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BMVBW-S36-0003-A006.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes über die Sicherstellung des Personenverkehrs auf der Straße (VSGPersVwV)



Anlage 1

(zu Nr. 3.1, 4.1, 4.3, 5)

Bitte sorgfältig

durchlesen und

Aufbewahren

MERKBLATT

zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall

Nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz1 dürfen Arbeitsverhältnisse in den für die Verteidigung sowie den Schutz und die Versorgung der Bevölkerung besonders wichtigen Aufgabenbereichen nur noch mit amtlicher Zustimmung beendet werden. Dieses Merkblatt gibt Ihnen einen Überblick über die zu beachtenden Vorschriften. Bei Zweifelsfragen können Sie sich von jedem Arbeitsamt beraten lassen.



Welche Arbeitsverhältnisse dürfen nur noch mit amtlicher Zustimmung beendet werden?

Die Zustimmung ist erforderlich für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen

- bei der Bundeswehr und bei den verbündeten Streitkräften,

- bei Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

- bei Organisationen des Zivilschutzes,

- in Betrieben der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung,

- in Krankenanstalten und anderen Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen betreut werden,

- in Betrieben der Mineralölversorgung,

- in Verkehrsunternehmen einschließlich Unternehmen des Personen- und Güterbeförderungsgewerbes in der See- und Binnenschifffahrt,

- bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG sowie bei Unternehmen, die Dienstleistungen des Postwesens oder Telekommunikationsdienstleistungen anbieten oder Fernmeldeanlagen betreiben, soweit diese durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Post- und Telekommunikation nach § 3 des PTSG2 verpflichtet sind.

- in durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmten anderen Bereichen.



Die Zustimmung ist nicht erforderlich für die Beendigung von

- Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit, wenn die Zeit abgelaufen ist,

- gelegentlichen Dienstleistungen oder Beschäftigungen gegen geringfügiges Entgelt, die der Krankenversicherungspflicht nicht unterliegen.



Wer muss die Zustimmung einholen?

Die Zustimmung müssen einholen

- weibliche Arbeitnehmer vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr,

- männliche Arbeitnehmer vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr,

- private Arbeitgeber,

- die in einem der vorstehend aufgeführten Aufgabenbereiche ein Arbeitsverhältnis beenden möchten.



Die Zustimmung brauchen nicht einzuholen Arbeitnehmer, die

- Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes3 sind,

- nicht nur vorübergehend um mindestens 50 v.H. in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind,

- hilfsbedürftige Angehörige oder andere hilfsbedürftige Personen aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung zu pflegen haben, es sei denn, dass die erforderliche Pflege gewährleistet ist,

- Mitglieder eines obersten Verfassungsorgans des Bundes oder eines Landes sind,



Die Zustimmung brauchen ferner nicht einzuholen weibliche Arbeitnehmer

- vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Niederkunft,

- mit einem Kind unter 15 Jahren, das mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.

Arbeitnehmer im Sinne dieser Regelung sind Arbeiter, Angestellte oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte.



Wo muss die Zustimmung beantragt werden?

Die Zustimmung ist bei dem Arbeitsamt schriftlich zu beantragen, in dessen Bezirk die Dienststelle oder der Betrieb des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers liegt, der die Zustimmung einholen muss. Für das fahrende Personal der See- und Binnenschifffahrt ist in dringenden Fällen das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk das Schiff liegt.



Zur Erleichterung des Zustimmungsverfahrens wird empfohlen, für den Antrag den dafür vorgesehenen Vordruck zu verwenden. Der Vordruck ist bei allen Arbeitsämtern und den Geschäftsstellen der Arbeitsämter erhältlich.



Arbeitnehmer der Bundeswehr müssen die Zustimmung bei der Bundeswehrverwaltung beantragen. Nähere Einzelheiten über das Antragsverfahren können bei der Beschäftigungsdienststelle erfragt werden.



Wer entscheidet über den Antrag?

Über den Antrag eines privaten Arbeitgebers und eines Arbeitnehmers, der nicht bei der Bundeswehr beschäftigt ist, entscheidet das Arbeitsamt, bei dem der Antrag zu stellen ist. Das Arbeitsamt erteilt dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber einen schriftlichen Bescheid. Wenn innerhalb von zwei Wochen - bei außerordentlichen Kündigungen innerhalb einer Woche - nach Eingang des Antrages beim Arbeitsamt kein Bescheid zugegangen ist, so gilt die Zustimmung als erteilt.



Was ist zu beachten, wenn die Zustimmung erteilt ist?

Durch die Zustimmung wird nicht über die arbeitsrechtliche Berechtigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entschieden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind daher verpflichtet, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltenden Vorschriften zu beachten (z. B. Vorschriften über Kündigungsfristen).



Welche Rechtsbehelfe sind gegen die Entscheidungen des Arbeitsamtes möglich?

Gegen Entscheidungen des Arbeitsamtes, durch die sich der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber beschwert fühlt, ist Widerspruch zulässig. Ein etwaiger Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem die Entscheidung bekannt gegeben worden ist, beim Arbeitsamt schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen.



Die Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.



Wie werden Verstöße gegen die bestehenden Beschränkungen geahndet?

Arbeitnehmer, die zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses der Zustimmung des Arbeitsamtes bedürfen, handeln ordnungswidrig, wenn sie ohne anerkennenswerten Grund ihre Arbeitsstelle verlassen oder ihr fernbleiben oder vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend sind oder sich beharrlich weigern, eine ihnen aufgetragene und zumutbare Arbeit zu verrichten, die Zwecken der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dient, und zwar auch dann, wenn dies mit Billigung des Arbeitgebers geschieht. In gleicher Weise handeln Arbeitgeber ordnungswidrig, wenn sie ein solches Verhalten fördern oder den Arbeitnehmer dazu anleiten. Die Handlung kann mit einer Geldbuße oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden.



Bundesanstalt für Arbeit

Der Präsident



Stand: Dezember 2000