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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Tierschutzgesetzes

Vom 9. Februar 2000





Auf Grund des Artikels 84 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) wird nach Anhörung der Tierschutzkommission folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



1 Zu § 2 Nr. 3 (Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Tierhalters)

1.1 Bei der Beurteilung von Tierhaltungen auf Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 2 hat die zuständige Behörde auch die anzuwendenden einschlägigen Empfehlungen zu beachten, die der ständige Ausschuss nach Artikel 9 des Europäischen Übereinkommens vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (BGBl. 1978 II S. 113) angenommen hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten macht diese Empfehlungen im Bundesanzeiger bekannt.



1.2 Die zuständige Behörde hat sich im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen vom Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse über die Haltungsansprüche des Tieres im Hinblick auf Ernährung, Pflege und Unterbringung sowie die entsprechenden Fähigkeiten des Tierhalters zu überzeugen, wenn für deren Fehlen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Ein sachgerechter Umgang mit dem Tier muss gewährleistet sein.



1.3 Die zuständige Behörde trifft bei Nichtvorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten die notwendigen Anordnungen nach § 16a (z. B. Verpflichtung zum Besuch von einschlägigen Kursen oder zum Nachweis der Sachkunde in einem Fachgespräch).



2 Zu § 3 (Verbote)

2.1 Verbot von Dopingmitteln und anderen leistungsbeeinflussenden Maßnahmen (§ 3 Nr. 1b)



2.1.1 Dopingmittel sind pharmakologisch wirksame Stoffe, die einem Tier zur kurzfristigen Steigerung oder Minderung seiner Leistungsfähigkeit oder zum Überdecken eines vorliegenden Gesundheitsproblems mit dem Ziel verabreicht werden, das Ergebnis eines Wettkampfes zu beeinflussen. Als Entscheidungshilfen können im Bereich des Pferdesports die von den entsprechenden Pferdesportverbänden aufgestellten "Listen verbotener Substanzen" dienen.



2.1.2 Erlangt die Behörde Kenntnis von der Vornahme leistungsbeeinflussender Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, oder von der Verabreichung von Dopingmitteln, trifft sie gemäß § 16a die notwendigen Anordnungen; siehe auch die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen "Leitlinien Tierschutz im Pferdesport", Kapitel IV: Doping.



2.2 Verbot der Ausbildung zu aggressivem Verhalten (§ 3 Nr. 8a)

Die Schutzhundeausbildung erfüllt den Tatbestand dieses Verbotes in der Regel nicht, sofern sie nach der Prüfungsordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) in der derzeit geltenden Fassung (gültig ab 1. Januar 1996; zu beziehen bei dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH), Westfalendamm 174, 44141 Dortmund) oder nach entsprechenden Kriterien, insbesondere durch Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll oder Bundeswehr, durchgeführt wird.



2.3 Verbot von Stromeinwirkungen (§ 3 Nr. 11)

2.3.1 Bundesrechtliche Vorschriften im Sinne des § 3 Nr. 11 sind bisher insbesondere § 5 Abs. 3 der Tierschutztransportverordnung sowie § 5 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung in den jeweils geltenden Fassungen, in denen der Einsatz elektrischer Treibhilfen geregelt wird.



2.3.2 Unter landesrechtlichen Vorschriften ist insbesondere das Fischereirecht zu verstehen, das beispielsweise Stromeinwirkungen bei der Elektrofischerei und den Elektroscheuchanlagen zulässt.



3 Zu § 4 (Töten von Tieren)

Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Für das berufs- oder gewerbsmäßige regelmäßige Betäuben oder Töten von Wirbeltieren regelt § 4 Abs. 1a die Anforderungen an den Nachweis der Sachkunde. Betroffen von der Regelung des § 4 Abs. 1a ist auch die Erwerbsfischerei, also die See- wie die Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht. Die Regelung erstreckt sich ferner auch auf das Betäuben und Töten von Pelztieren sowie die Schädlingsbekämpfung.



3.1 Berufs- oder Gewerbsmäßigkeit

3.1.1 Das berufsmäßige Betäuben oder Töten von Tieren schließt die regelmäßige nebenberufliche Ausübung dieser Tätigkeiten ein.



3.1.2 Ein gewerbsmäßiges Betäuben oder Töten von Tieren liegt dann vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.



3.1.3 Regelmäßigkeit ist nicht gegeben, wenn Wirbeltiere nur im Einzelfall betäubt oder getötet werden.

Für das Töten lebensschwacher, nicht lebensfähiger oder schwerverletzter Wirbeltiere im Einzelfall im eigenen Tierbestand ist wegen fehlender Regelmäßigkeit grundsätzlich kein Nachweis der Sachkunde erforderlich.

Regelmäßigkeit ist des Weiteren nicht gegeben, wenn Wirbeltiere nur im Einzelfall bei Bedarf im Rahmen von Pflanzenschutz- oder von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durch die Anwendung hierfür zugelassener Mittel getötet werden.



3.2 Nachweis der Sachkunde

Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich jeweils nur auf diejenige Kategorie von Tieren und auf diejenigen Betäubungs- und Tötungsmethoden, für die die entsprechende Sachkunde erworben wurde.



3.2.1 Der Nachweis der Sachkunde für die Schlachtung von Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen, Kaninchen und Geflügel ist in § 4 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405) abschließend geregelt. Eine Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung gilt daher unmittelbar als Sachkundenachweis im Sinne des § 4 Abs. 1a.



3.2.2 Folgende abgeschlossene Berufsausbildungen oder Weiterbildungsabschlüsse gelten als Sachkundenachweis für das Betäuben oder Töten von Tieren derjenigen Kategorie, auf die sich die jeweilige Ausbildung bezieht:



– Fleischer/Fleischerin,

– Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel, Fachbereich Lebensmittel, Warengruppe Fische,

– Verkäufer/Verkäuferin im Einzelhandel, Fachbereich Lebensmittel, Warengruppe Fische,

– Fischwirt/Fischwirtin,

– Biologielaborant/Biologielaborantin,

– Tierwirt/Tierwirtin,

– Landwirt/Landwirtin,

– Tierpfleger/Tierpflegerin,

– Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin,

– Biologisch-technischer Assistent/Biologisch-technische Assistentin,

– Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin,



sofern nicht aufgrund von Differenzierungen in Aus- oder Weiterbildungsordnungen im Einzelfall feststeht, dass das Betäuben und Töten nicht Gegenstand der Ausbildung war.



Als Sachkundenachweis gilt ferner der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Veterinär- oder Humanmedizin, der Biologie mit dem Schwerpunkt Zoologie oder Fischereibiologie.



Der Abschluss einer anderen Berufsausbildung, ein anderer Studienabschluss oder ein Weiterbildungsabschluss, die nachweislich ebenfalls für bestimmte Tierarten entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, sind ebenfalls als Sachkundenachweis anzuerkennen. Gleiches gilt für die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden tierexperimentellen Kursen. Auch kann die zuständige Behörde im Einzelfall die entsprechende Sachkunde bei Personen annehmen, die ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung über einen angemessenen Zeitraum regelmäßig Tiere ordnungsgemäß betäubt oder getötet haben; in diesem Fall ist eine entsprechende Bescheinigung durch die zuständige Behörde, eine beauftragte Stelle oder den Tierschutzbeauftragten auszustellen.



3.2.3 Die erforderliche Sachkunde für das Betäuben oder Töten entsprechender Tiere ist des Weiteren nachgewiesen, wenn die betreffende Person im Besitz eines gültigen Jagd- oder Fischereischeins ist oder die Jäger- oder Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat.



3.2.4 Darüber hinaus kann der Sachkundenachweis durch ein Fachgespräch bei der zuständigen Behörde erbracht werden. Die Behörde kann sich ggf. des Sachverstandes einer von ihr beauftragten Stelle bedienen.



Das Fachgespräch kann sich auf folgende Bereiche erstrecken:



– Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie,

– Grundkenntnisse des Verhaltens der Tiere,

– tierschutzrechtliche Vorschriften,

– Grundkenntnisse der Physik oder Chemie, soweit diese für die betreffenden Betäubungsverfahren notwendig sind,

– Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungsverfahren,

– Kriterien einer ordnungsgemäßen Betäubung und Tötung von Tieren,

– ordnungsgemäße Durchführung des Ruhigstellens, Betäubens und Tötens der Tiere und

– Wartung der für das Betäuben und Töten notwendigen Geräte und Einrichtungen.



Die Länder können weitere Sachkundenachweise, insbesondere solche von Berufsfachverbänden, anerkennen.



4 Zu § 6 (Amputation)

4.1 Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Nr. 1



4.1.1 Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis auf Antrag Tierhaltern erteilen, die das Schnabelkürzen durchführen oder durchführen lassen. Tierhalter sind auch Brütereien, wenn das Schnabelkürzen vor Abgabe der Tiere an den künftigen Tierhalter erfolgt.



4.1.2 Nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und feststehenden praktischen Erfahrungen ist die Unerlässlichkeit des Schnabelkürzens dann gegeben, wenn bekannte, für Federpicken und Kannibalismus (mit) ursächliche Faktoren soweit wie möglich ausgeschlossen worden sind, aber dennoch der Gefahr des Auftretens dieses Verhaltens und der damit verbundenen Schmerz-, Leidens- und Schadenszufügung der Tiere untereinander anders nicht begegnet werden kann.



Der weitmöglichste Ausschluss der bekannten (mit) ursächlichen Faktoren ist anzunehmen, sofern die entsprechende Tierhaltung nach den fachlich anerkannten Anforderungen ausgerichtet ist; die einschlägigen Empfehlungen des Bundes und der Länder können hierfür als Orientierungshilfe dienen. Die einschlägigen Empfehlungen des Europarates sind zu beachten. Sind Tiere dazu bestimmt, als Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen gehalten zu werden, ist das Schnabelkürzen verboten.



4.1.3 Die glaubhafte Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs erfolgt durch den Antragsteller gegenüber der zuständigen Behörde durch eine tierärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, welche Maßnahmen der künftige Tierhalter anwendet, um die bekannten Ursachen von Federpicken und Kannibalismus in der Tierhaltung weitestgehend auszuschließen.



Die zuständige Behörde kann hiervon abweichend eine schriftliche Erklärung des künftigen Tierhalters verlangen, aus der hervorgeht, dass die Haltung der Tiere an den von ihr anerkannten Anforderungen ausgerichtet und das Schnabelkürzen dennoch unerlässlich ist.



Ist der Antragsteller nicht der künftige Tierhalter, sondern zum Beispiel die Brüterei, ist die Erlaubnis unter der Auflage zu erteilen, dass sich der Antragsteller in der oben beschriebenen Weise vom Vorliegen der genannten Voraussetzungen vergewissert und der Behörde auf Verlangen die betreffenden Unterlagen des künftigen Tierhalters vorlegt und diese plausibel sind. Der Antrag hat ferner Angaben zu der beabsichtigten Methode des Schnabelkürzens und den Kenntnissen und Fähigkeiten der durchführenden Personen zu enthalten.



4.1.4 Die Erlaubnis ist auf höchstens 5 Jahre zu befristen.



4.1.5 In den Erlaubnisbescheid sind Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Eingriffe aufzunehmen, insbesondere über zulässige Methoden und das zulässige Höchstalter der Tiere, an denen Eingriffe vorgenommen werden dürfen.

Folgende Methoden des Eingriffs können zur Zeit als vertretbar angesehen werden:



Bei Hühnern:



– Kürzen der Schnabelspitze durch schneidbrennende Instrumente (sog. heißes Messer) bei bis zu 10 Tage alten Küken;

– in Einzelfällen kann die Vornahme des Eingriffs auch bei älteren Tieren erlaubt werden.



Bei Puten:



– Kürzen der Oberschnabelspitze mit Lichtbogen am ersten Lebenstag;

– Kürzen der Schnabelspitze mit einer heißen Metallplatte (700°C) oder einer zweiseitigen Schere bis zum zehnten Lebenstag;

– bei Elterntierherden kann das Kürzen mit einer zweiseitigen Schere bei älteren Tieren erlaubt werden.



Bei Moschusenten:



– Kürzen der Oberschnabelspitze mit einer zweiseitigen Schere oder einer Ambossschere bis zum 15. Lebenstag;

– Kürzen der Oberschnabelspitze bei Elterntierherden zu einem späteren Zeitpunkt mit einer zweiseitigen Schere oder einer Ambossschere.



Andere Methoden können im Einzelfall erlaubt werden, sofern hiergegen aus Sicht des Tierschutzes keine Bedenken bestehen.



4.1.6 Die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten der durchführenden Personen sind gegeben, wenn die Personen über Kenntnisse hinsichtlich Anatomie und Physiologie des Schnabels und. Fähigkeiten hinsichtlich der Durchführung der beabsichtigten Methode verfügen.



4.2 Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Nr. 2

4.2.1 Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis zum Kürzen des bindegewebigen Endstücks des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe auf Antrag erteilen.



4.2.2 Aus dem Antrag muss glaubhaft hervorgehen, dass der Eingriff im Einzelfall unerlässlich ist. Hierzu sind mindestens folgende Angaben erforderlich:



– Bestätigung, dass die Schwanzspitzenentzündung in dem Betrieb des künftigen Halters auftritt;

– Bestätigung, welche der folgenden Massnahmen dort ergriffen worden sind, um die Ursachen der Schwanzspitzenentzündung abzustellen:

– Verringerung der Besatzdichte,

– Verbesserung des Stallklimas,

– Erhöhung des Rauhfutteranteils in der Fütterung,

– Ausbesserung bzw. Ersatz schadhafter Teile des Spaltenbodens,

– Bekämpfung von Schadnagern,

– Beseitigung sonstiger Mängel.

Dem Antrag ist eine Bestätigung des den Bestand während der Mastperiode betreuenden. Tierarztes über die Richtigkeit der Angaben beizulegen.



4.2.3 Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Plausibilität, auch durch Inaugenscheinnahme des Betriebes.



4.2.4 Die Erlaubnis ist auf einen Zeitraum von höchsten fünf Jahren zu befristen.



5 Zu § 7 (Tierversuche)

5.1 Anwendung von Klonierungstechniken

Bei der Beurteilung, ob die Anwendung von Klonierungstechniken als Tierversuch zu bewerten ist (§ 7 Abs. 1), ist der Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen. Derzeit werden zur genetisch identischen Vermehrung (Klonen) von Tieren folgende Verfahren angewendet:



– Die Embryonenteilung (Embryonensplitting),

– die Übertragung von Zellkernen aus Embryonalzellen (embryonales Klonen) oder aus Körperzellen (adultes Klonen) auf entkernte tierische Eizellen.



Die Embryonenteilung wird bei landwirtschaftlichen Nutztieren und Versuchstieren bereits seit langem angewandt, so dass entsprechende Eingriffe und Behandlungen grundsätzlich nicht unter den Tatbestand des § 7 Abs. 1 fallen. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Verfahren mit Abweichungen von der bereits erprobten Technik, die bei den Tieren zu erhöhten Schmerzen, Leiden oder Schäden führen können, oder im Rahmen eines übergeordneten tierexperimentellen Ansatzes – beispielsweise zur Beantwortung bestimmter wissenschaftlicher Fragestellungen – durchgeführt wird.



Die auf der Übertragung von Zellkernen differenzierter Zellen basierenden Klonierungstechniken befinden sich derzeit noch im Experimentalstadium, so dass ihre Anwendung gegenwärtig im Sinne des § 7 Abs 1 zu Versuchszwecken erfolgt. Die im Rahmen dieser Techniken durchgeführten Eingriffe und Behandlungen können für die beteiligten Tiere mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein. Insoweit ist gegenwärtig die Anwendung dieser Verfahren auf Grund des Stands von Wissenschaft und Technik als Tierversuch im Sinne des § 7 Abs. 1 zu bewerten.



5.2 Methoden zur Erstellung transgener Tierlinien

Hinsichtlich der Bewertung der Erstellung transgener Tierlinien ist der jeweilige Stand der Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen, wie er z.B. aus dem im Rahmen des Tierschutzberichts der Bundesregierung 1997 veröffentlichten Informationspapier "Die Erzeugung und Zucht transgener Mäuse und Ratten unter Tierschutzgesichtspunkten" hervorgeht (vgl. BT-Drs. 13/7016 vom 27. Februar 1997, S. 107).



6 Zu § 8 (Genehmigung von Versuchsvorhaben)

6.1 Antrag auf Genehmigung von Versuchsvorhaben



6.1.1 Aus dem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens müssen die in Anlage 1 aufgeführten Angaben ersichtlich sein.



6.1.2 Für jedes Versuchsvorhaben muss ein gesonderter Antrag vorliegen.



6.1.3 Als ein Versuchsvorhaben im Sinne des § 8 Abs. 1 ist ein in sich geschlossener tierexperimenteller Ansatz zur Beantwortung bestimmter Fragen im Rahmen der Forschung oder der Prüfung von Stoffen oder Produkten zu verstehen. Das Versuchsvorhaben kann entweder aus einem Einzelversuch oder aus einer Serie von Versuchen bei gleichbleibendem oder wechselndem Vorgehen mit Tieren einer oder verschiedener Arten bestehen. Bei der Beurteilung, ob es sich um ein oder um mehrere Versuchsvorhaben handelt, sind jeweils die Fragen und ihre Begründungen im Antrag zu berücksichtigen.



6.2 Prüfung des Antrags

6.2.1 Wissenschaftlich begründet darzulegende Genehmigungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)



6.2.1.1 Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Antragsteller in einer den Anforderungen an wissenschaftliches Arbeiten entsprechenden Weise Tatsachen und Sachverhalte so dargelegt hat, dass daraus auf das Vorliegen der in § 7 Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen (zulässiger Versuchszweck, Unerlässlichkeit, ethische Vertretbarkeit) geschlossen werden kann (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a).



6.2.1.2 Nach dem gleichen Maßstab prüft die Genehmigungsbehörde, ob die in § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen wissenschaftlich begründet dargelegt sind.



6.2.1.2.1 Aus der Darlegung des Antragstellers muss ersichtlich sein, inwieweit die zugänglichen Informationsmöglichkeiten (z.B. Literatur, Datenbanken) bereits hinreichende Erkenntnisse über das angestrebte Versuchsergebnis enthalten oder nicht.



6.2.1.2.2 Soll ein Doppel- oder Wiederholungsversuch durchgeführt werden, so müssen die Gründe für die Unerlässlichkeit eines solchen Versuchsvorhabens aus der Darlegung ersichtlich sein.



Doppelversuche sind Versuchsvorhaben, die etwa gleichzeitig mit den gleichen Methoden an derselben Tierart mit gleicher Zielsetzung durchgeführt werden (z.B. Ringversuche zur Validierung und Standardisierung).



Wiederholungsversuche sind Versuchsvorhaben, die zur Überprüfung bereits hinreichend bekannter Versuchsergebnisse durchgeführt werden. Aus wissenschaftlichen Gründen notwendige Versuche zur statistischen Absicherung erzielter Versuchsergebnisse sind keine Wiederholungsversuche.



6.2.2 Nachzuweisende Genehmigungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)



6.2.2.1 Für die fachliche Eignung des verantwortlichen Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters (§ 8 Abs. 3 Nr. 2) gilt Nummer 9.1.1 in Verbindung mit zusätzlichen Anforderungen hinsichtlich der wahrzunehmenden Überwachungsfunktion entsprechend.



Bezüglich der zusätzlichen Anforderungen sind die Empfehlungen der Multilateralen Konsultation über das Europäische Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere vom 30. November bis 3. Dezember 1993 in Straßburg zu berücksichtigen (vgl. Tierschutzbericht der Bundesregierung 1997, BT-Drs. 13/7016 vom 27. Februar 1997, S. 103). Nach diesen Empfehlungen ist Voraussetzung für eine fachliche Eignung hinsichtlich der Überwachungsfunktion ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer anderen naturwissenschaftlichen Fachrichtung jeweils in Verbindung mit dem Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten.



Die betreffenden Personen müssen eine den Eingriffen und Behandlungen angemessene tierexperimentelle Erfahrung haben, um in der Verantwortung für das gesamte Versuchsvorhaben, insbesondere für eine weitestgehende Vermeidung und Begrenzung der bei den Versuchstieren zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden, Sorge tragen zu können. Von angemessener Erfahrung ist in der Regel nach einer dreijährigen Tätigkeit in einem vergleichbaren Bereich der tierexperimentellen Forschung auszugehen; dies gilt auch nach der erfolgreichen Teilnahme an einem versuchstierkundlichen Kurs, der den Empfehlungen der Multilateralen Konsultation (siehe oben), Leitlinien für die Gruppe C – Personen, die für die Planung und Durchführung von Verfahren nach Artikel 1 Abs. 2c des Übereinkommens verantwortlich sind – entspricht.



Der Nachweis der fachlichen Eignung ist durch entsprechende Unterlagen, mit denen die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung bestätigt werden, zu erbringen; es sei denn, es ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den entsprechenden Darlegungen im Antrag, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, oder der Genehmigungsbehörde ist dies bekannt.



6.2.2.2 Vom Nachweis der Zuverlässigkeit des verantwortlichen Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters ist auszugehen, wenn der Genehmigungsbehörde keine Tatsachen bekannt sind, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Personen im Hinblick auf die Durchführung von Tierversuchen Anlass geben. Sofern der Genehmigungsbehörde solche Tatsachen bekannt sind, prüft sie die erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Straf- und Bußgeldverfahren. Zu diesem Zweck kann sie den Antragsteller auffordern, dafür zu sorgen, dass die betroffene Person ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde beantragt (§ 30 Abs. 1, 2 und 5 des Bundeszentralregistergesetzes).



Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn die Person nach dem Führungszeugnis wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens verurteilt ist, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich der Durchführung von Tierversuchen hat erkennen lassen. Die Zuverlässigkeit der Person ist ferner nicht anzunehmen, wenn durch die Bestellung dieser Person zum verantwortlichen Leiter oder Stellvertreter Belange des Tierschutzes gefährdet werden könnten, insbesondere wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Tätigkeit tierschutzrechtlichen Bestimmungen zuwidergehandelt hat.



6.2.2.3 Der Nachweis, dass die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten gegeben sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 3), ist erbracht, wenn



– der Träger der Einrichtung, in der das Versuchsvorhaben durchgeführt werden soll, der zuständigen Behörde die Bestellung eines oder mehrerer Tierschutzbeauftragter angezeigt und in der Anzeige die Stellung und die Regelung der Befugnisse des Tierschutzbeauftragten nach § 8b Abs. 6 Satz 3 angegeben hat und

– seitdem keine wesentlichen Änderungen der in der Anzeige angegebenen Sachverhalte eingetreten sind.



Zum Nachweis, dass die übrigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 vorliegen, reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung des Tierschutzbeauftragten aus. Aus dieser Erklärung muss hervorgehen, dass die zur Durchführung des Versuchsvorhabens erforderlichen Anlagen, Geräte und sonstigen sachlichen Mittel vorhanden und die organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind sowie dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege der Tiere einschließlich ihrer Betreuung und medizinischen Versorgung sichergestellt ist.



Nummer 6.3 bleibt unberührt.



6.2.3 Darzulegende Genehmigungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3)



6.2.3.1 Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 5 dargelegt worden sind, ist darauf zu achten, dass der Antragsteller die personellen und organisatorischen Anforderungen und die Durchführung des Versuchsvorhabens so eingehend beschrieben hat, dass die Erfüllung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 und des § 9a erwartet werden kann.



6.2.3.2 Hinsichtlich der Voraussetzungen, die im Rahmen des § 9 Abs. 1 und 2 zu erfüllen sind, wird auf Nummer 9 verwiesen.



6.2.4 Zusätzliche Prüfungsunterlagen

Bestehen nach Prüfung des Antrags Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Versuchsvorhabens, so fordert die Genehmigungsbehörde vom Antragsteller zusätzliche Auskünfte oder stellt eigene Ermittlungen an; insbesondere ist die Vorlage der Stellungnahme des Tierschutzbeauftragten nach § 8b Abs. 3 Nr. 3 zu verlangen (vgl. Nummer 8.5).



6.3 Überwachung der Tierversuchseinrichtungen

Nach Eingang des Antrags fordert die Genehmigungsbehörde, wenn sie keine ausreichende Kenntnis über das Vorliegen der in § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 und § 8b genannten Voraussetzungen hat, unverzüglich bei dem beamteten Tierarzt oder der sonst für die Überwachung der Tierversuchseinrichtung zuständigen Behörde hierzu eine Stellungnahme an.



6.4 Entscheidung über den Antrag

6.4.1 Beabsichtigt die Genehmigungsbehörde einen Antrag abzulehnen, so muss sie dem Antragsteller Gelegenheit geben, sich zu äußern.



6.4.2 Die Genehmigung des Versuchsvorhabens wird erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Versuchsvorhabens erfüllt sind.



6.4.3 Die Genehmigung wird auf höchstens drei Jahre befristet. Sie kann auf formlosen, mit Gründen versehenen Antrag höchstens zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden, sofern keine Änderungen der Genehmigungsvoraussetzungen oder nur solche Änderungen der Genehmigungsvoraussetzungen eingetreten sind, deren Anzeige nach § 8 Abs. 7 Satz 2 erfolgt ist und nicht beanstandet wurde.



6.4.4 Eine Durchschrift der Entscheidung über den Antrag ist dem Tierschutzbeauftragten zuzuleiten. Die Kommission zur Unterstützung der Genehmigungsbehörde soll in geeigneter Weise von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.



6.5 Genehmigung nach § 8 Abs. 5a

6.5.1 Hat die zuständige Behörde über einen Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion). Im Fall der Finalversuche beläuft sich diese Frist auf zwei Monate, eine Verlängerung dieser Frist auf drei Monate ist nach formloser, auch telefonischer Anhörung möglich. Die Verlängerung der Frist ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, auch wenn die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bereits auf andere Weise erfolgt ist.



6.5.2 Voraussetzung für den Fristlauf und den Eintritt der Genehmigungsfiktion ist der Eingang eines Antrags. Die Behörde sollte unverzüglich nach Eingang des Antrags prüfen, ob der Antrag Angaben zu allen in Anlage 1 bezeichneten Punkten enthält. Gegebenenfalls ist der Antragsteller schriftlich zur Vervollständigung des Antrags aufzufordern, § 8 Abs. 5a Satz 3. Dabei sollte auf die fristhemmende Wirkung dieser Aufforderung hingewiesen werden. Wird bei der weiteren Prüfung des Antrags festgestellt, dass die Angaben noch aus anderen Gründen nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 2 genügen, kann die Behörde den Antragsteller jederzeit erneut, fristhemmend zur Erfüllung der betreffenden Anforderungen schriftlich auffordern.



6.5.3 Die durch Fristablauf als erfüllt geltende Genehmigung kann von der zuständigen Behördennachträglich mit Auflagen versehen werden (§ 8 Abs. 5a Satz 4) oder unter den Voraussetzungen der jeweiligen dem § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift zurückgenommen werden. Die Rücknahmefrist gemäß der jeweiligen dem § 48 Abs. 4 VwVfG entsprechenden Bestimmungen beginnt mit dem Zeitpunkt des Fristablaufs gem. § 8 Abs. 5a.



7 Zu § 8a (Anzeige von Versuchsvorhaben und von Änderungen von Versuchsvorhaben)

7.1 Anzeige eines Versuchsvorhabens

Anzeigepflichtig sind – neben Versuchen an Cephalopoden (Kopffüßlern) und Dekapoden (Zehnfußkrebsen) – Versuchsvorhaben an Wirbeltieren, die nach § 8 Abs. 7 Satz 1 keiner Genehmigung bedürfen (§ 8a Abs. 1 Satz 1).



7.1.1. Hinsichtlich der Durchführung durch Rechtsvorschrift ausdrücklich vorgeschriebener oder vorgesehener Tierversuche (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b) wird auf den Tierschutzbericht der Bundesregierung verwiesen, der gemäß § 16e alle zwei Jahre zu erstatten ist.



Bei der Anwendung der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Arzneimittelprüfrichtlinien bzw. Tierarzneimittelprüfrichtlinien können sich Probleme bei der Abgrenzung anzeige- und genehmigungspflichtiger Versuchsvorhaben ergeben. Hierbei sollten die im Tierschutzbericht der Bundesregierung veröffentlichten "Empfehlungen zur tierschutzrechtlichen Bewertung von Eingriffen und Behandlungen an Wirbeltieren bei der Prüfung von Tierarzneimitteln nach der Richtlinie 92/18/EWG der Kommission vom 20. März 1992" herangezogen werden (vgl. BT-Drs. 13/7016 S.112). Dieser Text berücksichtigt auch die aktuelle Fassung einer Empfehlung zur Abgrenzung der genehmigungspflichtigen von den anzeigepflichtigen Tierversuchen zur Ermittlung pharmakologischer Daten (sog. Screening-Versuche).



7.1.2 Jedes Versuchsvorhaben ist gesondert anzuzeigen, es sei denn, es handelt sich um die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben nach § 8a Abs. 3 Satz 1. Nummer 6.1.3 gilt entsprechend. Als gleichartig sind Versuchsvorhaben mit derselben Fragestellung und Methode anzusehen, bei denen an derselben Art und der etwa gleichen Anzahl der Versuchstiere Untersuchungen mit dem gleichen Material insbesondere zu diagnostischen Zwecken durchgeführt werden.



7.1.3 Aus der Anzeige eines Versuchsvorhabens müssen die in Anlage 2 aufgeführten Angaben ersichtlich sein. In der Begründung der vom Anzeigenden angenommenen Genehmigungsfreiheit nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 muss



– im Falle des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b die entsprechende Vorschrift des Gesetzes, der Rechtsverordnung, des Arzneibuchs, des unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes eines Organs der Europäischen Gemeinschaften oder der allgemeinen Verwaltungsvorschrift angegeben sein;

– im Falle des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c die richterliche oder behördliche Anordnung in Ablichtung beigefügt oder die Forderung der Versuchsdurchführung als Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsaktes nachgewiesen sein.



7.2 Änderungen angezeigter Versuchsvorhaben

Eine Änderung der nach Nummer 7.1.3 angegebenen Sachverhalte während des Versuchsvorhabens ist insbesondere dann für die Überwachung des bereits angezeigten Versuchsvorhabens von Bedeutung und damit nach § 8a Abs. 4 anzeigepflichtig, wenn die Versuchstiere durch Änderung des Versuchsansatzes oder der Methode stärkeren Belastungen ausgesetzt werden, die Anzahl der Tiere wesentlich erhöht oder eine andere Tierart verwendet wird. Für die Erhöhung der Versuchstierzahl gilt Nummer 7.3.1 entsprechend.



7.3 Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben

Anzeigepflichtig sind ferner Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, sofern die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 Satz 2 vorliegen. Sonstige Änderungen sind genehmigungspflichtig.



7.3.1 Bei der Beurteilung, ob eine nicht wesentliche Erhöhung der in der ursprünglichen Genehmigung angegebenen Zahl der Versuchstiere bei einem bereits genehmigten Versuch im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 vorliegt, ist der Einzelfall, insbesondere die Gesamtzahl der im genehmigten Tierversuch vorgesehenen Versuchstiere zu beachten. In der Regel ist eine nicht wesentliche Erhöhung gegeben, wenn die Erhöhung in der Größenordnung von zehn von Hundert liegt.



7.3.2 In dieser Anzeige nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 ist wegen § 8 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 im Rahmen der Angaben nach § 8a Abs. 2 Nr. 3 darzulegen, dass den Tieren keine stärkeren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.



7.4 Prüfung der Anzeige und Untersagung der Durchführung von Tierversuchen (§ 8a Abs. 5 und § 16a)



7.4.1 Bei der Prüfung, ob ein Untersagungsgrund nach § 8a Abs. 5 – der nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 auch bei Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben anzuwenden ist – vorliegt, soll eine Stellungnahme des beamteten Tierarztes oder der sonst für die Überwachung der Versuchseinrichtung zuständigen Behörde über das Vorliegen der in § 8b Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 oder der in § 9 Abs. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen eingeholt werden.

Nummer 6.2.4 gilt entsprechend.



7.4.2 Liegen bei einem angezeigten Versuchsvorhaben mit Wirbeltieren die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit nicht vor, so unterrichtet die zuständige Behörde den Anzeigenden hiervon und trifft die notwendigen Anordnungen.



8 Zu § 8b (Tierschutzbeauftragter)

8.1 Der Aufgabenbereich des Tierschutzbeauftragten erstreckt sich auf beratende Funktionen hinsichtlich der seiner Obhut unterstellten Tierhaltungen sowie hinsichtlich der Durchführung der Eingriffe und Behandlungen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben muss er jederzeit die Möglichkeit haben, sich vor Ort zu unterrichten und gegebenenfalls Vorschläge zur Wahrung der Belange des Tierschutzes zu machen.

Die dem Tierschutzbeauftragten zugewiesenen Aufgaben nach § 8b Abs. 3 können nur dann



– nebenamtlich oder

– durch einen Tierschutzbeauftragten, der zu der Einrichtung, die ihn bestellt hat, in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht,



erledigt werden, wenn ihre Erfüllung dadurch nicht beeinträchtigt wird.



8.2 Der Tierschutzbeauftragte muss biomedizinische und versuchstierkundliche Fachkenntnisse haben. Für die Voraussetzungen hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse und der Zuverlässigkeit gelten die Nummern 6.2.2.1, 6.2.2.2, 9.1.1 und 9.1.2 sinngemäß. Beantragt der Träger der Einrichtung die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 8b Abs. 2 Satz 3 für die Bestellung eines Tierschutzbeauftragten, der eine der in § 8b Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so muss in dem Antrag dargelegt sein, dass die vorgesehene Person die für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Tierschutzbeauftragter erforderlichen Fachkenntnisse hat. Sofern die zuständige Behörde keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse des vorgesehenen Tierschutzbeauftragten hat, erteilt sie dem Träger der Einrichtung die Ausnahmegenehmigung.



8.3 Der Tierschutzbeauftragte soll darauf hinwirken, dass bereits bei der Planung von Versuchsvorhaben geeignete biometrische Verfahren eingesetzt werden.



8.4 Stellt die zuständige Behörde auf Grund der Anzeige nach § 8b Abs. 1 fest, dass die Vorschriften über den Tierschutzbeauftragten nicht oder nicht vollständig erfüllt sind, so teilt sie dem Träger der Einrichtung die festgestellten Mängel mit. Sie setzt gleichzeitig eine angemessene Frist für die Abstellung der Mängel und weist dabei darauf hin, dass Tierversuche nicht genehmigt werden können und anzeigepflichtige Tierversuche nach § 8a Abs. 5 zu untersagen sind, wenn den Mängeln nicht fristgerecht abgeholfen wird.



8.5 Die Stellungnahme, die der Tierschutzbeauftragte zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens abzugeben hat (§ 8b Abs. 3 Nr. 3) und die der für die Genehmigung zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist (vgl. Nummer 6.2.4), soll sich insbesondere auf die Planung des Versuchsvorhabens, die Versuchsanordnung einschließlich der erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel, die ordnungsgemäße Durchführung des Versuchsvorhabens, die Fachkenntnisse der an den Tierversuchen beteiligten Personen sowie auf die Unterbringung, Pflege, Betreuung und medizinische Versorgung der Versuchstiere beziehen. Die Stellungnahme soll innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrags beim Tierschutzbeauftragten abgegeben werden.



9 Zu § 9 (Durchführung von Tierversuchen)

9.1 Qualifikation der Personen, die Tierversuche durchführen (§ 9 Abs. 1)



9.1.1 Die für die Durchführung von Tierversuchen geforderten Fachkenntnisse werden in der Regel durch geeignete Ausbildung oder berufliche Erfahrung erworben. Die Anforderungen, die an diese Fachkenntnisse gestellt werden müssen, sind von Fall zu Fall unterschiedlich und haben der jeweils auszuübenden Tätigkeit bei der Durchführung von Tierversuchen (Versuche an wirbellosen Tieren, Maßnahmen nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, nichtoperative Eingriffe und Behandlungen an Wirbeltieren, operative Eingriffe an Wirbeltieren) zu entsprechen.



9.1.1.1 Bei Versuchen an wirbellosen Tieren sowie bei Maßnahmen nach § 8 Abs. 7 Nr. 2 sind Erfahrungen in der Versuchstierhaltung und im Umgang mit Versuchstieren der betreffenden Art sowie die sichere Beherrschung der erforderlichen Techniken als ausreichend anzusehen.



9.1.1.2 Für Behandlungen und nichtoperative Eingriffe an Wirbeltieren können bei Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder Medizin oder abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschulstudium die erforderlichen Fachkenntnisse insbesondere dann angenommen werden, wenn sie sich auf Grund einer Anleitung in den relevanten tierexperimentellen Techniken, beispielsweise durch Teilnahme an versuchstierkundlichen Kursen, die erforderlichen Fachkenntnisse in dem betreffenden Fachgebiet angeeignet haben.



Bei Berufsabschlüssen ist im Einzelfall der Nachweis zu führen, dass entsprechende tierexperimentelle Techniken beherrscht werden und entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen vorliegen.



Bei Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin oder einer sonstigen erfolgreichen Berufsausbildung, bei der die erforderliche Sachkunde nachweislich vermittelt wird, sollen die erforderlichen Fachkenntnisse zur Durchführung der in der Ausbildungsordnung beschriebenen Behandlungen und nichtoperativen Eingriffe an Wirbeltieren vorausgesetzt werden.



Die berufsrechtlichen Vorschriften der Bundes-Tierärzteordnung oder vergleichbarer Regelungen anderer Heilberufe bleiben unberührt.



9.1.1.3 Für operative Eingriffe an Wirbeltieren können die erforderlichen Fachkenntnisse bei Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder Medizin, die zum Beispiel in den Fächern Physiologie, Pharmakologie, Toxikologie, Chirurgie, Pathologie oder Versuchstierkunde einschlägiges Fachwissen erworben haben, für das entsprechende Spezialgebiet angenommen werden; dies gilt ferner für Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin und Biologie (Schwerpunkt Zoologie), sofern sie sich auf Grund einer Anleitung in tierexperimentellen Techniken, beispielsweise durch Teilnahme an versuchstierkundlichen Kursen, die erforderlichen Kenntnisse in dem betreffenden Fachgebiet angeeignet haben.



9.1.2 Der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums der Veterinärmedizin oder der Medizin kann durch ein deutsches Zeugnis über die tierärztliche, ärztliche oder zahnärztliche Prüfung oder durch ein in Deutschland als gleichwertig anzuerkennendes (EU) oder anerkanntes (Drittstaaten) Prüfungszeugnis oder Diplom erbracht werden.



Der Nachweis eines abgeschlossenen naturwissenschaftlichen Hochschulstudiums kann durch ein Diplom einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder ein deutsches Staatsexamen, ein Zeugnis über die pharmazeutische Prüfung oder ein in Deutschland als gleichwertig anzuerkennendes (EU) oder anerkanntes (Drittstaaten) Prüfungszeugnis oder Diplom erbracht werden.



Der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung kann durch ein entsprechendes Abschlusszeugnis oder ein in Deutschland als gleichwertig anzuerkennendes (EU) oder anerkanntes (Drittstaaten) Abschluss- oder Prüfungszeugnis erbracht werden.



9.1.3 Als operative Eingriffe gelten alle instrumentellen Einwirkungen, bei denen die Haut oder darunter liegendes Gewebe eines lebenden Tieres mehr als punktförmig durchtrennt werden.



9.1.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 4



9.1.4.1 Ausnahmen von dem Erfordernis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 lässt die zuständige Behörde personengebunden für bestimmte, der jeweiligen Ausbildung und fachlichen Kenntnisse entsprechende Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zu Versuchszwecken zu. Hierzu muss der Träger einer Einrichtung, an der Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, oder eine von ihm bevollmächtigte Person einen Antrag mit den in Anlage 3 aufgeführten Angaben stellen und darin die Namen der betreffenden Personen angeben und ausreichende Angaben über ihre berufliche Ausbildung und Erfahrung sowie über die beabsichtigten Eingriffe und Behandlungen und die Art der hierbei zu verwendenden Versuchstiere machen.



9.1.4.2 Hat die zuständige Behörde nach der Prüfung des Antrags hinsichtlich des Schutzes der Tiere keine Bedenken, so erteilt sie die Ausnahmegenehmigung.



9.1.4.3 Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 9.1.4.1 nicht mehr vor, so widerruft die zuständige Behörde die Ausnahmegenehmigung.



9.2 Durchführung von Tierversuchen (§ 9 Abs. 2)

9.2.1 Auswahl der Versuchstiere



9.2.1.1 Bei der Beurteilung, ob ein Tier sinnesphysiologisch niedriger entwickelt ist, ist die zoologische Systematik zu beachten.



9.2.1.2 Wird die Genehmigung von Versuchsvorhaben mit aus der Natur entnommenen Tieren beantragt oder werden entsprechende Versuchsvorhaben angezeigt, so weist die zuständige Behörde den Antragsteller oder den Anzeigenden darauf hin, dass die einschlägigen naturschutzrechtlichen Vorschriften beachtet werden müssen. Gegebenenfalls werden die für den Naturschutz zuständigen Behörden beteiligt.



9.2.1.3 Als zu Versuchszwecken gezüchtet (§ 9 Abs. 2 Nr. 7) sind nur Wirbeltiere anzusehen, die



– aus Einrichtungen stammen, die für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhalten haben,

– aus Zucht- oder Liefereinrichtungen stammen, die im Sinne des Artikel 15 der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. EG Nr. L 358 S.1) amtlich zugelassen oder registriert wurden oder

– nachweislich aus Versuchstierzuchten außerhalb der Europäischen Union stammen. Als Nachweise kommen behördliche Bescheinigungen oder andere plausible Unterlagen, z.B. einer Universität, einer anderen wissenschaftlich geführten Einrichtung oder einer wissenschaftlichen Fachgesellschaft, in Betracht.



9.2.1.3.1 Der Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 muss begründet sein und kann auch im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung zur Durchführung von Tierversuchen nach § 8 (vgl. Anlage 1 Nr. 1.4.3.1) gestellt werden.



9.2.1.3.2 Ausnahmen nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 dürfen für kranke Tiere (§ 3 Nr. 2) nur zugelassen werden, wenn diese Tiere unmittelbar, insbesondere ohne Einschaltung eines Tierhändlers, vom Verfügungsberechtigten mit dessen schriftlichem Einverständnis zur Verwendung als Versuchstiere an die Tierversuchseinrichtung abgegeben werden und die Notwendigkeit der Verwendung solcher Tiere für ein genehmigtes Versuchsvorhaben begründet worden ist.



9.2.2 Betäubung der Versuchstiere und Verfahren nach Abschluss der Tierversuche



9.2.2.1 Für die Voraussetzungen, die von Personen zur Durchführung der Betäubung erfüllt sein müssen (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2), gelten die Nummern 9.1.1 und 9.1.2 sinngemäß mit der Einschränkung, dass die in der Ausbildung zum Biologielaboranten vermittelten Fachkenntnisse für die Betäubung von Wirbeltieren nicht ausreichen, um diese Tätigkeit ohne Aufsicht auszuführen.



9.2.2.2 Der Vorbehalt der Aufsicht durch die in Nummer 9.2.2.1 genannten Personen bedingt nicht deren ständige Anwesenheit; sie müssen jedoch im Bedarfsfall zur Stelle sein.



9.2.2.3 Ein Tierversuch gilt als abgeschlossen, wenn an dem betreffenden Tier im Zusammenhang mit dem Versuchsvorhaben keine Beobachtungen mehr gemacht werden (§ 9 Abs. 2 Nr. 8).



9.2.2.4 Die schmerzlose Tötung von Versuchstieren setzt die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Abs. 1 und 1a) voraus; Nummer 3 ist anzuwenden.



10 Zu § 10 (Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung)

10.1 Aus-, Fort- oder Weiterbildung



10.1.1 Die Begriffe "Aus-", "Fort-" und "Weiterbildung" unterscheiden sich durch das angestrebte Bildungsziel.



10.1.1.1 Ausbildung ist die Vermittlung von Lehrinhalten, die auf einen Berufsabschluss gerichtet ist (z.B. Ausbildung zum Arzt / zur Ärztin, zum Tierarzt / zur Tierärztin, zum Biologen / zur Biologin, zum Biologielaboranten / zur Biologielaborantin, zum medizinisch-technischen Assistenten / zur medizinischtechnischen Assistentin, zum Tierpfleger / zur Tierpflegerin – Fachrichtung Haus- und Versuchstierpflege).



10.1.1.2 Fortbildung ist die Vermittlung von Lehrinhalten nach einem erfolgten Berufsabschluss, ohne dass dabei ein weiterer Bildungsabschluss angestrebt wird (z.B. Spezialkurs über mikrochirurgische Techniken, über Unfallversorgung, zahnheilkundlicher Kurs).



10.1.1.3 Weiterbildung ist die Vermittlung von Lehrinhalten zum Erreichen eines über den erfolgten Berufsabschluss hinausgehenden weiterqualifizierenden Abschlusses (z.B. Weiterbildung zum Fachtierarzt für Versuchstierkunde).



10.1.2 Lehrprogramme zur Aus-, Fort- und Weiterbildung sind durch ein Lehrer-Schüler-Verhältnis charakterisiert. Darin unterscheiden sie sich von wissenschaftlichen Versuchsvorhaben.



10.1.3 Bei Diplomarbeiten ist zu prüfen, ob sie vorrangig der Ausbildung dienen oder auf einen über den Stand der wissenschaftlichen Forschung hinausgehenden Erkenntnisgewinn gerichtet sind; im ersten Fall ist § 10 anzuwenden. Dissertationen sind auf einen über den Stand der wissenschaftlichen Forschung hinausgehenden Erkenntnisgewinn gerichtet. Hierzu notwendige Eingriffe oder Behandlungen an Tieren werden zu Versuchszwecken durchgeführt und fallen damit unter den 5. Abschnitt.



10.1.4 Bestehen bei Zielkumulation (Versuchs- und zugleich Bildungsaspekt) Zweifel, welches Ziel objektiv vorrangig ist, sind Eingriffe oder Behandlungen, die zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen können, Tierversuche im Sinne des 5. Abschnitts.



10.1.5 Während für Tierversuche im Sinne des § 7 Abs. 1 die Möglichkeit des Eintretens von Schmerzen, Leiden oder Schäden ausreicht, muss nach § 10 der Eintritt von Schmerzen, Leiden oder Schäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.



10.2 Alternativen

10.2.1 Als Alternativen kommen neben filmischen Darstellungen beispielsweise Computersimulationen oder Übungen an Modellen in Betracht.



10.2.2 Bei der Entscheidung, ob als Lehrmethode Eingriffe und Behandlungen an Tieren geeignet sind, sollen auch die Vorkenntnisse der Teilnehmer des Lehrprogramms und das Lehrziel berücksichtigt werden.



10.2.3 Bei der Planung des Lehrprogramms ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 insbesondere zu prüfen, inwieweit die Belastung der Tiere durch eine Beschränkung der Eingriffe oder Behandlungen und durch den Abbruch der Vorführung, sobald das angestrebte Lernziel erkennbar ist, verringert werden kann.



10.3 Personelle Durchführungsvoraussetzungen

Die Fachkenntnisse des Leiters des Lehrprogramms und des Stellvertreters müssen ebenso gewährleistet sein wie die Sachkunde der von der Leitung der Veranstaltung mit der Aufsicht beauftragten Person; gleiches gilt für die Fachkenntnisse des sonstigen Lehrpersonals. Nummer 9.1.1 gilt entsprechend.



10.4 Führung von Aufzeichnungen

Für die Führung der Aufzeichnungen nach § 9a und deren Richtigkeit ist der Leiter des Lehrprogramms bzw. der Stellvertreter verantwortlich.



10.5 Anzeigepflicht

Die Verweisung in § 10 Abs. 2 Satz 1 auf § 8a bezieht sich auch auf die Bestimmung des Anwendungsbereiches in § 8a Abs.1 Satz 1, so dass nur Eingriffe und Behandlungen an Wirbeltieren sowie an Cephalopoden und Dekapoden anzeigepflichtig sind.



11 Zu § 10a (Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen)

Hierunter fallen Eingriffe und Behandlungen an Wirbeltieren, die für diese mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können und nicht im Zusammenhang mit Tierversuchen durchgeführt werden. Dazu zählen beispielsweise

– die Herstellung und Gewinnung von Immunseren oder von anderen antikörperhaltigen Produkten;

– die Aufbewahrung und Vermehrung von Organismen wie Viren, Bakterien, Protozoen, Pilzen, Helminthen, Arthropoden;

– die Erhaltung und Vermehrung von Tumorzellen.

Hierunter fallen nicht Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zucht oder der bio- oder gentechnischen Veränderung von Tieren.



12 Zu § 11 (Erlaubnis für das Züchten und das Halten von Tieren sowie den Handel mit Tieren)

12.1 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis



12.1.1 Aus dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 müssen die in der für die jeweilige erlaubnispflichtige Tätigkeit maßgeblichen Anlage (vgl. Anlagen 4 bis 6) vorgesehenen Angaben ersichtlich sein. Für den Antrag auf die Erlaubnis einer Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3d stellt die Arbeitsgruppe Zirkustiere der ArgeVet ein Musterformular zur Verfügung.

Sofern nicht auszuschließen ist, dass sich der Antrag auch auf Tiere besonders geschützter Arten erstreckt, werden die für den Artenschutz zuständigen Behörden beteiligt, vgl. auch Nummer 12.2.5.1.



12.1.2 Benötigt der Antragsteller für seine geplante Tätigkeit verschiedene Genehmigungen bzw. Erlaubnisse, für deren Erteilung dieselbe Behörde zuständig ist, besteht für die Behörde die Möglichkeit, diese Genehmigungen oder Erlaubnisse zu bündeln.



12.1.3 Wird die Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gleichzeitig an verschiedenen Niederlassungen ausgeübt, so ist für jeden Ort der Niederlassung eine gesonderte Erlaubnis der für den Ort der Niederlassung zuständigen Behörde erforderlich.



12.1.4 Im Falle der Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2c ist grundsätzlich für jede einzelne Veranstaltung eine gesonderte Erlaubnis erforderlich. Für wiederkehrende Veranstaltungen gleicher Art kann eine Erlaubnis für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden. Nummer 12.1.3 gilt entsprechend.



12.1.5 Bei Unternehmen, die eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstaben b bis e genannte Tätigkeit an wechselnden Orten ausüben, ist für die Erteilung der Erlaubnis die Behörde des Ortes zuständig, an dem das Unternehmen üblicherweise seinen Sitz oder sein Winterquartier hat oder als Gewerbe angemeldet ist, bei Unternehmen ohne Sitz im Inland die für den Ort des ersten Tätigwerdens zuständige Behörde. Für alle anderen Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz einschließlich der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Unternehmen jeweils aufhält. Bei Verwaltungsmaßnahmen hat die verfügende Behörde diejenige Behörde zu benachrichtigen, die ursprünglich die Erlaubnis erteilt hat.

Zu Unternehmen, die eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstaben c oder d genannte Tätigkeit ausüben, vgl. auch 12.2.5.2 betreffend die Verpflichtung zum Führen von Tierbestandsbüchern.



12.1.6 Träger der Erlaubnis und verantwortliche Person nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2

Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten oder -einheiten, muss für jede Betriebsstätte oder Betriebseinheit eine Erlaubnis beantragt werden.

Träger der Erlaubnis ist das Unternehmen oder die öffentliche Einrichtung. Hat ein Unternehmen seinen Sitz im Ausland und wird nur ein Teil des Unternehmens im Inland tätig, so kann der für diesen Teil des Unternehmens Verantwortliche Träger der Erlaubnis sein.

Ist der Träger eines Unternehmens eine natürliche Person, ist diese Person verantwortliche Person im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2. Bei juristischen Personen richtet sich die Verantwortlichkeit für die Tätigkeit nach den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen, sofern in Einzelfällen nicht eine andere Person vom Unternehmen oder der öffentlichen Einrichtung benannt wird.

Die verantwortliche Person muss aufgrund der Betriebsorganisation in der Lage sein, die Verantwortung auch tatsächlich zu übernehmen, insbesondere muss eine regelmäßige Anwesenheit von angemessener Dauer in den Betriebsteilen gewährleistet sein. Erforderlichenfalls sind für jede Betriebsstätte oder für jede Betriebseinheit verantwortliche Personen zu benennen.

12.2 Prüfung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis

12.2.1 Zu § 11 Abs. 1 Satz 1

12.2.1.1 Tierheime oder ähnliche Einrichtungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- oder Abgabetieren dienen (Nummer 2). Gewerbliche Einrichtungen, die der vorübergehenden oder dauerhaften Unterbringung von Tieren Dritter dienen, unterfallen Nummer 3.



12.2.1.2 Zoologische Gärten und andere Einrichtungen, in denen Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, sind durch die Schaustellung und darüber hinaus dadurch gekennzeichnet, dass sie



– auf Dauer angelegt sind,

– der Haltung von Tieren wildlebender Arten dienen und

– der Öffentlichkeit zugänglich sind (Nummer 2a).



Hierzu gehören nicht Zirkusbetriebe und der Zoofachhandel. Hinsichtlich des Führens der Bezeichnung Zoologischer Garten wird auf § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) verwiesen.



12.2.1.3 Schutzhundeausbildung (Nummer 2b)



12.2.1.3.1 Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken ist dann gegeben, wenn Hunde darauf abgerichtet werden, Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude, zu schützen. Dieses ist bei der Ausbildung von Hunden nach der Prüfungsordnung für Schutzhunde des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) in der derzeitigen Fassung (gültig ab 1. Januar 1996), zu beziehen bei dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH), (Westfalendamm 174, 44141 Dortmund), oder nach vergleichbaren Kriterien oder bei der Ausbildung von Diensthunden von Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll, Bundeswehr oder privaten Wachdiensten gegeben.



12.2.1.3.2 Eine Ausbildung für Dritte liegt vor, wenn der ausgebildete Hund an andere Personen abgegeben oder die Ausbildung im Auftrage des Tierhalters vorgenommen wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Hundeausbildung in Hundesportvereinen unter Mitwirkung des Hundehalters durchgeführt wird.



12.2.1.3.3 Eine Einrichtung zur Schutzhundeausbildung für Dritte unterhalten natürliche und juristische Personen, wenn Plätze oder Räumlichkeiten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden.



12.2.1.4 Tierbörsen sind dadurch gekennzeichnet, dass Tiere durch Privatpersonen feilgeboten oder untereinander getauscht werden. Veranstalter können natürliche oder juristische Personen sein. Auch wenn sie an einer Tierbörse teilnehmen, unterfallen Anbieter, die gewerbsmäßig handeln, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b.



Der Veranstalter ist für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen durch die Anbieter verantwortlich. Er hat geeignete Kontrollen und bei festgestellten Verstößen unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu veranlassen. Die Erlaubnis ist in der Regel mit Auflagen zu versehen, die diese Verantwortlichkeit des Veranstalters begründen. Insbesondere kann dem Veranstalter aufgegeben werden, eine Börsenordnung vorzulegen, aus der die Teilnahmebedingungen hervorgehen, die die Beachtung auch der tierschutzrechtlichen Anforderungen umfassen müssen.



12.2.1.5 Gewerbsmäßig im Sinne der Nummer 3 handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.



12.2.1.5.1 Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:



– Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr,

– Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr,

– Kaninchen Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere als Heimtiere pro Jahr,

– Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr,

– Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr,

– Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr, bei Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro Jahr.

Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt in der Regel vor, wenn bei Vögeln regelmäßig Jungtiere verkauft werden und

– mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße,

– mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche (Ausnahme: Kakadu und Ara: 5 züchtende Paare)

gehalten werden oder bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 4000 DM jährlich zu erwarten ist.



Als Haltungseinheit gelten alle Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen Einrichtungen gehalten werden, aber auch die Haltung von Tieren mehrerer Halter, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe und ähnliches gemeinsam genutzt werden.



Als landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne der Nummer 3 Buchstabe a gelten Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen und Geflügel, soweit sie domestiziert sind und zur Gewinnung tierischer Produkte gezüchtet oder gehalten werden, domestizierte Einhufer, zur Schlachtung oder zum Besatz bestimmte Fische und deren Elterntiere sowie deren Farbmutanten, soweit diese in Betrieben der Teichwirtschaft und Fischzucht gehalten werden. Straußenvögel gehören nicht zum Geflügel. Pelztiere, insbesondere Nerze, Füchse, Nutrias und Chinchillas, sind keine landwirtschaftlichen Nutztiere im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a.



12.2.1.5.2 Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Handeln mit Tieren sind auch bei Agenturen erfüllt, die Tiere nicht in ihre unmittelbare Obhut nehmen.

Die Abgabe oder der Verkauf von landwirtschaftlichen Nutztieren aus eigener Produktion durch land-, fischerei- oder teichwirtschaftliche Betriebe, einschließlich Zukäufe zur unmittelbaren weiteren Veräußerung bis höchstens 20 vom Hundert der eigenen Produktion sowie der Erwerb zur Zucht oder Mast durch solche Betriebe stellt keinen gewerbsmäßigen Handel im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b dar.



12.2.1.5.3 Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgehalten wird. Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten.



12.2.1.5.4 Unter den Begriff des Zurschaustellens fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zwecke des Spenden-Sammelns (Nummer 3 Buchstabe d).

Tierzuchtschauen und Tiersportveranstaltungen, die im Rahmen des Tierzuchtgesetzes oder nach entsprechenden Kriterien von Zuchtverbänden als Leistungsprüfungen durchgeführt werden, sowie Tierbewertungsschauen werden auf Grund fehlender Gewerbsmäßigkeit von dieser Bestimmung nicht erfasst.



12.2.2 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 1



12.2.2.1 Die verantwortliche Person ist jeweils diejenige, die die Verantwortung für die Tiere, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, während der Ausübung der Tätigkeit nicht nur vorübergehend trägt.



12.2.2.2 Die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person



– eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, oder

– auf Grund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat.



Für den Bereich Zoofachhandel kommt als staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung insbesondere eine abgeschlossene Ausbildung als Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel, Fachbereich Zoofachhandel, als Tierpfleger/Tierpflegerin oder eine Weiterbildung zum Geprüften Tierpflegermeister/zur Geprüften Tierpflegermeisterin in Betracht.



Bei Einrichtungen zur Schutzhundeausbildung, die nachweislich nach den vom Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. oder dessen angeschlossenen Mitgliedsverbänden angewandten Regelwerken in den derzeit geltenden Fassungen (zu beziehen über den Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH), Westfalendamm 174, 44141 Dortmund) betrieben werden, ist von den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der verantwortlichen Person auszugehen.



12.2.2.3 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass unter Beteiligung des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls weiterer Sachverständiger im Rahmen eines Fachgesprächs der Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung der betreffenden Tierarten geführt wird (§ 11 Abs. 2 Nr. 1). Ein solches Gespräch ist insbesondere dann zu verlangen, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person keine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den entsprechenden Tierarten befähigt.



Dem Gespräch können von den Fachverbänden erstellte Unterlagen zugrunde gelegt werden. Bei dem Gespräch sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über



– die Biologie der entsprechenden Tierart/Tierarten,

– Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene,

– die wichtigsten Krankheiten der betreffenden Tierarten,

– die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen



sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den betreffenden Tierarten.



Über das Gespräch ist eine Niederschrift anzufertigen. Ergibt das Gespräch, dass die Person die erforderlichen Kenntnisse nicht hat, so soll ihr empfohlen werden, vor einer Wiederholung des Gesprächs entsprechende Aus- oder Fortbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen, wie sie z.B. von den Berufsverbänden, der Berufsgenossenschaft, den Fachverbänden oder den Tierschutzverbänden angeboten werden.



12.2.2.4 Die zuständige Behörde soll von einem Gespräch absehen, wenn ihr die für die Tätigkeit verantwortliche Person als geeignet bekannt ist oder die verantwortliche Person vor einer anderen Behörde vor weniger als 10 Jahren in einem Gespräch nach Nummer 12.2.2.3 die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat und die zuständige Behörde keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Die Behörde kann ferner von einem Fachgespräch absehen, wenn die verantwortliche Person durch das Ablegen einer von der jeweiligen obersten Landesbehörde als gleichwertig angesehenen Sachkundeprüfung eines Verbandes ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat.



12.2.3 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 2



12.2.3.1 Von der Zuverlässigkeit der für die Tätigkeit verantwortlichen Person ist auszugehen, wenn sie der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben.



12.2.3.2 Liegen die Voraussetzungen der Nummer 12.2.3.1 nicht vor, so hat die Behörde die erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Straf- und Bußgeld verfahren, zu prüfen. Zu diesem Zweck kann sie den Antragsteller auffordern, dafür zu sorgen, dass die für die Tätigkeit verantwortliche Person ein Führungszeugnis und – wenn über die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung zu entscheiden ist – eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei ihr beantragt (§ 30 Abs. 1, 2, 5 des Bundeszentralregistergesetzes, § 150 Abs. 1, 2, 5 der GewO). Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn die Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens verurteilt ist, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich des Züchtens oder Haltens von Tieren oder des Handels mit Tieren hat erkennen lassen. Letzteres gilt auch, wenn gegenüber der Person Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz verhängt worden sind.

Auch sonstige Rechtsverstöße, z.B. gegen das Tierseuchenrecht, das Artenschutzrecht sowie gegen das Polizei- und Ordnungsrecht der Länder, können einen Mangel an Zuverlässigkeit begründen. Mangelnde Zuverlässigkeit kann auch angenommen werden, wenn die finanzielle Grundlage zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes offensichtlich nicht ausreicht.



12.2.4 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 3



12.2.4.1 Die zuständige Behörde prüft unter Beteiligung des beamteten Tierarztes – und erforderlichenfalls weiterer Sachverständiger – die örtlichen Verhältnisse durch Inaugenscheinnahme daraufhin, ob die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen dem § 2 entsprechen. Hierzu können die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder von den obersten Landesbehörden herausgegebenen einschlägigen Gutachten in der jeweils aktuellen Fassung zugrunde gelegt werden, ebenso von Fachverbänden erstellte Unterlagen, wie z.B. die von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) herausgegebenen Checklisten zur Uberprüfung der Tierhaltung im Zoofachhandel (zu beziehen bei der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT), Geschäftsstelle, Bramscher Allee 5, 49565 Bramsche-Engter).

Über die Inaugenscheinnahme ist eine Niederschrift anzufertigen.



12.2.4.2 Zu den Einrichtungen eines Fahrbetriebes gehören auch die Kutschen.



12.2.5 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis



12.2.5.1 Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn aufgrund der Prüfung nach den Nummern 12.2.2 bis 12.2.4 keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis bezieht sich jeweils nur auf die Arten oder die Gattung sowie die Höchstzahl der Tiere, mit denen die jeweilige Tätigkeit ausgeübt werden soll, sowie auf die im Antrag angegebenen Räume und Einrichtungen.



Wurden bereits andere Erlaubnisse oder Genehmigungen, die für die geplante Tätigkeit des Antragstellers erforderlich sind, versagt, so kann die zuständige Behörde die ebenfalls erforderliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 auf Grund fehlenden Sachbescheidungsinteresses versagen. Ein solches Sachbescheidungsinteresse kann insbesondere dann fehlen, wenn artenschutz- oder jagdrechtliche Voraussetzungen für die beabsichtigte Tätigkeit nicht vorliegen.



12.2.5.2 Die Erlaubnis kann, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden, § 11 Abs. 2a.



Die Erlaubnis sollte insbesondere mit der Auflage versehen werden, der Behörde rechtzeitig alle wesentlichen Änderungen der im Antrag dargelegten Sachverhalte mitzuteilen. Die zuständige Behörde soll durch Nebenbestimmungen sicherstellen, dass erforderlichenfalls ein Stellvertreter der verantwortlichen Person benannt wird.



Bei der Erteilung einer Erlaubnis für Unternehmen oder Betriebseinheiten, die eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c oder d genannte Tätigkeit an wechselnden Orten ausüben, ist als Nebenbestimmung u.a. die Führung eines Tierbestandsbuches, das Mitführen des Erlaubnisbescheides sowie der Prüfberichte der Überwachungsbehörden zur Auflage zu machen. Vorkehrungen gegen Fälschungen des Tierbestandsbuches, etwa Einzelblattheftung mit Seitenzahl und Siegelung, sind zu treffen.



12.2.5.3 Wurde eine Erlaubnis nach § 11 zur Ausübung eines Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung wegen Unzuverlässigkeit oder mangelnder fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten des Gewerbetreibenden oder der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person unanfechtbar versagt oder vollziehbar oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens auf eine solche Erlaubnis verzichtet, so ist dies nach § 153a in Verbindung mit § 149 Abs. 2 Nr. 1, 2 GewO zum werbezentralregister gemäß den Bestimmungen der 2. Gewerbezentralregister-Verwaltungsvorschrift (2. GZRVwV – Ausfüllanleitung –) mitzuteilen, bei Ausländern auch der Ausländerbehörde, die die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat. Wird die Vollziehbarkeit, die Rücknahme oder der Widerruf aufgehoben oder die Erlaubnis später erteilt, so ist dies nach § 152 GewO ebenfalls dem Gewerbezentralregister mitzuteilen.



12.2.6 Zu § 11 Abs. 4

Eine Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume ist insbesondere dann anzuordnen, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes ohne diese Schließung Tiere mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt würden.



12.2.7 Zu § 11 Abs. 5

Tierpflege und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit lebenden Wirbeltieren, für die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, sowie die Beratung von Kunden dürfen von Auszubildenden grundsätzlich nur unter der Aufsicht sachkundiger Personen durchgeführt werden. Der Ausbildungsstand ist dabei zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Personen, die angelernt werden.



13 Zu § 11a Abs. 4

13.1 Als Importeur ist derjenige anzusehen, der eine entsprechende Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Antragstellers. Hat der Antragsteller keinen Sitz im Inland, ist der inländische Bestimmungsort (Ort der vorgesehenen Verwendung) für die Bestimmung der zuständigen Behörde maßgeblich.



13.2 Hinsichtlich der nachzuweisenden Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 wird auf Nummer 9.2.1.3 verwiesen.



14 Zu § 15 (Kommissionen zur Unterstützung der Genehmigungsbehörden)

14.1 Berufung der Kommissionen zur Unterstützung der Genehmigungsbehörden (Kommissionen)



14.1.1 Anzahl der Mitglieder

Die Kommissionen haben in der Regel 6 Mitglieder; jedes Mitglied hat mindestens einen Stellvertreter.



14.1.2 Berufungsdauer

Die Kommissionen werden in der Regel für die Dauer von drei Jahren berufen; die Wiederberufung der Mitglieder der Kommissionen und der Stellvertreter ist zulässig.



14.1.3 Aufgaben der Kommissionen

14.1.3.1 Die Kommissionen haben die zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen zu unterstützen; sie sollen sich in ihrer Stellungnahme insbesondere dazu äußern, ob wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass



– die in dem beantragten Versuchsvorhaben vorgesehenen Tierversuche nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den in § 7 Abs. 2 aufgeführten Zwecken unerlässlich sind,

– der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann,

– die bei den beabsichtigten Tierversuchen zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind,

– die angestrebten Ergebnisse der beabsichtigten Tierversuche, sofern diese zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden,

– andere, sinnesphysiologisch niedriger entwickelte Tierarten als die im Antrag angegebenen für das Versuchsvorhaben nicht ausreichen würden (§ 9 Abs. 2 Nr. 1),

– bei der Planung des Versuchsvorhabens nicht mehr Tiere vorgesehen werden, als für die Beantwortung der Fragestellung unter Berücksichtigung biometrischer Verfahren unerlässlich ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2) und

– Schmerzen, Leiden oder Schäden den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerläßlich ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 3).



14.1.4 Auswahl und Qualifikation der Mitglieder



14.1.4.1 Bei der Berufung der Kommissionen ist darauf zu achten, dass sie ihrer Zusammensetzung nach befähigt sind, ihre Aufgaben nach Nummer 14.1.3.1 zu erfüllen.



14.1.4.2 Die Mehrheit der Mitglieder hat bei ihrer Berufung den Nachweis über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung zu erbringen; diese Mitglieder müssen darüber hinaus aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung in der Lage sein, Tierversuche zu beurteilen.



14.1.4.3 Aus den Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen werden Mitglieder ausgewählt, die auf Grund ihrer Erfahrung zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind.



14.1.5 Tätigkeit der Mitglieder

Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Die den §§ 81 bis 87 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind anzuwenden.



14.1.6 Verpflichtung der Mitglieder durch die zuständigen Behörden



14.1.6.1 Bei Beginn ihrer Tätigkeit werden die Mitglieder und ihre Stellvertreter nach der dem § 83 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit sowie nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet.



14.1.6.2 Form und Inhalt der Verpflichtung

Die Mitglieder werden mündlich verpflichtet. Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der Verpflichtete mitunterzeichnet. Die Niederschrift und deren Aushändigung sind keine Wirksamkeitsvoraussetzungen der Verpflichtung, sie dienen jedoch der späteren Beweissicherung. Nach § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes erstreckt sich die Verpflichtung auch auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten. Darüber hinaus muss die Verpflichtung einen Hinweis auf die straf- und haftungsrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung enthalten. Für die Niederschrift kann der Vordruck nach Anlage 7 verwendet werden. Dem Verpflichteten ist eine Abschrift von ihr sowie von den dort aufgeführten Strafvorschriften auszuhändigen.



14.1.6.3 Die Mitglieder haben die Anträge so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang dazu haben. Nach Abschluss der Beratungen sind die Anträge der Genehmigungsbehörde zurückzugeben.



14.2 Beratung der Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben durch die Kommissionen

14.2.1 Die Genehmigungsbehörde leitet den Kommissionsmitgliedern unverzüglich alle eingegangenen vollständigen Anträge einschließlich der vom Antragsteller beigefügten Anlagen mit Ausnahme der Angaben nach Anlage 1 Nr. 6 bis 8 zu. Dies gilt nicht für Anträge nach Nummer 6.4.3.



Angemessene Frist für die Stellungnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 5) ist, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände eine längere Bearbeitungsfrist erfordern, eine Frist von vier Wochen. Kann die Kommission diese Frist nicht einhalten, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich unter Angabe der Gründe die Genehmigungsbehörde. In diesem Fall muss sie ihre Stellungnahme unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf von weiteren vier Wochen, abgeben. Im Falle eines Antrages auf Durchführung eines Finalversuches im Sinne des § 8 Abs. 5a Satz 1 2. Alternative beträgt die angemessene Frist vier Wochen, verlängerbar um weitere zwei Wochen.



14.2.2 Die Genehmigungsbehörde macht personenbezogene Daten und Angaben zur Identifizierung der Einrichtung, in der das Versuchsvorhaben durchgeführt werden soll, vor der Weiterleitung der Anträge an die Kommissionsmitglieder unkenntlich, sofern nicht der Antragsteller hierauf ausdrücklich verzichtet hat.



14.2.3 Stellungnahmen zu den Anträgen sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich zuzuleiten; ablehnende Stellungnahmen bedürfen einer Begründung. Wird eine Stellungnahme nicht innerhalb der Frist nach Nummer 14.2.1 zugeleitet, so entscheidet die Genehmigungsbehörde unverzüglich über den Antrag ohne Stellungnahme der Kommission.



14.3 Geschäftsordnung der Kommissionen

14.3.1 In der Geschäftsordnung der Kommissionen wird mindestens folgendes bestimmt:



14.3.1.1 Bei Beginn der Tätigkeit der Kommissionen wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.



14.3.1.2 Der Vorsitzende oder die Geschäftsstelle lädt die ordentlichen Mitglieder nach Bedarf mit einer Frist von 14 Tagen zu den Sitzungen ein. Hat ein ordentliches Mitglied gegenüber dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle vorher erklärt, es könne an einer Sitzung nicht teilnehmen, so lädt der Vorsitzende oder die Geschäftsstelle statt dieses Mitglieds dessen Stellvertreter ein und leitet diesem die Anträge zu. In sonstigen Vertretungsfällen ist es Sache des ordentlichen Mitglieds, seinen Stellvertreter und den Vorsitzenden der Kommission sowie die Geschäftsstelle zu unterrichten.



14.3.2 Im Übrigen gelten die den §§ 88 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.



14.4 Die Genehmigungsbehörden nehmen die Geschäftsführung der Kommissionen wahr (Geschäftsstelle).



14.5 Versuchsvorhaben im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung

14.5.1 Die Geschäfte der Kommission beim Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) werden im BMVg durch die Inspektion des Sanitätsdienstes, Referat Veterinärwesen, geführt.



14.5.2 Auf der Grundlage der von Forschungsnehmern vorgelegten Arbeitsprogramme nimmt die Kommission vor der beabsichtigten Erteilung von Aufträgen Stellung zu genehmigungspflichtigen Versuchsvorhaben. Das BMVg setzt die für die Genehmigung zuständige Landesbehörde davon in Kenntnis. Die Geschäftsstelle der Kommission beim BMVg sendet auf Anforderung die Stellungnahme zu.



15 Zu § 16a (Befugniskatalog – Maßnahmen nach § 16a Satz 2 Nr. 2)



15.1 Die zuständige Behörde kann unter Beteiligung des beamteten Tierarztes die Tötung eines Tieres, das dem Halter nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes fortgenommen wurde, dann als letzte in Betracht kommende Maßnahme veranlassen, wenn



– bei schlachtbaren Tieren die Zweckbestimmung des Tieres zur Lebensmittelgewinnung rechtlich untersagt ist (z.B. wegen Anwendung verbotener Substanzen bei dem Tier) oder

– trotz nachweisbarer, geeigneter Vermittlungsversuche (z.B. Medienhinweise) das fortgenommene Tier nicht verkauft, verschenkt oder abgegeben werden kann.



15.2 In die Vermittlungsversuche sollen andere Fachbehörden und Tierschutzorganisationen einbezogen werden.



16 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 1. Juli 1988 (BAnz. Nr. 139a) außer Kraft.



Der Bundesrat hat zugestimmt.



Berlin, den 9. Februar 2000



Der Bundeskanzler

Gerhard Schröder



Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Funke





Anlagen
zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Tierschutzgesetzes*)





Anlage 1 Erforderliche Angaben für den Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes



Anlage 2 Erforderliche Angaben für die Anzeige

– eines Eingriffs nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,

– eines Versuchsvorhabens nach § 8a Abs. 1 und 2,

– der Änderung eines genehmigten Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 7 Satz 2,

– eines Eingriffs oder einer Behandlung nach § 10 oder

– eines Eingriffs oder einer Behandlung nach § 10a des Tierschutzgesetzes



Anlage 3 Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes für die Durchführung von Tierversuchen



Anlage 4 Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für das Züchten oder Halten von Wirbeltieren, die nach

– § 9 Abs. 2 Nr. 7 für Versuchszwecke oder für die in

– § 4 Abs. 3,

– § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,

– § 10 Abs. 1 oder

– § 10a

genannten Zwecke verwendet werden oder für eine solche Verwendung bestimmt sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes)



Anlage 5 Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung zu halten, Hunde auszubilden oder Tierbörsen durchzuführen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 2c des Tierschutzgesetzes)



Anlage 6 Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, gewerbsmäßig

– Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, zu züchten oder zu halten,

– mit Wirbeltieren zu handeln,

– einen Reit- oder Fahrbetrieb zu unterhalten,

– Tiere zur Schau zu stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen oder

– Wirbeltiere als Schädlinge zu bekämpfen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes)



Anlage 7 Vordruck für die Niederschrift über die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes und § 83 Abs. 2 des ...