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Richtlinie zur Umsetzung der Entscheidung des Rates 2007/435/EG über die Einrichtung eines Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013

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Richtlinie zur Umsetzung
der Entscheidung des Rates 2007/435/EG über die
Einrichtung eines Europäischen Fonds
für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den
Zeitraum 2007 bis 2013



Vom 29. Juni 2012



Fundstelle: GMBl 2012, S. 545



Das Bundesministerium des Innern erlässt auf der Grundlage der Entscheidung des Rates über die Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen (2007/435/EG, ABl. L168/18 ff. vom 28. Juni 2007), der Entscheidung der Europäischen Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2007/435/ EG des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 (2008/457/EG, ABL. L 167/69 ff. vom 27. Juni 2008) sowie des Beschlusses der Kommission vom 3. März 2011 zur Änderung der Entscheidung 2008/457/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2007/435/EG des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1289) (ABl. L 62/32 ff vom 9. März 2011) folgende Richtlinie:





§ 1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage



(1) Rechtsgrundlage für eine Förderung nach dieser Richtlinie ist die Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2007 (2007/435/EG) zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen (Fonds). Allgemeines Ziel des Fonds ist, die Mitgliedstaaten bei der Integration von Drittstaatsangehörigen mit unterschiedlichem ethnischen, sprachlichen, kulturellen, sozialen und religiösen Hintergrund zu unterstützen. Die Fördermaßnahme muss dabei unmittelbar oder mittelbar der Integration von Drittstaatsangehörigen dienen.



(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) kann als zuständige Verwaltungsbehörde Zuwendungen aus Mitteln des Fonds nach Maßgabe dieser Richtlinie gewähren.



(3) Auf die Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Sie können nur im Rahmen der von der Europäischen Kommission (EU-Kommission) zur Verfügung gestellten Finanzmittel erbracht werden. Das BAMF entscheidet bei der Vergabe im Wege des Ermessens.



(4) Sofern bereits eine Förderung aus anderen Mitteln der Europäischen Union erfolgt, ist eine Förderung durch Zuwendungen aus diesem Fonds nicht zulässig.



(5) Der Fonds ergänzt nationale, regionale und kommunale Maßnahmen.



§ 2
Zielgruppe und Anwendungsbereich



(1) Zielgruppe sind nach Artikel 1 Abs. 1 der Ratsentscheidung 2007/435/EG Drittstaatsangehörige, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland dauerhaft und beständig ist. Der Aufenthalt gilt als dauerhaft und beständig im Sinne dieser Richtlinie, wenn die Person eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhalten hat oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen der gesetzlichen Altfallregelung erfüllen, können dann gefördert werden, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 und § 104 b i. V. m. mit § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen



(2) Hauptzielgruppe des Fonds sind neu zugewanderte Drittstaatsangehörige. Als solche gelten Personen, die zur Eingliederung in das gesellschaftliche, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben ein Grundangebot an Integrationsmaßnahmen erhalten (Erstintegration). Gefördert werden können auch Drittstaatsangehörige, die sich bereits länger in Deutschland aufhalten bzw. Abkömmlinge von Zuwanderern sind (nachholende Integration).



Der Nachweis der Zielgruppenzugehörigkeit ist in geeigneter Weise vom Endbegünstigten zu erbringen.



(3) Der Fonds findet keine Anwendung auf die in Art. 1 Abs. 3 der Ratsentscheidung 2007/435/EG genannten Personengruppen.



(4) Bei Maßnahmen, an denen Drittstaatsangehörige und Unionsbürger gemeinsam teilnehmen (gemischter Teilnehmerkreis) ist darzulegen, dass die Integration von Drittstaatsangehörigen den Schwerpunkt ausmacht.



(5) Bei gemischten Teilnehmerkreisen sind nur die Projektausgaben förderfähig, die für die Zielgruppe nach Absatz 1 erbracht werden. Bei Antragstellung ist der erwartete Anteil der Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage eines feststellbaren und überprüfbaren Verteilungsschlüssels (z. Bsp. Teilnehmerliste) anzugeben.



§ 3
Förderziele



Die Förderziele nach Artikel 3 der Ratsentscheidung 2007/435/EG gelten unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der integrationspolitischen, wirtschaftlichen, arbeitsmarktpolitischen und gesellschaftlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Eine Maßnahme ist nur bei Beachtung und Wahrung dieser Interessen förderfähig.



§ 4
Förderfähige Projektmaßnahmen



Auf die förderfähigen Projektmaßnahmen findet Artikel 4 der Ratsentscheidung 2007/435/EG Anwendung. Es werden nur Maßnahmen gefördert, die nicht mit Gewinnstreben verbunden sind und den Förderzielen nach § 3 entsprechen.



§ 5
Nationales Mehrjahresprogramm



(1) Das von der EU-Kommission gebilligte nationale Mehrjahresprogramm wird in Form von Jahresprogrammen umgesetzt.



(2) Im Rahmen des Mehrjahresprogramms werden die Projektmaßnahmen bis zu drei Jahre gefördert. Hierbei hat der Zuwendungsempfänger dem BAMF drei Monate vor Ablauf eines Projektjahres einen neuen Finanzplan für das nächste Projektjahr vorzulegen, welcher in Art, Zusammensetzung und Höhe abermals bewilligt werden muss. Sofern die Restlaufzeit der Maßnahme weniger als ein Jahr beträgt, ist der Finanzplan für die Restlaufzeit vorzulegen.



(3) Grundlage für die Höhe der jährlichen Zuwendungen ist die jährliche Zuweisung von Fördermitteln durch die EU-Kommission. Im Folgejahr kann der ursprünglich bewilligte Zuwendungsbetrag sinken, sofern sich die Mittelzuweisung durch die EU-Kommission ebenfalls verringert. Weiterhin wird für eine wiederholte Bewilligung vorausgesetzt, dass die Projektmaßnahme bisher zufriedenstellend durchgeführt wurde.



(4) Das Mehrjahresprogramm umfasst höchstens zwei Drittel der durch die EU-Kommission voraussichtlich zugewiesenen Mittel. Die übrigen Fördermittel werden jährlich neu im Rahmen eines Jahresprogramms für eine Dauer von jeweils höchstens einem Jahr vergeben. Mit dem Jahresprogramm soll flexibel auf aktuelle Entwicklungen reagiert werden.



(5) Das BAMF entscheidet, ob eine Maßnahme dem nationalen Mehrjahres- oder Jahresprogramm entspricht und mit den Förderzielen nach § 3 vereinbar ist.



(6) Die Projektlaufzeit ist nicht an das Kalenderjahr gebunden.



(7) Die Auszahlung der Kofinanzierung an den Zuwendungsempfänger steht unter dem Vorbehalt, dass die EU-Kommission die planmäßig zugewiesenen Finanzmittel tatsächlich zur Verfügung stellt.



§ 6
Zuwendungsempfänger und Sicherheiten



Zuwendungsempfänger können regelmäßig nur eingetragene juristische Personen des Privatrechts oder des internationalen oder öffentlichen Rechts sein. Zuwendungen an natürliche Personen sowie Zuwendungen ab einem Projektumfang von 300.000,00 Euro pro Projekt und Förderjahr können gewährt werden, wenn der Finanzplan durch eine Bankbürgschaft abgesichert ist. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Vorlage einer Bankbürgschaft sind staatliche Behörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts.



§ 7
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung



(1) Es werden Finanzhilfen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für abgegrenzte Maßnahmen gewährt, die nicht zurückgezahlt werden müssen (Projektförderung). Eine abgegrenzte Maßnahme (Projekt) liegt vor, wenn sie unter Angabe der Dauer, des Finanzplans, der Ziele, des dafür eingesetzten Personals und der mit der Durchführung betrauten Organisationen oder Gruppe von Organisationen genau beschrieben wird.



(2) Die Bestimmung des endgültigen Gemeinschaftsbetrages richtet sich nach Artikel 12 der Entscheidung der EU-Kommission 2008/457/EG vom 5. März 2008 (Amtsblatt der Europäischen Union L 167/69 ff. vom 27.6.2008) in der Fassung des Beschlusses der EU-Kommission vom 3. März 2011 zur Änderung der Entscheidung 2008/457/EG der EU-Kommission (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1289) (ABl. L 62/32 ff vom 9.3.2011).



Die Zuwendungen werden bis zu maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Dieser Satz kann auf 75 Prozent erhöht werden, wenn Projekte spezifischen Prioritäten dienen, die in den strategischen Leitlinien der EU-Kommission aufgeführt sind. Diese spezifischen Prioritäten Nr. 1 bis 5 sind gemäß der Entscheidung der EU-Kommission vom 21. August 2007 zur Durchführung der Entscheidung 2007/435/EG des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2007 bis 2013 (K (2007) 3926 endg.):



1.
Partizipation als Mittel zur Förderung der sozialen Integration von Drittstaatsangehörigen.


2.
Spezielle Zielgruppen.


3.
Innovative Einführungsprogramme und -aktivitäten.


4.
Interkultureller Dialog.


5.
Einbeziehung der Aufnahmegesellschaft in den Integrationsprozess.


(3) Die Zuwendungen werden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorbehaltlich der Ergebnisse des Verwendungsnachweisverfahrens und der Kontrollbesuche nur vorläufig ausgezahlt. Bei nicht nachgewiesenem Anspruch oder anderen schweren oder wiederholten Verstößen gegen Pflichten nach dieser Richtlinie ist die Zuwendung ggf. mit Zinsen zurückzufordern oder zu verrechnen.



(4) Projektausgaben sind nur dann zuschussfähig, wenn sie in dem Finanzplan für das Projekt veranschlagt sind. Eine nachträgliche Erhöhung der Ansätze, um mögliche, unvorhergesehene Kosten abdecken zu können, ist nicht zulässig. Der Finanzplan soll so detailliert sein, dass die vorgeschlagenen Leistungen zu erkennen sowie deren Überwachung und Kontrolle möglich sind. Er muss ausgeglichen sein und, soweit eine Spezifizierung gefordert ist, alle Spezifikationen und Berechnungen enthalten, die der Ermittlung der Ausgaben zu Grunde liegen.



§ 8
Verfahren



(1) Antragsverfahren



Das BAMF fordert öffentlich zur Einreichung von Projektvorschlägen auf und setzt eine Frist zur Abgabe der Anträge. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Es sind ausschließlich die vom BAMF gestellten Antragsvordrucke zu verwenden. Die Antragsteller müssen ihre Antragsunterlagen dem Bundesamt in papiermäßiger und in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Soweit nicht genügend Anträge eingehen, kann der Aufruf zur Einreichung von Projektvorschlägen wiederholt werden.



(2) Bewilligungsverfahren



Das BAMF entscheidet auf der Grundlage dieser Richtlinie über die eingereichten Anträge. Für die Bewilligung sind die fachlich betroffenen Bundesministerien, diejenigen Bundesländer, zu denen das Projekt einen Landesbezug hat, sowie die Fachabteilung des Bundesamtes zu beteiligen. Sie werden zeitnah vom BAMF zur Stellungnahme aufgefordert. Das BAMF leitet ihnen die Projektanträge zu. Das BAMF teilt den Ländern das Ergebnis der Bewilligung mit. Das Land kann eine Erörterung des Vergabevorschlags verlangen, wenn das BAMF beabsichtigt, von der Stellungnahme abzuweichen. Im Rahmen der Beteiligung kann das BAMF darüber hinaus Kommunen, Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts bzw. Verbände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen.



(3) Das BAMF berücksichtigt bei der Bewilligung die bei den Vor-Ort-Kontrollen gewonnen Erkenntnisse über die Durchführung von früheren Projekten des Antragstellers sowie die Stellungnahmen der zu beteiligenden Stellen. Bei mehrjährigen Projekten wird ein Mehrjahresbescheid erstellt. Die Förderentscheidungen sind dem Bundesministerium des Innern vor Erteilung der Zuwendungsbescheide zuzuleiten. Das Bundesministerium des Innern prüft insbesondere, ob die Projekte mit den Grundsätzen der Integrationspolitik der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union übereinstimmen.



(4) Auszahlungsverfahren



Je Förderjahr erfolgt die erste Vorauszahlung in Höhe von 50 Prozent des Kofinanzierungsbeitrags nach Genehmigung des nationalen Jahresprogramms durch die EU-Kommission und Bestandskraft des vorläufigen Bewilligungsbescheides, sobald die Mittel von der EU-Kommission zur Verfügung gestellt sind.



Je Förderjahr erfolgt die zweite Vorauszahlung in Höhe von bis zu 30 Prozent des Kofinanzierungsbeitrags nach der Mitteilung an die EU-Kommission und dem Nachweis, dass die Projektträger 60 Prozent der ersten Vorauszahlung verausgabt haben und die Mittel von der EU-Kommission zur Verfügung gestellt worden sind.



Je Förderjahr erfolgt die Restzahlung nach endgültiger Prüfung und Anerkennung der Gesamtprojektausgaben – ggf. unter Berücksichtigung von Änderungen durch die Prüfbehörde – und der Maßgabe, dass die vollständigen Fördermittel durch die EU-Kommission zur Verfügung gestellt werden in Höhe von bis zu 20 Prozent des Kofinanzierungsbeitrags.



(5) Verwendungsnachweisverfahren



Die Verwendung der Zuwendung ist bei Projekten nach jeweils sechs Monaten im darauf folgenden Monat von dem Zuwendungsempfänger durch einen Zwischenbericht nachzuweisen. Der Zwischenbericht besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. In den Sachberichten sind die Verwendung der Zuwendung sowie die Projektergebnisse zu beschreiben und nachzuweisen.



Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Projekts und der Erfüllung des Zuwendungszweckes ist von dem Zuwendungsempfänger ein Schlussbericht zu übermitteln. Der Schlussbericht besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.



Den zahlenmäßigen Nachweisen für die Berichtszeiträume sind die Originalbelege für die Verwendungen beizulegen. Die Zwischen- und Schlussberichte müssen den Vorgaben des BAMF entsprechen. Ausnahmen von diesem Verfahren können in begründeten Einzelfällen und auf schriftlichen Antrag zugelassen werden. Die Nachweispflicht beginnt bei Projektbeginn und ist unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung des Projekts. Sofern die Genehmigung des Projekts nach Projektbeginn erfolgt, sind bis dahin nicht vorgelegte Berichte innerhalb eines Monats nach Genehmigung vorzulegen.



(6) Wenn ein Zuwendungsempfänger gegen die Pflichten aus Absatz 4 (Verwendungsnachweisverfahren) verstößt, wird die beantragte und bewilligte Zuwendung vollständig bzw. teilweise widerrufen bzw. zurückgenommen. § 7 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.



Die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz finden Anwendung.



§ 9
Evaluation



Im Antrag sind die Verfahren zur Evaluation der Projektergebnisse (z. Bsp. Teilnehmerbefragung) anzugeben. Mit den Sachberichten (vgl. § 8 Abs. 5) sind anhand der im Zuwendungsbescheid festgelegten Indikatoren die Evaluierungsergebnisse darzulegen.



§ 10
Förderzeitraum



(1) Projektmaßnahmen in der zweiten Förderperiode des nationalen Mehrjahresprogramms sind nur dann förderfähig, wenn sie frühestens am 1. Januar 2011 begonnen haben und spätestens am 30. Juni 2015 enden. Die maximal geförderte Projektdauer beträgt 36 Monate.



(2) Für einjährige Projektmaßnahmen dürfen Zuwendungen nur für solche Maßnahmen bewilligt werden, die frühestens am 1. Januar des jeweiligen Förderjahres begonnen haben und spätestens am 30. Juni des übernächsten Jahres enden.



§ 11
Einnahmen



(1) Mit den aus dem Fonds unterstützen Projekten dürfen keine Gewinne erzielt werden.



(2) Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Finanzbeiträgen, die für das Projekt aus dem Fonds gewährt werden, den Eigenmitteln des Zuwendungsempfängers und der Projektpartner, den Beiträgen von Dritten sowie allen durch das Projekt erwirtschafteten Einnahmen, wie etwa aus Verkäufen, Vermietungen und Dienstleistungen.



(3) Übersteigen die tatsächlichen Einnahmen bei Projektabschluss die Ausgaben, wird die Beteiligung des Fonds am Projekt entsprechend gekürzt. Alle Einnahmequellen müssen in der Buchführung oder den Steuerunterlagen des Zuwendungsempfängers erfasst sowie feststellbar und kontrollierbar sein.



§ 12
Ausgaben



(1) Die Ausgaben entsprechen den vom Zuwendungsempfänger getätigten Zahlungen.



(2) Ausgaben müssen in der Regel durch Originalunterlagen belegt werden. Wo dies nicht möglich ist, sind die Ausgaben durch beweisfähige Buchungs- oder sonstige Unterlagen zu belegen.



(3) Die Ausgaben müssen nachprüfbar sein. Insbesondere müssen sie in der Buchführung des Zuwendungsempfängers erfasst sein.



(4) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, beglaubigte Abschriften der Buchführungsunterlagen bei sich zu behalten.



(5) Bei der Aufbewahrung und Bearbeitung dieser Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachtet werden.



§ 13
Förderfähigkeit von Ausgaben



Die Förderfähigkeit von Ausgaben richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Anhanges XI zur Entscheidung der Europäischen Kommission 2007/457/EG vom 5. März 2008 in der geänderten Fassung vom 3. März 2011, der auf der Internet Seite des BAMF veröffentlich ist. Darüber hinaus gelten gemäß § 39 Abs. 3 der Entscheidung 2007/457/EG die in § 14, 15 dieser Richtlinie getroffenen Regelungen.



§ 14
Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten



Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sind im Rahmen des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für Bundesbeamte, Richter im Bundesdienst und Soldaten sowie den hierzu erlassenen Rechtsvorschriften förderfähig.



§ 15
Nicht förderfähige Ausgaben



Folgende Projektausgaben sind nicht förderfähig:



Der Erwerb von Grundstücken sowie der Erwerb, die Errichtung und die Renovierung von Immobilien.


Mehrwertsteuer, es sei denn, der Zuwendungsempfänger kann nachweisen, dass er sie nicht erstattet bekommt.


Entgelte für Kapital, Verbindlichkeiten und Zinsen, SollZinsen, Wechselgebühren und Devisenverluste, Überziehungszinsen, Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten.


Sachleistungen (wie z.B. kostenlose Überlassung von Gegenständen und Räumlichkeiten, ehrenamtliche Tätigkeit).


§ 16
Sonstige Zuwendungsregelungen



Das BAMF kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern auf der Grundlage dieser Richtlinie Durchführungsanweisungen und ergänzende besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen aus dem Fonds erlassen.



§ 17
Vorbehaltsklausel



Diese Richtlinie gilt vorbehaltlich etwaiger Änderungen der Entscheidung des Rates 2007/435/EG sowie der von der EU-Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen.



§ 18
Inkrafttreten



Die Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinie zur Umsetzung der Entscheidung des Rates 2007/435/ EG über die Einrichtung eines Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2012 in der Fassung vom 20. Dezember 2007 rückwirkend ab dem Förderjahr 2011.





Berlin, den 29. Juni 2012

M II 1 937 101 2/24





Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Menzel