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Erlaß über die Einrichtung der Zentralstelle für Arbeitsschutz vom 1. September 1996

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30.08.1996

D II 7 – 211 470/61



Erlaß
über die Einrichtung der Zentralstelle für Arbeitsschutz
vom 1. September 1996





§ 1 Einrichtung

Die Zentralstelle für Arbeitsschutz (Zentralstelle) wird zur Wahrnehmung der Aufgaben nach

§ 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutz – ArbSchG) – Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) –
§ 115 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) – Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) –

beim Bundesministerium des Innern eingerichtet.



§ 2 Aufgaben

Der Zentralstelle obliegen als zuständiger Behörde nach § 21 Abs. 5 ArbSchG für den öffentlichen Dienst des Bundes vor allem die Aufgaben der Beratung und Überwachung, damit die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen eingehalten werden, sowie nach § 115 Abs. 5 SGB VII die Aufgabe der Prävention (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 14 SGB VII) mit Ausnahme des Erlasses von Unfallverhütungsvorschriften.



§ 3 Durchführung

Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 handelt die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (BAfU) im Auftrag der Zentralstelle.

Die Aufsicht des Bundesministeriums des Innern über die BAfU gemäß § § 21 Abs. 5 ArbSchG und 115 Abs. 5 SGB VII wird von der Zentralstelle wahrgenommen.



§ 4 Arbeitskreis Arbeitsschutz und Unfallverhütung

Zur Beratung der Zentralstelle wird ein ständiger Arbeitskreis Arbeitsschutz und Unfallverhütung gebildet, der sich aus Vertretern der obersten Bundesbehörden, Fachleuten und Wissenschaftlern zusammensetzt.



§ 5 Wahrnehmung

Die Aufgaben der Zentralstelle werden vom Referat Arbeitsschutz und Unfallverhütung (D II 7) des Bundesministeriums des Innern wahrgenommen.

Dessen Leiter ist zugleich Leiter der Zentralstelle.



§ 6 Inkrafttreten

Dieser Erlaß tritt am 1. September 1996 in Kraft.





Bonn, den 30. August 1996

D II 7 – 211 470/61



Der Bundesminister des Innern

Kanther



GMBl 1996, S. 678