Logo jurisLogo Bundesregierung

zu § 49; Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes - Neufassung -

Zurück zur Teilliste Bundesministerium der Finanzen

E-VSF: H 07 16–2



Neufassung



Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder
von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen
und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes



- Bek. d. BMF v. 31. 10. 2001 - II A 4 - BA 3401 - 5/01 -
Z B 1 - P 1724 - 1/01





Die Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen (nachstehend Beiratsmitglieder genannt) sind wie folgt abzufinden:



1.
Reisekostenvergütung


1.1
Soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts entsprechend anzuwenden.


1.2
Das Beiratsmitglied darf als Beförderungsmittel für die Hinfahrt zu einer Sitzung (Sitzung, Tagung, Besichtigung) und für die Rückfahrt alle öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel im Inland ohne Einschränkung hinsichtlich der Klasse oder der Zuschläge benutzen; bei Benutzung eines Luftfahrzeuges - soweit erforderlich - werden höchstens die Kosten der Touristen- oder Economyklasse erstattet. Die Kosten der Prämie für eine Flugunfallversicherung angemessenen Umfangs dürfen einem Beiratsmitglied, das freiberuflich tätig ist, erstattet werden.


1.3
Nach dem Grundsatz der Sparsamkeit (§ 3 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 letzter Satz BRKG) müssen mögliche Fahrpreisermäßigungen in Anspruch genommen werden. Dies gilt z. B. wenn mehrere Beiratssitzungen innerhalb eines Jahres stattfinden, für die Bahncard, sofern dies zu einer Einsparung führt. Der Grundpreis der Bahncard wird vom Bund übernommen.


1.4
Benutzt das Beiratsmitglied im Rahmen seiner Funktion ein Kraftfahrzeug, so wird Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Bundesreisekostengesetz ohne Kostenvergleich gewährt.


1.5
Das Beiratsmitglied erhält für jeden Sitzungstag den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a EStG festgesetzten Pauschbetrag. Für Reisetage, die keine Sitzungstage sind, wird bei Abwesenheit von der Wohnung bis zu 12 Stunden die Hälfte des in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a EStG festgesetzten Pauschbetrages, über 12 Stunden der volle Pauschbetrag gewährt.


1.6
Nimmt das Beiratsmitglied im Fall der Nr. 1.4 einen Fahrer in Anspruch, so wird für diesen Tagegeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.


1.7
Die aus dem Ausland anreisenden Beiratsmitglieder erhalten Tagegeld wie Auslandsbeamte bei einer Dienstreise in das Inland, mindestens jedoch den Betrag, den sie nach Nr. 1.5 bei gleicher Reisedauer im Inland erhalten würden. Das Gleiche gilt im Fall der Nr. 1.6 für Kraftfahrer.


2.
Sitzungsentschädigung


2.1
Die Beiratstätigkeit ist ehrenamtlich. Jedoch kann ein Beiratsmitglied neben der Reisekostenvergütung nach Nr. 1 für den mit der Sitzung verbundenen Aufwand, für entgangenen Verdienst, für notwendige Stellvertretungskosten und dergleichen entschädigt werden (Sitzungsentschädigung).


2.2
Als Sitzungsentschädigung können je Sitzungstag bis zu 30 Euro gezahlt werden.


2.3
Soll in ganz besonderen Ausnahmefällen über den Satz der Sitzungsentschädigung nach Nr. 2.2 hinausgegangen werden, so ist hierzu meine Zustimmung erforderlich.


2.4
Für Reisetage, an denen keine Sitzungen stattfinden, wird bei Abwesenheit vom Wohnort bis zu 12 Stunden die halbe, über 12 Stunden die volle Sitzungsentschädigung gewährt.


2.5
Verdienstausfall oder Stellvertretungskosten, die über die Beträge nach Nr. 2.2 bis Nr. 2.4 hinausgehen, können bei Nachweis in angemessenen Grenzen ersetzt werden.


2.6
Jedem Beiratsmitglied ist für Einkommensteuerzwecke zum Jahresbeginn von Amts wegen eine Bescheinigung über die im vergangenen Jahr gezahlten Sitzungsentschädigungen nach Nr. 2.2 bis Nr. 2.5 auszustellen.


3.
Sachschadensersatz


3.1
Die "Richtlinien für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind" vom 10. Dezember 1964 (MinBlFin 1965 S. 562) einschließlich der BMF-Rundschreiben vom 18. Januar 1967, 31. März 1969, 29. Juli 1971 - II A 4 - BA 1000 - 131/66, 17/69 und 48/71 - 22. November 1977 und 23. Januar 1978 - II A 4 - BA 1011 - 2/77 - und 2/78 -, finden entsprechende Anwendung, und zwar auch dann, wenn der Unfall zu einem Körperschaden geführt hat.


Hinweis:
Die Zuständigkeit für die Billigkeitsrichtlinien ist von BMF auf BMI übergegangen (dort Referat D II 3)


4.
Unfallversicherungsschutz für ehrenamtliche Mitglieder in Aufsichtsratgremien und Beiräten der Zuwendungsempfänger, die vom Bund zu 50 v. H. oder mehr finanziert werden


4.1
Der Zuwendungsempfänger kann den ehrenamtlichen Mitgliedern von Aufsichtsgremien und Beiräten, für die bei dieser Tätigkeit kein Unfallversicherungsschutz nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch und kein Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften besteht, für Gesundheitsschäden und Todesfälle, die nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu entschädigen wären, Leistungen entsprechend den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zusagen.


4.2
Hinsichtlich der Höhe der Leistungen nach Nr. 4.1 werden dabei die Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften berücksichtigt, die im Verhältnis zwischen den Leistungen, die nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit zu zahlen wären und den Leistungen, die die Beiratsmitglieder von anderen Trägern der Sozialversicherung erhalten, gelten würden. Ferner werden Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen, die in Anwendung der Vorschriften des Bundes und der Länder anlässlich des Gesundheitsschadens oder Todesfalles gewährt werden, in voller Höhe angerechnet.


4.3
Die aufgrund dieser Zusage zu gewährenden Leistungen sind keine Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften über die soziale Sicherung.


5.
Allgemeines


5.1
Auf Angehörige des öffentlichen Dienstes finden die Richtlinien nur Anwendung, wenn diese die Aufgabe eines Beiratsmitgliedes nach Feststellung des Dienstvorgesetzten als Nebentätigkeit wahrnehmen, nicht jedoch, wenn die Beiratstätigkeit im Rahmen des Hauptamtes ausgeübt wird.


5.2
Die Richtlinien gelten nicht für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes, wenn in einem Bundesgesetz eine abweichende Abfindung ausdrücklich vorgesehen ist. Sie gelten ferner nicht für Beirate, Ausschüsse, Kommissionen und ähnliche Einrichtungen, die durch Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern errichtet worden sind, sofern nicht die Anwendung ausdrücklich vereinbart wird.


Hinweis


Bezüglich der Versteuerung von Bezügen aus oben genannter Richtlinie gilt:


Nach Tz. 5.1 gilt die Richtlinie nicht für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die die Beiratstätigkeit im Rahmen des Hauptamtes ausüben. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 19 EStG) scheiden daher aus. In der Regel dürften die Einnahmen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder zu den sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) gehören. Alle Einnahmen aus dieser Tätigkeit sind dem zuständigen Finanzamt zu erklären. Von diesen Einnahmen können Mehraufwendungen für Verpflegung im Rahmen des § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG sowie ggf. weitere Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden.




GMBl 2002, S. 92