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Ersatzbeschaffung, Aussonderung und Verwertung von Dienstkraftfahrzeugen (DKfz) und Verwendung der Erlöse

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Anlage zum Rundschreiben vom 29.11.2023 - II A 2 – H 1261/21/10002 :001 (DOK 2023/1098999





Ersatzbeschaffung, Aussonderung und Verwertung von Dienstkraftfahrzeugen (DKfz) und Verwendung der Erlöse





Bei der Ersatzbeschaffung, Aussonderung und Verwertung von DKfz (VV Nr. 8 zu § 63 BHO) sowie hinsichtlich der Verwendung der Erlöse sind die nachfolgenden Regelungen zu beachten:



Eine Ersatzbeschaffung von DKfz darf nur erfolgen, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. DKfz sind nur in dem Umfang vorzuhalten, der notwendig ist, damit die Behörden ihre Aufgaben wirtschaftlich erfüllen können. Fehlt ein wirtschaftlicher Bedarf ist ein DKfz ersatzlos auszusondern, indem es der Verwertung nach Ziffer 2 zugeführt wird.



Der wirtschaftliche Bedarf an einer Ersatzbeschaffung ist insbesondere mit Hilfe der Kriterien Fahrtzweck, Kilometerleistungen pro Jahr und Nutzungstage pro Jahr zu ermitteln.



Dabei sind nicht nur Vergangenheitswerte, sondern auch bereits aktuell absehbare, sich auf den Fahrbedarf auswirkende Entwicklungen, wie z. B. Veränderungen des Aufgabenspektrums oder Änderungen in der Arbeitswelt oder in den Mobilitätsformen, zu berücksichtigen.



1.
Ersatzbeschaffungen und Aussonderung


Ersatzbeschaffungen von DKfz dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Notwendigkeit der Aussonderung des bisherigen DKfz durch das Gutachten (sog. Aussonderungsgutachten) einer oder eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen aus dem Geschäftsbereich

des Bundesministeriums der Finanzen,
des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,
des Bundesministeriums der Verteidigung,
des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr oder

der bzw. des jeweils für den Bereich des betreffenden Ministeriums zuständigen kraftfahr- technischen Sachverständigen festgestellt ist.



Erläuterungen:



Hierzu sind nach § 7 BHO und den erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen und alle Handlungsalternativen zu betrachten:



Variante 1

Kauf

Alternative 1a: 

Kauf der DKfz und deren Nutzung bis aus wirtschaftlichen Gründen ein Austausch erforderlich ist. Es handelt sich hierbei in der Regel um die Aussonderung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nach einem durchschnittlichen Betrieb entsprechend der beigefügten Übersicht (Anlage: aktuelle Richtwertliste in Bezug auf Grenzfahrleistungen und Haltedauern).

Alternative 1b:

Jahreswagenregelung siehe Ziffer 1.2.2

Variante 2:

Miete des DKfz bei einem externen Anbieter. Das Mietverhältnis besteht, solange das Mobilitätsbedürfnis vorhanden ist.

Variante 3:

Leasing des DKfz bei einem externen Anbieter. Das Leasingverhältnis besteht, solange das Mobilitätsbedürfnis vorhanden ist.



Bei den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind in der Regel neben den Instandsetzungs- kosten die Kapitalkosten (kalkulatorische Zinsen, ordentliche und außerordentliche kalkulatorische Abschreibung), die Betriebskosten und der Wertverlust im Zeitraum des Weiterbetriebs (Verkaufsmindererlös) zu berücksichtigen.



Der Verkaufsmindererlös ist der Mindererlös, der beim Verkauf des auszusondernden DKfz entsteht, wenn dieses länger betrieben und dadurch später verkauft werden würde.



Bei der Ermittlung der Betriebskosten sind u. a. die unterschiedlichen Motorisierungen (Benzin-/Dieselmotor/alternative Antriebe) zu berücksichtigen. Soweit entscheidungsrelevant, sind bei den Betriebskosten insbesondere die Kraftstoffkosten und die darin enthaltene CO2- Bepreisung von fossilen Kraftstoffen sowie sonstige Energiekosten zu berücksichtigen.



Der bei einzelwirtschaftlichen Maßnahmen, wie der einzelnen Aussonderung, anzuwendende Kalkulationszinssatz wird vom BMF mittels Rundschreiben bekanntgegeben.



Vom vorgenannten Grundsatz der Notwendigkeit eines Aussonderungsgutachtens lässt das Bundesministerium der Finanzen hiermit folgende Ausnahmen allgemein zu:



1.1
Auf ein einzelnes Aussonderungsgutachten kann verzichtet werden, wenn keine Ersatzbeschaffung erfolgt und der Fahrzeugbestand dadurch nachhaltig reduziert wird. DKfz dürfen veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden (§ 63 Abs. 2 Satz 1 BHO).


1.2
Auf ein einzelnes Aussonderungsgutachten kann verzichtet werden, wenn das DKfz der sogenannten Jahreswagenregelung unterliegt.


1.2.1
Ein Fahrzeug ist grundsätzlich für die Jahreswagenregelung geeignet, wenn es sich um ein handelsübliches Fahrzeug handelt. Als handelsübliches Fahrzeug gelten die Fahrzeuge, die in einer Konfiguration laut Herstellerprospekt beschafft wurden (d. h. keine einsatzspezifischen Sondereinbauten).


1.2.2
Ein Fahrzeug unterliegt der Jahreswagenregelung (inklusive sog. „Junge Gebrauchte“), wenn eine Verwertung innerhalb einer Haltedauer von 12 bis 24 (bzw. 36 bei „Junge Gebrauchte“) Monaten - unter Einbeziehung aller Umstände, insbesondere der Verkaufserlöse und etwaiger Steuerabführungen - die wirtschaftlichste Alternative darstellt (Alternative 1b).


1.2.3
Zur Feststellung, ob das Fahrzeug der Jahreswagenregelung unterliegt, ist eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zwingend erforderlich. Diese ist entsprechend der im Intranet des Bundes zur Verfügung gestellten Berechnungsmethode zu dokumentieren. Zur Förderung der Elektromobilität können für Batterieelektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung kürzere kalkulatorische Abschreibungszeiten (Haltedauern gemäß Richtwertliste) berücksichtigt werden.


1.2.4
Die Veräußerung ist dann wirtschaftlich, wenn ein Mindesterlös in Höhe des Anschaffungspreises, gemindert um den auf die Haltedauer bezogenen Abschreibungsbetrag1 erzielt wird. Bei Fahrzeugen mit Schäden kann der Mindesterlös um den notwendigen Instandsetzungsbetrag unterschritten und das Fahrzeug ohne Reparatur verkauft werden.


Die Verstärkungsmöglichkeit im jährlichen Haushaltsgesetz (z. B. § 6 Absatz 6 HG 2023) ist auf die Jahreswagenregelung ausgerichtet. Sie geht davon aus, dass Einnahmen, die in diesem Zusammenhang erzielt werden, nicht veranschlagt wurden und somit grundsätzlich Mehreinnahmen darstellen. Diese können allerdings - nur zur Verwendung i. S. d. vorliegenden Regelung - für Ausgaben bei den Titeln 811 .1 verwendet werden, da sie die Verfügbarkeit bei diesen Titeln erhöhen. Aufgrund der Flexibilisierung dieser Titel können Minderausgaben auch ins nächste Haushaltsjahr übertragen und Ausgabereste gebildet und in Anspruch genommen werden. Zudem ist die Inanspruchnahme der Verstärkungsmöglichkeit im Zusammenhang mit der Aussonderung von DKfz, die nicht unter Ziffer 1.2 dieses Rundschreibens fallen, bei gleichzeitiger hinreichender und nachhaltiger Reduzierung des Fahrzeugbestands und Deckung des Anschaffungspreises für Neuerwerb möglich.


1.3
Personengebundene DKfz von Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretärinnen oder Staatssekretären können ohne einzelnes Aussonderungsgutachten der oder des zuständigen kraftfahrtechnischen Sachverständigen ausgesondert und ersetzt werden, wenn sie nach einer Nutzungsdauer von mindestens drei Jahren eine Laufleistung von mindestens 160.000 km erbracht haben oder wenn die Anwendung der Jahreswagenregelung die wirtschaftlichste Alternative darstellt.
Diese DKfz dürfen nach Aussonderung nicht in den allgemeinen Fuhrpark eingegliedert werden.


1.4
Sondergeschützte DKfz können ohne Aussonderungsgutachten der oder des zuständigen kraftfahrtechnischen Sachverständigen ausgesondert und ersetzt werden, wenn sie nach einer Nutzungsdauer von mindestens drei Jahren eine Laufleistung von mindestens 160.000 km erbracht haben.
Diese DKfz dürfen nach Aussonderung nicht in den allgemeinen Fuhrpark eingegliedert werden.


1.5
Eine Aussonderung eines DKfz ist in der Regel eine Einzelfallentscheidung, die auf Grundlage eines Aussonderungsgutachtens erfolgt. Eine Aussonderung per Aussonderungserlass oder per Aussonderungsverfügung kann nur ausnahmsweise erfolgen, wenn DKfz zur Erfüllung der Ziele des Bundes nicht mehr geeignet sind. Grundlage eines Aussonderungserlasses oder einer Aussonderungsverfügung müssen ein Ausstattungskonzept und eine dazugehörende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sein.


2.
Verwertung


2.1
Ausgesonderte DKfz nach Ziffer 1 sind


im Wege einer öffentlichen Ausschreibung
oder
über die Verwertungsplattform Zoll-Auktion (www.zoll-auktion.de)
Hauptzollamt Gießen
- Dienstsitz Bad Hersfeld -
E-Mail: redaktion@zoll-auktion.de
Tel.: +49 641 4959 7400
oder
durch Beauftragung der VEBEG GmbH
Rödelheimer Bahnweg 23
60489 Frankfurt am Main


zu veräußern.
Mindestgebot ist regelmäßig der Schätzwert.


2.2
Bei einer öffentlichen Ausschreibung oder einer Versteigerung über die Verwertungsplattform Zoll-Auktion ist der Schätzwert durch ein Wertgutachten einer zugelassenen Schätzungsstelle, einer oder eines gerichtlich vereidigten Sachverständigen, einer bzw. eines ausgebildeten Sachverständigen für Bewertung oder einer bzw. eines kraftfahr- technischen Sachverständigen der Bundesverwaltung, soweit sie oder er auch mit der Erstellung von Aussonderungsgutachten befasst ist, festzustellen. Die Kosten für ein extern erstelltes Gutachten sind von der Bieterin oder dem Bieter zu tragen, der den Zuschlag erhalten hat. Das Mindestgebot ergibt sich aus dem Schätzwert und etwaigen Kosten des Gutachtens.


2.2.1
Auf ein Wertgutachten kann verzichtet werden, wenn


das DKfz nur noch Schrottwert hat und unter Vorlage des Verwertungsnachweises durch die Zulassungsbehörde endgültig stillgelegt worden ist
oder
die Kosten eines Wertgutachtens nach Auffassung der oder des kraftfahrtechnischen Sachverständigen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Verwertungserlös stehen.


Die Gründe für den Verzicht auf ein Wertgutachten sind aktenkundig zu machen. Entsprechendes gilt bei einer Veräußerung unter Schätzwert.


2.2.2
Bietet ein schwerbehinderter Mensch, welcher der veräußernden Verwaltung angehört und die gesundheitlichen Merkmale zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr nach Kapitel 13 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) oder zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer erfüllt, in der öffentlichen Ausschreibung bzw. Versteigerung mit, kann er bei der Versteigerung von nicht-personengebundenen DKfz den Zuschlag auch dann erhalten, wenn sein Angebot bis zu fünf Prozent unter dem höchsten Gebot, nicht jedoch unterhalb des Mindestgebots2 für das DKfz liegt.


Sofern die Verwertung des DKfz im Wege einer Versteigerung über die Zoll- Auktion erfolgt, ist wie folgt zu verfahren:


Der schwerbehinderte Mensch muss bei der verwertenden Behörde beschäftigt sein und per Höchstgebot ein DKfz seiner Beschäftigungsbehörde bei Zoll- Auktion ersteigern. Innerhalb seiner Beschäftigungsbehörde kann er den Nachlass auf alle angebotenen DKfz auf Zoll-Auktion erhalten.
Nach Zuschlag erklärt der schwerbehinderte Mensch seinen Status gegenüber der Zoll-Auktion und erhält bei Vorliegen aller Voraussetzungen auf sein Höchstgebot einen Nachlass von bis zu fünf Prozent. Das Mindestgebot2 ist in jedem Fall zu entrichten.
Die Überprüfung der Voraussetzungen erfolgt bei der Dienststelle, der der schwerbehinderte Mensch angehört. Der schwerbehinderte Mensch beantragt nach Höchstgebot hierzu die Prüfung der Voraussetzungen bei seiner Dienststelle. Die Dienststelle bestätigt die Voraussetzungen gegenüber der Zoll-Auktion.


Ist eine solche Bewerberin/ein solcher Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre auf diese Weise begünstigt worden, wird sie/er erst nach sonstigen schwerbehinderten Verwaltungsangehörigen berücksichtigt.
Eine Weiterveräußerung des begünstigt erworbenen Fahrzeuges innerhalb des ersten Jahres ist nur aus besonderen Gründen mit Zustimmung der veräußernden Verwaltung zulässig, die Bindung ist in den Kaufvertrag aufzunehmen.


2.3
Bei Veräußerung ausgesonderter DKfz durch die VEBEG wird von deren Preis- gruppe der Schätzwert festgelegt.


2.4
Ausgesonderte sondergeschützte DKfz dürfen nach Erstellung des Aussonderungsgutachtens allgemein in Anwendung der Ziffern 2.1 bis 2.3 verwertet werden.


Mein Rundschreiben vom 27. Mai 2015 - II A 2 - H 1261/07/0001 - (Dok. 2015/0243456) sowie mein ergänzendes Rundschreiben vom 21. Mai 2019 - II A 2 - H 1261/07/0001 - (Dok. 2019/0401946) werden hiermit aufgehoben.



Die Nutzung von DKfz wird durch die Richtlinie für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen (DKfzR) in der jeweils gültigen Fassung (RdSchr. des BMI) geregelt.



Dieses Rundschreiben kann im Intranet des Bundes unter der Adresse:



https://bmfiiportal.zivit.iv.bfinv.de > Allg. Rundschreiben, Vordrucke



sowie im Internet unter



https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/Teilliste_Bundesministerium_der_Finanzen.html



abgerufen werden.


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: Rundschreiben vom 29.11.2023