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Finanzielle Abgeltung des wegen Dienstunfähigkeit vor Eintritt in den Ruhestand nicht in Anspruch genommenen Urlaubs; hier: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2 C 10.12

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Finanzielle Abgeltung des wegen Dienstunfähigkeit vor Eintritt in den Ruhestand nicht in Anspruch genommenen Urlaubs



hier:

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2 C 10.12

Bezug:

Rundschreiben vom 22. April 2013 - D 2 - 30106/2#6



- RdSchr. d. BMI v. 31.7.2013 - D2-30106/2‘6 -





Zahlreiche Anfragen aus der Praxis haben gezeigt, dass teilweise Erläuterungsbedarf zum o. g. Rundschreiben besteht. Es wird daher wie folgt ergänzt:



1.
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht nur dann, wenn eine Beamtin oder ein Beamter krankheitsbedingt und damit unabhängig von ihrem oder seinem Willensentschluss den ihm aus Art. 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG zustehenden Mindesturlaub vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnte. Auf den Anlass der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses (z.B. Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Regelaltersgrenze) kommt es nicht an.


2.
Bei der Höhe des Abgeltungsbetrages ist auf die Bruttobesoldung abzustellen, die die Beamtin oder der Beamte in den letzten drei (Kalender-)Monaten vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand erhalten hat. Dabei sind nur diejenigen Bestandteile der Besoldung (vgl. § 1 Absatz 2 BBesG) zu berücksichtigen, die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären (z.B. Grundgehalt, Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen, Erschwerniszulagen in festen Monatsbeträgen -EZulV n.F.). Demzufolge bleiben z.B. Einmalzahlungen unberücksichtigt.


3.
Der Abgeltungsanspruch ist wie folgt zu ermitteln:
Die Summe der Bruttobesoldung der letzten drei Monate wird durch 13 (Wochenzahl des Quartals) dividiert, um das Ergebnis wiederum durch die Anzahl der regelmäßigen individuellen Arbeitstage pro Woche zu dividieren (bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt der Divisor fünf). Der so errechnete Wert ist anschließend mit der Anzahl der abzugeltenden (ungerundeten) Urlaubstage zu multiplizieren. Es ergibt sich daher folgende Formel (arbeitstäglicher Durchschnitt):


Besoldung der letzten drei Monate

:

Anzahl individueller
Wochenarbeitstage

x

abzugeltende
Urlaubstage

13 (Wochenzahl eines Quartals)



Erfolgt der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand nicht zum Monatsersten, findet § 3 Abs. 3 BBesG keine Anwendung.


4.
Hinweise zum Abgeltungsanspruch bei Altersteilzeit:
Beamtinnen und Beamte erwerben während der Freistellungsphase keinen Urlaubsanspruch. Demzufolge sind nur die Jahre der Arbeitsphase zu betrachten. Der Urlaubsanspruch verfällt auch hier auf Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nach 18 Monaten nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. Demzufolge können die Voraussetzungen für eine Urlaubsabgeltung nur erfüllt sein, wenn die Freistellungsphase während der Altersteilzeit 18 Monate oder weniger als 18 Monate beträgt.


Die Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch beginnt auch in diesen Fällen erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand eintritt.


5.
a)
Es besteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn das aktive Dienstverhältnis durch den Tod der Beamtin oder des Beamten endet. Ein Anspruch entsteht erst unmittelbar bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.


Anträge von Erben für in der Vergangenheit liegende Fälle sind daher abzulehnen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist an die Person des Anspruchsberechtigten gebunden und steht nur diesem zu, damit der mit der Gewährung des Jahresurlaubs verfolgte Zweck der Erholung und der Freizeit noch zu einem späteren Zeitpunkt verwirklicht werden kann.


b)
 
Verstirbt die Beamtin oder der Beamte nach Eintritt/Versetzung in den Ruhestand, so ist ein besonderer Handlungsbedarf nicht gegeben, weil der Urlaubsabgeltungsanspruch bereits bei Eintritt/Versetzung in den Ruhestand entstanden ist.


6.
Der Abgeltungsbetrag unterliegt der Steuerpflicht nach dem Einkommensteuergesetz sowie der Pfändung, soweit die berücksichtigten Besoldungsbestandteile der Pfändung unterliegen.


7.
Die Zuführung zur Versorgungsrücklage wird durch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht berührt, so dass diesbezüglich nichts zu beachten ist.


8.
Für bereits ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen für Urlaubsabgeltungsansprüche erfüllen und deren Ansprüche noch nicht verjährt sind, müssen die Abgeltungsansprüche von Amts wegen festgestellt werden. Deshalb ist - soweit noch zu ermitteln - für die Fälle des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2010 der möglicherweise bestehende Urlaubsabgeltungsanspruch festzustellen und bis zum 31. Dezember 2013 abzuwickeln.


9.
Beispiele zur Berechnung der Anzahl abzugeltender Urlaubstage sind als Anlage beigefügt.


10.
Die Personalstellen haben die abzugeltenden Urlaubstage den zuständigen Besoldungsstellen zur Berechnung und Zahlung des Abgeltungsbetrages mitzuteilen. Ist die Zuständigkeit bereits auf die Pensionsregelungsbehörde übergegangen, hat diese den von der Besoldungsstelle zu übermittelnden Zahlbetrag anzuweisen. Die Urlaubsabgeltung ist als „Nebenleistung“ aus dem Besoldungstitel 422 01 (Bezüge und Nebenleistungen der planmäßigen Beamtinnen und Beamten) zu finanzieren.


11.
Der geleistete Abgeltungsbetrag zählt nicht zu dem nach § 53 BeamtVG anzurechnenden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen. Der Betrag der Urlaubsabgeltung ist also nicht auf die Versorgungsbezüge anzurechnen.


12.
Zur weiteren Klarstellung:
Das Rundschreiben vom 20. Februar 2013 – D2 211 411/4#1 wird aufgehoben.


13.
Redaktionelle Änderungen im Rundschreiben vom 22.04.2013 - D2-30106/2#6:
a)
Im zweiten Absatz von Ziffer 2. des Ausgangsrundschreibens muss es heißen: „Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Absatz 1 Satz 1 SGB IX“.


b)
Im Berechnungsbeispiel unter Ziffer 5 wird im zweiten Absatz, Satz 2 der Klammerzusatz „(bei Antragsstellung bis spätestens 30.06.2013)“ gestrichen.


c)
Satz 3 in Ziffer 7 wird aufgehoben.




Oberste Bundesbehörden

lt. Verteiler




Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: Beispiele zur Berechnung der Anzahl abzugeltender Urlaubstage