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Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses; hier: Verfahrensordnung über die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes

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Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses



Fundstelle: GMBl 2017 Nr. 46, S. 842



hier:  

Verfahrensordnung über die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes



– Bek. d. BPersA v. 29.9.2017 – BPersA – 12003/9#1 –



Auf Grund des § 123 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I, S. 160) in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundespersonalausschusses vom 1. Juni 2015 (GMBl 2015, S. 582) wird die Verfahrensordnung über die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes bekannt gemacht. Sie tritt an die Stelle der Verfahrensordnung über die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren Dienstes vom 9. Juli 2013 (GMBl 2013, S. 847).



Verfahrensordnung über die Feststellung des
erfolgreichen Abschlusses der fachspezifischen
Qualifizierung für den Aufstieg in Laufbahnen des
mittleren und gehobenen Dienstes
Vom 29. September 2017



Der Bundespersonalausschuss regelt das Verfahren zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in den mittleren und gehobenen Dienst gemäß § 38 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) wie folgt:



§ 1
Zweck der Feststellung



Durch die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in den mittleren oder gehobenen Dienst soll geprüft werden, ob die Aufstiegsbewerberin oder der Aufstiegsbewerber in der Einführungszeit die für die angestrebte Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.



Mit der Feststellung wird die Befähigung für die höhere Laufbahn erworben.



§ 2
Unterlagen



(1) Mit dem Antrag auf Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung sind dem Bundespersonalausschuss vorzulegen:



1.
die Personalakte (ohne Nebenakten),


2.
ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren,


3.
der Einführungsplan über die Inhalte und Dauer der Einführungszeit,


4.
Nachweise über die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung (Leistungsnachweise),


5.
eine dienstliche Beurteilung oder mehrere dienstliche Beurteilungen der Aufstiegsbewerberin oder des Aufstiegsbewerbers über die Gesamtdauer der Einführungszeit.


(2) In der Begründung des Antrages ist darzulegen, dass die in den §§ 36 und 38 BLV geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.



§ 3
Verfahrensgrundsätze



Bei der Feststellung, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist, verfährt der Bundespersonalausschuss oder der von ihm bestimmte unabhängige Ausschuss (§ 38 Absatz 4 BLV) nach den in den §§ 6 bis 8 festgelegten Grundsätzen.



§ 4
Mitglieder des Ausschusses



(1) In den vom Bundespersonalausschuss bestimmten unabhängigen Ausschuss (Unterausschuss) werden berufen:



1.
die oder der Vorsitzende,


2.
mehrere stellvertretende Vorsitzende,


3.
Beisitzerinnen und Beisitzer.


(2) Die Mitglieder müssen aktive Beamtinnen oder Beamte mindestens des gehobenen Dienstes der Bundesverwaltung sein. Sie dürfen nicht unmittelbare Vorgesetzte der Aufstiegsbewerberin oder des Aufstiegsbewerbers sein.



(3) Die Mitglieder werden vom Bundespersonalausschuss für die Dauer von vier Jahren berufen. In Ausnahmefällen ist für Beisitzerinnen und Beisitzer eine kürzere Berufungsdauer möglich.



(4) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Mitglieder, der Öffentlichkeit der Sitzungen, der Bindungswirkung der Beschlüsse und der Dienstaufsicht über die Mitglieder finden die §§ 120, 121, 123 Absatz 1 Satz 1 und 123 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) entsprechende Anwendung.



§ 5
Zusammensetzung des Unterausschusses



(1) In der jeweiligen Sitzung des Unterausschusses wirken mit:



1.
als Vorsitzende oder Vorsitzender:


die oder der Vorsitzende des Unterausschusses oder eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender dieses Unterausschusses. Sie oder er muss dem höheren Dienst angehören.


2.
als Beisitzerinnen oder Beisitzer:


zwei Beamtinnen oder Beamte möglichst des gehobenen, sonst des höheren Dienstes aus dem Kreis der Beisitzerinnen und Beisitzer.


Ein Mitglied muss der angestrebten Laufbahn (Fachrichtung) der Aufstiegsbewerberin oder des Aufstiegsbewerbers angehören.



(2) Die oder der Vorsitzende des Unterausschusses bestimmt die Beisitzerinnen oder Beisitzer.



§ 6
Form der Feststellung



Die Geschäftsstelle lädt die Aufstiegsbewerberin oder den Aufstiegsbewerber über die oberste Bundesbehörde zur Vorstellung vor dem Bundespersonalausschuss oder dem Unterausschuss ein.



§ 7
Umfang der Feststellung



(1) Der Bundespersonalausschuss oder der Unterausschuss stellt fest, ob die Aufstiegsbewerberin oder der Aufstiegsbewerber in der Einführungszeit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die denen einer Laufbahnbewerberin oder eines Laufbahnbewerbers entsprechen.



(2) Die Aufstiegsbewerberin oder der Aufstiegsbewerber muss ihre oder seine Fachrichtung in der Laufbahngruppe entsprechenden Vertiefung beherrschen und Grundkenntnisse in folgenden ausgewählten verwaltungsbezogenen Gebieten nachweisen:



1.
Verfassungs- und Europarecht,


2.
Allgemeines Verwaltungsrecht,


3.
Recht des öffentlichen Dienstes,


4.
Haushaltsrecht,


5.
Grundzüge des bürgerlichen Rechts,


6.
Organisation der Bundesverwaltung,


7.
Aufgaben des öffentlichen Dienstes,


8.
Wirtschaftliches Verwaltungshandeln.


§ 8
Beschluss



(1) Die Beschlüsse des Bundespersonalausschusses oder des Unterausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst.



(2) Aus dem Beschluss muss hervorgehen, ob die fachspezifische Qualifizierung der Aufstiegsbewerberin oder des Aufstiegsbewerbers erfolgreich abgeschlossen ist.



(3) Der Beschluss ist der Aufstiegsbewerberin oder dem Aufstiegsbewerber von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden am Ende der Sitzung bekannt zu geben. Die Geschäftsstelle fertigt den Beschluss nach Unterzeichnung durch die Mitglieder des Bundespersonalausschusses oder des Unterausschusses aus und übersendet ihn der obersten Dienstbehörde.



§ 9
Wiederholung der Feststellung der Befähigung



Wird bei der Aufstiegsbewerberin oder bei dem Aufstiegsbewerber die Laufbahnbefähigung nicht festgestellt, so kann das Feststellungsverfahren nach Ablauf von mindestens drei und längstens zwölf Monaten einmal wiederholt werden.