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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen (Dienstwohnungsvorschriften – DWV)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
über die Bundesdienstwohnungen
(Dienstwohnungsvorschriften – DWV)



vom 31. Januar 2023



Fundstelle: GMBl 2023 Nr. 31, S. 642



Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 52 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), der zuletzt durch das Gesetz vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2605) geändert worden ist, wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



Abschnitt I
Allgemeines



§ 1
Geltungsbereich



Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten dürfen Dienstwohnungen im Inland nur unter Beachtung der nachstehenden Vorschriften zugewiesen werden. Das gilt auch für die Zuweisung von Dienstwohnungen an solche Beamtinnen und Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Grenzort haben. Für andere Dienstwohnungen im Ausland gelten besondere Vorschriften.



§ 2
Begriff der Dienstwohnungen



(1) Dienstwohnungen sind solche Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Beamtinnen oder Beamten als Inhaberinnen oder Inhabern bestimmter Dienstposten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluss eines Mietvertrages aus dienstlichen Gründen nach Maßgabe dieser Vorschriften zugewiesen werden; das Dienstwohnungsverhältnis von Beamtinnen und Beamten ist öffentlich-rechtlicher Natur.



(2) Dienstwohnungen können sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen befinden, die im Eigentum oder im Besitz des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen.



§ 3
Ausbringung im Haushaltsplan



Dienstwohnungen dürfen nur zugewiesen werden, wenn sie im Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan ausgebracht sind. Ausnahmsweise kann auch nach Feststellung des Haushaltsplans (Wirtschaftsplans) mit Wirkung bis zum Ende des laufenden Rechnungsjahres eine Wohnung zur Dienstwohnung erklärt werden. Die Entscheidung darüber treffen



a)
für die Einzelpläne des Bundeshaushalts die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,


b)
für alle übrigen Haushaltspläne (Wirtschaftspläne) die den Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) feststellende Behörde soweit eine Genehmigung für den Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) vorgeschrieben ist, die genehmigende Behörde.


§ 4
Voraussetzung für die Zuweisung
von Dienstwohnungen



(1) Dienstwohnungen dürfen nur dann im Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) ausgebracht und Beamtinnen oder Beamten nur dann zugewiesen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn die ständige Einsatzbereitschaft der Beamtin oder des Beamten außerhalb der Arbeitszeit auch auf andere Weise gewährleistet werden kann. Dementsprechend dürfen Dienstwohnungen nur solchen Beamtinnen oder Beamten zugewiesen werden,



1.
deren Anwesenheit an der Dienststätte auch außerhalb der Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen sichergestellt sein muss und die daher im Gebäude, in dem sich die Dienststätte befindet, oder in seiner unmittelbaren Nähe wohnen müssen, oder


2.
die im zugeteilten Bezirk zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft innerhalb und außerhalb der Arbeitszeit eine bestimmte Wohnung beziehen müssen.


Repräsentationspflichten allein rechtfertigen nicht die Zuweisung einer Dienstwohnung.



(2) Dienstwohnungen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 wegfallen, sind unverzüglich in Mietwohnungen umzuwandeln, anderen dienstlichen Zwecken zuzuführen oder, sofern sie angemietet waren, aufzugeben.



§ 5
Verpflichtung zum Beziehen von Dienstwohnungen



(1) Beamtinnen und Beamte, denen nach § 72 Absatz 2 BBG eine Dienstwohnung zugewiesen ist, sind zu ihrem Beziehen verpflichtet. Die Verpflichtung entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Aufsichtsbehörde oder die hausverwaltende Behörde die Beziehbarkeit der Wohnung festgestellt hat. Die Dienstwohnung ist beziehbar, wenn sie sich in einem zum ordnungsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand befindet (§ 16 Abs. 2).



(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der Zuweisung einer für den Dienstposten vorhandenen Dienstwohnung absehen oder die Beamtin oder den Beamten von der Bezugspflicht entbinden, wenn



1.
die Verpflichtung zum Beziehen der Dienstwohnung für die Inhaberin oder den Inhaber des Dienstpostens eine besondere Härte bedeutet und


2.
die Beeinträchtigung dienstlicher und haushaltswirtschaftlicher Belange bei Abwägung mit den besonderen persönlichen Verhältnissen der Beamtin oder des Beamten vorübergehend hingenommen werden kann.


Satz 1 gilt für die Frage der Beibehaltung einer bezogenen Dienstwohnung entsprechend.



(3) Ein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung besteht nicht. Die Zuweisung ist jederzeit widerruflich.



Abschnitt II
Verwaltung der Dienstwohnungen



§ 6
Aufsichtsbehörde



Die Aufsicht über Dienstwohnungen führt die oberste Dienstbehörde, soweit sie sich diese allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat; im Übrigen die ihr unmittelbar nachgeordnete Behörde, der die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für die Unterhaltung dieser Dienstwohnungen zusteht.



§ 7
Hausverwaltende Behörde



(1) Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist die hausverwaltende Behörde für die Dienstwohnungen entsprechend den regionalen Zuständigkeiten der Dienststellen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.



(2) Abweichend von Absatz (1) ist das Auswärtige Amt hausverwaltende Behörde für alle in seine Ressortverwaltung fallenden Dienstwohnungen.



(3) Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung bestimmt die Aufsichtsbehörde (§ 6) jeweils die Dienststelle, der die Hausverwaltung der Dienstwohnungen obliegt (hausverwaltende Behörde).



§ 8
Mietwert



(1) Für jede Dienstwohnung ist der Mietwert festzusetzen; dieser bildet die Grundlage für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung (§§ 12 und 13). Der Mietwert muss den üblichen Entgelten für nicht preisgebundenen vergleichbaren Wohnraum in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden (marktübliche Vergleichsmiete) entsprechen. Er ist nach den für Mietwohnungen geltenden Grundsätzen zu ermitteln und festzusetzen.



(2) Die Ermittlung und Festsetzung des Mietwerts obliegt für den Dienstbereich der obersten Dienstbehörden und der ihrer Aufsicht unterstehenden bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben im Benehmen mit diesen Behörden.



(3) Kosten, die die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber nicht gesondert zu tragen hat (§ 23 Abs. 1), sind bei der Festsetzung des Mietwerts zu berücksichtigen.



(4) Treten Umstände ein, die zu einer wesentlichen Änderung des Mietwerts führen können, so ist dieser unverzüglich zu überprüfen. Eine wesentliche Änderung des Mietwerts liegt auch vor, wenn sich die in Absatz 3 genannten Kosten insgesamt um mindestens 3 Euro monatlich verändern. Im Übrigen ist der Mietwert regelmäßig nach den für Mietwohnungen geltenden Grundsätzen zu überprüfen. Für das Wirksamwerden der sich etwa hieraus ergebenden neuen Dienstwohnungsvergütung gilt § 12 Abs. 2. Sind bauliche oder andere Maßnahmen nach § 18 Abs. 2 auf Kosten der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers ausgeführt worden und bleiben diese Maßnahmen nach ihrem oder seinem Auszug bestehen, so ist spätestens bei Räumung der Wohnung der Mietwert zu überprüfen; für das Wirksamwerden der auf dem neuen Mietwert beruhenden Dienstwohnungsvergütung gilt § 14 Abs. 2.



§ 9
Wohnungsblatt



Die hausverwaltende Behörde hat über jede Dienstwohnung Aufzeichnungen (Wohnungsblatt) zu führen, die alle maßgeblichen Angaben bezüglich der Dienstwohnung und zur Dienstwohnungsinhaberin oder zum Dienstwohnungsinhaber, zur Mietwertfestsetzung und zur Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung beinhalten. Jede Änderung der Mietfestsetzung ist dort zu erläutern.



Abschnitt III
Das Dienstwohnungsverhältnis



§ 10
Raumausdehnung der Dienstwohnungen



(1) Ein Anspruch auf eine bestimmte Größe der Dienstwohnung besteht nicht.



(2) Die Wohnflächen neu zu errichtender Dienstwohnungen – auch in der Wohnform eines Einfamilien-(Reihen-)Hauses –, haben sich grundsätzlich im Rahmen derjenigen Wohnflächen zu halten, die vom Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz WoFG) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sind.



(3) Die Wohnflächen nach Absatz 2 dürfen nur bei Vorliegen unabweisbarer dienstlicher oder bautechnischer Gründe mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde in angemessenen Grenzen überschritten werden.



(4) Zubehörräume (wie z. B. Keller, Waschküchen, Dachböden und ähnliche Räume) haben sich im Rahmen der Ortsüblichkeit zu halten.



(5) Garagenstellplätze oder befestigte reservierte Abstellplätze für Kraftfahrzeuge dürfen Dienstwohnungsinhaberinnen oder Dienstwohnungsinhabern nur gegen Zahlung einer Miete zur Verfügung gestellt werden.



(6) Ist die Dienstwohnung nach der Zahl der Zimmer größer als eine Wohnung, die der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber im Rahmen der Wohnungsfürsorge des Bundes als angemessen zu überlassen wäre, so ist die vorhandene, höchstens folgende Wohnfläche bei der Festsetzung des Mietwerts (§ 8) zu berücksichtigen:



Stufe

für Beamtinnen oder Beamte
der Besoldungsgruppen

Wohnfläche
(m2)




1

B 9 bis B 11, R 9, R 10

180




2

A 16, B 2 bis B 8, C 4, R 2 bis R 8

160




3

A 14 und A 15, B 1, C 1 bis C 3, R 1

120




4

A 11 bis A 13

100




5

A 8 bis A 10

90




6

A 6 und A 7

80




7

A 3 bis A 5

65



Hierbei darf jedoch die Wohnfläche, die der Wohnung entspräche, die der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber im Rahmen der Wohnungsfürsorge des Bundes als angemessen zu überlassen wäre, nicht unterschritten werden. Der Mehrraum kann der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber unentgeltlich überlassen werden, soweit er nicht anderweitig verwendet werden kann; § 23 bleibt unberührt.



§ 11
Dauer der Zuweisung der Dienstwohnungen



(1) Die Dienstwohnung ist der Beamtin oder dem Beamten nur für die Zeit widerruflich zuzuweisen, für die sie Inhaberin oder er Inhaber des mit der Dienstwohnung ausgestatteten Dienstpostens ist. Die für die Zuweisung zuständige Behörde kann die Zuweisung aus dienstlichen Gründen vorzeitig widerrufen und das Räumen der Dienstwohnung oder einzelner Teile binnen einer angemessenen Frist anordnen.



(2) Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit dem Erlöschen der Zuweisung der Dienstwohnung



a)
im Falle des § 4 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Umwandlung in eine Mietwohnung oder dem Tag der Aufgabe als Dienstwohnung vorhergeht,


b)
im Falle des § 5 Abs. 2 (Entbindung von der Pflicht zur Beibehaltung der Dienstwohnung) mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstwohnung geräumt wird,


c)
im Falle des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 3 mit Ablauf der in der Räumungsanordnung bezeichneten Räumungsfrist,


d)
im Falle des Absatzes 4 mit Ablauf des Todestages.


(3) Wird eine Dienstwohnungsinhaberin oder ein Dienstwohnungsinhaber versetzt, tritt sie oder er in den Ruhestand oder scheidet sie oder er aus dem Bundesdienst aus, so ist das Räumen der Dienstwohnung zum Ablauf des Monats anzuordnen, in dem die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber aus dem bisherigen Dienstposten ausscheidet. Das gleiche gilt, wenn eine Dienstwohnungsinhaberin oder ein Dienstwohnungsinhaber ohne Versetzung den Dienstposten wechselt.



(4) Stirbt die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber, so ist ihren oder seinen Angehörigen, die die Dienstwohnung mitbewohnt haben, nach Ablauf des Sterbemonats eine dreimonatige Räumungsfrist zu gewähren. In allen anderen Fällen sind die Erben aufzufordern, die Dienstwohnung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Sterbemonats zu räumen.



(5) Kann eine Dienstwohnung bis zum Ablauf der Räumungsfrist (Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3) nicht oder nur teilweise geräumt werden, so ist für die weiter benutzten Räume eine Nutzungsentschädigung in Höhe des Mietwerts zu erheben. Das gleiche gilt im Falle des Absatzes 4; für den Sterbemonat und die sich anschließende Räumungsfrist ist die Nutzungsentschädigung jedoch in Höhe der von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber zuletzt gezahlten Dienstwohnungsvergütung zu erheben. Von dem Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages kann in der Regel abgesehen werden. Die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber ist darauf hinzuweisen, dass fortan auf ihr oder sein Nutzungsverhältnis die für Mietwohnungen geltenden Grundsätze entsprechende Anwendung finden.



(6) Ist eine versetzte Dienstwohnungsinhaberin oder ein versetzter Dienstwohnungsinhaber aus nicht in ihrer oder seiner Person liegenden Gründen an der fristgerechten Räumung der Dienstwohnung verhindert (z.B. wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort oder – bei Versetzung innerhalb des Dienstortes – mangels anderweitiger Wohnmöglichkeit), so hat sie oder er nach Ablauf der Räumungsfrist (Absatz 3) abweichend von Absatz 5 bis zur Dauer eines Jahres als Nutzungsentschädigung die gleiche Vergütung zu zahlen, wie wenn sie oder er die Wohnung als Dienstwohnung beibehalten hätte.



§ 12
Dienstwohnungsvergütung



(1) Die Dienstwohnungsvergütung ist der Betrag, der der Beamtin oder dem Beamten bei Zuweisung einer Dienstwohnung für deren Nutzungswert auf ihre oder seine Dienstbezüge angerechnet wird (§ 10 BBesG). Die Dienstwohnungsvergütung ist in Höhe des Mietwerts festzusetzen (§ 8).



(2) Im Falle des § 8 Absatz 4 Sätze 1 und 2 ist die auf dem neuen Mietwert beruhende Dienstwohnungsvergütung vom Ersten des auf die Bekanntgabe an die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber folgenden übernächsten Monats an zu entrichten.



(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung zuständige Behörde.



(4) Das unentgeltliche Überlassen einer Dienstwohnung ist unzulässig.



§ 13
Höchste Dienstwohnungsvergütung



Die nach § 12 zu entrichtende Dienstwohnungsvergütung darf den Betrag nicht übersteigen, der auf Grund von § 71 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes als höchste Dienstwohnungsvergütung festgesetzt ist.



§ 14
Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung
und der daneben zu tragenden Kosten



(1) Die Dienstwohnungsvergütung und die Kosten, die die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber nach Abschnitt IV daneben zu tragen hat, sind bei der Auszahlung der monatlichen Dienstbezüge einzubehalten.



(2) Die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge beginnt mit dem Tag, zu dem die Verpflichtung zum Beziehen der Dienstwohnung entstanden ist. Dieser Tag (§ 5 Abs. 1 Satz 2) ist in der Niederschrift über die Übergabe der Dienstwohnung (§ 16 Abs. 1) anzugeben.



(3) Die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge endet mit Ablauf des Tages, an dem die Zuweisung der Dienstwohnung erlischt (§ 11 Abs. 2).



§ 15
Hausordnung



Die Aufsichtsbehörde hat nach Bedarf für jedes Gebäude, in dem sich Dienstwohnungen befinden, in Anlehnung an die bestehenden örtlichen Verhältnisse eine Hausordnung zu erlassen. Sie kann diese Aufgabe der hausverwaltenden Behörde übertragen.



§ 16
Übergabe der Dienstwohnungen



(1) Die Dienstwohnung ist der Beamtin oder dem Beamten von der hausverwaltenden Behörde zu übergeben. Über die Übergabe ist eine Niederschrift anzufertigen.



(2) Die hausverwaltende Behörde hat dafür zu sorgen, dass sich die Dienstwohnung spätestens bei der Übergabe in einem zum ordnungsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand befindet und dass sie während der Benutzung in diesem Zustand verbleibt.



(3) Bei der Übergabe ist die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber schriftlich oder elektronisch darauf hinzuweisen, dass für die Zuweisung und Benutzung der Dienstwohnung diese Vorschriften und eine etwaige Hausordnung gelten. Die Dienstwohnungsvorschriften und das Wohnungsblatt (§ 9) sind ihr oder ihm von der hausverwaltenden Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen; die Hausordnung (§ 15) ist ihr oder ihm auszuhändigen.



§ 17
Benutzung der Dienstwohnungen, Vermieten



Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, die Wohnung nebst Zubehör schonend und pfleglich zu behandeln und sie nur zu Wohnzwecken zu benutzen. Das Mitbenutzen zu anderen Zwecken oder das Vermieten bedarf der schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der Aufsichtsbehörde.



§ 18
Veränderungen der Dienstwohnungen



(1) Um-, An-, Einbauten sowie Änderungen der Ausstattung und Einrichtung sind nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung der Aufsichtsbehörde zulässig.



(2) Hat die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber Maßnahmen des Absatzes 1 beantragt, so ist bei der Einwilligung zu entscheiden, ob und inwieweit sie oder er die Kosten zu tragen hat und ob nach Räumung der Wohnung der frühere Zustand auf ihre oder seine Kosten wiederherzustellen ist. Die oberste Dienstbehörde kann sich die Einwilligung vorbehalten.



(3) Für die Nachprüfung des Mietwerts und die Auswirkungen auf die Dienstwohnungsvergütung bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 8 Abs. 4.



§ 19
Ausstattung und Instandhaltung der Dienstwohnungen



(1) Für die Ausstattung neu zu errichtender Dienstwohnungen sind die Baufachlichen Bestimmungen für die Anwendung zur Förderung von Wohnungen im Rahmen der Wohnungsfürsorge des Bundes für seine Bediensteten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in der jeweils aktuellen Fassung so weit wie möglich entsprechend anzuwenden.



(2) Anstriche und Tapezierungen sind grundsätzlich von der hausverwaltenden Behörde nach Maßgabe der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (Neue RBBau) auszuführen. Die hausverwaltende Behörde kann auf Antrag zulassen, dass die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber die Durchführung der Schönheitsreparaturen übernimmt; bei Festsetzung des Mietwerts nach § 8 ist dieses unter entsprechender Anwendung der Sätze für Schönheitsreparaturen nach § 28 der II. Berechnungsverordnung zu berücksichtigen; ein finanzieller Ausgleich für einen vergangenen Zeitraum ist nicht vorzunehmen. Eine erteilte Genehmigung ist während der Nutzungsdauer der Dienstwohnung nicht aufzuheben. Bei Erteilung der Genehmigung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller darauf hinzuweisen.



(3) Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, erkannte Schäden an ihrer oder seiner Dienstwohnung unverzüglich der hausverwaltenden Behörde anzuzeigen. Unterlässt sie oder er die Anzeige, so hat sie oder er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.



(4) Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber sind für Schäden haftbar, die durch sie oder ihn, ihre oder seine Familienmitglieder, Besuch, Haushaltshilfen, Mieterinnen oder Mieter sowie die von ihr oder ihm beauftragten Handwerkerinnen und Handwerker und dgl. verursacht werden. Die Haftung entfällt, soweit die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber glaubhaft macht, dass weder sie oder ihn noch ggf. die Person, die den Schaden verursacht hat, ein Verschulden trifft. Lässt die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber bei drohender dringender Gefahr Schäden, deren Behebung der hausverwaltenden Behörde obliegt, durch Dritte beseitigen, weil sie oder er die hausverwaltende Behörde nicht zeitgerecht verständigen kann, so haftet sie oder er nicht für deren Verschulden.



§ 20
Duldung von Instandsetzungs- und ähnlichen
Arbeiten in den Dienstwohnungen



(1) Die hausverwaltende Behörde ist berechtigt, laufende Instandsetzungsarbeiten sowie bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hausgrundstücks oder der Dienstwohnräume, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden oder aus sonstigen Gründen notwendig werden, ohne Zustimmung der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers auszuführen. Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber soll vor Ausführung der Arbeiten verständigt werden.



(2) Um die Notwendigkeit von Instandsetzungs- und ähnlichen Arbeiten festzustellen, dürfen die Beauftragten der hausverwaltenden Behörde die Dienstwohnungen – nach vorheriger Ankündigung und zu angemessener Tageszeit – betreten. Die Einschränkungen im Satz 1 entfallen bei drohender Gefahr.



(3) Soweit die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber Arbeiten nach Absatz 1 dulden muss, kann sie oder er weder Minderung der Dienstwohnungsvergütung noch Schadenersatz verlangen. Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde zulassen, wenn durch die Arbeiten die Gebrauchsfähigkeit der Dienstwohnung wesentlich beeinträchtigt ist. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit ist nicht anzuerkennen, wenn lediglich Schönheitsreparaturen ausgeführt werden.



§ 21
Hausgärten



(1) Hausgärten, Vorgärten und Ziergärten (einschließlich des Rasens und der Hecken), die mit der Dienstwohnung der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber zugewiesen sind, sind von dieser oder diesem in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit sie als Zubehör zur Dienstwohnung gelten. Die Pflege und Erhaltung eines etwa vorhandenen Bestandes an Obstbäumen und fruchtbringenden Sträuchern obliegen der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber.



(2) Zum Ersetzen abgestorbener Bäume oder Sträucher ist weder die hausverwaltende Behörde noch die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber verpflichtet. Die Beseitigung abgestorbener Bäume ist Sache der hausverwaltenden Behörde. Für Ersatzbeschaffungen durch die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber wird keine Entschädigung gewährt.



(3) Beim Räumen der Dienstwohnung darf die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber von ihr oder ihm gepflanzte Bäume und Sträucher entfernen.



§ 22
Rücknahme der Dienstwohnungen



(1) Die Dienstwohnung ist nach Erlöschen der Zuweisung (§ 11 Abs. 2) durch die hausverwaltende Behörde zurückzunehmen. In den Fällen des § 11 Abs. 3 und 4 ist die Rücknahme in der Regel bis zur Räumung der Wohnung aufzuschieben. Über die Rücknahmeverhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.



(2) Wird die Dienstwohnung in eine Mietwohnung umgewandelt oder aufgegeben (§ 4 Abs. 2) und übernimmt sie die bisherige Dienstwohnungsinhaberin oder der bisherige Dienstwohnungsinhaber als Mieterin oder Mieter, so ist die Wohnung mit Ablauf des Dienstwohnungsverhältnisses zurückzunehmen.



(3) Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber hat die Dienstwohnung ordnungsgemäß gereinigt mit sämtlichen in der Wohnungsübergabeniederschrift aufgeführten Gegenständen (einschließlich der selbstbeschafften Schlüssel) zurückzugeben. Für Mängel oder Beschädigungen, die von ihr oder ihm zu vertreten sind (§ 19 Abs. 4), hat sie oder er Ersatz zu leisten. Bestreitet die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber die Ersatzpflicht, so ist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeizuführen.



(4) Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber muss Einbauten und Vorrichtungen, mit denen sie oder er die Dienstwohnung versehen hat, wegnehmen und auf ihre oder seine Kosten den früheren Zustand wiederherstellen, soweit dies bei der Einwilligung nach § 18 Abs. 2 bestimmt worden ist. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sie kann verlangen, dass Einbauten und Vorrichtungen (Satz 1) gegen Wertersatz in der Dienstwohnung zurückgelassen werden, es sei denn, dass die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber an der Wegnahme ein berechtigtes Interesse hat.



Abschnitt IV
Kosten der Wohnungsnutzung



§ 23
Kostenträger



(1) Die Kosten für



a)
Wasserversorgung,


b)
Heizung und Warmwasserversorgung,


c)
elektrischen Strom und Gas,


d)
Wartung und Betrieb von gemeinschaftlichen Einrichtungen,


e)
Allgemeinbeleuchtung,


f)
Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung,


g)
Betrieb von Gemeinschaftsantennen, Satellitenanlagen oder von Verteileranlagen bei Kabelanschluss einschließlich der laufenden Grundgebühren


h)
Internetanschlüsse


hat die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber neben der Dienstwohnungsvergütung zu tragen, sonstige sich aus der Wohnungsnutzung ergebende Kosten (Betriebskosten im Sinne von §§ 1 und 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV)) nur, wenn dies durch das Bundesministerium der Finanzen ausdrücklich vorgeschrieben ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 24 bis 29.



(2) Soweit Kosten nach Absatz 1 zunächst von der hausverwaltenden Behörde gezahlt werden, sind sie von der Dienstwohnungsinhaberin oder vom Dienstwohnungsinhaber zu erstatten. Die Art der Erstattung bestimmt die Aufsichtsbehörde.



(3) Für Umlagebeträge, bei denen am Ersten des jeweiligen Monats noch nicht feststeht, in welcher Höhe sie von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber zu leisten sind, können monatlich gleichbleibende Vorauszahlungen (auf einen Euro abgerundet), festgesetzt werden. Der Ausgleich gemäß den tatsächlich entstandenen Kosten ist jährlich vorzunehmen.



§ 24
Wasserversorgung



Die Kosten der Wasserversorgung werden von der hausverwaltenden Behörde auf die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber umgelegt; in den Fällen, in denen in einem Gebäude sowohl Diensträume als auch Dienstwohnungen vorhanden sind, sind dabei die Kosten der Wasserversorgung der Behörde zu berücksichtigen. Sind Wasserzähler für die einzelnen Dienstwohnungen nicht vorhanden, so sind die Kosten in der Regel nach dem Verhältnis der Wohnflächen umzulegen, die der Festsetzung der Mietwerte zugrunde liegen. Die hausverwaltende Behörde kann einen anderen Umlegungsmaßstab anwenden, wenn dieser ortsüblich ist. Bei unverhältnismäßig großem Wasserverbrauch einzelner Dienstwohnungsinhaberinnen oder Dienstwohnungsinhaber kann die Kostenverteilung angemessen geändert werden.



§ 25
Kostenverteilung bei zentraler
Heizungs- und zentraler Warmwasserversorgungsanlage



(1) Die hausverwaltende Behörde legt die Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungs- und/oder einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage bzw. entsprechender Fernversorgung auf die Dienstwohnungsinhaberinnen und Dienstwohnungsinhaber um. Sind Wärmemesser nicht vorhanden, so sind



a)
die Heizkosten nach Quadratmetern Wohnfläche der beheizbaren Räume,


b)
die Kosten der Warmwasserversorgung nach dem Verhältnis der Wohnflächen, die der Festsetzung der Mietwerte zugrunde liegen, umzulegen.


(2) Betreiben die Dienstwohnungsinhaberinnen oder die Dienstwohnungsinhaber die zentrale Heizungs- und/oder die zentrale Warmwasserversorgungsanlage selbst, so legen sie die Kosten des Betriebs nach Maßgabe des Absatzes 1 auf die beteiligten Wohnungsinhaberinnen oder Wohnungsinhaber um; an Stelle des Umlegungsmaßstabes in Absatz 1 Satz 2 können sie einen anderen Maßstab vereinbaren. Zur Durchführung kann die Hausordnung (§ 15) das Nähere regeln.



(3) Ergeben sich für die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber bei dem Betrieb einer zentralen Heizungsanlage trotz sparsamster Bewirtschaftung unzumutbare Härten, so kann die oberste Dienstbehörde auf Antrag im Falle des Absatzes 1 den Umlegungsbetrag mindern, in anderen Fällen einen Heizkostenzuschuss gewähren. Die Heizkostenumlage (Absatz 1) darf höchstens und nur in Ausnahmefällen bis zu dem Heizkostenbeitrag gemindert werden, der sich bei Anwendung des § 26 Absätze 1 bis 6 ergeben würde; der gleiche Maßstab ist bei Gewährung eines Heizkostenzuschusses zu berücksichtigen. Eine sogenannte Mehrraumofenheizung gilt nicht als zentrale Heizungsanlage.



(4) Hat die oberste Dienstbehörde die Heizkostenumlage gemindert oder einen Heizkostenzuschuss gewährt (Absatz 3), so kann sie die Aufsichtsbehörde ermächtigen, für weitere vier Jahre im Rahmen dieser Entscheidung zu verfahren.



§ 26
Entgelt bei Anschluss der zentralen Heizungsanlage
an dienstliche Versorgungsleitungen



(1) Ist eine Dienstwohnung an eine zentrale Heizungsanlage oder entsprechende Fernversorgung angeschlossen, die auch zur Beheizung von Diensträumen dient, so ist für die gelieferte Wärme ein Entgelt nach den folgenden Absätzen zu entrichten. Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber hat das Entgelt auch zu entrichten, wenn zur Heizung der Dienstwohnung die während eines Produktionsvorgangs ohnehin anfallende Wärme genutzt wird (z. B. Abwärme bei der Reinigung – Rektifikation – von Branntwein). Die hausverwaltende Behörde setzt monatliche Vorauszahlungen fest.



(2) Kann die gelieferte Wärme durch Wärmemesser festgestellt werden, so ist das Entgelt nach dem Wärmeverbrauch zu bemessen; der Berechnung sind die Betriebskosten zugrunde zu legen. Ergeben sich hierbei für die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber trotz sparsamer Wärmeentnahme empfindliche Härten, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde das Entgelt auf Antrag mindern, äußerstenfalls und nur in Ausnahmefällen kann sie das Entgelt auf denjenigen Betrag herabsetzen, der sich bei Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergeben würde.



(3) Kann die gelieferte Wärme nicht durch Wärmemesser festgestellt werden, ist das Entgelt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Heizkosten festzusetzen, die im Abrechnungszeitraum (1. Juli bis 30. Juni) für nicht an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossene Bundesmiet- und Bundesdienstwohnungen aufzuwenden waren. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt jeweils nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes den nach Satz 1 für die endgültige Berechnung des Entgelts maßgebenden Betrag je Quadratmeter Wohnfläche der beheizbaren Räume. Ein beheizbarer Raum liegt vor, wenn er mit mindestens einem Heizkörper ausgestattet ist.



(4) Beginnt oder endet das Dienstwohnungsverhältnis während des Abrechnungszeitraumes, so sind für jeden vollen Monat des angebrochenen Abrechnungszeitraumes folgende Vomhundertsätze des endgültigen Jahresentgelts zu entrichten:



Monat

Vomhundertsatz
(Gradtagszahlen)



Januar

18,1



Februar

15,6



März

13,7



April

9,4



Mai

2,1



Juni

1,1



Juli

0,3



August

0,3



September

0,7



Oktober

9,0



November

13,0



Dezember

16,7





Für Teile eines Monats beträgt das Entgelt täglich 1/30 des Monatsbetrages.



(5) Bei der Berechnung des Entgelts ist von der tatsächlich beheizbaren, höchstens jedoch von folgender Wohnfläche auszugehen:



Stufe

für Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen

Wohnfläche
(m2)




1

B 9 bis B 11, R 9, R 10

160




2

A 16, B 2 bis B 8, C 4, R 2 bis R 8

140




3

A 14 und A 15, B 1, C 1 bis C 3, R 1

110




4

A 11 bis A 13

95




5

A 8 bis A 10

85




6

A 6 und A 7

75




7

A 3 bis A 5

55



(6) Das Entgelt ist nach den vorstehenden Absätzen auch zu berechnen, wenn die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber die zentrale Heizungsanlage aus persönlichen Gründen zeitweilig nicht oder nur in geringem Umfang in Anspruch nimmt.



§ 27
Entgelt bei Anschluss der Warmwasserversorgung
an dienstliche Versorgungsleitungen



(1) Wird die Warmwasserversorgungsanlage



durch eine auch zur Heizung von Diensträumen dienende zentrale Heizungsanlage gespeist oder


durch eine besondere Heizungsanlage beheizt, die zugleich Warmwasser für dienstliche Zwecke bereitet,


so beträgt das Entgelt für die Erwärmung des Wassers für jeden vollen Monat 1,83 v. H. des jährlichen Heizungsentgelts nach § 26 Absätze 3, 5 und 6. Ist die Dienstwohnung für Teile eines Monats zugewiesen, so beträgt das Entgelt täglich 1/30 des Monatsbetrages. Die hausverwaltende Behörde setzt monatliche Vorauszahlungen fest.



(2) Kann die für die Erwärmung des Wassers erforderliche Energie durch Messvorrichtungen ermittelt werden, so gilt § 26 Abs. 2 entsprechend. Das Entgelt für die Erwärmung des Wassers darf äußerstenfalls und nur in Ausnahmefällen auf denjenigen Betrag herabgesetzt werden, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergeben würde.



(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn für die Warmwasserversorgung die während eines Produktionsvorgangs ohnehin anfallende Wärme genutzt wird (z. B. Abwärme bei der Reinigung – Rektifikation – von Branntwein).



§ 28
Kosten für elektrischen Strom, Gas,
Wasserver- und -entsorgung und Fernwärme



Werden elektrischer Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme unmittelbar aus Anlagen des Bundes bezogen, so sind die entstandenen Kosten, höchstens jedoch der ortsübliche Preis den Abrechnungen zugrunde zu legen. §§ 26 und 27 bleiben unberührt. Satz 1 gilt für die Wasserentsorgung sinngemäß.



§ 29
Satelliten- oder Antennenanlagen und Kabelanschlüsse



(1) Die Einrichtung von Rundfunk- und Fernsehantennen oder Satellitenempfängern ist der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber von der Aufsichtsbehörde (§ 6) oder der von ihr hierzu ermächtigten hausverwaltenden Behörde (§ 7) auf vorherigen Antrag widerruflich zu gestatten. Bei der Einwilligung ist die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber zu verpflichten,



a)
die Anlage technisch einwandfrei zu erstellen,


b)
die Anlage bei Widerruf der Einwilligung zu entfernen,


c)
bei Entfernung der Anlage oder bei Räumung der Wohnung auf Verlangen der hausverwaltenden Behörde alle Eingriffe in den Gebäudezustand zu beseitigen.


(2) Werden Gemeinschafts-Anlagen zur Verfügung gestellt, so ist die Anbringung von Einzelanlagen nicht mehr zu gestatten; bestehende Einwilligungen sind zu widerrufen.



(3) Die Einrichtung von Kabelanschlüssen kann in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gestattet werden.



Abschnitt V
Anwendung der Abschnitte I bis IV



§ 30
Richterinnen, Richter, Soldatinnen und Soldaten



Die Abschnitte I bis IV gelten auch für Richterinnen und Richter im Bundesdienst, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen und Soldaten auf Zeit.



Abschnitt VI
Dienstwohnungen für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer des Bundes (Tarifbeschäftigte)



§ 31
Geltungsbereich



Die Abschnitte I bis IV mit Ausnahme des § 3 gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, nachfolgend Tarifbeschäftigte genannt, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 fallen, entsprechend, soweit sich aus den nachstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt.



§ 32
Dienstwohnungsverhältnis, Erhöhung des Mietwerts



(1) Das Dienstwohnungsverhältnis von Tarifbeschäftigten ist privatrechtlicher Natur.



(2) Sind bauliche oder andere Maßnahmen geplant, die zu einer Erhöhung des Mietwerts führen (§ 8 Abs. 4 Satz 1), so dürfen sie erst ausgeführt werden, wenn sich die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber schriftlich oder elektronisch verpflichtet hat, die auf dem neuen Mietwert beruhende höhere Dienstwohnungsvergütung nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 zu entrichten. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so entscheidet die oberste Dienstbehörde, ob die geplanten mietwerterhöhenden Maßnahmen gleichwohl auszuführen sind.



(3) Führt die Nachprüfung des Mietwerts (§ 8 Abs. 4 Satz 3) zu einer Erhöhung, so richtet sich der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der sich hieraus ergebenden neuen Dienstwohnungsvergütung nach § 559b Absatz 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Ist der Mietwert zu erhöhen, weil sich die in ihm enthaltenen Betriebskosten verändert haben oder weil neue Betriebskosten, die in den Mietwert einzurechnen sind, entstanden sind, so richtet sich der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der sich hieraus ergebenden neuen Dienstwohnungsvergütung – abweichend von Satz 1 – nach § 12 Absatz 2.



(4) Für die Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses (§ 11) gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Wohnraum, der im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen ist (§ 576 BGB). Im Fall des § 11 Absatz 2 Buchst. b) endet das Dienstwohnungsverhältnis stets mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstwohnung geräumt wird.



(5) Ist eine versetzte Dienstwohnungsinhaberin oder ein versetzter Dienstwohnungsinhaber aus nicht in ihrer oder seiner Person liegenden Gründen an der fristgerechten Räumung der Dienstwohnung verhindert (z.B. wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort oder – bei Versetzung innerhalb des Dienstortes – mangels anderweitiger Wohnmöglichkeit), so hat sie oder er nach Ablauf der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für die Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses sich ergebenden Frist (Absatz 4) weiterhin als Nutzungsentschädigung die gleiche Vergütung zu zahlen, wie wenn das Dienstwohnungsverhältnis noch bestanden hätte, höchstens jedoch bis zum Ende des Jahres, das mit Ablauf des Monats begonnen hat, in dem die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber aus dem bisherigen Dienstposten ausgeschieden ist.



§ 33
Raumausdehnung



Die Tarifbeschäftigten werden den in § 10 Absatz 6 genannten Stufen wie folgt zugeordnet:



Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppen

Stufe



15 Ü

2



14 und 15

3



11 bis 13

4



8 bis 10

5



6 bis 7

6



1 bis 5

7



Ist für Tarifbeschäftigte eine außertarifliche Vergütung in Höhe der Dienstbezüge einer Beamtin oder eines Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe vereinbart, so werden sie der für diese Besoldungsgruppe geltenden Stufe zugeordnet.



§ 34
Höchste Dienstwohnungsvergütung



Die Dienstwohnungsvergütung (§ 12) darf den Betrag nicht übersteigen, der als höchste Dienstwohnungsvergütung für Beamtinnen und Beamte (§ 13) mit monatlichen Bruttodienstbezügen in Höhe des monatlichen Tabellenentgelts zuzüglich der ständigen sonstigen Entgeltbestandteile der oder des Tarifbeschäftigten festgesetzt ist.



§ 35
Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung
und der daneben zu tragenden Kosten



Die Dienstwohnungsvergütung (§ 12) und die Kosten, die die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber nach Abschnitt IV daneben zu tragen hat, sind von den am Zahltag des gleichen Kalendermonats zu zahlenden Bezügen (Entgelt) einzubehalten. Reichen die monatlichen Bezüge nicht oder nicht vollständig aus, ist der fehlende Betrag durch die Tarifbeschäftigten auf ein von der hausverwaltenden Stelle zu benennendes Konto zu überweisen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.



§ 36
Entgelt bei Anschluss der zentralen
Heizungsanlage und der Warmwasserversorgung
an dienstliche Versorgungsleitungen



Für die Zuordnung der Tarifbeschäftigten zu den in § 26 Absatz 4 genannten Stufen gilt § 33 entsprechend.



Abschnitt VII
Schlussvorschriften



§ 37
Allgemeine Ausnahmeregelungen



Das Bundesministerium der Finanzen kann von § 4 allgemein Abweichungen zulassen, wenn die besonderen dienstlichen Verhältnisse in einzelnen Dienstzweigen es erfordern.



§ 38
Inkrafttreten



Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2023 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 16. Februar 1970 in der Fassung vom 1. Oktober 1989 (GMBl 1989, S. 717) außer Kraft.



Berlin, 31. Januar 2023


Z B 1 – P 1532/20/10001 :001




Bundesministerium der Finanzen
In Vertretung
Steffen Saebisch