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Zum Hauptdokument : Zahlstellenbestimmungen für die Bundesverwaltung (ZBestB)



Zahlstellenbestimmungen für die Bundesverwaltung



Anlage 3



Gehaltsscheckbestimmungen des Bundes

- Ausland -

(GScheckB)



(Stand: 05/2019)





Inhaltsverzeichnis:



Abkürzungsverzeichnis

1

Allgemeines

2

Voraussetzung für die Annahme von Gehaltsschecks

3

Verfahren bei der Annahme von Gehaltsschecks

4

Verfahren bei der Annahme von Gehaltsschecks der Beschäftigten der Zahlstelle   

5   

Rückschecks



Abkürzungsverzeichnis



ZBestB

Zahlstellenbestimmungen für die Bundesverwaltung

ZMBestB   

Bestimmungen über die Behandlung von Zahlungsmitteln   





1
Allgemeines

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Annahme von Gehaltsschecks bei Zahlstellen im Ausland nach Nr. 4.7.3 ZBestB.



2
Voraussetzung für die Annahme von Gehaltsschecks

(1) Gehaltsschecks dürfen nur von den im Ausland entsandten Beschäftigten ausgestellt und der Zahlstelle vorgelegt werden.

(2) Gehaltsschecks dürfen nur im Rahmen der monatlichen Nettobezüge der oder des entsandten Beschäftigten ausgestellt werden. Zu den Nettobezügen der oder des entsandten Beschäftigten zählen auch die auf Grund des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses zustehenden weiteren Leistungen wie z. B. Trennungsgeld, Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung, Beihilfen, Mietbeihilfen usw.

(3) Gehaltsschecks sind in Euro auf volle durch 10 teilbare Beträge auszustellen.

(4) Der Gesamtbetrag der in einem Monat vorgelegten Gehaltsschecks darf 2.500 Euro nicht übersteigen.

(5) Gehaltsschecks dürfen von der Zahlstelle nur angenommen werden, wenn sie von der Inhaberin oder dem Inhaber des Gehaltskontos selbst unterschrieben sind. Die Gehaltsschecks müssen unter der Unterschrift den Namen in Blockschrift enthalten.

(6) Die oder der entsandte Beschäftigte darf Gehaltsschecks nur vorlegen, wenn das zu belastende Girokonto entsprechende Deckung aufweist. Sie oder er hat sich vor der Vorlegung eines Gehaltsschecks von der ausreichenden Deckung des Girokontos zu überzeugen.

(7) Gehaltsschecks dürfen nur dann ausgezahlt werden, wenn die Vorlegung des Gehaltsschecks der Zahlstelle rechtzeitig angemeldet wurde. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle bestimmt hierzu Näheres. Nicht angemeldete Gehaltsschecks dürfen nur dann ausgezahlt werden, wenn die Zahlstelle nach Befriedigung des übrigen Bedarfs noch über genügend Bargeld verfügt.

(8) Gehaltsschecks dürfen von den Beschäftigten der Zahlstelle nur dann angenommen und ausgezahlt werden, wenn als Zahlungsempfängerin die Zahlstelle oder die zuständige Bundeskasse eingetragen ist.



3
Verfahren bei der Annahme von Gehaltsschecks

(1) Für das Verfahren bei der Annahme von Gehaltsschecks sind die Bestimmungen der Nr. 5.4 der ZMBestB entsprechend anzuwenden.

(2) Die Annahme von Gehaltsschecks und die Auszahlung des Scheckbetrages haben bei der Zahlstelle Zug um Zug zu erfolgen.

(3) Die Annahme von Gehaltsschecks kann von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse auf bestimmte Arbeitstage beschränkt werden.

(4) Die Auszahlung des Scheckbetrages darf auch in Geldsorten gem. den ZMBestB erfolgen.

(5) Der Scheckbetrag darf grundsätzlich nur an die oder den entsandte Beschäftigten, die oder der berechtigt ist einen Gehaltsscheck auszustellen, ausgezahlt werden. Die Beschäftigten der Zahlstelle müssen sich vor Auszahlung des Scheckbetrages davon überzeugen, dass es sich um die Ausstellerin oder Ausstellers des Gehaltsschecks handelt. Dies kann z. B. durch Vorlegung des Dienstausweises erfolgen.

(6) Ist die Überbringerin oder Überbringer des Gehaltsschecks nicht die Ausstellerin oder Aussteller, so hat sie oder er den Beschäftigten der Zahlstelle eine Vollmacht der Ausstellerin oder des Austellers zur Einlösung des Gehaltsschecks zu übergeben. Die Bevollmächtigte oder der Bevollmächtigte hat sich durch Vorlegung eines geeigneten Personaldokumentes wie z. B. eines Dienst- oder Personalausweises auszuweisen.

(8) Die Beschäftigten der Zahlstelle dürfen Gehaltsschecks von Bundesbediensteten, für deren Dienststelle sie nicht zuständig ist, nur mit vorheriger Zustimmung der für die Zahlstelle zuständigen obersten Bundesbehörde annehmen.

(9) Die Beschäftigten der Zahlstellen haben sich den Empfang des Geldes auf der Rückseite des Schecks mit der Unterschrift der Ausstellerin oder des Ausstellers bzw. der oder des Bevollmächtigten bescheinigen zu lassen. Die Vollmacht hat bei der Zahlstelle zu verbleiben.



4
Verfahren bei der Annahme von Gehaltsschecks der Beschäftigten der Zahlstelle

Die Beschäftigten der Zahlstellen dürfen sich Gehaltsschecks zu Ihren Gunsten nur mit vorheriger Zustimmung der Zahlstellenprüferin oder des Zahlstellenprüfers auszahlen. Die Zahlstellenprüferin oder der Zahlstellenprüfer hat nach der Auszahlung auf der Rückseite des Schecks einen Sichtvermerk mit Namenszeichen und Datum anzubringen. Ansonsten sind die Bestimmungen der Nr. 3 anzuwenden.



5
Rückschecks

(1) Wird ein Gehaltsscheck ohne ausreichende Deckung vorgelegt (Rückscheck), ist die oder der entsandte Beschäftigte von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle, bei der die Zahlstelle eingerichtet ist, unabhängig von strafrechtlichen, disziplinarrechtlichen oder tarifrechtlichen Maßnahmen, vorläufig vom Gehaltsscheckverfahren auszuschließen.

(2) Wenn sich ergibt, dass die oder der entsandte Beschäftigte den Gehaltsscheck vorsätzlich ohne ausreichende Deckung vorgelegt hat bzw. wiederholt nicht ausreichend gedeckte Gehaltsschecks vorgelegt hat, ist sie oder er dauerhaft vom Gehaltsscheckverfahren auszuschließen.

(3) Der Ausschluss ist der oder dem entsandten Beschäftigten, den Beschäftigten der Zahlstelle und der Zahlstellenprüferin und dem Zahlstellenprüfer schriftlich mitzuteilen.

(4) Kosten, die der Zahlstelle durch die Nichteinlösung von Schecks entstehen, hat die oder der entsandte Beschäftigte zu erstatten. Den von der Zahlstelle ausgezahlten Scheckbetrag hat sie oder er sofort in bar zurückzuzahlen.