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Richtlinien für das Disziplinarverfahren

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Richtlinien für das Disziplinarverfahren
Disziplinar-Richtlinien, DiszR





BMF Erlass vom 25. September 2003 – Z A 6 – P 1060 – 3/03 III -,
geändert durch BMF Erlass vom 19. August 2009 - Z A 4 d - P 1060/08/10001 -



Richtlinien für das Disziplinarverfahren (Gesamtausgabe)



Inhaltsverzeichnis



Teil I Verfahrenshinweise zum Bundesdisziplinargesetz (BDG)

Zu § 1

BDG

Persönlicher Geltungsbereich

Zu § 3

BDG

Ergänzende Vorschriften des VwVfG und der VwGO

Zu § 4

BDG

Gebot der Beschleunigung

Zu § 5 Abs. 3

BDG

Disziplinarmaßnahmen gegen Probe- und Widerrufsbeamte

Zu § 6

BDG

Verweis und Abgrenzung Missbilligung

Zu § 7

BDG

Geldbuße

Zu § 8

BDG

Kürzung der Dienstbezüge

Zu § 9

BDG

Zurückstufung

Zu § 10

BDG

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Zu §§ 11, 12

BDG

Kürzung bzw. Aberkennung des Ruhegehalts

Zu § 13

BDG

Bemessung der Disziplinarmaßnahme

Zu § 14

BDG

Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren

Vor § 15

BDG

Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

Zu § 15

BDG

Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

Vor § 16

BDG

Allgemeine Hinweise

Zu § 16

BDG

Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte

Vor §§ 17ff.

BDG

Allgemeine Hinweise

Zu § 17

BDG

Einleitung von Amts wegen

Zu § 18

BDG

Einleitung auf Antrag des Beamten

Zu § 19

BDG

Ausdehnung und Beschränkung

Vor §§ 20ff.

BDG

Allgemeine Hinweise zum Ermittlungsverfahren

Zu § 20

BDG

Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten

Zu § 21

BDG

Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen

Zu § 22

BDG

Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung

Zu § 23

BDG

Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren

Zu § 24

BDG

Beweiserhebung

Zu § 25

BDG

Zeugen und Sachverständige

Zu § 26

BDG

Herausgabe von Unterlagen

Zu § 27

BDG

Beschlagnahmen und Durchsuchungen

Zu § 28

BDG

Protokoll

Zu § 29

BDG

Innerdienstliche Informationen

Zu § 30

BDG

Abschließende Anhörung

Zu § 31

BDG

Abgabe des Disziplinarverfahrens

Vor §§ 32, 33

BDG

Allgemeine Hinweise zu Einstellungs- und Disziplinarverfügungen

Zu § 32

BDG

Einstellungsverfügung

Zu § 33

BDG

Disziplinarverfügung

Zu § 34

BDG

Erhebung der Disziplinarklage

Zu § 35

BDG

Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Zu § 37

BDG

Kostentragungspflicht

Zu § 38

BDG

Zulässigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge

Zu § 39

BDG

Rechtswirkungen

Zu § 40

BDG

Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge

Zu § 41

BDG

Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs, Abhilfe

Zu § 42

BDG

Widerspruchsbescheid

Zu § 43

BDG

Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Zu § 44

BDG

Kostentragungspflicht

Zu § 52

BDG

Klageerhebung, Form und Frist der Klage

Zu § 53

BDG

Nachtragsdisziplinarklage

Zu § 55

BDG

Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift

Zu § 59

BDG

Entscheidung durch Beschluss

Zu § 60

BDG

Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

Zu § 61

BDG

Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Zu § 62

BDG

Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

Zu § 63

BDG

Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

Zu § 64

BDG

Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung

Zu § 66

BDG

Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

Zu § 67

BDG

Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

Zu § 68

BDG

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Zu § 69

BDG

Form, Frist und Zulassung der Revision

Zu § 73

BDG

Frist und Wiederaufnahmeverfahren

Zu § 79

BDG

Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts

Zu § 80

BDG

Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten

Zu § 81

BDG

Begnadigung

Zu § 84

BDG

Ausübung der Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamten



Teil II Anlagen

Anlage 1

Die Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung - Aufgaben und Vorlagepflichten -

Anlage 2

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes

Anlage 3

Disziplinarbefugnis (Disziplinarverfügung)

Anlage 4

Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage/gerichtliche Vertretung bei Klagen

Anlage 5

Verzeichnis der für Bundesdisziplinarsachen zuständigen VG, OVG/VGH, einschließlich BVerwG

Anlage 6

Anträge, die mit der Disziplinarklage gestellt werden können

Anlage 7

Ablaufdiagramm behördliches Disziplinarverfahren

Anlage 8

Zeitachse

Anlage 9

Aufbau eines Ermittlungsberichts

Anlage 10

BVerwG, Urteil vom 30.08.2000, Az. 1 D 37/99 - Erstmalige außerdienstliche Verfehlung -

Anlage 11

BVerwG, Urteil vom 16.03.2004, Az. 1 D 15/03 - Disziplinarer Überhang -

Anlage 12

BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, Az. 2 C 12/04 - Maßnahmebemessung 1 und Mitwirkung des PR -

Anlage 13

BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, Az. 2 C 30/05 - Maßnahmebemessung 2 und freie Beweiswürdigung -

Anlage 14

BVerwG, Urteil vom 21.03.2001, Az. 1 D 29/00 - Kürzungsbruchteil -

Anlage 15

BVerwG, Urteil vom 13.05.1987, Az. 6 C 32/85 - Beförderungsverbot -

Anlage 16

BVerwG, Urteil vom 19.10.2005, Az. 1 D 14/04 - Schwelle der disziplinarrechtlichen Relevanz -

Anlage 17

BVerwG, Beschluss vom 02.04.1997, Az. 1 DB 3/97 - Vorläufige Dienstenthebung bei Verlust der Beamtenrechte -

Anlage 18

BVerwG, Beschluss vom 22.05.2000, Az. 1 DB 8/00 - Hinreichender Abstand zum Regelsatz der Sozialhilfe -

Anlage 19

BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008, Az. 2 B 63/08 - Pflicht zur unverzüglichen Einleitung -



Teil III Muster

Muster 1

Einlegeblatt zu Disziplinarmaßnahmen, gerichtlichen Strafen u.ä.



Muster 2

Aufzeichnungen über verhaltensbedingte Auffälligkeiten



Muster 3a

Prüfung des dienstlichen Bezugs bei festgestelltem Blutalkohol

Beispiel zu Muster 3a

(Rückrechnung bei vorausgegangener Dienstverrichtung)



Muster 3b

Prüfung des dienstlichen Bezugs bei festgestelltem Blutalkohol

Beispiel zu Muster 3b

(Vorausrechnung bei nachfolgender Dienstleistung)



Muster 4

Suchtvereinbarung im Disziplinarverfahren



Muster 5

Alkoholbelehrung im Disziplinarverfahren



Muster 6a

Anschreiben zum Nichteinleitungsvermerk gem. §§ 14,15 BDG



Muster 6b

Nichteinleitungsvermerk wegen sachgleichem Strafverfahren



Muster 6c

Nichteinleitungsvermerk wegen Zeitablaufs



Muster 7

Einleitungsvermerk



Muster 8a

Einleitungsverfügung/Teilaussetzung/Bestellung Ermittlungsführer



Muster 8b

Einleitungsverfügung mit gleichzeitiger Aussetzung des Verfahrens



Muster 9

Ausdehnung des Disziplinarverfahrens/Bestellung Ermittlungsführer



Muster 10

Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge



Muster 11

Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse



Muster 12a

Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Aussetzung/Bestellung Ermittlungsführer



Muster 12b

Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Aussetzung ohne Durchführung von Ermittlungen



Muster 13

Ladung des Beamten zur ersten Anhörung



Muster 14

Verpflichtung des Schriftführers



Muster 15

Protokoll über die Anhörung des Beamten



Muster 16

Ladung des Zeugen zur Vernehmung



Muster 17

Protokoll über Zeugen-, Sachverständigenvernehmung



Muster 18

Antrag auf gerichtliche Zeugenvernehmung



Muster 19

Antrag auf Entschädigung als Zeuge oder Sachverständiger



Muster 20

Kostenzusammenstellung im behördlichen Disziplinarverfahren



Muster 21

Bekanntgabe des Ermittlungsberichts und abschließende Anhörung des Beamten



Muster 22

Ladung des Beamten zur mündlichen abschließenden Anhörung



Muster 23a

Einstellungsverfügung gem. § 32 Abs. 1 BDG



Muster 23b

Einstellungsverfügung gem. § 32 Abs. 2 BDG



Muster 24

Disziplinarverfügung



Muster 25

Rechtsbehelfsbelehrungen



Muster 26

Zahlungsaufforderung (Geldbuße)



Muster 27

Kostenfestsetzung nach einem bestandskräftig abgeschlossenem Disziplinarverfahren



Muster 28

Beteiligung der Personalvertretung vor Erhebung der Disziplinarklage



Muster 29

Disziplinarklage



Muster 30

Bericht in Disziplinar-Gnadensachen





Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird in dieser Richtlinie die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist selbstverständlich stets mit gemeint.





Zu § 1 BDG (Persönlicher Geltungsbereich)



1.
Beamte im Sinne dieser Bestimmung sind:
Beamte auf Lebenszeit
Beamte auf Probe
Beamte auf Widerruf
Ehrenbeamte und Beamte auf Zeit.
§ 6 BBG


2.
Auf Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe finden nicht alle Regelungen des BDG Anwendung, zudem gelten besondere Bestimmungen.
§§ 5 Abs. 3, 38 Abs. 1 und 2 BDG, §§ 34 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 37 Abs.1 BBG


3.
1Die Regelungen des BDG gelten auch für Ruhestandsbeamte, soweit sie nicht ihrer Natur nach nur auf aktive Beamte anwendbar sind.
§§ 5 Abs. 2, 84 BDG
2Für Beamte im Ruhestand gelten besondere Dienstpflichten.
§ 77 Abs. 2 BBG




Zu § 3 BDG (Ergänzende Vorschriften des VwVfG und der VwGO)



1.
Neben dem VwVfG und der VwGO gelten auch die Vorschriften der StPO, soweit auf sie in einzelnen Paragraphen verwiesen wird.
§§ 25, 27, 28, 58 BDG


2.
1Daneben finden die allgemeinen prozessualen Grundsätze wie „in dubio pro reo“ und die Beweisregeln des § 244 StPO sinngemäß Anwendung.
BT-Drs. 14/4659 zu § 3 BDG
2Weitere wesentliche prozessuale Grundsätze im Disziplinarverfahren, wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das verfassungsrechtliche Schuldprinzip und die Unschuldsvermutung sind zu beachten.
BVerfG, Beschluss vom 19.02.2003, 2 BvR 1413/01;
BVerwG, Urteil vom 04.04.2001, 1 D 19/00




Zu § 4 BDG (Gebot der Beschleunigung)



1.
1Im Hinblick auf § 62 BDG sollte das behördliche Disziplinarverfahren möglichst nach 6 Monaten abgeschlossen werden.
Anlage 8 (Zeitachse)
2Die Ermittlungen sind grundsätzlich - Erlass vom 15.01.2002 - Z A 6 - P 1064 - 1/02 - durch ständige Ermittlungsführer durchzuführen.
3Der Ermittlungsführer, der diese Aufgaben nicht im Hauptamt wahrnimmt, ist von anderen Dienstaufgaben freizustellen.
BT-Drs. 14/4659 zu § 21 BDG
4Die Durchführung der Ermittlungen hat Vorrang; nur soweit diese den Raum lassen, ist der Beamte im Hauptamt tätig.
5Gründe, die zu einer Verzögerung des Verfahrens führen, sind durch den Ermittlungsführer aktenkundig zu machen und dem einleitenden Dienstvorgesetzten umgehend vorzulegen.


2.
Die Regelungen zu § 62 DiszR sind zu beachten.




Zu § 5 BDG (Arten der Disziplinarmaßnahmen)



Absatz 3



Beamte auf Probe bzw. auf Widerruf



1.
1Gegen einen Beamten auf Probe bzw. Widerruf dürfen nur Verweis und Geldbuße ausgesprochen werden.
2Ein Beamter auf Widerruf kann jederzeit, d.h. bei Vorliegen eines sachlichen Grundes entlassen werden.
§ 37 Abs. 1 BBG
3Dies kann bereits geboten sein, wenn ein Dienstvergehen nur Verweis oder Geldbuße erfordern würde.
4Zur Entscheidung über die weitere Vorgehensweise ist eine hypothetische Maßnahmebemessung durchzuführen.


2.
1Ist nach summarischer Prüfung, höchstens die Verhängung eines Verweises oder einer Geldbuße zu erwarten, hat der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
2Stellt sich im Laufe der Ermittlungen heraus, dass eine Entlassung des Beamten erforderlich ist, kann das Entlassungsverfahren auch aus einem laufenden Disziplinarverfahren eröffnet werden.
§§ 34 Abs. 1 Nr. 1, 37 Abs. 1 BBG
3In diesem Fall wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt.
§ 22 Abs. 3 BDG
4Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, sofern der Beamte entlassen wird.
§ 32 Abs. 2 Nr. 2 BDG


3.
1Erfordert das Dienstvergehen mindestens die Kürzung der Dienstbezüge, ist von der Ernennungsbehörde das Entlassungsverfahren durchzuführen.
§§ 34 Abs. 1 Nr. 1, 37 Abs. 1 BBG
2Für die Sachverhaltsaufklärung gelten die §§ 21 bis 29 BDG; im Übrigen das BBG und die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts.
§ 34 Abs. 3 BBG; VwVfG, VwGO
3Neben dem Entlassungsverfahren kann erforderlichenfalls ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ausgesetzt werden.
§§ 17 Abs. 1, 22 Abs.3, 38 Abs. 1 und 2 BDG


4.
1Rechtfertigt der im Entlassungsverfahren festgestellte Sachverhalt lediglich die Ahndung mit Verweis oder Geldbuße, teilt die Ernennungsbehörde dem Beamten die Einstellung des Entlassungsverfahren schriftlich mit und stellt diese zu.
VwZG
2Der Dienstvorgesetzte leitet das Disziplinarverfahren ein oder führt ein ausgesetztes Disziplinarverfahren unverzüglich fort.
§§ 17 Abs. 1, 22 Abs. 2 BDG
3Von weiteren Ermittlungen kann abgesehen werden, soweit der Sachverhalt aufgeklärt ist.
§ 21 Abs. 2 BDG
4Zur Disziplinarbefugnis siehe § 33 BDG.


5.
Der Abschluss jedes Entlassungsverfahrens mit disziplinarem Bezug ist der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung durch ein Mehrstück:
- der Entlassungsverfügung gem. §§ 34 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 37 Abs.1 BBG und/oder
- der Einstellungsverfügung gem. § 32 Abs. 2 Nr. 2 BDG mit dem dazugehörigen Einleitungsvermerk
vorzulegen.
Anlage 1




Zu § 6 BDG (Verweis und Abgrenzung Missbilligung)



1.
Die Verhängung eines Verweises steht bei entsprechender Bewährung einer Beförderung nicht entgegen.


2.
1Bei Zusammentreffen von beamtenrechtlicher Missbilligung und disziplinarrechtlicher Einstellung sind diese unter Hinweis aufeinander getrennt zu verfügen.
2Eine zusätzliche Anhörung entfällt nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens, soweit dort eine Anhörung erfolgte.
§ 109 BBG
3Die Einstellungsverfügung wird Bestandteil der Teilakte Disziplinarverfahren, nicht jedoch die Missbilligung und ggf. die Stellungnahme des Beamten.
§ 106 BBG
4Für die Tilgung gilt insgesamt § 112 BBG.
§ 16 Abs. 5 BDG




Zu § 7 BDG (Geldbuße)



1Dienstbezüge sind:

-
Grundgehalt,
-
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptamtliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien,
-
Familienzuschlag,
-
Zulagen,
-
Vergütungen,
-
Auslandsdienstbezüge
§ 1 Abs. 2 BBesG

2Zur Besoldung gehören ferner die sonstigen Bezüge.
§ 1 Abs. 3 BBesG

3Maßgeblich ist die Höhe der Bruttodienstbezüge des Monats, der dem Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung vorangeht.

4Die Vollstreckung der Geldbuße richtet sich nach Nrn. 1 und 2 zu § 33 Abs. 1 DiszR.

5Die Verhängung einer Geldbuße steht bei entsprechender Bewährung einer Beförderung nicht entgegen.





Zu § 8 BDG (Kürzung der Dienstbezüge)



Absatz 1



1.
1Die Schwere des Dienstvergehens bestimmt die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge.
§ 13 BDG
2Für die Festlegung des Kürzungsbruchteils sind die wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich.
Muster 11
3Zum Begriff der Dienstbezüge vgl. zu § 7 Sätze 1 - 3 DiszR.


2.
1Die von der Rechtsprechung entwickelten Regelkürzungssätze sind anzuwenden.
Anlage 14 - BVerwG, Urteil vom 21.03.2001, 1 D 29.00 (Kürzungsbruchteil)
2Vom Regelfall abweichende wirtschaftliche Verhältnisse eines Beamten sind zu berücksichtigen.

Absatz 4



1Eine Verkürzung des Zeitraums der Beförderungssperre erfolgt unter der Voraussetzung, dass dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt erscheint.

2Zuständig für die Entscheidung über die Verkürzung ist derjenige, der über die Disziplinarmaßnahme als solches befindet.
Anlage 2





Zu § 9 BDG (Zurückstufung)



Absatz 1



1.
1Die Zurückstufung darf nur durch Urteil ausgesprochen werden.
§ 34 Abs. 1 BDG
2Im Hinblick auf die rechtsgestaltende Wirkung dieses Urteils erübrigt sich die Ausfertigung einer Ernennungsurkunde für das niedrigere Amt.


2.
Sollen Ehrenämter und Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat, weitergeführt werden, so ist dies in der Disziplinarklage zu beantragen.


Absatz 2



Der Verlust des Amtes und der Amtsbezeichnung wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam.



Absatz 3



Erscheint eine Verkürzung des Zeitraums der Beförderungssperre im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt, so ist dies in der Disziplinarklage zu beantragen.
§ 52 BDG





Zu § 10 BDG (Entfernung aus dem Beamtenverhältnis)

§ 13 Abs. 2 BDG



Absatz 3



Hält der Dienstvorgesetzte den erkennbaren Umständen nach den Beamten eines Unterhaltsbeitrages ganz oder teilweise nicht für würdig oder bedürftig, führt er dies in der Disziplinarklage aus.
§ 79 BDG, BVerwG, Beschluss vom 01.02.2006, 1 DB 1/05





Zu §§ 11, 12 BDG (Kürzung bzw. Aberkennung des Ruhegehalts)



1.
Der Begriff des Ruhegehalts ist in den §§ 4ff. Beamtenversorgungsgesetz geregelt.


2.
Die Ausführungen zu den §§ 8 und 10 DiszR gelten sinngemäß, soweit sie auf Ruhestandsbeamte anwendbar sind.




Zu § 13 BDG (Bemessung der Disziplinarmaßnahme)



Absatz 1



1.
1Die Ausübung des Ermessens (Opportunitätsprinzip) bezieht sich ausschließlich auf die Frage, ob oder in welchem Umfang ein Beamter wegen eines Dienstvergehens disziplinar gemaßregelt werden soll, nicht jedoch auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens, für die das Legalitätsprinzip gilt.
§ 40 VwVfG, § 17 Abs. 1 BDG
2Zu den Bemessungskriterien - Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeit des Beamten und Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung - vergleiche grundlegend BVerwG.
Anlage 12 - BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, 2 C 12/04; (Maßnahmebemessung 1)
3Der Dienstvorgesetzte muss allein auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses in der Lage sein, eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung zu treffen.
4Das setzt die Ermittlung aller Umstände gem. § 21 Abs. 1 S. 2 BDG voraus.
Anlage 13 – BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, 2 C 30/05 (Maßnahmebemessung 2)


2.
Zur Beurteilung des Persönlichkeitsbildes eines suchtkranken Beamten kann es erforderlich sein, zusätzlich das Ergebnis einer Fachberatung durch eine Suchtberatungsstelle und/oder eine Therapiemaßnahme abzuwarten (vgl. Nr. 6 zu § 17 Abs. 1 DiszR).
VSF P 2041 (Fürsorgerlass)


Absatz 2

1Liegen die Voraussetzungen für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. für die Aberkennung des Ruhegehalts vor, ist Disziplinarklage zu erheben.
§§ 34 Abs. 1, 52 Abs. 1 BDG

2Der Verwaltung steht kein Ermessen zu.





Zu § 14 BDG (Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren)



Für die Sachverhaltsidentität ist nicht die straf- oder disziplinarrechtliche Würdigung des Tatverhaltens, sondern allein der historische Geschehensablauf (Tathergang) maßgebend.
BVerwG, Urteil vom 20.02.2001, 1 D 7/00



Absatz 1



1.
1Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist zu prüfen, welche Disziplinarmaßnahme in Betracht kommen würde.
2§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG stellt ein absolutes Maßnahmeverbot § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG ein relatives Maßnahmeverbot dar.
Muster 6a und 6b
3Die zusätzliche Ahndung im Falle des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nach den konkreten Umständen ohne eine zusätzliche Ahndung eine erneute Pflichtwidrigkeit zu befürchten ist (Wiederholungsgefahr).
BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, 1 D 13/04
4In der Disziplinarverfügung sind die Gründe anzuführen, die die zusätzliche Pflichtenmahnung erforderlich machen.
5Keine Anwendung findet § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG auf Beamte auf Probe bzw. Widerruf, sie sind gem. §§ 34 Abs. 1 Nr. 1, 37 Abs. 1 BBG zu entlassen.
BVerwG, Urteil vom 22.06.1982, 2 C 44/80


2.
Ist ein sachgleiches Straf- oder Bußgeldverfahren bei Kenntniserlangung noch nicht abgeschlossen, kann bei Zweifeln über die hypothetische Disziplinarmaßnahme ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ausgesetzt werden.
§§ 17 Abs. 1, 22 BDG


Absatz 2



1Absatz 2 definiert Fälle des disziplinaren Überhangs.

2Ein solcher liegt vor, wenn zum Sachverhalt der Gegenstand des Strafverfahrens war, Pflichtverletzungen gehören, die unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Straftatbestand erfüllen.
Anlage 11 - BVerwG, Urteil vom 16.03.2004, 1 D 15/03 (Disziplinarer Überhang)

3Der gerichtliche Freispruch muss ausschließlich aus materiell- rechtlichen Gründen erfolgen, d.h. der Straftatbestand nicht erfüllt ist bzw. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe vorliegen.

4Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO werden hier nicht erfasst.

5Bei Vorliegen eines disziplinaren Überhangs ist das Disziplinarverfahren einzuleiten bzw. fortzusetzen und mit einer Abschlussentscheidung gemäß §§ 32 bis 34 BDG zu beenden.
§§ 17 Abs. 1, 22 Abs. 2 BDG





Vor § 15 BDG (Allgemeine Hinweise)



1.
1Der Zeitpunkt der Vollendung des Dienstvergehens richtet sich bei Vorliegen mehrerer Pflichtverletzungen grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Vollendung der letzten Pflichtverletzung (Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens).
§ 77 BBG
2Die §§ 19 Abs. 2, 53 und 56 BDG (Beschränkung und Nachtragsdisziplinarklage) enthalten verfahrensrechtliche Ausnahmetatbestände vom Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens.
BVerwG, Urteil vom 14.02.2007, 1 D 12/05


2.
§ 15 BDG enthält kein Verfolgungs-, sondern ein Maßnahmeverbot.


3.
1Bei Zweifeln hinsichtlich der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
§ 17 Abs. 1 BDG
2Sollte sich das Vorliegen eines Maßnahmeverbots herausstellen, ist das Verfahren einzustellen.
§ 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG
3Ist zu erwarten, dass ein Maßnahmeverbot besteht, ist von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abzusehen.
§ 17 Abs. 2 BDG


4.
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts unterliegen keinem Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs.




Zu § 15 (Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs)

Muster 6a, 6c



Absatz 4



In den Fällen des Absatzes 4 beginnt die maßgebende Frist nach dem jeweiligen Unterbrechungstatbestand neu zu laufen.



Absatz 5



1In den Fällen des Absatzes 5 wird durch die Hemmung (für die Zeit ihrer Dauer) nur das Weiterlaufen der Frist ausgeschlossen.

2Die bereits vorher verstrichene Frist ist voll mitzurechnen.





Vor § 16 BDG (Allgemeine Hinweise)

Allgemeine Aktenführung VSF P 0501 i.V.m. Erlass vom 25.04.2008, ZB1 – P 1103/08/10003



1.
1Nach Entfernung der Teilakte Disziplinarverfahren aus der Personalakte (PA) ist unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben das Verzeichnis über die Teilakte zu bereinigen und das Einlegeblatt zu bereinigen bzw. zu vernichten.
Muster 1
2Dabei ist zu beachten, dass die Verwertung und die Entfernung aus der PA unterschiedlichen Fristen unterliegen können.


2.
Die Entfernung und Vernichtung von Unterlagen, die im Zusammenhang über Mitteilungen in Straf- bzw. Bußgeldsachen entstanden sind, nicht zur Fertigung eines Nichteinleitungsvermerks geführt haben und anderweitig ohne disziplinaren Bezug sind, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes.
§ 112 Abs. 2 BBG


3.
1Sonstige Hinweise auf ein disziplinares Verhalten in der PA sind mit Eintritt des Verwertungsverbotes unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben gemäß der Richtlinie zum Personalaktenrecht zu vernichten; ist die Entfernung nicht möglich, sind die Hinweise unkenntlich zu machen.
2Die Tilgungsvorschriften gelten auch für die Entfernung von Disziplinarvorgängen, die im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren gegen Ruhestandsbeamte entstanden sind.
3Eine Entfernung von Disziplinarvorgängen scheidet aus, wenn das Beamtenverhältnis aus anderen Gründen als Zurruhesetzung und Tod endet.




Zu § 16 BDG (Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte)



Absatz 1



Sonstige Personalmaßnahmen sind insbesondere Auswahlverfahren, Beförderung und Gewährung der Jubiläumszuwendung.
§§ 8, 22 BBG, § 7 JubV



Absatz 3



1.
Hinweise auf Disziplinarmaßnahmen, die dem Verwertungsverbot des § 16 BDG unterliegen, sind grundsätzlich in der Teilakte Disziplinarverfahren aufzubewahren.


2.
Die Personalvertretung, die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte sind nach Eintritt des Verwertungsverbots auf die Notwendigkeit der Vernichtung von im Rahmen eines Disziplinarverfahrens bei ihnen angefallenen Personalvorgängen hinzuweisen.


3.
Die Mitteilung an den Beamten über die bevorstehende Entfernung der Teilakte Disziplinarverfahren aus der Personalakte ist mit der endgültigen Entfernung des Disziplinarvorgangs ebenfalls zu vernichten.


Absatz 4



1.
Die Regelungen dieses Absatzes gelten sowohl für gerichtliche Entscheidungen als auch für behördliche Vorgänge, die nicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gem. § 17 Abs. 2 BDG geführt haben.


2.
Die Gewährung der Jubiläumszuwendung ist bei Einstellungen gem. §§ 32 Abs.1 Nr. 3 i.V.m. 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG bzw. vergleichbaren gerichtlichen Entscheidungen bis zu dem Zeitpunkt der Entfernung aus der Personalakte gehemmt.
§ 7 Abs. 1 JubV


Absatz 5



1Die Regelungen in Nr. 2 zu § 6 DiszR gelten entsprechend.

2In Fällen des §§ 17 Abs. 2, 32 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 14 Abs. 1 BDG deren Grundlage eine Mitteilung in Strafsachen (MiStra) war, gilt für die Entfernung und Vernichtung analog das Beamtenrecht.
§ 112 Abs. 2 BBG





Vor §§ 17ff. BDG (Allgemeine Hinweise)



1.
1Disziplinarangelegenheiten sind vertraulich zu behandeln.
§ 29 BDG
2Schriftverkehr in Disziplinarangelegenheiten ist persönlich und verschlossen an den Dienstvorgesetzten oder den Vertreter im Amt bzw. den Ermittlungsführer zu richten und als vertrauliche Personalsache zu kennzeichnen.


2.
Die Entscheidungen, insbesondere über
-
die Einleitung
-
die vorläufige Dienstenthebung und ggf. die Einbehaltung der Dienstbezüge
-
die Ausdehnung und die Beschränkung des Disziplinarverfahrens
-
die Aussetzung
-
den Abschluss des Disziplinarverfahrens
müssen den sie erlassenden Dienstvorgesetzten genau bezeichnen und von diesem oder seinem Vertreter unterzeichnet werden.
Anlage 2, § 3 Abs. 2 BBG


3.
1Im behördlichen Disziplinarverfahren sind die bei dem einleitenden Dienstvorgesetzten und bei dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten anfallenden Unterlagen chronologisch geordnet, durchlaufend nummeriert, jeweils zu einem Teilaktenheft zusammenzufassen; hierzu gehören auch Vorgänge über ein sachgleiches Straf- und Bußgeldverfahren.
Allgemeine Aktenführung VSF P 0501 i.V.m. Erlass vom 25.04.2008. ZB1 – P 1103/08/10003; §§ 106ff. BBG
2Im gerichtlichen Disziplinarverfahren führt der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Dienstvorgesetzte seine Akte fort.
3Sonstige Akten (z.B. eigene Handakten) sind nicht zu führen.
4Das Teilaktenheft des einleitenden Dienstvorgesetzten trägt die Bezeichnung Einleitungsaktenheft (EL).
5Sofern beim nächsthöheren Dienstvorgesetzten im Rahmen der Aufsichtsbefugnis ein Teilaktenheft angelegt wird, trägt es die Bezeichnung Teilaktenheft Disziplinarverfahren (TD).
6Jedem Aktenheft ist ein Vorblatt mit Inhaltsverzeichnis vorzuheften.
7Ggf. ist nach Eintritt der Unanfechtbarkeit das Teilaktenheft Disziplinarverfahren (TD) an die personalaktenführende Stelle zu übersenden.
8Im Anschluss sind alle Aktenhefte in einer Teilakte Disziplinarverfahren zusammenzufassen und diese ist in das Verzeichnis über die Teilakten einzutragen.
§ 16 BDG
9Verhängte Disziplinarmaßnahmen, Nichteinleitungsvermerke, Mitteilungen in Straf- oder Bußgeldsachen und/oder schriftliche Missbilligungen sind in das Einlegeblatt einzutragen.
Muster 1
10Dieses ist zum Personalbogen zu nehmen.


4.
1Für die Dauer des Disziplinarverfahrens ist der Beamte von einer möglichen Beförderung oder einer entsprechenden Maßnahme auszunehmen; ggf. ergehen Vorbehaltsbeurteilungen.
Anlage 15 - BVerwG, Urteil vom 13.05.1987, 6 C 32.85 (Beförderungsverbot),
Nr. 19 BRZV, Nr. 5.3. BROB
2Ein Beförderungsermessen besteht ausnahmsweise, wenn gegen den Beamten ein Verweis/eine Geldbuße verhängt wurde bzw. eine für den Beamten belastende Einstellung des Verfahrens erfolgt und diese Abschlussentscheidung Gegenstand eines gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens ist.
3In solchen Fällen ist der Beamte - nach Eintritt des Verböserungsverbotes - im Hinblick auf eine Beförderung so zu behandeln, als wäre die Disziplinarmaßnahme bzw. die belastende Einstellung bestands- bzw. rechtskräftig.
§ 43 Satz 2 BDG
4Ungeachtet dessen ist die Eignung des Beamten für das höherwertige Amt erneut zu prüfen.
5Die Ausführungen gelten ebenso für die Verleihung des höherwertigen Amtes im Rahmen des Aufstiegsverfahrens sowie die Gewährung der Jubiläumszuwendung (vgl. Nr. 2 zu § 16 Abs. 4 DiszR).
§ 35 BLV, § 7 JubV


5.
1Die Gleichstellungsbeauftragte ist ausschließlich im Rahmen ihrer Aufgabenstellung auf Seiten des vom Disziplinarverfahren betroffenen Beamten vor Einleitung des Verfahrens zu beteiligen.
§ 19 Abs. 1 BGleiG
2Die Schwerbehindertenvertretung ist über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu unterrichten, sofern der schwerbehinderte Mensch nicht widerspricht.
§ 95 Abs. 2 SGB IX; Nr. 1.10.1. RIV
3Der Dienstvorgesetzte weist den schwerbehinderten Menschen in der Einleitungsverfügung auf diese Rechtslage hin.
Muster 8a, 8b, 9
4Ist die Beteiligung unterblieben, handelt es sich um einen heilbaren Verfahrensfehler.
§§ 45 Abs. 2 VwVfG bzw. 55 BDG
5Nur in diesen Fällen ist eine Mehrausfertigung der Einleitungsverfügung zu übersenden.




Zu § 17 BDG (Einleitung von Amts wegen)

Anlage 7 (Ablaufdiagramm behördliches Disziplinarverfahren)



Absatz 1



1.
1Es gilt das Legalitätsprinzip uneingeschränkt:
Der Dienstvorgesetzte hat die Dienstpflicht zur unverzüglichen Einleitung eines Disziplinarverfahrens, wenn er Kenntnis von Tatsachen erhält, aufgrund derer die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein bestimmter Beamter schuldhaft seine Dienstpflichten in disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt hat (vgl. Anlage 19).
Anlage 19 - BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008, 2 B 63/08 (Pflicht zur unverzüglichen Einleitung);
Anlage 16 - BVerwG, Urteil vom 19.10.2005, 1 D 14/04 (Schwelle der disziplinar-rechtlichen Relevanz)
2Zur hinreichenden Konkretisierung des Verdachts sind Verwaltungsermittlungen zulässig.
BT-Drs. 14/4659 zu § 17 BDG
3Bereits in den Verwaltungsermittlungen ist der Beamte darauf hinzuweisen, dass er sich nicht selbst belasten muss.
4Die fehlende Belehrung führt zum Verwertungsverbot.


2.
1Bei außerdienstlichem Fehlverhalten ist die höchstrichterliche Rechtsprechung anzuwenden (vgl. auch Prüfungsschema der Disziplinarstelle auf der Intranetseite).
Anlage 10 - BVerwG, Urteil vom 30.08.2000, 1 D 37/99 (Erstmalige außerdienstliche Verfehlung)
2Haben Mitteilungen in Straf- bzw. Bußgeldsachen keinen disziplinarrechtlichen Bezug sind diese zusammen mit dem Prüfungsvermerk nicht zur Teilakte „Disziplinarverfahren“ zu nehmen.
§ 106 BBG


3.
1Der einleitende Dienstvorgesetzte hält die Gründe für die Einleitung des Disziplinarverfahrens unter Angabe des konkreten Sachverhalts in einem Vermerk fest und veranlasst ggf. weitere Schritte (Einleitungsvermerk).
Anlage 2, Muster 7
2Mit Fertigung des Einleitungsvermerks beginnt die Frist gemäß § 62 Abs. 1 BDG.
Anlage 8 (Zeitachse), § 15 Abs. 5 BDG
3Der Dienstvorgesetzte berichtet der obersten Dienstbehörde über die Einleitung von Disziplinarverfahren in Fällen besonderer Bedeutung.
z.B. § 23 GO-ÖB


4.
1Verstößt das dienstliche Fehlverhalten des Beamten zugleich gegen Strafvorschriften, entscheidet, abgesehen von den Fällen, in denen eine Strafverfolgungspflicht besteht, der einleitende Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Strafanzeige.
2Insbesondere schwere Straftaten (Verbrechen gem. § 12 Abs. 1 StGB, Amtsdelikte gem. Abschnitt 30 StGB) im Dienst sind regelmäßig zur Anzeige zu bringen.
(z.B. Pkt. 10.1. der RL der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30.07.2004)
3Die Gründe für seine Entscheidung hält er in dem Vermerk fest.


5.
1Der einleitende Dienstvorgesetzte fertigt eine Einleitungsverfügung mit welcher der Beamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet wird.
Muster 8a
2In der Einleitungsverfügung belehrt er den Beamten über seine Rechte gemäß § 20 Abs.1 Satz 3 und Abs. 2 BDG.
3Sie ist dem Beamten oder ggf. dem Bevollmächtigten zuzustellen.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG
4Die Zustellung soll durch den Dienstvorgesetzten in Abstimmung mit den Ermittlungsführer oder durch den Ermittlungsführer unmittelbar erfolgen (Beginn des Fristablaufs gem. § 20 Abs. 2 BDG).
5Die Einleitungsverfügung bzw. eine Mehrausfertigung ist unverzüglich mit den angefallenen Unterlagen an den beauftragten Ermittlungsführer zu übersenden.
6Sofern das Disziplinarverfahren mit der Einleitung gem. § 22 BDG ausgesetzt wird, erfolgt die Belehrung über die Möglichkeit der mündlichen bzw. schriftlichen Äußerung erst in der Fortsetzungsverfügung.
Muster 8b, Muster 12a, 12b
7Bei Vorliegen mehrerer Handlungen, die nicht insgesamt Gegenstand des Straf- oder anderen geordneten -verfahrens sind, besteht die Möglichkeit der Teilaussetzung.
Muster 8a
8Einleitungs-, Aussetzungs- und Fortsetzungsverfügungen sind nicht selbständig anfechtbar.
§ 44a VwGO


6.
 1Beim Zusammentreffen einer Alkoholverfehlung mit dem Verdacht auf Alkoholmissbrauch ist der Beamte im Rahmen der Fürsorgepflicht zunächst zu motivieren, sich einer geeigneten Therapie zu unterziehen.
VSF P 2041, Muster 2, 3a und 3b
2Im Disziplinarverfahren besteht die Möglichkeit, eine Suchtvereinbarung abzuschließen.
Muster 4
3Während dieser Zeit wird das Disziplinarverfahren im Einvernehmen mit dem Beamten nicht weiter betrieben.
4Nach Abschluss einer erfolgreichen Therapiemaßnahme bzw. nach erfolglosem Hinwirken auf die Annahme der aufgezeigten Behandlungsmöglichkeiten ist das Disziplinarverfahren unverzüglich abzuschließen.
5Die Ausführungen gelten ebenso für andere Suchtverfehlungen und das Schuldenmachen.


7.
1Der einleitende Dienstvorgesetzte beauftragt, soweit erforderlich in Abstimmung mit dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten, den Ermittlungsführer oder führt die Ermittlungen selbst.
2Regelmäßig ist ein ständiger Ermittlungsführer, in Ausnahmefällen ein nebenamtlicher Ermittlungsführer zu beauftragen (vgl. zu § 4 DiszR).
Erlass vom 15.01.2002 – ZA 6 - P 1064 - 1/02 –
3Der Ermittlungsauftrag kann auch an mehrere Ermittlungsführer ergehen.
4Bei Besorgnis der Befangenheit des Ermittlungsführers entscheidet der Dienstvorgesetzte des Beamten.
§ 21 VwVfG


Absatz 2



1.
1Über die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens in den Fällen der §§ 14 oder 15 BDG fertigt der Dienstvorgesetzte einen Vermerk (Nichteinleitungsvermerk).
Muster 6b, 6c
2Dieser beinhaltet:
-
die Sachverhaltsdarstellung (Art, Zeit und Ort) des möglichen Dienstvergehens und die disziplinarrechtliche Würdigung unter Aufzählung der verletzten Dienstpflichten
-
die hypothetisch in Betracht kommende Disziplinarmaßnahme mit Begründung
-
die maßgeblichen Gründe für die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens
-
die Entfernung und Verwertung gem. § 16 Abs. 4 BDG


2.
1Der Dienstvorgesetzte gibt den Vermerk dem Beamten mit dem dazugehörigen Anschreiben bekannt und gibt ihm Gelegenheit sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Sachverhalt zu äußern.
Muster 6a, § 109 BBG
2Der Vermerk und ggf. die Äußerung des Beamten sowie alle den Sachverhalt betreffenden Unterlagen werden nicht Bestandteil der Teilakte Disziplinarverfahren.
§ 106 BBG
3Der Nichteinleitungsvermerk führt nicht zu einer disziplinaren Vorbelastung des Beamten; ist aber bei erneuten Disziplinarverfahren oder bei Personalmaßnahmen entsprechend berücksichtigungsfähig.
§ 16 Abs. 4 BDG


Absätze 1 und 2



1Ein Mehrstück der Einleitungsverfügung ist in schwerwiegenden Fällen (z.B. § 23 GO-ÖB, schwere Straftaten etc.) der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung zu übersenden.

2Das Anschreiben und der Nichteinleitungsvermerk mit der Entscheidung gem. § 23 BDG sind der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung zu übersenden.
Anlage 1



Absatz 4

1Der nach Satz 2 zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens berufene Dienstvorgesetzte entscheidet im Benehmen mit dem Dienstvorgesetzten der abordnenden Dienststelle darüber, wer das Disziplinarverfahren einleitet.

2Die Gründe für die Entscheidung sind von dem Dienstvorgesetzten, der das Disziplinarverfahren einleitet, aktenkundig zu machen.





Zu § 18 BDG (Einleitung auf Antrag des Beamten)



Absatz 1



1Der Antrag ist schriftlich bei dem Dienstvorgesetzten oder nächsthöheren Dienstvorgesetzten zu stellen.

2Nr. 1 zu § 17 Abs. 1 DiszR gilt entsprechend.



Absatz 2



1.
1Der Dienstvorgesetzte teilt die Ablehnung des Antrags dem Beamten in einem Bescheid mit.
2Die insoweit entstandenen Vorgänge werden nicht Bestandteil der Teilakte „Disziplinarverfahren“.
§ 106 BBG
3Ein Mehrstück ist der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung zu übersenden.
Anlage 1


2.
1In allen anderen Fällen ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
§ 17 Abs. 1 BDG
2Die Einleitung kann nicht wegen eines Disziplinarmaßnahmeverbotes nach §§ 14, 15 BDG abgelehnt werden.




Zu § 19 BDG (Ausdehnung und Beschränkung)



Absatz 1



1.
1Der einleitende Dienstvorgesetzte entscheidet über die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf neue Handlungen.
§ 17 Abs. 1 BDG
2Die Ausdehnung darf nur im Ausnahmefall unterbleiben, und zwar in dem in § 19 Abs. 2 Satz 1 BDG genannten Grund.


2.
1Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen, zu begründen und dem Beamten unverzüglich mitzuteilen.
Muster 7 und 9 analog
2Für die neuen Handlungen gelten die §§ 20 bis 30 BDG.
Anlage 8 analog (Zeitachse)


Absatz 2



1Über die Beschränkung des Disziplinarverfahrens entscheidet der einleitende Dienstvorgesetzte (vgl. vor § 15 Nr. 1 Satz 2 DiszR).

2Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen, zu begründen und dem Beamten unverzüglich mitzuteilen.



Absätze 1 und 2



1.
Der Dienstvorgesetzte berichtet der obersten Dienstbehörde über die Ausdehnung bzw. Beschränkung von Disziplinarverfahren in Fällen besonderer Bedeutung.
z.B. § 23 GO-ÖB


2.
1Ein Mehrstück der Ausdehnungsverfügung ist ausschließlich in schwerwiegenden Fällen (z.B. § 23 GO-ÖB, schwere Straftaten etc.) der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung zu übersenden.
2Ein Mehrstück der Entscheidung über die Beschränkung ist in jedem Fall mit einem Mehrstück des dazugehörigen Einleitungs- bzw. Ausdehnungsvermerks zu übersenden.
Anlage 1




vor §§ 20ff. BDG (Allgemeine Hinweise zum Ermittlungsverfahren)



1.
1 Die anfallenden Unterlagen sind vom Ermittlungsführer chronologisch zu ordnen, durchlaufend zu nummerieren und jeweils zu einem Teilaktenheft zusammenzufassen; hierzu gehören auch Vorgänge über ein sachgleiches Straf- und Bußgeldverfahren.
Allgemeine Aktenführung VSF P 0501
2Das Teilaktenheft des Ermittlungsführers trägt die Bezeichnung Ermittlungsaktenheft (EA).
3Es ist ein Vorblatt mit Inhaltsverzeichnis vorzuheften.


2.
Im Rahmen des Disziplinarverfahrens sind an den Beamten, den Zeugen, den Sachverständigen, den Beistand und den Bevollmächtigten gerichtete Schriftstücke soweit erforderlich zuzustellen.
VwZG


3.
1Dem Beamten ist zur Wahrnehmung von Terminen, abhängig vom erforderlichen Zeitaufwand, Sonderurlaub oder stundenweise Dienstbefreiung unter Anrechnung der Dienstzeit zu gewähren.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SUrlV
2Es handelt sich jedoch nicht um eine Dienstreise.
3Über Kosten oder andere Auslagen ist erst nach Abschluss des Disziplinarverfahrens zu entscheiden.
§§ 37, 77 BDG


4.
1Nach Beendigung der Ermittlungen fasst der Ermittlungsführer das Ergebnis in einem Bericht (Ermittlungsbericht) zusammen.
Anlage 9
2Er ist so abzufassen, dass er ohne Hinzuziehung der Akten aus sich heraus verständlich ist.
3Zum Ermittlungsbericht im Einzelnen vergleiche Anlage 9.
Muster 11
4Vor dessen Fertigstellung ist zur Einschätzung des aktuellen Persönlichkeitsbildes (Anlage 9, Pkt. 6, 2. Anstrich) eine schriftliche Auskunft beim Vorgesetzten einzuholen.
§ 3 Abs. 3 BBG
5Es kann ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt werden.
6Der Ermittlungsführer macht keine Aussage zu der zu verhängenden Maßnahme.
7Grundsätzlich genehmigt der einleitende Dienstvorgesetzte den Ermittlungsbericht (vgl. Nr. 1 vor §§ 32, 33 DiszR).




Zu § 20 BDG (Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten)



Absatz 1



1Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten bzw. Beistandes ist in jedem Verfahrensstadium möglich.
§ 14 VwVfG

2Sofern die Gleichstellungsbeauftragte bzw. Interessenvertreter als Bevollmächtigte bzw. Beistände hinzugezogen werden, treten diese als Privatperson auf, um Interessenkollisionen mit Ihren Funktionen zu vermeiden.
§ 19 BGleiG, §§ 68, 78 BPersVG, § 95 Abs. 2 SGB IX

3Ist ein Bevollmächtigter bestellt, erfolgt die Zustellung an diesen.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG



Absatz 2



1.
1Bei gleichzeitiger Einleitung und Aussetzung des Disziplinarverfahrens beginnt die Frist zur Äußerung erst nach Fortsetzung.
§ 22 Abs. 2 BDG
2Im Regelfall beginnt die Frist mit der Zustellung der Einleitungsverfügung.
§ 31 VwVfG
3Beabsichtigt der Beamte sich mündlich zu äußern, ist er und ggf. sein Bevollmächtigter zu laden.
Muster 13, VwZG


2.
1Die erste Anhörung des Beamten ist zu protokollieren.
§ 28 BDG, Muster 14, 15
2Äußert sich der Beamte weder schriftlich noch mündlich zur Sache, wird das Disziplinarverfahren nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der Einleitungsverfügung ohne erste Anhörung weitergeführt.
§ 4 BDG




Zu § 21 BDG (Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen)



Absatz 1



1.
1Der Ermittlungsführer führt die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen im Auftrag des einleitenden Dienstvorgesetzten durch.
2Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt ergänzend.
§ 3 BDG


2.
1Der Ermittlungsauftrag (zeitlicher und sachlicher Umfang) ergibt sich aus der Einleitungs- bzw. der Ausdehnungsverfügung; dies umfasst das unmittelbare Vor- und Nachtatverhalten bezogen auf das vorgeworfene Dienstvergehen.
Muster 8a, 9
2Nr. 4 Satz 4 vor §§ 20 DiszR ist zu beachten.
3Werden neue Handlungen festgestellt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechfertigen, ist regelmäßig auszudehnen.
§ 19 Abs. 1 BDG


Absatz 2



1.
1Der Ermittlungsführer prüft inwieweit der Sachverhalt hinsichtlich des Tatumfangs, der Schuld, der Motive des Handelns, der dienstlichen Führung, der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse u.a. durch eine der in § 23 Abs.1 BDG genannten Entscheidungen bereits feststeht.
Anlage 9
2Ggf. sind weitere Ermittlungen entbehrlich.


2.
1Andere als die in § 21 Abs. 2 Satz 1 BDG genannten Entscheidungen lösen keine Bindungswirkung aus (z.B. Strafbefehle und Einstellungen nach §§ 153 a, 170 Abs. 2 StPO).
§ 23 Abs. 2 BDG
2Liegen Feststellungen aus anderen gesetzlich geordneten Verfahren vor, entscheidet der Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung weiterer Ermittlungen (vgl. zu § 22 Abs. 3 DiszR).




Zu § 22 BDG (Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung)



1Bei Pflichtverletzungen, die Gegenstand des Straf- bzw. anderen geordneten Verfahrens sind, ist das Disziplinarverfahren gänzlich oder teilweise auszusetzen.
Muster 8a, 8b

2Allein dienstrechtlich bedeutsame Einzelverfehlungen sollen, soweit möglich, parallel aufgeklärt werden.
§ 4 BDG



Absatz 1



Dieser Aussetzungstatbestand kommt im Strafverfahren ab Erhebung der öffentlichen Klage bzw. gleichgestellten Verfahrenshandlungen zum Tragen, davor gilt § 22 Abs. 3 BDG.
§§ 170 Abs. 1, 175, 266, 370 Abs. 2, 377 Abs. 2, 383 und 417 StPO



Absatz 2



1.
1Der einleitende Dienstvorgesetzte verfügt nach Wegfall der Aussetzungsgründe die Fortsetzung des Verfahrens.
Muster 12a
2Die Verfügung wird dem Beamten oder ggf. seinem Bevollmächtigten zugestellt.
3Hinsichtlich der einzuhaltenden Fristen bei der ersten Anhörung und der Vorgehensweise gilt § 20 Abs. 2 BDG und die DiszR dazu.


2.
1Steht nach Wegfall des Aussetzungsgrundes fest, dass keine zusätzlichen Ermittlungen notwendig sind, kann aus Gründen der Beschleunigung die Erst- und Schlussanhörung zusammenfallen bzw. der Beamte verzichtet darauf.
§ 21 Abs. 2 BDG, Muster 12b
2Die Entscheidung des Beamten ist aktenkundig zu machen.
3Danach ist das Disziplinarverfahren weiterzuführen und schnellstmöglich abzuschließen.


Absatz 3



Gesetzlich geordnete Verfahren im Sinne des § 22 Abs. 3 BDG sind behördliche oder gerichtliche Verfahren, deren Ablauf durch Rechtsnormen geregelt ist und in denen über Fragen entschieden wird, die für das Disziplinarverfahren vorgreiflich sind.





Zu § 23 BDG (Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren)



Absatz 2



1Der Ermittlungsführer hat stets zu prüfen, ob Tatsachenfeststellungen aus anderen gesetzlich geordneten Verfahren verwertet werden können.
§ 24 Abs. 2 BDG

2Nr. 2 zu § 21 Abs. 2 DiszR gilt entsprechend.





Zu § 24 BDG (Beweiserhebung)



Absatz 1



1.
1Der Ermittlungsführer erhebt die Beweise.
2Er entscheidet über Art und Umfang der Beweiserhebung und hat die jeweilige Entscheidung darüber unter Benennung von Beweisgegenstand und Beweismitteln zur Ermittlungsakte zu nehmen.
3Die Gewährung oder Versagung der Akteneinsicht erfolgt durch den Ermittlungsführer.
§ 29 VwVfG
4Entscheidungen des Ermittlungsführers im Rahmen der Beweiserhebung sind nicht selbständig anfechtbar.
§ 44a VwGO


2.
Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote sind zu beachten.


3. Vorschriften zur Art und Weise der jeweiligen Protokollierung enthält § 28 BDG und die DiszR dazu.
§ 28 BDG


Absatz 3



1Der Ermittlungsführer entscheidet über Beweisanträge des Beamten.
§ 21 Abs. 1 BDG

2Anträge sind statthaft, wenn sie die Behauptung einer Beweistatsache und das zu ihrer Belegung einzubringende Beweismittel bezeichnen.

3Die Entscheidung ergeht in Form eines Aktenvermerks und ist zu begründen.

4Dem Beamten oder ggf. seinem Bevollmächtigten ist ein Mehrstück des Aktenvermerks zu übersenden.



Absatz 4



1Der Ermittlungsführer teilt dem Beamten oder ggf. seinem Bevollmächtigten Termine zur Beweisaufnahme (Zeugen- und Sachverständigenvernehmung, Augenschein) formlos mit.

2Nr. 1 zu § 28 DiszR ist zu beachten.

3Dies gilt entsprechend bei Einholung schriftlicher Zeugenaussagen.
BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, 2 A 4/04

4Sofern Gründe vorhanden sind, die einer Teilnahme an der Beweisaufnahme entgegenstehen, hält der Ermittlungsführer diese in einem Aktenvermerk fest.

5Nach Wegfall der Ausschlussgründe übersendet der Ermittlungsführer ein Mehrstück des Protokolls an den Beamten und ggf. an seinen Bevollmächtigten.





Zu § 25 BDG (Zeugen und Sachverständige)



Absatz 1



1.
1Zeugen und Sachverständige sind zur Vernehmung zu laden.
Muster 16
2Der Ermittlungsführer prüft im Falle beamteter Zeugen und Sachverständiger, die nicht der Bundesfinanzverwaltung angehören, ob eine Aussagegenehmigung vorliegt.
§ 67 BBG
3Vor der Vernehmung sind sie auf ihr Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen.
§§ 52 – 55, 76 StPO
4Die Vernehmung ist zu protokollieren.
Muster 17
5Zeugen können sich eines Rechtsbeistandes bedienen.


2.
.1Beamteten Zeugen und Sachverständigen ist zur Wahrnehmung von Terminen, abhängig vom erforderlichen Zeitaufwand, Sonderurlaub oder stundenweise Dienstbefreiung unter Anrechnung der Dienstzeit zu gewähren.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SUrlV
2Es handelt sich nicht um eine Dienstreise.
3Tarifbeschäftigten ist unter Fortzahlung des Entgelts Arbeitsbefreiung zu gewähren.
§ 29 Abs. 2 TVöD, Erlass vom 07.02.2008 – Z B 4 – P 2160/06/0001 -


3.
1Die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
§§ 26 Abs. 3 Satz 2 VwVfG, 10 Abs. 1 Nr. 5 VwKostG
2Der Entschädigungsantrag ist von dem Ermittlungsführer auszuhändigen und an ihn zurückzusenden.
Muster 19
3Er zeichnet die anfallenden Vorgänge sachlich richtig und leitet sie zur unmittelbaren Festsetzung an die für die Abschlussentscheidung zuständige Stelle weiter (vgl. Nr. 5 zu § 37 DiszR).
4Der Ermittlungsführer vermerkt die tatsächlichen Auszahlungsbeträge in der Kostenzusammenstellung.
Muster 20


Absatz 3



Der Ermittlungsführer übersendet in den Fällen des § 25 Abs. 2 BDG dem Dienstvorgesetzten unter Benennung von Beweisthema und -mittel den Entwurf des Ersuchens um die Vernehmung durch das Verwaltungsgericht.
Muster 18





Zu § 26 BDG (Herausgabe von Unterlagen)



1.
1Der Beamte ist verpflichtet dem Ermittlungsführer die in § 26 BDG genannten Unterlagen innerhalb einer gesetzten Frist auf Verlangen herauszugeben.
2Gleichzeitig ist er darauf hinzuweisen, dass bei Nichtbefolgen ein Beschluss zur Herausgabe der Unterlagen beim Verwaltungsgericht beantragt wird.
3Das Herausgabeverlangen ist zu begründen und bedarf der Schriftform.


2.
Der Ermittlungsführer übersendet dem Dienstvorgesetzten den Entwurf des Antrages zur Anordnung der Herausgabe an das Verwaltungsgericht.
Muster 18 analog




Zu § 27 BDG (Beschlagnahmen und Durchsuchungen)

§§ 94 ff. und 102 ff. StPO



Absatz 1



1.
1§ 27 Abs. 1 BDG regelt Beschlagnahmen und Durchsuchungen im privaten Bereich des Beamten oder bei einem Dritten.
§ 103 StPO
2Zu den durchsuchungsfähigen Sachen gehören auch die im (Mit-)Besitz oder (Mit-) Gewahrsam befindlichen dienstlichen Gegenstände (z.B. elektronische Datenträger oder EDV-Anlagen).
BVerwG, Beschluss vom 06.09.2007, 1 WB 57/06


2.
Die Beschlagnahme und Durchsuchung ist unverhältnismäßig, wenn feststeht, dass durch das Dienstvergehen als Disziplinarmaßnahme ein Verweis oder eine Geldbuße verwirkt wäre.
BVerfG, Beschluss vom 21.06.2006, 2 BvR 1780/04


Absatz 2



Der Ermittlungsführer übersendet dem Dienstvorgesetzten den Entwurf des Antrages auf Anordnung der Beschlagnahme und/oder der Durchsuchung an das Verwaltungsgericht.
Muster 18 anlog





Zu § 28 BDG (Protokoll)



1.
Sofern der Beamte nicht an der Beweiserhebung teilgenommen hat, ist ihm oder ggf. seinem Bevollmächtigten ein Mehrstück des Protokolls zu übersenden.
§ 24 Abs. 4 BDG


2.
Zu den Vernehmungen und Anhörungen ist regelmäßig ein Schriftführer hinzuzuziehen; dieser ist schriftlich zur Verschwiegenheit und zur gewissenhaften Amtsführung zu verpflichten.
Muster 14




Zu § 29 BDG (Innerdienstliche Informationen)



1.
Es handelt sich um eine datenschutzrechtliche Spezialvorschrift, die den Umgang mit personenbezogenen Daten aus Disziplinarverfahren in der Dienststelle selbst, mit anderen Dienststellen desselben oder anderer Dienstherrn regelt.
BT-Drs. 14/4659 zu § 29 BDG, § 2 BBG


2.
Es bedarf in jedem Fall einer Interessenabwägung, die aktenkundig zu machen ist.




Zu § 30 BDG (Abschließende Anhörung)



1.
 1Alle im Einzelfall bemessungserheblichen Tatsachen sind im Rahmen der Gesamtwürdigung in die Bewertung einzubeziehen.
§ 21 Abs. 1 BDG
2Im Disziplinarverfahren gelten der Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die gesetzlichen Beweisregeln.
Anlage 13 - BVerwG, Urteil vom 03.05.2007; 2 C 30/05 (freie Beweiswürdigung)


2.
1Nach Abschluss der Ermittlungen vermerkt der Ermittlungsführer die tatsächlichen Auszahlungsbeträge in der Kostenzusammenstellung.
Muster 20
2Die Erstattung von Kosten und Auslagen des Ermittlungsführers und des Beamten richtet sich nach dem Verwaltungskostengesetz.
§ 10 Abs. 1 Nr. 6 und 7 VwKostG
3Der Ermittlungsführer zeichnet die anfallenden Vorgänge sachlich richtig.
4Die Entscheidung und die Durchführung der Erstattung erfolgt durch die für die Abschlussentscheidung zuständige Dienststelle.
§ 37 BDG


3.
1Sofern von Ermittlungen abgesehen wurde, können die Erst- bzw. die Schlussanhörung zusammenfallen bzw. der Beamte verzichtet darauf (vgl. Nr. 2 zu § 22 Abs. 2 DiszR).
z.B. § 21 Abs. 2 BDG
2Die Entscheidung des Beamten ist aktenkundig zu machen.


4.
1Für die Erstellung des Ermittlungsberichtes wird verwiesen auf vor § 20 DiszR.
Anlage 9
2Dieser ist grundsätzlich dem einleitenden Dienstvorgesetzten mit den Ermittlungsakten zur Genehmigung vorzulegen.
3Ausnahmen, die zum Wechsel der Zuständigkeit des einleitenden Dienstvorgesetzten führen können, sind in Nr. 1 vor §§ 32, 33 DiszR geregelt.


5.
 1Nach schriftlicher Genehmigung des Ermittlungsberichts durch den zuständigen Dienstvorgesetzten stellt der Ermittlungsführer den Ermittlungsbericht dem Beamten bzw. seinem Bevollmächtigten zu.
Muster 21, § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG
2Die Frist zur abschließenden Anhörung beginnt mit der Zustellung.
3Beabsichtigt der Beamte sich mündlich zu äußern, ist er und ggf. sein Bevollmächtigter zu laden.
§ 20 Abs. 2 BDG, Muster 22
4Ein Mehrstück der Ladung leitet er dem zuständigen Dienstvorgesetzten zu.


6.
Nach Durchführung der abschließenden Anhörung übersendet der Ermittlungsführer alle bei ihm in der Sache angefallenen Unterlagen dem zuständigen Dienstvorgesetzten.


7.
1Erfordert das Vorbringen des Beamten in der abschließenden Anhörung den Wiedereintritt in die Ermittlungen, so hat der Ermittlungsführer nach Abschluss dieser Ermittlungen einen neuen Ermittlungsbericht zu fertigen.
2Das weitere Verfahren richtet sich nach den Nummern 4 bis 6 zu § 30 DiszR.




Zu § 31 BDG (Abgabe des Disziplinarverfahrens)



Der Dienstvorgesetzte, der seine Disziplinarbefugnis nicht für ausreichend hält, hat die Abgabe des Disziplinarverfahrens mit Vorlagebericht zu begründen.
Anlage 2





Vor §§ 32, 33 BDG (Allgemeine Hinweise zu Einstellungs- und Disziplinarverfügungen)



1.
1Grundsätzlich fertigt der eingeleitende Dienstvorgesetzte die Abschlussverfügung, sofern seine Disziplinarbefugnis ausreicht.
Anlagen 2 und 3, § 31 BDG
2Hat der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde das Disziplinarverfahren an sich gezogen, fertigen diese die Abschlussentscheidung.
§ 17 Abs. 1 Satz 2 BDG
3Sofern während einer Abordnung Dienstvergehen begangen wurden, ist für die Fertigung der Abschlussentscheidung der Dienstvorgesetzte der Stammdienststelle zuständig.
§ 17 Abs. 4 Satz 2 BDG
4Eine zwischenzeitliche Zurruhesetzung kann zu einem Zuständigkeitswechsel führen (vgl. Abschnitt V. der Anlage 2 der DiszR).
§ 84 BDG


2.
1Wurde die Gleichstellungsbeauftragte vor Einleitung des Disziplinarverfahrens beteiligt, ist ihr eine Mehrausfertigung des Ermittlungsberichts und des Entwurfs der Abschlussentscheidung zu übersenden.
§ 19 Abs. 1 BGleiG
2Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erfolgt auf die gleiche Weise, sofern der schwerbehinderte Mensch nicht widerspricht.
§ 95 Abs. 2 SGB IX
3Die Gleichstellungsbeauftragte und/oder die Schwerbehindertenvertretung können sich binnen zehn Arbeitstagen zur beabsichtigten Entscheidung äußern.


3.
1Die Abschlussentscheidung gliedert sich in:
Anlage 9
- Disziplinarformel (Tenor) einschl. Kostenentscheidung
- Gründe
- Rechtsbehelfsbelehrung
Muster 25
2Im Falle einer Einstellung sind in den Gründen der festgestellte Sachverhalt, die Einlassungen des Beamten und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wiederzugeben.
§ 32 Abs. 3 BDG, Muster 23a, 23b
3Erfolgt der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme, ist zusätzlich auf die Bemessungskriterien des § 13 BDG einzugehen (vgl. zu § 13 DiszR).
§ 13 BDG
4Dabei sind alle die Zumessungserwägung tragenden be- bzw. entlastenden sowie sonstigen Umstände aufzuführen und die verhängte Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe im Einzelfall zu begründen.
§ 33 Abs. 6 BDG, Muster 24
5Zur Gewährleistung einer einheitlichen Disziplinarpraxis in der gesamten Bundesfinanzverwaltung wird empfohlen, jede Abschlussentscheidung im Vorfeld mit der Disziplinarstelle der Bundesfinanzverwaltung abzustimmen.
Anlage 1


4.
Hat sich der Beamte im Laufe des Disziplinarverfahrens erfolgreich einer Suchtentwöhnung unterzogen, ist er über die disziplinaren Folgen eines Rückfalls zu belehren.
VSF P 2041, Muster 5


5.
1Die Abschlussentscheidung ist dem Beamten zuzustellen.
§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 6 BDG
2Dem höheren Dienstvorgesetzten bzw. der obersten Dienstbehörde ist gleichzeitig eine Mehrausfertigung zuzuleiten (Aufsichtsbefugnis).
§ 35 BDG


6.
1Ein Mehrstück der Abschlussentscheidung (Disziplinarverfügung, Einstellungsverfügung) mit der Entscheidung gem. § 23 BDG ist der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung unverzüglich nach Eintritt der Bestandskraft auf direktem Wege zu übersenden.
Anlage 1
2Bei statusbezogenen Einstellungsverfügungen (§ 32 Abs. 2 BDG) ist zusätzlich der Einleitungsvermerk mit vorzulegen.
Muster 23b
3Endet das Disziplinarverfahren mit der Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts, ist zusätzlich der Ermittlungsbericht beizufügen.
4Zur Wahrung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist auf die richtige Adressierung zu achten.


7.
Sofern Disziplinarverfahren in Fällen besonderer Bedeutung von örtlichen Behörden abgeschlossen wurden, ist der obersten Dienstbehörde eine Mehrausfertigung vorzulegen.
z.B. § 23 GO-ÖB




Zu § 32 BDG (Einstellungsverfügung)

Muster 23a



Hinsichtlich der Abwicklung der Kosten des Disziplinarverfahrens gelten die Ausführungen zu § 37 DiszR.





Zu § 33 BDG (Disziplinarverfügung)



1Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Einzahlung von Geldbußen und Kosten im Disziplinarverfahren weitgehend zentralisiert.
§ 37 BDG

2Weitere Hinweise dazu befinden sich bei zu § 37 DiszR als Link.



Absatz 1



1.
1Der Dienstvorgesetzte, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, vollzieht diese, nachdem sie unanfechtbar geworden ist.
2Die Vollstreckung der Geldbuße wird nicht dadurch gehindert, dass der Beamte nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in den Ruhestand tritt bzw. das Beamtenverhältnis auf andere Weise, als durch Tod, endet.
§ 30 BBG
3Hinweise zu Besonderheiten im Rahmen der Vollstreckung z.B. bei Insolvenzverfahren befinden sich in der elektronischen Fassung der DiszR an dieser Stelle auf der Intranetseite der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung als Link.


2.
1Die Einzahlung der Geldbuße ist gemäß Nr. 10 der Verfahrensrichtlinien für Mittelverteiler und Titelverwalter für das automatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR) bei der zuständigen Bundeskasse anzuordnen.
§ 7 BDG
2Gleichzeitig ist der Beamte aufzufordern, die Geldbuße innerhalb eines Monats unter Angabe des Kassenzeichens bei der zuständigen Bundeskasse in einer Summe einzuzahlen.
Muster 26
3Ratenzahlung ist nur in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag zu gewähren.
4Er ist darauf hinzuweisen, dass bei Zahlungsverzug die Forderung mit seinen Dienst- bzw. Versorgungsbezügen aufgerechnet oder zwangsweise beigetrieben wird.
§ 11 Abs. 2 BBesG, § 51 Abs. 2 BeamtVG, VwVG


3.
1Die Kürzung der Dienstbezüge erfolgt durch Einbehaltung der entsprechenden Anteile an den Dienstbezügen.
§§ 8, 11 BDG
2Hierzu bedarf es einer Anordnung an die für die Bezügezahlung zuständige Stelle.
3Nr. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 8 Abs. 2 Satz 4 BDG




Zu § 34 BDG (Erhebung der Disziplinarklage)

§§ 9, 10, 12, 52 BDG, Muster 29



Absatz 1



1.
1Vor Erhebung der Disziplinarklage ist der Beamte zu unterrichten, dass er die Mitwirkung der Personalvertretung bei Erhebung der Disziplinarklage beantragen kann.
§ 78 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 BPersVG
2Für den Antrag soll eine Frist von 14 Tagen eingeräumt werden.
3Die Beteiligung erfolgt durch Übersendung des Entwurfs der Disziplinarklage.
Anlage 12 – BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, 2 C 12/04 (Mitwirkung PR),
Muster 28


2.
Für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung gilt Nr. 2 vor §§ 32, 33 DiszR entsprechend.
§§ 19 Abs. 1 BGleiG, 95 Abs. 2 SGB IX


Absatz 2



1Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage ergibt sich aus Abschnitt III der Anlage 2 der DiszR.
Anlagen 2 und 4

2Nr. 1 vor §§ 32,33 DiszR gilt sinngemäß.





Zu § 35 BDG (Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse)



Absätze 2, 3



1.
1Maßnahmen sind nur möglich, wenn es sich um denselben Sachverhalt handelt.
2Eine Abänderung zu Gunsten des Beamten ist an keine Frist gebunden.


2.
1Die Einstellungs- bzw. Disziplinarverfügung ist vor Erlass der neuen Entscheidung aufzuheben.
2Eine zwischenzeitliche Widerspruchseinlegung steht dem nicht entgegen (vgl. Nr. 2 zu
§ 42 Abs. 2 DiszR).
3Die Aufhebungsverfügung ist zu begründen.


3.
1 Der Beamte ist vor Erlass einer verschärfenden Abschlussentscheidung anzuhören.
§ 28 VwVfG
2Die neue Disziplinarverfügung ist dem Beamten innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten zuzustellen.
VwZG
3Der obersten Dienstbehörde sind gleichzeitig Mehrausfertigungen der neuen und der aufgehobenen Abschlussentscheidung zuzuleiten (Aufsichtsbefugnis).
§ 35 BDG


4.
Die Disziplinarklage muss spätestens am letzten Tag der Ausschlussfrist beim Verwaltungsgericht eingegangen sein.
Die Regelungen zu den §§ 34 und 52 DiszR gelten entsprechend.


5.
Mehrstücke der neuen und der aufgehobenen Abschlussentscheidung bzw. der Disziplinarklage sind der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung unverzüglich auf direktem Wege zu übersenden.
Anlage 1




Zu § 37 BDG (Kostentragungspflicht)



Hinweise zur Zuständigkeit, zum Verfahrensablauf, zur haushaltsmäßigen Abwicklung bzw. zum Vollzug im Rahmen von Nr. 4 und 5 sowie von Abs. 4 befinden sich in der elektronischen Fassung der DiszR an dieser Stelle auf der Intranetseite der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung als Link.



1.
Der Begriff Kosten umfasst Auslagen und Gebühren.
§ 1 Abs. 1 VwKostG


2.
1Aus rechtsstaatlichen Grundsätzen dürfen dem Beamten nur Kosten auferlegt werden, wenn ein Dienstvergehen erwiesen ist.
2Bestätigen sich die vorgeworfenen Pflichtverletzungen nur teilweise, ist dies im Kostentenor zu berücksichtigen.


3.
1Die Abschlussverfügung enthält eine Entscheidung über die Kostentragungslast.
§ 14 Abs. 1 VwKostG
2Die Höhe der maßgebenden Verwaltungskosten ergibt sich aus der Kostenzusammenstellung (vgl. Nr. 2 zu § 30 DiszR).
Muster 20
3Diese wird Bestandteil der Teilakte Einleitungsaktenheft (EL).


4.
1Sofern der Beamte Kosten zu tragen hat, sind diese nach Eintritt der Bestandskraft der Abschlussverfügung festzusetzen.
2Er ist von der Dienststelle, die die Abschlussentscheidung getroffen hat, aufzufordern, die Kosten innerhalb eines Monats bei der zuständigen Bundeskasse einzuzahlen; Nr. 2 Satz 1 zu § 33 Abs. 1 DiszR gilt sinngemäß.
Muster 27
3Die Vollstreckung der Kosten ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, außer bei Tod, zulässig.
VwVG, § 30 BBG


5.
1Die Festsetzung der Entschädigung und Anordnung der Auszahlung von Zeugen und Sachverständigen hat nach Eingang des entsprechenden Antrages zu erfolgen (vgl. Nr. 3 zu § 25 DiszR).
2Zum Abschluss des Disziplinarverfahrens ist anhand der Kostentragungslast zu prüfen, ob ggf. eine Umbuchung erforderlich ist.


6.
Die Kostenentscheidung ist gemeinsam mit der Abschlussentscheidung oder auch selbständig anfechtbar.
§ 22 Abs. 1 VwKostG


Absatz 4



1.
Beantragt der Beamte bei gänzlicher oder teilweiser Freistellung vom Verdacht eines Dienstvergehens die Erstattung der ihm entstandenen Kosten sind diese auf ihre Notwendigkeit zu prüfen.
§ 10 VwKostG


2.
Die Gebühren eines Rechtsanwalts bestimmen sich im Disziplinarverfahren nach §§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Anlage 1 – Teil 6 Abschnitt 2 i. V. m. 14 RVG (Mittelwert) und Teil 7 Vergütungsverzeichnis (VV RVG).
§ 78 Abs. 2 und 3 BDG, RVG




Zu § 38 BDG (Zulässigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge)



1Vor Einleitung des Disziplinarverfahrens kann dem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden.
§ 66 BBG

2Zuständig für den Ausspruch der Maßnahmen nach §§ 66 BBG und 38 BDG sind ausschließlich die in der Anordnung zur Durchführung des BDG für die Bundesfinanzverwaltung vom 10. März 2008 (BGBl. 2008 Teil 1 Nr. 11 S. 482) unter Abschnitt I. Nr. 1 bis 8 genannten Dienstvorgesetzten.
Anlage 2, Erlass vom 25.09.2003 – Z A 6 – P 1060 – 3/0 III -



Absatz 1



1.
Sofern die Befugnis des einleitenden Dienstvorgesetzten nicht ausreicht, ist das Disziplinarverfahren mit den dazugehörigen Unterlagen an den zuständigen Dienstvorgesetzten unter Angabe des aktuellen Sachstandes abzugeben.
Anlage 2


2.
1Es bedarf einer realistischen Prognose zum Ausgang des disziplinar- bzw. beamtenrechtlichen Verfahrens.
§§ 13 BDG, 30 BBG
2Eine vorläufige Dienstenthebung ist auch zulässig, wenn zu erwarten ist, dass eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgen wird, die zum Verlust der Beamtenrechte kraft Gesetzes führt.
Anlage 17 - BVerwG, Urteil vom 02.04.1997, 1 DB 3/97 (Vorläufige Dienstenthebung bei Verlust der Beamtenrechte)
3Der Beamte ist grundsätzlich vor Erlass der beabsichtigten Maßnahme anzuhören.
§ 28 VwVfG


3.
Die Regelungen zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung zu Nr. 5 vor §§ 17ff. DiszR gelten sinngemäß.
§ 19 Abs. 1 BGleiG, § 95 Abs. 2 SGB IX


4.
1Die vorläufige Dienstenthebung ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Beamten zuzustellen.
Muster 10, 25, § 63 BDG
2Gleichzeitig ist der Beamte über spezielle beamten- und besoldungsrechtliche Konsequenzen zu belehren (vgl. Alternativfelder im Muster 10).
z.B. §§ 99, 100 BBG, §§ 27 Abs. 10, 42 BBesG
BVerwG, Urteil vom 18.04.1991, 2 C 11/90
3Der Dienstvorgesetzte berichtet der obersten Dienstbehörde über die vorläufige Dienstenthebung in Fällen besonderer Bedeutung.
z.B. § 23 GO-ÖB


5.
Die für die Bezügezahlung zuständige Stelle ist über die vorläufige Dienstenthebung zu informieren.


Absatz 2



1.
1Vor der Einbehaltung der Dienst- bzw. Anwärterbezüge ist der Beamte anzuhören.
§ 28 VwVfG
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen; Muster 11 ist sinngemäß anzuwenden.
Muster 11, § 26 Abs. 2 VwVfG
3Der Beamte ist darauf hinzuweisen, dass finanzielle Belastungen nur berücksichtigt werden können, wenn er diese darlegt.


2.
1Die dem Beamten verbleibenden Dienst- bzw. Anwärterbezüge müssen eine angemessene Lebensführung ermöglichen (Alimentationsprinzip).
Anlage 18 - BVerwG, Beschluss vom 21.05.2000, 1 DB 8/00 (Hinreichender Abstand zum Regelsatz der Sozialhilfe) - ab dem 01.01.2005 zu den Regelleistungen nach dem SGB II
2Das Ausmaß der Kürzung (vom Hundertsatz) bemisst sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen.


3.
1Die Einbehaltung der Dienst- oder Anwärterbezüge ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen.
§ 63 BDG, Muster 10, 25
2Die Nichtberücksichtigung von nachgewiesenen Ausgaben des Beamten ist gesondert zu begründen.
§ 39 VwVfG
3In angemessenen Abständen ist zu überprüfen, ob sich die maßgeblichen Umstände geändert haben und ggf. der Einbehaltungssatz anzupassen.


4.
Die Regelungen zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung zu Nr. 5 vor §§ 17ff. DiszR gelten sinngemäß.
§ 19 Abs. 1 BGleiG, § 95 Abs. 2 SGB IX


5.
Die für die Anweisung der Bezügezahlung zuständige Stelle weist die Einbehaltung des festgesetzten Teils der Bezüge an.


Absatz 3



Für die Einbehaltung des Ruhegehalts gilt § 38 Abs. 2 DiszR sinngemäß.



Absatz 4



1.
1Die Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung, der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie der Einbehaltung von Ruhegehalt ist schriftlich zu begründen und zuzustellen.
2Bei nur teilweiser Aufhebung ist zusätzlich eine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich.
§§ 59 VwGO, 63 BDG, Muster 25
3Die Aufhebung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen, wenn sich die Tatsachen oder deren Beurteilung, die zur Dienstenthebung bzw. Einbehaltung geführt haben, geändert haben.


2.
1Sofern Bezüge oder Ruhegehalt einbehalten wurden, erfolgt die Rückzahlung vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
§ 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 BDG
2Die endgültige Abrechnung wird nach Abschluss des Disziplinarverfahrens durchgeführt.


Absätze 1 – 4



Ein Mehrstück der jeweiligen Verfügungen ist der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung zu übersenden.
Anlage 1





Zu § 39 BDG (Rechtswirkungen)



Auf die Ausführungen zu § 63 DiszR wird hingewiesen.
§ 63 BDG





Zu § 40 BDG (Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge)



Absatz 2



1.
1Sofern der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienst- bzw. Anwärterbezüge eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit aufgenommen hat, ist er aufzufordern, Auskunft über diese Einkünfte zu erteilen.
§ 99 BBG
2Der Beamte ist bei einer beabsichtigten Anrechnung von Einkünften anzuhören.
§ 28 VwVfG


2.
1Die Nachzahlung ist festzusetzen und zu begründen.
2Eine Anrechnung ist zusätzlich zu begründen, darüber hinaus ist in diesen Fällen eine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich.
§§ 39 VwVfG, 59 VwGO
3Die für die Bezügezahlung zuständige Stelle ist anzuweisen, den festgesetzten Nachzahlungsbetrag auszuzahlen.




Zu § 41 BDG (Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs, Abhilfe)

Anlage 7 (Ablaufdiagramm behördliches Disziplinarverfahren)



Absatz 1



1.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
§ 80 Abs. 1 VwGO


2.
1Nach Eingang des Widerspruchs ist zunächst durch die Ausgangsbehörde das Abhilfeverfahren durchzuführen; dabei sind Recht- und Zweckmäßigkeit erneut zu überprüfen.
§§ 68, 72 VwGO
2Nr. 1 Satz 2 zu § 42 Abs. 2 DiszR gilt entsprechend.
3Verbleiben im Ergebnis der Überprüfung belastende Tatsachen, ist das Disziplinarverfahren zur abschließenden Bearbeitung mit einer entsprechenden Stellungnahme an die zuständige Widerspruchsbehörde abzugeben (Teilabhilfe).
Anlage 2


3.
1Der Abhilfebescheid ist dem Beamten zuzustellen.
VwZG
2Dem höheren Dienstvorgesetzten bzw. der obersten Dienstbehörde sind gleichzeitig Mehrausfertigungen des Abhilfebescheids und der angegriffenen Abschlussentscheidung zuzuleiten (Aufsichtsbefugnis).
§ 35 BDG


4.
Mehrstücke des Abhilfebescheids und der angegriffenen Abschlussentscheidung sind zeitgleich der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung auf direktem Wege zu übersenden.
Anlage 1




Zu § 42 BDG (Widerspruchsbescheid)



Absatz 1



Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden ergibt sich aus Abschnitt IV der Anlage 2 der DiszR.
Anlage 2



Absatz 2



1.
1Die Widerspruchsbehörde überprüft die Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen Abschlussentscheidung.
§ 68 VwGO
2Dabei sind ergänzende Ermittlungen zulässig, jedoch ist die Einbeziehung neuer Vorwürfe ausgeschlossen.
§ 21 - 29 BDG


2.
Hebt der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde eine mit Widerspruch angefochtene Disziplinarverfügung aufgrund von § 35 Abs. 3 BDG auf, so ist das Widerspruchsverfahren wegen Erledigung der Hauptsache einzustellen.
Anlage 2, § 44 Abs. 3 BDG


3.
1Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Beamten zuzustellen.
§ 73 Abs. 3 VwGO, Muster 25
2Darin ist eine Kostenentscheidung zu treffen.
§ 44 BDG
3Der obersten Dienstbehörde sind gleichzeitig Mehrausfertigungen des Widerspruchsbescheids und der angegriffenen Abschlussentscheidung zuzuleiten (Aufsichtsbefugnis).
§ 43 BDG


4.
1Mehrstücke des Widerspruchsbescheids und der angegriffenen Abschlussentscheidung sind zeitgleich der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung auf direktem Wege zu übersenden.
Anlage 1
2Nach Ablauf der Klagefrist ist unverzüglich über den Aus- bzw. Fortgang des Disziplinarverfahrens zu informieren.




Zu § 43 BDG (Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse)



Die Ausführungen zu § 35 DiszR gelten sinngemäß.





Zu § 44 BDG (Kostentragungspflicht)



Absatz 1



§ 37 DiszR gilt für die Vorgehensweise und § 33 DiszR für die Vollstreckung entsprechend.





Zu § 52 BDG (Klageerhebung, Form und Frist der Klage)

§§ 81 ff. VwGO, Muster 29



Absatz 1



1.
1Auf die Ausführungen zu § 34 DiszR wird verwiesen.
Anlage 2 und 4
2Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 45 Abs. 1 BDG.
Anlage 5
3Die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts richtet sich nach dem Sitz der Dienststelle, der der Beamte angehört (dienstlicher Wohnsitz).
§ 52 Nr. 4 VwGO


2.
1Die Erhebung der Disziplinarklage ist regelmäßig nicht an Fristen gebunden, es sei denn, die ursprüngliche Abschlussentscheidung wurde im Rahmen der Aufsichtsbefugnis aufgehoben.
§§ 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, 43 Satz 4 und 61 Satz 2 BDG
2Die Regelungen zu Nr. 3 Satz 1 zu § 35 DiszR gelten entsprechend.


3.
1Im gerichtlichen Disziplinarverfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme.
2Erforderliche Beweisanträge und ggf. andere Anträge sind bereits in der Disziplinarklage zu stellen.
§ 58 Abs. 2 BDG, Anlage 6


4.
1Die Disziplinarklageschrift ist beim zuständigen Verwaltungsgericht mit 2 Mehrausfertigungen einzureichen.
2Gleichzeitig sind alle dort zugrunde gelegten - auch beigezogene - Akten vorzulegen (u.a. Disziplinar-, Personal- und ggf. Strafakten).


Absatz 2



1.
Übrige Klagen sind insbesondere:
-
die Anfechtungsklage gegen eine Widerspruchsentscheidung im Disziplinarverfahren bzw. gegen eine Kostenentscheidung
-
die Verpflichtungsklage gegen eine ablehnende Entscheidung i.S.d. § 36 BDG
-
die Untätigkeitsklage


Absätze 1 und 2



1.
1Ein Mehrstück der jeweiligen Klageschrift ist der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung unverzüglich zu übersenden.
2Im Falle des Absatzes 1 sind ggf. zusätzliche Mehrstücke von Entscheidungen gem. § 23 BDG mit vorzulegen.
3Im Falle des Absatzes 2 ist zusätzlich ein Mehrstück der jeweiligen Klageerwiderung mit vorzulegen.
Anlage 1




Zu § 53 BDG (Nachtragsdisziplinarklage)



Für die Vorlagepflichten an die Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung gelten die Sätze 1 und 2 von Nr. 1 zu § 52 Absätze 1 und 2 DiszR entsprechend.
Anlage 1





Zu § 55 BDG (Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift)



1Zu wesentlichen Mängeln vergleiche:
BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, 2 A 3/05

2Eine fehlende Mitwirkung an der Beseitigung des Mangels führt zum Rechtsverlust.





Zu § 59 BDG (Entscheidung durch Beschluss)



1Der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung ist unverzüglich ein Mehrstück der jeweiligen erstinstanzlichen Entscheidung vor Eintritt der Rechtskraft mit einem Hinweis auf die beabsichtigte Vorgehensweise zu übersenden.
Anlage 1

2Der Eintritt der Rechtskraft ist unverzüglich mitzuteilen.





Zu § 60 BDG (Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil)



Absatz 1



1Mündliche Verhandlungen im gerichtlichen Disziplinarverfahren sind grundsätzlich öffentlich.

2Der Ausschluss der Öffentlichkeit im berechtigten Interesse des Dienstherrn ist im Einzelfall zu beantragen.
§§ 55 VwGO i.V.m. 172 GVG



Absätze 1 – 3



Für die Vorlagepflichten an die Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung gilt zu § 59 DiszR entsprechend.
Anlage 1





Zu § 61 BDG (Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse)



Absatz 2



1.
1Soll wegen erheblicher, neuer Tatsachen und Beweismittel nach Eintritt der Rechtskraft eine erneute Disziplinarbefugnis ausgeübt werden, sind ergänzende Ermittlungen zulässig.
§§ 71 Abs. 2, 21 - 29 BDG
2Die weitere Vorgehensweise richtet sich sinngemäß nach Nr. 7 zu
§§ 30 und nach Nr. 2 - 4 der Abs. 2 - 3 zu 35 DiszR.


2.
Mehrstücke der neuen Abschluss- und der aufgehobenen Gerichtsentscheidung bzw. der Disziplinarklage sind der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung unverzüglich auf direktem Wege zu übersenden.
Anlage 1




Zu § 62 BDG (Antrag auf gerichtliche Fristsetzung)



1.
1Maßgebend für die Berechnung des Fristbeginns ist das Datum des Einleitungsvermerks; Aussetzungen hemmen die Frist.
Anlage 8 (Zeitachse), § 15 Abs. 5 BDG
2In jedem Verfahrensstadium ist durch den Dienstvorgesetzten auf die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu achten.
§ 4 BDG


2.
Mit Rechtskraft des Beschlusses nach Abs. 3 ist die Disziplinarbefugnis wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts verbraucht.


3.
Der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung sind Mehrstücke des Antrags auf gerichtliche Fristsetzung und des hierzu geführten Schriftwechsels einschließlich der Abschlussentscheidung zu übersenden.
Anlage 1




Zu § 63 BDG (Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen)



1.
Der Aussetzungsantrag entfaltet keine aufschiebende Wirkung.


2.
1Rechtsmittel gegen einen Aussetzungsbeschluss ist die Beschwerde.
§ 67 Abs. 3 BDG
2Hierzu bedarf es eines Antrags auf Zulassung der Beschwerde.
§ 124 Abs. 2 VwGO


Absatz 3



Änderungsanträge stellt die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde.
Anlage 2



Absätze 1 – 3



Ein Mehrstück von Anträgen gem. § 63 BDG sowie der erst- und ggf. letztinstanzlichen Entscheidung des Gerichts sind der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung unverzüglich zu übersenden.
Anlage 1





Zu § 64 BDG (Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung)

§§ 124ff. VwGO



1.
Für die Befugnis, die sachliche und örtliche Zuständigkeit gilt Nr. 1 zu § 52 DiszR.
VertrOBFV (VSF O 0300), § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO


2.
1In den Fällen des Absatzes 1 sind der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung ein Mehrstück der Berufung mit Begründung und die Erwiderung zu übersenden.
2In den Fällen des Absatzes 2 ist der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung ein Mehrstück des Antrags auf Zulassung, der Berufung mit Begründung und die Erwiderung hierzu zu übersenden.
Anlage 1




Zu § 66 BDG (Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil)



1Der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung ist unverzüglich ein Mehrstück der jeweiligen zweitinstanzlichen Entscheidung vor Eintritt der Rechtskraft mit einem Hinweis auf die beabsichtigte Vorgehensweise zu übersenden.
Anlage 1

2Die Eintritt der Rechtskraft ist unverzüglich mitzuteilen.





Zu § 67 BDG (Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde)

§§ 146ff. VwGO



1.
Die Regelungen zu § 64 DiszR gelten sinngemäß.


2.
Die Beschwerde entfaltet grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.
§ 149 VwGO




Zu § 68 BDG (Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts)



1.
Ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist nicht gegeben.


2.
Ein Mehrstück des Beschlusses ist der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung zu übersenden.
Anlage 1




Zu § 69 BDG (Form, Frist und Zulassung der Revision)

§§ 132ff. VwGO



1.
Die Regelungen zu §§ 64 und 66 DiszR gelten sinngemäß.


2.
Der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung sind darüber hinaus ein Mehrstück der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die abschließende Entscheidung zu übersenden.
Anlage 1




Zu § 73 BDG (Frist, Wiederaufnahmeverfahren)

§§ 153ff. VwGO



Die Regelungen zu §§ 52 und 59 DiszR gelten sinngemäß.





Zu § 79 BDG (Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts)



Absatz 1



Nach Rechtskraft der gerichtlichen Abschlussentscheidung setzt die für die Anweisung der Zahlung des Unterhaltsbeitrags zuständige Stelle die tatsächliche Höhe durch Bescheid fest.
§§ 10 Abs. 3 oder 12 Abs. 2 BDG



Absatz 2



1Bei früheren Ruhestandsbeamten hat der Unterhaltsbeitrag den Zweck, die Zeit bis zur Rentenzahlung zu überbrücken.

2Die Nachversicherung ist von Amts wegen bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen und nach Berechnung der Nachversicherungsbeiträge zu zahlen.
§ 181 Abs. 2 SGB VI

3Der Bescheid ist zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs mit der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, den künftigen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger abzutreten.
§ 53 Abs. 2 SGB I

4Die Auszahlung des Unterhaltsbeitrags kann frühestens nach Eingang der Abtretungserklärung erfolgen.



Absatz 4



Der frühere Beamte oder frühere Ruhestandsbeamte ist im Bescheid über die Pflicht,

-
alle Änderungen in seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen und
-
über die Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung dieser Pflicht

zu belehren.



Absätze 1 - 4

Die für die Bezügezahlung zuständige Stelle weist den Betrag unter Beachtung von Absatz 3 zur Auszahlung an.





Zu § 80 BDG (Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten)



Absatz 1



Kommt die Gewährung einer Unterhaltsleistung in Betracht, ist die oberste Dienstbehörde auf dem Dienstweg von der Einleitungsbehörde frühzeitig über den Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.





Zu § 81 BDG (Begnadigung)



Absatz 1



1.
Zuständig ist die oberste Dienstbehörde, soweit sich der Bundespräsident nicht die Ausübung des Begnadigungsrechts vorbehalten hat.
Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 GnA (VSF P 2430)


2.
1Inhalt, Umfang und Tragweite einer Begnadigung richten sich nach dem Gesuch und nach der konkreten Begnadigungsentscheidung.
2Frühest möglicher Termin für ein Gnadengesuch ist der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der disziplinarrechtlichen Entscheidung, Ausschlussfristen sind nicht vorhanden.


3.
Die Begnadigung ist hinsichtlich aller Disziplinarmaßnahmen zulässig.
§ 5 BDG


4.
1Vor einer Gnadenentscheidung sind alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.
2Die unmittelbar nachgeordneten Behörden treffen die für die Gnadenentscheidung erforderlichen Feststellungen.
3Gnadengesuche sind beschleunigt zu bearbeiten.
4Ist eine abschließende Berichterstattung innerhalb von drei Monaten nicht möglich, so ist ein Zwischenbericht zu fertigen.


5.
1Der Antragsteller hat seine Angaben zu belegen.
2Diese sind von Amts wegen nachzuprüfen; soweit dies nicht gelingt, ist dies im Bericht kenntlich zu machen.
Muster 30
3In dem abschließenden Bericht ist zum Ausdruck zu bringen, ob der Antragsteller bedürftig und eines Gnadenerweises würdig ist.


6.
Dem Bericht sind beizufügen:
-
das Gnadengesuch
-
der Bericht in Gnadensachen
-
der im Zusammenhang mit dem Gnadengesuch geführte Schriftwechsel
-
die Personalakte (einschließlich Teilakten)
Muster 30


7.
Für die Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Zentralregister (Führungszeugnis) ist die oberste Dienstbehörde zuständig.
§§ 31, 41 Abs. 1 Nr. 2, 8 BZRG


8.
1Kommt eine beantragte Wiedereinstellung nicht in Betracht, ist als Gnadenmaßnahme auch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags möglich.
§ 10 Abs. 3 BDG
2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nicht mehr vor, ist der obersten Dienstbehörde zu berichten.


9.
Die Entscheidung über das Gnadengesuch ist nicht anfechtbar.


10.
Die unmittelbar nachgeordnete Behörde übersendet der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung ein Mehrstück des Gnadengesuchs und der abschließenden Entscheidung.
Anlage 1




Zu § 84 BDG (Ausübung der Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamten)



1Die Befugnis zur Ausübung der Disziplinarbefugnis ergibt sich aus Abschnitt V. der Anlage 2 der DiszR.
Anlage 2

2Nr. 1 Satz 4 vor §§ 32, 33 DiszR gilt entsprechend.


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 01: Die Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung -Aufgaben und Vorlagepflichten-

Anlage 02: Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes

Anlage 03: Disziplinarbefugnis (Disziplinarverfügung)

Anlage 04: Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage/gerichtliche Vertretung bei Klagen

Anlage 05: Verzeichnis der für Bundesdisziplinarsachen zuständigen VG,OVG/VGH, einschließlich BVerwG

Anlage 06: Anträge, die mit der Disziplinarklage gestellt werden können

Anlage 07: Ablaufdiagramm behördliches Disziplinarverfahren

Anlage 08: Zeitachse

Anlage 09: Aufbau eines Ermittlungsberichts

Anlage 10: BVerwG, Urteil vom 30.08.2000, Az. 1 D 37/99 - Erstmalige außerdienstliche Verfehlung -

Anlage 11: BVerwG, Urteil vom 16.03.2004, Az. 1 D 15/03 - Disziplinarer Überhang -

Anlage 12: BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, Az. 2 C 12/04 - Maßnahmebemessung 1 und Mitwirkung des PR -

Anlage 13: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, Az. 2 C 30/05 - Maßnahmebemessung 2 und freie Beweiswürdigung -

Anlage 14: BVerwG, Urteil vom 21.03.2001, Az. 1 D 29/00 - Kürzungsbruchteil -

Anlage 15: BVerwG, Urteil vom 13.05.1987, Az. 6 C 32/85 - Beförderungsverbot -

Anlage 16: BVerwG, Urteil vom 19.10.2005, Az. 1 D 14/04 - Schwelle der disziplinarrechtlichen Relevanz -

Anlage 17: BVerwG, Beschluss vom 02.04.1997, Az. 1 DB 3/97 - Vorläufige Dienstenthebung bei Verlust der Beamtenrechte -

Anlage 18: BVerwG, Beschluss vom 21.05.2000, Az. 1 DB 8/00 - Hinreichender Abstand zum Regelsatz der Sozialhilfe -

Anlage 19: BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008, Az. 2 B 63/08 - Pflicht zur unverzüglichen Einleitung -

Anlage 20: Muster 01: Einlegeblatt zu Disziplinarmaßnahmen, gerichtlichen Strafen u.ä.

Anlage 21: Muster 02: Aufzeichnungen über verhaltensbedingte Auffälligkeiten

Anlage 22: Muster 03a: Prüfung des dienstlichen Bezugs bei festgestelltem Blutalkohol (Rückrechnung bei vorausgegangener Dienstverrichtung)

Anlage 23: Beispiel zu Muster 3a (Rückrechnung bei vorausgegangener Dienstverrichtung)

Anlage 24: Muster 03b: Prüfung des dienstlichen Bezugs bei festgestelltem Blutalkohol (Vorausrechnung bei nachfolgender Dienstleistung)

Anlage 25: Beispiel zu Muster 3b (Vorausrechnung bei nachfolgender Dienstleistung)

Anlage 26: Muster 04: Suchtvereinbarung im Disziplinarverfahren

Anlage 27: Muster 05: Alkoholbelehrung im Disziplinarverfahren

Anlage 28: Muster 06a: Anschreiben zum Nichteinleitungsvermerk gem. §§ 14,15 BDG

Anlage 29: Muster 06b: Nichteinleitungsvermerk wegen sachgleichem Strafverfahren

Anlage 30: Muster 06c: Nichteinleitungsvermerk wegen Zeitablaufs

Anlage 31: Muster 07: Einleitungsvermerk

Anlage 32: Muster 08a: Einleitungsverfügung/Teilaussetzung/Bestellung Ermittlungsführer

Anlage 33: Muster 08b: Einleitungsverfügung mit gleichzeitiger Aussetzung des Verfahrens

Anlage 34: Muster 09: Ausdehnung des Disziplinarverfahrens/Bestellung Ermittlungsführer

Anlage 35: Muster 10: Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge

Anlage 36: Muster 11: Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

Anlage 37: Muster 12a: Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Aussetzung/Bestellung Ermittlungsführer

Anlage 38: Muster 12b: Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Aussetzung ohne Durchführung von Ermittlungen

Anlage 39: Muster 13: Ladung des Beamten zur ersten Anhörung

Anlage 40: Muster 14: Verpflichtung des Schriftführers

Anlage 41: Muster 15: Protokoll über die Anhörung des Beamten

Anlage 42: Muster 16: Ladung des Zeugen zur Vernehmung

Anlage 43: Muster 17: Protokoll über Zeugen-, Sachverständigenvernehmung

Anlage 44: Muster 18: Antrag auf gerichtliche Zeugenvernehmung

Anlage 45: Muster 19: Antrag auf Entschädigung als Zeuge oder Sachverständiger

Anlage 46: Muster 20: Kostenzusammenstellung im behördlichen Disziplinarverfahren

Anlage 47: Muster 21: Bekanntgabe des Ermittlungsberichts und abschließende Anhörung des Beamten

Anlage 48: Muster 22: Ladung des Beamten zur mündlichen abschließenden Anhörung

Anlage 49: Muster 23a: Einstellungsverfügung gem. § 32 Abs. 1 BDG

Anlage 50: Muster 23b: Einstellungsverfügung gem. § 32 Abs. 2 BDG

Anlage 51: Muster 24: Disziplinarverfügung

Anlage 52: Muster 25: Rechtsbehelfsbelehrungen

Anlage 53: Muster 26: Zahlungsaufforderung (Geldbuße)

Anlage 54: Muster 27: Kostenfestsetzung nach einem bestandskräftig abgeschlossenem Disziplinarverfahren

Anlage 55: Muster 28: Beteiligung der Personalvertretung vor Erhebung der Disziplinarklage

Anlage 56: Muster 29: Disziplinarklage

Anlage 57: Muster 30: Bericht in Disziplinar-Gnadensachen

Anlage 58: bt-drs. 14-4659

Anlage 59: BMF Erlass vom 25.09.2003, Z A 6 - P 10 60 - 3/03 III

Anlage 60: BMF Erlass vom 15.01.2002, Z A 6 - P 10 64 - 1/02

Anlage 61: BMF Erlass vom 25.04.2008, Z B 1 - P 11 03/08/10003

Anlage 62: BMF Erlass vom 07.02.2008, Z B 4 - P 21 60/06/0001

Anlage 999: Druckfahne/Gesamttext