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Verwaltungsvorschrift zur fachtheoretischen Ausbildung nach § 38 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung für den gehobenen Dienst in der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen des Aufstiegs durch fachspezifische Qualifizierung (GDBFVAufstVwV)

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Verwaltungsvorschrift zur fachtheoretischen Ausbildung
nach § 38 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung für den
gehobenen Dienst in der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen
des Aufstiegs durch fachspezifische Qualifizierung
(GDBFVAufstVwV)



vom 31. März 2022





Inhaltsübersicht



Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Dienstpflichten

§ 3

Nachteilsausgleiche


Abschnitt2
Zollverwaltung


Unterabschnitt 2 A
Nichttechnischer Dienst

§ 4

Zuständigkeit

§ 5

Dauer, Gliederung

§ 6

Module

Unterabschnitt 2 B
Technischer Dienst

§ 7

Pilotierung


Abschnitt 3
   Bundeszentralamt für Steuern   

§ 8

Zuständigkeit

§ 9

Dauer, Gliederung

§ 10

Fachübergreifend-grundlegende Ausbildung am FB Finanzen

§ 11

Fachspezifische Ausbildung an FHF

§ 12

Modulleistungstests im fachspezifischen Teil


Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften

§ 13

Modulleistungstests am FB Finanzen

§ 14

Bewertung von Modulleistungstests

§ 15

Multiple-Choice-Aufgaben im Modulleistungstest

§ 16

Prüfende

§ 17

Fernbleiben, Rücktritt

§ 18

Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 18

Abschlusszeugnis

§ 20   

Prüfungsakten, Einsichtnahme





Abschnitt 1
Allgemeines



§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die fachtheoretische Ausbildung nach § 38 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) für den gehobenen Dienst in der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen des Aufstiegs durch fachspezifische Qualifizierung.



§ 2
Dienstpflichten

(1) 
Für die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung sind die Beamtinnen und Beamten vollständig von ihren übrigen Dienstpflichten und ihrer Präsenzpflicht am Dienstort freizustellen.
(2) 
Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium und zur Nutzung der digitalen Lehr- und Lernplattformen verpflichtet. Die Teilnahme an den Präsenzlehrveranstaltungen und digitalen Distanzlehrveranstaltungen ist verpflichtend.
(3) 
Während der fachtheoretischen Ausbildung werden in der Regel Erholungsurlaub, Dienstbefreiung oder Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nicht gewährt.


§ 3
Nachteilsausgleiche

Für Beamtinnen und Beamte mit Behinderung oder mit einer vorübergehenden Beeinträchtigung gelten die Bestimmungen der Rahmeninklusionsvereinbarung zum Nachteilsausgleich.





Abschnitt 2
Zollverwaltung



Unterabschnitt 2 A
Nichttechnischer Dienst



§ 4
Zuständigkeit

Die fachtheoretische Ausbildung für Beamtinnen und Beamten des nichttechnischen Dienstes im Bereich der Zollverwaltung wird vom Fachbereich Finanzen der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (FB Finanzen) durchgeführt. Die Dekanin/der Dekan des FB Finanzen ist verantwortlich für die fachlichen Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung sowie für die Prüfungen. Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter während der fachtheoretischen Ausbildung. Im Übrigen unterstehen die Beamtinnen und Beamten der Dienstaufsicht ihrer Beschäftigungsbehörde.



§ 5
Dauer, Gliederung

(1) 
Die fachtheoretische Ausbildung dauert 8 Monate und ist Teil des in der Regel 24 Monate dauernden Aufstiegs durch fachspezifische Qualifizierung nach § 38 BLV.
(2) 
Die fachtheoretische Ausbildung wird im Rahmen des § 38 Absatz 2 Satz 2 BLV berufsbegleitend durchgeführt. Sie ist modular aufgebaut und besteht aus insgesamt acht Modulen (M1-M8). Näheres ist in § 6 geregelt.
(3) 
Das erste Modul der fachtheoretischen Ausbildung schließt sich an einen zweimonatigen Praxiseinsatz der Beamtinnen und Beamten als Bestandteil der berufspraktischen Einführung an. Danach folgen die weiteren Module im Wechsel mit der berufspraktischen Einführung. Der konkrete Ausbildungsablauf wird den Beamten und Beamtinnen, nachrichtlich auch deren Dienststellen, zu Beginn der Ausbildung mitgeteilt.
(4) 
Ein Modul umfasst vier Kalenderwochen. Der Gesamtarbeitsaufwand (Workload) für die Beamtinnen und Beamten beträgt pro Modul 150 Zeitstunden und somit für die acht Module insgesamt 1.200 Zeitstunden. Dieser Workload setzt sich in der Regel hälftig zusammen aus synchronen digitalen Distanzlehrphasen (digitale Lehrveranstaltungen sowie Vor- und Nachbereitung) und Distanzlehrphasen im angeleiteten Selbststudium.


§ 6
Module

(1) 
Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt in acht Modulen. Hierbei schaffen die Module 1 bis 4 das fachliche Grundlagenwissen nach § 38 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 BLV als Basis für die fachspezifischen Module 5 bis 8 nach § 38 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 BLV.


1.
Fachübergreifend-grundlegende Module


 Modul 1: Einführung


 Modul 2: Staatsrecht, Europarecht und Verwaltungsrecht


 Modul 3: Bürgerliches Recht und Recht des öffentlichen Dienstes


 Modul 4: Betriebswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft


2.
Fachspezifische Module


 Modul 5: Allgemeines Steuerrecht


 Modul 6:Verbrauch- und Verkehrssteuerrecht


 Modul 7: Zollrecht


 Modul 8: Recht der sozialen Sicherung


(2) 
Die Inhalte der Module im Einzelnen richtet sich nach den jeweiligen Modulhandbüchern in der bei Beginn der Ausbildung geltenden Fassung.
(3) 
Wird ein Modul der fachtheoretischen Ausbildung ganz oder teilweise versäumt, entscheidet der FB Finanzen im Benehmen mit der jeweiligen Beschäftigungsbehörde im Einzelfall über eine Nachholung.


Unterabschnitt 2 B
Technischer Dienst – wird nach Pilotierung angepasst –



§ 7
Pilotierung

(1) 
Die Zollverwaltung beabsichtigt, nach der erfolgreichen Pilotierung eines Aufstiegsverfahrens vom mittleren in den gehobenen technischen Dienst, die Verwaltungsvorschrift um einen Abschnitt 3 zu ergänzen.
(2) 
Für den maritimen Dienst in der Zollverwaltung wird im Rahmen der Pilotierung die Teilnahme an einem ergänzenden fachspezifischen Modul externer Bildungseinrichtungen statt zwei der Module aus § 6 Absatz 1 Nr. 2 vorgesehen Die Dauer des ergänzenden fachspezifischen Moduls beträgt fünf Monate. Die Ausgestaltung der Inhalte des ergänzenden fachspezifischen Moduls für den maritimen Dienst in der Zollverwaltung und die Abnahme des Leistungstests wird vom FB Finanzen im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit den einschlägigen externen Bildungseinrichtungen festgelegt. Diese externen Bildungseinrichtungen vermitteln die besonderen technischen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 38 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 BLV.
(3) 
Die weiteren erforderlichen Regelungen zur Ergänzung der Verwaltungsvorschrift sollen unter Berücksichtigung der Erfahrungen und Erkenntnisse aus der zuvor genannten Pilotierung verfasst werden. Eine Ergänzung der Verwaltungsvorschrift erfolgt im Anschluss an die erfolgreiche Pilotierung.




Abschnitt 3
Bundeszentralamt für Steuern



§ 8
Zuständigkeit

(1) 
Die fachtheoretische Ausbildung für Beamtinnen und Beamten des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) findet sowohl am FB Finanzen als auch an einer landeseigenen Fachhochschule für Finanzen oder einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung (FHF) statt.
(2) 
Für die fachtheoretische Ausbildung am FB Finanzen gilt § 4 entsprechend. Für den Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung an einer FHF werden die Beamtinnen und Beamten vom BZSt an die jeweilige FHF abgeordnet. Im Übrigen unterstehen die Beamtinnen und Beamten der Dienstaufsicht ihrer Beschäftigungsbehörde.


§ 9
Dauer, Gliederung

(1) 
Die fachtheoretische Ausbildung dauert mindestens 8 Monate und soll 9 Monate nicht überschreiten. Sie ist Teil des in der Regel 24 Monate dauernden Aufstiegs durch fachspezifische Qualifizierung nach § 38 BLV.
(2) 
Die fachtheoretische Ausbildung wird im Rahmen des § 38 Absatz 2 Satz 2 BLV berufsbegleitend durchgeführt. Sie besteht aus der fachübergreifend-grundlegenden Ausbildung in Form von vier Modulen (M1-M4) am FB Finanzen sowie der fachspezifischen Ausbildung in Form des Grundstudiums Teil I an einer FHF. Näheres ist in §§ 10 und 11 geregelt.
(3) 
Das erste Modul der fachübergreifend-grundlegenden Ausbildung schließt sich an einen zweimonatigen Praxiseinsatz der Beamtinnen und Beamten als Bestandteil der berufspraktischen Einführung an. Danach folgen die Module M2-M4 im Wechsel mit der berufspraktischen Einführung. Im 16. – 18. Monat des Aufstiegsverfahrens beginnt die fachspezifische Ausbildung an einer FHF. Der konkrete Ausbildungsablauf wird den Beamten und Beamtinnen von der jeweiligen Personalstelle, die das Aufstiegsverfahren initiiert, zu Beginn der Ausbildung mitgeteilt.
(4) 
§ 5 Absatz 4 gilt für die fachübergreifend-grundlegenden Module entsprechend. Der Gesamtarbeitsaufwand (Workload) für die Beamtinnen und Beamten beträgt pro Modul 150 Zeitstunden und somit für die vier Module insgesamt 600 Zeitstunden.


§ 10
Fachübergreifend-grundlegende Ausbildung am FB Finanzen

Inhalt der fachübergreifend-grundlegende Ausbildung sind die in § 6 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Module. Diese vermitteln die Kenntnisse nach § 38 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 BLV. § 6 Absätze 2 und 3 sind anzuwenden.



§ 11
Fachspezifische Ausbildung an FHF

(1) 
Zur Erlangung der fachspezifischen Kenntnisse nach § 38 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 BLV absolvieren die Beamtinnen und Beamten das Grundstudium Teil I (§ 17 Abs. 3 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO) an einer FHF.
(2) 
Die Inhalte und Abläufe des Grundstudiums richten sich nach den Studienplänen und Bestimmungen der jeweiligen FHF auf Grundlage der StBAPO.
(3) 
Das steuerliche Grundstudium und damit der fachspezifische Teil der fachtheoretischen Ausbildung endet für die Beamtinnen und Beamten mit der Zwischenprüfung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 38 Abs. 1 Nr. 2 StBAPO.


§ 12
Modulleistungstest im fachspezifischen Teil

(1) 
Die Aufgaben der Zwischenprüfung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a) bis d) StBAPO werden jeweils als Modulleistungstest im Sinne des § 13 Absatz 1 gewertet. Für die Prüfung gelten §§ 6, 33 bis 40 StBAPO, soweit sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Dienst betreffen.
(2) 
Die Aufgabe der Zwischenprüfung nach § 38 Absatz 1Satz 1 Nr. 2 Buchstaben e) StBAPO ist von den Beamtinnen und Beamten ebenfalls zu absolvieren. Diese wird aber nicht als Modulleistungstest im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung gewertet.
(3) 
Im Anschluss an die Zwischenprüfung teilt die FHF den Beamtinnen und Beamten sowie dem BZSt die Rangpunkte und Noten der Prüfungsaufgaben mit. Das BZSt übermittelt diese an das Prüfungsamt.
(4) 
§ 13 Absatz 6 gilt entsprechend.
(5) 
Ein mit weniger als 5 Rangpunkten bewerteter Modulleistungstest nach Absatz 1 kann einmal wiederholt werden. Abweichend von Satz 1 können bis zu zwei Modulleistungstests ein zweites Mal wiederholt werden, sofern die Regelung nicht schon nach § 10 i. V. m. § 13 Absatz 7 Satz 2 angewandt wurde. Die Wiederholung erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen FHF. Das BZSt unterrichtet die jeweilige FHF über die nach § 13 Absatz 7 Satz 2 i. V. m. Absatz 1 bereits außerhalb der FHF in Anspruch genommenen zweiten Wiederholungsversuche auf einem sicheren Übermittlungsweg. Sind die Wiederholungen erfolglos ist das Aufstiegsverfahren beendet.




Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften



§ 13
Modulleistungstests am FB Finanzen

(1) 
Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist gem. § 38 Absatz 2 Satz 4 BLV durch Leistungsnachweise zu belegen. Die Leistungsnachweise erfolgen durch Modulleistungstests. In den Modulen 2 bis 8 ist jeweils am Ende ein Modulleistungstest abzulegen. Ein Modulleistungstest kann aus mehreren auch verschieden gewichteten Teilleistungstests nach Absatz 3 bestehen.
(2) 
Für die Gestaltung, Organisation und Durchführung der Modulleistungstests ist das am FB Finanzen eingerichtete Prüfungsamt (Prüfungsamt) zuständig.
(3) 
Ein Modulleistungstest kann durchgeführt werden in Form
1.
einer Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 180 Minuten oder
2.
eines mündlichen Leistungstests.
Ein Modulleistungstest nach Nummer 1 kann ganz oder teilweise aus Multiple-Choice-Aufgaben bestehen.
Die Prüfungsform wird spätestens zu Beginn des jeweiligen Moduls bekannt gegeben.
(4) 
Ein Modulleistungstest kann aus mehreren Teilleistungstests bestehen. Modulleistungstests oder Teilleistungstests können unterstützt durch Informationstechnologie durchgeführt werden.
(5) 
Klausuren sind anstelle des Namens mit einer zufälligen Kennziffer zu versehen. Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern zu den Namen. Die Übersicht ist geheim zu halten und darf dem Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung bekannt gegeben werden.
(6) 
Ein Leistungsnachweis ist erbracht, wenn der Modulleistungstest mit mindestens 5 Rangpunkten bewertet worden ist.
(7) 
Ein mit weniger als 5 Rangpunkten bewerteter Modulleistungstest kann einmal wiederholt werden. Abweichend von Satz 1 können bis zu zwei Modulleistungstests ein zweites Mal wiederholt werden. Sind die Wiederholungen erfolglos, ist das Aufstiegsverfahren beendet.
(8) 
Das Prüfungsamt teilt den Beamtinnen und Beamten, nachrichtlich auch der jeweiligen Beschäftigungsbehörde, die Ergebnisse der einzelnen Modulleistungstests mit.




§ 14
Bewertung von Modulleistungstests

(1) 
Die Leistungen der Beamtinnen und Beamten werden wie folgt mit Rangpunkten und Noten bewertet:


Prozentualer Anteil der erreichten
Punktzahl an der erreichbaren
Punktzahl


   Rangpunkte   


Note

    100,00 bis

93,70     

15


sehr gut

93,69 bis

87,50

14

87,49 bis

83,40

13


gut

83,39 bis

79,20

12

79,19 bis

75,00

11

74,99 bis

70,90

10


befriedigend

70,89 bis

66,70

9

66,69 bis

62,50

8

62,49 bis

58,40

7


ausreichend

58,39 bis

54,20

6

54,19 bis

50,00

5

49,99 bis

41,70

4



nicht
   ausreichend   

41,69 bis

33,40

3

33,39 bis

25,00

2

24,99 bis

12,50

1

12,49 bis

0,00

0



(2) 
Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.
(3) 
Besteht ein Modulleistungstest aus mehreren Teilleistungstests, wird für jede Teilleistung eine Rangpunktzahl ermittelt. Für die Gesamtbewertung des Modulleistungstests wird die Durchschnittspunktzahl aus den gewichteten Teilbewertungen gebildet. Dabei werden Dezimalstellen von 50 bis 99 aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen unberücksichtigt.


§ 15
Multiple-Choice-Aufgaben im Modulleistungstest

(1) 
Multiple-Choice-Aufgaben können entweder als Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n) oder als Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n) gestellt werden.
(2) 
Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.
(3) 
Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn alle zutreffenden Antworten markiert worden sind und keine unzutreffende Antwort markiert worden ist. Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist halbrichtig beantwortet, wenn entweder nur eine zutreffende Antwort nicht markiert oder nur eine unzutreffende Antwort markiert und die Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist. In allen anderen Fällen ist die Aufgabe falsch beantwortet.
(4) 
Bei einem Modulleistungstest, der ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben besteht, werden fünf Rangpunkte vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. Die oder der Teilnehmende hat die Mindestpunktzahl erreicht, wenn
1.
sie oder er 60 Prozent der erreichbaren Punkte erreicht hat oder
2.
die von ihr oder ihm erreichte Punktzahl die durchschnittliche Leistung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modulleistungstests um nicht mehr als 22 Prozent unterschreitet.
(5) 
Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:


Überschreiten
um … Prozent der
Differenz zwischen erreichbarer
   Punktzahl und Mindestpunktzahl   

   Rangpunkte   

87,50

15

75,00

14

66,67

13

58,33

12

50,00

11

41,67

10

33,33

9

25,00

8

16,67

7

 8,33

6

0  

5



Unterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:


Unterschreiten der
   Mindestpunktzahl bis   
… Prozent

   Rangpunkte   

 16,67

4

 33,33

3

 50,00

2

 75,00

1

100,00

0



(6) 
Besteht ein Modulleistungstest sowohl aus Multiple-Choice-Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, werden die Lösungen der Multiple-Choice-Aufgaben entsprechend den Absätzen 2 bis 5 bewertet und die übrigen Lösungen nach § 13 Absatz 1 und 2. Für die Berechnung der Gesamtbewertung gilt § 13 Absatz 3.
(7) 
Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch gestellt, beantwortet und ausgewertet werden. Die Integrität der Daten und die automatisierte Protokollierung der Prüfung sind zu gewährleisten.


§ 16
Prüfende

(1) 
Für jeden Modulleistungstest werden eine Erstprüferin oder ein Erstprüfer sowie eine Zweitprüferin oder ein Zweitprüfer durch das Prüfungsamt bestellt. Mindestens eine Prüfender oder ein Prüfender ist Lehrkraft oder mit Lehraufgaben betrautes Mitglied der Hochschule.
(2) 
Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) 
Bei abweichenden Bewertungen der Prüfenden wird aus den vergebenen Rangpunktzahlen das arithmetische Mittel gebildet und auf volle Rangpunkte aufgerundet.


§ 17
Fernbleiben, Rücktritt

(1) 
Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Modulleistungstest ohne Genehmigung gilt dieser als mit null Rangpunkten bewertet.
(2) 
Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt von einem Modulleistungstest genehmigt, gilt dieser als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird; auf Verlangen ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
(3) 
Wer an einem Modulleistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, den Modulleistungstest zu einem späteren Zeitpunkt des Aufstiegs zu erbringen.


§ 18
Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) 
Beamtinnen und Beamten, die bei einem Modulleistungstest täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des Modulleistungstests unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des FB Finanzen gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können die Beamtinnen und Beamten von der weiteren Teilnahme an dem Modulleistungstest ausgeschlossen werden.
(2) 
Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes bei einem mündlichen Modulleistungstest entscheiden die Prüfenden, bei anderen Modulleistungstests entscheidet der FB Finanzen. Der FB Finanzen kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung des Modulleistungstests anordnen oder diesen mit null Rangpunkten bewerten.
(3) 
Bei einer Täuschung, die nach Beendigung eines Modulleistungstests festgestellt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.


§ 19
Abschlusszeugnis

(1) 
Das Prüfungsamt stellt den Beamtinnen und Beamten, die alle Modulleistungstests im Sinne von § 12 Absatz 5 oder im Sinne von § 11 Absatz 4 erbracht haben, ein Zeugnis aus, das die in allen Modulleistungstests erreichten Rangpunkte und Noten enthält.
(2) 
Wer einen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die erbrachten Leistungen, aus dem hervorgeht, welche Module absolviert und wie sie bewertet wurden.


§ 20
Prüfungsakten, Einsichtnahme

(1) 
Zu jeder Beamtin und jedem Beamten führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte. Darin aufzunehmen sind:
 die schriftlichen Modulleistungstests nach § 12 sowie die Ergebnisse nach § 11 Absatz 3,
 eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über die erbrachten Leistungen,
 Ausfertigungen der Entscheidungen über Nachteilsausgleiche,
 Ausfertigungen der sonstigen Entscheidungen des FB Finanzen, die die fachtheoretische Ausbildung betreffen sowie
 Ausfertigungen der Entscheidungen der FHF, sofern sie vom BZSt an das Prüfungsamt übermittelt wurden.
Die Beamtinnen und Beamten können Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
(2) 
Der FB Finanzen stellt auf Anforderung die Prüfungsakten der Stelle zur Verfügung, die feststellt, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist (§ 38 Absatz 4 BLV).