Erlaß über die Einrichtung der Zentralstelle für Arbeitsschutz vom 1. September 1996
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30.08.1996
D II 7 – 211 470/61
Erlaß
über die Einrichtung der Zentralstelle für Arbeitsschutz
vom 1. September 1996
§ 1 Einrichtung
Die Zentralstelle für Arbeitsschutz (Zentralstelle) wird zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
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- § 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutz – ArbSchG) – Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) –
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- § 115 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) – Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) –
beim Bundesministerium des Innern eingerichtet.
§ 2 Aufgaben
Der Zentralstelle obliegen als zuständiger Behörde nach § 21 Abs. 5 ArbSchG für den öffentlichen Dienst des Bundes vor allem die Aufgaben der Beratung und Überwachung, damit die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen eingehalten werden, sowie nach § 115 Abs. 5 SGB VII die Aufgabe der Prävention (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 14 SGB VII) mit Ausnahme des Erlasses von Unfallverhütungsvorschriften.
§ 3 Durchführung
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 handelt die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (BAfU) im Auftrag der Zentralstelle.
Die Aufsicht des Bundesministeriums des Innern über die BAfU gemäß § § 21 Abs. 5 ArbSchG und 115 Abs. 5 SGB VII wird von der Zentralstelle wahrgenommen.
§ 4 Arbeitskreis Arbeitsschutz und Unfallverhütung
Zur Beratung der Zentralstelle wird ein ständiger Arbeitskreis Arbeitsschutz und Unfallverhütung gebildet, der sich aus Vertretern der obersten Bundesbehörden, Fachleuten und Wissenschaftlern zusammensetzt.
§ 5 Wahrnehmung
Die Aufgaben der Zentralstelle werden vom Referat Arbeitsschutz und Unfallverhütung (D II 7) des Bundesministeriums des Innern wahrgenommen.
Dessen Leiter ist zugleich Leiter der Zentralstelle.
§ 6 Inkrafttreten
Dieser Erlaß tritt am 1. September 1996 in Kraft.
Bonn, den 30. August 1996
D II 7 – 211 470/61
Der Bundesminister des Innern
Kanther
GMBl 1996, S. 678