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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (AVV zur 10. BImSchV)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung der Verordnung über die Beschaffenheit
und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen



Vom 19. Dezember 2022



Fundstelle: BAnz AT 27.12.2022 B6



Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), der zuletzt durch das Gesetz vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:



1 Anwendungsbereich



Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für die Durchführung und Überwachung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist.



2 Überwachung der Auszeichnung (zu § 13 der 10. BImSchV)



Die zuständige Behörde soll die ordnungsgemäße Auszeichnung von Kraftstoffen stichprobenweise überprüfen.



3 Nachweisführung (zu § 14 der 10. BImSchV)



3.1 Die zuständige Behörde soll stichprobenweise prüfen, ob die Auszeichnung mit der Unterrichtung durch den Lieferanten übereinstimmt.



3.2 Verweigert der Auskunftspflichtige die Auskunft oder liegen die Lieferzeugnisse an der Tankstelle nicht zur Einsicht oder elektronisch vor, sollen zur Feststellung der Kraftstoffqualität Stichproben gemäß Nummer 4 entnommen werden.



3.3 Die zuständige Behörde hat anhand der vorgelegten oder elektronischen Unterlagen des Auszeichnungspflichtigen stichprobenweise zu prüfen, ob der Lieferant den Auszeichnungspflichtigen zutreffend über die Qualität der angelieferten Kraftstoffe unterrichtet hat.



3.4 Zum Zwecke der Vereinfachung von laufenden Arbeitsprozessen und der Qualitätssicherung werden die zuständigen Behörden angehalten, die nach § 18 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 der 10. BImSchV erforderliche Übermittlung der jährlichen Übersicht der Überwachungsergebnisse an das Umweltbundesamt elektronisch über das Online-Datenerfassungstool „FQMS: Kraftstoff-Qualität-Monitoring-System (FQMS – Fuel Quality Monitoring System)“ vorzunehmen.



4 Entnahme und Untersuchung von Proben von Kraftstoffen im Rahmen der §§ 13 und 14 der 10. BImSchV



4.1 Um festzustellen, ob die im Rahmen der Auszeichnungs- und Unterrichtungspflichten gemachten Angaben zutreffen und die Kraftstoffe den Anforderungen der 10. BImSchV entsprechen, sollen Stichproben entnommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Qualitätsangabe vorliegt, die den Vorschriften der 10. BImSchV nicht entspricht. Solche Anhaltspunkte können sich beispielsweise aus dem Ergebnis von Überwachungsmaßnahmen bei anderen Tankstellen oder aus begründet erscheinenden Beschwerden ergeben.



4.2 Die Mindestzahl der zu nehmenden Stichproben für die jeweiligen Kraftstoffsorten ergibt sich aus den Nummern 5.3 bis 5.5 der DIN EN 14274 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Ermittlung der Qualität von Ottokraftstoff und Dieselkraftstoff – System zum Kraftstoffqualitätsnachweis (FQMS); Deutsche Fassung EN 14274:2013“, Ausgabe Mai 2013. Die Mindestzahl der zu nehmenden Stichproben ist in den Tabellen I und II in Anlage 20 gelistet und ist jährlich für beide Zeiträume (Sommer, Winter) zu erfüllen. Abweichungen zu der Mindestzahl zu nehmender Stichproben sind nur für Kraftstoffe in Anhang 20, Tabelle II gestattet, wenn sie der dort kenntlich gemachten Ausnahme (*) unterliegen.



4.3 Die Kraftstoffe nach § 3 und § 4 Absatz 1 sowie den §§ 5 bis 9a der 10. BImSchV sind auf Einhaltung der in den entsprechenden Anlagen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 enthaltenden Parameter zu prüfen.



4.4 Bei der Prüfung der geforderten Produkteigenschaften sind die Prüfverfahren anzuwenden, die der Auszeichnung des Kraftstoffes entsprechen (siehe entsprechend Anlagen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 oder 12).



4.5 Ort der Probenahme



a)
Bei Ottokraftstoffen, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Ethanolkraftstoff (E85) und Pflanzenölkraftstoff sind Kraftstoffproben an der Tankstelle als Auslaufprobe aus dem Zapfventil zu entnehmen. Die Probe muss nach DIN EN 14275, Ausgabe Mai 2013, entnommen werden. Auf einen 4-Liter-Vorlauf kann verzichtet werden, wenn die Probenahme direkt im Anschluss an einen Betankungsvorgang erfolgt. Für die Beprobung von Tanklagern sind repräsentative Proben gemäß DIN EN ISO 3170, Ausgabe Juni 2004 oder DIN EN ISO 3171, Ausgabe November 2000, zu nehmen.


b)
Bei Autogas hat die Probenahme nach DIN 51610, Ausgabe Juni 1983, zu erfolgen. Aus einem Lagertank des Lieferanten – der Lieferant kann gleichzeitig Hersteller sein – sollen nur dann Proben entnommen werden, wenn der Auszeichnungspflichtige bereits über die Qualität dieses Kraftstoffes unterrichtet worden ist oder aus den Unterlagen Rückschlüsse auf die Qualität gezogen werden können.


c)
Bei Erdgas und Biogas als Kraftstoff (CNG) ist die Probe an der Zapfpistole über eine Probenahmeeinrichtung nach DVGW Arbeitsblatt G 264, Ausgabe September 2016, zu nehmen. Auf die Befüllung eines zusätzlichen Probebehälters als Vorlauf kann verzichtet werden, wenn die Probenahme direkt im Anschluss an einen Betankungsvorgang erfolgt. Die Vorlaufprobe ist nicht zur Prüfung der Kraftstoffqualität geeignet.


d)
Bei Wasserstoff als Kraftstoff ist die Probe an der Zapfpistole über eine Probenahmeeinrichtung nach DIN ISO 21087, Ausgabe März 2022, zu nehmen. Die Probenahmeeinrichtung muss so beschaffen sein, dass die Zusammensetzung des Gases während der Befüllung des Druckgasbehälters nicht verändert wird. Auf die Befüllung eines zusätzlichen Probebehälters als Vorlauf kann verzichtet werden, wenn die Probenahme direkt im Anschluss an einen Betankungsvorgang erfolgt. Die Vorlaufprobe ist nicht zur Prüfung der Kraftstoffqualität geeignet.


4.6 Für die Probenahme und den Umgang mit den Proben gelten die Vorschriften der Normen DIN EN ISO 3170, Ausgabe Juni 2004, DIN EN ISO 3171, Ausgabe November 2000, DIN 51610, Ausgabe Juni 1983, DIN EN 14275, Ausgabe Mai 2013, DVGW Arbeitsblatt G 264, Ausgabe September 2016, sowie DIN ISO 21087, Ausgabe März 2022. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:



a)
Die jeweilige Probemenge bei Ottokraftstoffen, Dieselkraftstoffen, Biodiesel, Ethanolkraftstoff (E85) und Pflanzenölkraftstoff wird in mindestens drei gasdicht verschließbaren Behältern zu ungefähr 4 Litern mit einem Befüllungsgrad entsprechend der jeweilig anzuwendenden Norm abgefüllt. Bei Autogas genügen nach DIN 51610, Ausgabe Juni 1983, geringere Probemengen.


Bei Erdgas und Biogas als Kraftstoff (CNG) werden mindestens drei Aluminium-Druckgasbehälter mit einem Volumen von 2 Litern auf einen Enddruck von 150 bar befüllt. Es können auch oberflächendeaktivierte Stahlzylinder mit geringerem Volumen und höherem Druck verwendet werden, wenn mindestens 200 Liter Gasvolumen für die Analytik zur Verfügung gestellt werden. Der maximal zulässige Fülldruck der Druckgasbehälter beziehungsweise Probenahmezylinder ist stets zu beachten.


Bei Wasserstoff als Kraftstoff werden nach DIN ISO 21087, Ausgabe März 2022, geeignete Druckgasflaschen mit einem Volumen ab 2,25 Litern auf einen Enddruck ab 70 bis hin zu 100 bar befüllt. Es können auch andere Probenahmebehälter mit abweichendem Volumen und Druck verwendet werden, sofern ausreichend Gasvolumen für die Analytik zur Verfügung gestellt wird. Um das benötigte Volumen sicherzustellen, können auch mehrere Behälter verwendet werden, sofern diese im selben Probenahmevorgang parallel befüllt werden, sodass die identische Zusammensetzung der Probe in allen Flaschen gewährleistet ist.


Bei allen Kraftstoffproben dient jeweils ein Behälter als Analyseprobe und ein Behälter als Schiedsprobe. Zusätzlich wird eine Rückstellprobe gefüllt, die bei dem Auskunftspflichtigen bleibt. Bei Autogas, bei Wasserstoff als Kraftstoff sowie bei Erdgas und Biogas als Kraftstoff kann aus Sicherheitsgründen darauf verzichtet werden, eine Rückstellprobe zu entnehmen. In diesem Fall ist dem Auskunftspflichtigen im Streitfall für eine weitere Analyse eine hinreichende Menge der Analyseprobe zur Verfügung zu stellen. Die entnommenen Proben sind so zu sichern, dass die Probemenge unverändert bleibt sowie Ort und Zeit der Entnahme jederzeit nachgewiesen werden können. Dies kann beispielsweise durch Plombieren und eine Bestätigung seitens des Tankstellenpersonals über die vorgenommene Sicherung gewährleistet werden.


b)
Nach der Probenahme müssen die Proben vor übermäßiger Erwärmung geschützt werden, beispielsweise durch die Aufbewahrung in Isolierbehältern, und sie müssen möglichst umgehend der Prüfstelle zugeleitet werden. Auch die Schiedsprobe und die Rückstellprobe sind so zu lagern, dass eine übermäßige Erwärmung ausgeschlossen ist.


c)
Mit der Untersuchung der Proben sind nur unabhängige Prüfstellen zu beauftragen, die zumindest nach DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe März 2018, für Kraftstoffuntersuchungen akkreditiert worden sind. Zudem müssen sich diese Prüfstellen regelmäßig an den Ringversuchen des Fachausschusses Mineralöl- und Brennstoffnormung des Normenausschusses Materialprüfung im Deutschen Institut für Normung e.V. oder an anderen europäischen oder internationalen Ringversuchen beteiligen. Die Ergebnisse der Ringversuche müssen im Rahmen der Vergleichbarkeit liegen.


d)
Bei der Probenahme, beim Umgang mit der Probe sowie bei etwaiger Lagerung der Probe sind die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsschutzes und Umweltschutzes zu beachten.


e)
Über die Probenahme ist für jeden Kraftstoff ein Protokoll nach dem Muster der Anlage 1 zu fertigen. Der Auszeichnungspflichtige erhält eine Ausfertigung des Protokolls. Eine weitere Ausfertigung bleibt bei der zuständigen Behörde. Die der Prüfstelle zugehende Probe ist mit der Angabe der Probennummer so zu kennzeichnen, dass die zuständige Behörde die Herkunft der Probe erkennen und somit das Prüfprotokoll nach Anlagen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 oder 12 der Probenahme zuordnen kann.


f)
Die Prüfstelle hat die Probe unverzüglich zu untersuchen. Bei Ottokraftstoffen und bei Ethanolkraftstoff ist zuerst die Probemenge für die Bestimmung des Dampfdrucks aus dem jeweiligen Probebehälter zu entnehmen.


g)
Die Prüfstelle erstellt ein Prüfprotokoll über die Untersuchungsergebnisse nach dem Muster der Anlagen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 oder 12 und übersendet es der zuständigen Behörde oder erfasst und übermittelt die Daten im FQMS-Portal des Bundes elektronisch. Die zuständige Behörde lässt dem Auskunftspflichtigen eine Kopie des Protokolls oder einen Datenauszug der betreffenden Probe aus dem FQMS-Portal zukommen. Bei einer Einzelmessung festgestellte Abweichungen sind unschädlich, wenn die in den Anlagen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 oder 12 aufgeführten Ablehnungsgrenzwerte unter Anwendung der in der Fassung DIN EN ISO 4259 Teil 1, Ausgabe April 2018, beschriebenen Verfahren eingehalten werden.


h)
Im Falle eines Straf- oder Bußgeldverfahrens sind die Proben, die für die Schiedsprobe nach DIN EN ISO 4259 Teil 2, Ausgabe April 2018, vorgesehen sind, bis zum Abschluss des rechtskräftigen Verfahrens aufzubewahren.


5 Entnahme und Untersuchung von Proben für Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4, 6, 7, 9 und 10 der 10. BImSchV



5.1 Um festzustellen, ob die Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4, 6, 7, 9 und 10 der 10. BImSchV der jeweiligen Mindestanforderung an den Schwefelgehalt der 10. BImSchV entsprechen, sollen Stichproben entnommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, den Vorschriften der 10. BImSchV nicht entspricht. Solche Anhaltspunkte können sich beispielsweise aus begründet erscheinenden Beschwerden ergeben.



5.2 Die Beprobung von Schiffskraftstoffen nach § 1 Absatz 6 oder 7 der 10. BImSchV soll auch durch die Entnahme einer Stichprobe der benannten Schiffskraftstoffe während der Anlieferung an Bord erfolgen.



5.3 Die Mindestzahl der zu nehmenden Stichproben ist Anlage 20, Tabelle III, zu entnehmen und ist jährlich für beide Zeiträume (Sommer, Winter) zu erfüllen. Eine Abweichung hiervon ist nur gestattet, wenn dort aufgeführte Kraft- und Brennstoffe den dort kenntlich gemachten Ausnahmen (**) und (***) unterliegen.



5.4 Die entnommene Probe dient der Bestimmung des Schwefelgehalts.



5.5 Probenahme



a)
Die Proben sind gemäß DIN EN ISO 3170, Ausgabe Juni 2004, DIN EN ISO 3171, Ausgabe November 2000 sowie gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b und i der Richtlinie 2016/802/EU nach den durch die Entschließung des MEPC 182(59) (Anhang 7) angenommenen Leitlinien für die Entnahme von Kraftstoffen an Bunkereinrichtungen zu nehmen. Sie sind im Regelfall von Auskunftspflichtigen in Gegenwart der Person zu entnehmen, die die Behörde vertritt oder von ihr beauftragt wurde. Von jeder Probe sind drei Gefäße mit je einem Liter Inhalt abzufüllen und zu versiegeln. Bei allen Kraft- und Brennstoffproben dient jeweils ein Behälter als Analyseprobe und ein Behälter als Schiedsprobe. Zusätzlich wird eine Rückstellprobe gefüllt, die bei dem Auskunftspflichtigen bleibt. Die entnommenen Proben sind so zu sichern, dass die Probemenge unverändert bleibt sowie Ort und Zeit der Entnahme jederzeit nachgewiesen werden können.


b)
Nach der Probenahme müssen die Proben vor übermäßiger Erwärmung geschützt werden, beispielsweise durch die Aufbewahrung in Isolierbehältern, und sie müssen möglichst umgehend der Prüfstelle zugeleitet werden. Auch die Schiedsprobe und die Rückstellprobe sind so zu lagern, dass eine übermäßige Erwärmung ausgeschlossen ist.


c)
Nummer 4.5 Buchstabe c und d gilt entsprechend.


d)
Über die Probenahme ist für jeden Kraft- und Brennstoff ein Protokoll nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen. Der Auskunftspflichtige erhält eine Ausfertigung des Protokolls. Eine weitere Ausfertigung bleibt bei der zuständigen Behörde. Die der Prüfstelle zugehende Probe ist mit der Angabe der Probennummer so zu kennzeichnen, dass die zuständige Behörde die Herkunft der Probe erkennen und somit das Prüfprotokoll nach Anlage 13, 14, 15, 16, 17, 18 oder 19 der Probenahme zuordnen kann.


e)
Die Prüfstelle hat die Probe unverzüglich zu untersuchen.


f)
Die Prüfstelle erstellt ein Prüfprotokoll nach dem Muster der Anlage 13, 14, 15, 16, 17, 18 oder 19 und übersendet es der zuständigen Behörde oder erfasst und übermittelt die Daten im FQMS-Portal des Bundes elektronisch. Die zuständige Behörde lässt dem Auskunftspflichtigen eine Kopie des Protokolls oder einen Datenauszug der betreffenden Probe aus dem FQMS-Portal zukommen. Bei einer Einzelmessung festgestellte Abweichungen sind unschädlich, wenn die in den Anlage 13, 14, 15, 16, 17, 18 oder 19 aufgeführten Ablehnungsgrenzwerte unter Anwendung der im Anhang jeweilig beschriebenen Verfahren eingehalten werden.


g)
Im Falle eines Straf- oder Bußgeldverfahrens sind die Proben, die als Schiedsprobe vorgesehen sind, bis zum Abschluss des rechtskräftigen Verfahrens aufzubewahren.


6 Maßnahmen bei Verstößen



6.1 Ein Verstoß gegen die Auszeichnungspflicht nach § 13 der 10. BImSchV oder gegen die Unterrichtungspflicht nach § 14 der 10. BImSchV ist anzunehmen, wenn die festgestellten Werte entgegen der Auszeichnung (§ 13 der 10. BImSchV) nicht den Mindestanforderungen der 10. BImSchV entsprechen. Ein Verstoß im Bereich der Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4, 6, 7, 9 und 10 der 10. BImSchV ist anzunehmen, wenn die festgestellten Werte nicht der jeweiligen Mindestanforderung an den Schwefelgehalt der 10. BImSchV entsprechen.



6.2 Bei einem Verstoß ist wie folgt zu verfahren:



a)
Entspricht die Qualität der abgegebenen Ware nicht den Eigenschaften der Mindestanforderungen der 10. BImSchV, so ist zu veranlassen, dass die Abgabe dieser Ware sofort eingestellt wird.


b)
Der Veräußerer ist verpflichtet, durch Vorlage der Lieferzeugnisse die Herkunft der angebotenen Ware eindeutig zu belegen. Ist er dazu nicht in der Lage oder ist er nicht willens, dies zu tun, wird nach pflichtgemäßem Ermessen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.


c)
Stehen Verstöße von Auszeichnungspflichtigen gegen die ordnungsgemäße Auszeichnung der Qualität nach § 13 der 10. BImSchV oder Verstöße von Lieferanten gegen die Unterrichtung der Auszeichnungspflichtigen nach § 14 der 10. BImSchV fest, muss geprüft werden, ob diese Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden und eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 der 10. BImSchV vorliegt. Gegebenenfalls ist ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat, insbesondere ein Betrugsdelikt, vorliegt, muss die zuständige Staatsanwaltschaft unterrichtet werden. Sind Verstöße eines bestimmten Auszeichnungspflichtigen gegen § 13 der 10. BImSchV oder eines bestimmten Lieferanten gegen § 14 der 10. BImSchV ermittelt worden, so ist nach § 20 der 10. BImSchV ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Außerdem sind die Überwachungsmaßnahmen diesen Personen gegenüber kurzfristig zu wiederholen.


d)
Wenn im Bereich der Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4, 6, 7, 9 und 10 der 10. BImSchV die festgestellten Werte nicht der jeweiligen Mindestanforderung an den Schwefelgehalt der 10. BImSchV entsprechen, muss geprüft werden, ob diese Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden und eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 der 10. BImSchV vorliegt. Gegebenenfalls ist ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Bei Verdacht einer Straftat, insbesondere auf Vorliegen von Betrugsdelikten, muss die zuständige Staatsanwaltschaft informiert werden.


7 Kosten



Der Auskunftspflichtige trägt die Kosten für die Probenahme, die entnommene Kraftstoffmenge und das an die Prüfstelle zu entrichtende Entgelt, nicht aber die allgemeinen Verwaltungskosten. Dies gilt nicht, wenn hinsichtlich der allgemeinen Verwaltungskosten anderweitige landesrechtliche Gebührenregelungen bestehen.



Zur Zahlung verpflichtet sind



a)
Personen, die Anlagen betreiben oder besitzen, in denen Kraftstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen hergestellt werden,
b)
Personen, die Eigentümer von Grundstücken sind oder solche besitzen, auf denen Kraftstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gelagert werden, sowie
c)
Personen, die Kraftstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen einführen oder sonst in den Geltungsbereich der 10. BImSchV verbringen.


Kommt nach den geltenden kostenrechtlichen Vorschriften eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Kostenschuldner in Betracht, wird empfohlen, zunächst den Veräußerer der Kraftstoffe in Anspruch zu nehmen, sofern dem im Einzelfall nicht Gründe entgegenstehen.



Soweit Proben im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zur Aufklärung des Sachverhalts entnommen werden, gehören sie zu den Kosten des Ordnungswidrigkeitsverfahrens (§ 105 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 464a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung).



8 Bearbeitung von Beschwerden



Gehen Beschwerden wegen möglicher Verstöße gegen die 10. BImSchV ein, können diese Beschwerden zum Anlass für behördliche Überwachungsmaßnahmen genommen werden.



Die zuständigen Behörden gehen qualifizierten Beschwerden von Dritten nach, die unter Beachtung der unter Nummer 4 oder Nummer 5 genannten Regeln Proben nehmen und untersuchen oder untersuchen lassen. Zu den Dritten gehören beispielsweise Organisationen des Verbraucherschutzes sowie Firmen und Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Untersuchung von Proben, die einzelne Kraftfahrzeughalter entnommen haben, soll jedoch abgelehnt werden, weil diese Proben wegen mangelnder Beweiskraft nicht als Grundlage von behördlichen Verfügungen oder Bußgeldbescheiden verwendbar sind.



9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt sechs Wochen nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 4. September 2012 (BAnz AT 10.09.2012 B2) außer Kraft.



Der Bundesrat hat zugestimmt.



Berlin, den 19. Dezember 2022



Der Bundeskanzler



Olaf Scholz



Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz



Steffi Lemke



Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr



Volker Wissing

 


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 01: Protokoll über die Probenahme von Kraftstoffen zur Überwachung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen – 10. BImSchV

Anlage 02: Protokoll über die Probenahme von Brenn- und Kraftstoffen gemäß § 1 Absatz 4, 6, 7, 9 und 10 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen

Anlage 03: Prüfprotokoll zur Überwachung der Einhaltung von Anforderungswerten bei einmaliger Prüfung nach DIN EN 228:2017-08 – Ottokraftstoff E5

Anlage 04: Prüfprotokoll zur Überwachung der Einhaltung von Anforderungswerten bei einmaliger Prüfung nach DIN EN 228:2017-08 – Ottokraftstoff E10

Anlage 05: Prüfprotokoll zur Überwachung der Einhaltung von Anforderungswerten bei einmaliger Prüfung nach DIN EN 590:2017-10 – Dieselkraftstoff

Anlage 06: Prüfprotokoll zur Überwachung der Einhaltung von Anforderungsgrenzwerten bei einmaliger Prüfung nach DIN EN 14214:2019-05 – Biodiesel

Anlage 07: Prüfprotokoll zur Überwachung der Einhaltung von Anforderungsgrenzwerten bei einmaliger Prüfung nach DIN EN 15293:2018-10 – Ethanolkraftstoff (E85)

Anlage 08: Prüfprotokoll zur Überwachung der Einhaltung von Anforderungswerten bei einmaliger Prüfung nach DIN EN 589:2019-03 – Autogas

Anlage 09: Prüfprotokoll zur Überwachung der Einhaltung von Anforderungswerten bei einmaliger Prüfung nach DIN EN 16723-2:2017-10 – Erdgas und Biogas als Kraftstoff

Anlage 10: Prüfprotokoll zur Überwachung der Einhaltung von Anforderungswerten bei einmaliger Prüfung nach DIN 51605:2016-01 – Pflanzenölkraftstoff, Rapsöl

Anlage 11: Prüfprotokoll zur Überwachung der Einhaltung von Anforderungswerten bei einmaliger Prüfung nach DIN 51623:2015-12 – Pflanzenölkraftstoff, alle Saaten

Anlage 12: Prüfprotokoll zur Überwachung der Einhaltung von Anforderungswerten bei einmaliger Prüfung nach DIN EN 17124:2019-07 – Wasserstoff als Kraftstoff

Anlage 13: Prüfprotokoll zur Überwachung des Grenzwerts für den Gehalt an Schwefelverbindungen bei einmaliger Prüfung in Dieselkraftstoff zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie für Binnenschiffe und Sportboote

Anlage 14: Prüfprotokoll zur Überwachung des Grenzwerts für den Gehalt an Schwefelverbindungen bei einmaliger Prüfung von schwerem Heizöl

Anlage 15: Prüfprotokoll zur Überwachung des Grenzwerts für den Gehalt an Schwefelverbindungen bei einmaliger Prüfung von leichtem Heizöl

Anlage 16: Prüfprotokoll zur Überwachung des Grenzwerts für den Gehalt an Schwefelverbindungen bei einmaliger Prüfung von leichtem Heizöl schwefelarm

Anlage 17: Prüfprotokoll zur Überwachung des Grenzwerts für den Gehalt an Schwefelverbindungen bei einmaliger Prüfung von leichtem Heizöl schwefel- und stickstoffarm

Anlage 18: Prüfprotokoll zur Überwachung des Grenzwerts für den Gehalt an Schwefelverbindungen bei einmaliger Prüfung von Gasöl für den Seeverkehr (DMX, DMA und DMZ nach Tabelle 1 der DIN ISO 8217:2018)

Anlage 19: Prüfprotokoll zur Überwachung des Grenzwerts für den Gehalt an Schwefelverbindungen bei einmaliger Prüfung von Schiffsdiesel (DMB nach Tabelle 1 der DIN ISO 8217:2018)

Anlage 20: Mindestanzahl an Proben