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Studium an der Harvard-Universität in Cambridge/USA

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BMI vom 30. August 1988 – D I 2 – 211 413 – 1/27



Bundesminister für Verkehr



nachrichtlich

übrige oberste Bundesbehörden



Betr.: Studium an der Harvard-Universität in Cambridge/USA



Bezug: Ihr Schreiben vom 4. August 1988 - Z 11/04. 04. 02/174 BM 88 -

Mein FS vom 3. August 1988

– D I 2 – 211 413 – 1/27 –



Zu Ihren Fragen im Bezugsschreiben nehme ich wie folgt Stellung:



1.
Ein Unfall mit Körperschaden während einer Beurlaubung ist kein Dienstunfall. Unfallfürsorgeleistungen kommen nur nach Maßgabe des § 31 Abs. 5 BeamtVG in Betracht (vgl. im einzelnen BeamtVG-VwV zu § 31 Tz. 31.5.1 bis 31.5.4).


2.
Ich stimme hiermit auch bezüglich der vom DAAD vermittelten Studienaufenthalte, die den in meinem o.a. Fernschreiben genannten entsprechen, nach § 13 Abs. 2 Satz 2 der Sonderurlaubsverordnung generell zu, daß den Beamten für die Dauer der Beurlaubung die vollen Dienstbezüge belassen werden, wenn die Zuwendungen von anderer Seite (Stipendien) die Reisekosten einer entsprechenden Auslandsdienstreise nicht übersteigen.


Um Mißverständnissen vorzubeugen, mache ich in diesem Zusammenhang aber darauf aufmerksam, daß diese Zustimmung nicht die Prüfung der Frage ersetzt, ob der Urlaub "dienstlichen Zwecken" im Sinne des § 13 Abs. 2 SUrlV dient. Diese Anspruchsvoraussetzung für die Beurlaubung ist – wie stets in Fällen des § 13 Abs. 2 SUrlV – wegen der für die Beurteilung erforderlichen Sachnähe von der jeweiligen obersten Dienstbehörde eigenverantwortlich zu prüfen. Hierfür weise ich vorsorglich darauf hin, daß mit der Formulierung "Urlaub ..., der .. auch dienstlichen Zwecken" dient, eine möglichst enge Fassung dieser Anspruchsvoraussetzung angestrebt worden ist, ein entfernt liegendes dienstliches Interesse nicht ausreichend sein sollte. Das Bundesverwaltungsgericht, hat im Beschluß vom 8. November 1977 (ZBR 1978, 315) festgestellt, daß ein Urlaub "nicht schon dann dienstlichen Zwecken (dient), wenn das von einem Antragsteller erworbene Wissen in einer dienstlichen Tätigkeit verwertbar und ihr somit förderlich sein kann, sondern nur dann, wenn der Vorgesetzte mit der Gewährung des Urlaubs nach der gegebenen Bedarfslage konkrete dienstliche Zwecke verfolgt, welche die Belassung der Bezüge rechtfertigen." Ob hiernach ein Studium an der Harvard-Universität – gleichgültig, ob es durch die BAköV, den DAAD oder durch sonstige Stellen vermittelt wird – auch dienstlichen Zwecken dient, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Aufgabenstellung der Dienststelle, Aufgabenstellung des Beamten, Studienprogramm, konkrete Bedarfslage).


3.
Zu Ihrer weiteren Frage teile ich mit, daß die Regelungen für Angestellte keine entsprechende Anwendung finden.