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Beschluß der Bundesregierung vom 20. Dezember 1989 über Maßnahmen zur Verbesserung der Rechtssetzung und von Verwaltungsvorschriften

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Beschluß der Bundesregierung vom 20. Dezember 1989
über Maßnahmen
zur Verbesserung der Rechtssetzung und von

Verwaltungsvorschriften





1.
Maßnahmen zur besseren Vorbereitung neuer Vorschriften


1.1
Verstärkte Prüfung neuer Vorschriften
Jeder Bundesminister trägt dafür Sorge, dass die Beschäftigten, die Rechtsvorschriften erstellen oder prüfen, in geeigneter Weide auf diesem Gebiet fortgebildet werden.


Jeder Bundesminister trifft organisatorische Vorkehrungen, damit Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen schon hausintern zum frühestmöglichen Zeitpunkt anhand der Blauen Prüffragen *) geprüft werden.


Der Bundesminister des Innern stellt die wesentlichen Vorschriften. Beschlüsse und Empfehlungen für die Vorbereitung von Rechtsvorschriften in einem Handbuch zusammen.


Der Bundesminister der Justiz ergänzt und überarbeitet die bisher vorliegenden Empfehlungen (Arbeitshilfen) zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Gesetzesentwürfen (§ 38 Abs. 3 GGO II) und fasst sei in einem Handbuch für die rechtsförmliche Gestaltung des Bundesrechts zusammen.


Beide Handbücher sollen zu einem späteren Zeitpunkt zusammengeführt werden.


1.2
Verstärkte Heranziehung von Anwendern neuer Regelungen
Gesetz- und Verordnungsentwürfe sind verstärkt vorab auf ihre Vollzugseignung zu prüfen oder zu erproben. Dies kann zum einen durch eine stärkere Heranziehung des Sachverstandes und der Erfahrung von Anwendern - innerhalb und außerhalb der Verwaltung - unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilung von Bund und Ländern erfolgen. Zum anderen sollen in geeigneten Fällen, in denen die Durchführung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann, verstärkt Test- und Prüfmethoden (Planspiel, Praxistest u. ä.) angewendet werden.


1.3
Verstärkte Erfolgs- und Wirkungskontrolle verabschiedeter Gesetze und Verordnungen
Die Bundesminister werden künftig Gesetze und Verordnungen ihres Geschäftsbereichs verstärkt im Sinne einer Erfolgs- und Wirkungskontrolle beobachten.


1.4
Stärkere Hervorhebung der für einen wirksamen Vollzug neuer Vorschriften bedeutsamen Aspekte in der Gesetzesbegründung
Zukünftig werden - sowie Anlaß dazu besteht - in der Begründung eines Gesetz- oder Verordnungsentwurfs verstärkt wesentliche Maßnahmen, Bedingungen und Faktoren dargestellt, die für eine wirksame Umsetzung neuer Rechtsvorschriften bedeutsam sind.


1.5
Nutzung der technischen Möglichkeiten bei der Vorbereitung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen.
Die Bundesministerien werden künftig die Möglichkeiten von Datenbanken verstärkt nutzen.


Die Bundesregierung wird künftig in dafür geeigneten Fällen Gesetz- und Verordnungsentwürfe in synoptischer Form vorlegen oder ihnen eine Synopse beifügen.


1.6
Institutionalisierte Bereinigung geltenden Rechts
Jeder Bundesminister prüft bei einer von ihm vorgeschlagenen Rechtsänderung, ob Vorschriften des zu ändernden Rechts entbehrlich geworden sind oder vereinfacht werden können. Bei der Vorlage des Referentenentwurfs sind - soweit Anlaß dafür besteht - über den Umfang und das Ergebnis dieser Prüfung Aussagen zu machen.


2.
Maßnahmen zur Reduzierung, Gestaltung, Ordnung und Überprüfung von Verwaltungsvorschriften


2.1
Richtlinie der Bundesregierung zur Gestaltung, Ordnung und Überprüfung von Verwaltungsvorschriften des Bundes
Die Bundesregierung beschließt die anliegende Richtlinie zur Gestaltung, Ordnung und Überprüfung von Verwaltungsvorschriften des Bundes.


2.2
Mindestanforderungen an Rundschreiben und ähnliche Informationen
Die Bundesminister tragen dafür Sorge, dass die Richtlinie der Bundesregierung zur Gestaltung, Ordnung und Überprüfung von Verwaltungsvorschriften des Bundes oder die entsprechenden eigenen Regelungen der Bundesminister vorbehaltlich der Rechte der Länder sinngemäß angewendet werden auf sonstige, über Einzelanweisungen hinausgehende schriftliche Informationen von Bundesbehörden (z. B. Rundschreiben, gemeinsame Rundschreiben, Grundsätze, Empfehlungen), die mit dem Ziel herausgegeben werden, dass sie entweder unmittelbar befolgt oder durch Behörden des Bundes verbindlich gemacht werden.


2.3
Umsetzung
Die Bundesminister tragen dafür Sorge, dass die zu 2.1 und 2.2 gefaßten Beschlüsse auch auf die vorhandenen Verwaltungsvorschriften und sonstigen, über Einzelweisungen hinausgehenden schriftlichen Informationen von Bundesbehörden, die mit dem Ziel herausgegeben wurden, dass sie entweder unmittelbar befolgt oder durch Behörden des Bundes verbindlich gemacht werden, innerhalb von fünf Jahren angewendet werden.


3.
Bericht 1993
Die Bundesminister berichten der Bundesregierung 1993
- unter der Federführung der Bundesminister des Innern und der Justiz über ihre Erfahrungen mit den unter 1.1 bis 1.6 beschlossenen Maßnahmen zur besseren Vorbereitung von Gesetzen und


- unter der Federführung des Bundesministers des Innern über die Erfahrungen, die sie bei der Anwendung der Richtlinie zur Gestaltung, Ordnung und Überprüfung von Verwaltungsvorschriften gewonnen haben.




Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: Richtlinie der Bundesregierung zur Gestaltung, Ordnung und Überprüfung von Verwaltungsvorschriften des Bundes (VwVR)