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Kabinettbeschluss zum Ausbau der Datenbank für Verwaltungsvorschriften des Bundes (DB VwV Bund) vom 31. Mai 2006

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Nachstehend wird der Wortlaut des Kabinettbeschlusses zum Ausbau der Datenbank für Verwaltungsvorschriften des Bundes sowie der entsprechenden Inhalts- und Gültigkeitsregelung vom 31. Mai 2006 bekannt gemacht.



I.
Wortlaut des Kabinettbeschlusses zur DB VwV Bund vom 31. Mai 2006


1.
Das Bundeskabinett nimmt die Unterrichtung zur Datenbank für Verwaltungsvorschriften des Bundes (DB VwV Bund) zur Kenntnis.


2.
Das Bundeskabinett stimmt dem Inhalt der DB VwV Bund zu und beschließt auf der Grundlage der Inhalts- und Gültigkeitsregelung zur DB VwV Bund die Unwirksamkeit der nicht in die Datenbank aufgenommenen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung.


3.
Die Ressorts sind aufgefordert, Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass die DB VwV Bund alle von ihnen erlassenen und nach der Inhalts- und Gültigkeitsregelung aufzunehmenden Verwaltungsvorschriften enthält.


II.
Wortlaut der Inhalts- und Gültigkeitsregelung der DB VwV Bund vom 31. Mai 2006


1.
Die Datenbank für Verwaltungsvorschriften des Bundes (DB VwV Bund) ist ein bereinigtes und aktuelles Gültigkeitsverzeichnis der Verwaltungsvorschriften, die von der Bundesregierung oder den obersten Bundesbehörden erlassen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger, im elektronischen Bundesanzeiger oder im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht wurden, es sei denn, sie sind in folgenden Datenbanken erfasst bzw. zu erfassen: „VV Sozial- und Arbeitsrecht“, „Bundesrechtsdatenbank“, „VV-Steuer“, „Datenbank E-VSF“, „Förderdatenbank des BMWi“, „startothek“ und „Infothek der Bundespolizei“.


2.
Andere Verwaltungsvorschriften sollen aufgenommen werden, wenn sie über den Geschäftsbereich einer obersten Bundesbehörde hinaus Bedeutung haben.


3.
Nach dem 30. Juni 2006 erlassene Verwaltungsvorschriften im Sinn der Nummern 1 und 2 sind unverzüglich in die DB VwV Bund einzustellen.


4.
Die in der DB VwV Bund gespeicherten Verwaltungsvorschriften sind von der zuständigen obersten Bundesbehörde in angemessenen Abständen darauf zu überprüfen, ob sie aufgehoben werden können (§ 69 Abs. 3 S. 1 GGO).


5.
Von der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2006 erlassene Verwaltungsvorschriften im Sinne der Nummer 1 treten mit Ablauf des 30. September 2006 außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht in die Datenbank VwV Bund eingestellt worden sind (Ausschlusswirkung). Bereits bewirkte Rechtsfolgen von Verwaltungsvorschriften werden durch die Ausschlusswirkung nicht berührt. Jedes Ressort kann bis zum 31. August 2006 die Aufnahme von Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung, die seine Zuständigkeit berühren, vom jeweils federführenden Ressort verlangen. Von der Ausschlusswirkung ausgenommen sind:


a)
Verwaltungsvorschriften, die nach Artikel 84 Abs. 2 oder Art. 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wurden,
b)
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft und völkerrechtlichen Verträgen, die der Notifikationspflicht unterliegen.