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BMVBW-S36-0003-A005.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes über die Sicherstellung des Personenverkehrs auf der Straße (VSGPersVwV)



Anlage 2 zu Muster 3



(Nr. 3.1.2)



Verfahren zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen und zur Anforderung von Personal bei den Arbeitsämtern nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSG)



1

Allgemeines

2

Voraussetzung für die Anwendung des ArbSG

3

Personenkreis

3.1

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

3.2

Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis

3.3

Ausländische und staatenlose Arbeitnehmer

4

Maßnahmen

4.1

Unterrichtung der Verkehrsunternehmen und ihrer Arbeitnehmer

4.2

Bedarfsstellung

4.3

Neueinstellung von Arbeitnehmern

4.4

Bedarfsanmeldung

4.5

Begründung von Arbeitsverhältnissen durch Verpflichtung nach dem ArbSG

4.6

Arbeitskräfteausschuss beim Arbeitsamt

5

Verstöße

Anlage 1 Merkblatt zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall

Anlage 2 Merkblatt für die wirtschaftliche und soziale Sicherung der nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz verpflichteten Personen

Anlage 3 Antrag nach § 28 Arbeitssicherstellungsgesetz

Anlage 4 Anmeldung des Bedarfs an Arbeitskräften

Anlage 5 Musterschreiben an das Arbeitsamt für Verpflichtungen nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz



1
Allgemeines
Auch nach Feststellung des Spannungsfalls und im Verteidigungsfall gilt generell das im Grundgesetz verbürgte Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes. Das ArbSG sieht Maßnahmen nur dann vor, wenn die Sicherstellung der lebens- oder verteidigungswichtigen Arbeitsleistungen - dazu zählen alle Arbeitsleistungen bei den ÖPNV-Verkehrsunternehmen - nicht auf freiwilliger Grundlage möglich ist. Die ÖPNV-Verkehrsunternehmen haben dementsprechend zunächst zu prüfen, inwieweit sie ihre Aufgaben mit den vorhandenen Kräften durch Mehrarbeit/Überstunden oder durch Vollbeschäftigung von Teilzeitkräften oder Neueinstellungen auf freiwilliger Grundlage erfüllen können. Das ArbSG sieht sowohl das Festhalten am Arbeitsplatz als auch die Verpflichtung in ein neues Arbeitsverhältnis vor.


2
Voraussetzungen für die Anwendung des ArbSG
Das ArbSG kann erst angewendet werden, wenn
- der Verteidigungsfall eingetreten ist (Artikel 12 a Abs. 3 und Abs. 6 Satz 1 GG i.V.m. Artikel 115 a GG), oder
- der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt hat (Artikel 12 a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 GG i.V.m. Artikel 80 a Abs. 1 GG), oder
- der Bundestag der Anwendung des ArbSG besonders zugestimmt hat (Artikel 12 a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 GG i.V.m. Artikel 80 a Art. 1 GG).


3
Personenkreis
Nach Eintritt einer der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen gilt folgendes:


3.1
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Arbeitsverhältnisse dürfen in Verkehrsunternehmen nur noch mit Zustimmung des Arbeitsamtes beendet werden.


Einer Zustimmung bedarf es nicht für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch öffentlich-rechtliche Arbeitgeber.


Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 1 .


3.2
Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis
In ein Arbeitsverhältnis bei den Verkehrsunternehmen können grundsätzlich alle Männer verpflichtet werden, die der deutschen Wehrpflicht unterliegen; Frauen dürfen nicht verpflichtet werden.


Durch den Verpflichtungsbescheid des Arbeitsamtes wird ein Arbeitsverhältnis begründet. Für dieses Arbeitsverhältnis gelten grundsätzlich die für die jeweiligen ÖPNV-Verkehrsunternehmen geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen, soweit sie den Regelungen des ArbSG nicht entgegenstehen. Näheres über die Rechte und Pflichten der verpflichteten Arbeitnehmer ergibt sich aus Anlage 2 .


3.3
Ausländische und staatenlose Arbeitnehmer
Die ausländischen und staatenlosen Arbeitnehmer der Verkehrsunternehmen dürfen wie deutsche Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis nur mit Zustimmung des Arbeitsamtes beenden. Dagegen dürfen ausländische und staatenlose Arbeitnehmer nicht in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden, weil sie nicht der deutschen Wehrpflicht unterliegen und daher nicht von § 2 Nr. 2 ArbSG erfasst werden.


4
Maßnahmen
4.1
Unterrichtung der Verkehrsunternehmen und ihrer Arbeitnehmer
Die Arbeitsämter unterrichten die Verkehrsunternehmen über die Anwendbarkeit des ArbSG und die nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen. Die Verkehrsunternehmen weisen die Arbeitnehmer unverzüglich darauf hin, dass sie ihr Arbeitsverhältnis grundsätzlich nur noch mit Zustimmung des Arbeitsamtes beenden können (Anlage 1).


4.2
Bedarfsfeststellung
Den Bedarf an Arbeitnehmern stellen die Verkehrsunternehmen selbst fest. Die Verkehrsunternehmen haben ihren Bedarf an Arbeitnehmern zunächst durch innerbetriebliche und sonstige Maßnahmen zu decken.


Innerbetriebliche Maßnahmen können sein:
- Vollbeschäftigung von Teilzeitkräften,
- Anordnung von Überstunden;
- veränderte Urlaubsregelungen
Sonstige Maßnahmen können sein:
- Uk-Stellung, soweit noch nicht erfolgt,
- Erleichterung von verkehrsrechtlichen Vorschriften (z. B. bei den Lenk- und Ruhezeiten)


4.3
Neueinstellung von Arbeitnehmern
Auch nach Eintritt einer der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen zur Anwendung des ArbSG ist es den ÖPNV-Verkehrsunternehmen freigestellt, die erforderlichen Arbeitnehmer anzuwerben und mit diesen Arbeitsverträge abzuschließen (§ 1 ArbSG). Dem Arbeitnehmer ist bei Vertragsabschluss das "Merkblatt zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall" (Anlage 1 ) auszuhändigen


Zur Sicherung der Rechte aus dem Arbeitsverhältnis mit dem ÖPNV-Verkehrsunternehmen ist dem Arbeitnehmer zu empfehlen, nach § 28 ArbSG beim Arbeitsamt die Anwendung der arbeits- und sozialrechtlichen Schutzvorschriften nach den §§ 14 bis 23 zu beantragen (Musterantrag s. Anlage 3 ). Das Arbeitsamt kann diese Anordnung nach § 28 ArbSG auch für Frauen, Ausländer, Staatenlose oder andere Personen erteilen, die nicht zu dem Personenkreis gehören, der nach dem ArbSG verpflichtet werden darf.


4.4
Bedarfsanmeldung
Der Bedarf an Arbeitnehmern, der durch Maßnahmen nach Nummer 4.2 und Neueinstellung von Arbeitnehmern nach Nummer 4.3 nicht gedeckt werden kann, ist von den Verkehrsunternehmen beim zuständigen Arbeitsamt anzumelden, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll.


Die Bedarfsmeldungen können schriftlich oder fernmündlich erfolgen; die notwendigen Angaben ergeben sich aus dem beigefügten Muster ( Anlage 4 ).


4.5
Begründung von Arbeitsverhältnissen durch Verpflichtung nach dem ArbSG
Soweit der angemeldete Arbeitskräftebedarf nicht auf freiwilliger Grundlage durch Abschluss eines Arbeitsvertrages gedeckt werden kann, wird das Arbeitsamt Verpflichtungen vornehmen. Durch den Verpflichtungsbescheid des Arbeitsamtes wird ein Arbeitsverhältnis begründet. Das bisherige Arbeitsverhältnis des Verpflichteten ruht, die arbeits- und sozialrechtlichen Schutzvorschriften der §§ 14 bis 23 ArbSG gelten. Die Verkehrsunternehmen können dem Arbeitsamt vorschlagen, bestimmte Arbeitnehmer zu verpflichten ( Anlage 5 ).


4.6
Arbeitskräfteausschuss beim Arbeitsamt
Beim Arbeitsamt besteht ein Arbeitskräfteausschuss, dem Vertreter der Arbeitnehmer sowie der Kommunal- und Bundeswehrverwaltung angehören. Der Ausschuss hat insbesondere die Aufgabe, das Arbeitsamt zu beraten, wenn Arbeitskräfte auf die Bedarfsträger verteilt werden müssen, weil die Arbeitskräfte insgesamt nicht ausreichen, um den beim Arbeitsamt angemeldeten Bedarf zu decken. Das Arbeitsamt kann die Verkehrsunternehmen zu den Ausschuss-Sitzungen hinzuziehen, wenn deren Bedarfsanmeldung beraten wird (§ 8 Abs. 5 der Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz).


5
Verstöße
Verstöße gegen Arbeitssicherstellungsmaßnahmen werden durch das Arbeitsamt als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet (siehe Merkblatt Anlage 1 ).