Logo jurisLogo Bundesregierung

BMVBW-S36-0003-A007.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes über die Sicherstellung des Personenverkehrs auf der Straße (VSGPersVwV)



Anlage 2

(zu Nr. 3.2)

Bitte sorgfältig

durchlesen und

Aufbewahren

MERKBLATT

über die wirtschaftliche und soziale Sicherung der nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz1 verpflichteten Personen

Die Bundesrepublik Deutschland kann ihre lebens- und verteidigungswichtigen Aufgaben in der augenblicklichen Lage nur erfüllen, wenn sichergestellt ist, dass die hierfür notwendigen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Das Arbeitsamt hat Sie daher in ein Arbeitsverhältnis verpflichten müssen. Die nachfolgenden Hinweise geben Ihnen einen Überblick über Ihre Rechte und Pflichten während der Verpflichtung. Über weitere Einzelheiten können Sie sich bei jedem Arbeitsamt beraten lassen.



I. Rechtsstellung während der Verpflichtung

Durch den Verpflichtungsbescheid wird ein Arbeitsverhältnis begründet. Für Sie gelten daher während der Verpflichtung dieselben Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer, die bei Ihrem neuen Arbeitgeber beschäftigt sind oder die in entsprechenden Betrieben oder Dienststellen für Arbeitsleistungen vergleichbarer Art üblich sind. Wegen der für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen und der Auflagen, die Ihr neuer Arbeitgeber zu erfüllen hat, beachten Sie bitte die Angaben im Verpflichtungsbescheid.



II. Beginn und Ende der Verpflichtung

Der Beginn und die voraussichtliche Dauer Ihres durch die Verpflichtung begründeten Arbeitsverhältnisses sind in dem Verpflichtungsbescheid angegeben. Ist der Tag der Beendigung der Verpflichtung nicht bestimmt, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen zur Anwendung des Arbeitssicherstellungsgesetzes entfallen. Hierüber werden Sie über Presse, Rundfunk, Fernsehen oder in anderer geeigneter Weise unterrichtet. Wenn Sie das Arbeitsverhältnis vorher beenden möchten, beachten Sie bitte das "Merkblatt zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall", das Sie bei Ihrem Arbeitgeber oder bei jedem Arbeitsamt erhalten können.



III. Schutz des bisherigen Arbeitsplatzes

Werden Sie aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz verpflichtet, so ruht Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis während der Verpflichtung. Ihr bisheriger Arbeitgeber muss Sie nach Beendigung der Verpflichtung weiter beschäftigen. Sie müssen sich daher nach Beendigung der Verpflichtung unverzüglich bei Ihrem Arbeitgeber zurückmelden. Das gilt nicht, wenn Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis standen und dieses Arbeitsverhältnis vor Beendigung der Verpflichtung durch Zeitablauf geendet hätte; solche Arbeitsverhältnisse werden durch die Verpflichtung nicht verlängert. Ebenso werden Arbeitsverhältnisse nicht verlängert, die aus anderen Gründen während der Verpflichtung geendet hätten (z. B. wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Ihrer Verpflichtung).



Sobald Ihr bisheriger Arbeitgeber von Ihrer Verpflichtung Kenntnis erhalten hat, darf er Ihr Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Verpflichtung nicht kündigen. Das Recht Ihres bisherigen Arbeitgebers, Ihnen aus einem im Arbeitsrecht anerkannten wichtigen Grund (z. B. wegen Verletzung einer während der Verpflichtung weiter bestehenden arbeitsvertraglichen Pflicht, wie die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) zu kündigen, bleibt bestehen. Die Verpflichtung nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz ist kein wichtiger Grund; sie darf von Ihrem Arbeitgeber auch nicht nach Beendigung der Verpflichtung zu Ihren Ungunsten bei der Entlassung von Arbeitnehmern berücksichtigt werden. Außerdem darf Ihr Arbeitgeber Sie wegen der Verpflichtung in beruflicher und betrieblicher Hinsicht nicht benachteiligen. Dementsprechend gilt die Zeit der Verpflichtung als Berufs- und Betriebszugehörigkeit. Auf Probe-, Ausbildungs- und Bewährungszeiten wird die Verpflichtungszeit jedoch nicht angerechnet.



Sind Sie zum Zeitpunkt der Verpflichtung als Beamter oder Richter auf Probe tätig, so sind Sie für die Dauer der Verpflichtung mit Dienstbezügen oder Unterhaltszuschuss beurlaubt. Im übrigen gelten für Beamte und Richter sowie für Handelsvertreter und in Heimarbeit Beschäftigte inhaltlich ähnliche Bestimmungen wie für Arbeitnehmer



IV. Arbeitsentgelt, Unterhaltssicherung

Ihr neuer Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen für Ihre Tätigkeit das Arbeitsentgelt zu gewähren, das arbeitsvertraglich für Arbeitsleistungen gleicher oder vergleichbarer Art bei Ihrem neuen Arbeitgeber erhalten, oder in entsprechenden Betrieben oder Dienststellen für Arbeitsleistungen vergleichbarer Art gezahlt wird. Ist das Nettoeinkommen bei Ihrem neuen Arbeitgeber geringer als das bisherige Nettoeinkommen aufgrund Ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft, als Handelsvertreter oder als in Heimarbeit Beschäftigter, so erhalten Sie den Unterschiedsbetrag auf Antrag von der Unterhaltssicherungsbehörde bei der für Ihren Wohnort zuständigen Verwaltung der kreisfreien Stadt oder des Landkreises. Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den laufenden Nettogeldbezügen aus dem neuen Arbeitsverhältnis je Kalendertag der Verpflichtung für Verpflichtete mit Unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den in § 13 Abs. 4 Buchstabe a des Unterhaltssicherungsgesetzes2 bestimmten Höchstbetrag und für die übrigen Verpflichteten den in § 13 Abs. 4 Buchstabe b des Unterhaltssicherungsgesetzes bestimmten Höchstbetrag jeweils nicht mehr als um 135 vom Hundert übersteigen. Er wird auch nach dem Ende der Verpflichtung weitergezahlt, solange Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden. Insgesamt dürfen Sie bei Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht mehr erhalten, als Sie erhalten würden, wenn Sie nicht in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet worden wären.



Die Vorschriften über die Zahlung des Unterschiedsbetrages gelten für Sie auch, wenn Sie bis zum Beginn der Verpflichtung als Selbständiger tätig sind und diese selbständige Tätigkeit während Ihrer Verpflichtung nicht fortführen lassen. Neben dem Unterschiedsbetrag wird Ersatz der Aufwendungen für Miete der Berufsstätte sowie für die übrigen Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes gewährt, sofern Sie entsprechende laufende Zahlungsverpflichtungen für die Dauer der Verpflichtung nachweisen. Lassen Sie Ihre selbständige Tätigkeit fortführen, so werden Ihnen anstelle des Unterschiedsbetrages angemessene Aufwendungen für die an Ihrer Stelle tätig werdenden Ersatzkräfte oder Vertreter erstattet. Die laufenden Nettogeldbezüge aus dem neuen Arbeitsverhältnis werden angerechnet. Die Leistungen werden auf Antrag gewährt; der Antrag ist bei der Unterhaltssicherungsbehörde bei der für ihren Wohnort zuständigen Verwaltung der kreisfreien Stadt oder des Landkreises zu stellen.



Werden Sie aus einer Tätigkeit als Beamter, Richter auf Probe oder als Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes verpflichtet, so erhalten Sie neben dem Arbeitsentgelt von Ihrem neuen Arbeitgeber auch die bisherigen Dienstbezüge. Auf diese weiterzugewährenden Dienstbezüge werden aber die laufenden Geldbezüge angerechnet, die Sie von Ihrem neuen Arbeitgeber erhalten.



V. Wohnraum, Sachbezüge

Ist Ihr bisheriger Arbeitgeber bzw. Dienstherr verpflichtet, Ihnen Wohnraum (z. B. eine Werkswohnung) zu überlassen, so können Sie diesen auch während der Verpflichtung beanspruchen. Wenn die Überlassung des Wohnraums einen Teil Ihres Arbeitsentgelts bildet, müssen Sie Ihrem bisherigen Arbeitgeber für die Weitergewährung eine angemessene Entschädigung zahlen. Gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung können Sie auch die Weitergewährung von Sachbezügen verlangen.



VI. Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung

In dem durch den Verpflichtungsbescheid begründeten Arbeitsverhältnis unterliegen Sie der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften und der folgenden besonderen Ausnahmen:



1a) In der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben die Verpflichteten versicherungsfrei, die bis zur Verpflichtung versicherungsfrei waren, weil ihnen Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist (Beamte, Richter, bestimmte Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst). Andere Verpflichtungen, die bis zur Verpflichtung versicherungsfrei waren, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht in dem neuen Arbeitsverhältnis befreit. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nur wegen der Höhe des Jahreseinkommens bestand.



Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb eines Monats vom Beginn der Verpflichtung an beim zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zu stellen; wird diese Frist überschritten, so kann die Befreiung erst ab Antragstellung wirksam werden.



1b) Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung. Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, wird in die soziale Pflegeversicherung einbezogen. Wer privat krankenversichert ist, hat auch eine private Pflegeversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten.



Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert und daher in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind, sowie privat Pflegeversicherte erhalten von ihrem Arbeitgeber für die Pflegeversicherung einen Beitragszuschuss. Der Zuschuss ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherten der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, als Beitragsanteil zu zahlen wäre. Bei Privatversicherten ist der Zuschuss begrenzt auf höchstens die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte tatsächlich für die private Pflegeversicherung zu zahlen hat.



Hat ein Dienstherr oder Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes dem Verpflichteten Dienstbezüge, Unterhaltszuschuss oder Arbeitsentgelt weiter zu zahlen, so haben der neue Arbeitgeber und der Dienstherr bzw. der alte Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes den Beitragszuschuss anteilig nach der Höhe der jeweils zu gewährenden Dienstbezüge, Unterhaltszuschüsse und Arbeitsentgelte zu zahlen. Keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss haben Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind.



2.
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind während der Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis auch versicherungsfrei
1.
Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung unselbständig beschäftigt und nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch3 versicherungsfrei oder auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 6 des sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind,
2.
Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung als selbständig Tätige aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind,
3.
Personen, die vor der Verpflichtung nur beitragspflichtig nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte waren und dies weiterhin sind,


3.
In der Arbeitslosenversicherung bleiben die Verpflichteten, die bis zur Verpflichtung nicht als Arbeitnehmer oder nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren, auch während der Verpflichtung versicherungsfrei.


VII. Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Bei Ihrem neuen Arbeitgeber bestehende Regelungen über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung finden für Sie keine Anwendung. Eine für Sie bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bleibt aber bestehen. Das gleiche gilt, wenn Sie als Arbeitnehmer der privaten Wirtschaft einer Pensionskasse oder einer anderen Einrichtung oder Form der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung angehören.



VIII. Erholungsurlaub

Während der Verpflichtung erwerben Sie bei Ihrem neuen Arbeitgeber bzw. Dienstherrn einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Ihr bisheriger Arbeitgeber bzw. Dienstherr kann den Ihnen aus diesem Arbeitsverhältnis zustehenden Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat Ihrer Verpflichtung um ein Zwölftel kürzen. Wenn Sie den ihnen aus ihrem bisherigen Arbeits- oder Dienstverhältnis zustehenden Urlaub vor Ihrer Verpflichtung nicht oder nicht vollständig erhalten haben, so ist Ihnen der Resturlaub nach dem Ende der Verpflichtung zu gewähren.



IX. Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsentschädigung

Ihr neuer Arbeitgeber ist verpflichtet, die aus der An- und Abreise entstehenden notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Bei einer auswärtigen Unterbringung werden Trennungsentschädigung und Umzugskosten gezahlt.



Bundesanstalt für Arbeit

Der Präsident



Stand: Dezember 2000