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Richtlinien für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung (DKfzR)

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Stand: 15.05.2001

Richtlinien für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung (DKfzR)



- RdSchr. d. BMI v. 17. 6. 1993 - O I 2 – 131 253/1 -



Das Bundeskabinett hat am 9. Juni 1993 dem Entwurf der Richtlinien für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung (DKfzR) zugestimmt.

Damit treten diese Richtlinien im Bereich der Bundesregierung am 1. Juli 1993 in Kraft.

Ich bitte um Kenntnisnahme und rege an, die Bekanntmachung unter Einbeziehung des nachgeordneten Bereichs vorzunehmen.





An die
Bundesministerien



GMBI 1993 S. 398





Richtlinien für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung (DKfzR)

vom 29. Juni 1993



Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes und § 52 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



Die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen bei den Bundesministerien und in der übrigen unmittelbaren Bundesverwaltung einschließlich der Sondervermögen des Bundes, den bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei den überwiegend vom Bund institutionell geförderten Zuwendungsempfängern bestimmt sich nach diesen Richtlinien.



Sie richten sich an alle Angehörigen der Bundesverwaltung, der Sondervermögen des Bundes, der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der überwiegend vom Bund institutionell geförderten Zuwendungsempfängern sowie die Mitglieder der Bundesregierung und parlamentarischen Staatssekretäre als Nutzer oder Kraftfahrzeugführer.





Inhaltsübersicht



I. KAPITEL: NUTZUNG VON DIENSTKRAFTFAHRZEUGEN BEI DEN BUNDESMINISTERIEN


1. Abschnitt: Allgemeiner Teil

Seite

§  1

Zuständigkeit für den Kraftfahrzeugbetrieb

5

§  2

Fahrdienstleitung

5

§  3

Verwaltung der Kraftfahrzeuge

5

§  4

Dienstfahrten

5

§  5

Führen der Dienstkraftfahrzeuge

6

§  6

Bestellte Kraftfahrzeugführer

6

§  7

Selbstfahrer

7

§  8

Fahrtenbuch; Monatsabschluß und –prüfung

7

§  9

Technische Kraftfahrzeugüberwachung; Instandhaltungsarbeiten

7

§ 10

Instandsetzung im Verlauf einer Dienstfahrt

7

§ 11

Verhalten bei Unfällen

8


2. Abschnitt: Nutzung von nicht personengebundenen Dienstkraftfahrzeugen außerhalb der dienstlichen Verwendung

§ 12

Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle

8

§ 13

Beförderung von Privatpersonen

8


3. Abschnitt: Nutzung personengebundener Dienstkraftfahrzeuge

§ 14

Personengebundene Dienstkraftfahrzeuge

8

§ 15

Führen personengebundener Dienstkraftfahrzeuge

9

§ 16

Beförderung von Privatpersonen in personengebundenen



Dienstkraftfahrzeugen

9

§ 17

Fahrtenbuch bei personengebundenen Dienstkraftfahrzeugen

9


4. Abschnitt: Haushaltswirtschaftliche Regelungen

§ 18

Entgelt für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle

10

§ 19

Entgelt für die Beförderung von Privatpersonen

10

§ 20

Entgelt für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretäre



II. KAPITEL: NUTZUNG VON DIENSTKRAFTFAHRZEUGEN IN DER ÜBRIGEN UNMITTELBAREN BUNDESVERWALTUNG EINSCHLIESSLICH DER SONDERVERMÖGEN DES BUNDES, DER BUNDESUNMITTELBAREN JURISTISCHEN PERSONEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS UND DER ÜBERWIEGEND VOM BUND INSTITUTIONELL GEFÖRDERTEN ZUWENDUNGSEMPFÄNGER

§ 21

Anwendung der Vorschriften des I. Kapitels

11

§ 22

Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle

11

§ 23

Privatfahrten

11


III. KAPITEL

§ 24

Schlußvorschrift

12


Anlagen


Anlage 1 (§ 3 Abs. 2)

13

Anlage 2 (§ 3 Abs. 2)

15

Anlage 3 (§ 8 Abs. 1)

16

Anlage 4 (§ 11 Abs. 2)

19

Anlage 5 (§ 13 Abs. 2)

*)

22



I. KAPITEL: NUTZUNG VON DIENSTKRAFTFAHRZEUGEN BEI DEN BUNDESMINISTERIEN



1. Abschnitt: Allgemeiner Teil

§ 1 Zuständigkeit für den Kraftfahrzeugbetrieb

(1)
Die Leitung des Referats Innerer Dienst ist für den Kraftfahrzeugbetrieb des Ministeriums verantwortlich. Sie bewirtschaftet die Haushaltsmittel für den Kraftfahrzeugbetrieb.
(2)
Sie ist für die Unterrichtung der Kraftfahrzeugführer über haftungsrechtliche Fragen, wichtige Inhalte dieser Richtlinien, die Verkehrsvorschriften sowie das Verhalten bei Unfällen verantwortlich; sie hat diese Unterrichtung aktenkundig zu machen.


§ 2 Fahrdienstleitung

(1)
Der für den Kraftfahrzeugbetrieb verantwortlichen Referatsleitung (§ 1) kann, soweit sie die Funktion nicht selbst ausübt, eine Fahrdienstleitung beigegeben werden. In Ministerien mit kleinen Fahrbereitschaften kann dies auch die Fahrdienstleitung eines anderen Ministeriums sein.
(2)
Die Fahrdienstleitung verwaltet die Kraftfahrzeuge und ist für deren wirtschaftlichen Einsatz verantwortlich. Sie hat die Aufsicht über die Kraftfahrzeugführer und das ggf. vorhandene Werkstättenpersonal.
(3)
Sie hat darauf zu achten, daß für die einzelnen Kraftfahrzeuge möglichst derselbe Kraftfahrzeugführer eingesetzt wird.


§ 3 Verwaltung der Kraftfahrzeuge

(1)
Für jedes Kraftfahrzeug ist eine besondere Akte zu führen, in die alle Urkunden und der gesamte Schriftwechsel über das Kraftfahrzeug aufzunehmen sind.
(2)
Um die Kosten für den Betrieb der einzelnen Kraftfahrzeuge zu ermitteln, sind für jedes Fahrzeug zwei Karteiblätter A nach Anlage 1 und B nach Anlage 2 anzulegen, soweit die Betriebskostenermittlung nicht DV–gestützt erfolgt. Die Jahresergebnisse sind für Kostenvergleiche nutzbar zu machen. Abgeschlossene Karteiblätter werden zu den Kraftfahrzeugakten genommen.


§ 4 Dienstfahrten

(1)
Dienstkraftfahrzeuge dürfen für dienstliche Zwecke genutzt werden, wenn dadurch Zeit gewonnen wird, Kosten gespart werden oder wenn die gegenüber einer Benutzung anderer Verkehrsmittel entstehenden Mehrkosten in einem vertretbaren Verhältnis zur Dringlichkeit des Dienstgeschäfts oder zur Zeitersparnis stehen.
(2)
Dienstkraftfahrzeuge können auch anderen Behörden und Behördenvertretern zur Verfügung gestellt werden, wenn dadurch der eigene Kraftfahrzeugbetrieb nicht beeinträchtigt wird.


§ 5 Führen der Dienstkraftfahrzeuge

(1)
Dienstkraftfahrzeuge dürfen nur von Personen, deren Aufgabe darin besteht, von Amts wegen Dienstkraftfahrzeuge zu führen (bestellte Kraftfahrzeugführer) oder von Personen zur Erfüllung ihrer Fachaufgaben (Selbstfahrer) geführt werden.
(2)
Fällt der Kraftfahrzeugführer während der Fahrt aus, können andere Verwaltungsangehörige, die über eine entsprechende Fahrerlaubnis und über ausreichende Fahrpraxis verfügen, das Fahrzeug weiterfahren.
(3)
Sondergeschützte Dienstkraftfahrzeuge dürfen nur bei einer entsprechenden Gefährdungseinstufung des Nutzers oder Kraftfahrzeugführers eingesetzt werden. Sie dürfen nur von Kraftfahrzeugführern geführt werden, die beim Bundeskriminalamt erfolgreich an einer Einweisung auf derartigen Fahrzeugen teilgenommen haben und über ausreichende Fahrpraxis hinsichtlich unfallfreien Fahrens verfügen. Über die Eignung zum Führen dieser Fahrzeuge erteilt das Bundeskriminalamt eine Bescheinigung.
(4)
Die Kraftfahrzeugführer haben auf wirtschaftliche Fahrweise, insbesondere die Einhaltung der Richtgeschwindigkeit, zu achten.
(5)
Dienstkraftfahrzeuge sollen auf verwaltungseigenem Grundstück untergebracht werden. Sondergeschützte Dienstkraftfahrzeuge sollen ständig gesichert abgestellt werden.


§ 6 Bestellte Kraftfahrzeugführer

(1)
Bestellte Kraftfahrzeugführer sollen, soweit möglich, nach der Berufskraftfahrer–Ausbildungsordnung ausgebildete Berufskraftfahrer sein. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, sollen sie über eine ausreichende Fahrpraxis verfügen und die handwerksmäßige Vorbildung eines Kraftfahrzeughandwerkers besitzen. Sie müssen mit der Straßenverkehrs–Ordnung und der Straßenverkehrs–Zulassungs–Ordnung vertraut sein.
(2)
Bestellte Kraftfahrzeugführer sind vor ihrer Einstellung auf Fahrsicherheit zu prüfen und durch einen vom Ministerium zu bestimmenden Arzt auf ihren Gesundheitszustand, vornehmlich auf Seh–, Gehör– und Reaktionsvermögen zu untersuchen; das Gesundheitszeugnis ist zu den Personalakten zu nehmen. Jeder im Bundesdienst tätige bestellte Kraftfahrzeugführer ist nach einem schweren Unfall, nach einer Erkrankung von mehr als 6 Wochen, mehrmaligen Erkrankungen innerhalb eines halben Jahres oder wenn Hinweise auftreten, die die Eignung als bestellten Kraftfahrzeugführer zweifelhaft erscheinen lassen, dem zur Überwachungsuntersuchung ermächtigten Arzt zur Entscheidung vorzustellen, ob eine erneute Überwachungsuntersuchung erforderlich ist.
(3)
Der bestellte Kraftfahrzeugführer hat das ihm anvertraute Fahrzeug zu pflegen und betriebsfähig zu erhalten. Kleinere lnstandsetzungen sind von ihm selbst auszuführen. Schäden und erforderliche Instandsetzungen einschließlich der Ersatzbeschaffung von Bereifung und Zubehör hat er dem Fahrdienstleiter anzuzeigen. Der bestellte Kraftfahrzeugführer darf keine Fahrt ohne vorherige Zustimmung (Einwilligung) der für den Kraftfahrzeugbetrieb verantwortlichen Referatsleitung oder der Fahrdienstleitung ausführen.
(4)
Wird gegen einen bestellten Kraftfahrzeugführer ein Verfahren wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung eingeleitet oder ergeht deswegen ein Strafbefehl gegen ihn, hat er dies unverzüglich dem Fahrdienstleiter mitzuteilen, der die für den Kraftfahrzeugbetrieb verantwortliche Referatsleitung unterrichtet.


§ 7 Selbstfahrer

(1)
Selbstfahrer können auch ein Dienstkraftfahrzeug verwenden, das sonst regelmäßig von einem bestellten Kraftfahrzeugführer geführt wird. Fahrten zwischen Dienststelle und Wohnung sind nur im Zusammenhang mit einer Dienstreise zulässig.
(2)
Die Behördenleitung regelt, welche Bediensteten aus welchem Anlaß und in welchem Umfang berechtigt sind, ein Dienstkraftfahrzeug selbst zu führen.
(3)
Bedienstete, die als Selbstfahrer eingesetzt werden sollen, sind von dafür bestellten Bediensteten einzuweisen. Bei ausreichender Fahrpraxis kann von einer Fahrprobe abgesehen werden.
(4)
Bedienstete, die als Selbstfahrer eingesetzt werden, können Mitfahrende befördern, wenn dies zur Ausübung ihres Dienstes erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend.


§ 8 Fahrtenbuch; Monatsabschluß und –prüfung

(1)
Das Fahrtenbuch ist, gebunden oder in Lose–Blatt–Form, für jedes Dienstkraftfahrzeug nach Anlage 3 zu führen.
(2)
Die Kraftfahrzeugführer haben das Fahrtenbuch monatlich abzuschließen und dem Fahrdienstleiter vorzulegen. Der Wegstreckenzählerstand ist im Fahrtenbuch für den folgenden Monat vorzutragen. Der Fahrdienstleiter hat die Übertragung nachzuprüfen und mit Sichtvermerk zu versehen. Er überprüft das Fahrtenbuch für den abgeschlossenen Monat, zeichnet es gegen und leitet es dem für den Kraftfahrzeugbetrieb verantwortlichen Referatsleiter zu. Nach Auswertung für das Karteiblatt B (§ 3 Abs. 2) wird das abgeschlossene Fahrtenbuch dem Fahrzeugführer zurückgegeben oder, wenn es in Lose–Blatt–Form geführt wird, abgelegt.


§ 9 Technische Kraftfahrzeugüberwachung; Instandhaltungsarbeiten

Dienstkraftfahrzeuge sind in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Verkehrssicherheit zu überprüfen. Auf § 29 Abs. 1 und 3 Straßenverkehrs–ZuIassungs–Ordnung wird verwiesen.



§ 10 Instandsetzungen im Verlauf einer Dienstfahrt

(1)
lnstandsetzungen des Dienstkraftfahrzeugs, die im Verlauf einer Dienstfahrt nötig werden und die der Kraftfahrzeugführer nicht selbst vornehmen kann, dürfen nur insoweit ausgeführt werden, als es zur Erfüllung der Vorschriften der Straßenverkehrs–Zulassungs–Ordnung und der Straßenverkehrs–Ordnung geboten ist. Nach Rückkehr zum Standort ist das Dienstkraftfahrzeug ordnungsgemäß instandzusetzen.
(2)
Mußten ausnahmsweise während einer Dienstfahrt Betriebsstoffe, Reifen, Ersatz– oder Zubehörteile beschafft oder Instandsetzungen durch Werkstätten ausgeführt werden, hat der Kraftfahrzeugführer nach Rückkehr der Fahrdienstleitung die Rechnungen vorzulegen. Dem Kraftfahrzeugführer kann, um derartige Ausgaben zu bestreiten, ein Handvorschuß gewährt werden.


§ 11 Verhalten bei Unfällen

(1)
Ein Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen ist dem Fahrtenbuch vorzuheften.
(2)
Sofort nach Rückkehr ist der Fahrdienstleitung eine schriftliche Unfallmeldung nach Anlage 4 vorzulegen.


2. Abschnitt: Nutzung von nicht personengebundenen
Dienstkraftfahrzeugen außerhalb der dienstlichen Verwendung



§ 12 Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle

(1)
Für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle (Abholfahrten) dürfen Dienstkraftfahrzeuge nicht genutzt werden, es sei denn, daß dies ausnahmsweise aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle
a)
für Abteilungsleiter und Bedienstete, die auf Dauer vergleichbare Funktionen ausüben, und
b)
für sonstige Bedienstete bei Körperbehinderung, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar macht.
(3)
Fahrten nach Absatz 2 sind, soweit möglich, als Sammeltransporte durchzuführen.


§ 13 Beförderung von Privatpersonen

**)

(1)
Personen, die nicht Angehörige der öffentlichen Verwaltung sind (Privatpersonen), dürfen ohne dienstlichen Anlaß in Dienstkraftfahrzeugen nicht befördert werden. Die Mitnahme von Privatpersonen im Beisein eines berechtigten Nutzers ist nur mit Einwilligung der für den Kraftfahrzeugbetrieb verantwortlichen Referatsleitung oder, während einer Dienstfahrt, des dienstältesten Nutzers zulässig.
(2)
Privatpersonen, die in einem Kraftfahrzeug mitgenommen werden, haben vor Fahrtantritt die vom Kraftfahrzeugführer bereitzuhaltende Erklärung über den Haftungsausschluß nach Anlage 5 ***) zu unterschreiben.
(3)
Der Kraftfahrzeugführer hat sich zu vergewissern, daß die Einwilligung erteilt ist und die notwendigen Haftungsausschlusserklärungen vorliegen.
(4)
Die Beförderung von Teilnehmern an dienstlichen Veranstaltungen kann allgemein als Dienstfahrt angesehen werden. Absatz 2 gilt nicht.


Seit Inkrafttreten von § 309 Nr. 7 lit. a BGB im Zuge der Schuldrechtsreform ist ein Haftungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einer "Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit" unwirksam, die auf jeglichem schuldhaften Verhalten von Bediensteten beruht. Folglich kann die Haftung für leichte oder mittlere Fahrlässigkeit bei der Schadensverursachung nicht mehr durch entsprechende Muster bzw. Formular-Erklärungen ausgeschlossen werden. § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und Abs. 3 (bzw. Anlage 5) sollte deshalb nicht mehr angewendet und die außerdienstliche Mitnahme von Privatpersonen generell untersagt werden.


3. Abschnitt: Nutzung personengebundener Dienstkraftfahrzeuge



§ 14 Personengebundene Dienstkraftfahrzeuge

(1)
Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretären werden Dienstkraftfahrzeuge zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung (personengebundene Dienstkraftfahrzeuge) nach nachstehenden Maßgaben zugeteilt. Maßnahmen des Personenschutzes bleiben unberührt.
(2)
Für personengebundene Dienstkraftfahrzeuge gelten die Regelungen des 1. und 2. Abschnittes entsprechend, soweit sich nachfolgend keine Abweichungen ergeben.
(3)
Für Privatfahrten mit Zielort im Ausland gilt:
a)
Die Nutzung eines zweiten Dienstkraftfahrzeuges im Ausland ist nicht zulässig. Als Nutzung eines zweiten Fahrzeuges ist es nicht anzusehen, wenn es an den Zielort überführt wird, weil das erste Fahrzeug aus dienstlichen Gründen sofort wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren muß.
b)
Staatssekretäre dürfen ihr Dienstkraftfahrzeug im Ausland nur nutzen, wenn der zuständige Bundesminister vorher zugestimmt hat.


§ 15 Führen personengebundener Dienstkraftfahrzeuge

(1)
Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretäre sind berechtigt, das personengebundene Dienstkraftfahrzeug abweichend von § 5 Abs. 1 höchstpersönlich zu führen. § 5 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2)
Das Führen von Dienstkraftfahrzeugen durch Mitglieder der Bundesregierung oder Parlamentarische Staatssekretäre nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn sie im Besitz einer Erklärung ihres Ministeriums sind, daß sie bis zu dem Umfang, in dem auch ein hauptberuflich im Arbeiter– oder Angestelltenverhältnis bei einer Dienststelle des Bundes beschäftigter Kraftfahrer nicht haften würde, von der Schadenshaftung gegenüber dem Bund freigestellt sind.


§ 16 Beförderung von Privatpersonen in personengebundenen Dienstkraftfahrzeugen

(1)
Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretäre sind berechtigt, Privatpersonen im Dienstkraftfahrzeug mitzunehmen.
(2)
§ 13 Absatz 2 gilt nicht.


§ 17 Fahrtenbuch bei personengebundenen Dienstkraftfahrzeugen

(1)
Bei Fahrten personengebundener Dienstkraftfahrzeuge kann auf Anweisung des Mitgliedes der Bundesregierung oder Staatssekretärs auf die Angabe des Fahrtzieles im Fahrtenbuch verzichtet werden.
(2)
Sofern Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre ein personengebundenes Dienstkraftfahrzeug selbst führen, hat der bestellte Kraftfahrzeugführer die Übergabe und Rückübernahme mit Zeitangabe und Kilometerstand sowie die durch Beleg nachgewiesenen Kosten (Treibstoff, Öl etc.) in das Fahrtenbuch einzutragen.


4. Abschnitt: Haushaltswirtschaftliche Regelungen



§ 18 Entgelt für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle

(1)
Für Abholfahrten nach § 12 Abs. 2 ist kein Entgelt zu entrichten, wenn die Entfernung zwischen Dienststelle und Wohnung nicht mehr als 30 Kilometer beträgt.
(2)
Für Abholfahrten ist für den Teil der Fahrleistung, der 30 km übersteigt, ein Pauschalbetrag für jeden gefahrenen Kilometer einschließlich Leerfahrten zu entrichten. Für Fahrten, die nach § 12 Abs. 2 Buchstabe b) durchgeführt werden, können Ausnahmen durch das Bundesministerium des Innern zugelassen werden. Die Höhe des Pauschalbetrages wird vom Bundesministerium der Finanzen besonders bekanntgemacht.
(3)
Die Besteuerung des in der unentgeltlichen Nutzung liegenden geldwerten Vorteils bleibt unberührt.


§ 19 Entgelt für die Beförderung von Privatpersonen

Für die Beförderung von Privatpersonen nach § 13 und § 16 ist kein Entgelt zu entrichten.



§ 20 Entgelt für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretäre

(1)
Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretäre haben für Privatfahrten in personengebundenen Dienstkraftfahrzeugen kein Entgelt zu entrichten.
(2)
Die Besteuerung geldwerter Vorteile aus einer privaten Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen bleibt unberührt.


II. KAPITEL: NUTZUNG VON DIENSTKRAFTFAHRZEUGEN
IN DER ÜBRIGEN UNMITTELBAREN BUNDESVERWALTUNG EINSCHLIESSLICH DER SONDERVERMÖGEN DES BUNDES, DER BUNDESUNMITTELBAREN JURISTISCHEN PERSONEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS UND DER ÜBERWIEGEND VOM BUND INSTITUTIONELL GEFÖRDERTEN ZUWENDUNGSEMPFÄNGER



§ 21 Anwendung der Vorschriften des I. Kapitels

(1)
Der 1. Abschnitt des I. Kapitels gilt auch in der übrigen unmittelbaren Bundesverwaltung. Die Bundesministerien können für ihren Geschäftsbereich eigene Regelungen erlassen, soweit dies die besonderen Verhältnisse erfordern. Der 2. und 4. Abschnitt des I. Kapitels gelten entsprechend, soweit in Absatz 4 und in den §§ 22 und 23 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2)
Die zuständigen Bundesministerien stellen sicher, daß die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen bei den Sondervermögen des Bundes und den bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts an den Vorschriften des 1., 2. und 4. Abschnitts des I. Kapitels ausgerichtet wird.
(3)
Die zuständigen Bundesministerien stellen sicher, daß den überwiegend vom Bund institutionell geförderten Zuwendungsempfängern die entsprechende Anwendung der Vorschriften des 1., 2. und 4. Abschnitts des I. Kapitels auferlegt wird.
(4)
Personengebundene Dienstkraftfahrzeuge dürfen nur den Präsidenten der obersten Bundesgerichte, dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Behinderten, dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Ausländer, dem Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen, sowie dem Beauftragten der Bundesregierung für Flüchtlingsrückkehr und rückkehrbegleitenden Wiederaufbau in Bosnien und Herzegowina zugeteilt werden. Maßnahmen des Personenschutzes bleiben unberührt. Der 3. Abschnitt des I. Kapitels ist nicht anzuwenden.


§ 22 Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle

(1)
§ 12 Abs. 1 gilt nicht für Abholfahrten.
a)
für Bedienstete der Besoldungsgruppe B 7 und höher sowie in begründeten Ausnahmefällen mit Einwilligung des zuständigen Bundesministers und des Bundesministeriums der Finanzen für Behördenleiter der Besoldungsgruppe B 6 oder B 5,
b)
für sonstige Bedienstete mit Einwilligung der Dienststellenleitung bei Körperbehinderung, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar macht.
(2)
Fahrten nach Absatz 1 sind, soweit möglich, als Sammeltransporte durchzuführen.


§ 23 Privatfahrten

(1)
Die nach § 21 Abs. 4 berechtigten Personen können die personengebundenen Dienstkraftfahrzeuge für Privatfahrten im Inland unentgeltlich in Anspruch nehmen.
(2)
Bei Privatfahrten über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus, ist ein Entgelt zu zahlen, das sich nach der Fahrkilometervergütung und den zeitanteiligen Personalkosten für den Kraftfahrzeugführer bemißt. Hierbei ist die Fahrstrecke vom Ausgangsort bis zum Zielort einschließlich Leerfahrt nach dem Wegstreckenzähler anzusetzen. Für die Inanspruchnahme des Kraftfahrzeugführers ist die Zeit anzusetzen, die nach der Kraftfahrertarifordnung als Arbeitszeit gilt. Außerdem hat der Nutzer die Kosten der Unterbringung des Fahrzeuges während der Nutzung zu tragen und die Reisekosten des Kraftfahrzeugführers zu erstatten.
(3)
Die Höhe des zu zahlenden Entgelts (Fahrkilometer, Stundensatz für den Fahrzeugführer) wird jeweils vom Bundesministerium der Finanzen bekanntgemacht.


III. KAPITEL:



§ 24 Schlußvorschrift

Diese Richtlinien treten am 01. Juli 1993 in Kraft. Gleichzeitig treten die Dienstkraftfahrzeuganweisung (Anhang III der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien - GGO I), die Richtlinien gem. § 52 Satz 2 BHO für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen außerhalb der dienstlichen Verwendung bei obersten Bundesbehörden vom 02. Juli 1975 und die Richtlinien gem. § 52 Satz 2 BHO für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen außerhalb der dienstlichen Verwendung bei nachgeordneten Behörden und sonstigen Einrichtungen des Bundes vom 14. Mai 1976 außer Kraft.


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1 (§ 3 Abs. 2)

Anlage 2 (§ 3 Abs. 2)

Anlage 3 (§ 8 Abs. 1)

Anlage 4 (§ 11 Abs. 2)

Anlage 5 (§ 13 Abs. 2)