



Absatz 1

Satz 2 enthält eine Definition der wesentlichen Bestandteile der Beförderungsauslagen.



Absatz 3

beschränkt das Beförderungsvolumen bei ausgestatteter Dienstwohnung, wobei der amtliche Empfangsteil der Residenz unberücksichtigt bleibt.



Absatz 4

Nr. 1, Sätze 1 und 2 konkretisieren die Voraussetzung für die Erstattung der Kosten der Mitnahme eines zweiten Personenkraftfahrzeugs an den neuen Dienstort und beinhalten insoweit eine Bindung des - nach bisherigem Recht - freien Ermessens. Bisher konnte der Transport eines Zweitwagens nur dann auf amtliche Mittel übernommen werden, wenn der Ehegatte mit umzog. Diese Regelung wurde den Bedürfnissen von alleinstehenden Berechtigten mit Kindern oder unterhaltsbedürftigen Angehörigen nicht gerecht. Für Personenkraftfahrzeuge mit mehr als 1,8 l Hubraum werden keine Zolleingangsabgaben erstattet. Außerdem sind innerhalb Europas - mit Ausnahme weniger namentlich aufgeführter Länder - lediglich die notwendigen Kosten für die Überführung auf eigener Achse, d.h. i.d.R. in Verbindung mit der Umzugsreise, erstattungsfähig. Eine Reise zur Abholung des Zweitwagens vor der Überführung wird nicht erstattet. Nr. 3 beschränkt die Neufassung des § 6 Abs. 3 Satz 1 BUKG auf in der Wohnung gehaltene Haustiere. Aus fiskalischen Gründen werden nur die Transportkosten berücksichtigt.



Absatz 5

... Orte im Einzugsbereich des neuen Dienstortes sind keine "anderen " Orte i.S. der Vorschrift.



Absatz 6

Notwendige Zwischenlagerungen für die Dauer der Beförderung des Umzugsgutes zwischen der alten und der neuen Wohnung sind Bestandteil der Beförderungsauslagen. Auf eine anteilige Erstattung dieser Kosten durch den Berechtigten bis zur Höhe der auf der Basis der zukünftigen Miete fiktiv errechneten Mietersparnis wird jedoch verzichtet, weil Anwendungsfälle für diese Vorschrift in der Praxis nicht vorkamen.



Absatz 7

Die Möglichkeit amtlicher Vermessung des gesamten Umzugsgutes oder von gemäß § 2 beförderten oder gem. § 3 zurückgelassenen Teilen des Umzugsgutes dient der zweifelsfreien Ermittlung des tatsächlichen Volumens und damit insbesondere auch der Kostenkontrolle gegenüber den am Umzug beteiligten Unternehmen.





zu § 2 AUV

Absatz 1

2.1.1
Nach dem Sparsamkeitsgrundsatz werden die notwendigen Beförderungsauslagen auf der direkten Strecke von der bisherigen zur neuen Wohnung erstattet. Es ist unerheblich, ob sich die bisherige Wohnung am alten Dienstort befindet oder nicht. Bei Umzügen vom Inland ins Ausland und im Ausland muss die Wohnung am neuen Dienstort oder im übrigen Einzugsgebiet liegen, um einen Erstattungsanspruch zu begründen. Bei Umzügen vom Ausland ins Inland kann gem. § 2 Abs. 5 AUV ganz oder teilweise an einen anderen inländischen Wohnort anstelle des neuen Dienstortes umgezogen werden, allerdings nur im Kostenrahmen eines geschlossenen Transportes vom bisherigen zum neuen Dienstort.


2.1.2
Erstattungsfähig sind im Rahmen des günstigsten Speditionsangebots die Beförderungsauslagen für die bereits in der bisherigen Wohnung vorhandenen Möbel und Einrichtungsgegenstände im folgenden Rahmen: notwendige Kosten für das Ein- und Auspacken, den Ab- und Wiederaufbau, wie z.B. Schrankwand und Einbauküche, Montage- und Installationskosten für die üblichen Haushaltsgeräte, notwendige Zwischenlagerkosten, die weder der Berechtigte noch der Spediteur zu vertreten haben, die Transportversicherungskosten im Rahmen der RLTV (Tz. 2.1.6) und die durch den Transport bedingten einmaligen Gebühren und Abgaben (Tz. 2.4.1.6). Nach Nr. 17.5 Satz 1 RLAU sind bei Umzügen, die nach Rahmenvertrag abgerechnet werden, notwendige Montage- und Installationskosten für das Wiederanschließen der hauswirtschaftlichen Geräte im Rahmenvertragspreis enthalten und nicht zusätzlich erstattungsfähig.


2.1.3
Erläuterungen zur Einholung und Vorlage der Speditionsangebote bei Auslandsumzügen in den durch den am 1. April 2006 in Kraft getretenen Rahmenvertrag erfassten Regionen (Ziff. 2.4. RLAU):


2.1.3.1
Für Umzüge
-
von und nach Deutschland als Landtransporte innerhalb Europas mit Ausnahme der GUS und der Türkei (Anlage 1 des Rahmenvertrags),
-
von und nach Deutschland auf dem Seeweg (ohne USA und Kanada) (Anlage 2 des Rahmenvertrags),
-
zwischen Deutschland und den USA oder Kanada (Anlage 3 des Rahmenvertrags),
-
als Landtransporte innerhalb Europas ohne Deutschland, GUS und Türkei (Anlage 4 des Rahmenvertrags)
-
auf dem Seeweg von und nach Europa ohne Deutschland, GUS und Türkei (Anlage 5 des Rahmenvertrags)


ist Umzugskostenabrechnungsstelle nur noch ein verbindlicher Kostenvoranschlag nach Rahmenvertrag mit Umzugsgutliste und einer entsprechenden Erklärung nach Nr. 7 der RLAU vorzulegen. Der Rahmenvertrag ist auf der Intranetseite von Ref. 113 – hier: 113-4 Umzugskosten abrufbar. Bei Umzügen vom Ausland in das Inland, die nicht aus dem Geltungsbereich des Rahmenvertrages kommen, wird für den Nachlauf ab Eingangs- (Flug-)hafen auf die Vorlage der Umzugsgutliste verzichtet, weil diese bereits im Vorlauf erstellt wurde (Ladeliste).


Mit der Unterschrift auf der Umzugsgutliste bescheinigen sowohl der Spediteur als auch der Berechtigte die Richtigkeit über Art und Umfang des Umzugsguts. Zukäufe, die bei Besichtigung des Umzugsguts durch den Spediteur in der bisherigen Wohnung nicht vorhanden waren, sind gesondert mit Angabe der Raumeinheiten aufzulisten und durch Lieferauftrags- oder Rechnungskopien nachzuweisen, spätestens mit der Vorlage der Speditionsrechnung.


2.1.3.2
Inhalt des Kostenvoranschlags und der Rechnung
Die Gliederung erfolgt – je nach Art und Region des Umzugs - nach der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Verträge für
a)
Vorarbeiten pro Maßeinheit mit Angabe des Volumens – ohne PKW – und Zwischensumme,
b)
Transportentgelt mit Angabe des Volumens für das Umzugsgut einschließlich der Pkws. Für Pkws sind im Kostenvoranschlag zusätzlich Anzahl, Typ, Aufbau und Leergewicht nach dem Fahrzeugschein oder dem vergleichbaren Eigentumsnachweis anzugeben, wobei das Leergewicht in cbm umzurechnen ist (100 kg = 1 cbm),
c)
Nacharbeiten pro Maßeinheit mit Angabe des Volumens – ohne den PKW - und Zwischensumme,
d)
Sonderleistungen, die nach Rahmenvertrag abrechenbar sind,
e)
Sonderleistungen, die auf Wunsch des Berechtigten erfolgen, aber nicht erstattungsfähig sind,
f)
Sonder- oder Teiltransporte,
g)
zusätzliche Belade- und Entladestellen,
h)
Lager- und Unterstellkosten gemäß Rahmenvertragsbestimmungen,
i)
Angabe der Gesamtsumme.


Bei ausgehenden Seetransporten hat der Spediteur zusätzlich mindestens zwei Seefrachtraten, bestätigt durch die jeweilige Vertretung der Linienreederei, mit der benötigten Anzahl und Größe der Container anzugeben. Seefrachten sind vollständig mit allen Zuschlägen anzubieten, um einen Kostenvergleich zu ermöglichen. Im Falle von Luftumzügen sind im Kostenvoranschlag zwei Luftfrachtraten, bestätigt durch die jeweilige Luftfahrtgesellschaft, anzugeben.


2.1.3.3
Der Überprüfung des geschätzten Volumens kommt besondere Bedeutung zu.
Die Umzugskostenabrechnungsstelle ist gehalten, auffallende Volumenangaben genau zu prüfen, insbesondere, wenn sich das Volumen gegenüber dem vorangegangenen Umzug erheblich erhöht hat. Der Bundesrechnungshof hat ebenso wie der Bundesverband Möbelspedition (AMÖ) e.V. zur Beurteilung des Umzugsgutvolumens einen Richtwert genannt. Hiernach entsprechen ohne Einbeziehung eines Kellers 8 qm Wohnfläche durchschnittlich 5 cbm Umzugsgut.


2.1.3.4
 In Zweifelsfällen kann die Umzugskostenabrechnungsstelle den amtlichen Auftrag erteilen, das Umzugsgutvolumen gemäß Ziff. 13 RLAU durch einen vereidigten Sachverständigen schätzen zu lassen. Gemäß Ziff. 2.2 RLAU ist bei amtlicher Vermessung das im Vermessungszertifikat/Sachverständigengutachten festgestellte Volumen der Erstattung zugrunde zu legen. Kosten für das Sachverständigengutachten sind vom Unternehmen zu tragen, falls das amtlich festgestellte Volumen niedriger ist als vom Spediteur angegeben.


2.1.3.5
Durch Kostenprüfungserlass/Festsetzungsbescheid teilt die Umzugskostenabrechnungsstelle dem Berechtigten nach erfolgter Prüfung mit, ob das Angebot den Rahmenvertragsbedingungen entspricht, bzw. welcher Höchstbetrag als erstattungsfähig anerkannt wird. Liegt der Angebotspreis unter den erstattungsfähigen Höchstbeträgen laut Rahmenvertrag, werden die Angebotspreise anerkannt. Sind die Angebotspreise höher als nach Rahmenvertrag, sind höchstens die Beträge, die sich aus den Rahmenverträgen ergeben, erstattungsfähig.


2.1.3.6
Der Berechtigte beauftragt den Spediteur seiner Wahl mit der Durchführung seines Umzugs. Er schließt den erforderlichen Umzugsvertrag selbst mit dem Spediteur ab. Der Berechtigte bleibt für seinen Umzug selbst verantwortlich. Der Spediteur darf nur mit Einwilligung des Umziehenden einen Subunternehmer beauftragen.


2.1.3.7
Die Rahmenvertragsspediteure haben sich verpflichtet, alle Leistungen nach dem wirtschaftlichsten Verfahren zu erbringen und abzurechnen. Die Montage der Möbel sowie das Ein- und Auspacken des Umzugsguts werden laut Rahmenvertrag nach deutschem Standard ausgeführt. Die Rahmenvertragsspediteure haben sich verpflichtet, die fachgerechte Durchführung je nach Art des Umzugs bei Land- oder Seetransport zu gewährleisten.
2.1.3.8
Der Rahmenvertragsspediteur muss seiner Rechnung sämtliche Arbeitsscheine, die Ladeliste, den Frachtbrief, die schriftliche Einverständniserklärung des Umziehenden bei Einschaltung eines Subunternehmers und Rechnungen für nach Beleg abrechenbare Sonderleistungen von Dritten beifügen. Der Berechtigte prüft die Rechnungen, gibt die erforderliche Erklärung nach Ziff. 10 RLAU ab und leitet diese sofort und unmittelbar an die Umzugskostenabrechnungsstelle weiter.


2.1.3.9
Die Zahlungen von Abschlägen richten sich nach Ziff. 9 und 15 RLAU, die Zahlungen der See- oder Luftfracht nach Ziff. 16 RLAU, die Zahlungen der Transportkosten an den Spediteur nach Ziff. 10. und 17. RLAU. Bei Rückumzügen ins Inland kann die Seefracht auch collect in Deutschland berechnet und bezahlt werden.


2.1.3.10
Rechnungen für Unterstellgut werden vom Rahmenvertragsspediteur halbjährlich, frühestens nach Ablauf von drei Monaten erstellt und der Umzugskostenabrechnungsstelle übersandt. Lagermiete für angefangene Monate ist tageweise abzurechnen.


Bei Rechnungen von Spediteuren, die nicht Rahmenvertragspartner sind, ist entsprechend zu verfahren.


2.1.4
Erläuterungen zur Einholung und Vorlage der Speditionsangebote bei Auslandsumzügen, die nicht nach Rahmenvertrag abgerechnet werden:


2.1.4.1
Gemäß RLAU hat der Berechtigte - möglichst umgehend - mindestens zwei rechtlich und wirtschaftlich selbständige (im Ausland örtliche) Spediteure seiner Wahl unabhängig und ohne gegenseitige Kenntnis mit der Besichtigung seines Umzugsgutes und der Abgabe von verbindlichen Kostenvoranschlägen zu beauftragen, es sei denn, die Vertretung begründet im Einzelfall, warum nur ein Kostenvoranschlag vor Ort beigebracht werden kann.


2.1.4.2
 Die Volumenschätzung des Spediteurs darf sich nur auf die bereits vorhandenen Gegenstände beziehen, nicht aber auf evtl. noch zu tätigende Neu- bzw. Zukäufe. Diese sind durch eine Einzelaufstellung mit Volumenangabe und Kopien der Kaufbelege nachzuweisen. Die Abrechnung erfolgt über den im preisgünstigsten Kostenvoranschlag angegebenen Preis pro Maßeinheit/Gewicht.


2.1.4.3
Die Einholung und Vorlage der Kostenvoranschläge erfolgt nach den Nrn. 4 bis 7 RLAU. Kostenvoranschläge sind so früh wie möglich der Umzugskostenabrechnungsstelle vorzulegen, damit die Kostenprüfung rechtzeitig vor Auftragserteilung durch den Berechtigten an den Spediteur seiner Wahl erfolgen kann. Der Berechtigte hat die Besichtigung seines Umzugsgutes durch einen amtlich beauftragten Spediteur oder im Falle einer amtlich geforderten Vermessung nach § 2 Abs. 6 AUV zuzulassen, sofern die Umzugskostenabrechnungsstelle dies für erforderlich hält.


2.1.4.4
 Die Kostenvoranschläge sind nach Nr. 4 ff. RLAU zu erstellen. Neben einem verbindlichen Gesamtpreis müssen die Angebote detaillierte Leistungs- und Kostenangaben enthalten.


Kostenvoranschläge sind wie folgt einzuholen:
a)
Bei Landumzügen einschließlich Fährverkehr für den Transport von Haus zu Haus sowie die Kosten einer evtl. Zwischenlagerung.
b)
Bei See-/Luftumzügen: für den Transport von der Wohnung bis zum Eingangs-(flug)hafen.
c)
Nachlauf für den Transport vom Eingangs(flug)hafen bis zur neuen Wohnung einschließlich der Kosten für eine etwaige transportbedingte Zwischenlagerung. Die Angebote für den Nachlauf sind grundsätzlich am neuen Dienstort einzuholen, ggf. unter Einschaltung der Auslandsvertretung.


Entsprechende Angebote sind auch für Personenkraftfahrzeuge oder für Nach- oder Teilumzüge vorzulegen. Bei Teil- oder Nachumzügen oder nicht nach § 2 Abs. 5 AUV anerkanntem getrennten Versand von Umzugsgut sind außerdem fiktive Kostenvoranschläge für einen fiktiven Gesamttransport auf dem direkten Weg von der bisherigen zur neuen Wohnung am neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet vorzulegen.


2.1.4.5
 Sind für die Montage und Installation der üblichen Haushaltsgeräte nach Nr. 17.5 Satz 2 RLAU Fremdhandwerker erforderlich, können diese Kosten auch dann abgerechnet werden, wenn sie bei Angebotserstellung nicht bekannt waren. Es ist hierbei zu beachten, dass nur Kosten für das Wiederanschließen u.a. von Lampen, Herd, Spüle, Spül- und Waschmaschine, PC, Einbauküche mit technischen Haushaltsgeräten, die nicht zu den üblichen Montageleistungen des Spediteurs gehören, erstattungsfähig sind.


Kosten für Reparaturen und Wartung der wiederanzuschließenden Geräte, Kabel, Stecker usw. können nicht erstattet werden, s. auch Tz. 10.1.1


2.1.4.6
Der Berechtigte hat alle eingeholten Kostenvoranschläge mit der Erklärung nach Nr. 7 RLAU und die Umzugsgutliste der Umzugskostenabrechnungsstelle vorzulegen.


2.1.4.7
 Die Umzugskostenabrechnungsstelle ermittelt das preisgünstigste Angebot bzw. überprüft das Rahmenvertragsangebot und teilt dem Berechtigten in einem Kostenprüfungserlass verbindlich mit, welches Angebot für welche Strecke das preisgünstigste ist bzw. welcher Höchstbetrag nach Nr. 8 RLAU anerkannt wird.


2.1.5
Umzugsgut sind gemäß § 6 Abs. 3 BUKG die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsguts im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten und seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen befinden. Zu den anderen beweglichen Gegenständen zählen ein Motorrad, Segel- oder Motorboot, Gartengeräte, Gartentisch und –stühle, Campingartikel, nicht aber Handelsware, Baumaterialien, u.ä., auch nicht solche Gegenstände, die weder in der bisherigen, noch in der neuen Wohnung genutzt wurden/werden.


2.1.5.1
Für die Angemessenheit anderer beweglicher Gegenstände im Sinne des § 6 Abs. 3 BUKG, wie z.B. Wohnwagenanhänger, Sportboote, Segelflugzeuge ist das Urteil des BVerwG vom 24.3.1987 - 6C 72.84 - entsprechend auch auf Auslandsumzüge anzuwenden. Bewegliche Gegenstände, die nicht in einem auf der Strecke sonst üblichen Transportbehälter befördert werden können und bei Landumzügen einen sonst üblichen Eigentransport mit dem Personenkraftfahrzeug nicht zulassen, sprengen die Grenzen der Angemessenheit. Da es sich bei diesen Gegenständen nicht um Umzugsgut i.S.d. BUKG handelt, scheidet selbst eine anteilmäßige Erstattung von Beförderungsauslagen aus. Angemessene Transportbehälter sind bei Landumzügen gewöhnliche Möbelwagen und bei Überseeumzügen 20' oder 40' Standard-Container.


2.1.5.2
 Bestehen im Gastland besondere Versorgungsschwierigkeiten, gehören zum Umzugsgut auch Vorräte für eine angemessene Vorratshaltung, allerdings nur für den persönlichen Gebrauch des Berechtigten und seiner mit umziehenden Familienangehörigen. Als angemessen gilt eine Vorratshaltung für die Dauer von höchstens sechs Monaten.


2.1.5.3
 Nicht zum Umzugsgut gehören Beiladungen für Dritte, Baumaterialien, Zweitwohnungseinrichtungen oder Handelsware. Beiladungen für Amtsangehörige sind zwar zulässig, müssen aber gesondert angegeben und vom Spediteur in Rechnung gestellt werden. Auch amtliche Beiladungen sind gesondert abzurechnen.


Entsprechende Angaben sind auf der Erklärung gem. Nr. 10 RLAU zu machen.


2.1.5.4
Erbschaftsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung des Berechtigten befindet, zählt nur dann zum Umzugsgut, wenn es bis zum Tage des Einladens des Umzugsgutes geerbt wurde. Der Nachweis ist durch Vorlage des Erbscheins zu führen.


2.1.5.5
 Ein Motorrad des Berechtigten zählt nur volumenmäßig zum Umzugsgut. Ein- und Auspackarbeiten werden nicht erstattet, auch nicht zusätzliche Eingangsabgaben. Hat der Berechtigte aber das ihm zustehende Personenkraftfahrzeugkontingent nicht ausgeschöpft und wird das Motorrad anstelle eines Personenkraftfahrzeugs befördert, können notwendige Zolleingangsabgaben für das Motorrad erstattet werden.


Bei Umzügen, die per Rahmenvertrag abgewickelt werden, ist das Motorrad bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Transportkosten wie ein Pkw zu behandeln. Dies gilt auch für die im Rahmenvertrag festgesetzte Pauschale für das Be- und Entladen.


Der Berechtigte ist verpflichtet, sich vor Vergabe des Beförderungsauftrages über die behördlichen, zoll- und einfuhrrechtlichen Vorschriften des Gastlandes für das Motorrad zu informieren.


2.1.6
Transportversicherung


2.1.6.1
Die Erstattung der Transportversicherungskosten richtet sich bei Auslandsumzügen nach den RLTV (für AA: RES 134-31).
Anschriften der Versicherungsgesellschaften und Maklerfirmen sind in Anl. A der RLTV aufgeführt. Bei der in Anl. B zu den RLTV enthaltenen Beitragstabelle handelt es sich um Prämienhöchstsätze, die bei Auslandsumzügen anerkannt werden.


2.1.6.2
Die anzuerkennende Gesamtversicherungssumme darf den Wert des Umzugsgutes einschließlich des Reisegepäcks nicht überschreiten (Nr. 1.2 RLTV).


2.1.6.3
Versicherung zum Regelwert (Nr. 1.2.1 RLTV):
Ohne Wertnachweis wird eine Versicherungssumme je angefangene 5 cbm Umzugsgut von Euro 4.000,00, bei Leitern von Auslandsvertretungen von Euro 6.000,00 auf der Grundlage des tatsächlich beförderten Volumens anerkannt.


2.1.6.4
Versicherung mit Einzelwertaufstellung (Nr. 1.2.2 RLTV):
Eine Versicherungssumme bis zur doppelten Höhe, d.h. bis zu Euro 8.000,00 bzw. Euro 12.000,00 je angefangene 5 cbm wird anerkannt, wenn eine Einzelwertaufstellung vorgelegt wird, wobei auch hier das tatsächlich beförderte und nachgewiesene Volumen die maximale Höhe der anzuerkennenden Versicherungssumme bestimmt. Die Richtigkeit der Angaben ist dienstlich zu versichern.


2.1.6.5
Versicherung gemäß Hausratversicherung (HRV) (Nr. 1.2.3 RLTV)
Bei Vorlage einer gültigen Hausratversicherungs- und evtl. Spezialversicherungspolice sowie der letzten Beitragsquittung über die bezahlte Versicherungsprämie wird die Versicherungssumme für Umzugsgut und Reisegepäck in der nachgewiesenen Höhe anerkannt. Diese Versicherungssumme kann um den Wert der Zukäufe, der durch Kaufbelege nachzuweisen ist, erhöht werden (s.a. Tz 2.4.2.1.). Wird die Hausratversicherung zur Grundlage der Transportversicherung gemacht, muss die Hausratversicherung bei Abschluss der Transportversicherung in Kraft und der Beitrag bezahlt sein.


2.1.6.6
Für Kunstgegenstände, wertvolle Bilder, Antiquitäten und ähnliches wird eine Zusatzprämie nur dann anerkannt, wenn eine entsprechend gültige Hausrat- oder Spezialversicherung nachgewiesen wird. Gleiches gilt analog für andere bewegliche Gegenstände i.S.d. § 6 Abs. 3 BUKG (s. Tz. 2.1.5 zu § 2 AUV).


2.1.6.7
 Bei Umzügen vom Inland in das Ausland und im Ausland kann die ermittelte Versicherungssumme um die Beförderungsauslagen vom Inland an den neuen Auslandsdienstort erhöht werden, damit im Schadenfall der Transportkostenanteil für die Beschaffung von Ersatzgegenständen aus Deutschland mitversichert ist (Nr.1.2.5 RLTV).


2.1.6.8
Personenkraftfahrzeuge, deren Transport durch ein Speditionsunternehmen erfolgt, werden gesondert versichert. Wegen der Ermittlung des Versicherungswertes für den Pkw wird auf Nr. 7.1.2. der RLTV verwiesen. Bei einer Selbstüberführung werden keine Autohaftpflichtversicherungskosten übernommen, auch nicht anteilmäßig.


2.1.7
Umsatzsteuer


2.1.7.1
Beförderungsauslagen im grenzüberschreitenden - nicht innergemeinschaftlichen - Verkehr sind umsatzsteuerfrei.


Hierzu zählen auch die notwendigen Auslagen für transport- oder umzugsbedingte Zwischenlagerungen von Umzugsgut.


Zur Vermeidung der Steuerpflicht, die bei falscher Auftragserteilung an den Spediteur eintreten kann, ist deshalb folgendes zu beachten:


Als endgültiger Bestimmungsort ist immer der Ort der neuen Wohnung, ersatzweise der neue Dienstort im Vertrag anzugeben. Bei Umzügen vom Inland in das Ausland ist die Zwischenlagerung vor der grenzüberschreitenden Beförderung als unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen und teilt somit das Schicksal der Hauptleistung. Sie bleibt demnach ebenfalls steuerfrei.


Bei Umzügen vom Ausland ins Inland liegt eine grenzüberschreitende Beförderung vor. Die Zwischenlagerung ist auch hier als unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen und umsatzsteuerfrei.


Wird jedoch das Umzugsgut durch Vertrag nur auf das Lager des inländischen Spediteurs genommen und ist es nicht für eine Ausfuhr bestimmt, sind die Lagerkosten umsatzsteuerpflichtig. Das gleiche gilt für Lagerkosten, wenn das Umzugsgut von der Wohnung im Ausland zum inländischen Speditionslager befördert wird und auch hier der Vertrag nicht bis zur Wohnung, sondern nur bis zum Lager des Spediteurs lautet. Da Berechtigte des Auswärtigen Amts gehalten sind, die Aufträge für Auslandsumzüge so zu erteilen, dass die Umsatzsteuerpflicht nicht eintritt, kann Umsatzsteuer auf die Kosten einer notwendigen Zwischenlagerung im Sinne des § 2 Abs. 5 AUV nicht erstattet werden. Wird wegen falscher Auftragserteilung dennoch Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, hat der Berechtigte die Mehrkosten selbst zu tragen.


2.1.7.2
Für Umzüge innerhalb der Europäischen Union gilt seit Einführung des EU-Binnenmarktes zum 01.01.1993 folgende vorläufige Sonderregelung:
Nach Artikel 15 (10) der Richtlinie 77/388/EWG kann bei innergemeinschaftlichen Umzügen der Angehörigen von Auslandsvertretungen im Gastland Umsatzsteuerbefreiung in Betracht kommen, wenn die im Gastland geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen eingehalten sind.


Umzüge von Berechtigten des Auswärtigen Amts vom Inland in ein anderes EU-Mitgliedsland sind nur dann von der deutschen Umsatzsteuer befreit, wenn der Berechtigte bereits bei Beginn des Umzugs Angehöriger der im Gastmitgliedsstaat ansässigen Auslandsvertretung ist und die Voraussetzungen des Gastlandes zur Befreiung von der Umsatzsteuer oder zu deren Erstattung erfüllt. In diesen Fällen hat der Berechtigte dem Spediteur eine Bestätigung über die Umsatzsteuerbefreiung vorzulegen. Ist der Berechtigte bei Umzugsbeginn noch im Inland, unterliegt die innergemeinschaftliche Beförderungsleistung in jedem Fall der deutschen Umsatzsteuer.


Innergemeinschaftliche Umzüge von Angehörigen einer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässigen Auslandsvertretung sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit - und zwar immer dort, wo der Umzug beginnt -, wenn der Gastmitgliedsstaat oder die zur Eigenbestätigung ermächtigte Auslandsvertretung auf Antrag den Sichtvermerk erteilt hat. Jeder Mitgliedsstaat regelt die Voraussetzungen und Beschränkungen für eine Umsatzsteuerbefreiung selbst, so dass innerhalb der EU die Regelungen nicht einheitlich sind.


2.1.7.3
Der Berechtigte ist verpflichtet, eine etwaige Umsatzsteuerbefreiung auf die Speditionsleistung in Anspruch zu nehmen. Hierzu hat sich der Berechtigte mit dem EU-einheitlichen vorläufigen Vordruck "Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer in Anwendung von Artikel 15 (10) der Richtlinie 77/388 EWG" gemäß Anlage 2 über die Auslandsvertretung an die zuständige Behörde des Gastmitgliedsstaates bzw. im Falle der möglichen Eigenbestätigung an den für die Eigenbestätigung ermächtigten Beamten der Auslandsvertretung zu wenden. Wird der Sichtvermerk erteilt, hat der Berechtigte seinem mit der Durchführung des Umzugs beauftragten Spediteur diesen Sichtvermerk vorzulegen. Nur in diesem Fall bleibt der Umzug steuerfrei.


Liegen die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nicht vor, muss der Spediteur in seiner Transportkostenrechnung die Umsatzsteuer offen ausweisen. Es gilt der Steuersatz des EU-Mitgliedsstaates, in dem der Umzug beginnt (Ursprungslandprinzip).


2.1.8
Auftragserteilung


2.1.8.1
Der Berechtigte ist für die Durchführung seines Umzugs selbst verantwortlich. Er schließt die erforderlichen Verträge mit den Spediteuren und den Versicherungsgesellschaften seiner Wahl selbst ab, d. h., Rechtsbeziehungen bestehen nur zwischen ihm (nicht aber dem AA) und den beauftragten Unternehmen. Der Erstattungsanspruch gegenüber dem Auswärtigen Amt bleibt hiervon unberührt.


2.1.8.2
 Der Auftrag an den Spediteur oder die Versicherungsgesellschaft sollte schriftlich erteilt werden unter Hinweis auf die Einhaltung der RLAU, des Rahmenvertrags oder RLTV sowie der Vorgaben im Kostenprüfungserlass. Soll verhindert werden, dass ein Subunternehmer beauftragt wird, muss dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart werden. Die darin enthaltenen Auflagen sind einzuhalten. Infolge Nichtbeachtung entstandene Mehrauslagen sind nicht erstattungsfähig. Auf Nr. 3 RLAU wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.


2.1.8.3
Damit der Spediteur einen Abschlag von bis zu 75% auf seine Spediteurleistung erhalten kann, sobald er schriftlich mitgeteilt und durch Arbeitsschein nachgewiesen hat, wann er das Umzugsgut zur Beförderung übernommen hat, legt der Berechtigte sofort nach der Auftragserteilung die Erklärung und Ermächtigung zur Abschlagszahlung nach Nr. 9 RLAU dem Auswärtigen Amt oder der Zahlstelle der Auslandsvertretung vor. Erfolgt die Auszahlung an den ausländischen Spediteur durch die Zahlstelle, ist dieser außerdem eine Kopie des Kostenprüfungserlasses und des preisgünstigsten Kostenvoranschlags vorzulegen, damit sie den Abschlagsbetrag nach dem preisgünstigsten Angebot ermitteln kann.


2.1.9
Abrechnung


2.1.9.1
Transportkostenrechnungen sind sofort nach Erhalt vom Berechtigten zu überprüfen und mit den dazugehörenden Belegen im Original mit folgenden Unterlagen (soweit noch nicht geschehen) der Umzugskostenabrechnungsstelle vorzulegen:
1.)
Bescheinigung nach Nr. 10 RLAU für jede einzelne Rechnung
2.)
Frachtbrief/Konnossement
-
bei Landumzügen, die einen Frachtbrief nicht zwingend vorschreiben, sind Kopien der Arbeitsscheine und die Umzugsgutliste mit Volumenangabe sowie ggf. die Ladeliste/Packliste beizufügen,
-
bei Seeumzügen, die Seefrachtrechnung mit Bill of Lading gemäß Nr. 16. RLAU,
-
bei Luftumzügen, die Luftfrachtrechnung mit der Airway Bill im Original gemäß Nr. 16. RLAU
3.)
Unterbelege für evtl. Fremdleistungen gemäß Nr. 8.4. RLAU


2.1.9.2
Die Rechnungen werden, soweit alle Abrechnungsunterlagen vollständig vorliegen, nach erfolgter Prüfung unter Beachtung der Nrn. 15., 16. und 17. ff. RLAU unmittelbar vom Auswärtigen Amt oder nach entsprechender Zahlungsermächtigung, von der Zahlstelle der Auslandsvertretung an den Spediteur bezahlt (für AA: RES 134-38).


2.1.9.3
Erstattet werden nach Nr. 17 RLAU nur die Kosten im Rahmen des preisgünstigsten Kostenvoranschlags gemäß Kostenprüfungserlass bzw. nach Rahmenvertragsangebot. Handelt es sich bei dem anzuerkennenden Höchstbetrag um einen Fremdwährungsbetrag, ist der Umrechnungskurs anzuwenden, der sich am ersten Tag des Einladens des Umzuggutes oder – ist dieser unbekannt – Tag der Anweisung des Rechnungsbetrages ergeben hätte.


Leistungen, die im Kostenvoranschlag nicht enthalten sind und Fremdleistungen, die nicht durch Belege nachgewiesen sind, werden nicht erstattet.


2.1.9.4
 Bei Umzügen, die nicht nach den Rahmenverträgen abgerechnet werden, darf eine etwaige, im Kostenvoranschlag angegebene höchstmögliche Fehlerquote nicht zwangsläufig zur vollen Ausnutzung durch den Spediteur und hieraus resultierenden Erhöhung des abzurechnenden Volumens führen. Bei Inanspruchnahme der Fehlerquote und Überschreitung des im Kostenvoranschlag angegebenen Volumens hat der Spediteur im Einvernehmen mit dem Bediensteten glaubhaft schriftlich darzulegen, aus welchem Grund und in welchem Umfang die Erhöhung zustande gekommen ist. Im Zweifelsfall fordert das Auswärtige Amt ein Nachmessen des Umzugguts gemäß § 2 Abs. 7 AUV.


Angebote per Rahmenvertrag sind grundsätzlich Festangebote ohne Fehlerquote.


Absatz 2


2.2.1
Eingeschränktes Beförderungsvolumen


Nach Artikel 3 der 3. Änderungsverordnung zur AUV vom 10.12.1999 gilt die Einschränkung des erstattungsfähigen Umzugsvolumens erstmals bei dem ersten Umzug vom Inland in das Ausland, für den die UKV nach dem 31.12.1999 wirksam zugesagt worden ist. Danach werden für den Berechtigten und eine weitere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende und mit umziehende Person höchstens 130 cbm Umzugsgut anerkannt, für jede weitere 10 cbm.


2.2.2
Beförderung von Pkws siehe Tz. 2.4.1.1 ff.




Absatz 3


2.3
Keine Kommentierung




Absatz 4 Nr. 1 (Personenkraftfahrzeuge)


2.4.1.1
 Bei Auslandsumzügen werden neben dem Umzugsgut nach § 6 Abs. 3 BUKG höchstens zwei Personenkraftfahrzeuge (Pkw) berücksichtigt; das zweite mit einem Hubraum bis zu 1,8 l bzw. 11 cbm Volumen, und zwar nur dann, wenn zum Haushalt mehr als eine Person im Sinne des § 6 Abs. 3 BUKG gehört, die eine Fahrerlaubnis besitzt.


2.4.1.2
Bei Überseeumzügen werden für beide PKW die Beförderungsauslagen im Kostenrahmen des preisgünstigsten Speditionsangebots oder eines Rahmenvertragsangebots von der bisherigen zur neuen Wohnung erstattet. Innerhalb Europas werden die Kosten für den zweiten PKW im Rahmen der Selbstüberführung auf eigener Achse nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet, s.a. Tz. 2.4.1.8.


2.4.1.3
 Transportkosten für Wohnmobile als Erstfahrzeug sind nur insoweit erstattungsfähig, als deren Maße im Vergleich zu den eigentlichen Pkw im Sinne des § 2 Abs. 2 AUV die Beförderung im üblichen Möbelwagen oder einem Standard-Container zulassen.
Wird das Wohnmobil als Zweit-Fahrzeug mitgenommen, sind zusätzlich die Einschränkungen für den zweiten Pkw zu beachten, s. Tz. 2.4.1.1 und 2.4.1.2.


2.4.1.4
Nicht erstattet werden:
a)
Überführungskosten eines Pkws vom Herstellerwerk zum Händler oder zur Generalvertretung, da Besitz oder Eigentum der gekauften Gegenstände erst am vertraglich vereinbarten Auslieferungsort auf den Käufer übergehen und erst dann zum Umzugsgut gehören,
b)
bei Rückkehr ins Inland: eine etwa zu zahlende deutsche Einfuhrumsatzsteuer für Einrichtungsgegenstände und Pkw oder Zollkosten für alkoholische Erzeugnisse oder Tabakwaren (für AA: s. hierzu auch RES 55-20),
c)
Rücktransportkosten für an den neuen Wohnort mitgenommenes, aber dort nicht benötigtes Umzugsgut,
d)
Strafzölle,
e)
die beim Erwerb eines Kraftfahrzeuges zu entrichtende örtliche Mehrwertsteuer.


2.4.1.5
Der Berechtigte ist verpflichtet, die auf amtliche Mittel übernommenen Kosten für den Transport seiner Personenkraftfahrzeuge einschließlich Transportversicherung und etwaiger Eingangsabgaben insoweit zurückzuerstatten, als bei einem Verkauf im Gastland der erzielte Erlös die Anschaffungskosten übersteigt (§ 14 Abs. 7 BUKG).


Anschaffungspreis und Verkaufserlös sind durch Belege nachzuweisen und auf dem Dienstweg vorzulegen. Kauf- und Verkaufsbelege sind mit dem Umrechnungsvermerk der Zahlstelle zu versehen und auf dem Dienstweg vorzulegen. Es gilt der Zahlstellenkurs am Verkaufstag des Fahrzeugs. Der Rückzahlungsbetrag kann auch bei der Zahlstelle der Auslandsvertretung in Landeswährung eingezahlt werden.


2.4.1.6
Transportbedingte Gebühren und Abgaben
Zu den transportbedingten Gebühren und Abgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 AUV gehören evtl. anfallende Zolleingangsabgaben für das Personenkraftfahrzeug sowie auch die bei der Einfuhr zusätzlich erhobenen einmaligen Sondersteuern. Zu den Sondersteuern gehören nicht die wiederkehrenden Verbrauchssteuern, landesübliche Zulassungs- und Registrierungsgebühren.


2.4.1.7
An manchen Auslandsdienstorten gestatten die Gastregierungen die abgabenfreie Einfuhr von nur einem Personenkraftfahrzeug. Der Sparsamkeitsgrundsatz gebietet es, in Einzelfällen, in denen extrem hohe Eingangsabgaben für die Einfuhr eines zweiten Personenkraftfahrzeugs erhoben werden, zu prüfen, ob diese Zolleingangsabgaben dadurch vermieden werden können, dass ein zumutbares Personenkraftfahrzeug auch im Gastland zu einem Preis erworben wird, der den deutschen Verhältnissen entspricht. In diesem Fall werden extrem hohe Zolleingangsabgaben nicht als notwendig anerkannt. Es ist ratsam, sich in diesen Fällen rechtzeitig vor Umzugsbeginn mit dem zuständigen Umzugssachbearbeiter in Verbindung zu setzen.


2.4.1.8
Für den zweiten Pkw gilt folgende Einschränkung: Innerhalb Europas einschließlich des europäischen Teils der Türkei, jedoch ohne die Russische Föderation, die Ukraine, Weißrussland, Armenien, Georgien, Moldawien, Malta, Zypern und Island werden nur die notwendigen Auslagen im Kostenrahmen einer Selbstüberführung nach dem BRKG (d.h. i.d. Regel in Verbindung mit der Umzugsreise) erstattet, wobei im EU-Bereich eine Tagesleistung von 750 km zu Grunde gelegt wird.


2.4.1.9
Eine Reise zur Abholung des Zweitwagens ist nicht erstattungsfähig. Wird der Zweitwagen abweichend von Ziff. 2.4.1.2 außerhalb der Umzugsreise vom alten zum neuen Dienstort selbst überführt, werden notwendige Verpflegungs- und Unterkunftskosten nur gegen Nachweis und nur bis zur Höhe der zustehenden Tage- und Übernachtungsgelder gezahlt.


2.4.1.10
Übersteigt das Zweitfahrzeug die Volumengrenze von 11 cbm, werden bei einem Transport auf dem Land- und/oder Seeweg die Transportkosten anteilmäßig anerkannt. Bei Überschreitung der Hubraumgrenze von 1,8 l werden die Zolleingangsabgaben anteilmäßig in der Höhe erstattet, wie sie bei der Einfuhr eines Fahrzeuges bis 1,8 l Hubraum entstanden wären.


Absatz 4 Nr. 2 (Neuanschaffungen)


2.4.2.1
Zum Umzugsgut zählen bei Umzügen vom Inland in das Ausland und im Ausland auch neue Einrichtungsgegenstände und Personenkraftfahrzeuge, die nachweislich spätestens innerhalb von drei Monaten nach Bezug der neuen Wohnung bestellt worden sind. Hierzu sind die Rechnungen und ggf. die Kaufverträge in Kopie vorzulegen. Für diese Zukäufe werden diejenigen Transportauslagen auf amtliche Mittel übernommen, die bei geschlossenem Versenden mit dem übrigen Umzugsgut entstanden wären (Kostenrahmen).


2.4.2.2
 Transportkostenerstattung für neue Pkw bei Bestellung ab Werk oder über einen Händler oder eine Generalvertretung.
Beim Erwerb eines Pkw, der nicht unter die Einschränkung des § 2 Abs. 4 Nr. 1 AUV fällt, ist - immer im Rahmen der fiktiven Kosten vom alten zum neuen Dienstort - wie folgt zu verfahren:
a)
Falls Kauf direkt ab Werk, sind die günstigsten Beförderungsauslagen ab Werk erstattungsfähig. Ggf. ist ein Angebot des Werkspediteurs vorzulegen.
b)
Falls Kauf vom Händler, aber Auslieferung direkt ab Werk ohne Zwischenstation über den Händler, gilt a) entsprechend.
c)
Falls Kauf und Auslieferung über einen Händler erfolgen, werden lediglich die notwendigen Beförderungsauslagen erstattet, die nach der Auslieferung durch den Händler entstehen, und zwar nur im Kostenrahmen bisheriger – neuer Dienstort.
Auch hier gilt Nr. 2.4.1.5


Absatz 4 Nr. 3 (Haustiere)


2.4.3
Pro Haushalt werden die Transportkosten für bis zu zwei in der Wohnung gehaltene Haustiere (z.B. Hund, Katze) auf Antrag und gegen Kostennachweis von der Reisekostenstelle erstattet. Erstattungsfähig sind ausschließlich die reinen Transportkosten auf dem direkten Weg vom Flughafen/Bahnhof des bisherigen zum Flughafen/Bahnhof des neuen Dienstortes. Dies gilt u.a. auch bei einer im Rahmen der Umzugsreise angeordneten Einweisung in der Zentrale oder der Verbindung der Umzugsreise mit einem bezuschussten Heimaturlaub. Der Anspruch ist – dem umzugskostenrechtlichen Sparsamkeitsgebot folgend – auf die kostengünstigste Transportmöglichkeit beschränkt. Bei zustehender Flugzeugbenutzung ist dies der billigste Tarif für unbegleitetes Fluggepäck oder, falls günstiger, Übergepäck. Auf diesen Kostenvergleich kann nur dann verzichtet werden, wenn Einfuhrbestimmungen des Gastlandes für Tiertransporte ausschließlich eine dieser beiden Möglichkeiten zulassen. Dies wäre dann von der Auslandsvertretung zu bestätigen. Da der Transport von Nagetieren in der Kabine ausgeschlossen ist, ist deren Mitnahme ausschließlich als unbegleitetes Reisegepäck möglich und damit in jedem Fall als solches erstattungsfähig. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass veterinärärztliche Vorschriften einen von der direkten Reisestrecke abweichenden Transport erfordern, können nicht übernommen werden. Über die vorgenannten Transportkosten hinausgehende Kosten können, auch unter dem Gesichtspunkt, dass sie versetzungsbedingt anfallen, ebenfalls nicht auf amtliche Mittel übernommen werden. Dies gilt z.B. für die Anschaffungskosten von Transportbehältnissen, Impf- und Quarantänekosten, Kosten für Tierfutter, notwendige Unterbringungskosten in einem Tierheim, Transportkosten vom bzw. zum Flughafen/Bahnhof oder sonstige Speditionsauslagen. Bei der Mitnahme des/der Haustiere/s im privateigenen Personenkraftwagen kann keine Mitnahmeentschädigung gewährt werden.


Absatz 5 (Nach- und Teilumzüge)


2.5.1
Wird das Umzugsgut zeitlich getrennt versandt, ohne dass die Umzugskostenstelle vorher die Gründe hierfür als zwingend notwendig anerkannt hat, werden höchstens die Beförderungsauslagen erstattet, die bei ungetrenntem Versand von der bisherigen zur neuen Wohnung entstanden wären. Neben dienstlichen Gründen sind auch zwingende Umzugshinderungsgründe i.S. des § 12 Abs. 3 BUKG anzuerkennen, die die höheren Kosten eines getrennten Versands rechtfertigen.


2.5.2
 Wird das Umzugsgut bei einem Umzug vom Ausland ins Inland nach einem anderen inländischen Ort als dem neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet befördert, werden höchstens die Auslagen erstattet, die bei der Beförderung vom bisherigen zum neuen Dienstort entstanden wären (fiktiver Kostenrahmen). Diese Regelung ist auf die Besonderheiten der Soldaten mit nur kurzer Verweildauer an verschiedenen Standorten zurückzuführen.


2.5.3
 Wird das Umzugsgut bei einem Umzug vom Inland in das Ausland oder im Ausland nach einem anderen Ort als den neuen Dienstort befördert, können Beförderungsauslagen hierfür nicht erstattet werden, und zwar von Anfang an nicht und auch nicht im Kostenvergleich.


2.5.4
 Bei Eintritt in den Ruhestand mit UKV-Zusage nach einem frei gewählten Ort hat sich der Berechtigte für einen Ruhestandsort zu entscheiden, an den die Beförderungsauslagen für sein Umzugsgut erstattet werden sollen. Dies gilt auch bei einem Umzug vom Ausland in das Inland. Nr. 2.5.1 und 2.5.2 sind hier nicht analog anwendbar.


Absatz 6 (Zwischenlagerung)


2.6.1
Auslagen für das Zwischenlagern des Umzugsgutes - gilt nicht für Neukäufe, die auf Abruf beim Spediteur angeliefert werden können - zwischen dem Tag der Räumung der bisherigen und dem Bezug der neuen Wohnung werden nur erstattet, wenn weder der Berechtigte, noch der Spediteur die Lagerung zu vertreten haben. Bei Wohnungsmangel am neuen Dienstort hat sich der Berechtigte nachweislich fortwährend um eine Wohnung zu bemühen.


2.6.2
 Der Berechtigte hat die Notwendigkeit der Zwischenlagerung schriftlich zu begründen. Im Ausland muss die Begründung von der Auslandsvertretung bestätigt sein.


Absatz 7 (amtliche Vermessung)


2.7.1
Die Umzugskostenabrechnungsstelle bestimmt generell oder im Einzelfall, ob eine amtliche Vermessung des Umzugsguts vorzunehmen ist. Diese kann auch ohne Zustimmung des Berechtigten angeordnet werden.




§ 3
Lagern und Unterstellen von Umzugsgut



(1)
 Übernimmt der Dienstherr ganz oder teilweise die Ausstattung der neuen Wohnung, werden dem Berechtigten die notwendigen Auslagen für das Verpacken, Versichern und Unterstellen des aus der bisherigen Wohnung nicht mitgenommenen Umzugsgutes erstattet. Daneben werden die notwendigen Auslagen für das Befördern zum Unterstellort, höchstens jedoch bis zum Sitz der obersten Dienstbehörde, oder bis zu einem anderen Ort im Inland mit unentgeltlicher Unterstellmöglichkeit erstattet. Wird das Umzugsgut bei einem späteren Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, in eine nicht oder nur teilweise ausgestattete Wohnung wieder herangezogen, werden die dadurch entstandenen Beförderungsauslagen erstattet. Hat der Berechtigte nach einer Auslandsverwendung mit ausgestatteter Dienstwohnung bei einem folgenden Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung für Einrichtungsgegenstände innerhalb der Frist des § 2 Abs. 4 Nr. 2 den Lieferauftrag erteilt, um mit diesen Einrichtungsgegenständen eine nicht ausgestattete Wohnung am neuen Dienstort beziehen zu können, werden die Beförderungsauslagen ebenfalls erstattet. Dies gilt auch für Heiratsgut nach § 15 Abs. 1.


(2)
 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Mitnahme des Umzugsgutes an den neuen Dienstort aus klimatischen, sicherheitsmäßigen oder anderen besonderen Gründen nicht zumutbar ist, oder wenn während der Dauer der Verwendung an diesem Ort keine Möglichkeit besteht, eine Leerraumwohnung zu mieten, in der das Umzugsgut untergebracht werden kann.


(3)
 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei einem Umzug vom Inland in das Ausland auf Grund der Beschränkung des Transportvolumens in § 2 ein Teil des Umzugsgutes nicht mitgeführt werden kann, mit der Maßgabe, dass dieses Umzugsgut erst wieder bei dem nächsten Umzug in das Inland hinzugezogen werden kann.




Amtliche Begründung zu § 3 AUV:



Absatz 1

...Die Sätze 4 und 5 dienen der Klarstellung bei Umzügen aus einer volleingerichteten Dienstwohnung.



Absatz 2

...Zusätzlich zu den bisher anerkannten besonderen Gründen werden auch die Sicherheitslage sowie die Größe der Wohnung im Ausland berücksichtigt.





zu § 3 AUV



3.0.1
 Das Umzugskostenrecht geht vom Grundsatz aus, dass bei jedem Umzug, für den die volle UKV zugesagt wurde, das gesamte Umzugsgut in den Grenzen des § 2 Abs. 2 AUV vom bisherigen zum neuen Dienstort mitgenommen wird. Die hierfür notwendigen Beförderungs- und Transportversicherungsauslagen werden auf amtliche Mittel übernommen. Wird Umzugsgut aus privaten Überlegungen nicht mitgenommen oder an einen anderen Ort als den neuen Wohnort (Dienstort) transportiert, werden grundsätzlich keine Auslagen erstattet.


3.0.2
Von diesem Grundsatz kann bei Auslandsumzügen nur unter den in § 3 AUV genannten Gründen abgewichen werden. Auslagen für das Unterstellen von Umzugsgut für die Dauer der Verwendung am Auslandsdienstort sind nur unter diesen Voraussetzungen erstattungsfähig. Bei erneuter Versetzung ist die Notwendigkeit der Unterstellung neu zu begründen und von der Umzugskostenabrechnungsstelle genehmigen zu lassen.


3.0.3
In den Fällen, in denen Umzugsgut auf amtliche Mittel untergestellt werden soll, ist eine ausführliche Begründung mit Inventarliste und Volumenangabe des unterzustellenden Umzugsgutes rechtzeitig vor Umzugsbeginn der Umzugskostenabrechnungsstelle zur Prüfung vorzulegen.


Absatz 1
3.1.1
Steht am neuen ausländischen Dienstort eine amtlich voll oder teilweise ausgestattete Dienstwohnung zur Verfügung, werden die notwendigen Auslagen für das Befördern des Unterstellgutes zum inländischen Speditionslager - höchstens bis zum Sitz des Auswärtigen Amts - und das Unterstellen erstattet. Wird dennoch mehr Umzugsgut mitgenommen, als sich in der Dienstwohnung unterbringen lässt, können keine Kosten für die Lagerung am Auslandsdienstort oder für den unmittelbaren Rücktransport übernommen werden.


3.1.2
Wird dieses Unterstellgut anlässlich des nächsten Umzugs mit UKV-Zusage wieder herangezogen, werden die Beförderungsauslagen dafür erstattet. Das gleiche gilt auch für neue, innerhalb der in § 2 Abs. 4 Nr. 3 AUV genannten 3-Monats-Frist bestellte Einrichtungsgegenstände, wenn die bisherige Wohnung eine ausgestattete Dienstwohnung war. In diesen Fällen bedarf es keiner fiktiven Vergleichsberechnung vom bisherigen zum neuen Dienstort.


Absatz 2
3.2.1
Das Unterstellen von Umzugsgut kann auch anerkannt werden, wenn Teile des Umzugsgutes aus klimatischen, sicherheitsmäßigen oder anderen auslandsspezifischen Gründen nicht mitgenommen werden können.


3.2.2
Ist es am Auslandsdienstort objektiv unmöglich, innerhalb einer angemessenen Zeit eine ausreichend große Leerraumwohnung anzumieten, in der das gesamte Umzugsgut untergebracht werden kann, können ebenfalls die Lagerkosten übernommen werden. Die objektive Unmöglichkeit muss durch die Auslandsvertretung bestätigt sein. Bei der Beurteilung der objektiven Unmöglichkeit bleibt die im Rahmen der Mietzuschussrichtlinien festgesetzte Mietobergrenze außer Betracht.


Absatz 3
3.3.1
Bei Versetzungen vom Inland ins Ausland können bei Überschreitung der in § 2 Abs. 2 AUV genannten Volumensgrenzen, die nicht mitzunehmenden Teile des Umzugsguts im Inland kostenpflichtig untergestellt werden.


3.3.2
 Beförderungsauslagen zum unentgeltlichen inländischen Unterstellort können anstelle einer kostenpflichtigen Einlagerung bei einer Spedition auf amtliche Mittel übernommen werden. Zu den Beförderungsauslagen zum Unterstellen an einem unentgeltlichen Unterstellort zählen nur die Vorarbeiten, das Transportentgelt und die Einlagerungsgebühr.




§ 4
Reisekosten



(1)
 Die Auslagen für die Umzugsreise von der bisherigen zur neuen Wohnung am neuen Dienstort oder im übrigen Einzugsgebiet werden unter Berücksichtigung der notwendigen Reisedauer wie folgt erstattet:


1.
Der Berechtigte erhält Reisekostenvergütung nach § 7 Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Tage des Einladens und des Ausladens des Umzugsgutes die Tage der Abreise vom bisherigen Wohn- oder Dienstort und der Ankunft am neuen Dienstort treten. Wird die Umzugsreise mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt, wird Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Bundesreisekostengesetzes ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag gewährt.


2.
Für die zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden das Tage-, Übernachtungs- und Schiffstagegeld sowie die Fähr- und Nebenkosten in dem Umfang erstattet wie bei der Umzugsreise des Berechtigten. Für Hausangestellte werden die Kosten höchstens wie bei einer Umzugsreise eines Beamten der Besoldungsgruppe A 6 erstattet; bei Flugreisen sind die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattungsfähig. Bei gemeinsamer Reise der zur häuslichen Gemeinschaft des Umziehenden gehörenden Personen mit dem Berechtigten können für sie die Fahrkosten für einen Umweg erstattet werden, der für den Berechtigten dienstlich angeordnet war, wenn das Verbleiben am bisherigen Dienstort unzumutbar ist; das Gleiche gilt, wenn und soweit Mietzuschuss eingespart wird.


3.
Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Reisegepäcks werden erstattet, höchstens jedoch die Auslagen für
a)
200 kg Reisegepäck für den Berechtigten,
b)
100 kg für seinen Ehegatten oder Lebenspartner und
c)
je 50 kg Reisegepäck für die anderen in Nummern 2 bezeichneten Personen.


Bei Flugreisen werden Auslagen bis zur Höhe der Beförderungskosten für unbegleitetes Luftgepäck im Rahmen der Gewichtsgrenzen des Satzes 1 erstattet. Nach vorheriger Zustimmung durch die oberste Dienstbehörde können die Auslagen für begleitetes Luftgepäck bis zu 50 vom Hundert der Gewichtsgrenzen des Satzes 1 erstattet werden, wenn die Mitnahme als begleitetes Luftgepäck aus Sicherheitsgründen notwendig ist oder wenn die Auslösung in einem zumutbaren Zeitraum nicht gewährleistet ist. Das übrige Reisegepäck kann in den Gewichtsgrenzen des Satzes 1 als Luftfracht oder auf dem Land-/Seeweg versandt werden.


(2)
 Reisekosten werden erstattet:


1.
den Leitern einer Auslandsvertretung und funktionell selbständiger Delegationen des Auswärtigen Amtes für höchstens zwei Hausangestellte,


2.
den übrigen Berechtigten für eine Hausangestellte. Die oberste Dienstbehörde kann auch den übrigen Berechtigten die Reisekosten für zwei Hausangestellte erstatten, wenn dafür besondere Gründe vorliegen und der Berechtigte innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug der endgültigen Wohnung am neuen Dienstort einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 können auch Reisekosten für neu eingestellte Hausangestellte erstattet werden, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Bezug der neuen Wohnung eingetroffen sind; § 14 Abs. 6 Satz 5 des Bundesumzugskostengesetzes gilt entsprechend. Scheidet eine Hausangestellte, für die Reisekosten erstattet worden sind, aus triftigen Gründen aus dem Arbeitsverhältnis aus, kann die oberste Dienstbehörde im Rahmen der nach Satz 1 zugelassenen Zahl von Hausangestellten innerhalb der Frist nach § 14 Abs. 6 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes entstandene Reisekosten für eine Ersatzkraft erstatten. Für Hausangestellte, die im Ausland aus triftigen Gründen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, können Fahrkosten, auch wenn sie nach Ablauf der Frist nach § 14 Abs. 6 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes entstanden sind, erstattet werden, soweit die Hausangestellten gegen den Berechtigen einen Rechtsanspruch darauf haben und die Fahrkosten nicht höher sind als für die Fahrt vom Dienstort zum Sitz der obersten Dienstbehörde.


(3)
 Verbindet der Berechtigte seine Umzugsreise mit einem Urlaub, werden ihm die Auslagen für die Reise zum neuen Dienstort bis zu der Höhe erstattet, in der sie entstanden wären, wenn er unmittelbar vom bisherigen zum neuen Dienstort gereist wäre. Wird der Berechtigte im Anschluss an einen Heimaturlaub an einen anderen Dienstort versetzt oder abgeordnet, erhält er


1.
für die Reise vom bisherigen Dienstort zu dem Sitz der für ihn zuständigen Dienststelle im Inland (Heimaturlaubsreise) und für die Reise von dort zum neuen Dienstort Reisekostenvergütung wie bei einer Umzugsreise,


2.
Erstattung der Auslagen für die Versicherung des Reisegepäcks für die Dauer des Heimaturlaubs, längstens jedoch für die Zeit von der Abreise vom bisherigen Dienstort bis zur Ankunft am neuen Dienstort.


Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Personen entsprechend.


(4)
 Die Auslagen für die Reise einer Person an den neuen Dienstort zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung und für eine Reise einer Person zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden mit der Maßgabe erstattet, dass Tage- und Übernachtungsgeld für höchstens vier Reise- und vier Aufenthaltstage und die Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels gezahlt werden. Ehepartnern sowie zusammenlebenden Berechtigten mit jeweils eigener Zusage der Umzugskostenvergütung, die am neuen Dienstort wieder eine gemeinsame Wohnung suchen oder einrichten, werden die Auslagen für nur eine Wohnungsbesichtigungsreise und gegebenenfalls für eine Vorbereitungsreise erstattet.


(5)
 Vom Tage des Einladens des Umzugsgutes bis zum Tage des Bezugs der Wohnung, bei Abordnungen vom Tage nach Beendigung der Hin- bzw. Rückreise werden, mit Ausnahme der Zeit, für die Auslagen der Umzugsreise erstattet werden, notwendige und nachgewiesene Mehrauslagen für die Unterkunft am alten und neuen Wohnort auf Antrag erstattet, soweit sie einen Eigenanteil in Höhe von 28 vom Hundert der für die Berechnung des Mietzuschusses nach § 57 des Bundesbesoldungsgesetzes maßgeblichen Bezüge übersteigen.


(6)
 Zum Ausgleich von notwendigen Mehrauslagen für Verpflegung der in Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen während des in Abs. 5 genannten Zeitraums wird ohne Vorlage von Einzelnachweisen ein Zuschuss gezahlt, und zwar für die ersten 14 Tage des Aufenthalts
-
am ausländischen Wohn- oder Dienstort in Höhe von 75 vom Hundert des Auslandstagegeldes nach § 3 der Auslandsreisekostenverordnung,
-
am inländischen Wohn- oder Dienstort in Höhe von 75 vom Hundert des Inlandstagegeldes nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes.
Vom 15. Tage an wird der Zuschuss auf 50 vom Hundert des Auslandstage- bzw. des Inlandstagegeldes ermäßigt. Ist die vorübergehende Unterkunft mit einer Kochgelegenheit ausgestattet, wird die Hälfte der nach Satz 1 und 2 maßgeblichen Beträge gezahlt. Handelt es sich bei der vorübergehenden Unterkunft um eine Wohnung mit ausgestatteter Küche oder halten sich die in Satz 1 genannten Personen bei Verwandten auf, steht kein Zuschuss zu.


(7)
 Die Zahlungen nach den Absätzen 5 und 6 werden nicht für die Tage geleistet, an denen der Berechtigte Heimaturlaub oder Urlaub an einem anderen als dem bisherigen oder neuen Wohn- oder Dienstort hat oder Auslandstrennungsgeld oder Leistungen nach der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland erhält.




Amtliche Begründung zu § 4 AUV



Absatz 1

...Nach Nr. 1 erhält der Berechtigte Reisekostenvergütung nach der ARV wie bei einer entsprechenden Dienstreise mit der Maßgabe, dass für den Tag der Abreise und den Tag der Ankunft am neuen Dienstort ggf. jeweils ein volles Tagegeld gewährt wird.
Nr. 2 stellt klar, dass für die Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft mit Ausnahme der Hausangestellten Reisekosten im selben Umfang wie bei der entsprechenden Umzugsreise des Berechtigten erstattet werden. Dies gilt auch für notwendigerweise oder aus Gründen der Kostenersparnis gemeinsam durchgeführte Umwegreisen.



Nach Nr. 3 können unabhängig vom Beförderungsmittel Auslagen für 200 kg Reisegepäck für den Berechtigten, 100 kg für seinen Ehegatten und je 50 kg für die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen erstattet werden. Die Vorschrift soll es dem Berechtigten und seiner Familie erleichtern, ein Minimum an notwendigen persönlichen Gegenständen zu befördern, die gleich nach der Ankunft am neuen Dienstort benötigt werden. Die Gepäck-Höchstmenge kann zusammengerechnet und durch die Zahl der reisenden Personen geteilt werden.



Absatz 2

...mit der Einschränkung, dass Leitern von Auslandsvertretungen Umzugsreisekosten höchstens für zwei Hausangestellte erstattet werden können.



Absatz 4

Diese Regelung für Auslandsumzüge, die die für Inlandsumzüge geltenden Bestimmungen in eingeschränktem Umfang übernimmt, beruht auf der Ermächtigungsnorm des § 14 Abs. 2 Nr. 1 BUKG. Sie trägt dem dienstlichen Bedürfnis und der Fürsorgepflicht nach einer möglichst raschen Durchführung des Umzugs Rechnung. Die Aufenthaltsdauer kann über den angegebenen Zeitraum hinaus verlängert werden, soweit dadurch Reisekosten eingespart werden, etwa durch die sonst nicht mögliche Nutzung eines Sondertarifs.



Absatz 5

...Die Mehrauslagen für eine vorläufige Unterkunft werden gegen Einzelnachweis erstattet; der Eigenanteil wird auf 28 v.H. der für die Berechnung des Mietzuschusses maßgeblichen Inlandsbezüge begrenzt.



Absatz 6

...Umzugsbedingte Mehrauslagen für Verpflegung werden aus Gründen der Verwaltungvereinfachung in pauschalierter Form als Prozentsatz der ARV-Tagegelder unter Berücksichtigung der Personenzahl, der Zeitdauer und der Art der vorläufigen Wohnung gewährt.



Absatz 7

Zweck der Regelung ist es, die Erstattung auf solche Mehrauslagen zu begrenzen, die dienstlich veranlasst sind. Die Ansprüche nach Abs. 5 und 6 bleiben jedoch unberührt, wenn der Berechtigte am alten oder neuen Dienstort Erholungs- oder Sonderurlaub hat.



zu § 4 AUV

Absatz 1 - 3 (Umzugsreise)

4.1.1
Auslagen für die Umzugsreise werden dem Berechtigten und seinen zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen i.S.d. § 6 Abs. 3 BUKG auf der Strecke zwischen der bisherigen und der neuen Wohnung erstattet, wenn die Reise ursächlich und zeitlich mit einem dienstlich veranlassten Wohnsitzwechsel in Verbindung steht.


4.1.2
Aus Fürsorgegründen wird bei Umzugsreisen auch für Kleinkinder – unabhängig vom Alter – ein Flugschein mit Sitzplatzberechtigung erstattet.


(für AA: RES 134-37)


4.1.3
Wenn der Fahrkostenzuschuss für das entsprechende Jahr des dienstlichen Aufenthalts bereits in Anspruch genommen worden ist, besteht im Rahmen der Umzugsreise kein weiterer Anspruch auf Bezuschussung einer Reise an den inländischen Dienstort der für den Berechtigten zuständigen Dienststelle.


Absatz 4 (Wohnungsbesichtigungs-/Umzugsabwicklungsreise)
4.4.1
Die Durchführung einer Reise einer Person zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung (Wohnungsbesichtigungsreise/WBR) vom bisherigen Wohnort zum neuen Dienstort und zurück oder zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung des Umzugs (Umzugsabwicklungsreise/UAR) von der neuen zur alten Wohnung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung.
Fahrten am neuen Dienstort zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung sind ebenso wie Telefonate, Anzeigen etc. durch die Pauschvergütung nach § 10 AUV abgegolten.


Wohnungsbesichtigungsreisen zur eigenen Wohnung / zum eigenen Haus oder zu einer ausgestatteten Dienstwohnung sind von der Erstattung ausgeschlossen.


Ehepartnern sowie Berechtigten mit jeweils eigener Zusage der Umzugskostenvergütung, die am neuen Dienstort eine gemeinsame Wohnung suchen bzw. einrichten, werden die Auslagen für nur eine Wohnungsbesichtigungsreise erstattet. Damit soll aus Kostengründen vermieden werden, dass Berechtigte mit jeweils eigener UKV-Zusage jeweils eine Reise an den neuen gemeinsamen Dienstort unternehmen, obwohl die Wohnung und Einrichtung hierzu den Berechtigten jeweils bekannt war.


Eine Umzugsabwicklungsreise ist eine Reise nach Dienstantritt vom neuen zum alten Dienstort, um den Umzug durchzuführen, und zwar vor Einladen des Umzugguts.


(für AA: RES 134-39)


Absatz 5 (Mehrauslagen für Unterkunft)
4.5.1
Auf Antrag werden notwendige und nachgewiesene Mehrauslagen für Unterkunft am alten und/oder neuen in- und/oder ausländischen Wohn- oder Dienstort (sofern der Wohnort im Einzugsgebiet des Dienstortes liegt)
-
bei einer Versetzung gem. § 3 oder 4 BUKG vom Tag des Einladens bis zum Tag des Ausladens des Umzugsguts in der neuen Wohnung oder
-
bei einer Abordnung vom Tage nach Beendigung der Hin- bis zum Tag vor der
Rückreise gezahlt.


4.5.2
 Mehrauslagen für Unterkunft werden nur erstattet, wenn sie den Eigenanteil von 28 v.H. der für die Berechnung des Mietzuschusses nach § 57 BBesG maßgeblichen Inlandsbezüge übersteigen. Mietzuschusszahlungen sind anzurechnen, d.h. der Beschäftigte ist verpflichtet, zuerst den Mietzuschuss bei der Besoldungsstelle zu beantragen. Bei der Berechnung der Mehrauslagen für Unterkunft ist von den tatsächlich gezahlten Unterkunftskosten (Brutto-Miete, ohne Anteile für Frühstück) auszugehen.


4.5.3
Bei in den Ruhestand tretenden Berechtigten sind für die Berechnung des Eigenanteils die Ruhestandsbezüge heranzuziehen.


4.5.4
Dem Antrag (Anl. 3) sind die Hotelrechnungen in Kopie bzw. für Unterkünfte am ausländischen Dienstort das Original beizufügen.


4.5.5
Zum alten und neuen Wohnort gehören auch Orte im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Buchstabe c) BUKG und Tz. 3.1.4 BUKGVwV).


4.5.6
Für Personen, die zwar nach § 6 Abs. 3 BUKG zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehören, aber selbst nicht an der Umzugsreise teilnehmen (z.B. Kinder, die an einem dritten Ort studieren und den Berechtigten besuchen), sind Mehrauslagen nicht erstattungsfähig.


Absatz 6 (Mehrauslagen für Verpflegung)
4.6.1
Mehraufwendungen für Verpflegung sind am alten und/oder neuen Wohn- oder Dienstort (sofern der Wohnort im Einzugsgebiet des Dienstortes liegt) erstattungsfähig. Die Auslagen während des in Ziff. 4.5.1 genannten Zeitraums werden auf Antrag (Anlage 4) ohne Nachweis gezahlt, wenn der Berechtigte und seine an der Übersiedlung teilnehmenden Familienangehörigen aufgrund der Art der vorübergehenden Unterbringung zwangsläufig höhere Aufwendungen für Verpflegung haben als bei Nutzung der endgültigen Wohnung mit eigener Küche.


4.6.2
Die Berechnung des Verpflegungskostenmehraufwandes richtet sich nach der Personenzahl, der Dauer sowie Art und Ausstattung der vorübergehenden Unterbringung.


-
Bei vorübergehender Unterkunft in einem Hotel, einer Pension oder bei provisorischem Bezug der endgültigen Leeraumwohnung ohne Kochgelegenheit werden für die ersten 14 Tage
-
am neuen ausländischen Wohn- oder Dienstort in Höhe von 75 vom Hundert des Auslandstagegeldes nach § 3 der Auslandsreisekostenverordnung (ARV)
-
am neuen inländischen Wohn- oder Dienstort in Höhe von 75 vom Hundert des Inlandstagegeldes nach § 9 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) berechnet.
-
Ab dem 15. Tage und für alle Tage am bisherigen Wohn- oder Dienstort wird der Zuschuss auf 50 vom Hundert des Auslands- bzw. Inlandstagegeldsatzes ermäßigt.
-
Ist die Unterkunft jedoch mit Kochgelegenheit ausgestattet, werden lediglich 37,5 vom Hundert und ab dem 15. Tag sowie für alle Tage am bisherigen Wohn- oder Dienstort 25 vom Hundert des Auslands- bzw. Inlandstagegeldes nach der ARV/dem BRKG gezahlt.
-
Wohnt der Berechtigte hingegen in einer möblierten Wohnung, bei Verwandten oder Bekannten, oder in einer voll ausgestatteten Wohnung mit Küche, wird kein Verpflegungskostenzuschuss gezahlt.


4.6.3
 Eine Kochgelegenheit ist immer ein Provisorium, z.B. ein Zweiplatten- / -flammenherd, auf dem bestenfalls die Zubereitung von Schnellmahlzeiten möglich ist. Unerheblich ist hierbei, ob die Kochgelegenheit ausreichend mit Kochtöpfen und Geschirr ausgestattet ist.


Absatz 7 (Heimaturlaub, Urlaub, Trennungsgeld)
4.7.1
Mehrauslagen für Unterkunft und/oder Verpflegung werden nicht für die Zeit gewährt, während der
a)
Auslagen für die Umzugs- und/oder Umzugsabwicklungsreise zustehen,
b)
Heimaturlaub oder sonstiger Urlaub an einem anderen als dem alten/neuen Wohn- oder Dienstort gewährt wird,
c)
Dienstreisen durchgeführt oder
d)
Anspruch auf Auslandstrennungsgeld einschließlich des besonderen Auslandstrennungsgeldes nach § 8 Abs. 4 ATGV oder Aufwandsentschädigung nach der "Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland" (AER) vom 15.12.1997 besteht.


4.7.2
Abschläge für Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung werden nicht gewährt.




§ 5
Mietentschädigung



(1)
 Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann, längstens jedoch für sechs Monate, für eine Wohnung im Ausland längstens für neun Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für eine Unterkunft am neuen Dienstort gezahlt werden muss. Mietentschädigung darf nicht für eine Zeit gewährt werden, für die der Berechtigte Leistungen nach der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland erhält. Aufwendungen, durch die Mietentschädigung eingespart wird, und notwendige Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer werden erstattet. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Miete einer Garage.


(2)
 Miete für die endgültige Wohnung am neuen Wohnort, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden muss, während der der Berechtigte die Wohnung noch nicht benutzen kann, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung oder für eine vorübergehend bezogene Unterkunft am neuen Dienstort gezahlt werden muss.


(3)
 Für eine Wohnung oder eine Garage, die anderweitig vermietet oder benutzt werden, wird keine Mietentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 gezahlt. Miete für die bisherige Wohnung im Ausland kann auch ohne Anmietung einer neuen Wohnung für die Zeit erstattet werden, für die der Berechtigte keine Leistungen nach der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland erhält. Die oberste Dienstbehörde kann den im Ausland aus dem Dienst ausgeschiedenen Berechtigten Mietentschädigung nach Absatz 1 auch dann zahlen, wenn sie die Wohnung noch benutzen und keine neue Wohnung gemietet haben. Auf die Mietentschädigung nach Satz 3 sind 18 vom Hundert der Summe aus dem Grundgehalt, dem Familienzuschlag der Stufe 1, der Amts-, Stellen- und Ausgleichszulagen sowie der Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) anzurechnen, auf die Mietentschädigung nach Satz 2 jedoch nur für die Zeit, für die die Kosten der Unterkunft anderweitig vergütet werden.


(4)
 Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, dass Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens sechs Monate verlängern. An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Garage. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird Mietentschädigung nicht gezahlt.


(5)
 Die oberste Dienstbehörde kann die Fristen in den Absätzen 1 und 2 bei einer Mietentschädigung für eine Wohnung im Ausland um höchstens ein Jahr verlängern, wenn dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse erforderlich ist.




Amtliche Begründung zu § 5 AUV



Absatz 1

...Satz 1 stellt klar, dass Mietentschädigung auch für die Zeit der vorläufigen Unterkunft am neuen Dienstort, z.B. im Hotel gewährt wird.



Hinweis: Die Zahlung einer Mietentschädigung ist seit dem 01.01.1998 durch die Gewährung von Leistungen nach der "Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland" ausgeschlossen. Der Hinweis auf die Gewährung von Auslandstrennungsgeld nach der damaligen ATGV ist hinfällig.



Absatz 2

...(sie gilt in entsprechender Anwendung auch für den Bezug einer im Eigentum des Berechtigten stehenden Wohnung).



Absatz 3

Hinweis: Teilmietentschädigung ist mit Inkrafttreten der Änderung des § 5 Abs. 3 AUV mit Wirkung vom 01.01.2000 (siehe auch Nr. 37 des Kommentars zu § 8 BUKG) weggefallen.



Absatz 4

...Berechtigte Mieter und Eigentümer werden beim Auszug aus der bisherigen Wohnung gleichgestellt. Satz 3 entspricht § 8 Abs. 3 Satz 5 BUKG und dient der Klarstellung.





zu § 5 AUV

Absatz 1

5.1.1
Hat der Berechtigte nach Kündigung seines Mietverhältnisses gleichzeitig Miete für die bisherige und für die neue ausländische Wohnung zu zahlen, wird Mietentschädigung für die bisherige Wohnung im Inland bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin, längstens für 6 Monate, für die Wohnung im Ausland längstens für neun Monate gezahlt.
Der Zwang zur doppelten Mietzahlung kann grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an anerkannt werden, zu dem die dienstliche Maßnahme (Einstellung, Versetzung usw.) mit Zusage der Umzugskostenvergütung wirksam wird.


Der Zwang zur doppelten Mietzahlung kann z.B. vorliegen, wenn der Umzug oder die Anmietung vor dem Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme aus fürsorgerischen oder aus fiskalischen Gründen (z.B. Einsparung von Trennungsgeld) als notwendig anerkannt werden kann.


5.1.2
Mietentschädigung für die Wohnung am bisherigen Dienstort wird nicht gewährt, wenn Auslandstrennungsgeld nach der "Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland" (AER) gezahlt wird.


Absatz 2
5.2.1
Für die endgültige, aber noch nicht benutzte Wohnung am neuen Wohnort kann für längstens drei Monate Mietentschädigung gezahlt werden, wenn gleichzeitig noch Miete für die bisherige Wohnung oder für eine vorübergehende Unterkunft am neuen Dienstort gezahlt werden muss.


Absatz 3
5.3.1
Wird die bisherige Wohnung anderweitig genutzt oder vermietet, wird keine Mietentschädigung gezahlt, insbesondere dann nicht, wenn der Berechtigte selbst oder andere Personen die Wohnung während einer Zeit, in der noch Miete zu zahlen ist, nutzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte, der keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach der AER hat, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Miete zu zahlen hat und er sein Umzugsgut anstelle einer – für ihn – kostenpflichtigen Einlagerung auf einem Speditionslager in der bisherigen Wohnung lagert und die Wohnung im übrigen nicht mehr genutzt wird. Dadurch wird eine Benachteiligung derjenigen Berechtigten vermieden, die durch die AER nicht erfasst sind. Für die Zeit, in der noch Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden muss, kann die Notwendigkeit zur Zwischenlagerung von Umzugsgut auf einem Speditionslager nicht anerkannt werden.


5.3.2
Miete für die bisherige Wohnung im Ausland kann auch ohne Anmietung einer neuen Wohnung für die Zeit erstattet werden, in der der Berechtigte keine Aufwandsentschädigung nach der AER erhält. In diesem Fall muss jedoch der Eigenanteil nach § 5 Abs. 3 letzter Satz AUV angerechnet werden.


Absatz 4
5.4.1
Während das eigene Haus oder die Eigentumswohnung am bisherigen Wohnort der Mietwohnung gleichgestellt ist und anstelle der Miete der ortsübliche Mietwert zugrunde gelegt wird, ist die Zahlung von Mietentschädigung für das eigene Haus oder die Eigentumswohnung am neuen Wohnort ausgeschlossen.


5.4.2
Mietentschädigung für die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung wird nicht gewährt, wenn der Beschäftigte sich nicht nachweislich nachdrücklich und fortwährend um die Vermietung seines Eigenheimes oder seiner Eigentumswohnung zum frühestmöglichen Zeitpunkt bemüht. Es muss dann davon ausgegangen werden, dass das Eigentum nicht zur Vermietung zur Verfügung steht.


(für AA: zuständig Referat 113 – hier: 113-1 Besoldungsstelle)




§ 6
Auslagen zur Erlangung einer Wohnung



(1)
 Bei Umzügen vom Inland in das Ausland und im Ausland werden die notwendigen und nachgewiesenen Mietvertragsabschluss-, Makler-, beim Ein- und Auszug anfallenden Gutachter- sowie vergleichbaren Kosten zur Erlangung einer angemessenen Wohnung erstattet. Hierzu gehören auch Kosten für Garantieerklärungen und Bürgschaften. Notwendige Sicherheitsleistungen (Kautionen), die die Dienstbezüge des Berechtigten im Ausland für einen Monat - ohne Mietzuschuss und ohne Kaufkraftausgleich - überschreiten, werden erstattet; daraus entstehende Rückzahlungsansprüche sind an den Dienstherrn abzutreten. Wird die Sicherheitsleistung oder ein Teil derselben vom Vermieter berechtigterweise in Anspruch genommen, ist der Berechtigte zur Rückzahlung an den Dienstherrn verpflichtet.


(2)
 Bei Umzügen vom Ausland in das Inland findet § 9 Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes Anwendung; beim Auszug aus einer Wohnung im Ausland anfallende notwendige und nachgewiesene Gutachter- sowie vergleichbare Kosten werden erstattet.




Amtliche Begründung zu § 6 AUV



Absatz 1

... Notwendige Kosten zur Erlangung einer angemessenen Wohnung werden erstattet, um dem unterschiedlichen Mietvertragsrecht und der Wohnungssituation an Auslandsdienstorten Rechnung zu tragen.



Absatz 2

Bei Rückumzügen in das Inland gilt grundsätzlich die entsprechende Vorschrift des Inlandsumzugskostenrechts mit Ausnahme beim Auszug im Ausland anfallender notwendiger Gutachter- und vergleichbarer Kosten.





zu § 6 AUV

Absatz 1

6.1.1
Bei Umzügen vom Inland in das Ausland und im Ausland werden auf Antrag die notwendigen und nachgewiesenen Auslagen zur Erlangung einer angemessenen Wohnung erstattet. Hierzu gehören die Mietvertragsabschluss-, Makler-, beim Ein- und Auszug anfallende Gutachter- sowie vergleichbare Kosten, ebenso die Kosten für Garantieerklärungen, Bürgschaften.


6.1.2
Die Maklergebühr kann nur für eine tatsächlich bezogene Wohnung erstattet werden. Anstelle der Maklergebühr für die endgültige Wohnung kann auch die für eine vorübergehende Unterkunft erstattet werden. Wurde eine Wohnung vom zuständigen Personalreferat als vorläufig gem. § 14 Abs. 2 AUV anerkannt, können auch für die vorläufige Wohnung Maklerkosten erstattet werden.


6.1.3
Die Höhe der Maklerkosten richtet sich nach der Ortsüblichkeit/Angemessenheit nach dem jeweiligen Ortsrecht im Ausland. In der Regel richtet sich die Höhe nach der künftigen Miethöhe, an manchen Dienstorten kann als Maklergebühr auch ein von der Miethöhe abweichender Festbetrag üblich sein.


6.1.4
Ortsüblichkeit und Angemessenheit sind durch die Auslandsvertretung zu bestätigen.


6.1.5
 Richten sich die Maklerkosten nach der Miethöhe, erfolgt die Erstattung nach der als ortsüblich und angemessen anerkannten Monatsmiete. Wurde die Miete voll anerkannt, wird der volle, bei nur teilweiser Anerkennung wird der anteilige Rechnungsbetrag erstattet. Abzüge für Nebenkosten, wie Strom, Heizung, Wasser, Möblierung, Schwimmbad oder Garten führen nicht zu einer Reduzierung des erstattungsfähigen Betrages, (wenn die Nebenkosten als ortsüblich zur Maklergebühr gehören).


Maklerkosten, die unabhängig von der Miethöhe erhoben werden, sind nach Bestätigung der Angemessenheit und Ortsüblichkeit durch die Auslandsvertretung grundsätzlich voll erstattungsfähig.


(für AA: Mietanerkennung entsprechend RE 113-RL-131.05 vom 21.12.2001).


6.1.6
Mietkautionen werden auf Antrag als unverzinslicher Gehaltsvorschuss geleistet. Die Besoldungsstelle gewährt bis zur Höhe der Auslandsdienstbezüge des Berechtigten für einen Monat - ohne Mietzuschuss und ohne Kaufkraftausgleich - einen unverzinslichen Gehaltsvorschuss, der in 20 Monatsraten von den Dienstbezügen einbehalten wird. Der Gehaltsvorschuss wird auftragsweise von den Zahlstellen der Auslandsvertretungen geleistet. Über die Zahlung ist mit FITZ-Zahlungsbericht der Besoldungsstelle zu berichten (für AA: RES 134-38).


6.1.7
Der den von der Besoldungsstelle gewährten Gehaltsvorschuss übersteigende Teil der Mietkaution wird auf Antrag von der Umzugskostenstelle gezahlt.
Über diese Zahlung hat die jeweilige Zahlstelle der Auslandsvertretung einen Nachweis gem. § 27 RRO zu führen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Berechtigte den aus dem Umzugskostentitel gezahlten Teil der Mietkaution an die Zahlstelle zurückzuzahlen. Der Berechtigte ist auch dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn der Vermieter die Kaution ganz oder teilweise einbehält. Bankgebühren für die Umrechnung oder Überweisung der Mietkaution sind aus der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen zu bestreiten.


6.1.8
Etwaige Kursverluste, die bei Rückzahlung der Mietkaution in Landeswährung entstehen, werden auf amtliche Mittel übernommen. War die Mietkaution nach Ortsüblichkeit zinsbringend angelegt, ist bei der Rückzahlung auch der anteilige Zinsbetrag an die Zahlstelle zu zahlen.


6.1.9
Zur Überwachung der Rückzahlung sind die Zahlstelle sowie die Umzugskostenstelle verpflichtet.


Absatz 2
6.2.1
 Bei Rückumzügen ins Inland werden gemäß § 9 Abs. 1 BUKG die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Wohnung im Inland auf Antrag (Anl. 6) erstattet. Zulässig sind bis zu zwei Monatskaltmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


6.2.2
 Bei Erwerb von Eigenheimen/Eigentumswohnungen oder Grundstücken, auf denen Eigentum errichtet werden soll, ist von der Umzugskostenabrechnungsstelle der laut Mietwertgutachten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben festgelegte vergleichbare monatliche Mietwert (einschl. MWSt) zugrunde zu legen. Zur Einholung eines Mietwertgutachtens benötigt die Umzugskostenabrechnungsstelle folgende Angaben/Unterlagen in Fotokopie:
-
Name, Anschrift, Telefon des Eigentümers (zur Vereinbarung eines eventuellen Besichtigungstermines)
-
Grundrissplan und Lageplan
-
Wohnflächenberechnung
-
Baubeschreibung mit Angabe des Baujahres
-
Wurden für den Kauf ein Familienheimdarlehen des Bundes oder öffentliche  Mittel im Sinne des II. WoBauG in Anspruch genommen?




§ 7
Beiträge zum Beschaffen technischer Geräte



Müssen beim Bezug der neuen Wohnung im Ausland auf Grund der örtlichen Gegebenheiten Klimageräte, Luftbe- und -entfeuchter, Luftreiniger, Warmwassergeräte, Wasseraufbereiter, Notstromerzeuger oder andere technische Geräte, die nicht zum Hausrat gehören, beschafft werden, werden die angemessenen Auslagen für die notwendige Zahl von Geräten zu 90 vom Hundert, die notwendigen Auslagen für ihren Einbau und die bauliche Herrichtung der Räume in voller Höhe erstattet. Beim Auszug hat der Berechtigte die Geräte dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Ihm werden dann weitere 5 vom Hundert der Auslagen für die Anschaffung der Geräte erstattet.





Amtliche Begründung zu § 7 AUV



Die Vorschrift beruht auf der Ermächtigung des § 14 Abs. 2 Nr. 16 BUKG hinsichtlich der Beschaffung notwendiger technischer Geräte, die nicht zum normalen Hausrat gehören, je nach den örtlichen Erfordernissen.



Kosten der Wartung, des Betriebs sowie einer eventuell notwendig werdenden Ersatzbeschaffung trägt der Berechtigte; für die Ersatzbeschaffung nur, sofern der Berechtigte sie durch unsachgemäße Behandlung des Geräts zu vertreten hat.



Die Dienstorte, für die Beiträge für technische Geräte gezahlt werden können, werden wie bisher vom Auswärtigen Amt festgelegt. Der Bundesminister der Finanzen ist gemäß § 40 der Bundeshaushaltsordnung zu beteiligen.





zu § 7 AUV

7.1.1
Für folgende technische Geräte kann ein Beitrag gezahlt werden: Klimageräte, Luftbe- und Luftentfeuchter, Luftreiniger, Warmwassergeräte, Wasseraufbereiter, Notstromgeneratoren, Spannungskonstanthalter und Wasserfilter.


7.1.2
Die Grundsätze für die Beschaffung und für die Gewährung von Beiträgen für Klimageräte, Luftbe- und -entfeuchter, Luftreiniger und Notstromerzeuger sind für AA in RES 134-17festgelegt. Die Dienstorte, für die Beiträge zum Beschaffen dieser technischen Geräte gezahlt werden können, sind in den Anlagen dieses Runderlasses sowie im Intranet bei Ref. 113 – hier: 113-4 Umzugskosten aufgeführt. Für nicht aufgeführte Dienstorte kann kein Beschaffungsbeitrag gewährt werden.


Die Aufnahme von Dienstorten in die Listen erfolgt auf begründeten Antrag der Auslandsvertretung nach Beratung durch den Deutschen Wetterdienst und sonstiger Institutionen im Einvernehmen mit dem BMF durch das Auswärtige Amt.


7.1.3
Bei Spannungskonstanthaltern, Warmwassergeräten und Wasserfiltern richtet sich die Anerkennung durch das Auswärtige Amt nach der Notwendigkeit im Einzelfall, die von der Auslandsvertretung bestätigt sein muss. Geräte, die der Überbrückung von kurzzeitigen Stromunterbrechungen dienen, sind nicht erstattungsfähig (USV-/UPS-Geräte).


7.1.4
 Keinen Beitrag gibt es u.a. für Transformatoren bei anderer Stromspannung, für die es einen Zuschlag zur Pauschvergütung nach § 10 Abs. 7 AUV gibt.


Andere technische Geräte, die nicht der neuen Wohnung dienen, z.B. Klimaanlagen für Personenkraftfahrzeuge, sind ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig.


7.1.5
 Die zweijährige Antrags-Ausschlussfrist gemäß § 14 Abs. 6 BUKG für technische Geräte sowie für eine notwendige Ersatzbeschaffung eines von der Auslandsvertretung
überlassenen gebrauchten Gerätes beginnt mit der Anerkennung durch das Auswärtige Amt. Ansonsten bleibt es bei der zweijährigen Ausschlussfrist, die am Tag nach Beendigung des Umzugs beginnt.


7.1.6
 Die notwendige Anzahl und Leistung technischer Geräte richtet sich nach RES 134-17 sowie nach dem RE 113-RL-131.05 vom 21.12.2001 hinsichtlich der anerkennungsfähigen Räume.


7.1.7
Auslandsvertretungen an Dienstorten, für die Notstromgeneratoren anerkannt worden sind, haben jeweils zum 1. Juni eines jeden Jahres zu berichten, ob der weitere Einsatz von Notstromgeneratoren notwendig ist und ihrer Begründung eine Aufstellung über die täglichen Stromausfallzeiten am Dienstort beizufügen.


Notstromgeneratoren sollen bei langanhaltenden ständig wiederkehrenden Stromausfällen nur eine Mindestversorgung an Strom sicherstellen, um erhebliche Schäden zu vermeiden und Gefahr für Leib und Leben abzuwenden. Eine Notstromversorgung dient nicht dazu, sämtliche vorhandenen elektrischen Geräte gleichzeitig laufen zu lassen.


7.1.8
 Beiträge für fest zu installierende technische Geräte (Notstromerzeuger, Klimaanlagen, Warmwassergeräte) und Spannungskonstanthalter werden nur an entsandte Mitarbeiter einer Auslandsvertretung auf Antrag gezahlt, die eine Privatwohnung beziehen. Für Dienstwohnungen ist Referat 111-7 zuständig. Für nicht fest zu installierende technische Geräte (Luftreiniger, Luftbe- und -entfeuchter, Wasseraufbereiter, Herde und Öfen) ist das Referat 111-7 zuständig, wenn es sich um ausgestattete Dienstwohnungen handelt.


7.1.9
Gemäß RES 134-17 sind die Auslandsvertretungen verpflichtet, die Anschaffung, Rücknahme und Weitergabe amtlich bezuschusster Geräte in einer besonderen Liste nachzuweisen. Dabei sind Gerätetyp, -nummer und Hersteller genau zu erfassen und die Namen der Berechtigten einzutragen.


Beiträge zum Beschaffen eines Kochherdes und/oder von Öfen (§ 9 Abs. 3 BUKG)


7.2.1
Die AUV enthält hierzu keine eigenständige Regelung; es gilt daher die Inlandsregelung des § 9 Abs. 3 BUKG.


7.2.2
Ist bei Bezug der neuen Wohnung die Beschaffung eines Kochherdes erforderlich, weil der bisherige vom Vermieter gestellt war oder wegen der Umstellung auf eine andere Heizungsart, z.B. von Strom auf Gas oder umgekehrt nicht wieder zu verwenden ist, werden auf Antrag die nachgewiesenen Auslagen bis zur Höhe von 230,08 Euro erstattet. Mit dem Beitrag sind außerdem die Kosten für den Anschluss abgegolten. Nicht erstattungsfähig ist eine Ersatzbeschaffung für einen vorhandenen Kochherd, der nur deshalb nicht benutzt werden kann, weil er Teil einer zurückgelassenen Einbauküche ist oder für einen Herd, der in der neuen Wohnung zwar vorhanden, aber für die Bedürfnisse des Beschäftigten als nicht ausreichend betrachtet wird.


7.2.3
 Auslagen für Öfen in der neuen Mietwohnung werden bis zu 163,61 Euro pro Zimmer erstattet.


Sind aufgrund der spezifischen Bauweise oder der baupolizeilichen Vorschriften des Gastlandes in der neuen Wohnung im Ausland fest zu installierende Öfen nicht zugelassen oder Zentralheizungen zwar vorhanden, die aber aus dienstortspezifischen Gründen nicht betrieben werden können, sind anstelle von Einzelöfen andere mobile Heizgeräte wie Heizlüfter, Ölradiatoren, Infrarotstrahler anerkennungsfähig. Der entsprechende Antrag ist durch die Auslandsvertretung ausführlich zu begründen.


§ 8
Auslagen für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht



Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2 des Bundesumzugskostengesetzes) werden bis zu 80 vom Hundert des im Zeitpunkt der Beendigung des Umzugs maßgebenden Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes Kind erstattet, und zwar bis zu 50 vom Hundert des Betrages voll und darüber hinaus zu drei Vierteln. Die oberste Dienstbehörde kann von dieser Vorschrift abweichen, soweit deren Anwendung in besonders gelagerten Einzelfällen infolge mehrfacher Auslandsverwendungen zu einer unzumutbaren Härte führen würde.





Amtliche Begründung zu § 8 AUV



Bei Auslandsumzügen, auch bei Umzügen vom Ausland in das Inland, besteht ein erheblicher Bedarf nach intensivem zusätzlichen Unterricht, da die Lehrpläne der Schulen an den verschiedenen Dienstorten untereinander stark abweichen.





zu § 8 AUV

8.1
Auslagen für einen umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht, der auf einen mit dem Umzug verbundenen Schulwechsel zurückzuführen sein muss, werden nach dieser Vorschrift für jedes Kind bis zu 80 % des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 berücksichtigt, davon 50 % in voller Höhe, darüber hinaus gehende Kosten bis zur Höhe des berücksichtigungsfähigen Betrages nur noch zu 75 %.


8.2
Die Notwendigkeit des zusätzlichen Unterrichts ist mit einer Bescheinigung der Schule am neuen Dienstort nachzuweisen. Die Notwendigkeit eines Zusatzunterrichts in der jeweiligen Landessprache wird auch ohne besonderen Nachweis anerkannt.


8.3
Ein nach Bekanntgabe der Versetzung aber vor dem Umzug erteilter zusätzlicher Unterricht gilt ebenfalls als umzugsbedingt, wenn das Kind
a)
schon vorher an den neuen Wohnort des Berechtigten übersiedelt, um dort wegen des Beginns eines neuen Schuljahres schneller den Anschluss an den Leistungsstand der Klasse zu erreichen oder
b)
wegen der bereits bekannten unterschiedlichen Fächerfolge, z.B. Sprachen, zwischen der bisherigen und der neuen Schule den Umschulungsunterricht schon vor dem Schulwechsel beginnt.
Auch in diesen Fällen ist die Notwendigkeit des Zusatzunterrichts glaubhaft zu machen.


8.4
 Der formlose schriftliche Antrag mit den entsprechenden Unterlagen, aus denen das jeweilige Unterrichtsfach hervorgehen muss und den umgerechneten Zahlungsbelegen (im Original) ist der obersten Dienstbehörde innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist einzureichen


(für AA: Referat 113 – hier: 113-15)


§ 9
Beiträge zum Instandsetzen von Wohnungen



(1)
 Kann eine angemessene Wohnung am neuen Dienstort im Ausland auf Grund der besonderen Wohnungssituation nur erlangt werden, wenn sie mit zusätzlichem Aufwand bewohnbar gemacht wird, werden die notwendigen Auslagen hierfür bis zum vierundzwanzigfachen Monatsbetrag des Trennungsgeldes nach der Trennungsgeldverordnung erstattet.


(2)
 Voraussetzung für den Beitrag ist die vorherige schriftliche Anerkennung der Notwendigkeit der Auslagen durch die oberste Dienstbehörde.


(3)
 Bei Umzügen vom Ausland in das Inland findet § 12 Abs. 5 des Bundesumzugskostengesetzes Anwendung.




Amtliche Begründung zu § 9 AUV



Absatz 1

Die Vorschrift lehnt sich an § 12 Abs. 5 BUKG an. Für die Berechnung des Höchstbetrages wird einheitlich die Höhe des Trennungsgeldes eines Verheirateten ohne Kinder in der entsprechenden Besoldungsgruppe des Berechtigten zu Grunde gelegt. Unter Instandsetzung ist jede Art der baulichen Herrichtung zu verstehen.



Absatz 2

Die vorherige schriftliche Anerkennung dient der Rechtssicherheit und klärt die Höhe des Beitrags auf der Basis verbindlicher Kostenvoranschläge.



Absatz 3

Bei Umzügen vom Ausland in das Inland gelten die entsprechenden Vorschriften für Inlandsumzüge.





zu § 9 AUV

Absatz 1

9.1.1
Beiträge zum Instandsetzen von Wohnungen werden nur in Ausnahmefällen gewährt, da grundsätzlich nur bereits brauchbare Wohnungen angemietet werden dürfen. Sofern eine angemessene Wohnung am ausländischen Dienstort nur angemietet werden kann, wenn diese vorher durch bauliche Maßnahmen bewohnbar gemacht wird, kann die Gewährung eines Instandsetzungsbeitrages anerkannt werden.


9.1.2
Der formlose Antrag mit einem detaillierten Kostenvoranschlag und ausführlicher Stellungnahme der Auslandsvertretung ist so rechtzeitig vor der Anmietung der obersten Dienstbehörde vorzulegen, dass über sie rechtzeitig vor dem Umzug entschieden werden kann.


(für AA: Umzugskostenabrechnungsstelle)


9.1.3
Die Auslandsvertretung hat zuvor sämtliche Möglichkeiten der Finanzierung von Instandsetzungskosten durch örtliche Anrechnung auf die Miete oder Rückzahlungsverpflichtung des Vermieters mittels einer entsprechenden Zusatzvereinbarung im Mietvertrag genau zu prüfen und hierzu in ihrer Stellungnahme zu berichten.


9.1.4
Beiträge für das Instandsetzen von Wohnungen werden nicht für normale Renovierungs- oder Modernisierungsarbeiten gewährt.


Nicht gezahlt werden z.B.: Kosten für Schönheitsreparaturen in der Wohnung, Tapezieren und Streichen, Abziehen von Parkett- oder Stabfußböden, Erneuern von Tür- oder Wandbehängen, Reinigen von Wohnungen, Ändern und Erweitern von Elektro-, Gas- oder Wasserleitungen, Einbau von Sicherheitsschlössern und sonstigen Schutzvorrichtungen, Einbau oder Erneuern von Heizkörpern oder -öfen sowie Heizrohren.


Absatz 2
9.2.1
Der Antrag ist so rechtzeitig der obersten Dienstbehörde vorzulegen, dass darüber vor Anmietung entschieden werden kann, s. auch Tz. 9.1.2.


Absatz 3
9.3.1
 Die Regelungen zu Mietbeiträgen nach § 12 Abs. 5 BUKG bzw. Ziffer 12.5 BUKGVwV wurden durch Art. 3b Nr. 1 des Gesetzes vom 04.11.2004 (BGBl. I S. 2686) aufgehoben. Mietbeiträge können danach auch in den Fällen, in denen eine Wohnung aufgrund zu hoher Miete als vorläufige Wohnung im Sinne des § 11 Abs. 1 BUKG anerkannt wurde, nicht mehr gewährt werden.


§ 10
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen



(1)
 Der Berechtigte, der an den neuen Dienstort oder in das Einzugsgebiet der neuen Dienststätte umzieht und eine Wohnung (§ 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes), einrichtet, erhält bei Umzügen innerhalb der Europäischen Union für sonstige Umzugsauslagen für sich und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen eine Pauschvergütung nach § 10 Abs. 1 und 2 des Bundesumzugskostengesetzes. Dieser Betrag erhöht sich wie folgt:
1.
für Ledige um 380 Euro,
2.
für Verheiratete und ihnen nach § 10 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes Gleichgestellte um 760 Euro,
3.
für jedes berücksichtigungsfähige Kind um 100 Euro.


Bei allen sonstigen Umzügen erhält der Berechtigte, der an den neuen Dienstort oder in das Einzugsgebiet der neuen Dienststätte umzieht und eine Wohnung (§ 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes) einrichtet, das Zweifache des Betrages nach § 10 Abs. 1 und 2 des Bundesumzugskostengesetzes.


(2)
 Ein zur häuslichen Gemeinschaft gehörendes Kind, für das der Berechtigte Auslandskinderzuschlag erhält, wird auch dann berücksichtigt, wenn es keine Umzugsreise durchführt. Bleibt das Kind im Inland, berechnet sich der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 4 des Bundesumzugskostengesetzes.


(3)
 Bei einem Umzug am Wohnort oder in seiner Umgebung beträgt die Pauschvergütung 60 vom Hundert der Sätze nach den Absätzen 1 und 2.


(4)
 Bei einem Umzug vom Ausland in das Inland beträgt die Pauschvergütung 80 vom Hundert der Sätze nach den Absätzen 1 und 2.


(5)
 Ein Berechtigter, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt oder eine mit den notwendigen Möbeln und sonstigen Haushaltsgegenständen ausgestattete Wohnung bezieht, erhält eine Pauschvergütung in Höhe des Zweifachen der Sätze nach § 10 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes. Ist nur ein Teil der Räume, die keine Empfangsräume sind, ausgestattet, wird die Pauschvergütung nach Satz 1 anteilig erhöht.


(6)
 Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug im Sinne der §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes an einen anderen Wohnort vorausgegangen, wird ein Zuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach den Absätzen 1 bis 5 gezahlt, wenn auch beim vorausgegangenen Umzug eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes vorhanden war.


(7)
 Besteht am neuen Wohnort eine andere Stromspannung oder Frequenz (Hertzzahl) als am bisherigen Wohnort und ist die neue Wohnung nicht mit einer der alten Wohnung entsprechenden Stromversorgung oder nicht mit den notwendigen elektrischen Geräten ausgestattet, wird ein Zuschlag zur Pauschvergütung in Höhe von 13 vom Hundert, existiert eine andere Fernsehnorm, wird ein weiterer Zuschlag von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt.


(8)
 Stehen für denselben Umzug mehrere Pauschvergütungen zu, wird nur eine davon gezahlt; sind die Pauschvergütungen unterschiedlich hoch, wird die höhere gezahlt.




Amtliche Begründung zu § 10 AUV



Absatz 1

Der Rechnungsprüfungsausschuss hatte gefordert, an Stelle der Verdoppelung des nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes zustehenden Pauschbetrags für sonstige Umzugsauslagen bei Umzügen innerhalb der Europäischen Union den für Inlandsumzüge gezahlten Pauschbetrag durch eine Zahlung von DM 1 500 zu erhöhen. Da die Änderung erst in Kraft treten soll, wenn der Euro alleiniges Zahlungsmittel in Deutschland sein wird, ist statt des DM-Betrages ein Euro-Betrag zu setzen. Dieser wurde aus Verwaltungsvereinfachungsgründen gerundet.



Die unterschiedslose Zahlung eines einheitlichen Betrages ohne Berücksichtigung des Familienstandes würde zu Ungerechtigkeit führen, da sie Ledige ungerechtfertigt begünstigen, Familien mit Kindern jedoch benachteiligen würde. Denn die sonstigen Umzugsauslagen, die mit dem Pauschbetrag ausgeglichen werden sollen, sind je nach Familienstand unterschiedlich hoch. Bezieher niedriger Einkommen werden durch die Änderung der Pauschbeträge geringfügig besser gestellt, alle anderen erhalten fortan bei Umzügen innerhalb der Europäischen Union einen geringeren Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen als bisher.



In § 10 Abs. 5 der Auslandsumzugskostenverordnung bleibt es allerdings bei dem Zweifachen der -niedrigen- Sätze des § 10 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes, da Beschäftigte ohne eigene Wohnung bei Umzügen innerhalb und außerhalb der EU vergleichbare sonstige Umzugsauslagen haben.



Absatz 2

Für im Inland verbleibende Kinder berechnet sich die Pauschvergütung nach der Umzugspauschale für im Inland umziehende Kinder.



Absatz 6

Die Erhöhung des sog. Häufigkeitszuschlags von 40 v.H. auf 50 v.H. entspricht der Neuregelung für Inlandsumzüge in § 10 Abs. 6 BUKG. Er wird auch auf die halbe Pauschvergütung nach Absatz 5 angewandt, da bei häufigerem Umzug auch mit geringem Umzugsvolumen relativ höhere Abnutzungen und damit Neuanschaffungskosten entstehen.



Absatz 7

Der Zuschlag zur Pauschvergütung nach Absatz 1 wird auf der Basis des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 (s. § 10 Abs. 1 BUKG) berechnet. Diese einheitliche Berechnungsgrundlage trägt der Tatsache Rechnung, dass ein voll eingerichteter Haushalt unabhängig von der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen und der Besoldungsgruppe im wesentlichen die gleiche Ausstattung mit Elektrogeräten umfasst. Eine Einlagerung oder Mitnahme nicht verwendbarer Elektrogeräte über mehrere Jahre führt zu erheblicher Wertminderung; der vorzeitige Verkauf gebrauchter Geräte ist nur unter Verlust möglich. Der Zuschlag wird für zwei unterschiedliche elektrische Systeme oder eine nicht kompatible Norm gewährt, die eine Umstellung der vorhandenen Geräte entweder überhaupt nicht oder nur mit unvertretbar hohen Umstellungs-, Beschaffungs- oder Betriebskosten zulassen.



Der Zuschlag erfolgt in pauschalierter Form und deckt im Durchschnitt die notwendigen Mehrauslagen allenfalls zu 50 v.H. ab; (letzter Halbsatz gestrichen).





zu § 10 AUV

Absatz 1

10.1.1
Mit der Pauschvergütung werden sonstige Umzugsauslagen des Berechtigten pauschal abgegolten. Zu diesen Auslagen, die in der Regel bei jedem Umzug anfallen, zählen u.a. Trinkgelder, Kosten für das Ändern von Beleuchtungskörpern, Kauf von Steckern, Adaptern, Elektrokabeln, Glühbirnen, Wasserenthärtern für die Geschirrspülmaschine, Kosten für das Ab- und Wiederanbringen von Rundfunk- und Fernsehantennen, Kosten für Kabel und das Einstellen von Fernsehern und Videogeräten, Gebühren für das Ab- und Wiederanmelden des Telefons, Fernseh- und Rundfunkgeräts sowie für das Umschreiben von Personalausweisen und Kfz-Papieren, Auslagen für einen neuen, am Dienstort vorgeschriebenen Führerschein, PKW-Umrüstungskosten, neue Mülleimer, Zeitungsanzeigen und Schriftwechsel sowie Telefonate im Zusammenhang mit der Wohnungsaufgabe und der Beschaffung der neuen Wohnung, Kosten für sonstige Umzugsvorbereitungen, Fahrten am neuen Dienstort zum Suchen oder Besichtigen von Wohnungen.


10.1.2
Eine Einzelabrechnung ist selbst dann nicht möglich, wenn die Pauschvergütung im Einzelfall die tatsächlichen Umzugsauslagen nicht voll abdecken sollte.


10.1.3
 Die Höhe der Pauschvergütung richtet sich nach der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft i.S.d. § 6 Abs. 3 BUKG gehörenden Personen. Eheähnliche Gemeinschaften (auch Verlobte) sind Verheirateten nicht gleichgestellt und können insofern bei der Höhe der Pauschvergütung nicht berücksichtigt werden.


10.1.4
Andere berücksichtigungsfähige Personen i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 3 BUKG sind diejenigen, denen der Berechtigte aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Unterkunft und Unterhalt gewährt. Diese Personen können nur dann berücksichtigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass deren Einkommen das sechsfache des Familienzuschlags der Stufe 1 der Besoldungsgruppe, der der Berechtigte am Tag des Dienstantritts am neuen Dienstort angehört, nicht übersteigt (in analoger Anwendung von § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG), beispielsweise durch Renten-, Pensionsfestsetzungsbescheide oder ähnliches. Andere Personen i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 3 BUKG sind auch Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf. Gesellschaftliche Verpflichtungen allein begründen keine berufliche Notwendigkeit für einen berufsnotwendigen Mitumzug.


10.1.5
Die Festlegungen des § 10 Abs. 2 BUKG sind sinngemäß anzuwenden.


10.1.6
Hausangestellte werden berücksichtigt, wenn sowohl am alten als auch am neuen Dienstort ein echtes Arbeitsverhältnis und die häusliche Gemeinschaft nachgewiesen werden. Dem Arbeitsvertrag sind geeignete Nachweise, wie die Abführung von Versicherungsbeiträgen zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungs- sowie Steuernachweise beizufügen.


10.1.7
 Der Antrag auf Gewährung der Pauschvergütung und Beiträge nach den §§ 10 bis 13 AUV wird mit dem grünen Umzugsfragebogen (Anlage 1) gestellt. Die darin enthaltenen Angaben dienen der vorläufigen Berechnung der Pauschvergütung und der Beiträge.


Der vorläufigen Berechnung ist ein Antrag auf endgültige Festsetzung beigefügt, der unmittelbar nach Beendigung des Umzugs auf dem Dienstweg über die zuständige Auslandsvertretung der Umzugskostenabrechnungsstelle vorzulegen ist. Falls sich Änderungen gegenüber den Angaben im Umzugsfragebogen ergeben, ist der Berechtigte verpflichtet, diese im Antrag auf endgültige Festsetzung anzugeben, s.a. Tz. 1.5.5.


Absatz 2
10.2.1
Die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder werden unter der Voraussetzung, dass für sie Auslandskinderzuschlag gezahlt wird, in der Pauschale auch dann berücksichtigt, wenn sie keine Umzugsreise durchführen.


Absatz 3 und 4
10.3.1
Bei Ortsumzügen im Ausland beträgt die Pauschvergütung 60 v.H., bei Rückumzügen ins Inland 80 v.H.


Absatz 5
10.5.1
 Im Gegensatz zu den Inlandsumzügen ist für die Höhe der Pauschvergütung bei Auslandsumzügen nur zu prüfen, ob der Berechtigte am neuen Dienstort tatsächlich eine Wohnung i.S. des § 10 Abs. 3 BUKG innerhalb der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 AUV genannten Einjahres-Frist eingerichtet hat oder nicht. Wird innerhalb dieser Frist am neuen Dienstort keine, eine möblierte Wohnung oder eine voll ausgestattete Dienstwohnung bezogen, steht nur eine auf 30 v.H. für Verheiratete und verheiratet Gleichgestellte bzw. auf 20 v.H. für Ledige reduzierte Pauschvergütung der Sätze des § 10 Absatz 1 AUV zu.


Ist eine Dienstwohnung oder privat angemietete Wohnung nur teilweise ausgestattet (ohne Empfangsräume), wird die auf 30 bzw. 20 v.H. gekürzte Pauschvergütung um den Vomhundertsatz erhöht, der als nicht ausgestattet gilt.


Absatz 6
10.6.1
Ein Häufigkeitszuschlag von 50 v.H. wird gezahlt, wenn innerhalb von fünf Jahren ein dienstlich veranlasster Umzug mit UKV-Zusage nach den §§ 3 oder 4 an einen anderen Wohnort vorausgegangen und dort eine Wohnung i.S. d. § 10 Abs. 3 BUKG vorhanden war. Die vorhandene Wohnung kann auch eine möblierte Wohnung oder voll ausgestattete Dienstwohnung gewesen sein. Für den vorausgegangenen dienstlich verursachten Umzug ist es unerheblich, ob das Umzugsgut in die bisherige Wohnung eingebracht oder untergestellt worden war.


10.6.2
Bei Ortsumzügen wird kein Häufigkeitszuschlag gezahlt.


10.6.3
 Die Bemessung der Fünfjahresfrist beginnt am Tage nach Beendigung des vorausgegangenen Umzugs und endet mit Ablauf des Tages vor Beginn des neuen Umzugs.


Beispiel:


Tag des Ausladens des Umzugsguts:

30.04.1992

Die Fünfjahresfrist beginnt am:

01.05.1992

und endet am:

30.04.1997



Wurde der neue Umzug am 30.04.1997 begonnen, ist die Frist gewahrt.


10.6.4
Eine vorausgegangene vorübergehende Auslandsverwendung mit eingeschränkter Umzugskostenzusage nach § 14 Abs. 5 oder Abs. 7 BUKG oder nach § 17 AUV bleibt bei der Berechnung der Fünfjahresfrist außer Betracht.


Absatz 7
10.7.1
Besteht am neuen Wohnort eine andere Stromspannung oder Frequenz als am bisherigen Wohnort und gibt es in der neuen Wohnung keine der alten Wohnung entsprechende Stromversorgung und sind nicht bereits alle notwendigen elektrischen Geräte in der neuen Wohnung vorhanden, wird ein Zuschlag zur Pauschvergütung in Höhe von 13 v.H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 gezahlt.


10.7.2
 Besteht am neuen Wohnort eine andere Fernsehnorm, wird ein Zuschlag von 10 v.H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 gezahlt.


Absatz 8
10.8.1
Bei mehreren an denselben Dienstort versetzten Anspruchsberechtigten, die aus einer gemeinsamen Wohnung am bisherigen Wohnort in eine gemeinsame Wohnung am neuen Wohnort umziehen, wird nur eine Pauschvergütung an den Berechtigten mit dem höheren Anspruch gezahlt. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung am neuen Dienstort in zeitlichem Abstand bezogen bzw. die Wohnung am alten Dienstort in zeitlichem Abstand verlassen wird. Bei gleich hohen Ansprüchen erklären die Berechtigten, an wen der Betrag ausgezahlt werden soll.


10.8.2
Ziehen mehrere Anspruchsberechtigte aus zwei verschiedenen Wohnungen in eine gemeinsame Leerraumwohnung am neuen Wohnort, erhält der Berechtigte mit dem höheren Anspruch die volle Pauschvergütung, der andere Berechtigte das Zweifache des Inlandssatzes nach § 10 Abs. 4 BUKG. Bei gleichhohen Ansprüchen erklären die Berechtigten, an wen die volle Pauschvergütung gezahlt werden soll.


10.8.3
Mehrere Anspruchsberechtigte, die aus einer gemeinsamen Wohnung am bisherigen Wohnort in zwei verschiedene Wohnungen am neuen Wohnort umziehen, erhalten auf Antrag je eine eigene volle Pauschale.


§ 11
Beiträge zum Beschaffen klimabedingter Kleidung



(1)
 Bei der ersten Verwendung an einem Auslandsdienstort mit einem vom mitteleuropäischen erheblich abweichenden Klima wird ein Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung in folgender Höhe gezahlt:


Für den Berechtigten und seinen mitumziehenden Ehegatten oder Lebenspartner an Dienstorten mit extrem niedrigen Temperaturen jeweils 20 vom Hundert, an Dienstorten mit extrem hohen Temperaturen jeweils 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes, für jedes mit an den Dienstort mit extrem niedrigen Temperaturen umziehende Kind 50 vom Hundert des Beitrags für den Berechtigten. Wird klimabedingte Kleidung von Amts wegen bereitgestellt, ist der Beitrag um 25 vom Hundert zu kürzen.


(2)
 Bei einer neuen Verwendung an einem solchen Auslandsdienstort wird ein neuer Beitrag gezahlt, wenn
1.
der Berechtigte während der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung nicht an einem solchen Dienstort Auslandsdienstbezüge oder entsprechende Bezüge einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation erhalten hat,
2.
am neuen Dienstort entgegengesetzte Klimaverhältnisse herrschen oder
3.
der Berechtigte bei den vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre ermäßigte Beiträge nach § 14 Abs. 7 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach § 17 erhalten hat und beim neuen Umzug keine Gründe für eine Ermäßigung vorliegen; in diesem Fall sind die bei den vorausgegangenen Umzügen gezahlten Beiträge anzurechnen.


(3)
 Herrschen an ein- und demselben Dienstort sowohl extrem hohe als auch extrem niedrige Temperaturen, werden beide Beiträge gewährt, sofern sich die Verwendung über beide Zeiträume erstreckt.


(4)
 Der Bundesminister des Auswärtigen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung die Auslandsdienstorte, für die ein Beitrag zum Beschaffen von klimabedingter Kleidung gezahlt wird.


(5)
 § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.




Amtliche Begründung zu § 11 AUV



Absatz 1

Die 1973 festgesetzten Höchstbeträge werden vereinheitlicht und dynamisiert. Satz 3 sieht eine Kürzung für solche Berechtigte vor, die während des Dienstes amtlich bereitgestellte Kleidung, etwa Uniform, tragen und selbst angeschaffte Sonderkleidung nur in ihrer Freizeit benötigen.



Der Bundesminister der Finanzen ist gem. § 40 der Bundeshaushaltsordnung zu beteiligen.





zu § 11 AUV

Absatz 1

11.1.1
An anerkannten Auslandsdienstorten (vgl. hierzu Ziff. 11.4.1) werden unabhängig von der Besoldungsgruppe Beiträge zur erstmaligen Beschaffung von Tropen- (T) und/oder Winterkleidung (W) aus Anlass der ersten Auslandsverwendung gezahlt. Sind für einen Auslandsdienstort beide Bekleidungsarten anerkannt und erstreckt sich die Auslandsverwendung auf beide Jahreszeiträume, wird ein Beitrag sowohl für Tropen- als auch für Winterkleidung gewährt.


11.1.2
Für Familienangehörige, die nicht auf Dauer am neuen Dienstort verbleiben oder bei späterer Eheschließung erst im Verlauf der Auslandsverwendung an den neuen Auslandsdienstort übersiedeln oder für bereits ortsansässige Ehegatten, die der Berechtigte erst nach Dienstantritt am neuen Dienstort geheiratet hat, wird kein Beitrag gezahlt.


11.1.3
 Die Beiträge zur Beschaffung klimabedingter Kleidung werden mit dem grünen Umzugsfragebogen beantragt.


Absatz 2
11.2.1
 Bei einer erneuten Auslandsverwendung steht ein neuer Beitrag zu, wenn während der letzten drei Jahre keine Auslandsdienstbezüge oder entsprechende Bezüge einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation an einem Dienstort mit der selben Klimazuordnung gezahlt wurden.


11.2.2
Vor Ablauf der 3-Jahresfrist kann ein neuer Beitrag gezahlt werden, wenn am neuen Auslandsdienstort entgegengesetzte Klimaverhältnisse herrschen oder innerhalb der letzten drei Jahre ermäßigte Beiträge aufgrund von Abordnungen gezahlt wurden. In diesem Fall sind diese auf den neuen Beitrag anzurechnen.


Absatz 4
11.4.1
Die Dienstorte, für die Beiträge zum Beschaffen von klimabedingter Kleidung gewährt werden, müssen vom Auswärtigen Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen anerkannt worden sein. Maßgebend ist die am Tag des Dienstantritts gültige Liste der anerkannten Dienstorte.


(für AA: RES 134-17)


Absatz 5
11.5.1
Sind Ehepartner mit jeweils eigenem Anspruch an denselben Auslandsdienstort versetzt, wird der Beitrag jedem Berechtigten nur einmal gezahlt. Mitumziehende Kinder werden nur bei einem der Berechtigten berücksichtigt.


§ 12
Ausstattungsbeitrag



(1)
 Bei der ersten Verwendung im Ausland erhält der verheiratete Berechtigte einen Ausstattungsbeitrag in Höhe des Zweifachen des ihm am neuen Dienstort zustehenden Auslandszuschlags nach Stufe 5, höchstens jedoch der Besoldungsgruppe B 3. Für den nicht verheirateten Berechtigten und den Berechtigten, dessen Ehegatte oder Lebenspartner nicht an den neuen Dienstort umzieht, verringert sich der Beitrag nach Satz 1 um 20 vom Hundert. Für jedes Kind, für das ihm Auslandskinderzuschlag zusteht, erhält er zusätzlich das Zweifache des Erhöhungsbetrages der Stufe 5 des Auslandskinderzuschlags. Soweit die oberste Dienstbehörde besondere Verpflichtungen der dienstlichen Repräsentation anerkannt hat, erhöht sich der Beitrag um 20 vom Hundert der Beträge nach Satz 1 oder 2; dies gilt nicht für Empfänger eines Einrichtungsbeitrags nach § 13.


(2)
 Ein Berechtigter, der am neuen Wohnort keine Wohnung einrichtet oder eine mit den notwendigen Möbeln und sonstigen Haushaltsgegenständen ausgestattete Wohnung bezieht, erhält einen Ausstattungsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der Sätze nach Absatz 1; ist nur ein Teil der Räume einer Dienstwohnung, die keine Empfangsräume sind, ausgestattet, wird der Ausstattungsbeitrag nach Satz 1 anteilig erhöht.


(3)
 Bei einer neuen Verwendung im Ausland wird ein neuer Ausstattungsbeitrag gezahlt, wenn der Berechtigte
1.
während der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung keine Dienstbezüge im Ausland oder entsprechende Bezüge einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation erhalten hat oder
2.
bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre keinen oder ermäßigte Beiträge nach § 14 Abs. 7 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach § 17 erhalten hat; in diesem Fall sind die bei den vorausgegangenen Umzügen gezahlten Beiträge anzurechnen.


Hat der Berechtigte in den letzten drei Jahren vor der neuen Verwendung vorübergehend Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 erhalten, bleiben diese Zeiten bei der Berechnung der Dreijahresfrist außer Betracht.


Ein Berechtigter, dem bereits anlässlich einer Verwendung in einem Land der Europäischen Union ein Ausstattungsbeitrag gewährt wurde, erhält bei einem erneuten Umzug in ein Land der Europäischen Union keinen weiteren Ausstattungsbeitrag.
(4)
 Ein Berechtigter, der eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht, erhält keinen Ausstattungsbeitrag.


(5)
 § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.




Amtliche Begründung zu § 12 AUV



Absatz 1

Der Ausstattungsbeitrag berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes. Er soll dem Berechtigten die Umstellung auf die sich aus seiner dienstlichen Stellung im Ausland ergebenden besonderen Anforderungen auch seiner Familienangehörigen, u.a. hinsichtlich der Ausstattung der Wohnung, der Kleidung (Gesellschaftskleidung) erleichtern. In Anlehnung an die Pauschalierungsregelung in § 10 BUKG wird der Ausstattungsbeitrag an der Auslandsbesoldung orientiert und dynamisiert. Eine Verminderung des Ausstattungsbeitrags um 20 % für Nichtverheiratete und Berechtigte, die ohne Ehegatten an den neuen Dienstort ziehen, trägt dem Umstand Rechnung, dass der Ausstattungsaufwand dieser Personen in der Regel nicht wesentlich geringer ist als der von Berechtigten mit Ehegatten. Satz 4 berücksichtigt den Mehrbedarf von Personen in bestimmten Funktionen, etwa als Angehöriger einer Auslandvertretung oder als Offizier der Bundeswehr. Die Berechnung auf der einheitlichen Grundlage der Zonenstufe 5 trägt dem im wesentlichen an allen Auslandsdienstorten gleich hohen repräsentativen Ausstattungsaufwand Rechnung. Der Ausstattungsbeitrag nach Satz 1 und der Zuschlag nach Satz 4 werden vorrangig unter Berücksichtigung der Dienststellung und Aufgaben des Berechtigten gewährt.



Absatz 2

Der Zweckbestimmung des Ausstattungsbeitrags entsprechend wird dieser - anders als nach bisherigem Recht - bis auf die Hälfte gekürzt, falls der Berechtigte nur einen Teil der neuen Wohnung einrichtet.



Absatz 3

Der Ausstattungsbeitrag nach § 12 der Auslandsumzugskostenverordnung wird nur bei Umzügen von Deutschland in das Ausland gezahlt. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat gefordert, dass der Ausstattungsbeitrag bei Umzügen innerhalb der EU nur einmal gezahlt wird, da z.B. die einmal angeschafften Ausstattungsgegenstände bei einer späteren Verwendung innerhalb der EU wieder benutzt werden können. Folgen spätere Umzüge innerhalb der EU, soll – anders als bei sonstigen Auslandsumzügen – kein neuer Ausstattungsbeitrag gezahlt werden, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.



Absatz 4

Die neu eingefügte Vorschrift nimmt Personen aus, die wegen Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft keinen Aufwand für ihre Ausstattung haben.





zu § 12 AUV

Absatz 1

12.1.1
Bei der ersten Auslandsverwendung erhält der verheiratete Berechtigte einen Ausstattungsbeitrag in Höhe des Zweifachen des ihm zustehenden Auslandszuschlags nach Stufe 5, höchstens jedoch nach der Besoldungsstufe B 3.


12.1.2
 Der nicht verheiratete oder der verheiratete Berechtigte, dessen Ehegatte nicht dauernd an den neuen Dienst- oder Wohnort übersiedelt, erhält einen um 20 v.H. verringerten Ausstattungsbeitrag eines Verheirateten.


12.1.3
Für jedes Kind, für das dem Berechtigten Auslandskinderzuschlag zusteht, wird einheitlich für alle Besoldungs- und vergleichbaren Vergütungs- und Lohngruppen das Zweifache des Auslandskinderzuschlags nach Stufe 5 gezahlt.


12.1.4
Hat der Berechtigte, der nicht gleichzeitig einen Einrichtungsbeitrag nach § 13 AUV erhält, am neuen ausländischen Wohnort besondere Verpflichtungen der dienstlichen Repräsentation wahrzunehmen, was in jedem Einzelfall (Ausnahme: Kanzler und ab A 13 aufwärts) durch den Leiter der jeweiligen Auslandsvertretung bestätigt werden muss, erhöht sich der Ausstattungsbeitrag um 20 v.H. (s. im einzelnen RE v. 27.06.1994, Gz.: 113-RL-134.00). Im Bericht ist insbesondere auf Einladungen der dienstlichen Repräsentation in die eigene Wohnung einzugehen.


Absatz 2
12.2.1
Der Ausstattungsbeitrag wird um 50 v. H. gekürzt, wenn innerhalb der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 AUV genannten Jahresfrist keine Wohnung i.S.d. § 10 Abs. 3 BUKGeingerichtet wird oder der Berechtigte eine voll ausgestattete Wohnung bezieht. Sind die Räume einer Dienst- oder privat angemieteten Wohnung nur teilweise ausgestattet, wird der auf die Hälfte gekürzte Ausstattungsbeitrag für den nicht ausgestatteten Teil anteilig erhöht. Das Referat 108 teilt in Abstimmung mit der Vertretung mit, inwieweit die Dienstwohnung ausgestattet ist.


Absatz 3
12.3.1
Ein neuer Ausstattungsbeitrag steht zu, wenn
a)
während der letzten drei Jahre vor der neuen Auslandsverwendung keine Dienstbezüge im Ausland oder entsprechende Bezüge einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation gezahlt wurden oder
b)
während vorübergehender Auslandsverwendungen innerhalb der letzten drei Jahre keine oder ermäßigte Ausstattungsbeiträge gezahlt wurden. Ermäßigte Beiträge werden auf neue zustehende Beiträge angerechnet.


Absatz 4
12.4.1
Bei Bezug oder späterem Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft wird kein Ausstattungsbeitrag gezahlt.


Absatz 5
12.5.1
Bei mehreren Anspruchsberechtigten gelten Tz 10.8.1 bis 10.8.3 der Anwendungshinweise zu § 10 AUV entsprechend.


§ 13
Einrichtungsbeitrag



(1)
 Bei der ersten Ernennung zum Leiter einer Auslandsvertretung oder zum Leiter einer funktionell selbständigen Delegation des Auswärtigen Amtes erhält der Berechtigte, der am neuen Dienstort eine ausgestattete Dienstwohnung bezieht oder eine möblierte Wohnung mietet, einen Einrichtungsbeitrag in Höhe der Dienstbezüge im Ausland eines Ledigen seiner Besoldungsgruppe nach der Stufe 1 des Auslandszuschlags, bei aufsteigenden Gehältern (Bundesbesoldungsordnung A) einheitlich nach der Stufe 6. Mietzuschuss und Kaufkraftausgleich werden nicht berücksichtigt. Für zusätzliche Einrichtung im Zusammenhang mit der Anwesenheit des Ehegatten oder Lebenspartners am Dienstort erhöht sich der Einrichtungsbeitrag um 10 vom Hundert.


(2)
 Bezieht der Berechtigte eine Leerraumwohnung, erhöhen sich die Beiträge nach Absatz 1 für die Einrichtung der Empfangsräume und der privaten Wohn- und Esszimmer jeweils um 50 vom Hundert des Bemessungssatzes nach Absatz 1. Ist die Wohnung teilweise ausgestattet, ist der Erhöhungsbetrag anteilig niedriger.


(3)
 Ständige Vertreter des Leiters einer Auslandsvertretung oder einer funktionell selbständigen Delegation des Auswärtigen Amtes sowie Leiter von Außenstellen einer Auslandsvertretung erhalten bei ihrer ersten Ernennung einen Einrichtungsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert des Bemessungssatzes nach Absatz 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bezieht der Berechtigte eine Leerraumwohnung, erhöht sich dieser Beitrag um 50 vom Hundert des Beitrags nach Satz 1. Ist die Wohnung teilweise ausgestattet, ist der Erhöhungsbetrag anteilig niedriger.


(4)
 Bei einer weiteren Ernennung zum Leiter, zum Ständigen Vertreter oder zum Leiter einer Außenstelle wird ein neuer Einrichtungsbeitrag nach den Absätzen 1 bis 3 unter Anrechnung früher gezahlter Einrichtungsbeiträge gezahlt. Dem Berechtigten sind jedoch mindestens 20 vom Hundert des neuen Einrichtungsbeitrags zu belassen.


(5)
 Berechtigten, die während einer Auslandsverwendung zum Leiter einer Auslandsvertretung oder zum Leiter einer funktionell selbständigen Delegation des Auswärtigen Amtes ernannt werden, wird der Einrichtungsbeitrag nur gezahlt, wenn ihnen aus Anlass der Ernennung eine Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist.


(6)
 Berechtigte an Dienstorten der Europäischen Union sind verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung des aus Anlass des Umzugs an diesen Dienstort gewährten Einrichtungsbeitrags mittels einer Aufstellung ihrer Ausgaben nachzuweisen. Die dazugehörenden Belege sind für die Dauer des Verbleibs an diesem Dienstort aufzubewahren und der obersten Dienstbehörde auf Verlangen vorzulegen.


(7)
 § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.




Amtliche Begründung zu § 13 AUV



Absatz 1

Der Einrichtungsbeitrag entspricht einem besonderen Bedürfnis des diplomatischen und konsularischen Auslandsdienstes. Die Leiter von Auslandsvertretungen und funktionell selbständigen Delegationen haben besondere Repräsentationsaufgaben zu erfüllen, die dienstlich erhöhte Anforderungen an die Größe und Ausstattung ihrer Wohnung stellen. Durch den Einrichtungsbeitrag soll die notwendige Anschaffung einer entsprechenden Wohnungseinrichtung erleichtert werden. Der neue Berechnungsmodus beruht auf ähnlichen Erwägungen wie beim Ausstattungsbeitrag. Durch die Bezugnahme auf die Besoldungsgruppe wird dem Umstand, dass der Einrichtungsaufwand zu der Bedeutung einer Auslandsvertretung in Beziehung steht, stärker als bisher Rechnung getragen. Die für alle Berechtigten geltende Anknüpfung an die Dienstaltersstufe 7 stellt die Gleichbehandlung bei gleicher Funktion sicher.



Absatz 3

Aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 14 Abs. 2 Nr. 19 BUKG wird ein gegenüber den Leitern von Auslandsvertretungen erheblich reduzierter Einrichtungsbeitrag für Ständige Vertreter und Leiter von Außenstellen gezahlt, der aufgrund ihrer herausgehobenen Funktion gerechtfertigt ist.



Absatz 6

Zur Änderung in § 13 Abs. 6 der Auslandsumzugskostenverordnung s. Anm. zu Nummer 1. Leiter von Auslandsvertretungen und deren Vertreter erhalten gem. § 13 der Auslandsumzugskostenverordnung einen Beitrag für die Einrichtung der Räumlichkeiten ihrer Wohnung, die der Repräsentation dienen. Bei einer erneuten Verwendung als Leiter oder Vertreter werden frühere Einrichtungsbeiträge angerechnet, jedoch 20 v.H. des Anspruchs belassen. Der Bundesrechnungshof hat die Berechtigung eines solchen Beitrags innerhalb der EU angezweifelt, weil er der Auffassung ist, dass innerhalb der EU kaum noch eine Verpflichtung zur Repräsentation besteht. Die durch Absatz 7 neu eingeführte Nachweispflicht soll die Kontrolle über die zweckentsprechende Verwendung des Einrichtungsbeitrags erleichtern.





zu § 13 AUV

Absatz 1

13.1.1
Der Einrichtungsbeitrag wird nur an Berechtigte des Auswärtigen Amts bei der ersten Ernennung zum
a)
Leiter einer diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung oder einer funktionell selbständigen Delegation des Auswärtigen Amts oder zum
b)
Ständigen Vertreter eines Leiters einer unter a) aufgeführten Auslandsvertretung sowie zum Leiter einer Außenstelle einer diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung gezahlt.


13.1.2
Die Höhe des Einrichtungsbeitrags richtet sich nach der Besoldungsgruppe eines vergleichbaren ledigen Berechtigten, der regelmäßigen Anwesenheit des Ehegatten sowie nach der Ausstattung der anerkannten Empfangs- und Privaträume der neuen Wohnung. Maßgeblich ist bei Dienstwohnungen der von Referat 111 festgelegte Grad der Ausstattung.


Absatz 2
13.2.1
 Maßgeblich ist der von Referat 111 festgelegte Grad der Ausstattung.


Absatz 3
13.3.1
 Maßgeblich ist der von Referat 111 festgelegte Grad der Ausstattung.


Absatz 4
13.4.1
 Bei jeder weiteren Ernennung sind die an den Berechtigten zuvor bereits gezahlten Einrichtungsbeiträge auf den neuen Beitrag anzurechnen, wobei jedoch mindestens 20 v.H. des neuen Beitrages zu belassen sind.


13.4.2
Da der Einrichtungsbeitrag die notwendige Anschaffung einer entsprechenden Wohnungseinrichtung erleichtern soll, sind für den Fall, dass ein Anspruchsberechtigter mit einem früheren Anspruchsberechtigten am neuen Wohnort gemeinsam eine Wohnung bezieht, die an den anderen Ehegatten gezahlten Beiträge anzurechnen.


Absatz 7
13.7.1
 Bei mehreren Berechtigten, die an denselben neuen Auslandsdienstort versetzt sind und am neuen Wohnort eine gemeinsame Wohnung beziehen, wird nur ein Einrichtungsbeitrag, bei unterschiedlich hohen Beiträgen wird der höhere gezahlt. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung am neuen Auslandsdienstort von mehreren Berechtigten zeitlich versetzt bezogen wird.


§ 14
Umzugskostenvergütung in Sonderfällen



(1)
 Für einen Umzug am ausländischen Dienstort kann bei erheblicher Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit des Bediensteten oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) oder aus anderen zwingenden Gründen, die sich aus den besonderen Bedürfnissen des Auslandsdienstes und den besonderen Verhältnissen im Ausland ergeben, Umzugskostenvergütung zugesagt werden. In diesen Fällen werden neben den Beförderungsauslagen (§ 2) die Auslagen zur Erlangung einer angemessenen Wohnung nach § 6 Abs. 1 sowie die Pauschvergütung nach § 10 Abs. 3 gezahlt. Soweit erforderlich, können auch Beiträge gemäß § 7 gezahlt werden. Bei Umzügen aus gesundheitlichen Gründen muss die Notwendigkeit amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein. Die Umzugskostenvergütung ist so rechtzeitig zu beantragen, dass über sie vor Beginn des geplanten Umzugs entschieden werden kann.


(2)
 Ein Berechtigter mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, dem die Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bundesumzugskostengesetzes oder in den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 zugesagt wurde, erhält für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung, wenn der Dienstherr die neue Wohnung vorher schriftlich als vorläufige Wohnung anerkannt hat. Bis zum Umzug in die endgültige Wohnung darf eine Wohnung nur einmal als vorläufige Wohnung anerkannt werden.




Amtliche Begründung zu § 14 AUV



Absatz 1

Für aus zwingenden persönlichen Gründen notwendige Ortsumzüge am ausländischen Dienstort können u.a. auch die Wohnungsvermittlungskosten erstattet werden. Zuschläge zur Pauschvergütung werden nicht gewährt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Umzugskostenvergütung so rechtzeitig zu beantragen, dass sie noch vor Beginn des Umzugs zugesagt werden kann.





zu § 14 AUV

Absatz 1

14.1.1
In Sonderfällen kann für einen Ortsumzug am ausländischen Dienstort die Umzugskostenzusage – eingeschränkt – unter folgender Voraussetzung erteilt werden:
a)
bei erheblicher Gefährdung der Gesundheit nach Vorlage einer amts- oder vertrauensärztlichen Bescheinigung,


b)
bei erheblicher Sicherheitsgefährdung des Berechtigten oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen,


c)
aus anderen zwingenden Gründen, die sich aus den ortsspezifischen Besonderheiten im Ausland ergeben,


d)
bei Zunahme der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personenzahl um mindestens zwei (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG).


14.1.2
Anträge auf Zusage der Umzugskostenvergütung sind formlos und schriftlich mit einer Stellungnahme der Auslandsvertretung so rechtzeitig zu stellen, dass vor Beginn des geplanten Ortsumzugs über den Antrag entschieden werden kann.
Zuständigkeiten innerhalb des AA:
-
bei erheblicher Gesundheits- oder Sicherheitsgefährdung sowie bei auslandsspezifischen Besonderheiten, z.B. Nichtverlängerung des befristeten Mietvertrages oder Zunahme der Personenzahl um mindestens zwei (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG): Referat 113
-
bei Räumung oder Bezug einer Dienstwohnung: Referat 111.


14.1.3
Die Umzugskostenzusage umfasst die Beförderungsauslagen für das Umzugsgut nach § 2 Abs. 1 AUV, etwaige Auslagen zur Erlangung einer angemessenen Wohnung nach § 6 Abs. 1 AUV sowie eine auf 60 v.H. reduzierte Pauschvergütung nach § 10 Abs. 3 AUV, ohne die Zuschläge nach § 10 Abs. 6 bis 8 AUV.


14.1.4
 Beiträge zum Beschaffen technischer Geräte gem. § 7 AUV aus Anlass eines Ortsumzuges werden dann gewährt, wenn deren Beschaffung deshalb notwendig ist, weil
-
Zusatzbedarf entsprechend der anerkennungsfähigen Räume der neuen Wohnung entsteht
-
die technischen Geräte in der bisherigen Wohnung vom Vermieter gestellt waren oder
-
die Ausstattung der bisherigen Wohnung noch nicht abgeschlossen und die Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen war.
Für beim Ortsumzug mitgeführte Geräte werden die notwendigen Kosten für Aus- und Einbau erstattet.
Für die Antragstellung s.a. Ziff. 7.1.8.


14.1.5
Gemäß RLAU sind zwei Kostenvoranschläge so rechtzeitig bei der Umzugskostenabrechnungsstelle einzureichen, dass eine Kostenprüfung vor Beginn des Ortsumzugs möglich ist.


(für AA: RLAU, RES 134-29)


Absatz 2 (Anerkennung einer vorläufigen Wohnung)
14.2.1
Ist am neuen in- oder ausländischen Dienstort und seinem Einzugsgebiet eine angemessene Wohnung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zu erlangen, kann zur Einsparung von Trennungsgeld eine andere Leerraumwohnung als vorläufige Wohnung anerkannt werden. Die Anerkennung muss vor dem Umzug in die vorläufige Wohnung beantragt werden und zugesagt sein. Mit der Anerkennung einer vorläufigen Wohnung gilt die Umzugskostenvergütung für den Folgeumzug von der vorläufigen in die endgültige Wohnung als zugesagt.


14.2.2
Durch die Anerkennung einer vorläufigen Wohnung sollen grundsätzlich Auslandstrennungsgeld und Lagermiete für das Umzugsgut eingespart werden. Es muss sich also um eine auf Dauer nicht zumutbare und der Familiengröße und den dienstlichen Erfordernissen nicht angemessene Wohnung handeln.


Die vorläufige Wohnung ist immer eine Leerraumwohnung und nicht zu verwechseln mit einer vorübergehenden Unterkunft am neuen Dienstort zwischen dem Tag der Räumung der bisherigen und dem Bezug der neuen Wohnung.


14.2.3
 Eine Wohnung kann ferner aus dienstlichen Gründen als vorläufig anerkannt werden, wenn die Dienstwohnung noch nicht fertiggestellt ist oder umgebaut werden soll.


14.2.4
Der formlose schriftliche Antrag auf Anerkennung einer Privatwohnung als vorläufige Wohnung ist mit Begründung und einer Stellungnahme der Auslandsvertretung rechtzeitig vor Umzugsbeginn an die Referate 101/103 zu richten. Nur unter der Voraussetzung, dass die Wohnung vor Bezug als vorläufige Wohnung schriftlich anerkannt worden ist, werden Auslagen für einen später erforderlich werdenden Ortsumzug in die endgültige Wohnung erstattet.


(für AA: bei Privatwohnungen: Personalreferate; bei Dienstwohnungen: Referat 111)


14.2.5
Der Umfang der Umzugskostenvergütung für einen Ortsumzug im Ausland aus einer als vorläufig anerkannten Wohnung in die endgültige Wohnung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 AUV.


§ 15
Umzugsbeihilfen



(1)
 Heiratet ein Berechtigter mit Dienstbezügen, nachdem er den Dienst am neuen ausländischen Dienstort angetreten hat und ihm die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, können ihm die 50 Euro übersteigenden notwendigen Fahrkosten seines Verlobten oder Ehegatten und dessen Kinder, die durch die Reise in die häusliche Gemeinschaft des Berechtigten aufgenommen werden, bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom inländischen Wohnort des Verlobten oder Ehegatten zum Dienstort erstattet werden, höchstens jedoch für eine Reise vom letzten inländischen an den ausländischen Dienstort. Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Heiratsgutes an den ausländischen Dienstort können bis zur Höhe der Auslagen erstattet werden, die entstanden wären, wenn das Heiratsgut vom letzten inländischen an den ausländischen Dienstort befördert worden wäre. § 3 ist entsprechend anwendbar.


(2)
 Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entsprechend für Verlobte im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und für Lebenspartner.


(3)
 Bei dauerhafter Trennung im Ausland findet Absatz 1 sinngemäß Anwendung für die Erstattung der notwendigen Fahrkosten und die Beförderungsauslagen für das Umzugsgut von Personen im Sinne des § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Berechtigten leben, vom ausländischen Wohnort zum Ort ihrer Wahl, höchstens bis zur Höhe der Kosten für eine Rückkehr an den letzten inländischen Dienstort. Dasselbe gilt auch bei Rückkehr ins Inland der in § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes genannten Kinder zur Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums oder zur Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes. Mehrkosten für das getrennte Versenden von Umzugsgut (§ 2 Abs. 5) werden nicht erstattet, wenn innerhalb von drei Monaten die Versetzung in das Inland erfolgt.




Amtliche Begründung zu § 15 AUV



Absatz 3

Diese Vorschrift wurde aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 14 Abs. 2 Nr. 6 BUKG neu aufgenommen, da der Dienstherr auch denjenigen Personen gegenüber eine Fürsorgepflicht hat, die als Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft mit dem Berechtigten an den ausländischen Dienstort umgezogen sind. Die Kostenerstattung beschränkt sich jedoch auf die Rückreise der aus der häuslichen Gemeinschaft ausscheidenden Personen mit ihrem anteiligen Umzugsgut ins Inland. Die Vorschrift gilt auch für Kinder, die im Inland eine Berufsausbildung aufnehmen bzw. ihren Wehr- oder Zivildienst antreten. Da die Kostenerstattung nicht aufgrund der Zusage nach §§ 3 oder 4 BUKG erfolgt, ist eine gesonderte Umzugskostenzusage erforderlich, die in Ausnahmefällen auch nachträglich erfolgen kann.





zu § 15 AUV



Absatz 1

15.1.1
Bei Heirat nach Dienstantritt am neuen ausländischen Dienstort können auf Antrag und nach Vorlage der Heiratsurkunde die 50 Euro übersteigenden notwendigen billigsten Fahrkosten des Ehegatten und dessen Kinder, die neu in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden, vom Wohnort der Verlobten oder Ehegatten zum ausländischen Dienstort erstattet werden, höchstens jedoch im Kostenrahmen vom letzten inländischen an den ausländischen Dienstort.


(für AA: Erstattung durch die Reisekostenabrechnungsstelle; s. RES 134-37)


15.1.2
 Dasselbe gilt für das Befördern des Heiratsgutes an den ausländischen Dienstort. Der Antrag ist auf dem Dienstweg formlos bei der obersten Dienstbehörde zu stellen. Die RLAU finden Anwendung. Heiratsgut ist das zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits vorhandene gebrauchte Umzugsgut des Ehepartners.


(für AA: Antrag ist an Referat 113 – hier: 113-40 zu richten)


15.1.3
Sowohl für die notwendigen Fahrkosten als auch die Beförderungsauslagen für das Heiratsgut gilt, dass höchstens die Auslagen anerkannt werden können, die auf der kürzesten Strecke vom letzten inländischen an den ausländischen Dienstort entstanden wären (Kostenrahmen).
Heiratsgut kann unter den Voraussetzungen des § 3 AUV auch auf amtliche Mittel untergestellt werden.


15.1.4
Die Umzugsbeihilfe wird nur gewährt, wenn der Ehepartner tatsächlich in die häusliche Gemeinschaft des Berechtigten aufgenommen wird.


Eine Umzugsbeihilfe kann nicht gewährt werden, wenn der Ehepartner schon vor der Heirat am selben ausländischen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet dauerhaft gewohnt hat oder wenn sich der Berechtigte aufgrund einer eingeschränkten UKV-Zusage nach § 17 AUV vorübergehend am ausländischen Dienstort aufhält, weil in § 17 AUV eine Umzugsbeihilfe nicht vorgesehen ist.


15.2
 keine Kommentierung


Absatz 3


15.3.1
Der Berechtigte, der sich am ausländischen Dienstort von seinem Ehepartner oder von anderen Familienangehörigen dauerhaft trennt, kann eine Umzugsbeihilfe erhalten. Die Gewährung einer Umzugsbeihilfe ist gesondert zu beantragen. Der formlose Antrag ist auf dem Dienstweg bei der obersten Dienstbehörde zu stellen.


(für AA: Referat 113 – hier:, 113-40)


15.3.2
Bei dauerhafter Trennung können dem Berechtigten in entsprechender Anwendung des Abs. 1 die notwendigen Fahrkosten abzüglich des Eigenanteils von 50 Euro sowie die notwendigen Beförderungsauslagen vom ausländischen Wohnort zu einem Ort seiner Wahl, höchstens jedoch bis zum letzten inländischen Dienstort des Berechtigten (Kostenrahmen) gezahlt werden.


15.3.3
 Eine Umzugsbeihilfe bei dauerhafter Trennung kann nur gewährt werden, wenn diese nicht nur vorübergehender Art ist. Eine dauerhafte Trennung liegt nur dann vor, wenn die Ehepartner die häusliche Gemeinschaft z.B. aus familienrechtlichen Gründen (beabsichtigte Scheidung) auflösen und der Berechtigte seine dauerhafte Trennung dem Auswärtigen Amt mitgeteilt hat.


15.3.4
Für Kinder, die wegen Aufnahme einer Ausbildung oder des Grundwehr- oder Zivildienstes nach Deutschland zurückkehren, können ebenfalls die notwendigen Fahrkosten unter Abzug eines Eigenanteils von 50 Euro sowie die notwendigen Beförderungsauslagen für deren anteiliges Umzugsgut übernommen werden.


Soweit der Berechtigte für seine Kinder Anspruch auf Schul- und Kinderreisebeihilfe hat, werden die Auslagen anlässlich der Aufnahme, Fortsetzung oder Beendigung der Ausbildung nach den Richtlinien über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfe für die notwendigen billigsten Fahrkosten und die notwendigen Auslagen für das Befördern von höchstens 200 kg Reisegepäck auf dem kostengünstigsten Transportweg erstattet.


(für AA: RES 131-33, der Antrag ist an Referat 113 – hier: 113-15 zu richten)


Für die übersteigenden, nicht über die Schul- und Kinderreisebeihilfe abrechenbaren Auslagen wird eine Umzugsbeihilfe nach § 15 Abs. 2 AUV gewährt. Dem Antrag sind mindestens zwei örtliche Speditionsangebote/ein Rahmenvertragsangebot mit Inventarliste des 200 kg übersteigenden anteiligen Umzugsgutes sowie die Erklärung nach Nr. 7 RLAU beizufügen.


15.3.5
 Übersiedelt der Berechtigte innerhalb von 3 Monaten versetzungsbedingt in das Inland, können Mehrkosten, die durch einen trennungsbedingten Versand von Umzugsgut entstehen, nicht auf amtliche Mittel übernommen werden.


§ 16
Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen bei Widerruf
der Zusage der Umzugskostenvergütung



(1)
 Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist oder der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll. In diesem Fall gilt Folgendes:


1.
Der Berechtigte hat, wenn ihm nicht innerhalb von sechs Monaten eine Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach einem anderen Ort zugesagt wird, die Pauschvergütung (§ 10) und die Beiträge nach den §§ 11 bis 13 zurückzuzahlen, soweit er sie bis zur Bekanntgabe des Widerrufs der Zusage nicht bestimmungsgemäß verbraucht hat; die aus der Pauschvergütung und den Beiträgen beschafften Gegenstände hat er dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen.


2.
Der Berechtigte hat alle Möglichkeiten auszunutzen, durch die Auslagen für Umzugsvorbereitungen vermieden werden können, insbesondere hat er Aufträge an den Spediteur, Passagebuchungen und die Anmietung einer neuen Wohnung unverzüglich rückgängig zu machen.


3.
§ 11 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes findet Anwendung.


4.
Andere notwendige Auslagen, die dem Berechtigten in Erwartung des Umzuges entstanden sind, und Schäden, die als unmittelbare Folge des Widerrufs der Zusage der Umzugskostenvergütung entstanden sind, können ihm nach billigem Ermessen erstattet werden. Auslagen für Gegenstände dürfen nur erstattet werden, wenn der Berechtigte die Gegenstände dem Dienstherrn zur Verfügung stellt.


Die Zusage der Umzugskostenvergütung gilt als widerrufen, wenn vor dem Bezug der neuen Wohnung Umzugskostenvergütung für einen anderen Umzug zugesagt worden ist.


(2)
 Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der Berechtigte stirbt, bevor er an den neuen Dienstort umgezogen ist.


(3)
 Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Widerruf der Zusage eine Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach einem anderen Ort zugesagt, sind die Pauschvergütung (§ 10) und die Beiträge nach den §§ 11 bis 13, die der Berechtigte auf Grund der ersten Zusage erhalten hat, auf die ihm nach der neuen Zusage zustehenden Beträge anzurechnen. Die Anrechnung unterbleibt, soweit der Berechtigte die Pauschvergütung und die Beiträge bis zur Bekanntgabe des Widerrufs der ersten Zusage bestimmungsgemäß verbraucht hat und die daraus angeschafften Gegenstände am neuen Dienstort nicht verwendbar sind. Die nicht verwendbaren Gegenstände hat der Berechtigte dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen.


(4)
 Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus Gründen widerrufen, die der Berechtigte zu vertreten hat, hat er abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die schon erhaltene Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen.




Amtliche Begründung zu § 16 AUV



...Nach Abs. 1 Nr. 4 werden über die Auslagen hinaus nach billigem Ermessen auch nachweisbare Vermögensschäden ausgeglichen, die dem Berechtigten im Vertrauen auf die Umzugskostenzusage entstanden sind.





zu § 16 AUV

Absatz 1

16.1.1
Stellt sich nach erfolgter Umzugskostenzusage (UKV-Zusage) heraus, dass der Berechtigte bald an einen anderen Dienstort versetzt werden oder den Umzug aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht durchführen soll, kann die oberste Dienstbehörde die Zusage ganz oder teilweise widerrufen. Die Zusage der UKV gilt kraft Gesetzes als widerrufen, wenn vor dem Bezug der neuen Wohnung eine neue UKV-Zusage für einen Umzug an einen anderen Dienstort erteilt wurde oder der Berechtigte verstorben ist.


Entsprechend der Inlandsregelung nach § 11 Abs. 3 BUKG kann die oberste Dienstbehörde bei Auslandsumzügen, aus Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, die Umzugskostenzusage auch zurücknehmen oder aufheben.


16.1.2
Die Zusage der unbeschränkten Umzugskostenvergütung ist ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt. Die Behörde hat daher bei einem Widerruf, den der Berechtigte nicht zu vertreten hat, diesem den Vermögensnachteil auszugleichen, den der Berechtigte dadurch erleidet, dass er auf den Bestand der Zusage vertraut hat (Vertrauensschutz).
Im Gegenzug ist der Berechtigte, der vom Widerruf unterrichtet worden ist, verpflichtet, alles zu tun, um weitere Auslagen für Umzugsvorbereitungen zu vermeiden.


16.1.3
Pauschalen und Beiträge nach §§ 10 bis 13 AUV, die der Berechtigte noch nicht bestimmungsgemäß verbraucht hat, hat er zurückzuerstatten. Die aus den pauschalierten Beträgen angeschafften Gegenstände hat der Berechtigte der obersten Dienstbehörde zur Verfügung zu stellen soweit diese selbst nicht genutzt werden können und deren Wert erforderlichenfalls der Umzugskostenstelle nachzuweisen.


(für AA: Nachweise an die Umzugskostenabrechnungsstelle; Gegenstände an das Referat 111)


Die für die Vorbereitung des Umzugs entstandenen notwendigen und durch Kaufbelege nachgewiesenen Umzugsauslagen sowie ein durch den Widerruf nachweislich entstandener unmittelbarer umzugsbedingter Vermögensschaden können dem Berechtigten auf Antrag "nach billigem Ermessen" erstattet werden.


Beispiel für einen Schaden: Der Berechtigte, der aufgrund des ursprünglichen Versetzungserlasses mit UKV-Zusage seine bisherige Wohnung fristgerecht gekündigt hat, muss für das weitere Verbleiben in der bisherigen Wohnung einen höheren Mietzins zahlen; oder er muss aufgrund der Kündigung einen Ortsumzug durchführen.


16.1.4
 Alle Schäden sind sofort nach Bekanntgabe des Widerrufs, schriftlich bei der Umzugskostenstelle des Auswärtigen Amts geltend zu machen.


Absatz 3
16.3.1
 Erhält der Berechtigte innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Widerrufs eine neue UKV-Zusage an einen anderen Dienstort, sind die bereits gezahlten Pauschalen und Beiträge nach §§ 10 bis 13 AUV aus der vorausgegangenen und widerrufenen Zusage auf die neuen pauschalierten Beträge anzurechnen. Die Anrechnung unterbleibt nur dann, wenn der Berechtigte die Beträge nachweislich bestimmungsgemäß verbraucht hat und die daraus angeschafften Gegenstände für eine Verwendung am neuen Dienstort objektiv - nicht geeignet sind. Diese Gegenstände hat der Berechtigte der obersten Dienstbehörde zur Verfügung zu stellen.


(für AA: Referat 111)


Absatz 4
16.4.1
Hat der Berechtigte den Widerruf selbst zu vertreten, muss er die bis dahin erhaltene Umzugskostenvergütung grundsätzlich in vollem Umfang zurückzahlen, Anspruch auf weitere Zahlungen oder Aufwendungsersatz besteht nicht.


Den Widerruf der Zusage hat der Berechtigte z.B. dann zu vertreten, wenn er eine bereits verfügte Versetzung aus persönlichen Gründen ablehnt und die Behörde dem entspricht. Gleiches gilt beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst, wenn der Berechtigte vor Umzug auf sein Verlangen entlassen oder durch sein Verhalten Anlass zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis gegeben hat.


§ 17
Umzugskostenvergütung bei einer Auslandsverwendung
von weniger als zwei Jahren



(1)
 Steht von vornherein fest, dass ein Berechtigter für weniger als zwei Jahre in das Ausland oder im Ausland versetzt, abgeordnet oder kommandiert wird, wird ihm für den Hin- und Rückumzug Umzugskostenvergütung höchstens in folgendem Umfang gezahlt:


1.
bei einer Auslandsverwendung von bis zu acht Monaten, bei der Auslandsdienstbezüge nach § 58 des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt werden,


a)
Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise (§ 4),


b)
Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland, und zwar in voller Höhe, wenn diese auf Grund der dienstlichen Maßnahme nicht bewohnt wird, im Übrigen anteilig nach der Zahl der Personen, die die Wohnung auf Grund der dienstlichen Maßnahme nicht mehr nutzen, oder der notwendigen Auslagen für das Unterstellen des Umzugsgutes,


c)
Erstattung der Beförderungsauslagen für bis zu 100 kg Umzugsgut für jede zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person, die an der Umzugsreise teilnimmt,


d)
Erstattung der notwendigen Garagenmiete für ein am bisherigen Dienst- oder Wohnort zurückgelassenes Personenkraftfahrzeug, sofern weder das Personenkraftfahrzeug noch die Garage anderweitig genutzt werden,


e)
Mietentschädigung (§ 5),


f)
Erstattung der Auslagen zur Erlangung einer angemessenen Wohnung im Ausland (§ 6),


g)
20 vom Hundert der Pauschvergütung nach § 10 Abs. 1 bis 5 sowie 10 vom Hundert des Ausstattungsbeitrags (§ 12),


h)
20 vom Hundert des Beitrags zum Beschaffen klimabedingter Kleidung (§ 11) mit der Maßgabe, dass der Beitrag für den Berechtigten selbst bis zur Hälfte des Betrages nach § 11 gezahlt wird,


2.
bei einer Auslandsverwendung von mehr als acht Monaten


a)
Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise (§ 4),


b)
Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland, und zwar in voller Höhe, wenn diese auf Grund der dienstlichen Maßnahme nicht bewohnt wird, im Übrigen anteilig nach der Zahl der Personen, die die Wohnung auf Grund der dienstlichen Maßnahme nicht mehr nutzen oder der notwendigen Auslagen für das Unterstellen des Umzugsgutes,


c)
Erstattung der Beförderungsauslagen für bis zu 200 kg Umzugsgut für jede zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person, die an der Umzugsreise teilnimmt,


d)
Erstattung der notwendigen Garagenmiete für ein am bisherigen Dienst- oder Wohnort zurückgelassenes Personenkraftfahrzeug, sofern weder das Personenkraftfahrzeug noch die Garage anderweitig genutzt werden,


e)
Mietentschädigung (§ 5),


f)
Erstattung der Auslagen zur Erlangung einer angemessenen Wohnung im Ausland (§ 6),


g)
40 vom Hundert der Pauschvergütung nach § 10 Abs. 1 bis 5 sowie des Ausstattungsbeitrags (§ 12),


h)
40 vom Hundert des Beitrags zum Beschaffen klimabedingter Kleidung (§ 11) mit der Maßgabe, dass der Beitrag für den Berechtigten selbst in voller Höhe nach § 11 gezahlt wird.


3.
Zahlungen nach Nummer 1 Buchstabe b und d sowie Nummer 2 Buchstabe b und d werden nicht für die Tage gewährt, an denen der Berechtigte Leistungen nach der Richtlinie über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland erhält. Zahlungen nach Nummer 1 Buchstabe g und h und Nummer 2 Buchstabe g und h werden für den Hin- und Rückumzug nur einmal gewährt.


(2)
 Dauert eine Verwendung im Ausland länger als nach Absatz 1 vorgesehen, kann die für die längere Zeit zustehende Umzugskostenvergütung gezahlt werden. In diesem Fall beginnt die Ausschlussfrist des § 14 Abs. 6 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes für die Zahlung der zusätzlichen Umzugskostenvergütung an dem Tage, an dem dem Berechtigten die Verlängerung seiner Verwendung bekanntgegeben wird.


(3)
 Anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b sowie Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b können für eine Beförderung des Umzugsgutes an den ausländischen Dienstort Auslagen bis zur Höhe der Kosten erstattet werden, die durch eine Einlagerung im Inland entstanden wären, höchstens jedoch bis zur Höhe der Kosten für das Beibehalten der bisherigen Wohnung. Bei unentgeltlicher Unterstellmöglichkeit an einem anderen Ort im Inland können anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b sowie Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b die Beförderungsauslagen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 erstattet werden.


(4)
 Liegt bei einer Auslandsverwendung die Mitnahme des Personenkraftfahrzeugs im dienstlichen Interesse, kann die oberste Dienstbehörde hierzu die Zusage der Übernahme der Beförderungsauslagen zulassen.


(5)
 Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die oberste Dienstbehörde festgestellt hat, dass der Umzug im dienstlichen Interesse liegt.


(6)
 Die oberste Dienstbehörde kann bei Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe (u.a. Sicherheitsaspekte, fiskalische Erwägungen) im Einzelfall die Zusage der Umzugskostenvergütung nach Absatz 1 nur auf die Person des Berechtigten beschränken.




Amtliche Begründung zu § 17 AUV



Absatz 1

...Nach Nr. 1 und 2 b können in Anlehnung an die Regelung der Mietentschädigung die notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland anteilig erstattet werden, sofern der Berechtigte Auslandsdienstbezüge erhält. Alternativ können auch die notwendigen Unterstellkosten auf amtliche Mittel übernommen werden.



Nr. 1 und 2 d gestattet die Übernahme der Garagenmiete für im Inland zurückgelassene PKW, da die Kosten für die Mitnahme als Umzugsgut nicht erstattungsfähig sind.



Nach Nr. 1 und 2 f können auch die Auslagen zur Erlangung einer angemessenen Wohnung im Ausland erstattet werden, da auch bei der Anmietung von Wohnungen für einige Monate häufig Auslagen i.S. von § 6 nicht zu vermeiden sind.



Durch Nr. 1 und 2 g und h wurde die Möglichkeit eröffnet, reduzierte Pauschvergütungen und Beiträge zu gewähren, da auch bei relativ kurzen Auslandsverwendungen in aller Regel eine ganze Reihe von zusätzlichen Auslagen anfallen.





zu § 17 AUV

Absatz 1

17.0.1
Bei vorübergehenden Auslandsverwendungen unter zwei Jahren (aber mindestens 29 Tagen - sonst Dienstreise - s.a. Nr. 58.2.1 der VwV zu § 58 Bundesbesoldungsgesetz) vom Inland ins Ausland und zurück wird eine (eingeschränkte) Umzugskostenzusage für Hin- und Rückumzug nach § 17 AUV erteilt. Wegen der kurzfristigen Verwendung am neuen Dienstort ist eine Übersiedlung mit dem gesamten Hausstand nicht vorgesehen, es sei denn, die oberste Dienstbehörde bestimmt, dass dienstliche Interessen einen vollen Umzug erfordern.


17.0.2
Bei Versetzungen und Abordnungen unter zwei Jahren vom Ausland ins Ausland oder ins Inland und zurück an den bisherigen Wohnort im Ausland kann Umzugskostenvergütung eingeschränkt nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 14 Abs. 5 oder Abs. 7 BUKG in Verbindung mit § 17 AUV zugesagt werden, s. jedoch Tz. 17.1.7.


17.0.3
Die oberste Dienstbehörde kann allgemein oder im Einzelfall im Versetzungs- oder Abordnungserlass die UKV gem. § 14 Abs. 5 oder Abs. 7 BUKG in Teilen oder nochmals bedarfsgerecht ermäßigt zusagen, z.B. mit oder ohne Familienangehörige, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen. Dies können u.a. Sicherheitsaspekte oder fiskalische Erwägungen sein.


17.0.4
§ 17 AUV zählt abschließend auf, welche Auslagen erstattungsfähig sind. Nicht aufgeführte Umzugsauslagen sind nicht erstattungsfähig. In § 17 erwähnte Auslagen sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.


17.0.5
 Da davon ausgegangen wird, dass der Berechtigte nach der vorübergehenden Verwendung in seine bisherige Wohnung zurückkehrt, gilt die Zusage der nach (oder analog zu) § 17 AUV zugesagten eingeschränkten UKV immer für den Hin- und Rückumzug. Das bedeutet auch, dass die nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 g) und Nr. 2 g) AUV reduzierten Vomhundertsätze der Pauschvergütung und eines etwa zu zahlenden Ausstattungsbeitrags nur einmal gezahlt werden.


Absatz 1 Nr. 1 a) und 2 a) (Umzugsreise)
17.1.1
Die Dienstantrittreise ist gleichzeitig auch die Umzugsreise. Schließt die eingeschränkte Umzugskostenzusage die Mitnahme von Familienangehörigen aus, können diese reisekostenrechtlich auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie mitreisen.


Bei eingeschränkten UKV-Zusagen nach § 17 AUV sind Wohnungsbesichtigungs- und Umzugsabwicklungsreisen nicht erstattungsfähig.
(für AA: Umzugsreisen sind geregelt in RES 134-37).


Absatz 1 Nr. 1 b) und 2 b) (Beibehalten der Wohnung)
17.1.2
 Der Umfang der erstattungsfähigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland ist in dem in Anlage 15 enthaltenen Merkblatt über die Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland abschließend aufgezählt.


17.1.3
Notwendige Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung werden vom Tage nach der Abreise aus der bis zum Tage vor dem Wiedereintreffen in die bisherige Wohnung im Inland auf Antrag (Anlage 16) erstattet. Wird diese Wohnung aufgrund der dienstlichen Maßnahme nicht bewohnt, wird Auslagenersatz in voller Höhe geleistet, im übrigen anteilig nach der Zahl der Personen, die die Wohnung aufgrund der dienstlichen Maßnahme (Abordnung/Versetzung) nicht mehr nutzen.


Die Erstattung der Auslagen entfällt:
-
für Zeiten einer zwischenzeitlichen Vermietung der Wohnung,
-
für alle Zeiten von Urlaub zu Beginn oder am Ende der vorübergehenden Auslandsverwendung, unabhängig davon, wo der Urlaub verbracht wird,
-
für Zeiten einer zwischenzeitlichen Nutzung der Wohnung (z.B. Urlaub)


17.1.4
Die Zahlung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung ist nur dann möglich, wenn für den gleichen Zeitraum kein Anspruch auf Leistungen nach der "Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung (AER)" besteht.


17.1.5
 Anspruch auf Gewährung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland haben demnach grundsätzlich
-
alle ledigen Berechtigten, die über ihre Wohnung im Inland das ausschließliche Verfügungsrecht besitzen und diese allein bewohnen;
-
alle ledigen Berechtigten, die eine Wohnung im Inland nicht allein bewohnen für den Teil der Wohnung, für den sie laut Mietvertrag das ausschließliche Verfügungsrecht besitzen. Ist die Mieterbruchteilgemeinschaft im Mietvertrag nicht näher bestimmt, ist davon auszugehen, dass alle Mieter zu gleichen Teilen das ausschließliche Verfügungsrecht besitzen und zu gleichen Teilen zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet sind;
-
verheiratete Berechtigte, deren Ehepartner und ggf. Kinder - auf der Grundlage einer entsprechenden UKV-Zusage - mit an den vorübergehenden Auslandsdienstort übersiedeln.


17.1.6
 Verheiratete Berechtigte, die nur eine auf ihre Person bezogene Umzugskostenzusage erhalten haben und deren Ehepartner ohne eine entsprechende UKV-Zusage mit an den vorübergehenden Auslandsdienstort übersiedeln, haben lediglich einen Anspruch auf Erstattung der auf ihre Person bezogenen anteiligen Auslagen für das Beibehalten der Wohnung im Inland, s. Tz 17.1.3 und 17.1.4, da in diesen Fällen kein Anspruch auf Leistungen nach der "Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung (AER)" besteht.


17.1.7
Bei Abordnungen im Ausland und vom Ausland ins Inland werden ab 01.01.1998 die Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Ausland auf der Grundlage der "Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland (AER)" vom 15.12.1997 (GMBl 1998 S. 26) durch Referat 113 – hier: 113-1 Besoldungsstelle abgegolten.


(für AA: RES 131-39)


17.1.8
Anstelle der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland können in diesem Kostenrahmen auch die notwendigen Auslagen für das Unterstellen des Umzugsgutes entsprechend § 3 Abs. 1 AUV gezahlt werden.


Absatz 1 Nr. 1 c) und 2 c)


17.1.9
Bei der eingeschränkten Zusage nach § 17 AUV soll kein voller Umzug durchgeführt werden. Deshalb ist das zu transportierende Umzugsgut nach Gewicht eingeschränkt. Bei vorübergehenden Verwendungen bis zu acht Monaten sind jeweils 100 kg Umzugsgut für jede zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person, die an der Umzugsreise teilnimmt, berücksichtigungsfähig. Hierfür werden die Kosten für Packmaterial und Einpacken auf amtliche Mittel übernommen. Die für die Beförderung des Umzugsgutes vorzulegenden Speditionsangebote müssen auf Gewichtsbasis erstellt sein.


Absatz 1 Nr. 1 d) und 2 d)


17.1.10
Beförderungsauslagen für ein Personenkraftfahrzeug werden nicht erstattet. Stattdessen wird ggf. die notwendige und nachgewiesene ortsübliche Garagenmiete für ein zurückgelassenes Personenkraftfahrzeug auf amtliche Mittel übernommen, wenn weder das Fahrzeug noch die Garage anderweitig genutzt werden und kein Anspruch auf Leistungen nach der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung (AER) besteht. Mietvertrag und Zahlungsbelege und der Nachweis über die zwischenzeitliche Stilllegung des Fahrzeuges sind dem formlosen schriftlichen Antrag auf Erstattung der Garagenmiete beizufügen.


Führt der Berechtigte seine Umzugsreise an den vorübergehenden neuen Dienstort mit seinem Personenkraftfahrzeug durch, erhält er nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen Kilometerentschädigung für die kürzeste Strecke, aber nur bis zur Höhe der Kosten, die bei einer Reise des Berechtigten mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel entstanden wären. In diesem Kostenrahmen erhält er nachgewiesene Autobahn- und Fährkosten sowie notwendige und nachgewiesene Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der zustehenden Tage- und Übernachtungsgelder. Bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs wird im EU-Bereich von einer Tagesleistung von 750 km ausgegangen.


Bei einer Selbstüberführung des Pkw bleibt die Garagenmiete unberücksichtigt, es sei denn, die Garagenmiete ist Bestandteil der nach Mietvertrag für die Wohnung zu zahlende Gesamtmiete.


Absatz 1 Nr. 1 e) und 2 e)


17.1.11
Mietentschädigung nach § 5 AUV wird nur für die am Dienstort vorübergehend angemietete Wohnung gezahlt, nicht aber für die bisherige Wohnung, deren Beibehaltung § 17 AUV unterstellt.


Absatz 1 Nr. 1 f) und 2 f)


17.1.12
Auslagen zur Erlangung einer Wohnung (Maklergebühren) werden nur für eine Wohnung am Dienstort der vorübergehenden Verwendung gezahlt.


Absatz 1 Nr. 1 g) und 2 g)


17.1.13
Pauschvergütung und Ausstattungsbeitrag werden nach den in § 10 Abs. 1 bis 5 und 7 und § 12 AUV genannten Grundsätzen berechnet:


Ein Ausstattungsbeitrag kommt nur dann in Betracht, wenn der Berechtigte vom Inland ins Ausland vorübergehend versetzt oder abgeordnet wird und innerhalb der letzten drei Jahre keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag entsprechend § 17 AUV, § 14 Abs. 5 oder 7 BUKG erhalten hat.


Absatz 1 Nr. 1 h) und 2 h)


17.1.14
Ein Beitrag für die Beschaffung klimabedingter Kleidung wird entsprechend Tz. 11.1.1 und 11.1.2 und nur dann gezahlt, wenn die Beschaffung auch tatsächlich notwendig ist. Deshalb darf z.B. ein Beitrag zum Beschaffen von Winterkleidung nicht gezahlt werden, wenn sich die vorübergehende Auslandsverwendung nur auf die Sommermonate erstreckt.


Absatz 2


17.2.1
Bei vorübergehenden Verwendungen von mehr als acht Monaten gilt Nr. 17.1.10 entsprechend, es sei denn, die oberste Dienstbehörde hat gemäß § 17 Abs. 4 AUV die dienstliche Notwendigkeit der Mitnahme eines Pkws ausdrücklich bescheinigt und die Übernahme der Beförderungsauslagen für einen PKW zugesagt. Zuständig sind die Personalreferate.


17.2.2
 Verlängert sich die Dauer der vorübergehenden Verwendung von unter acht Monaten auf weniger als zwei Jahre, kann die höhere nach Absatz 1 Nr. 2 zustehende UKV unter Anrechnung der bisherigen gezahlt werden.


17.2.3
Wird die Dauer auf zwei Jahre und mehr verlängert, entscheidet das zuständige Personalreferat, ob die bisherige nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AUV erteilte Zusage lediglich zeitlich verlängert oder eine unbeschränkte UKV-Zusage gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG für einen Vollumzug erteilt werden soll. Hierbei sind der Sparsamkeitsgrundsatz sowie dienstliche und Fürsorgegesichtspunkte zu berücksichtigen (§17 Abs. 5 AUV).


Absatz 3


17.3.1
 Wird die bisherige Wohnung im Inland nicht beibehalten und das Umzugsgut auch nicht untergestellt, sondern an den Auslandsdienstort befördert, werden für den Hin- und Rücktransport nachgewiesene Auslagen nur bis zur Höhe einer Einlagerung im Inland erstattet, höchstens jedoch im fiktiven Kostenrahmen der Auslagen für das Beibehalten der bisherigen inländischen Wohnung.


Absatz 4
17.4
 Über die Möglichkeit der Mitnahme eines Pkw auf amtliche Mittel entscheidet die Dienstbehörde im Einzelfall.


Absatz 5
17.5
Bei einer Auslandsverwendung unter zwei Jahren kann – sofern ein besonderes dienstliches Interesse am Umzug vom Personalreferat bescheinigt wird – die uneingeschränkte Umzugskostenzusage erteilt werden. In diesem Ausnahmefall findet § 17 Abs. 3 AUV keine Anwendung.


Absatz 6
17.6
Die Einschränkung, die Umzugskostenvergütung nur dem Berechtigten selbst zuzusagen, nicht aber für seine Familienangehörigen, hängt vom Zweck der dienstlichen Verwendung des Berechtigten ab, den ortspezifischen Besonderheiten am Auslandsdienstort, der Frage der Zumutbarkeit und Sicherheit und der Frage der Notwendigkeit.


§ 18
Auslagen für die Rückführung von Berechtigten und deren Angehörigen
sowie von Umzugsgut aus Gefährdungsgründen



(1)
 Ist an einem ausländischen Dienstort Leben, Gesundheit oder Eigentum des Berechtigten und seiner Angehörigen erheblich gefährdet, kann die oberste Dienstbehörde Umzugskostenvergütung für die Rückführung oder den Umzug des Berechtigten sowie der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) oder die Rückführung von Umzugsgut in das Inland oder nach einem ausländischen Ort zusagen. Die Umzugskostenvergütung darf jedoch nur soweit den Umständen nach notwendig zugesagt werden. Entsprechendes gilt für die Rückkehr zum Dienstort.


(2)
 Die oberste Dienstbehörde bestimmt – unter Berücksichtigung von Regelungen, die im gleichen Zusammenhang nach § 12 Abs. 8 der Auslandstrennungsgeldverordnung getroffen wurden – in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung die Teile der Umzugskostenvergütung im Einzelfall, wenn aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland andere als in den §§ 3 oder 4 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichnete dienstliche Maßnahmen erforderlich sind. Werden für einen Dienstort, an dem sich eine Auslandsvertretung befindet, Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich, bestimmt das Auswärtige Amt die Teile der Umzugskostenvergütung für alle an diesem Dienstort tätigen und von der Maßnahme betroffenen Berechtigten.


(3)
 § 10 Abs. 5 gilt entsprechend, wenn außer dem Reisegepäck Teile des Hausrats zurückgeführt werden müssen und sich die Zusage der Umzugskostenvergütung hierauf erstreckt.




Amtliche Begründung zu § 18 AUV



Absatz 2

Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, bei notwendiger Rückführung eines Teils des Hausrats aus Sicherheitsgründen neben den Beförderungsauslagen auch eine gekürzte Pauschvergütung zu gewähren, um die mit einem Teilumzug verbundenen zusätzlichen Auslagen und den besonderen Aufwand eines Zwischenaufenthalts von unbestimmter Dauer in pauschalierter Weise abzugelten.





zu § 18 AUV

Absatz 1

18.1.1
Diese auslandsspezifische Vorschrift konkretisiert die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch gegenüber Familienangehörigen des Berechtigten. Die oberste Dienstbehörde kann an sicherheitsgefährdeten Auslandsdienstorten je nach Notwendigkeit eingeschränkt Umzugskostenvergütung (UKV) zusagen. In der Regel wird sich diese Zusage auf die Zahlung notwendiger Reisekosten und die Mitnahme wertvoller Teile des Hausrats als Reisegepäck in den Gewichtsgrenzen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 AUV beschränken, ggf. erhält der Berechtigte auch Trennungsgeld gem. § 12 Abs. 8 ATGV.


(für AA: Die UKV-Zusage richtet sich nach den Vorgaben des Krisenstufenplanes im Krisenreferat 040)


18.1.2
Nach pflichtgemäßem Ermessen kann dem Berechtigten auch die Erstattung von Beförderungsauslagen einschließlich der Transportversicherungskosten für eine Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen aus Deutschland zum ausländischen Wohnort zugesagt werden, die während einer Krisensituation - z.B. durch unvorhersehbare Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder Plünderungen infolge kriegerischer Ereignisse - zerstört worden oder abhanden gekommen sind.


Dem formlosen schriftlichen Antrag ist eine Bestätigung der Auslandsvertretung über die Notwendigkeit und eine Liste der zu ersetzenden Gegenstände beizufügen.


18.1.3
 Für eine Ersatzbeschaffung zerstörter oder abhanden gekommener Gegenstände kann eine Entschädigung nach dem GAD geleistet werden, sofern über die Hausratversicherung keine Ersatzleistung erfolgt.


Für eine solche Entschädigungsleistung muss der Wert der abhanden gekommenen Gegenstände in geeigneter Form glaubhaft gemacht werden. Es empfiehlt sich, zu diesem Zweck bei Referat 113 eine Liste der ins Ausland mitgenommenen Gegenstände zu hinterlegen.


(für AA: zuständig Referat 113 – hier: 113-2 Beihilfestelle)


§ 19
Umzugskostenvergütung beim Ausscheiden aus dem Dienst



(1)
 Berechtigten mit Dienstort im Ausland, die in den Ruhestand treten oder ihr zeitlich befristetes Dienstverhältnis im Ausland beenden, ist Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach einem Ort ihrer Wahl im Inland zuzusagen. Umzugskostenvergütung wird nur gezahlt, wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach dem Ausscheiden durchgeführt wird. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen diese Frist um ein Jahr verlängern.


(2)
 Absatz 1 gilt nach dem Tode eines Berechtigten, dessen letzter Dienstort im Ausland liegt, entsprechend für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Personen. Sind solche Personen nicht vorhanden oder ziehen sie nicht in das Inland um, können den Erben die notwendigen Auslagen für das Befördern beweglicher Nachlassgegenstände nach einem Ort im Inland erstattet werden, wenn die Auslagen innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist entstanden sind. Für Hausangestellte gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.


(3)
 Soweit in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Umzüge im Ausland durchgeführt werden, können die notwendigen Umzugsauslagen erstattet werden, höchstens jedoch die Auslagen, die durch einen Umzug an den Sitz der obersten Dienstbehörde entstanden wären. Wird später, jedoch noch innerhalb der Frist nach Absatz 1, ein Umzug in das Inland durchgeführt, ist der nach Satz 1 gewährte Betrag auf die nach Absatz 1 oder 2 zustehende Umzugskostenvergütung anzurechnen.


(4)
 Scheiden Berechtigte aus von ihnen zu vertretenden Gründen im Ausland aus dem Dienst aus und ziehen sie spätestens sechs Monate danach in das Inland um, können ihnen und den in Absatz 2 bezeichneten Personen für diesen Umzug die Beförderungsauslagen und Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels gezahlt werden, höchstens die Auslagen, die durch einen Umzug an den Sitz der obersten Dienstbehörde entstanden wären.




Amtliche Begründung zu § 19 AUV



Absätze 1 bis 3

Die Vorschriften entsprechen der Maßgabe, dass bei Umzügen im Ausland nach dem Ausscheiden aus dem Dienst nicht nur die Beförderungsauslagen, sondern auch die notwendigen Umzugsauslagen einschließlich der Pauschvergütung im Kostenrahmen eines Rückumzugs ins Inland auf amtliche Mittel übernommen werden.



Absatz 4

Beim Ausscheiden aus vom Berechtigten zu vertretenden Gründen werden die Beförderungsauslagen und die Reisekosten wie bei einer Wohnungsbesichtigungsreise nach § 4 Abs. 4, jedoch ohne Tage- und Übernachtungsgelder, zur Rückkehr ins Inland erstattet. Andere Umzugsauslagen sowie Pauschvergütungen werden entsprechend der bisherigen Regelung nicht übernommen bzw. gewährt.





zu § 19 AUV

Absatz 1

19.1.1
Auch Berechtigte, die ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis im Ausland beenden,
haben einen Anspruch auf Umzugskostenzusage für einen Umzug nach einem frei gewählten Wohnort im Inland.


19.1.2
Die Frist, innerhalb der der Umzug beendet sein muss, ist auf zwei Jahre festgesetzt. Sie beginnt am Tage nach dem Ausscheiden des Berechtigten. Sie kann nur in besonders begründeten und anerkannten Ausnahmefällen um ein weiteres Jahr verlängert werden.


19.1.3
 Die Pauschvergütung nach § 10 AUV wird in diesen Fällen erst angewiesen, wenn der Umzug auch tatsächlich innerhalb der Zweijahresfrist durchgeführt worden ist. Die Höhe der Pauschvergütung richtet sich nach § 10 Abs. 4 AUV.


Absatz 2
19.2
Auch Hinterbliebene i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AUV eines am Auslandsdienstort verstorbenen Berechtigten haben einen Anspruch auf Umzugskostenzusage für einen Umzug nach einem frei gewählten Wohnort im Inland. Sind Hinterbliebene nicht vorhanden oder ziehen diese nicht ins Inland um, können den Erben die notwendigen Beförderungsauslagen für die beweglichen Nachlassgegenstände nach einem Ort im Inland erstattet werden. Hierzu muss der Erbschein (Kopie) vorgelegt werden. Auch hier gilt die unter Tz 19.1.2 genannte Zweijahresfrist.


Absatz 3
19.3.1
Die in § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AUV genannten Berechtigten können auch im Ausland ihren Umzug durchführen. Erstattet werden aber höchstens die notwendigen Auslagen, die bei einem Umzug an den Sitz der obersten Dienstbehörde entstanden wären. Hierzu zählen die Reisekosten (§ 4 AUV), die Beförderungsauslagen (§ 2 AUV) und die Mietentschädigung für die bisherige Wohnung (§ 5 AUV), die Pauschvergütung nach § 10 AUV, nicht aber andere Umzugsauslagen, die zwar am neuen Auslandswohnort entstanden sind, jedoch der Höhe nach nicht durch entsprechende Belege im Inland nachgewiesen werden können (Beispiel: Maklerkosten für die neue Wohnung im Ausland).


19.3.2
 Da die Beförderungsauslagen für den Umzug im Ausland nur im Kostenrahmen eines Umzugs vom bisherigen Wohnort im Ausland bis zum Sitz der obersten Dienstbehörde erstattet werden können, sind auch Kostenvoranschläge über einen fiktiven Transport vom bisherigen Wohnort im Ausland bis zum Sitz der obersten Dienstbehörde neben den Kostenvoranschlägen über die tatsächliche Transportstrecke im Ausland mit der erforderlichen Erklärung nach Nr. 7 RLAU der Umzugskostenstelle vorzulegen.


Absatz 4
19.4.1
Nach der Kann-Bestimmung in § 19 Abs. 4 AUV ist eine Erstattung der Beförderungsauslagen und billigsten Fahrkosten für den Fall möglich, dass der Berechtigte i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BUKG aus von ihm zu vertretenden Gründen (Entlassung gem. §§ 29, 30, 31, 32 und 48 BBG bzw. Kündigung) im Ausland aus dem Dienst ausscheidet und innerhalb von sechs Monaten ins Inland umgezogen ist. Es werden höchstens die Auslagen bis zum Sitz der obersten Dienstbehörde erstattet. Auslagen für einen Umzug im Ausland sind nicht erstattungsfähig.


(für AA: Sitz des Auswärtigen Amts)


19.4.2
Für entsandte Beschäftigte, die aus einem von ihnen zu vertretenden Grunde innerhalb von zwei Jahren nach einem Umzug mit UKV-Zusage nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 und 4 BUKG ihr Arbeitsverhältnis im Ausland beenden, ist Nr. 13 zu § 44 TVöD anzuwenden. Eine Kündigung durch den Beschäftigten innerhalb der Zweijahresfrist nach einem Umzug mit Umzugskostenzusage nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG hat danach keine Rückzahlungspflicht zur Folge. Eine Rückzahlungspflicht entsteht nur in den Fällen, in denen der Angestellte schuldhaft eine Kündigung seitens des Auswärtigen Amts oder einen Vertrag zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses veranlasst hat.




§ 20
Härtefälle



Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen und dem Bundesminister der Finanzen in besonderen Ausnahmefällen den Bemessungssatz nach § 10 erhöhen, wenn sich dienstortbezogen aus der Anwendung dieser Vorschrift unzumutbare Härten ergeben.





Amtliche Begründung zu § 20 AUV



Die Härteklausel gibt der obersten Dienstbehörde die Möglichkeit, Härten auszugleichen, die durch die besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse an einzelnen Dienstorten im Ausland auftreten können. Sie gilt nicht individuell, sondern für die Gesamtheit der dadurch Betroffenen. Die Bindung an Ausnahmefälle bedeutet, dass dem Berechtigten ohne Anwendung der Härteklausel durch den Umzug ein spürbarer finanzieller Verlust entstehen würde, vor allem dann, wenn die Pauschalen nach § 10 nur teilweise gezahlt werden (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 g und 2 g). Die Beteiligung des Bundesministers des Auswärtigen stellt eine einheitliche Anwendung der Vorschrift sicher.





zu § 20 AUV

20.1
Um die Härtefallregelung anwenden zu können, ist ein ausführlicher Bericht der Auslandsvertretung mit eingehender Begründung erforderlich, warum die Pauschvergütung für sonstige, in Tz 10.1.1 zu § 10 genannte Umzugsauslagen dienstortbezogen und allgemein nicht ausreicht. Der Bemessungssatz für die Pauschvergütung kann nur im Einvernehmen mit dem BMF vom Auswärtigen Amt erhöht werden.


§ 21
Übergangsvorschrift



Für Umzüge aus Anlass von Versetzungen, Abordnungen und Kommandierungen mit Dienstantritt vor dem 1. Januar 2002 sind die §§ 10, 12 und 13 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden.



§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Auslandsumzugskostenverordnung vom 20. Juli 1966 (BGBl. I S., 425), zuletzt geändert durch § 13 der Verordnung vom 20. Mai 1986 (BGBl. 1 S. 745), außer Kraft.