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Richtlinie für den Strahlenschutz des Personals bei Tätigkeiten der Instandhaltung, Änderung, Entsorgung und des Abbaus in Kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen, Teil 2: Die Strahlenschutzmaßnahmen während des Betriebs und der Stilllegung einer Anlage oder Einrichtung

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1.
Sitzung des Hauptausschusses des Länderausschusses für Atomkernenergie am 9. und 10. Dezember 2004, TOP 16
2.
Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie am 11. bis 13. Oktober 2004, TOP 17
3.
Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie am 19. bis 21. April 2004, TOP 10
4.
Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie und 50. Sitzung des Länderausschusses Röntgenverordnung am 4. bis 6. November 2003, TOP 9
5.
Rundschreiben des Bundesministers des Inneren, - RS II 3-515 800/5 vom 4. August 1981 (GMBl 1981 Nr. 26 S. 363)

- RdSchr. d. BMU v. 17. 1. 2005 - RS II 3 - 15506/1 -



Die “Richtlinie für den Strahlenschutz des Personals bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten in Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktor - Teil II: Die Strahlenschutzmaßnahmen während der Inbetriebsetzung und des Betriebs der Anlage" vom 23. Juni 1981 (GMBl 1981 Nr. 26 S. 363) ist überarbeitet worden. Dabei sind die Änderungen der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), der Stand von Wissenschaft und Technik und die Erfahrungen aus der Praxis berücksichtigt worden.



Die Richtlinie gilt für Tätigkeiten

nach § 7 Atomgesetz zur Erzeugung, Be- oder Verarbeitung, zur Spaltung von Kernbrennstoffen, zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, zur Stilllegung oder zum Abbau von Anlagen, ausgenommen Forschungsreaktoren, deren Höchstleistung 50 kW thermische Dauerleistung nicht überschreitet und für Tätigkeiten in Einrichtungen mit einer Genehmigung nach
§ 6 des Atomgesetzes zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen und
§ 9 des Atomgesetzes zur Be- und Verarbeitung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes bedürfen.


Die Richtlinie gilt nicht

für den Umgang mit radioaktiven Stoffen aus der Bestrahlung in Forschungsreaktoren bei wissenschaftlichen, medizinischen, technischen und industriellen Anwendungen,
für den genehmigungsbedürftigen Zusatz von radioaktiven Stoffen und die genehmigungsbedürftige Aktivierung nach § 106 der Strahlenschutzverordnung und
für die Stilllegung oder den Abbau von Anlagen, wenn eine Genehmigung hierzu vor dem 1. März 2005 erteilt wurde.

Die Regelungen der Richtlinie können bei Genehmi-gungen nach § 7 der Strahlenschutzverordnung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, die aus Tätigkeiten nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes stammen, angewendet werden.



Um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen, wird auf der Grundlage der oben genannten Beschlüsse des Hauptausschusses des Länderausschusses für Atomkernenergie und des Fachausschusses Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie gebeten, die Richtlinie (Anlage) beim Vollzug der Strahlenschutzverordnung ab dem 1. März 2005 zugrunde zu legen.



Das Rundschreiben des Bundesministers des Inneren, - RS II 3-515 800/5 vom 4. August 1981 mit übersandter “Richtlinie für den Strahlenschutz des Personals bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten in Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktor - Teil II: Die Strahlenschutzmaßnahmen während der Inbetriebsetzung und des Betriebs der Anlage" wird durch dieses Rundschreiben mit der beigefügten Richtlinie zu dem oben genannten Zeitpunkt ersetzt.





An die

für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung

zuständigen Obersten Landesbehörden





Richtlinie für den Strahlenschutz des Personals bei Tätigkeiten der Instandhaltung, Änderung, Entsorgung und des Abbaus in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen



Teil 2: Die Strahlenschutzmaßnahmen während des Betriebs und der Stilllegung einer Anlage oder Einrichtung (IWRS II)

Stand 10. Dezember 2004





Inhaltsverzeichnis





1
Einführung


Begriffsbestimmungen


Erwerb und Bescheinigung der Fachkunde


Verfahren zur Festlegung von Strahlenschutzmaßnahmen


Nachweis der getroffenen Strahlenschutzmaßnahmen




Anhang 1
 Erläuterungen und Beispiele für eine Tätigkeit (eine Instandhaltungs-, Änderungs-, Entsorgungs- oder Abbauarbeit)
Anhang 2
 Verfahrensschema
Anhang 3
 Dokumentation zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Durchführung von Tätigkeiten während des Betriebs oder der Stilllegung einer Anlage oder Einrichtung




Einführung


1.1
Zweckbestimmung


Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung der Anforderungen

an das Verfahren zur Festlegung und Durchführung von Strahlenschutzmaßnahmen und
an den Nachweis und die Bewertung der getroffenen organisatorischen und tätigkeitsbezogenen Maßnahmen zur Optimierung des Strahlenschutzes


im Rahmen des Aufsichtsverfahrens bei Tätigkeiten der Instandhaltung, Änderung, Entsorgung und des Abbaus. Sie wird angewendet bei der Inbetriebsetzung, dem Betrieb und der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen.



Im Hinblick auf die Verpflichtung, unnötige Strahlenexpositionen und Kontaminationen zu vermeiden und nicht vermeidbare Strahlenexpositionen und Kontaminationen so gering wie möglich zu halten, ist die Einhaltung der Dosisgrenzwerte allein kein ausreichender Beleg für die Erfüllung der Strahlenschutzanforderungen. Die Richtlinie soll Leitlinie für den betrieblichen Strahlenschutz bei der Optimierung der Strahlenschutzmaßnahmen sein. Die Richtlinie stellt insoweit eine Konkretisierung der Strahlenschutzgrundpflichten des § 6 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) 1 dar.





1.2
Anwendungsbereich


Die Richtlinie gilt für Tätigkeiten

nach § 7 Atomgesetz (AtG) 2 zur Erzeugung, Be- oder Verarbeitung, zur Spaltung von Kernbrennstoffen, zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, zur Stilllegung oder zum Abbau von Anlagen, ausgenommen Forschungsreaktoren, deren Höchstleistung 50 kW thermische Dauerleistung nicht überschreitet


und für Tätigkeiten in Einrichtungen mit einer Genehmigung nach

§ 6 AtG zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen und
§ 9 AtG zur Be- und Verarbeitung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 AtG bedürfen.


Die Richtlinie gilt nicht

für den Umgang mit radioaktiven Stoffen aus der Bestrahlung in Forschungsreaktoren bei wissenschaftlichen, medizinischen, technischen und industriellen Anwendungen,
für den genehmigungsbedürftigen Zusatz von radioaktiven Stoffen und die genehmigungsbedürftige Aktivierung nach § 106 StrlSchV und
für die Stilllegung oder den Abbau von Forschungsreaktoren oder Forschungsanlagen, wenn die Genehmigung hierzu, vor dem 1. März 2005 erteilt wurde.


Die Regelungen der Richtlinie können bei Genehmigungen nach § 7 der Strahlenschutzverordnung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, die aus Tätigkeiten nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes stammen, angewendet werden.





2
Begriffsbestimmungen


Für die Anwendung dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:



ABBAUARBEIT (auch ABBAU)

Teil der Maßnahmen zur Beseitigung einer kerntechnischen Anlage im Rahmen einer Stilllegungsgenehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG oder zur Beendigung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen in Einrichtungen nach § 9 AtG oder § 7 StrlSchV oder zur Beendigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 AtG (vgl. Anhang 1).



ABGESTIMMTER ARBEITSAUFTRAG

Arbeitsauftrag für eine Instandhaltungs-, Änderungs-, Entsorgungs- oder Abbauarbeit, der zwischen den für die Vorbereitung und Durchführung der betreffenden Tätigkeit zuständigen Fachbereichen und dem Fachbereich Strahlenschutz zur Klärung von Fragen in Bezug auf den Strahlenschutz beim Arbeitsablauf abgestimmt worden ist. Der Arbeitsauftrag umfasst die technische Klärung, die Arbeitsvorbereitung und die Arbeitserlaubnis.



ÄNDERUNGSARBEIT (auch ÄNDERUNG)

Maßnahmen an Anlagenteilen oder Systemen, welche die Herstellung eines neuen Sollzustandes der Anlage oder Einrichtung oder ihrer Betriebsweise zum Ziel haben (vgl. Anhang 1).



ANLAGE

Ortsfeste Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, die einer Genehmigung nach § 7 AtG bedürfen (z.B. Kernkraftwerke, Forschungsreaktoren, Brennelementfabriken). Zu einer Anlage gehören die Systeme mit Komponenten und deren Bauelementen, einschließlich der zu deren Aufnahme bestimmten Gebäude und Räume.



ANLAGENRAUM

Raum, der zur Aufnahme von Systemen der Anlage oder Einrichtung oder deren Komponenten und Bauelementen bestimmt ist.



ANLAGENSTATUS

Die Anlage befindet sich in einer der folgenden Phasen:

Auslegung
Errichtung
Inbetriebnahme
Betrieb
Stilllegung (einschließlich sicherer Einschluss und Abbau).


ARBEITSAUFWAND FÜR EINE TÄTIGKEIT

Personenstunden der für eine bestimmte Tätigkeit einzusetzenden Arbeitskräfte.



AUSLEGUNG

Festlegung der erforderlichen Eigenschaften und Abmessungen von Systemen, ihrer Komponenten und Bauelemente.



BEAUFTRAGTE FACHKUNDIGE PERSON

Eine vom Strahlenschutzbeauftragten mit der Wahrnehmung bestimmter Strahlenschutzaufgaben beauftragte Person, welche die für die jeweilige Aufgabe notwendige Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 30 Abs. 4 StrlSchV besitzt.



BEDIENUNGSRAUM

Anlagenraum, in dem Systeme und Komponenten einer Anlage oder Einrichtung bedient oder

gesteuert werden;



BESTIMMUNGSGEMÄSSER BETRIEB

Der bestimmungsgemäße Betrieb umfasst:

Betriebsvorgänge, für welche die Anlage oder Einrichtung bei funktionsfähigem Zustand der Systeme (ungestörter Zustand) bestimmt und geeignet ist (Normalbetrieb),
Betriebsvorgänge, die bei Fehlfunktion von Komponenten oder Systemen (gestörter Zustand) ablaufen, soweit hierbei einer Fortführung des Betriebes sicherheitstechnische Gründe nicht entgegenstehen (anomaler Betrieb),
Instandhaltungsvorgänge (Inspektionen, Wartungs- und Instandsetzungsvorgänge).


DOSISINTENSIVE TÄTIGKEIT

Tätigkeit, die zu Individualdosen von mehr als 6 mSv oder zu einer Kollektivdosis von mehr als 25 mSv führt.



EIGENPERSONAL

Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A oder B im Sinne des § 54 StrlSchV, die vom Inhaber einer atomrechtlichen Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 AtG oder nach § 7 StrlSchV in einer Anlage oder Einrichtung beschäftigt werden.



EINRICHTUNGEN

Gebäude, Gebäudeteile oder einzelne Räume, in denen nach den §§6 oder 9 AtG mit radioaktiven Stoffen oder nach § 7 StrlSchV mit radioaktiven Stoffen, die aus Tätigkeiten nach den §§6, 7 oder 9 AtG herrühren, umgegangen wird.



ENTSORGUNGSARBEIT (auch ENTSORGUNG)

Maßnahmen zur geordneten Beseitigung radioaktiver Abfälle und zur schadlosen Verwertung von radioaktiven Reststoffen aus atomrechtlichen Genehmigungen von der Entstehung der radioaktiven Abfälle oder Reststoffe bis zu deren Endlagerung oder deren schadloser Verwertung (vgl. Anhang 1).



FREMDPERSONAL

Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A oder B im Sinne des § 54 StrlSchV, die im Rahmen einer Genehmigung nach § 15 StrlSchV auf Anforderung des Inhabers einer atomrechtlichen Genehmigung nach den §§ 6, 7, oder 9 AtG oder einer Genehmigung nach § 7 StrlSchV von einem anderen Arbeitgeber beauftragt sind, Dienstleistungen in der Anlage oder Einrichtung zu verrichten;



HÄUFIGKEIT EINER INSTANDHALTUNGSARBEIT Anzahl der betreffenden Instandhaltungsarbeiten pro Jahr;



INDIVIDUALDOSIS

Effektive Dosis, die während der Durchführung einer Tätigkeit von einer beteiligten Person akkumuliert wird.



INSPEKTION

Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes von technischen Mitteln eines Systems.



INSTANDHALTUNGSARBEIT (auch INSTANDHALTUNG)

Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes von technischen Mitteln eines Systems (vgl. Anhang 1). Die Instandhaltung beinhaltet Inspektion, Wartung und Instandsetzung.



INSTANDSETZUNG

Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustandes von technischen Mitteln eines Systems.



ISTZUSTAND

Der zu einem gegebenen Zeitpunkt bestehende tatsächliche Zustand.



KOLLEKTIVDOSIS

Summe der Zahlenwerte der effektiven Dosen, welche die an einer Tätigkeit beteiligten Personen während der Durchführung dieser Tätigkeit akkumulieren.



KOMMUNIKATIONSMITTEL

Alarmanlagen, Personensuchanlagen, Sprechanlagen innerhalb der Anlage oder Einrichtung und Kommunikationssysteme von der Anlage oder Einrichtung nach außen.



KONTAMINATIONSZONE

Abgegrenzter und gekennzeichneter Bereich in einem Strahlenschutzbereich, in dem im Vergleich zum angrenzenden Bereich deutlich höhere Oberflächenkontaminationen vorkommen können.



PLANUNG EINER ANLAGE ODER EINRICHTUNG

Vorbereitung und Festlegung der Auslegung, der Errichtung, der Inbetriebnahme, des Betriebs und des Abbaus einer Anlage oder Einrichtung.



PLANZEICHNUNGEN

Planzeichnungen sind graphische Darstellungen der Auslegung von Systemen und der örtlichen Aufstellung der Komponenten (z.B. Fließbilder, Aufstellungspläne, Rohrleitungspläne).



SCHUTZVORKEHRUNGEN

Bauliche und technische Vorrichtungen und geeignete Arbeitsverfahren, die den Schutz beruflich strahlenexponierter Personen vor äußerer und innerer Strahlenexposition sicherstellen (§ 43 Abs. 1 und 3 StrlSchV).



SOLLZUSTAND

Der für den jeweiligen Fall festgelegte Zustand.



STANDZEIT

Einsatzdauer einer Komponente oder eines Bauelements ausgedrückt durch die Betriebszeit, während der die zugelassenen Toleranzen der relevanten Sollwerte der Komponente oder des Bauelements unter vorgegebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden.



STILLLEGUNG

Die Stilllegung einer Anlage oder Einrichtung umfasst jene Maßnahmen nach endgültiger Betriebseinstellung, die den sicheren Einschluss oder den Abbau der Anlage oder Einrichtung oder den Abbau von Anlagenteilen als Ziel haben, einschließlich der Innehabung der sicher eingeschlossenen oder teilweise abgebauten Anlage oder Einrichtung.



SYSTEM

Zusammenfassung von Komponenten zu einer technischen Einheit, die als Teil der Anlage oder Einrichtung selbständige Funktionen ausführt.



TÄTIGKEITEN

Die im Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgeführten Instandhaltungs-, Änderungs-, Ent-sorgungs- und Abbauarbeiten werden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c StrlSchV als Tätigkeiten bezeichnet. In Zusammenhang mit der Durchführung dieser Tätigkeiten werden feststehende Begriffe wie z.B. Arbeitsauftrag, Arbeitsaufwand, Arbeitsverfahren weiterhin verwendet. Erläuterungen und Beispiele für eine Tätigkeit vgl. Anhang 1.



UNGÜNSTIGE RADIOLOGISCHE BEDINGUNGEN

Ungünstige radiologische Bedingungen bei einer Tätigkeit liegen vor bei

nicht festhaftenden Oberflächenkontaminationen (ausgenommen Innenkontaminationen geschlossener Komponenten) im Arbeitsbereich, d.h. in dem Bereich, in dem sich Personen zur Durchführung ihrer Tätigkeit aufhalten, größer als das 103-fache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV oder
der Möglichkeit einer Inkorporation von Radionukliden, die zu Strahlenexpositionen von mehr als 1/10 der Grenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A im Rahmen der Tätigkeit führen können oder
stark beengten Raumverhältnissen (siehe hierzu sinngemäß die Richtlinie BGR 117 des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften) in Verbindung mit Dosisleistungen größer 3 mSv/h im Arbeitsbereich und einer zu erwartenden Individualdosis von mehr als 1 mSv für einen Einsatz.


WARTUNG

Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes.



WIEDERKEHRENDE INSPEKTIONS- UND WARTUNGSARBEITEN

Wiederkehrende Inspektions- und Wartungsarbeiten sind solche Tätigkeiten, die auf Grund von Rechtsvorschriften oder anderweitiger Festlegungen, z.B. in bestimmten Zeitabständen, durchzuführen sind.





Rechtsgrundlagen: Verantwortung im Strahlenschutz


Für die Vorbereitung und Durchführung der Strahlenschutzmaßnahmen für das Personal, das In-standhaltungs-, Änderungs-, Entsorgungs- oder Abbauarbeiten während der Inbetriebsetzung und des Betriebes oder der Stilllegung einer Anlage ausfuhrt, sind folgende Bestimmungen bindend:

1.
Nach § 31 Abs. 1 StrlSchV ist Strahlenschutzverantwortlicher, wer einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 AtG nach § 7 StrlSchV bedarf.
 
Strahlenschutzverantwortlicher nach § 31 Abs. 1 StrlSchV in Verbindung mit § 15 Abs. 1 StrlSchV ist auch, wer unter seiner Aufsicht stehende Personen in einer fremden Anlage oder Einrichtung, in der eine genehmigungsbedürftige Tätigkeit nach den §§6, 7 oder 9 AtG oder § 7 StrlSchV stattfindet, als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A oder B (§ 54 StrlSchV) Beschäftigungen ausüben lässt. Der Inhaber einer Genehmigung nach § 15 Abs. 1 StrlSchV sorgt dafür, dass die unter seiner Aufsicht stehenden Personen die Anordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten der Anlagen oder Einrichtungen befolgen (§15 Abs. 3 StrlSchV) und diese in Kontrollbereichen nur beschäftigt werden, wenn jede einzelne beruflich strahlenexponierte Person im Besitz eines vollständig geführten, bei der zuständigen Behörde registrierten Strahlenpasses ist (§ 40 Abs. 2 StrlSchV). Wenn der Inhaber der Genehmigung nach § 15 Abs. 1 StrlSchV selbst in Kontrollbereichen fremder Anlagen oder Einrichtungen tätig wird, gilt der vorstehende Satz entsprechend.


2.
Der Strahlenschutzverantwortliche bestellt schriftlich, soweit dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit notwendig ist, nach § 31 Abs. 2 StrlSchV für die Leitung oder Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten die erforderliche Anzahl Strahlenschutzbeauftragter mit der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde und legt dabei deren innerbetrieblichen Entscheidungsbereiche fest. Hinsichtlich der Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten wird nach § 32 Abs. 5 StrlSchV beachtet, dass insbesondere der Strahlenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert und wegen deren Erfüllung nicht benachteiligt werden darf.


Der Strahlenschutzbeauftragte kann mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben fachkundige Personen beauftragen.
Der Strahlenschutzverantwortliche sorgt dafür, dass für die Planung, Durchführung und Dokumentation der Strahlenschutzmaßnahmen ausreichend und geeignetes Personal zur Verfügung steht.


3.
Beruflich strahlenexponierten Personen, die aufgrund einer Genehmigung nach § 15 Abs. 1 StrlSchV in einer fremden Anlage oder Einrichtung beschäftigt werden, wird nach § 40 Abs. 3 StrlSchV die Beschäftigung im Kontrollbereich nur erlaubt, wenn sie einen gültigen Strahlenpass vorlegen und ein Dosimeter nach § 41 Abs. 3 Satz 1 StrlSchV tragen.


4.
Die Erfüllung der Forderungen des § 6 StrlSchV setzt voraus, dass sich alle im Kontrollbereich tätigen Personen an die Strahlenschutzgrundpflichten halten. Insofern hängt der Erfolg des Strahlenschutzes vom richtigen Verhalten jedes Einzelnen ab. Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte sorgen im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten dafür, dass durch die Vorschriften in der Strahlenschutzanweisung nach § 34 StrlSchV strahlenschutzrelevante Verhaltensregeln für die im Kontrollbereich Tätigen aufgestellt werden. Nach § 38 StrlSchV werden die im Kontrollbereich Tätigen über das richtige Verhalten im Kontrollbereich allgemein und speziell an ihrem Arbeitsplatz unterwiesen. Das korrekte Verhalten der im Kontrollbereich Tätigen wird durch fachkundiges Personal in angemessenem Umfang überprüft.


5.
Sobald eine Frau ihren Arbeitgeber darüber informiert hat, dass sie schwanger ist oder stillt, werden ihre Arbeitsbedingungen so gestaltet, dass die Anforderungen der Strahlenschutzverordnung an den Schutz der Schwangeren und Stillenden eingehalten werden, insbesondere eine innere berufliche Strahlenexposition ausgeschlossen ist (§ 43 Abs. 2 StrlSchV).




Verfahren zur Festlegung von Strahlenschutzmaßnahmen


4.1
Allgemeine Forderungen


Zur Erfüllung der Strahlenschutzgrundpflichten des § 6 StrlSchV ist es erforderlich,

jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination zu vermeiden und
die Strahlenexposition und Kontamination unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten.


Im Sinne der Reduzierung der Strahlenexposition sind die Zahl der mit Tätigkeiten beauftragten Personen, deren Individualdosis und die Kollektivdosis so gering wie möglich zu halten.

Zur Umsetzung dieser allgemeinen Forderungen sind die folgenden Anforderungen zu berücksichtigen:

1.
Bei der Planung von Instandhaltungs-, Änderungs-, Entsorgungs- oder Abbauarbeiten in Kontrollbereichen, insbesondere auch bei der Er- und Einrichtung von Dauerarbeitsplätzen oder Arbeitsplätzen mit erhöhter Aufenthaltsdauer, wird der Strahlenschutzbeauftragte so frühzeitig beteiligt, dass die Belange des Strahlenschutzes bereits in der Planungsphase berücksichtigt werden. Diese Verpflichtung ist in den Betriebsvorschriften niedergelegt. Der Strahlenschutzbeauftragte entscheidet über den Grad seiner Einbeziehung in die weitere Planung.


2.
Der Strahlenschutzbeauftragte erstellt zu Beginn eines Kalenderjahres eine Übersicht über die im vergangenen Jahr für die einzelnen dosisintensiven Tätigkeiten angefallenen Individual- und Kollektivdosen. Er überprüft insbesondere die Fälle, in denen die Individual- oder Kollektivdosis von den Planungswerten deutlich abweicht.


3.
Der Strahlenschutzverantwortliche sorgt dafür, dass auf der Grundlage der Erfahrungen aus der bisherigen Betriebszeit der Anlage regelmäßig die Potenziale für weitere Strahlenschutzmaßnahmen für die Instandhaltungs-, Änderungs- und Entsorgungsarbeiten und soweit möglich für Abbauarbeiten untersucht werden (§ 6 StrlSchV). Dabei werden vorhandene oder ggf. noch zu schaffende technische und administrative Möglichkeiten eingesetzt.


4.
Der Strahlenschutzbeauftragte legt Kriterien für die Erfordernisse bestimmter Strahlenschutzmaßnahmen, wie z. B. der Einrichtung von Kontaminationszonen, dem Anbringen von Warnschildern bei erhöhter Dosisleistung, dem Tragen von Atemschutzmasken oder fremdbelüfteter Vollschutzanzüge, fest. Diese Strahlenschutzmaßnahmen haben das Ziel, sowohl die Individualdosis als auch die Kollektivdosis zu reduzieren. Bei stark strahlenden Komponenten kann es zweckmäßig sein, die Arbeitstechniken an inaktiven Modellen zu erproben.


5.
Die für wiederkehrende Tätigkeiten festgelegten Strahlenschutzmaßnahmen werden regelmäßig unter Beachtung eventueller Änderungen des Zustandes der Anlage oder Einrichtung oder beim Umgang mit radioaktiven Stoffen auf ihre Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit hin überprüft. Bei wiederkehrenden Tätigkeiten werden bauliche und technische Vorrichtungen und geeignete Arbeitsverfahren vorgesehen, welche die Dosen für das beteiligte Personal reduzieren und jede unnötige Strahlenexposition vermeiden.


6.
Falls mehr als eine Tätigkeit (Erläuterungen und Beispiele siehe Anlage 1) gleichzeitig durchzuführen ist, werden strahlenschutzrelevante Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bei der Planung der Maßnahmen berücksichtigt. Insbesondere kann es zweckmäßig sein, Maßnahmen zu bündeln mit dem Ziel, die Strahlenschutzmaßnahmen zu intensivieren (z. B. Durchführung einer Systemdekontamination, aufwändigere Maßnahmen zur Abschirmung gemeinsamer Strahlenquellen). Um für den Strahlenschutz nachteilige Wechselwirkungen zu vermeiden, kann es auch erforderlich sein, die Tätigkeiten zeitlich zu trennen.


7.
Der Strahlenschutzbeauftragte überzeugt sich davon, dass die von ihm beauftragten Personen die erforderliche Fachkunde zur


-
Unterweisung des Eigen- und Fremdpersonals,


-
Prüfung von Arbeitsaufträgen,


-
Planung der Arbeitsvorbereitung mit den zuständigen Fachbereichen,


-
Festlegung und Vorbereitung von Strahlenschutzmaßnahmen,


-
Durchführung und Aufhebung von Strahlenschutzmaßnahmen


besitzen.


Strahlenschutzaufgaben können, soweit dies in den Verträgen mit den beteiligten Fremdfirmen festgelegt ist, auch fachkundigen Personen der beauftragten Fremdfirmen übertragen werden.


8.
Vor der Aufnahme von Tätigkeiten werden die beteiligten Personen über die radiologische Situation an ihren Arbeitsplätzen sowie über die zu ergreifenden Strahlenschutzmaßnahmen unterwiesen. Gegebenenfalls wird eine Überwachung und Unterstützung durch das Strahlenschutzpersonal am Arbeitsplatz vorgesehen.


9.
Der Zutritt zu Sperrbereichen wird Personen nur erlaubt, wenn sie zur Durchführung der im Sperrbereich vorgesehenen Betriebsvorgänge oder aus zwingenden Gründen tätig werden müssen und sie unter der unmittelbaren Kontrolle eines Strahlenschutzbeauftragten oder einer von ihm beauftragten fachkundigen Person stehen.
Tätigkeiten, die in Sperrbereichen durchgeführt werden, dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen von anderen als beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A ausgeführt werden.


10.
Der radiologische Zustand des Kontrollbereichs einer Anlage oder Einrichtung wird durch regelmäßige Kontrollen der Ortsdosisleistung sowie der Oberflächen- und Raumluftkontamination überwacht. Hierzu wird ein Überwachungsprogramm erstellt, das alle häufig begangenen Anlagenbereiche, Verkehrswege und Arbeitsplätze einbezieht. Diese Kontrollen werden zeitlich und räumlich verdichtet, wenn dies aus Strahlenschutzgründen erforderlich wird.


 
Vor der erstmaligen Inbetriebsetzung neuer Systeme sind Berechnungen zur mittleren Ortsdosisleistung in den Aufstellungsräumen sowie für die Systeme zu erstellen.


4.2
Spezielle Forderungen


Der Vorbereitung und Durchführung von Strahlenschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten, für die Arbeitsaufträge auszustellen sind, wird das Verfahrensschema im Anhang 2 zugrunde gelegt.



Das Verfahrensschema gilt für geplante einzelne Instandhaltungs-, Entsorgungs-, Änderungs- oder Abbauarbeiten innerhalb von Kontrollbereichen einer Anlage oder Einrichtung. Das Verfahrensschema gilt auch für unvorhergesehene kurzfristig zu planende Tätigkeiten.



4.2.1
Einstieg in das Verfahrensschema


Die folgende Nummerierung und Bezeichnung der einzelnen Verfahrensschritte bezieht sich auf das Verfahrensschema im Anhang 2.

(1.1), (1.2) 
Die Unterscheidung zwischen der Planung einer Instandhaltungs- und Entsorgungsarbeit (1.1) einerseits und der Planung einer Änderungs- oder Abbauarbeit (1.2) andererseits beim Einstieg in das Verfahrensschema berücksichtigt, dass bereits in der Planungsphase bei Änderungs- und Abbauarbeiten erforderlichenfalls zusätzliche Anforderungen für den Strahlenschutz des Personals einbezogen werden müssen.
(1.3) 
Damit Strahlenschutzaspekte bei der Planung von Abbautechniken von vornherein beachtet werden, wird der Strahlenschutzbeauftragte in diesen Arbeitsschritt einbezogen.


(2) 
Ermittlung der Randbedingungen für die Durchführung der Tätigkeit:
Durch die für die Vorbereitung und Durchführung der geplanten Instandhaltungs-, Entsorgungs-, Änderungs- oder Abbauarbeit zuständigen Fachbereiche werden die anzuwendenden Arbeitsverfahren, die notwendigen Prüfungen, der Arbeitsaufwand (in Personenstunden), die Anzahl der benötigten Personen, die Ortsdosisleistung, die Oberflächen- und die Raumluftkontamination in den Arbeitsbereichen (Aufenthaltsbereich des Personals) ermittelt.


4.2.2
Einstufung der Instandhaltungs-, Entsorgungs-, Änderungs- oder Abbauarbeit


(3), (5) 
Das erste Kriterium zur Einstufung in das „Routinemäßige Strahlenschutzverfahren" (linker Zweig im Verfahrensschema, Schritte 7a bis 18a) oder in das „Spezielle Strahlenschutzverfahren" (rechter Zweig im Verfahrensschema, Schritte 7b bis 19b), ist die für die Tätigkeit zu erwartende repräsentative Ortsdosisleistung.


Bei Ortsdosisleistungen, die 5 µSv/h nicht überschreiten, wird in Schritt (5) geprüft, ob ungünstige radiologischen Bedingungen bezüglich Oberflächenkontamination oder Inkorporation vorliegen. Ist dies nicht der Fall, wird die Tätigkeit nach dem „Routinemäßigen Strahlenschutzverfahren", Verfahrensschritte (7a) bis (18a), abgewickelt.


Andernfalls wird das „Spezielle Strahlenschutzverfahren" nach den Verfahrensschritten (7b) bis (19b) angewendet.


Für Ortsdosisleistungen größer als 5 uSv/h werden gemäß Verfahrensschritt (4) weitere Randbedingungen geprüft.


(4) 
Abschätzung der zu erwartenden Kollektiv- und Individualdosis und Prüfung der radiologischen Bedingungen durch den Strahlenschutzbeauftragten:
Ist die Ortsdosisleistung im Arbeitsbereich größer als 5 µSv/h, überprüft der Strahlenschutzbeauftragte die radiologischen Bedingungen und ermittelt die Kollektiv- und die maximale Individualdosis für die Durchführung der Instandhaltungs-, Entsorgungs-, Änderungs- oder Abbauarbeit.


Die Abschätzung der Kollektiv- und Individualdosis für die Durchführung der Tätigkeit wird dem Bearbeitungsstadium entsprechend ohne Detailplanung von Strahlenschutzmaßnahmen vorgenommen, aber unter Berücksichtigung bereits vorgesehener Strahlenschutzmittel. Dabei sind ggf. auch die Organdosen für die Augenlinse und die Haut einzubeziehen.


Bei einer geplanten Instandhaltungs-, Entsorgungs-, Änderungs- oder Abbauarbeit, die sich aus einzelnen abgeschlossenen Arbeitsschritten zusammensetzt oder sich in einzelne Arbeitsschritte aufteilen lässt, wird die Kollektivdosis auf die Summe aller Arbeitsschritte unter Einbeziehung der Vorbereitungs- und Nachbereitungsvorgänge einschließlich begleitender Maßnahmen bezogen (vgl. Anhang 1).


Weiter wird geprüft, ob ungünstige radiologische Bedingungen vorliegen.


(6) 
Kollektivdosis kleiner als 25 mSv, Individualdosis kleiner als 6 mSv und keine ungünstigen radiologischen Bedingungen:


Ist die Kollektivdosis kleiner als 25 mSv, die Individualdosis kleiner als 6 mSv und liegen keine ungünstigen radiologischen Bedingungen vor, wird für die geplante Instandhaltungs-, Entsorgungs-, Änderungs- oder Abbauarbeit nach dem „Routinemäßigen Strahlenschutzverfahren" nach den Verfahrensschritten (7a) bis (18a) vorgegangen.


Wird eine Kollektivdosis von 25 mSv oder mehr oder eine Individualdosis von 6 mSv oder mehr für die geplante Tätigkeit erwartet oder liegen ungünstige radiologische Bedingungen vor, wird für diese Tätigkeit das „Spezielle Strahlenschutzverfahren" nach den Verfahrensschritten (7b) bis (19b) angewendet.


Sind die radiologischen Bedingungen für eine Tätigkeit nicht hinreichend genau bekannt und kann das Vorliegen ungünstiger radiologischer Bedingungen nicht ausgeschlossen werden, wird nach dem „Speziellen Strahlenschutzverfahren" vorgegangen.


4.2.3
„Routinemäßiges Strahlenschutzverfahren“


(7a) 
Technische Ausgestaltung und Ausstellung des Arbeitsauftrages:
Die technische Ausgestaltung und Ausstellung des Arbeitsauftrages erfolgt durch den Fachbereich entsprechend der für die jeweilige Anlage oder Einrichtung geltenden innerbetrieblichen Regelungen.


(8a) 
Prüfung des Arbeitsauftrages durch den Strahlenschutzbeauftragten und Festlegung der Strahlenschutzmaßnahmen:
Der Arbeitsauftrag wird dem Strahlenschutzbeauftragten zur Prüfung vorgelegt. Er ergänzt den Arbeitsauftrag für die geplante Tätigkeit durch Anweisungen zur Vorbereitung und Durchführung von Strahlenschutzmaßnahmen. Erforderlichenfalls wird eine Ortsbegehung zur Festlegung oder Überprüfung von Strahlenschutzmaßnahmen vorgenommen oder vorgeschrieben. Der Strahlenschutzbeauftragte sorgt dafür, dass die Vorbereitung und Durchführung der im Arbeitsauftrag festgelegten Strahlenschutzmaßnahmen durch fachkundige Personen erfolgt.


(9a) 
Bestätigung des Arbeitsauftrages durch den Strahlenschutzbeauftragten:
Mit der Abzeichnung des Arbeitsauftrages wird durch den Strahlenschutzbeauftragten im Rahmen der innerbetrieblichen Regelungen zur Arbeitssicherheit bestätigt, dass im Arbeitsauftrag alle für den Strahlenschutz des Personals erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt wurden.


(10a) 
Vorbereitung der Strahlenschutzmaßnahmen vor Aufnahme der Tätigkeit:
Die mit den Strahlenschutzmaßnahmen beauftragten fachkundigen Personen bereiten die Strahlenschutzmaßnahmen nach den Anweisungen des Arbeitsauftrages vor.


(11a) 
Erforderlichenfalls Festlegung zusätzlicher Strahlenschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz:
Wenn sich bei der Vorbereitung der Strahlenschutzmaßnahmen durch die beauftragten fachkundigen Personen die Notwendigkeit zusätzlicher Strahlenschutzmaßnahmen erweist, werden diese in Abstimmung mit dem Strahlenschutzbeauftragten am Arbeitsplatz festgelegt.


Zusätzliche Strahlenschutzmaßnahmen können auch als Ergebnis der Verfahrensschritte (14a) und (15a) erforderlich werden.


(12a) 
Strahlenschutzfreigabe:
Vor Aufnahme der Tätigkeit wird durch den Strahlenschutzbeauftragte im Rahmen der innerbetrieblichen Regelungen zur Arbeitssicherheit die formelle Freigabe für diese Tätigkeit, entsprechend der für die Anlage oder Einrichtung geltenden innerbetrieblichen Regelungen erteilt.


(13a) 
Durchführung der Strahlenschutzmaßnahmen während der Tätigkeit:
Für die Durchführung der Strahlenschutzmaßnahmen während der Tätigkeit wird unter Beachtung der Anweisungen des Arbeitsauftrages gesorgt. Die wesentlichen Daten zur Strahlenschutzüberwachung werden festgehalten. Beim Wechsel des Strahlenschutzpersonals im Laufe der Tätigkeit wird für die ordnungsgemäße Weitergabe der Informationen über den Arbeitsverlauf und die Weiterführung der Strahlenschutzüberwachung gesorgt.


(14a) 
Unvorhergesehene Schwierigkeiten beim Arbeitsablauf oder bei den Strahlenschutzmaßnahmen:
Beim Auftreten von Schwierigkeiten, die eine Abweichung von den Festlegungen des Arbeitsauftrags erforderlich machen, entscheidet der Strahlenschutzbeauftragte, ob die Tätigkeit unterbrochen werden muss.


(15a) 
Problemlösung unter Einschaltung aller beteiligten Fachbereiche:
Bei erforderlichen Abweichungen vom abgestimmten Arbeitsauftrag wird eine Problemlösung unter Einschaltung aller beteiligten Fachbereiche herbeigeführt. Aus der Problemlösung folgende zusätzliche Maßnahmen werden im Rahmen der für die Anlage geltenden innerbetrieblichen Regelungen festgelegt und am Arbeitsplatz umgesetzt.


(16a) 
Fertigmeldung der Tätigkeit:
Nach Beendigung der betreffenden Tätigkeit wird die Fertigmeldung an den Strahlenschutzbeauftragten nach den für die Anlage oder Einrichtung geltenden innerbetrieblichen Regelungen vorgenommen.


(17a) 
Aufhebung der Strahlenschutzmaßnahmen:
Der Strahlenschutzbeauftragte entscheidet im Rahmen der innerbetrieblichen Regelungen zur Arbeitssicherheit über die Aufhebung der Strahlenschutzmaßnahmen, erteilt durch Unterschrift die Freigabe dazu und informiert darüber die gemäß den innerbetrieblichen Regelungen zuständige Stelle.


(18a) 
Dokumentation der Strahlenschutzmaßnahmen:
Nach Abschluss der Tätigkeit werden die angewandten Strahlenschutzmaßnahmen sowie die wesentlichen Daten zur Strahlenschutzüberwachung unter Berücksichtigung von Punkt 5.2 (3) dokumentiert.


4.2.4
„Spezielles Strahlenschutzverfahren“


(7b) 
Planung der Arbeitsvorbereitung durch die zuständigen Fachbereiche unter Beteiligung des Strahlenschutzbeauftragten:
Nach Einordnung einer geplanten Tätigkeit in das Vorgehen nach dem „Speziellen Strahlenschutzverfahren", Verfahrensschritte (7b) bis (19b), erfolgt eine detaillierte Planung der Tätigkeit durch die zuständigen Fachbereiche unter Beteiligung des Strahlenschutzbeauftragten.


Die Planung der Tätigkeit geht von der Vorklärung der wesentlichen Randbedingungen der Tätigkeit aus, die für die Vorbereitung und Durchführung der Strahlenschutzmaßnahmen von Bedeutung sind (z.B. jeweiliger Zustand der Anlage während der Tätigkeit, Ortsdosisleistungen, Oberflächen- und Raumluftkontaminationen, Platzverhältnisse im Arbeitsbereich, vorhandene Werkzeuge, Hilfsmittel und mobile Abschirmungen).


Zur Klärung von Art und Umfang der zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen werden Bedienungs- bzw. Instandhaltungsanleitungen, Schrittfolgepläne, Arbeitsablaufpläne und Konstruktionszeichnungen für die von der Tätigkeit betroffenen Systeme, Komponenten und Bauelemente, die zu den Arbeitsorten und deren Umgebung gehörigen Planzeichnungen, eventuell vorhandene Bildaufzeichnungen sowie Erfahrungen aus bereits durchgeführten entsprechenden Tätigkeiten berücksichtigt.


Der erforderliche Umfang des Einsatzes von Personal und dessen Qualifikation für die geplanten Tätigkeiten wird bestimmt. Dabei werden nach Möglichkeit die mit der Durchführung der Tätigkeiten beauftragten Fremdfirmen beteiligt.


Der Strahlenschutzbeauftragte legt in Abstimmung mit den zuständigen Fachbereichen fest, in welcher Weise und in welchem Umfang das Eigen- und Fremdpersonal für die geplanten Tätigkeiten vorzubereiten ist. Dabei ist zu klären, welche Arbeitstechniken angewendet werden sollen und welche Arbeitsabläufe an Anlagenmodellen, an Modellen von Komponenten oder durch computergestützte Simulation einzuüben sind.


(8b) 
Festlegung eines abgestimmten Arbeitsauftrages einschließlich der Strahlenschutzmaßnahmen:
Im Rahmen der Festlegung der zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen stellt der Strahlenschutzbeauftragte sicher, dass in die zu den Arbeitsorten und deren Umgebung gehörigen Planzeichnungen unter Berücksichtigung des Anlagenzustandes während der Tätigkeiten gegebenenfalls folgende strahlenschutzrelevante Angaben eingetragen werden: Arbeitsort mit Zutrittsmöglichkeiten, Aufenthaltsorte für Arbeitskräfte bei kurzzeitigen Arbeitsunterbrechungen, Strahlenquellen und Ortsdosisleistungen im Arbeitsbereich, vorhandene kontaminierte Stellen, Aktivitätskonzentrationen in der Raumluft, Platzverhältnisse im Arbeitsbereich unter Berücksichtigung des Platzbedarfs für ausgebaute Anlagenteile und für zusätzliche Abschirmungen, Planungswerte für den Arbeitsaufwand und die Zahl der einzusetzenden Arbeitskräfte, Planungswert für die Kollektivdosis und die maximale Individualdosis bei der betreffenden Tätigkeit.


Auf Grund der ermittelten Verhältnisse prüft der Strahlenschutzbeauftragte, ob und gegebenenfalls wie weit die Strahlenexposition der Arbeitskräfte beispielsweise durch Ausbau instandzuhaltender Komponenten zur Bearbeitung in Bereichen mit niedrigem Strahlenpegel, durch Dekontamination von Rohrleitungen und Komponenten, durch Dekontamination des Arbeitsplatzes, durch zusätzliche Abschirmungen, durch mobile Einrichtungen zur Zufuhr von Frischluft oder gefilterter Umluft oder zur Absaugung kontaminierter Luft oder durch Fernbedienungs- und Sonderwerkzeuge vermindert werden kann.


Der Strahlenschutzbeauftragte legt in Abstimmung mit den zuständigen Fachbereichen unter Berücksichtigung von Erfahrungen bei bereits durchgeführten entsprechenden Tätigkeiten fest, welche Maßnahmen zur Verhinderung von Inkorporationen und Ausbreitung von Kontaminationen und welche Fernbeobachtungseinrichtungen, Überwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz, zusätzliche Dosimeter und Kommunikationsmittel anzuwenden sind.


(9b) 
Erstellung eines Planes zur tätigkeitsbezogenen Erfassung der Strahlenexposition:
Der Strahlenschutzbeauftragte erstellt einen Plan zur tätigkeitsbezogenen Erfassung der Individualdosis des Eigen- und Fremdpersonals, der sich an den zu dokumentierenden Daten nach Punkt 5.2 (4) orientiert und die Erfassung und Ermittlung der Kollektivdosisanteile für die im Arbeitsablaufplan aufgeführten strahlenschutzrelevanten Arbeitsschritte erlaubt. Der Detaillierungsgrad ergibt sich aus den Anforderungen zur sinnvollen Erfassung von Dosisoptimierungspotentialen.


(10b) 
Vorbereitung der Strahlenschutzmaßnahmen vor Aufnahme der Tätigkeit:
Die Vorbereitung der im abgestimmten Arbeitsauftrag für die Durchführung der Tätigkeiten enthaltenen Strahlenschutzmaßnahmen sowie der tätigkeitsbezogenen Erfassung der Strahlenexposition erfolgt durch fachkundige Personen. Sie führen die vorbereitenden Strahlenschutzmaßnahmen gemäß des abgestimmten Arbeitsauftrages durch, z.B. Errichten von Abschirmungen, Vorbereitungen zur tätigkeitsbezogenen Erfassung der Strahlenexposition.


(11b) 
Erforderlichenfalls Festlegung zusätzlicher Strahlenschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz:
Wenn sich bei der Vorbereitung der Strahlenschutzmaßnahmen durch die beauftragten fachkundigen Personen die Notwendigkeit zusätzlicher Strahlenschutzmaßnahmen erweist, werden diese in Abstimmung mit dem Strahlenschutzbeauftragten am Arbeitsplatz festgelegt.


Zusätzliche Strahlenschutzmaßnahmen können auch als Ergebnis der Verfahrensschritte (14b) und (15b) erforderlich werden.
(12b) 
Strahlenschutzfreigabe:
Vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt der Strahlenschutzbeauftragte im Rahmen der innerbetrieblichen Regelungen zur Arbeitssicherheit die formelle Freigabe entsprechend den für die Anlage oder Einrichtung geltenden innerbetrieblichen Regelungen.


(13b) 
Durchführung der Strahlenschutzmaßnahmen während der Tätigkeit
Während der Tätigkeit wird unter Beachtung der Anweisungen des abgestimmten Arbeitsauftrages und eventuell zusätzlicher Festlegungen sowie des Planes zur tätigkeitsbezogenen Erfassung der Strahlenexposition die Einhaltung der Strahlenschutzmaßnahmen sichergestellt. Die wesentlichen Daten zur Strahlenschutzüberwachung werden festgehalten.


Bei Wechsel des Strahlenschutzpersonals im Verlauf der Tätigkeit wird die ordnungsgemäße Weitergabe der Informationen über den Arbeitsverlauf und die Weiterführung der Strahlenschutzüberwachung sichergestellt.


(14b) 
Unvorhergesehene Schwierigkeiten beim Arbeitsablauf oder bei den Strahlenschutzmaßnahmen:
Der Strahlenschutzbeauftragte entscheidet beim Auftreten von Schwierigkeiten, die eine Abweichung von den Festlegungen des abgestimmten Arbeitsauftrags erforderlich machen, ob die betreffende Tätigkeit unterbrochen werden muss.


(15b) 
Problemlösung unter Einschaltung aller beteiligten Fachbereiche:
Bei erforderlichen Abweichungen vom abgestimmten Arbeitsauftrag wird eine Problemlösung unter Einschaltung aller beteiligten Fachbereiche herbeigeführt. Aus der Problemlösung folgende zusätzliche Maßnahmen werden im Rahmen der für die Anlage oder Einrichtung geltenden innerbetrieblichen Regelungen festgelegt und umgesetzt.


(16b) 
Fertigmeldung der Tätigkeit:
Nach Beendigung der betreffenden Tätigkeit wird die Fertigmeldung an den Strahlenschutzbeauftragten nach den für die Anlage oder Einrichtung geltenden innerbetrieblichen Regelungen vorgenommen.


(17b) 
Aufhebung der Strahlenschutzmaßnahmen:
Der Strahlenschutzbeauftragte entscheidet im Rahmen der innerbetrieblichen Regelungen zur Arbeitssicherheit über die Aufhebung der Strahlenschutzmaßnahmen, erteilt durch Unterschrift die Freigabe und informiert darüber die gemäß den innerbetrieblichen Regelungen zuständige Stelle.


(18b) 
Dokumentation der Strahlenschutzmaßnahmen:
Nach Abschluss der Tätigkeit werden die angewandten Strahlenschutzmaßnahmen sowie die wesentlichen Daten zur Strahlenschutzüberwachung unter Berücksichtigung von Punkt 5.2 (4) dokumentiert. Dabei werden auch die tatsächlich aufgetretenen Individual- bzw. Kollektivdosen mit den vorgegebenen Planungswerten verglichen.


(19b) 
Bewertung der Strahlenschutzmaßnahmen im Hinblick auf künftige Tätigkeiten:
Im Hinblick auf die Planung künftiger Tätigkeiten werden die Daten in Bezug auf einen reibungslosen Ablauf und die Möglichkeiten zur Reduzierung der. Individual- und Kollektivdosis analysiert. Dazu wird neben der gesamten Dosis der Dosisanteil für die einzelnen strahlenschutzrelevanten Arbeitsschritte ermittelt, um zu erkennen, wo Verbesserungsmaßnahmen am wirkungsvollsten sind. Das Ergebnis der Bewertung wird der Dokumentation nach (18b) hinzugefügt. Bei der Stilllegung oder dem Abbau von Anlagen kann die Notwendigkeit der Dokumentation entfallen.




Nachweis der getroffenen Strahlenschutzmaßnahmen


5.1
Nachweis der organisatorischen Strahlenschutzmaßnahmen


Aus der Dokumentation zu den Strahlenschutzmaßnahmen geht hervor, welche Personen mit den unter 4.1 (7) genannten Aufgaben und mit der tätigkeitsbezogenen Unterweisung am Arbeitsplatz nach 4.1 (8) beauftragt waren.


5.2
Nachweis der tätigkeitsbezogenen Strahlenschutzmaßnahmen


(1) 
Der Strahlenschutzverantwortliche sorgt dafür, dass die in Anhang 3 aufgeführten Unterlagen in die Instandhaltungsordnung und die Strahlenschutzordnung der Anlage oder in eine andere geeignete Dokumentation aufgenommen und auf dem neuesten Stand gehalten werden.
(2) 
Die Ergebnisse des vom Strahlenschutzbeauftragten gemäß 4.1 (2) und 4.2.4 (19b) durchgeführten Vergleichs zwischen dem vorgegebenen Individual- und Kollektivdosisplanungswert und der tatsächlich aufgetretenen Individual- und Kollektivdosis einschließlich der Ursachen für eventuelle Abweichungen und der daraus für künftige Tätigkeiten abgeleiteten Verbesserungsmaßnahmen werden dokumentiert.


(3) 
Der Strahlenschutzbeauftragte sorgt dafür, dass im Verfahrensschritt (18a) die in den Verfahrensschritten (8a) und (11a) festgelegten Strahlenschutzmaßnahmen sowie aufgetretene Schwierigkeiten beim Arbeitsablauf oder bei der Durchführung der Strahlenschutzmaßnahmen dokumentiert werden.


(4) 
Der Strahlenschutzbeauftragte sorgt dafür, dass im Verfahrensschritt (18 b) die in den Verfahrensschritten (8b) und (1 lb) festgelegten Strahlenschutzmaßnahmen sowie aufgetretene Schwierigkeiten dokumentiert werden. Dazu gehören folgende Daten:
Datum oder Zeitraum
System/Komponente
a)
 Bezeichnung
b)
 Kennzeichnung
c)
 Standort/Raumnummer
Art der Tätigkeit
Arbeitsaufwand (Eigen-, Fremdpersonal)
a)
 Personenzahl
b)
 Arbeitsstunden
Ortsdosisleistungen im Arbeitsbereich
a)
 Werte an für die Tätigkeit repräsentative
  Stellen
b)
 Maximalwert
nicht festhaftende Oberflächenkontamination
 im Arbeitsbereich
a)
 Werte an für die Tätigkeit repräsentative
  Stellen
b)
 Maximalwert
Luftaktivität im Arbeitsbereich
Planungswert und Istwert der Kollektivdosis
Ergebnisse der tätigkeitsbezogenen Erfassung
 der Strahlenexposition entsprechend Punkt (9b)
a)
 Kollektivdosis
b)
 Maximale Individualdosis
c)
 Mittelwert der Individualdosis
angewandte Strahlenschutzmaßnahmen und
 verwendete Hilfsmittel
besondere Vorkommnisse, z. B.
 Hautkontamination, Inkorporation
Erfahrungen und Schlussfolgerungen für die
 Wiederholung der Tätigkeit oder für die
 Durchführung vergleichbarer Tätigkeiten zu
 einem späteren Zeitpunkt und unter
 veränderten Bedingungen (vgl. 19b)
ggf. verwendete oder erstellte Bildauf
 zeichnungen.


Diese Datensammlung wird der künftigen Arbeitsvorbereitung zugrunde gelegt. Für erstmals durchzuführende Tätigkeiten werden Erfahrungswerte bei vergleichbaren Tätigkeiten verwendet.


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Erläuterungen und Beispiele für eine Tätigkeit (eine Instandhaltungs-, Änderungs-, Entsorgungs- oder Abbauarbeit)

Anlage 2: Dokumentation zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Durchführung von Tätigkeiten während des Betriebs oder der Stilllegung einer Anlage oder Einrichtung