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Änderung der Trennungsgeldverordnung (TGV)

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Änderung der Trennungsgeldverordnung (TGV)



- RdSchr. d. BMI v. 29. 7. 1999 - D I 5 - 222 700/22 -



Die TGV ist durch Artikel 1 der Siebenten Verordnung zur Änderung der Trennungsgeldverordnung vom 26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1075) zum 1. Juni 1999 geändert worden.

Schwerpunkte der Änderung sind:

- die Spaltung des bisherigen Trennungstagegeldes für Verpflegung und Unterkunft in ein Trennungstagegeld für die Abgeltung eines notwendigen Verpflegungsmehraufwandes und ein Trennungsübernachtungsgeld für Unterkunftskosten, damit verbunden

- der Wegfall der Verlängerungsmöglichkeit für die Zahlung des Trennungsreisegeldes,

- der Wegfall der Unterscheidung nach Reisekostenstufen und

- die Reduzierung von bisher drei auf zwei Erstattungssätze im Trennungstagegeld.

Zur Anwendung gebe ich folgende Hinweise:



1.
Aufhebung des § 1 Abs. 3 Satz 2 TGV


Ein vor dem 1. Juni 1999 bewilligtes Trennungsgeld nach § 1 Abs. 3 Satz 2 TGV (alt) wird nach den bisherigen Vorschriften weitergewährt (Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 1999). Maßgebend ist, dass Trennungsgeld bis zu diesem Tag bereits bewilligt worden ist.


2.
Neufassung des § 3 Abs. 2 bis 4 TGV


Das neue Recht unterscheidet zwischen dem pauschalen Trennungstagegeld (Absatz 3) und dem gegen Nachweis der Unterkunftskosten zu zahlenden Trennungsübernachtungsgeld (Absatz 4).
2.1
Als Trennungstagegeld wird die Summe der nach der Sachbezugsverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gezahlt. Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV beträgt das Trennungstagegeld 150 Prozent dieses Betrages. Die bisherige Dreistufigkeit des Trennungstagegeldes in § 3 Abs. 2 Satz 1 TGV (alt) nach drei Fallgruppen und drei Reisekostenstufen ist weggefallen.
Die maßgebenden Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 1999 sind durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3822) festgesetzt worden. Nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Januar 1999 - Z C 2 - O 1959 - 1/99 - betragen sie pro Tag einheitlich in allen Bundesländern.
* für ein Frühstück 2,63 DM und
* für ein Mittag- oder Abendessen 4,70 DM.
Ich beabsichtige, Ihnen künftige Änderungen der maßgebenden Sachbezugswerte jeweils mitzuteilen.
2.2
Als Trennungsübernachtungsgeld werden nachgewiesene notwendige Kosten für eine angemessene Unterkunft erstattet. Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. Das sind diejenigen Kosten, die für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung als Miete zu zahlen sind.
2.2.1
Zu den notwendigen Unterkunftskosten rechnet ferner eine Zweitwohnungssteuer, wenn der Berechtigte als Mieter von Wohnraum zu einer solchen zulässigerweise herangezogen wird. Zu den notwendigen Unterkunftskosten gehört auch die Fehlbelegungsabgabe, wenn sie neben der Miete vom Berechtigten zu zahlen ist.
2.2.2
Die Rundschreiben vom 22. April 1992 - D III 5 - 222 704 - 2/1 (GMBl S. 408), 9. März 1993 - D III 5 - 222 704 - 2/1 - und 16. Oktober 1995 - D I 5 - 222 704 - 2/1 - sind, soweit sie die Verlängerung der Bezugsdauer von Trennungsreisegeld über den 14. Tag hinaus betreffen, mit Inkrafttreten der Siebenten Verordnung zur Änderung der TGV gegenstandslos geworden.
2.2.3
Unterkunftskosten werden tageweise berechnet, wenn bei monatlicher Mietzahlung nach beendeter Dienstantrittsreise der 15. Tag nicht auf einen Monatsersten fällt.


3.
Zu § 4 Abs. 1 TGV


In den Fällen des § 4 Abs. 1 TGV stehen das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld nicht zu, wenn jeweils die unter § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 TGV umschriebenen Sachverhalte für volle Kalendertage erfüllt sind.
Sofern der Berechtigte keinen vollen Kalendertag abwesend ist, greift die Anrechnung nach § 4 Abs. 2 TGV. Danach wird ein für eine Dienstreise oder einen Dienstgang zustehendes Tagegeld ("Teiltagegeld") nur auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes angerechnet; Trennungstagegeld wird neben dem Tagegeld für Dienstreisen/Dienstgänge von 10 oder 20 DM gewährt.


4.
Die Bekanntmachung der Neufassung der Trennungsgeldverordnung vom 29. Juni 1999 erfolgte im BGBl. I S. 1533.


Oberste Bundesbehörden



nachrichtlich:



Für das Reisekosten- und Umzugskostenrecht zuständige oberste Landesbehörden



Spitzenorganisationen der Beamten und Richtervereinigungen



GMBl 1999, S. 524